Urteil vom 8. November 2011 und
Berichtigung vom 21. März 2012
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz,
Peter Popp und Sylvia Frei,
Gerichtsschreiber Thomas Held.
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hans-
jörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
Brandstiftung, mehrfache Gefährdung durch Spreng-
stoffe in verbrecherischer Absicht, Aufbewahren und
Verbergen von Sprengstoffen, mehrfache Sachbe-
schädigung, verbotener Besitz von Waffen.
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2011.1
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WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern
2009, Art. 221 StGB N. 2). Die Feuersbrunst ist als ein Brand zu verstehen, der
eine Intensität oder Ausdehnung erreicht, aufgrund derer er vom Urheber selber
nicht mehr bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit
aufweist (BGE 117 IV 285 E. 2a; ROELLI/FLEISCHANDERL, a. a. O., Art. 221 StGB
N. 7). Alle brennbaren Objekte sind als Tatobjekt in Betracht zu ziehen (BGE 116
IV 1; STRATENWERTH/WOHLERS, a. a. O., Art. 221 StGB N. 2;). Dabei muss ein
Kausalzusammenhang zwischen dem aktiven Verhalten beziehungsweise dem
Unterlassen und der Feuersbrunst bestehen (CORBOZ, a. a. O., Art. 221 StGB
N. 13). Als Folge der Feuersbrunst muss entweder ein anderer einen Vermö-
gensschaden erleiden oder eine Gemeingefahr entstehen (BGE 117 IV 285
E. 2a; 107 IV 182 E. 2a; CORBOZ, a. a. O., Art. 221 StGB N. 15, 18).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der darauf gerichtet sein muss, ei-
ne Feuersbrunst zu entfachen und dadurch entweder einen anderen zu schädi-
gen oder eine Gemeingefahr hervorzurufen (BGE 105 IV 39 E. 2c; ROELLI/
FLEISCHANDERL, a. a. O., Art. 221 StGB N. 15).
2.2.2 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen
Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es
darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem
Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht
oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Be-
gründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der
Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken.
Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt,
ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter
zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts
6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 5.3.4).
2.3 Anklageprinzip
2.3.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage-
schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen
Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Ankla-
geschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift muss
die beschuldigten Personen sowie die ihnen zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und sub-
jektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Urteil des Bundesgerichts
6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.2). Die Darstellung des tatsächlichen
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Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffas-
sung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d. h. es ist anzugeben, welche ein-
zelnen Vorgänge und Sachverhalte den jeweiligen Merkmalen des Straftatbe-
standes entsprechen (BGE 126 I 19 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts
6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 1.1). Zu den gesetzlichen Merkmalen der
strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuld-
form, die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die
Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen
(BGE 120 IV 348 E. 3c). Bildet Gegenstand der Anklage lediglich die Teilnahme
an einem Delikt, so sind alle besonderen objektiven (und naturgemäss auch sub-
jektiven) Momente in die Anklage aufzunehmen, die diesen Sonderfall strafrecht-
licher Verantwortlichkeit begründen (SCHMID, in: Donatsch/Schmid [Hrsg.],
Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 162
N. 7). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt ge-
bunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde
(BGE 133 IV 235 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2011 vom 26. Okto-
ber 2011, E. 2.2). Die Würdigung der Form der Tatbeteiligung als Mittäter- oder
Gehilfenschaft ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage, die vom Ge-
richt losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift zu entschei-
den ist. Der Umstand, dass die Tathandlungen nicht explizit als Mittäterschaft
bezeichnet werden, stellt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar, wenn
sich die Mittäterschaft aus der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift als
reale Möglichkeit aufdrängt (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom
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nen in der Nacht des 28. Juni 2004 an den Personenwagen des E., Toyota Pre-
via, amtliches Kennzeichen ZH 5, herantraten. Der Personenwagen war auf dem
nicht umfriedeten Aussenparkplatz Nr. 1 vor dem Reiheneckhaus Schörliweg 83
in Zürich abgestellt (cl. 2 pag. 5.3.0.1.4 ff.). Person 1 (Person mit Kopfbede-
ckung, links im Video) begab sich zum linken Vorderreifen und deponierte dort
mehrere Gegenstände, während Person 2 dasselbe am linken Hinterreifen tat.
Person 1 begab sich, nachdem sie die auf dem Vorderreifen abgelegten Ge-
genstände entzündet hatte und diese selbständig brannten, zum Hinterreifen und
versuchte, die dort zuvor von Person 2 deponierten Gegenstände zu entzünden.
Während dieses Vorgangs beobachtete Person 2 die Umgebung. Person 1 ge-
lang es jedoch nicht sofort, die auf dem Hinterreifen liegenden Gegenstände zum
Brennen zu bringen, weshalb Person 2 ebenfalls ein Feuerzeug aus ihrer Ja-
ckentasche holte und versuchte, die Gegenstände zu entzünden. In diesem Mo-
ment wendete sich Person 1 vom Fahrzeug ab, und es ist zu sehen, dass einige
der auf dem Hinterrad liegenden Gegenstände bereits brannten. Person 2 hielt
weiter kurz das Feuerzeug an die Gegenstände. Es lässt sich aber nicht eindeu-
tig feststellen, ob hierdurch weitere Gegenstände entzündet wurden. Anschlies-
send entfernten sich beide Personen zügig vom Fahrzeug. Die deponierten Ge-
genstände brannten selbständig weiter und griffen schliesslich auf das Fahrzeug
über. Der Brand konnte in der Folge durch die alarmierten Einsatzkräfte der
Feuerwehr gelöscht werden (cl. 2 pag. 5.3.0.1.20). Die Polizei hielt nach dem
Eintreffen am Tatort 2 – 3 Meter hohe, aus dem Fahrzeug schlagende Flammen
fotographisch fest (cl. 2 pag. 5.3.0.1.7; 12 – 18). Das Fahrzeug brannte zu einem
erheblichen Teil aus und erlitt einen Totalschaden, der mit Fr. 16'000.– beziffert
wird. Zusätzlich zum Schaden am Personenwagen wurden in diesem befindliche
Gegenstände im Wert von Fr. 16'882.50 zerstört (cl. 2 pag. 5.3.0.1.8; ...19 – 20).
Sämtliche zerstörten Gegenstände standen im Eigentum von E..
2.4.2 a) Die auf den Reifen deponierten Gegenstände wurden von Person 1 angezün-
det. Das Feuer dehnte sich auf den Personenwagen aus, der einen Totalscha-
den erlitt. Die Flammen waren nach den belegten Aussagen der Einsatzkräfte
zwei bis drei Meter hoch und erreichten demnach eine Intensität, die eine Brand-
bekämpfung durch ausgebildete Löschkräfte erforderte. Eine Beherrschung des
Feuers durch den oder die Brandleger war nicht mehr möglich, zumal beide Per-
sonen den Tatort nach der Inbrandsetzung des Personenwagens umgehend ver-
lassen haben, ohne weitere Massnahmen zur Löschung des Feuers zu unter-
nehmen.
b) Nicht eindeutig zu sehen ist, ob Person 2 die auf dem Hinterreifen liegenden
Gegenstände eigenhändig entzündet hat. Sie hat sich jedoch gemeinsam mit
Person 1 dem Personenwagen genähert und mit dieser zielstrebig brennbare
Objekte auf den linken Vorder- und Hinterreifen des Wagens gelegt. Während
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Person 1 mit dem Anzünden der auf dem Vorderreifen deponierten Gegenstände
beschäftigt war, beobachtete Person 2 die Umgebung. Sie stand mit anderen
Worten „Schmiere“ und war darum besorgt, dass die Tatausführung unentdeckt
blieb. Die Überwachungsaufnahme belegt ein zielgerichtetes und arbeitsteiliges
Vorgehen der Täter während der gesamten Tatausführung. Beide Täter haben
brennbare Objekte auf die Reifen gelegt und haben damit bei der Inbrandset-
zung des Wagens vor Ort in massgebender Weise mitgewirkt und entscheidende
Tatbeiträge geleistet. Zudem hatten beide Täter ein Feuerzeug dabei und haben
versucht, die deponierten Gegenstände zu entzünden. Dies lässt auf eine ge-
meinsame und vorsätzliche Tatplanung und -umsetzung schliessen. Beide Per-
sonen haben unter Zusammenwirken die Brandstiftung verursacht und müssen
sich demnach die Tatbeiträge der anderen Person im Wege der Mittäterschaft
zurechnen lassen.
c) Die Verteidigung der Beschuldigten B. hat im Rahmen ihres Plädoyers die
Frage aufgeworfen, ob die Schadenshöhe von Fr. 32'800.– rechtsgenüglich er-
stellt sei, denn der Geschädigte E. sei hierzu nicht befragt worden (cl. 20
pag. 20.922.169). Dies trifft indessen nicht zu. Aus den Akten geht hervor, dass
der Geschädigte E. am 27. September 2004 durch die Stadtpolizei Zürich zu den
Ereignissen befragt worden ist. Er hat ausgesagt, dass er Eigentümer des zer-
störten Personenwagens sowie der darin befindlichen Gegenstände sei (cl. 2
pag. 5.3.0.7). Die von ihm eingereichte Schadensaufstellung in Höhe von
Fr. 16'882.50 belegt detailliert den Wert der Gegenstände, die sich im Perso-
nenwagen befanden und durch den Brand vernichtet wurden (cl. 2
pag. 5.3.18 f.). Der Totalschaden des Personenwagens wird durch die in den Ak-
ten befindlichen Bilder und die Polizeirapporte über den Brandanschlag belegt.
Es lässt sich aber nicht rekonstruieren, wie die Stadtpolizei Zürich den Wert des
Personenwagens ermittelt hat. Den Akten lassen sich jedoch keinerlei Hinweise
entnehmen, dass der geschätzte Wert des Personenwagens oder die Scha-
densaufstellung falsch beziehungsweise überzogen sind. Dies wird im Übrigen
von der Verteidigung auch nicht vorgebracht. Sowohl der Schaden am Perso-
nenwagens als auch der an den darin befindlichen Sachen übersteigt jeweils die
Summe von Fr. 10'000.–, bei welcher das Bundesgericht das Vorliegen eines ge-
ringen Schadens verneint (Urteil des Bundesgerichtes 6S.271/2005 vom 28. Juli
2006, E. 2). Für die Anwendung des privilegierten Tatbestands im Sinne von
Art. 221 Abs. 3 StGB ist demnach kein Raum. Die objektiven Tatbestandsmerk-
male von Art. 221 Abs. 1 StGB sind erfüllt.
Aufgrund des gefilmten Tatablaufs bestehen keine Zweifel an einer vorsätzlichen
Brandlegung, was auch die Verteidigung eingeräumt hat (cl. 20
pag. 20.922.168). Fraglich ist hingegen die Täterschaft der Beschuldigten.
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2.5 Beweismittel
2.5.1 Aussagen der Beschuldigten
Die Beschuldigte A. hat während des gesamten Verfahrens von ihrem Aussage-
verweigerungsrecht Gebrauch gemacht (cl. 8 pag. 13.1.0.3 ff.; ...9 ff.; cl. 20
pag. 20.922.6 f.).
Die Beschuldigte B. äusserte sich erstmals am 17. August 2009 vor dem Unter-
suchungsrichter und anschliessend während der Hauptverhandlung zu den ihr
gemachten Vorwürfen. Sie hat eine Tatbeteiligung bestritten (cl. 8
pag. 12.2.0.3 ff.; cl. 8 pag. 13.5.0.5 ff. [= cl. 20 pag. 20.510.45 ff.]; cl. 20
pag. 20.930.52 ff.).
2.5.2 Geometrisches Gutachten
a) Das Institut für Rechtsmedizin an der Universität Bern (IRM Bern) erstellte am
3 cm für Täter 1 und + 2 cm für Täter 2 (cl. 7 pag. 10.2.5.11). Vor diesem Hin-
tergrund kann das Ergebnis des Gutachtens, die Beschuldigten seien hinsichtlich
Körpergrösse, -abmessungen und -proportionen „in den allerengsten Bereich“
der Täter zu ziehen, nur dahingehend verstanden werden, dass die Beschuldig-
ten als Täterinnen nicht positiv ausgeschlossen werden können. Eine Genauig-
keit der Lotmessung von +
5 cm für Person 1 und bei + 4 cm für Person 2 ergibt,
dass Täter 1 zwischen 165 und 178 cm und Täter 2 zwischen 160 und 168 cm
gross ist. Der Messbereich ist nicht präzise genug, um verlässliche Rückschlüs-
se auf die tatsächliche Grösse der Täterschaft zu ziehen. Das Gutachten vermag
die Beschuldigten nicht zu entlasten, denn sie bewegen sich mit ihren Körper-
grössen im genannten Bereich, jedoch erbringt das Gutachten keinen positiven
Beweis für deren Täterschaft. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es
sich bei den gefilmten Tätern um andere Personen als die Beschuldigten han-
delt. Dem geometrischen Bericht kommt demnach nur ein beschränkter Beweis-
wert hinsichtlich der Täterschaft der beiden Beschuldigten zu, und er kann allen-
falls – neben weiteren Beweisen – ein Indiz hierfür sein.
2.5.3 Zeugeneinvernahmen
a) In den Akten befindet sich ein im Auftrag der Bundesanwaltschaft erstellter
Amtsbericht des Abteilungschefs Observation der BKP über die Vorführung des
Überwachungsvideos zwecks Identifizierung der gefilmten Täterschaft vor Ob-
servanten der BKP (cl. 18 pag. BO.D.45 f.). Der Bericht datiert vom 22. Oktober
2008 und hält fest, dass im Auftrag der zuständigen Sachbearbeitung der BKP
und in Absprache mit der Bundesanwaltschaft denjenigen Observanten, die an
den meisten Observationseinsätzen teilgenommen hätten, das Überwachungsvi-
deo des Brandanschlags am 28. April 2008 ohne Vorankündigung einzeln vorge-
führt worden sei. Unmittelbar im Anschluss an die Visualisierung hätten die Ob-
servanten individuell einen Fragebogen ausfüllen müssen, wobei es ihnen nicht
erlaubt gewesen sei, Hilfsmittel zu benutzen und vor Beantwortung sämtlicher
Fragen mit Kollegen oder Dritten Kontakt aufzunehmen. Mit Ausnahme eines
einzigen Observanten hätten alle die Person ohne Kopfbedeckung als Wohn-
partnerin von A. identifiziert, bei der es sich um B. handle. Derjenige Observant,
der die Person ohne Kopfbedeckung nicht eindeutig identifiziert habe, habe fest-
gehalten, dass diese eine gewisse Ähnlichkeit mit der im Verfahren als „Bueb“
bezeichneten Person aufweise. Bei der unter dem Arbeitstitel „Bueb.“ geführten
Person handle es sich um die erwähnte B.. Die im Amtsbericht vom 28. April
2008 erwähnten Fragebögen „Betrachten und Analysieren einer Filmsequenz“
wurden von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 15. Juni 2011 ediert (cl. 20
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pag. 20. 381.4 – 8) und zu den Akten genommen. Die Fragebögen bestätigen
den Inhalt des Amtsberichts, wonach sechs Observanten (Nr. 22, 24, 26, 29, 31
und 36) anlässlich der Visionierung die Person ohne Kopfbedeckung als die Be-
schuldigte B. identifizierten (cl. 20 pag. 20.681.4; ...9; ...14; ...19; ...29 und
...34) und Observant Nr. 30 festhielt, dass die auf dem Video sichtbare Frau oh-
ne Kopfbedeckung eine gewisse Ähnlichkeit mit einer ihm aus einem Strafverfah-
ren unter dem Code-Namen „Bueb“ bezeichneten Person aufweise (cl. 20
pag. 20.681.24).
b) Das Gericht hat im Wege einer vorweggenommenen Beweisabnahme
(Art. 332 Abs. 3 StPO) die sieben Observanten der BKP sowie den behandeln-
den Arzt der Pflegetochter der Beschuldigten B., Dr. L., als Zeugen einvernom-
men. Den Zeugen wurde anlässlich der Einvernahme die Videosequenz vorge-
spielt und eine Fotowahlkonfrontation (cl. 20 pag. 20.681.42) vorgelegt, auf der
die Beschuldigte B. neben fünf weiteren weiblichen Personen abgebildet ist. Zur
Sache befragt, bestätigten alle sieben Observanten die von ihnen am 28. April
2008 im Fragebogen festgehaltenen Wahrnehmungen als zutreffend. Das noch-
malige Vorspielen der Überwachungsaufnahme führte weder zu Ergänzungen
noch Korrekturen der damaligen Angaben. Auf entsprechende Frage, woran sie
die Beschuldigte B. erkannt hätten, gaben die Observanten zusammengefasst
an, die Beschuldigte sei Zielperson ihres Observationsauftrages gewesen, die
sie über einen längeren Zeitraum hinweg überwacht hätten. Es gehöre zu ihren
Aufgaben, Personen aufgrund von Bilddokumentationen, Signalelementen, Ver-
haltensweisen, Bekleidung und motorischen Merkmalen zu erkennen respektive
wieder zu erkennen. Jene sechs Observanten, welche auf dem Video die Person
ohne Kopfbedeckung als die Beschuldigte B. bezeichnet haben, gaben an, sie
hätten diese aufgrund ihrer runden Kopfform, Brille, Körperhaltung, Gangart und
des Kurzhaarschnitts erkannt. Die Beschuldigte B. wurde auf dem vorgelegten
Fotowahlbogen als die im Video zu sehende respektive im Wahrnehmungsbe-
richt erwähnte Person (cl. 20 pag. 20.930.12; ...19; ...44) und „Bueb“ (...25;
...30) identifiziert. Eine Identifikation der zweiten Täterschaft anhand der Über-
wachungsaufnahme war keinem der Zeugen möglich (cl. 20 pag. 20.930.4; ...18;
...24; ...29; ...44). Der Zeuge Dr. L sagte aus, er sehe die Beschuldigte B. unge-
fähr einmal pro Jahr anlässlich des Arztbesuches der Pflegetochter und habe mit
ihr bisher 5 – 6 Mal persönlichen Kontakt gehabt (cl. 20 pag. 20.930.48). Er gab
an, keine der gefilmten Personen identifizieren zu können (cl. 20
pag. 20.930.50).
c) Sämtliche Observanten haben die von ihnen im Wahrnehmungsbericht ge-
machten Aussagen bestätigt. Widersprüche und Unstimmigkeiten gab es nicht.
Zwar haben sich die Zeugen vornehmlich auf ihre damaligen Berichte abgestützt,
die ihnen vom Vorgesetzten C. vorgängig zur Ansicht ausgehändigt worden wa-
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ren (cl. 20 pag. 20.930.3; ...11; ...18; ...23; ...28; ...36), konnten jedoch plausi-
bel darlegen, anhand welcher signifikanter Merkmale, die sie sich während ihres
Observationseinsatzes von Oktober 2007 bis Januar 2008 eingehend einprägen
konnten, sie die Beschuldigte B. identifiziert haben. Zweifel an der wahrheitsge-
treuen Beantwortung des Fragebogens durch die Zeugen bestehen nicht; auch
gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die Beschuldigte B. zu Unrecht falsch
belasten. So räumte ein Observant ein, die Beschuldigte B. „heute“ (am Tag der
Einvernahme, 29. August 2011) nicht mehr wieder erkennen zu können (Zeuge
Nr. 29). Hinsichtlich der zweiten Täterschaft gaben alle an, diese nicht identifizie-
ren zu können. Aufgrund des Vorstehenden ergeben sich für das Gericht keiner-
lei Zweifel, dass den Zeugen die Identifikation der Beschuldigten B. im April 2008
anhand der relativ schlechten Videosequenz möglich war. Dass der Zeuge Dr. L.
die Beschuldigte B. nicht identifizieren konnte, erklärt sich aus dem Umstand,
dass er aufgrund des eher seltenen persönlichen Kontakts nicht mit ihrer Gang-
art, Körperhaltung, Kopfform etc. vertraut ist und diese Erkennungsmerkmale –
im Gegensatz zu den Observanten – nicht studiert hat.
d) Die Verteidigung erhebt Einwendungen gegen die Verwertbarkeit und den
Beweiswert der Fragebögen und Aussagen. Sie rügt, die Observanten seien kei-
ne Zeugen im Sinne des Prozessrechts. Die Beamten würden nicht über eigene
Wahrnehmungen berichten, sondern gäben lediglich ihre persönliche Einschät-
zung zum Überwachungsfilm wieder. Dies sei eine Frage der Beweiswürdigung,
welche dem Gericht obliege und nicht an Beamte der Strafverfolgungsorgane de-
legiert werden könne. Aus diesem Grunde könnten die Observanten allenfalls als
Sachverständige betrachtet werden, deren Anhörung aufgrund von Vorbefas-
sung jedoch gemäss Art. 183 Abs. 3 i. V. m. Art. 56 StPO ausgeschlossen sei
(cl. 20 pag. 20.522.7 ff.; ...19; pag. 20.922.134; ...188). Darüber hinaus bestün-
den Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Glaubwürdigkeit der Observan-
ten. Deren Befragung habe ergeben, dass zumindest einigen von ihnen, zu-
sammen mit anderen Observanten, das Überwachungsvideo bereits vor der Vi-
sionierung vom 28. April 2008 anlässlich einer Informationsveranstaltung gezeigt
worden sei, wobei einige der Anwesenden geäussert hätten, die Beschuldigte B.
als eine der beiden Täter im Video erkannt zu haben. Es sei nahe liegend, dass
für die am 28. April 2008 durchgeführte Visionierung zwecks Identifizierung der
Täterschaft nur diejenigen Observanten ausgewählt worden seien, die die Be-
schuldigte B. bereits zuvor erkannt haben wollen (cl. 20 pag. 20.922.192). Zu-
dem sei es wahrscheinlich, dass sich die Observanten untereinander über ihre
gemachten Wahrnehmungen ausgetauscht hätten, weshalb bei allen bereits vor
der Visionierung vom 28. April 2008 die Idee vorgelegen habe, eine der beiden
auf dem Video zu sehende Person sei die Beschuldigte B. (cl. 20
pag. 20.922.190).
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aa) Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung der Straftat nicht beteiligte Per-
son, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunfts-
person ist (Art. 162 StPO). Ein Sachverständiger kann kein Zeuge sein. Er ver-
mittelt sein besonderes Fachwissen, sagt jedoch nicht über selbst wahrgenom-
mene Tatsachen aus, mit Ausnahme derjenigen, die er anlässlich seiner Sach-
verständigentätigkeit gemacht hat. Der sachverständige Zeuge ist hingegen
Zeuge (DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 162
StPO N. 5).
Das Überwachungsvideo stellt einen Beweisgegenstand in Form einer Urkunde
im Sinne von Art. 192 Abs. 2 StPO dar (vgl. DONATSCH, a. a. O., Art. 192 StPO
N. 5). Der in der Urkunde „digitalisierte“ Tathergang wurde den Observanten
vorgespielt, und sie wurden anschliessend vom Gericht zu dem vorgelegten Be-
weismittel befragt. Die Observanten haben dem Gericht ihre persönlichen Wahr-
nehmungen geschildert, nämlich dass die Beschuldigte B. und eine weitere, nicht
zu identifizierende Person Gegenstände auf die Reifen eines Personenwagen
legen, diese anzünden und sich anschliessend entfernen. Der Umstand, dass die
Observanten eine der beiden auf dem Video zu sehenden Personen aufgrund
deren äusserer Erscheinung, Physiognomie und Motorik als die Beschuldigte B.
identifiziert haben, macht sie entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht zu
Sachverständigen im Sinne von Art. 183 StPO. Eine Personenidentifikation be-
darf keines irgendwie gearteten Fachwissens oder spezifischer Fähigkeiten wie
es Sachverständige für spezielle Fachgebiete aufweisen, sondern ist jedermann
möglich. Die Verteidigung der Beschuldigten B. weist insoweit darauf hin, dass
es weder eine Expertise im Erkennen anderer Personen, die sich in irgendeiner
Weise objektivieren liesse, noch eine Fachausbildung oder Eignungsprüfung für
diese Fähigkeit gebe. Vielmehr sei jedermann in der Lage festzustellen, ob zwi-
schen einer in einem Video gefilmten Person und einer vor ihm stehenden Per-
son sicher, möglicherweise oder sicher nicht Identität bestehe (cl. 20
pag. 20.522.7 f.). Dem ist grundsätzlich zu zustimmen, jedoch lässt die Verteidi-
gung ausser Betracht, dass die Möglichkeit und Qualität der Identifikation einer
Person von unterschiedlichen Faktoren abhängen, zu denen insbesondere das
Vertrautsein mit Habitus, Gestik und Bewegungsmuster der zu identifizierenden
Person zählt. Niemand würde auf die Idee kommen, einen Familienangehörigen
eines Opfers oder Täters, dem dessen Identifikation aufgrund der engen persön-
lichen Bindungen möglich ist, als Experten zu bezeichnen. Je besser man je-
manden kennt, desto eher erkennt man ihn (so auch die Verteidigung B., cl. 20
pag. 20.522.8, Ziff. 7 a. E.). Dies hat die Einvernahme des Zeugen L. gezeigt,
dem ebenso wie dem Gericht mangels hinreichender persönlicher Kontakte mit
den Beschuldigten weder eine positive noch negative Identifikation der im Video
zu sehenden Personen möglich war. Die Befragung der Observanten stellt auch
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keine unzulässige Delegation der Beweiswürdigung durch das Gericht dar. Sie
wurden zu einem Beweisstück befragt, und die gemachten Wahrnehmungen und
Aussagen hat das Gericht anschliessend gewürdigt. Hierbei hatte es in einem
ersten Schritt zu beurteilen, ob die Identifikation einer bestimmten Person an-
hand der Überwachungsaufnahme überhaupt möglich ist. Dies ist nach Ansicht
des Gerichts der Fall. In einem weiteren Schritt würdigte das Gericht die Aussa-
gen der Observanten dahingehend, ob diese aufgrund der getätigten Observati-
onen die Beschuldigte B. als die rechts im Bild zu sehende Person ohne Kopfbe-
deckung mit Sicherheit erkennen können. Die Befragung der Observanten über-
zeugte das Gericht, dass eine Identifikation von Personen anhand des vorge-
legten Beweismittels möglich ist, weil eine Vertrautheit mit dem äusserem Er-
scheinungsbild, der Physiognomie und Motorik der Beschuldigten aufgrund län-
gerer Beobachtungen bestand (vgl. E. 2.5.3 b, S. 17). Aufgrund des Vorstehen-
den konnte das Gericht die Observanten als Zeugen im Sinne von Art. 162
Abs. 1 StPO befragen.
bb) Die Verteidigung leitet eine Voreingenommenheit der Zeugen aus der Aus-
sage von Observant Nr. 22 her. Dieser gab anlässlich seiner Einvernahme vor
Gericht zu Protokoll, der Film sei bereits vor dem 28. April 2008 anlässlich einer
allgemeinen Teaminformation über Brandanschläge vorgeführt worden. Bei der
Informationsveranstaltung, an der er teilgenommen habe, sei es um die Veran-
schaulichung der Vorgehensweise bei Brandanschlägen und nicht um die Identi-
fikation der Täterschaft gegangen. Trotzdem sei eine der beiden Personen von
Teilnehmern spontan erkannt worden (cl. 20 pag. 20.930.3; ...6). Bei einer zwei-
ten Vorführung, die individuell durchgeführt worden sei, sei es darum gegangen,
die Täterschaft zu identifizieren. Er wisse nicht mehr, wer bei der ersten Vorfüh-
rung anwesend gewesen sei, nach seiner Meinung aber sicher auch die übrigen
(vom Gericht angehörten) Observanten (cl. 20 pag. 20.930.6). Hierzu befragt,
haben diese unter Hinweis auf ihre Pflicht zur wahrheitsgetreuen Aussage ange-
geben, die Videosequenz zum ersten (und einzigen Mal) anlässlich der Vorfüh-
rung am 28. April 2008 gesehen zu haben, ohne über Anlass und Inhalt der Vor-
führung informiert gewesen zu sein. Es sei ihnen untersagt worden, sich mit Kol-
legen über die Visionierung zu unterhalten. Welchen ihrer Kollegen die Sequenz
ebenfalls vorgeführt worden ist, vermochten sie nicht zu beantworten. Auf den
Geschädigten E. angesprochen, sagten alle Zeugen übereinstimmend aus, dass
ihnen der Name nichts sage. Auch hätten sie bis zur Visionierung des Überwa-
chungsvideos keine Kenntnis von dem Autobrand gehabt (cl. 20 pag. 20.930.31).
Alle Zeugen gaben an, die beiden Beschuldigten nicht im Rahmen von Ermitt-
lungen wegen eines Brandanschlages, sondern wegen diverser Sprengstoffan-
schläge observiert zu haben.
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Zur Videovorführung an der Informationsveranstaltung befragt, gab der verant-
wortliche Ermittler, D., an, er wisse nicht, welche Observanten daran teilgenom-
men hätten, da die Zusammensetzung der Observationsgruppen ständig wechs-
le und er für diese nicht zuständig sei (cl. 20 pag. 20.930.63). Seine Anfrage zur
Videovorführung zwecks Identifizierung der gefilmten Täterschaft habe er aus-
schliesslich an den für die Observanten verantwortlichen Zeugen C. und nicht an
einzelne Observanten gerichtet (cl. 20 pag. 20.930.57; ...67). Dieser erklärte,
dass er diejenigen Observanten aufgeboten habe, die die meisten Observations-
einsätze gefahren hätten und zum fraglichen Termin abkömmlich gewesen sei-
en. Als er die Observanten ausgewählt habe, habe er nicht gewusst, dass der
Film bereits zuvor einmal vorgeführt worden sei. Dies habe er erst im Nachhinein
erfahren (cl. 20 pag. 20.930.58).
Aufgrund des Vorstehenden kann davon ausgegangen werden, dass neben
Nr. 22 weiteren Observanten der BKP das Überwachungsvideo vor dem 28. April
2008 gezeigt worden ist. Der Verdacht der Verteidigung, dass auch die neben
Nr. 22 vom Gericht als Zeugen einvernommenen sechs Observanten an der In-
formationsveranstaltung teilgenommen haben, konnte nicht erhärtet werden. So
gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Zeugen in irgendeiner Weise bereits mit
der Aufzeichnung vorbefasst waren, da alle gesagt haben, weder den Geschä-
digten E. zu kennen noch von dem Brandanschlag auf dessen Fahrzeug ge-
wusst zu haben. Die Aussagen der Zeugen C. und D. erscheinen glaubhaft und
ergeben keine Hinweise für eine selektive Auswahl der Observanten als Belas-
tungszeugen. Die geschilderten Abläufe entsprechen der Aufteilung und Zustän-
digkeit innerhalb der BKP. Gegen eine selektive Auswahl von Observanten
spricht zuletzt auch die Aussage von Observant Nr. 22, er habe die Beschuldigte
B. bereits anlässlich der ersten Vorführung erkannt (cl. 20 pag. 20.930.6), dies
aber erst beim Ausfüllen des Fragebogens angegeben (cl. 20 pag. 20.930.8). Im
Lichte dieser Umstände wird die Aussage der übrigen Observanten, sie hätten
an der früheren Videovorführung nicht teilgenommen, durch die gegenteilige
Aussage von Nr. 22 nicht erschüttert.
e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass den Observanten Zeu-
geneigenschaft zukommt und ihre Aussagen in zentralen Punkten konstant und
in sich geschlossen sind. Ihre Aussagen sind verwertbar und glaubhaft.
2.5.4 Beizug der Observationsakten
a) Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
und des daraus abgeleiteten Akteneinsichtsrechts. Die Möglichkeit, sich ange-
messen zu verteidigen, setze voraus, dass die Beschuldigten über alle gegen sie
ergriffenen strafprozessualen Handlungen informiert seien, was aufgrund der
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22 -
vom Gericht zu den Verfahrensakten erkannten Dokumente über die Observa-
tionseinsätze nicht möglich sei. Die Verteidigung bemängelt zum einen die Quali-
tät der vom Gericht edierten und zu den Akten erkannten 18 Amtsberichte. Diese
seien ungenau und unvollständig, enthielten keine oder nur unzureichende Aus-
künfte über die Observationsziele, die Anzahl der Observanten und die vor dem
Einsatz gegebenen Informationen. Diese Auskünfte seien vom Gericht explizit
verlangt und von der BKP zu Unrecht verweigert worden (cl. 20
pag. 20.922.172 f.). Daneben rügt sie den Umfang der zu den Verfahrensakten
erkannten Observationsunterlagen. Unter Berufung auf den Untersuchungs-
grundsatz und die gesetzlich verankerte Dokumentationspflicht der Behörden
(cl. 20 pag. 20.521.24 ff.) beantragt Rechtsanwalt Bosonnet – letztmals anläss-
lich der Hauptverhandlung – vollständige Einsicht in die Observationsakten so-
wie den Beizug von Observationsakten des Inlandsgeheimdienstes (cl. 20
pag. 20.922.5; ...21 f.).
b) Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK garantierte Anspruch auf
rechtliches Gehör beinhaltet alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind,
damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen
kann (BGE 136 I 265 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_293/2011 vom
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24 -
(HANSJAKOB, a. a. O., Art. 282 StPO N. 28) oder aber die allgemeinen Regeln
der Dokumentationspflicht Anwendung finden (RHYNER/STÜSSI, in: Alberti-
ni/Fehr/Voser [Hrsg.], Polizeiliche Ermittlung, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 481)
kann vorliegend ebenso offen bleiben wie die sich daran anschliessende Frage,
ob die Observationstätigkeiten in Form von Amtsberichten zu dokumentieren
sind (HANSJAKOB, a. a. O., Art. 282 N. 28; RHYNER/STÜSSI, a. a. O., S. 481) oder
aber das vollständige Observationsjournal Aktenbestandteil ist (in diesem Sinne:
KATZENSTEIN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Ba-
sel 2011, Art. 283 StPO N. 9; LIEBER/SCHMID, in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kom-
mentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Loseblattausgabe, Zürich
1996, Stand August 2006, § 17 N. 5). Festzuhalten ist, dass die zu den Akten er-
kannten Dokumente alle für die Gewährung des rechtlichen Gehörs erforderli-
chen Informationen enthalten. Der Erledigungsbericht führt aus, dass im gegen-
ständlichen Strafverfahren in der Zeit vom 13. November 2007 bis 26. Januar
2008 insgesamt 27 Observationseinsätze erfolgten, bei denen die Beschuldigten
18 Mal in Erscheinung traten. Zielsetzung der Einsätze sei die Aufklärung und
Verhinderung von Straftaten, die Identifikation der Täter-/Mittäterschaft sowie
das Feststellen von Vorbereitungshandlungen gewesen. Die Amtsberichte führen
jeweils detailliert die von den Observanten gemachten Beobachtungen unter ge-
nauer Angabe des Ortes und der Zeit auf, demnach alle relevanten Informatio-
nen über Umfang, Inhalt und Ablauf der Observationseinsätze (cl. 20
pag. 20.681.51 – 89). Die Durchsicht der vollständigen Observationsakten durch
den Vorsitzenden hat ergeben, dass die erstellten Amtsberichte alle die Be-
schuldigten betreffenden Informationen enthalten. Diese Informationen waren er-
forderlich aber auch ausreichend, um zu beurteilen, ob den Observanten auf-
grund ihrer Einsätze von November 2007 bis Januar 2008 die Identifikation der
Beschuldigten B. möglich war. Weiterer Details zu den Observationseinsätzen
(Rechtsanwalt Heeb) oder der Beizug der vollständigen Observationsakten
(Rechtsanwalt Bosonnet) bedurfte es entgegen der Ansicht der Verteidigung vor-
liegend nicht, da keine Observationserkenntnisse Eingang in die Verfahrensak-
ten gefunden haben (cl. 20 pag. 20.681.50). Der hier zu beurteilende Brandan-
schlag fällt nicht in den Observationszeitraum, sondern wurde rund dreieinhalb
Jahre vor Beginn der Observation verübt. Die Observationsakten können dem-
nach weder be- noch entlastende Beweismittel zum Nachweis des Schuld-
spruchs gegen die Beschuldigten enthalten, da sie nicht den angeklagten Sach-
verhalt betreffen. Dies gilt auch für alle übrigen Anklagepunkte gegen die Be-
schuldigte A.. Der Antrag ihres Verteidigers auf Beizug der vollständigen Obser-
vationsakten war demnach von vornherein ungeeignet, einen Entlastungsbeweis
zu führen. Darüber hinaus konnte die Beschuldigte A. nicht als die zweite auf
dem Überwachungsvideo zu sehende Person identifiziert werden. Bezüglich die-
ses Anklagevorwurfs gegen die Beschuldigte B. beruft sich die Bundesanwalt-
schaft nicht auf Ergebnisse der Observationen als Beweismittel der Täterschaft,
-
25 -
sondern auf die Aussagen der Observanten im Zusammenhang mit der Vorfüh-
rung des Überwachungsvideos. Die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen konnte
durch das Gericht aufgrund der gelieferten Informationen und der Zeugenbefra-
gung überprüft werden (E. 2.5.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist durch
die Befragung der Observanten, den zu den Verfahrensakten erkannten Berich-
ten und der nicht parteiöffentlichen Einsichtnahme der vollständigen Observati-
onsakten durch das Gericht gewahrt. Die Rügen der Verteidigung wegen man-
gelnden Beizugs der Observationsakten erweisen sich demnach als unbegrün-
det.
2.5.5 Sichergestellte Asservate
a) Die Bundesanwaltschaft bezeichnet als Beweismittel die anlässlich der Haus-
durchsuchungen vom 12. Februar 2007 und 6. Mai 2008 sichergestellten Doku-
mente, E-Mails, Fotos und Computerdateien (vgl. cl. 11 – 18). Besonderes Ge-
wicht kommt nach ihrer Auffassung einem anlässlich der ersten Hausdurchsu-
chung in dem von der Beschuldigten B. bewohnten Zimmer sichergestellten
E-Mail-Ausdruck (cl. 2 pag. 5.3.0.25 f. ) sowie auf dem Personalcomputer und
Notebook der Beschuldigten A. gespeicherten Bilddateien, auf denen auch der
Geschädigte E. abgebildet ist, zu (cl. 2 pag. 5.3.0.27 ff.). Die Bilddateien mit dem
Geschädigten wurden in den Monaten März und Mai 2002 erstellt. Ende Februar
respektive Ende März 2004 wurde eine Bilddatei auf das Notebook und den Per-
sonalcomputer der Beschuldigten A. übertragen (cl. 2 pag. 5.7.0.75 – 76,
5.3.0.27 [ = cl. 17 pag. BO.C. 211 – 219]; cl. 18 BO-D-53). Zudem wurden u. a.
zwei beidseitig bedruckte DIN-A4-Blätter („Merke 1“ und „Merke 2“) mit Fotos
von Polizeibeamten der Stadtpolizei, der Kantonspolizei und des Sicherheits-
dienstes des Kantons Zürich beschlagnahmt (cl. 13 pag. BO.3.345 – 348
[ = cl. 17 pag. BO.C.220 – 224]). „Merke 1“ enthält 36 und „Merke 2“
32 Personenfotos. Etliche der Beamten sind namentlich genannt, so auch der
Geschädigte E., der auf beiden Blättern mit dem gleichen Foto abgebildet ist
(cl. 13 pag. BO.3.346 f.). „Merke 2“ enthält zudem zwei Textkästen, von denen
der rückseitige mit „Solidarität ist eine Waffe!“ übertitelt ist und in dem es u. a.
heisst:
„Damit möglichst viele, möglichst lange die verschiedenen Widerstandsformen
entwickeln, ist es wichtig, sich gegen den Zugriff staatlicher Repression zu
schützen. Die bessere Kenntnis der Situation schafft die bessere Möglichkeit
sich zu schützen und dagegen zur Wehr zu setzen. Dazu gehört auch, sich die
Bullengesichter zu merken, anderen zu zeigen und sich überlegen, wie man sie
am besten auf Distanz hält. Ganz besonders wichtig ist dies bei den Bullenfoto-
grafen. (...) Schickt uns Infos, Fotos oder meldet Euch, wenn Ihr mit den Bullen
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26 -
oder Klassenjustiz Probleme habt: Rote Hilfe, Revolutionärer Aufbau, Postfach
8663, 8036 Zürich oder klickt uns an: www. aufbau. org Rote Hilfe“
b) Dem im Zimmer der Beschuldigten B. sichergestellten Ausdruck der E-Mail
vom 28. September 2005 kommt aufgrund des oben gefundenen Beweisergeb-
nisses (E.2.5.3 b und d) keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Sodann ist an-
zumerken, dass unklar ist, wer Urheber und Absender der E-Mail ist. Sie war an
verschiedene Medien (Zeitungen, Organisationen, etc.) und Privatpersonen ver-
sandt worden und nimmt Bezug auf vier Farbanschläge, die in der Nacht vom 27.
auf den 28. September 2005 verübt wurden. Diese Aktionen sind in Art und
Durchführung mit dem vorliegend zu beurteilenden Brandanschlag nicht zu ver-
gleichen und mehr als ein Jahr später verübt worden. Aus dem Umstand, dass
der Geschädigte E. eine der vier von den Farbanschlägen betroffenen Personen
war, ist kein Zusammenhang zwischen diesen und dem Brandanschlag vom
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33 -
(DG020513) ergibt sich, dass der Beschuldigten A. im kantonalen Strafverfahren
am 1. Februar 2002 eine Haarprobe entnommen worden war, ab der das IRM
Zürich ihr DNA-Profil unter der Nummer s7 erstellte (cl. 15 pag. BO.A.130 ff.).
Das IRM Basel bestätigte mit Bericht vom 21. Januar 2008 (cl. 15
pag. BO.A.133 ff.) die Übereinstimmung der im kantonalen (s7 [Kopfhaarprobe
der Beschuldigten A.]) und bundesgerichtlichen Verfahren (PCN 1 [Horror-Knall-
Rakete]) erstellten DNA-Profile. Am 6. Mai 2008 wurde die Beschuldigte A. ein
weiteres Mal erkennungsdienstlich behandelt. Anhand eines Wangenschleim-
hautabstrichs (nachstehend „WSA“) wurde ihr DNA-Profil mit der Nummer PCN 3
erstellt. Am 26. Mai 2008 meldete AFIS die Übereinstimmung dieses DNA-Profils
(PCN 3) mit demjenigen, welches ab den Tatmitteln an der Hotzestrasse
(PCN 1) erstellt worden war (cl. 7 pag. 10.4.0.7 – 11).
Die Verteidigung bestreitet sowohl die Verwertbarkeit als auch den Beweiswert
der DNA-Analysen und deren Ergebnisse. Sie rügt sinngemäss, dass das der
Bundesanwaltschaft vom Bezirksgericht Zürich übermittelte DNA-Profil aus dem
Jahr 2002 rechtswidrig verwendet worden sei. Die Beschuldigte A. sei im dama-
ligen Verfahren im Anklagepunkt IV vom Vorwurf des Verstosses gegen das
Waffengesetz, zu dem die DNA-Entnahme stattfand, freigesprochen worden.
Aufgrund des Freispruchs hätte das DNA-Profil weder gespeichert noch für wei-
tere Strafuntersuchungen verwendet werden dürfen (cl. 20 pag. 20.922.123 f.).
aa) Die Entnahme, Auswertung und Speicherung der im kantonalen Strafverfah-
ren der Beschuldigten A. entnommenen DNA-Probe richtete sich nach der Ver-
ordnung über die Erhebung und Bearbeitung von DNA-Analysen im Strafverfah-
ren des Kantons Zürich vom 18. April 2001 (DNA-Analysen-Verordnung/ZH,
LS 321.5). Gemäss § 4 der Verordnung werden Personendaten, die nicht in das
DNA-Profil-Informationssystem des Bundes aufgenommen werden, umgehend
nach einem Vergleich gelöscht. Für die Löschung der in das DNA-Profil-
Informationssystem aufgenommenen Personendaten und DNA-Profile gelten
dessen Bestimmungen. Nach Anklageerhebung wird die Löschung vom Gericht
angeordnet. Gemäss der bis Ende 2004 geltenden Verordnung über das DNA-
Profil-Informationssystem vom 31. Mai 2000 (EDNA-Verordnung) waren die auf-
traggebenden Behörden verpflichtet, die Löschung eines Profils in der Daten-
bank zu veranlassen, wenn der Betroffene als Täter ausgeschlossen werden
konnte (Art. 15 Abs. 1 lit. a EDNA-Verordnung [AS 2000, S. 1715 ff.]; vgl. auch
BGE 128 II 259 E.4). Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass
das im kantonalen Strafverfahren erstellte DNA-Profil in das Informationssystem
des Bundes aufgenommen wurde. Dies wäre im Übrigen auch nicht zulässig ge-
wesen, da die Voraussetzungen für die Speicherung des DNA-Profils mangels
eines Tatverdachts in Bezug auf eine Katalogstraftat im Sinne von Art. 5 Abs. 1
EDNA-Verordnung nicht erfüllt waren. Zudem wurde die Beschuldigte A. im kan-
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34 -
tonalen Gerichtsverfahren vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffen-
gesetz freigesprochen (beigezogene Akten des Bezirksgerichts Zürich, act. 53
S. 14 – 18, 25), so dass ihr DNA-Profil nach Rechtskraft hätte gelöscht werden
müssen, und zwar selbst dann, wenn es entgegen der gesetzlichen Vorschriften
in der DNA-Profil-Datenbank EDNA gespeichert worden wäre (Art. 15 Abs. 1
lit. a EDNA-Verordnung; vgl. BGE 128 II 259 E.4). Zwar hat die Bundesanwalt-
schaft das DNA-Profil nicht aus der Profil-Datenbank erhalten, sondern aus den
Gerichtsakten des Bezirksgericht Zürich, die wegen „geschichtlichen Interesses“
integral und auf Dauer archiviert wurden. Das Bezirksgericht Zürich hätte jedoch
sämtliche Daten betreffend die DNA-Erfassung der Beschuldigten A. aus den Ak-
ten entfernen respektive insoweit unkenntlich machen müssen, dass die Daten
nicht mehr verwendet werden können, da das DNA-Profil der Beschuldigten A.
nach der gesetzlichen Regelung gar nicht mehr hätte existieren dürfen. Dies war
nicht der Fall, weshalb dem Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft auf Ak-
tenbeizug (cl. 9 pag. 18.0.4.1 ff.) in dem gewährten Umfang nicht hätte nachge-
kommen werden dürfen. Der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden des Bundes
(Bundesanwaltschaft und BKP) erfolgte demnach unter Umgehung und in Ver-
letzung des gesetzlich bezweckten und garantierten Datenschutzes und war da-
her rechtswidrig.
Dies hat aber entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht die Unverwertbarkeit
der erhobenen DNA-Profile und der daraus gewonnenen Ergebnisse zur Folge.
Die Verteidigung übersieht, dass das Gutachten des IRM Bern trotz des beim
Bezirksgericht Zürich rechtswidrig erlangten DNA-Profils verwertbar ist. Zwar war
die Beschuldigte A. im damaligen Zeitpunkt noch nicht formell beschuldigt, je-
doch hätte bei ihr gemäss Art. 73
quater
BStP ein neuer WSA genommen werden
können (vgl. auch E. 2.5.2. d, S. 15). Der Umstand, dass die Bundesanwaltschaft
die Akten beim Bezirksgericht Zürich anforderte, belegt, dass gegen die Be-
schuldigte A. bereits ein hinreichender Tatverdacht bestand. Das Vergleichsprofil
wäre daher in jedem Falle beschaffbar gewesen, so dass das DNA-Gutachten
ein verwertbares Beweismittel darstellt (BGE 137 I 218 E. 2.3.4; 131 I 272
E. 4.1). Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Verteidigung, das im
kantonalen Strafverfahren gewonnene DNA-Profil der Beschuldigten A. stelle
das alleinige und somit entscheidende Beweismittel dar. Neben dem Gutachten
des IRM Basel, welches auf dem DNA-Profil der Beschuldigten aus dem kanto-
nalen Strafverfahren basiert, meldete auch der WD Zürich eine Übereinstimmung
zwischen den von den Asservaten vom Anschlag auf das spanische General-
konsulat im Jahre 2002 (Klebeband respektive dem Überrest des Knallkörpers)
gewonnenen Spuren und dem am 8. Mai 2008 mittels WSA erstellten DNA-Profil
der Beschuldigten A. (cl. 7 pag. 10.4.0.8 f.; vgl. auch cl. 8 pag. 14.1.0.6 und
cl. 15 pag. BO.A.119 ff.). Zu diesem Zeitpunkt war das Strafverfahren gegen die
Beschuldigte A. bereits seit vier Monaten sachlich auf die Anschläge auf das
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35 -
spanische Generalkonsulat und die Kantonspolizei ausgedehnt (cl. 1
pag. 1.2.0.2 f.). Die Entnahme des WSA im Rahmen der erkennungsdienstlichen
Behandlung hatte ihre gesetzliche Grundlage in Art. 73
quater
BStP und erfolgte
demnach rechtmässig (vgl. E. 2.5.2 d). Das beim Bezirksgericht Zürich angefor-
derte DNA-Profil hat darüber hinaus nicht zur Verfahrensausdehnung vom
-
36 -
Übereinstimmung anhand des sog. Likelihood-Quotienten (Ähnlichkeitsquotien-
ten). Hierbei handelt es sich um eine biostatische Berechnung sich gegenseitig
ausschliessender Hypothesen, bei der die Möglichkeit, die DNA-Merkmale in der
Spur stammen von der tatverdächtigen Person, der Möglichkeit, dass eine ande-
re Person Spurengeber und die Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Tat-
verdächtigen nur zufällig ist, gegenübergestellt wird (TARONI/MANGIN/BÄR, Die In-
terpretation des Beweiswertes von DNA-Untersuchungen in sachverständigen
Gutachten, in: ZStrR, 117 [1999], S. 439 – 445, S. 442; FRICKER/MAEDER,
a. a. O., Vor Art. 255 StPO N. 24 f.). Dieser Quotient muss im Lichte der spezifi-
schen Gegebenheiten der Tat und des spurengebenden Materials variiert wer-
den (FRICKER/MAEDER, a. a. O., N. 29 f.). Der statistische Wert, in welchem Mas-
se eine Wahrscheinlichkeit der Übereinstimmung eine solche der Nichtüberein-
stimmung übersteigt, darf nicht mit einer Wahrscheinlichkeit der Täterschaft einer
bestimmten Person gleichgesetzt werden (TARONI/MANGIN/BÄR, a. a. O., S. 442;
EISENBERG, Beweisrecht der StPO, 5. Aufl., München 2006, N. 1908).
dd) Ab der am Tatort sichergestellten USBV konnte durch das IRM Zürich ein
komplettes weibliches DNA-Profil mit der Kontrollnummer PCN 1 erstellt werden.
Daneben konnte ab dem zur Befestigung verwendeten Klebeband ein inkomplet-
tes DNA-Profil mit der Nummer PCN 2 erhoben werden. Dieses Teilprofil stimmt
mit den analysierten DNA-Systemen des kompletten Profils (PCN 1) überein. Die
ab den Tatgegenständen genommenen DNA-Profile stimmen mit demjenigen
überein, welches anhand eines WSA der Beschuldigten A. am 6. Mai 2008 ge-
wonnen wurde (cl. 2 pag. 5.4.0.50 [= cl. 7 pag. 10.4.0.7 – 11; vgl. auch cl. 15
pag. BO-A-119 ff.). Der Bericht des WD der Stadtpolizei Zürich hält insoweit fest,
„die Person-Spur-Übereinstimmung spreche für die Spurengeberschaft, wenn
kein eineiiger Zwilling als Spurengeber berücksichtigt werden muss“ (cl. 2
pag. 5.4.0.50). Die Beschuldigte A. hat im vorliegenden Verfahren keine Anga-
ben gemacht, ihre persönlichen Verhältnisse sind weitestgehend unbekannt. In
den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte A. Ge-
schwister hat oder dass Familienangehörige in der Vergangenheit ebenfalls poli-
tisch motivierte Straftaten begangen hätten. Derartiges wurde von der Beschul-
digten auch nicht vorgetragen. Personen aus dem Familienkreis können dem-
nach als Spurengeber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausge-
schlossen werden. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es bei der Er-
stellung oder dem Vergleich der DNA-Profile zu Fehlern infolge von Verunreini-
gungen des gefundenen Materials, Verwechslungen oder ähnlichem gekommen
ist (zu möglichen Fehlerquellen bei DNA-Spuren siehe: BIEDERMANN/VUILLE,
a. a. O., S. 278 ff; BUSCH, DNA-Profile nicht über alle Zweifel erhaben, in: Plä-
doyer 3 [2008], S. 13 – 15). Dies erscheint vorliegend denn auch ausgeschlos-
sen, da das Gutachten des IRM Basel ebenfalls eine Übereinstimmung der an
den Tatprofilen gefundenen DNA-Spuren mit dem im kantonalen Strafverfahren
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37 -
erstellten DNA-Profil der Beschuldigten A. bestätigt (cl. 2 pag. 5.4.0.25 f.). Vor-
liegend ist anhand der Tatortspuren ein vollständiges Einpersonen-Profil nebst
System SE33 ab der USBV erstellt worden, womit der Likelihood-Quotient grös-
ser als 10 Milliarden ist (FRICKER/MAEDER, a. a. O., Vor Art. 255 StPO N. 27; sie-
he auch http://www.irm-bs.ch/files/Vademecum/Beweiswert_von
_DNA.htm).
Das bedeutet, dass das Resultat der DNA-Analyse über 10 Milliarden mal wahr-
scheinlicher ist, wenn die Beschuldigte A. die Spurengeberin ist, als wenn die
Spurengeberin eine unbekannte, unverwandte Person wäre. Somit kann mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die
Beschuldigte A. die USBV am spanischen Generalkonsulat angebracht hat, da
andere Personen als Spurengeber der sichergestellten DNA-Profile ausge-
schlossen werden können.
ee) Vor diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die anlässlich zweier Haus-
durchsuchungen an der Z.-gasse 97 in Zürich sichergestellten Dokumente und
elektronischen Dateien aus den Jahren 2000 – 2006 ein aussagekräftiges Indiz
bezüglich eines Motivs der Beschuldigten A. belegen (so die Bundesanwalt-
schaft, cl. 8 pag. 14.1.0.6 ff.) oder nicht. Sie beinhalten jedoch auch keine Hin-
weise, welche die Tatbegehung durch die Beschuldigte A. widerlegen oder be-
zweifeln liessen.
3.2.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist festzuhalten, dass bei der Beschul-
digten A. zahlreiche E-Mails (Ausdrucke) und Zeitungsartikel über Anschläge
mittels Pyrotechnik sichergestellt worden sind, die zeitlich vor der hier zu beurtei-
lenden Tat verübt wurden (cl. 13 pag. BO.3.3 – 3.45). Die Beschuldigte kannte
demnach die Gefahren und Wirkungen, die mit der unsachgemässen Verwen-
dung einer Horror-Knall-Rakete verbunden sind. Indem sie in Kenntnis der po-
tentiell zerstörerischen Wirkung die modifizierte Horror-Knall-Rakete an der
Glasscheibe der hinteren Eingangstür angebracht und die Bengalfackeln gezün-
det hat, handelte sie mit Gefährdungsvorsatz. Die Art und Weise der Modifikation
der Horror-Knall-Rakete und deren Befestigung mittels versteiften Drahtes an der
Glasscheibe belegen, dass die Rakete benutzt werden sollte, um eine Beschädi-
gung der Tür herbeizuführen. Die Beschuldigte handelte demnach in verbreche-
rischer Absicht.
3.2.3 Die fakultative Anwendung des privilegierten Tatbestandes von Art. 224 Abs. 2
StGB setzt voraus, dass es nur zu einer geringfügigen Gefährdung fremden Ei-
gentums kam. Entscheidend ist hierfür der Umfang der Gefährdung, nicht aber
die Intensität des Vorsatzes (BGE 115 IV 111 E. 3b). Vorliegend kam es nicht
zur Detonation der USBV, und es gab lediglich eine abwaschbare Russspur an
der Glasscheibe der Tür (cl. 2 pag. 5.1.0.4). Die Beschuldigte A. benutzte ledig-
lich eine einzige USBV mit einer für Sprengmittel eher kleinen Ladung. Zwar sind
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38 -
die Auswirkungen der Explosion einer solchen USBV in Folge der grossen Hit-
zeentwicklung und einer möglichen Brandgefahr nicht genau vorhersehbar, je-
doch lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass eine
konkrete Gefahr für anderes Eigentum als die Glasscheibe und Hintertür be-
stand. Dies belegen auch Schadensbilder vergleichbarer Anschläge (cl. 2
pag. 5.2.0.3 ff.). Da die Beschuldigte A. von ihrem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch gemacht hat, ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie keine
weitergehende Gefährdung fremden Eigentums beabsichtigte. Andere Umstän-
de, die der Anwendung des privilegierten Tatbestandes entgegenstehen, sind
nicht ersichtlich.
3.2.4 Die Beschuldigte A. ist nach dem Ausgeführten im Anklagepunkt 1.2.1 lit. a der
Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht im Sinne von
Art. 224 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
3.3 In Anklageziffer 1.2.1 lit. b wirft die Bundesanwaltschaft der Beschuldigten A. vor,
sie habe zum Zwecke der Zerstörung und mit dem Willen, einen grossen Sach-
schaden herbeizuführen, eine konkrete Gefährdung für fremdes Eigentum und
Drittpersonen geschaffen, indem sie am frühen Morgen des 9. Oktober 2002 an
der Scheibe der Haupteingangstüre der Liegenschaft Löwenstrasse 25 in Zürich
eine zu einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV) umfunk-
tionierte Horror-Knall-Rakete angebracht und diese mit Bengalfackeln zeitverzö-
gert zur Detonation gebracht habe, wodurch die Panzerglasscheibe der Ein-
gangstüre sowie der Türrahmen und ein Seitenfenster massiv beschädigt wor-
den und ein Sachschaden zum Nachteil der F. AG in Höhe von Fr. 2'418.38 ent-
standen sei. Durch die zeitverzögerte Zündung habe sie neben fremdem Eigen-
tum auch Personen in hohem Masse gefährden wollen.
3.3.1 a) Die Beschuldigte berief sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht und machte
weder im Untersuchungsverfahren noch anlässlich der Hauptverhandlung Anga-
ben zur Sache (cl. 8 pag. 13.1.0.3 ff.; ...9 ff.; cl. 20 pag. 20.922.6 f.).
b) Aufgrund der am Tatort sichergestellten Brand- und pyrotechnischen Mittel
sowie des vorgefundenen Spurenbildes kommt der WFD in seinem Untersu-
chungsbericht vom 14. Januar 2003 zum Schluss, dass die Täterschaft an der
Eingangstür des Gebäudes eine Horror-Knall-Rakete der Gruppe V01 des Her-
stellers Weco-GmbH, D-53783 Eitorf, enthaltend 50 g Blitzknallsatz, mit Draht
ausgesteiften Teppichklebeband an der Tür befestigt habe. Die Rakete, an der
der Holzleitstab entfernt worden war, sei zur Verlängerung der Brennzeit der
Zündschnur wahrscheinlich mit zwei Bengalfackeln verbunden worden, was zu
einer Verzögerung der Explosion von mindestens fünf Minuten geführt habe
(cl. 7 pag. 10.1.0.11 – 14).
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39 -
Die modifizierte Horror-Knall-Rakete ist typengleich mit derjenigen, die beim An-
schlag auf das spanische Generalkonsulat am 29./30. September 2002 verwen-
det wurde. Hinsichtlich Art, Wirkungsweise und Zerstörungspotential kann inso-
weit auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. 3.2.2 b). Ort
und Art der Befestigung, die Modifikation des Feuerwerkskörpers sowie das An-
bringen von Bengalfackeln zur zeitlichen Verzögerung der Detonation lassen
keinen anderen Schluss zu, als dass die Täterschaft die Horror-Knall-Rakete zu
zerstörerischen Zwecken verwenden wollte. Demzufolge handelt es sich bei der
modifizierten Horror-Knall-Rakete um Sprengstoff i. S. v. Art. 5 SprstG und
Art. 224 Abs. 1 StGB (siehe auch E. 3.2.3 a). Die zur Explosion gebrachte USBV
führte zu Sachschaden an der Eingangstür und einer Fensterscheibe (cl. 2
pag. 5.2.0.2; ...9 – 16; cl. 17 pag. BO.C.94 f.). Aus den Akten ergeben sich keine
Hinweise darauf, dass sich zur Tatzeit Personen in unmittelbarer Nähe der Exp-
losion aufgehalten hätten. Vorliegend ist demnach nur eine Gefährdung (Be-
schädigung) fremden Eigentums erstellt.
c) Die am Tatort an der Löwenstrasse zurückgelassenen Bekennerschreiben
sind sowohl im Text als auch in der Silben- und Absatztrennung mit denjenigen
des Anschlages auf das spanische Generalkonsulat vom 29./30. September
2002 (E. 3.2) identisch, weisen jedoch handschriftlich angebrachte Zusätze auf.
Die Anschlagsziele Iberia, El Al und die griechische Zentrale für Fremdenverkehr
sind durch einen Markierungspfeil und Unterstreichungen hervorgehoben (cl. 2
pag. 5.2.0.3 ff; cl. 8 pag. 14.1.0.11; cl. 17 pag. BO.C.9; ...96). Anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 6. Mai 2008 wurden im Zimmer der Beschuldigten A.
unter anderem zwei mit den an der Löwenstrasse 25 sichergestellten identische
Bekennerschreiben gefunden. Auf einem der Bekennerschreiben waren die oben
genannten handschriftlichen Ergänzungen (Markierungspfeil, Unterstreichungen)
im Original mit einem schwarzen Stift angebracht, während es sich bei der zwei-
ten Bekennung um eine Kopie handelte (cl. 7 pag. 10.3.0.7 – 34; cl. 17
pag. BO.C.125 f.). Das materialtechnische Gutachten der kriminaltechnischen
Abteilung der Kantonspolizei Zürich vom 7. Januar 2009 kommt aufgrund her-
stellungstechnischer und kopierspezifischer Zusammenhänge zu dem Schluss,
dass sämtliche sichergestellten Bekennerschreiben (Riedtlistrasse [spanisches
Generalkonsulat], Löwenstrasse [Iberia, El Al und die griechische Zentrale für
Fremdenverkehr] und Z.-gasse 97 [gemeinsame Wohnung der Beschuldigten A.
und B.] als Direktkopie oder Generationenkopie von derselben Kopiervorlage
stammen. Das an der Neugasse sichergestellte Schreiben mit den handschriftli-
chen Originalmarkierungen diente sowohl als Kopiervorlage für das dort eben-
falls gefundene kopierte Bekennerschreiben als auch das an der Löwenstrasse
sichergestellte Bekennerschreiben (cl. 7 pag. 10.3.0.7 – 34). Daneben wurden im
Zimmer der Beschuldigten A. eine „baugleiche“ USBV, wie sie beim Anschlag an
der Löwenstrasse 25 verwendet wurde, sowie weitere zur Begehung von
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40 -
Sprengstoffanschlägen nutzbare Gegenstände (Draht, Mückenspirale, Klebe-
bänder) sichergestellt (cl. 3 pag. 8.2.1.8 f., HDP-Nr. 1.5.100 – 103). Auf ihrem
Computer befanden sich mehrere E-Mails, die Sympathie und Solidarität mit den
spanischen Gruppierungen PCE(r) und GRAPO, in Spanien Inhaftierten und im
Ausland begangener Aktionen bekunden (z. B.: cl. 12 pag. B.O.2.1; ...19 – 43;
cl. 17 pag. BO.C.127 f. ).
Die im Zimmer der Beschuldigten A. sichergestellte Originalvorlage (cl. 3
pag. 8.2.1.9 i. V. m. 8.2.1.52 [HDP-Nr. 1.5.108]) ist auf den ersten Blick betrach-
tet ein starkes Indiz dafür, dass sie auch den Anschlag an der Löwenstrasse 25
in Zürich begangen hat, zumal dort gerade diejenigen Anschlagsziele getroffen
wurden, die auf dem identischen Bekennerschreiben hervorgehoben wurden,
aber (aus ungeklärten Gründen) nicht Ziel des Anschlags vom 29./30. Sept-
ember 2002 waren. Berücksichtigt man allerdings, dass die Originalbekennung
erst rund fünfeinhalb Jahre nach dem Anschlag anlässlich der zweiten Haus-
durchsuchung im Mai 2008 und nicht bereits im Rahmen der Hausdurchsuchung
vom 12. Februar 2007 sichergestellt werden konnte, ist es durchaus vorstellbar,
dass die Beschuldigte das Bekennerschreiben erst nach der Anschlagsverübung
von einer Drittperson erhalten hat. Sie hat mehrfach an der Veröffentlichung und
Verbreitung entsprechender Kommuniqués auf der Internetseite des RAS/RAZ
mitgewirkt. Die Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass die handschriftli-
chen Markierungen tatsächlich von der Beschuldigten A. angebracht wurden und
wären darüber hinaus noch kein Beweis für ihre Täterschaft. Es ist ebenso gut
vorstellbar, dass der Verfasser des Bekennerschreibens und die Täterschaft des
Anschlags verschiedene Personen sind. Angesichts der grossen Anzahl von An-
schlägen, die zwischen April 1997 und Januar 2007 mit zu USBV umfunktionier-
ten Feuerwerksraketen oder einem vergleichbaren modus operandi verübt wor-
den sind (43 Anschläge, Stand April 2007; vgl. cl. 7 pag. 10.1.0.35 – 40) ist da-
von auszugehen, dass neben der Beschuldigten A. weitere Personen aus dem
politischen Umfeld des RAZ derartige Anschläge verübt haben. Darauf lässt
auch der Umstand schliessen, dass die Bundesanwaltschaft ihr „nur“ fünf der
zahlreichen Anschläge zur Last legt beziehungsweise zur Anklage gebracht hat.
Es sind dem RAZ zuzurechnende Anschläge bekannt, die namentlich von ande-
ren Einzeltätern begangen wurden (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.24
vom 6. April 2011). Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass sie sich
mit der Manipulation von Feuerwerkskörpern auskennt und bei ihr eine identisch
modifizierte Horror-Knall-Rakete gefunden wurde, nur eine geringe Indizwirkung
zu. Die sichergestellten Dokumente und elektronischen Dateien belegen, dass
sich die Beschuldigte unter anderem mit den spanischen Gruppierungen GRAPO
und PCE(r) und den aus diesen Gruppen stammenden Inhaftierten solidarisierte,
und lassen die an der Löwenstrasse 25 ansässigen Fluggesellschaften Iberia
und EL AL als Anschlagsziele möglich erscheinen. Jedoch sind sie bei der Viel-
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41 -
zahl der sichergestellten Dokumente und daraus resultierenden potentiellen An-
schlagsziele zum Tatnachweis ungeeignet. Dass die Beschuldigte in irgendeiner
Form einen Tatbeitrag zum Anschlag an der Löwenstrasse geleistet hat, kann
nicht ausgeschlossen werden, lässt sich aber trotz zahlreicher Indizien nicht zur
Überzeugung des Gerichts nachweisen. Eine irgendwie geartete Unterstüt-
zungshandlung wird in der Anklageschrift letztlich auch nicht umschrieben.
d) Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Einvernahme des Zeugen G. wurde
vom Gericht abgelehnt. Dieser hatte ein nicht mehr auffindbares Überwachungs-
video des Anschlags vom 9. Oktober 2002 gesehen. Anlässlich seiner Befragung
durch die Stadtpolizei Zürich konnte er keine Angaben zu der gefilmten Person
machen, die den Sprengsatz um 2:18 Uhr an der Tür angebracht hatte (cl. 2
pag. 5.2.0.39 ff.), weshalb seine erneute Einvernahme nicht zur Klärung des zu
beurteilenden Sachverhalts beigetragen hätte.
3.3.2 Die Beschuldigte A. ist im Anklagepunkt 1.2.1 lit. b vom Vorwurf der Gefährdung
durch Sprengstoffe freizusprechen.
3.4 In Anklageziffer 1.2.1 lit. c wirft die Bundesanwaltschaft der Beschuldigten A. vor,
zum Zwecke der Zerstörung und mit dem Willen, einen grossen Sachschaden
herbeizuführen, eine konkrete Gefährdung für fremdes Eigentum und Drittperso-
nen geschaffen zu haben, indem sie am 2. Mai 2006 gegen 23:39 Uhr an der
Eingangstüre der Liegenschaft Kasernenstrasse 49 in Zürich einen Knallkörper
des Typs „Donnerschlag Nr. 2“ mit einem Knallsatz von ca. 30 g mittels Draht-
und Kunststoffklebeband am Türfenstergitter angebracht und gezündet habe,
wodurch das Türfenster zu Bruch gegangen sei und eine erhöhte Gefahr einer
Verletzung für Schichtdienstmitarbeitende der Kantonspolizei Zürich bestanden
habe. Infolge einer Fehlkonstruktion des pyrotechnischen Gegenstandes sei nur
ein Sachschaden in Höhe von Fr. 100.– entstanden, jedoch sei die Beschuldigte
davon ausgegangen, dass das Tatmittel einwandfrei funktioniere und einen be-
deutend höheren Schaden verursachen würde.
3.4.1 a) Die Beschuldigte berief sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht und machte
weder im Untersuchungsverfahren noch anlässlich der Hauptverhandlung Anga-
ben zur Sache (cl. 8 pag. 13.1.0.3 ff.; ...9 ff.; cl. 20 pag. 20.922.6 f.).
b) Der WFD kommt in seinem Untersuchungsbericht vom 27. Juni 2006 (cl. 7
pag. 10.1.0.24 – 28) aufgrund der am Tatort sichergestellten Tatmittel (Überreste
des Feuerwerkskörpers, Klebeband und Draht) zum Schluss, dass die Täter-
schaft einen Feuerwerkskörper des Typs Donnerschlag Nr. 2, Kategorie G1, mit
30 g Blitzknallsatz verwendet habe (cl. 7 pag. 10.1.0.25; ...34). Pyrotechnische
Gegenstände dieser Kategorie dürften nicht an Personen unter 18 Jahren abge-
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42 -
geben werden, und deren zweckentfremdete Verwendung sei gesetzlich verbo-
ten (cl. 7 pag. 10.1.0.25). Der Donnerschlag sei mit Klebeband und Draht an der
Eingangstür befestigt worden. Trotz einer Fehlfunktion beim Abbrennen der
Zündschnur (cl. 7 pag. 10.1.0.25) kam es zur Detonation, wodurch ein Türfenster
zerstört wurde (cl. 2 pag. 5.4.0.4; ...8 f.). Der Sachschaden beläuft sich auf
Fr. 100.–. Das Sachverständigengutachten hält fest, dass die zur Gefährlichkeit
einer Horror-Knall-Rakete gemachten Aussagen auch für einen Donnerschlag
Nr. 2 gälten (cl. 20 pag. 20.684.10).
Ein Donnerschlag Nr. 2 enthält im Gegensatz zu einer Horror-Knall-Rakete nur
30 statt 50 g Blitzknallsatz. Auf einer Glasscheibe fixiert entfaltet er jedoch eine
vergleichbare zerstörerische Kraft wie diese, weshalb hinsichtlich des Zerstö-
rungspotentials und der Gefährlichkeit auf die vorstehenden Ausführungen ver-
wiesen werden kann (E. 3.2.1). Die Befestigung mittels Draht direkt vor einer
Türscheibe und die anschliessende Zündung des Knallkörpers, die zu Sach-
schaden führte, zeigen, dass die Täterschaft den Feuerwerkskörper zu zerstöre-
rischen Zwecken einsetzte. Der Donnerschlag Nr. 2 ist somit vorliegend in An-
wendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abstrakt als „Sprengstoff“ zu
qualifizieren (vgl. E. 3.1.1). Anhaltspunkte, dass es neben einer Sachgefährdung
auch zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben von Menschen kam,
liegen nicht vor. Zwar sind in der Kaserne verschiedene Dienststellen der Kan-
tonspolizei Zürich untergebracht, die zum Teil rund um die Uhr besetzt sind (cl. 2
pag. 5.4.0.4), jedoch ist weder behauptet noch erstellt, dass sich zum Zeitpunkt
der Detonation Personen in unmittelbarer Nähe des Tatorts befanden.
c) Das IRM Basel erstellte ab der unteren Seite des zur Befestigung des Don-
nerschlags Nr. 2 verwendeten roten Klebebands (Asservat 929_5_1) unter der
Kontrollnummer PCN 4 ein inkomplettes DNA-Mischprofil einer weiblichen Per-
son und meldete dies der nationalen DNA-Datenbank (cl. 15 BO.A.125 ff.). Mit
Datum vom 21. September 2007 meldete EDNA eine Übereinstimmung der
DNA-Profile PCN 1 (Anschlag vom 29./30. September 2002 auf das spanische
Generalkonsulat an der Hotzestrasse 23) und PCN 4 (Anschlag auf Liegenschaft
Kasernenstrasse 49 in Zürich). Der WD Zürich bestätigte die Übereinstimmung
mit Spurenbericht vom 8. Januar 2008 (cl. 7 pag. 10.4.0.4 – 9;
cl. 15 BO.A.125 f.). Das DNA-Profil, welches an den Tatmitteln des Anschlags
auf das spanische Generalkonsulat erstellt worden ist (PCN 1), kann der Be-
schuldigten A. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zugerechnet
werden (vgl. E. 3.2.1 c/dd). Dies spricht dafür, dass sie auch die Spurengeberin
des DNA-Profils PCN 4 ist.
Die Verteidigung der Beschuldigten wendet unter Berufung auf das beigezogene
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Oktober 2003 ein, dass anhand einer
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43 -
Mischspur nicht auf eine bestimmte Person als Spurengeber geschlossen wer-
den könne, da mehrere Personen mit den fraglichen Gegenständen in Kontakt
gekommen seien und demnach als potentielle Spurengeber in Frage kämen
(cl. 20 pag. 20.922.149). Die Verteidigung verkennt, dass die beiden Sachverhal-
te sich grundlegend unterscheiden und nicht miteinander verglichen werden
können. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich kam das IRM Zürich in sei-
nem Bericht vom 5. März 2002 zum Schluss, dass zu der seinerzeit zu begutach-
tenden Mischspur mindestens vier Personen hätten beigetragen haben können
und dass die Beschuldigte A. anteilsmässig als eine Spurengeberin der DNA-
Rückstände nicht ausgeschlossen werden könne (cl. 2 pag. 5.4.0.22). Zudem sei
zu berücksichtigen, dass in zwei DNA-Systemen am Asservat keine Befunde
hätten erhoben werden können und es sich somit um eine inkomplette Mischspur
mit Anteilen von mindestens vier Personen handle (cl. 2 pag. 5.4.0.24). Das Be-
zirksgericht Zürich begründete seinen Freispruch damit, dass nicht ausgeschlos-
sen werden könne, dass jemand anderer als die Beschuldigte A. die „Schleuder“
geworfen habe. Zudem habe der Zeuge X. die Beschuldigte an den Haaren ge-
fasst, bevor er die Schleuder geholt habe, so dass die Möglichkeit bestehe, dass
er diese „Spur“ auf die Schleuder übertragen habe (vgl. Urteil Bezirksgericht Zü-
rich, beigezogene Akten, act. 53 S. 14 – 18 ff.). Im vorliegend zu beurteilenden
Fall besteht die sichergestellte DNA-Mischspur aus einem Hauptprofil und einem
nicht interpretierbaren Nebenprofil. Die Spur-Spur-Übereinstimmung des erstell-
ten Hauptprofils mit der PCN 4 und des DNA-Profils PCN 1 (Hotzestrasse 23)
spreche laut Bericht des AFIS/DNA-Services für die gleiche Spurengeberschaft,
sofern kein eineiiger Zwilling als Spurengeber in Betracht gezogen werden muss.
Bei dieser Wahrscheinlichkeitsprognose wurde berücksichtigt, dass ein vollstän-
diges DNA-Profil mit einem inkompletten DNA-Mischprofil verglichen wurde,
denn es wird auf den reduzierten Beweiswert der Profil-Abgleichung hingewiesen
(cl. 15 BO.A.125). Anhaltspunkte für eine Übertragung der DNA-Spuren durch
Dritte liegen nicht vor. Auch der Einwand der Verteidigung, die Beschuldigte ha-
be den gestohlenen Böögg anlässlich der 1. Mai-Demonstration 2006 angefasst,
könnte keine Spurübertragung erklären. Zum einen waren alle pyrotechnischen
Gegenstände bereits aus dem Böögg entfernt, als dieser zur Demonstration ge-
schafft wurde, und zum anderen könnte eine Berührung mit dem Böögg allenfalls
DNA-Spuren auf dem Donnerschlag erklären. Vorliegend wurden die DNA-
Spuren jedoch nicht am Feuerwerkskörper, sondern an der Unterseite des Kle-
bebands sichergestellt. Dies ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass die DNA-
Spuren erst durch Benutzung des Klebebands bei der Befestigung des Feuer-
werkskörpers an der Glastür hinterlassen wurden. Aufgrund des Vorstehenden
ist die Beschuldigte A. mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit
unmittelbare Spurengeberin der am Tatort gesicherten biologischen Spur und
Täterin des Sprengstoffanschlags vom 2. Mai 2006 an der Kasernenstrasse 43 in
Zürich.
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44 -
d) Die Beschuldigte erfüllt auch die subjektiven Tatbestandselemente. Sie be-
nutzte den Donnerschlag Nr. 2 bewusst nicht bestimmungsgemäss, indem sie
den Feuerwerkskörper trotz Kenntnis um dessen zerstörerischer Kraft an der
Glasscheibe befestigte. Sie handelte zudem in verbrecherischer Absicht, da es
ihr darauf ankam, an dem von der Stadtpolizei Zürich benutzten Gebäude Sach-
schaden anzurichten. Der Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist erfüllt.
3.4.2 Der durch die Detonation des Donnerschlags Nr. 2 entstandene Sachschaden
beträgt Fr. 100.– (cl. 2 pag. 5.4.0.4; cl. 8 pag. 15.0.0.68). Das liegt weit unter den
Summen, bei denen die Praxis noch einen leichten Fall von Brandstiftung bejaht
und die auch im Rahmen von Art. 224 Abs. 2 StGB Anwendung finden (ROELLI/
FLEISCHANDERL, a. a. O., Art. 224 StGB N. 10). Die Beschuldigte hat vorliegend
nur einen Donnerschlag Nr. 2 verwendet, dessen Sprengladung eher gering ist.
Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass neben der zerstörten Scheibe eine
Gefahr für weiteres Eigentum oder Personen bestand. Andere Umstände, die der
Anwendung des privilegierten Tatbestandes von Art. 224 Abs. 2 StGB entgegen-
stehen, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
3.4.3 Die Beschuldigte A. ist im Anklagepunkt 1.2.1 lit. c der Gefährdung durch
Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 i. v. m.
Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
3.5 Die Bundesanwaltschaft legt der Beschuldigten A. in Anklageziffer 1.2.1 lit. d zur
Last, sie habe zum Zwecke der Zerstörung und mit dem Willen, einen grossen
Sachschaden herbeizuführen, eine konkrete Gefährdung für fremdes Eigentum
und Drittpersonen geschaffen, indem sie in der Nacht vom 22. auf den
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55 -
7.1.4 Der Richter bemisst die Strafe innerhalb des gegebenen Strafrahmens nach dem
Verschulden des Täters (Art. 63 aStGB). Er berücksichtigt die Beweggründe, das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Nach der Praxis
des Bundesgerichtes bezieht sich der Begriff des Verschuldens auf den gesam-
ten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der so ge-
nannten "Tatkomponente" sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten
Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, die Willensrichtung,
mit welcher der Täter gehandelt hat, und seine Beweggründe zu berücksichtigen.
Die "Täterkomponente" umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse so-
wie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 129 IV 6 E. 6.1;
WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 63 StGB
N. 51, 72 ff.).
7.2 Strafzumessung für die Beschuldigte B.
7.2.1 Die Beschuldigte B. ist der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 aStGB schuldig
zu sprechen. Nach dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden Recht wurde der Täter
mit Zuchthaus bestraft. Die Zuchthausstrafe betrug mindestens ein Jahr und
längstens zwanzig Jahre Freiheitsstrafe (Art. 35 aStGB). Gesetzliche Strafschär-
fungs- oder -milderungsgründe liegen keine vor.
7.2.2 a) Hinsichtlich der Tatkomponenten ist festzuhalten, dass die Beschuldigte den
Brandanschlag auf den Personenwagen in der Nacht verübte, zu einem Zeit-
punkt, in dem die Entdeckung des Brandes unwahrscheinlicher war als tagsüber.
Das zielgerichtete und arbeitsteilige Vorgehen der Täterschaft zeigt, dass die Tat
geplant und vorbereitet war. Dies zeugt von erhöhter krimineller Energie, was
straferhöhend zu berücksichtigen ist. Dem relativ grossen Gesamtschaden von
Fr. 32'882.50 wird in erheblichem Umfang bereits dadurch Rechnung getragen,
dass die fakultative Anwendung des privilegierten Tatbestandes von Art. 221
Abs. 3 aStGB vorliegend ausgeschlossen ist, und wirkt sich nur unwesentlich
straferhöhend aus. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass es keine Anzei-
chen für ein Übergreifen des Brandes auf weitere Objekte gibt. Zu Gunsten der
Beschuldigten B. ist weiterhin zu berücksichtigen, dass sie durch den Brand nur
eine Gefährdung fremden Eigentums und nicht für Leib und Leben von Men-
schen oder eine Allgemeingefahr geschaffen hat. Angesichts des Umstands,
dass sich die Tatfolgen vorliegend nicht wesentlich von denen einer Sachbe-
schädigung unterscheiden sowie der hohen Mindeststrafe von einem Jahr Frei-
heitsstrafe, ist das Tatverschulden als leicht einzustufen und am unteren Rand
des Strafrahmens anzusiedeln.
b) Die Beschuldigte B. ist heute 46 Jahre alt und hat einen älteren Bruder. Sie
wurde in Zürich geboren, wo sie die Primar- und Sekundarschule besuchte. 1985
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56 -
schloss sie die Handelsschule mit dem Handelsdiplom ab. Die Beschuldigte ist
geschieden (cl. 20 pag. 20.232.3). Seit 2002 hat sie eine Pflegschaft für zwei
Kinder übernommen. Beide Kinder besuchen trotz schwerer Krankheit des Mäd-
chens und anfangs starken psychischen Problemen des Jungen die Sekundar-
schule A (cl. 20 pag. 20.930.53). Seit Januar 2007 arbeitet sie als kaufmänni-
sche Angestellte beim M.. Ihr aktuelles Arbeitspensum beträgt 60 % (cl. 20
pag. 20.522.31), und sie deklarierte für 2010 ein steuerbares Einkommen von
rund Fr. 50'000.– (cl. 20 pag. 20.272.14). Für die Betreuung ihrer zwei Pflegekin-
der erhält sie monatlich Fr. 4'000.– (cl. 20 pag. 20.930.53). Schulden oder
Betreibungen sind keine vorhanden. Im Zeitpunkt der Tat bestanden keine Vor-
strafen (cl. 20 pag. 20.232.3).
Das Vorleben der Beschuldigten gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Über die
Tatmotive lässt sich nur spekulieren, da die Beschuldigte B. die Tatbegehung
stets bestritten hat. Selbst wenn man ihr zugute halten wollte, dass sie den An-
schlag aus politischen und weltanschaulichen Motiven verübte, macht dies das
Handeln nicht weniger verwerflich. Leicht strafmindernd sind ihre persönlichen
Verhältnisse zu berücksichtigen. Sie ist sozial und beruflich integriert und küm-
mert sich gut um die beiden Pflegekinder, die intensive Betreuung benötigen.
Der Beschuldigten ist aufgrund der starken Bindung zu den Pflegekindern, deren
wichtigste Bezugsperson sie ist, eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zu attes-
tieren, die sich in geringem Masse strafmindernd auswirkt.
c) Im Rahmen der Strafzumessung sind ebenfalls die Verfahrensdauer und de-
ren Wirkung auf die Beschuldigte zu berücksichtigen. Vorliegend musste die Be-
schuldigte B. spätestens im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung und der erken-
nungsdienstlichen Behandlung vom 6. Mai 2008 damit rechnen, dass gegen sie
eine Strafuntersuchung geführt wird (cl. 3 pag. 8.2.1.5). Unerheblich ist insoweit,
dass die formelle Verfahrenseröffnung erst am 7. November 2008 erfolgte (cl. 1
pag. 1.2.0.4). Die im Verhältnis zum Tatvorwurf relativ lange Verfahrensdauer
von rund 40 Monaten beruht vorliegend in erster Linie auf dem Umstand, dass
die Bundesanwaltschaft gegen die Beschuldigte A. wegen zahlreicher weiterer
Straftaten ermittelte. Daneben musste das Gericht nach Anklageerhebung um-
fangreiche Beweiserhebungen vornehmen, die im Vorverfahren hätten durchge-
führt werden müssen. Gewisse Beweiserhebungen betrafen zudem nur Anklage-
vorwürfe gegen die Beschuldigte A.. Die Verfahrensdauer hätte für die Beschul-
digte merklich verkürzt werden können, wenn die Bundesanwaltschaft die Ankla-
ge wegen Brandstiftung von den übrigen Anklagepunkten abgetrennt und vor
Abschluss der weiteren umfangreichen Ermittlungen zur Anklage gebracht hätte.
Die Beschuldigte hat die lange Verfahrensdauer nicht zu verantworten. Das
Strafverfahren hat sowohl die Beschuldigte selbst als auch ihre Pflegekinder be-
lastet. Die Verfahrensverzögerung ist zwar nicht Ursache dieser Belastung, hat
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57 -
sie jedoch in zeitlicher Hinsicht erhöht. Die Belastung wurde durch das starke
Medien- und Öffentlichkeitsinteresse an dem Prozess gegen die Mitbeschuldig-
te A. verstärkt. Auch wenn die lange Gesamtverfahrensdauer keine Verletzung
des Beschleunigungsgebots darstellt, ist sie in geringem Umfang strafmindernd
zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6S.467/2004 vom 11. Februar
2005, E. 2.2.2 und 2.2.4; WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht I,
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61 -
c) Die Ende September 2002 an der Hotzestrasse 25 begangene Gefährdung
durch Sprengstoffe (Art. 224 Abs. 1, 2 aStGB) und die vom Bezirksgericht Zürich
beurteilte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2
Abs. 1 aStGB) werden jeweils mit Gefängnis bestraft. Daneben ist aufgrund der
mehrfachen Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Benutzung des
öffentlichen Grundes zu politischen Zwecken eine Busse von bis zu Fr. 50'000.–
auszusprechen (Art. 12 StadtratsVO i. V. m. Art. 340 Abs. 1 zürcherisches Pla-
nungs- und Baugesetz). In Anwendung der Konkurrenzregel ergibt sich ein Straf-
rahmen von drei Tagen bis zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie Busse bis zu
Fr. 50'000.– (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 36 aStGB).
Zur Bemessung der Einsatzstrafe ist von der am 1. Mai 2001 begangenen Ge-
walt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB) auszugehen, da
diese im Verhältnis zur Tat an der Hotzestrasse 25 schwerer wiegt. Hinsichtlich
des die Beschuldigte treffenden Verschuldens kann zunächst auf die Strafzu-
messungserwägungen des Bezirksgerichts Zürich im Urteil vom 1. Oktober 2003
verwiesen werden (beigezogene Akten DG020513/U, act. 53, S. 20 ff.), die zu
keinen Bemerkungen Anlass geben. Zusätzlich ist festzuhalten, dass die Be-
schuldigte nicht nur passive, sondern aktive Gewalt gegen mehrere Beamte an-
wendete, um sich der Festnahme zu entziehen, auch wenn zu ihren Gunsten da-
von auszugehen ist, dass sie mit ihren Tritten niemanden traf. Straferhöhend
wirkt sich ebenfalls aus, dass sie die Tat in einer Situation verübte, in der die
Stimmung stark aufgeheizt war und jederzeit durch ein derartiges Verhalten hätte
eskalieren können. Sie hat dadurch für die Beamten eine zusätzliche Gefahr
durch Übergriffe Dritter geschaffen. Darüber hinaus war sie sich hierbei ihrer
Führungsrolle und der Auswirkungen ihres Verhaltens bewusst. Strafschärfend
wirken sich die weiteren Straftaten aus, hinsichtlich derer – mit Ausnahme der
Tat an der Hotzestrasse 25 – vollumfänglich auf die Ausführungen des Bezirks-
gerichts Zürich verwiesen wird. Bei der Gefährdung durch Sprengstoffe handelt
es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Strafmindernd ist insoweit zu berücksichtigen,
dass von der USBV mit 50 g Blitzknallsatz ein eher geringes Gefährdungspoten-
zial ausging und es schliesslich nicht zu einer Detonation kam. Die Tat war gut
geplant und vorbereitet (Verlängerung der Zündschnur, Fixierung der USBV
durch mit Draht verstärktem Klebeband), was eine gesteigerte kriminelle Energie
belegt. Zudem war der Aufwand zur anonymen Anschlagsbekennung durch Be-
kennerschreiben, Internetveröffentlichungen und Medienmitteilungen sehr gross
und ebenfalls sorgfältig geplant. Die Beschuldigte A. hat darüber bewusst in Kauf
genommen, dass durch die jeweils in der „Wir-Form“ verfassten Mitteilungen
zwangsläufig weitere unbeteiligte Personen – namentlich aus dem Umfeld des
RAZ – in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden gerieten.
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Das Ergebnis der vorstehenden Strafzumessungserwägungen ergibt ein mittle-
res Tatverschulden der Beschuldigten A. sowie eine nicht unerhebliche Strafer-
höhung in Hinsicht auf die Täterkomponenten. Auf der zur Verfügung stehenden
Strafskala von drei Tagen bis zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe ist eine solche von
14 ½ Monaten nebst einer Busse von Fr. 200.– (hypothetische Gesamtstrafe 2)
verschuldensangemessen.
d) Die Freiheitsstrafe von 15 Monaten (hypothetische Gesamtstrafe 1) ist in An-
wendung des Asperationsprinzips im Hinblick auf die vor 2006 begangenen
Straftaten angemessen zu erhöhen. Insgesamt ist ein nicht mehr leichtes Tatver-
schulden der Beschuldigten gegeben sowie eine gewichtige Straferhöhung infol-
ge der Täterkomponenten. Bei der Gesamtbewertung kommt der relativ langen
Verfahrensdauer – die erste der hier zu beurteilende Tat hat die Beschuldigte vor
über neun Jahren begangen – nur geringe Bedeutung zu, denn die Beschuldigte
hat durch ihr Verhalten nicht auszusagen und zu kooperieren sowie der zwi-
schenzeitlichen Beendigung des Pflichtverteidigermandats, nicht unwesentlich
zur langen Verfahrensdauer beigetragen, weshalb ihr die Verfahrensverzögerung
nur minimal strafmindernd angerechnet werden kann. Die Gesamtheit aller ge-
nannten Faktoren lässt eine Gesamtstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe nebst
einer Busse von Fr. 200.– als angemessen erscheinen. Hiervon sind bereits
10 Monate Freiheitsstrafe sowie die Busse durch die Urteile des Bezirksgerichts
Zürich vom 1. Oktober 2003 und vom 5. Juli 2005 abgegolten, sodass eine Teil-
zusatzstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen ist.
7.3.2 Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB kann der Richter den Vollzug einer Frei-
heitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und Cha-
rakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde auch durch eine bedingt voll-
ziehbare Strafe von weiteren Delikten abgehalten. Ob der bedingte oder teilbe-
dingte Vollzug einer Zusatzstrafe nach Art. 68 Ziff. 2 aStGB objektiv zulässig ist,
richtet sich nach der gesamten Strafdauer der Grund- und Zusatzstrafe (Urteil
des Bundesgerichts 6B_574/2008 vom 27. November 2008, E. 2.1). Bei der Be-
rechnung der massgebenden gesamten Strafdauer sind neben der Grundstrafe
auch allenfalls hierzu ausgesprochene Zusatzstrafen zu berücksichtigen. Der
bedingte Strafvollzug ist demnach objektiv nicht mehr zulässig, wenn die ge-
samthafte Beurteilung der vom Täter gemäss Art. 68 Ziff. 1 oder Ziff. 2 StGB zu
beurteilenden Delikte eine Strafe von mehr als 18 Monaten nach sich zieht
(BGE 109 IV 68 E. 1, 3). Die der auszusprechenden Zusatzfreiheitsstrafe von
17 Monaten zugrunde liegende hypothetische Gesamtstrafe beträgt 27 Monate
Freiheitsstrafe und Busse von Fr. 200.–, so dass der bedingte Vollzug nicht mög-
lich ist.
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7.3.3 Das vorstehende Ergebnis der Strafzumessung nach dem im Tatzeitpunkt
geltenden Recht ist mit einem solchen nach aktuellem Recht zu vergleichen.
a) Mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden die
Strafrahmen der Art. 224 Abs. 2 und 226 Abs. 2 StGB verändert. Während das
frühere Recht zwingend eine Freiheitsstrafe vorsah (vgl. E.7.3.1 a), ist nach gel-
tendem Recht auch die Verhängung einer Geldstrafe möglich, wobei deren Mi-
nimum im Rahmen von Art. 226 Abs. 2 StGB 30 Tagessätze beträgt. Eine Geld-
strafe darf in jedem Fall 360 Tagessätze nicht übersteigen (Art. 34 Abs. 1 StGB).
Vorliegend beträgt der Strafahmen aufgrund der mehrfachen Tatbegehung Geld-
strafe von 30 Tagessätzen bis zu 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Daneben kann eine
Busse bis zu Fr. 50'000.– ausgesprochen werden (Art. 340 zürcherisches Pla-
nungs- und Baugesetz).
Die zu Art. 63 aStGB entwickelten Strafzumessungsregeln kommen auch im
Rahmen von Art. 47 StGB zur Anwendung (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Insoweit
kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (E. 7.2.2 ). Aufgrund der
vorstehend dargelegten Strafzumessungsfaktoren kann nicht mehr auf eine
Geldstrafe erkannt werden, so dass sich bei der Strafzumessung keine Unter-
schiede zum damaligen Recht ergeben.
b) Die auszusprechende Zusatzstrafe von 17 Monaten kann nicht bedingt aufge-
schoben werden, da die hypothetische Gesamtstrafe das gesetzliche Maximum
von 24 Monaten übersteigt (Art. 42 Abs. 1 StGB i. v. m. Art. 49 Abs. 2 StGB;
Urteile des Bundesgerichts 6B_574/2008 vom 27. November 2008, E. 2.1 und
6B_18/2008 vom 17. Mai 2008, E. 2.1; vgl. auch vorstehend E. 7.3.2).
c) Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches hat
der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, den Vollzug einer Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufzuschie-
ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech-
nung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für den teilbedingten
Vollzug ist eine begründete Aussicht, der Täter werde sich in Freiheit bewähren.
Fällt die Legalprognose schlecht aus, ist die Strafe unbedingt auszufällen und
auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt. Die subjektiven
Voraussetzungen von Art. 42 StGB finden auch bei teilbedingten Strafen An-
wendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_538 vom 2. Juni 2007, E. 2.2; grundle-
gend zum teilbedingten Vollzug BGE 134 IV 1 E. 5.1 – 5.6). Der teilbedingte
Vollzug einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB ist objektiv nur zulässig,
wenn die hypothetische Gesamtstrafe 36 Monate nicht übersteigt (Urteil des
Bundesgerichts 6B_574/2008 vom 27. November 2008, E. 2). Wird eine Frei-
heitsstrafe von mehr als 18 Monaten bis zu drei Jahren ausgefällt, so ist nach
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bundesgerichtlicher Rechtsprechung das neue Recht milder, weil allein nach die-
sem Recht im konkreten Fall ein bedingter beziehungsweise teilbedingter Straf-
vollzug überhaupt möglich und daher von den Behörden zu prüfen ist. Das neue
Recht ist und bleibt auch anwendbar, wenn im konkreten Fall nach neuem Recht
ein (teil-)bedingter Vollzug ausser Betracht fällt, weil die Prognose ungünstig ist
(Urteile des Bundesgerichts 6B_1017/2008 vom 24. März 2009, E. 3.2 und
6B_538/2007 vom 2. Juni 2008, E. 2.3 und 2.4, nicht publ. in: BGE 134 IV 241).
Ein in subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die
strafrechtliche Vorbelastung (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Diese spielt die grösste
Rolle bei der Prognose des künftigen Legalverhaltens. Allerdings schliessen ein-
schlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Urteil
des Bundesgerichts 6B_820/2010 vom 31. Januar 2011, E. 1.3.2).
Die Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen auf (cl. 20 pag. 20.231.3 f.;
vgl. E. 7.3.1). Sie hat sich von ihren früheren Verurteilungen und Vollzugserfah-
rungen nicht beeindrucken lassen und über einen langen Zeitraum immer wieder
delinquiert. Die begangenen Straftaten erstrecken sich über einen Zeitraum von
rund sechs Jahren (2002 – 2008). Die Beschuldigte zeigt zudem weder Einsicht
in ihre Taten noch Reue. In ihrer an die im Saal anwesenden Sympathisanten
gerichteten Prozesserklärung führte sie aus, dass sie nicht „wegen des abge-
brannten Göppels oder ein paar Knallern bestraft“ werde, sondern es gehe einzig
und allein um die Kriminalisierung der revolutionären Politik. Auch könnten im
revolutionären Kampf Gerichtssäle und Gefängnisse unausweichliche Passagen
für entschlossene Militante darstellen. Derartige Äusserungen lassen eine un-
veränderte Tatneigung der Beschuldigten erkennen. Die Beschuldigte hat die
Straftaten aus politischer Überzeugung begangen, weshalb die Gefahr besteht,
dass sie auch in Zukunft derartige Straftaten begehen wird (SCHNEIDER/GARRÉ,
Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 42 StGB N. 66). Es ist
nicht davon auszugehen, dass sie sich gänzlich von der bis dato zum Teil ge-
walttätig geführten politischen Auseinandersetzung abwenden und diese zukünf-
tig ausschliesslich friedlich fortsetzen wird. Da nicht zu erwarten ist, dass sich die
Beschuldigte in Zukunft straffrei verhalten wird, ist ihr eine schlechte Legal-
prognose zu stellen. Nicht zu prüfen ist, ob Aussicht besteht, die Beschuldigte
werde sich durch einen teilweise gewährten Strafaufschub hinreichend beein-
flussen lassen, denn ein teilbedingter Vollzug kann nicht schon gewährt werden,
wenn die Prognose unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehen-
den Teils der Strafe nicht ungünstig ist. Der teilbedingte Vollzug an Stelle des
ansonsten einzig möglichen unbedingten Vollzugs ist nur zulässig, wenn unab-
hängig von der Warnwirkung des Teilvollzugs der Strafe die Prognose nicht un-
günstig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008, E. 3.2.2;
nicht publiziert in: BGE 134 IV 241).
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65 -
Ob die Gewährung des bedingten Vollzugs auch mangels Vorliegens der mate-
riellen Vorraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42
Abs. 3 StGB) aufgrund der Vorstrafen der Beschuldigten zu versagen ist (in die-
sem Sinne: SCHNEIDER/GARRÉ, a. a. O., Art. 43 StGB N. 9), kann vorliegend
infolge der schlechten Legalprognose offen bleiben.
7.3.4 Auf die unbedingt auszusprechende Freiheitsstrafe von 17 Monaten ist der Be-
schuldigten A. ein Tag Untersuchungshaft (6. Mai 2008) anzurechnen (Art. 51
StGB).
7.3.5 Der Kanton Zürich ist als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2 StBOG i. V. m. Art. 34 Abs. 1 StPO).
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66 -
Einziehung kann aber nur angeordnet werden, wenn ein Zusammenhang mit
einer strafbaren Handlung besteht, die auch in einer Straftat nach WG bestehen
kann; anderenfalls ist die Einziehung den Verwaltungsbehörden zu überlassen
(Urteil des Bundesgerichts 6S.263/2005 vom 25. November 2006, E. 2.3 f.).
8.4
8.4.1 Eine Strafbarkeit nach Art. 226 Abs. 2 StGB bejaht das Gericht, weil die Be-
schuldigte A. eine abgeänderte USBV aufbewahrte; zu den weiteren bei ihr ge-
fundenen Gegenständen, nämlich Mückenspiralen, Anzündlitzen und -mitteln,
musste daher nicht Stellung genommen werden (vorne E. 4.4.1). Für den
Sprengkörper sind die Voraussetzungen für eine Sicherungseinziehung erfüllt.
Für die Anzündlitzen und -mittel sowie die Mückenspiralen hängt die Einziehung
davon ab, ob sie im gesetzlichen Sinne zur Begehung einer Straftat bestimmt
waren. Diese Bedingung legt das Bundesgericht weit aus: Es verlangt nicht, dass
mit diesen Mitteln bereits ein Versuch verübt wurde, lässt aber eine abstrakte
Sacheignung zum deliktischen Gebrauch nicht genügen, sondern bezeichnet als
entscheidend, ob die Gegenstände „im Hinblick auf eine zu begehende Straftat
ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen worden sind“ (BGE 129 IV 81
E. 4.1; 127 IV 203 E. 7b). Das hat es etwa bejaht für das in einem Auto mitge-
führte, betriebsbereite Radarwarngerät (BGE 112 IV 71 E. 1 c), für Dokumentati-
onen mit rassistischem oder antisemitischem Inhalt in der Hand einer Person,
welche eigene Gedanken dieser Art bereits veröffentlicht hatte (BGE 127 IV 203
E. 7c), dagegen verneint für eine Pistole bei einem des Menschenhandels und
der Förderung der Prostitution Überführten (BGE 129 IV 81 E. 4.1).
Für den vorliegenden Fall ist entscheidend, dass für die hier angeklagten An-
schläge Hilfsmittel von der oben genannten Art eingesetzt wurden, um eine ver-
zögerte Detonation der USBV zu erreichen (cl. 2 pag. 5.5.0.89; cl. 7
pag. 10.1.1.3). Sie wurden zusammen mit einer zu Sprengmittel umfunktionierten
Rakete gelagert, was zeigt, dass sie als Mittel bei einem künftigen Anschlag ver-
wendet werden sollten. Damit ist auch ihre Gefährlichkeit erstellt. Die beschlag-
nahmten Mückenspiralen, Anzündlitzen und -mittel sind demnach antrags-
gemäss einzuziehen und zu vernichten.
8.4.2 Den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 WG hat die Beschuldigte A. nicht erfüllt. Auch
wenn ein Teil der bei ihr beschlagnahmten Objekte, für welche die Bundesan-
waltschaft einen Schuldspruch und die Einziehung verlangt, die Qualität von
Waffen hat (vorne E. 6), ist die Sicherungseinziehung nur anzuordnen, wenn für
sie die Bedingungen von Art. 69 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Im Verfahren haben
sich keine Anzeichen dafür ergeben, dass die Beschuldigte Elektroschockgeräte,
Messer, Schlagringe und -ruten oder Tränengassprays eingesetzt hat. Ausge-
schlossen ist dies eindeutig für die Anschläge, die ihr hier zur Last gelegt wur-
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67 -
den. Zieht man das kantonale Urteil vom 1. Oktober 2003 in Betracht, so belegt
es zwar ihre Bereitschaft, politisch motivierte Demonstrationen anzuführen. Dass
sie hierbei eine Hochgeschwindigkeitsschleuder mitgeführt habe, ist nicht nach-
gewiesen (vom Bezirksgericht Zürich beigezogene Akten, act. 53). Eine konkrete
Neigung, Waffen der genannten Art deliktisch zu gebrauchen, fällt ihr also nicht
zur Last. Hingegen übernahm sie die Rolle einer Anführerin von Personen, wel-
che anlässlich von sogenannten Nachdemonstrationen zu 1.-Mai-Kundgebungen
teilweise erhebliche Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
Zu prüfen ist, ob eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich
andere Personen solcher Instrumente zur Begehung von Straftaten bedienen
könnten, und ob es mehr als nur theoretisch möglich ist, dass sie gerade auf die
bei der Beschuldigten A. gelagerten Waffen zurückgreifen könnten. Diese Situa-
tion ist mit der in BGE 125 IV 185 beurteilten vergleichbar: Dort fiel der Besitzerin
von Hanfsamen nicht zur Last, dass sie diese selbst zur Erzeugung von Betäu-
bungsmitteln gebrauchen wollte. Diese waren jedoch einzuziehen, da die Besit-
zerin sie für Abnehmer bereithielt, welche verdächtigt waren, Widerhandlungen
gegen das BetmG begangen zu haben oder zu begehen. Die bei der Beschuldig-
ten A. sichergestellten Gegenstände gehen in Anzahl und Wirkungskraft weit
über das hinaus, was sich eine Privatperson zum eigenen Schutz zulegt. Die Be-
schuldigte steht zudem in ständigem Kontakt mit Personen, die zu gewalttätigen
Konfrontationen bereit sind, womit ein genügender Zusammenhang zu strafba-
ren Handlungen selbst dann besteht, wenn die Beschuldigte A. sich persönlich
vom Einsatz solcher abstrakt gefährlicher Gegenstände fern gehalten hat. Hier-
von ausgenommen ist nur das Messer mit Aufschrift „CRKT“, das in erster Linie
ein Gebrauchsgegenstand ist.
8.4.3 Dem Antrag der Bundesanwaltschaft auf Einziehung und Vernichtung der
Sprengmittel und –utensilien sowie der Waffen ist, mit Ausnahme des Messers
„CRKT“, stattzugeben. Dieses ist mitsamt den übrigen beschlagnahmten Gegen-
ständen den jeweils Berechtigten herauszugeben.
-
69 -
teidigung, Übersetzungen, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen
und andere entsprechende Kosten (Art. 1 des Reglements des Bundesstrafge-
richts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren
vom 31. August 2010, BStKR; SR 173.713.162). Die Gebühren für das Vorver-
fahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren bemessen sich nach Art. 6 und
Art. 7 BStKR. Das neue Kostenreglement findet auch auf Verfahren Anwendung,
die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind (Art. 22 Abs. 3 BStKR).
10.2
10.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von insgesamt
Fr. 20'510.– geltend (Anklageschrift, Ziff. 5, cl. 20 pag. 20.100.11). Nicht berück-
sichtigt werden können die Verfahrensgebühr der Staatsanwaltschaft Zürich-
Limmat in Höhe von Fr. 510.–, denn diese sind nicht im Bundesstrafverfahren
angefallen. Auch können der Beschuldigten nicht zwei Verfahrensgebühren für
einen identischen Sachverhalt aufgebürdet werden. Die weiteren Gebührenan-
sätze bewegen sich zwar innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von
Art. 6 BStKR, sind jedoch vorliegend übersetzt. Aufwand und Länge des Verfah-
rens lassen sich nicht mit der Bedeutung des Falles rechtfertigen. Die vom Un-
tersuchungsrichteramt vorgenommenen Untersuchungshandlungen beschränken
sich auf zwei kurze Einvernahmen, bei denen die Beschuldigte A. von ihrem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und die Beschuldigte B. eine
Tatbeteiligung abstritt (cl. 19 pag. 24.0.0.9), weshalb eine Gebühr von Fr. 4'000.–
nicht gerechtfertigt ist. BKP und Bundesanwaltschaft haben zahlreiche und zum
Teil sehr umfangreiche Verfahrenshandlungen vorgenommen. Jedoch ist zu be-
rücksichtigen, dass viele Massnahmen zu keinem Ergebnis führten (beispiels-
weise die Telefon- und E-Mail-Überwachung) und Sachverhalte betreffen, die
nicht zur Anklage gebracht wurden. Darüber hinaus sind erhebliche Verzögerun-
gen und Mehraufwand durch verschiedene Einstellungs-, Wiedereröffnungs- und
Vereinigungsverfügungen entstanden. Letztlich stehen auch Umfang und Intensi-
tät der Ermittlungsmassnahmen ausser Verhältnis zur Schwere der angeklagten
Straftaten. Die Gebühr für das Vorverfahren ist auf Fr. 12'000.– festzusetzen.
10.2.2 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer
ist gemäss Art. 7 lit. b BStKR auf Fr. 8'000.– festzusetzen. Das Gericht hatte im
Vorfeld der Hauptverhandlung zahlreiche Beweise zu erheben, die bereits im
Vorverfahren hätten beantragt und erhoben werden können. Zudem haben die
Parteien die Arbeit des Gerichts dadurch erschwert, dass sie mehrmals die glei-
chen Beweisanträge gestellt haben, nachdem diese abgewiesen worden waren.
10.2.3 Die Bundesanwaltschaft macht für das gesamte Vorverfahren Auslagen in Höhe
von Fr. 59'562.70 geltend (Anklageschrift, Ziff. 5, cl. 20 pag. 20.100.11). Die
Kosten für die Telefon- und Internetüberwachung in Höhe von Fr. 59'472.70 kön-
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70 -
nen den Beschuldigten nicht auferlegt werden, da diese zu keinen belastenden
Beweisen geführt haben. Die durch das Untersuchungsrichteramt geltend ge-
machten Portokosten von Fr. 90.– sind bereits von der Verfahrensgebühr ge-
deckt. Dem Gericht sind Auslagen in Höhe Fr. 1'027.50 für das Sachverständi-
gengutachten entstanden (cl. 20 pag. 20.684.12).
10.2.4 Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen dem-
nach insgesamt Fr. 21'027.50 (Fr. 20'000.– an Gebühren sowie Fr. 1'027.50 an
gerichtlichen Auslagen).
10.3 Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426
Abs. 1 Satz 1 StPO). Er hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der
Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d. h. es muss
ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Bei einem Teilfreispruch ist
eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen (GRIESSER in: Donatsch/
Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 426 StPO N. 3). Die beschuldigte Person trägt die
Verfahrenskosten nicht, die der Staat durch unnötige oder fehlerhafte Verfah-
renshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Forderungen aus
Verfahrenskosten können unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnis-
se der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425
StPO). Zweck dieser Bestimmung ist eine verbesserte Resozialisierung der ver-
urteilten Person. Deshalb kann schon im Zeitpunkt des Kostenentscheids auf die
Erhebung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn
offenkundig ist, dass die Kostenauflage für die an sich zahlungspflichtige Person
aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer unbilligen Härte führen
würde (DOMEISEN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
Basel 2011, Art. 425 StPO N. 3).
Die Verfahrensgebühr von Fr. 20'000.– ist aufgrund der unterschiedlichen Tat-
vorwürfe mit ¼ zu Lasten der Beschuldigten B. und mit ¾ zu Lasten der Be-
schuldigten A. zu verlegen. Die Beschuldigte B. ist wegen des ihr gemachten
Vorwurfs der Brandstiftung vollumfänglich verurteilt worden, so dass der durch
sie zu tragende Teil der Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.– festzusetzen ist. Die
Beschuldigte A. ist hinsichtlich der ihr gemachten Vorwürfe nur teilweise schuldig
zu sprechen, weshalb nur ein Teil der ihr zuzurechnenden Verfahrenskosten
aufzuerlegen ist. Von den auf sie entfallenden Gebühren in Höhe von
Fr. 15'000.– sind ihr in Anwendung von Art. 425 StPO angesichts ihrer beschei-
denen finanziellen Mittel Fr. 5'000.– aufzuerlegen. Hinzu kommen die Kosten für
das Gutachten über Fr. 1'027.50, da dies nur die ihr vorgeworfenen Taten betrifft.
Die Einholung des Gutachtens war erforderlich, da die Beschuldigte A. den Bei-
-
71 -
zug des pyrotechnischen Gutachtens aus dem Parallelverfahren SK.201.24 ab-
lehnte.
10.4 Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung
als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von
Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
10.4.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren
nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im
BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendi-
gen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und
Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen
und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan-
satz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR).
Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen
Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe-
reich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer
Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit (vgl. Urteil des Bundesstraf-
gerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1 m. w. H.).
10.4.2 Rechtsanwalt Marcel Bosonnet wurde von der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts am 16. Mai 2011 als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten A. eingesetzt
(cl. 20 pag. 20.521.14) und macht einen Aufwand von 73 ½ Stunden, Hauptver-
handlung inbegriffen, zu einem Stundenansatz von Fr. 240.– sowie Auslagen
von Fr. 2'049.35.– geltend (cl. 20 pag. 20.721.1 ff.). Das vorliegende Verfahren
bewegt sich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht im ordentli-
chen Schwierigkeitsbereich, so dass ein Stundensatz von Fr. 230.– auszurichten
ist, was Fr. 18'257.40.– (inkl. MwSt) für den geltend gemachten Zeitaufwand ent-
spricht. Im Übrigen gibt die Honorarnote keinen Anlass zu weiteren Bemerkun-
gen. Zu vergüten sind zudem 7 ½ Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 90.– für die Anreise zur Hauptverhandlung
(Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR). Die Entschädigung ist demnach gerundet mit
Fr. 22'000.– (inkl. MwSt) festzusetzen und von der Eidgenossenschaft auszurich-
ten.
10.4.3 Ist die Verurteilte A. später dazu in der Lage, hat sie der Eidgenossenschaft für
die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Berücksichtigung der Teilfreisprüche
sowie ihrer finanziellen Möglichkeiten Ersatz in Höhe von Fr. 8'000.– zu leisten
(Art. 426 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
-
72 -
Die Strafkammer erkennt:
I.
IV.
Eine allenfalls verlangte vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an