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3.2.1 Geschützes Objekt ist jedes von einem völkerrechtlich anerkannten Staat oder
von einer durch ihn ermächtigten Stelle ausgegebenes und mit einem gesetzli-
chen Kurswert versehenes allgemeines Zahlungsmittel (TRECHSEL/VEST,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 240 StGB N. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Für die Erfüllung des Tatbe-
standes muss es sich begriffsnotwendig um gefälschtes oder verfälschtes Geld
handeln. Gefälscht ist ein Objekt, wenn es den Anschein erweckt, etwas Ande-
res zu sein, als es in Wirklichkeit ist, also den äusseren Anschein echten, gülti-
gen Geldes erweckt (MEILI/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2007, Art. 240
StGB N. 7 und 10 mit Hinweisen).
3.2.2 In Umlauf setzen ist jedes Verhalten, mit dem Falschgeld in Zirkulation gerät
(TRECHSEL/VEST, a. a. O., Art. 242 StGB N. 2). Das Falschgeld muss als Zah-
lungsmittel oder zu anderen Zwecken an eine andere Person abgegeben wer-
den und somit als echt oder unverfälscht in den Geldumlauf gelangen. Das In
Umlaufsetzen ist die vollständige Aufgabe eigenen Gewahrsams oder eigener
Verfügungsgewalt zu Gunsten einer anderen Person, während der Empfänger
mit dem Falschgeld in jeglicher ihm genehmer Weise verfahren kann. Irrelevant
für die Strafbarkeit ist, ob die Weitergabe mit oder ohne Entgelt erfolgt
(MEILI/KELLER, a. a. O., Art. 242 StGB N. 13; TRECHSEL/VEST, a. a. O., Art. 242
StGB N. 2; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II:
Straftaten gegen Gemeininteressen, 6. Aufl., Bern 2008, § 33 N. 18). Die Wei-
tergabe muss an einen gutgläubigen Empfänger erfolgen. Nicht entscheidend
ist, ob und allenfalls wann der Empfänger nach erfolgter Übernahme den Fäl-
schungscharakter des vermeintlich echten Geldes erkennt. Vollendung liegt
auch dann vor, wenn der Empfänger die Fälschung sofort erkennt und das Geld
unverzüglich zurückgeben will (MEILI/KELLER, a. a. O., Art. 242 StGB N. 10;
NIGGLI, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Band 6a: Fälschung
von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht,
Art. 240–250 sowie Art. 327 und 328 StGB, Bern 2000, Art. 242 StGB N. 16 und
25, jeweils mit Hinweisen). Hingegen erfüllt die Weitergabe von Falschgeld an
einen Bösgläubigen den Tatbestand von Art. 242 StGB nicht. Wer das Geld als
unecht weitergibt, macht sich nur strafbar, wenn er als Beteiligter, d. h. als Mit-
täter oder Gehilfe desjenigen anzusehen ist, der das Geld als echt weiterver-
breitet (BGE 123 IV 9 E. 2b; MEILI/KELLER, a. a. O., Art. 242 StGB N. 15 und 19;
NIGGLI, a. a. O., Art. 242 StGB N. 23; STRATENWERTH, a. a. O., § 33 N. 19;
a. A.: TRECHSEL/VEST, a. a. O., Art. 242 StGB N. 3). Die Weitergabe von
Falschgeld an einen Bösgläubigen kann nicht als Versuch klassifiziert werden
und zwar auch dann nicht, wenn der Übergeber in Kauf nimmt, dass der Über-
nehmer oder eine andere Person das Falschgeld als echt in Umlauf setzen
wird. Versuchtes in Umlaufsetzen durch Übergabe an einen Dritten kann nur
dann vorliegen, wenn der Täter dem Dritten die Echtheit des Geldes vortäu-
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schen will, dieser die Lage jedoch sofort erkennt und die Fälschung trotzdem
übernimmt und seinerseits zumindest ein in Umlaufsetzen versucht (zum Gan-
zen BGE, a. a. O., E. 2b; NIGGLI, a. a. O., Art. 242 StGB N. 30; MEILI/KELLER,
a. a. O., Art. 242 StGB N. 19 mit Hinweisen; a. A.: TRECHSEL/VEST, a. a. O.,
Art. 242 StGB N. 3).
3.2.3 Der Angeklagte anerkennt zusammengefasst den äusseren Ablauf des ange-
klagten Sachverhalts, bestreitet jedoch gewusst zu haben, dass es sich bei
den USD-Noten um Falschgeld gehandelt habe (cl. 3 pag. 13.1.2 f.; cl. 8
pag. 8.930.10). Am 16. November 2010 erteilte das Gericht der Bundeskrimi-
nalpolizei u. a. in Bezug auf die fünf am 28. Februar 2008 in Zürich sicherge-
stellten USD-Noten einen Analyseauftrag. Aus dem Bericht der Bundeskrimi-
nalpolizei vom 29. November 2010 geht hervor, dass es sich bei den entspre-
chenden USD-Noten um Fälschungen handelt (cl. 8 pag. 8.441.1–11).
3.3 Der Angeklagte hat mit der Übergabe des Falschgeldes an den in diesem Mo-
ment gutgläubigen Schalterbeamten den objektiven Tatbestand erfüllt. Die Tat-
sache, dass der Schalterbeamte bemerkte, dass die übergebenen USD-Noten
falsch sind, hindert die Vollendung des Delikts nicht.
3.4 Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt.
Dieser muss bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale vorliegen,
also auch hinsichtlich der fehlenden Echtheit des Geldes und der Gutgläubigkeit
des Übernehmers. Zudem muss der Täter mindestens in Kauf nehmen, dass
der Dritte das Falschgeld als echtes verwendet und es somit als echt in Umlauf
bringen wird (MEILI/KELLER, a. a. O., Art. 242 StGB N. 16).
3.4.1 Hinsichtlich der Vorsatzes gibt es keine Beweismittel, die einen direkten Beweis
zuliessen, der Angeklagte habe im Moment der Hingabe der Dollar-Noten ge-
wusst, dass es sich dabei um Falschgeld handelte. Insoweit sind sämtliche In-
dizien zu würdigen, die Rückschlüsse auf seine innere Einstellung und Wissen
geben, namentlich sein Aussageverhalten.
3.4.2 Der Angeklagte gab in seiner ersten Einvernahme vom 28. Februar 2008 durch
die Kantonspolizei Zürich an, er habe das beim SBB-Schalter in Zürich einge-
reichte Falschgeld am gleichen Tag von einem spanischen Geschäftskunden
namens „Gonzales“ erhalten. Als Repräsentant der F. Ltd. habe er „Gonzales“
um 13.00 Uhr im Zollfreilager Embrach getroffen. Zwischen 15.00 und
15.30 Uhr habe er ihn dann zum Flughafen gefahren. Dort sei er von „Gonza-
les“ gebeten worden, fünf Scheine à USD 100.– gegen Fr. 500.– zu wechseln,
was er getan habe, unwissend, dass die Noten nicht echt gewesen seien. Wei-
teres Geld habe er von diesem Mann nicht erhalten, und er besitze auch keine
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weiteren USD in bar. Er kenne nur den Namen dieses Geschäftskunden, weite-
re Angaben könne er nicht machen, denn er habe ihn nur dieses eine Mal ge-
sehen. Auf den Rechnern der F. Ltd. in London sei jedoch eine Passkopie des
Mannes vorhanden, welche er am nächsten Tag, wenn die Geschäftsstelle of-
fen sei, beschaffen und anschliessend der Polizei zuschicken könne (cl. 3
pag. 13.1.1 ff.).
Am 1. März 2008 übermittelte der Angeklagte der Kantonspolizei Zürich per
E-Mail die gescannte Kopie eines auf G. ausgestellten Reisepasses (cl. 2
pag. 10.2.9 f.). Auf Nachfrage der Bundeskriminalpolizei erklärte der Angeklag-
te, diese Kopie beim Londoner Büro der F. Ltd. angefragt und per E-Mail erhal-
ten zu haben. Wer genau ihm die E-Mail geschickt habe, könne er nicht sagen,
da bei der F. Ltd. viele Leute arbeiteten. Der Mann auf der Passkopie sehe so
ähnlich aus wie derjenige, von dem er die falschen Dollar-Noten erhalten habe.
Dieser habe sich bei ihm als „Gonzales“ vorgestellt. Er habe selber nie Zugriff
auf Daten der F. Ltd. in London gehabt (cl. 3 pag. 13.1.13–15 und 13.1.24). In
derselben Befragung korrigierte er seine ursprüngliche Aussage dahingehend,
dass er mit dem spanischen Kunden im Zollfreilager Albisrieden und nicht im
Zollfreilager Embrach gewesen sei (cl. 3 pag. 13.1.16).
3.4.3 Am 12. März 2008 zur Sache einvernommen erklärte G., dass es sich bei dem
vom Angeklagten gemailten Dokument um eine Kopie seines alten Reisepas-
ses handle, den er zwei Jahre zuvor verloren und bei der Polizei als abhanden
gekommen gemeldet habe (cl. 3 pag. 12.1.2 und 12.1.7). Er kenne weder die
Firma F. Ltd. noch den Angeklagten und habe diesem auch kein Falschgeld
übergeben; er habe im Übrigen auch noch nie US-Dollar besessen (cl. 3
pag. 12.1.1 und 12.1.7). Wie der Angeklagte in den Besitz einer Passkopie von
ihm gekommen sei, wisse er nicht. Er benötige seinen Pass ausschliesslich für
Reisen nach Spanien und habe diesen auch keinen anderen Personen überlas-
sen oder zum Kopieren gegeben (cl. 3 pag. 12.1.8 f.).
3.4.4 Am 4. August 2008 wurde der in Deutschland wohnhafte D. im Rahmen eines
deutschen Ermittlungsverfahrens wegen Geldfälschung verhaftet, nachdem er
einem verdeckten Polizeibeamten Falschgeld zum Kauf angeboten hatte (cl. 1
pag. 5.0.48; siehe auch oben lit. B.). Anlässlich seiner Vernehmung vom