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tersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten bestimmt sich nach Art. 4
und 5 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf-
rechtspflege (SR 312.025 [nachfolgend: Kostenverordnung]). Bei der Kostenfest-
setzung sind die Bedeutung des Falles, die betroffenen finanziellen Interessen
sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 der Kos-
tenverordnung). Die Auslagen sind so festzulegen, wie sie bezüglich der einzel-
nen Angeklagten anfielen (Art. 5 der Kostenverordnung).
Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement
vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht
(SR 173.711.32 [nachfolgend: Gebührenreglement]).
7.2
7.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht Gebühren für das gerichtspolizeiliche Ermitt-
lungsverfahren und die Voruntersuchung von Fr. 25’000.-- sowie für die Ankla-
geschrift und die Anklagevertretung von Fr. 4’000.-- geltend (Anklageschrift
Ziff. IV). Die beantragten Gebühren entsprechen den gesetzlichen Grundlagen
(Art. 4 der Kostenverordnung) und sind für ein Verfahren dieses Umfangs ange-
messen. In Berücksichtigung der Bedeutung des Falles sowie des Zeit- und Ar-
beitsaufwandes in Bezug auf die einzelnen Angeklagten sind die Gebühren zu
2/3 auf A. und zu 1/3 auf B. zu verteilen.
7.2.2 Die Bundesanwaltschaft macht Gesamtauslagen in Höhe von Fr. 348'465.70,
davon Fr. 129'585.45 A. und Fr. 121'475.-- B. gegenüber, geltend (Anklageschrift
Ziff. IV; cl. 25 pag. 20.00.0220 ff.). Von diesen zu substrahieren sind die Über-
setzungskosten von Fr. 17'976.10 (Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK; BGE 118 Ia 462
- 2a; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.23 vom 16. Dezember 2009,
- 11.3.2) sowie die A. betreffenden Gefängnis- und Transportkosten von
Fr. 35'974.95 ab dem vorzeitigen Strafvollzug (vgl. BGE 133 IV 187 E. 6.4). In
Abzug zu bringen sind sodann die im eingereichten Kostenverzeichnis doppelt
berechneten Kosten in Gesamthöhe von Fr. 5'060.--, davon Fr. 4'700.-- für die
Auswertung eines DNA-Profils (cl. 25 pag. 20.00.00013 ff.) sowie Fr. 360.-- für
die im Rahmen des B. betreffenden Strafverfahrens wegen Strassenverkehrsde-
likten durchgeführten bzw. erstellten Blutalkoholtests und -gutachten (cl. 25
pag. 20.00.0197; ...01.0001 f.). Die weiteren Kosten sind nicht zu beanstanden.
Demnach betragen die zu berücksichtigenden Auslagen bei A. Fr. 82'272.45 und
bei B. Fr. 109'776.95.
7.2.3 Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren ist gemäss Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m.
Art. 2 Abs. 1 lit. c des Gebührenreglements auf Fr. 15’000.-- festzusetzen. Dabei
beträgt die Gebühr für A. Fr. 10'000.-- und diejenige für B. Fr. 5'000.--. Die ge-