Entscheid vom 28. September 2006
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident,
Sylvia Frei-Hasler und Daniel Kipfer Fasciati,
Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger
Parteien
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
vertreten durch Thomas Wyser, Staatsanwalt des
Bundes,
gegen
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2006.6
Ziff. 2 lit. b StGB eröffnet. Am 29. September 2003 wurde das Verfahren gegen
B., C. und D. vom Verfahren gegen A. abgetrennt. Das Verfahren gegen die Vor-
genannten wurde gemäss Vereinbarung vom 22. Juli 2003 an die deutschen
Strafverfolgungsbehörden abgetreten. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft eröff-
nete der Eidgenössische Untersuchungsrichter am 3. November 2003 die Vorun-
tersuchung gegen A. wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305
bis
Ziff. 2 lit. b StGB.
D. Mit Verfügungen der Bundesanwaltschaft vom 4. und 6. Dezember 2002 wurden
sämtliche Konten und Guthaben der Beschuldigten bei der Bank J., bei der Bank
I. und bei der Bank E. beschlagnahmt. Die verfügten Kontensperren wurden in-
zwischen bis auf die Sperre des Kontos Nr. TT .R EURO bei der Bank E., lau-
tend auf A. & Partner Intl. Cons., in Z., wieder aufgehoben. Das beschlagnahmt
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Der Angeklagte bestreitet ein vorsätzliches Handeln, anerkennt aber den äusse-
ren Sachverhalt im Wesentlichen. Dieser wird durch das deutsche Urteil gegen
B. und die Gebrüder C. und D. (pag. 4.18.140 ff.) und die Aussagen von K.
(pag. 3.12.220 ff.) bestätigt. Demnach hat sich Folgendes abgespielt:
2.2.1 B. und C. waren seit Jahren im Dentalhandel tätig, als sie spätestens im Juni
1999 gemeinsam mit D. und 68 beteiligten Zahnärzten in Deutschland ein nach
deutschem Recht unzulässiges Abrechnungssystem zu betreiben begannen. Be-
reits 1997 hatte D. auf Initiative seines Bruders C. und von B. die N. gegründet.
Ab März 1999 firmierte dieses Unternehmen als F. B. und die Gebrüder C. und
D. waren die Hauptverantwortlichen dieser Gesellschaft mit Sitz in Mülheim an
der Ruhr. Die F. erwarb in China und in der Türkei günstigen Zahnersatz zum
Weiterverkauf an Zahnärzte in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Den
am System partizipierenden Zahnärzten standen drei Abrechnungsmodelle zur
Verfügung, wobei mit einem dieser Modelle, dem so genannten Komforttarif, un-
zulässige geldwerte Vorteile erzielt wurden, die nach einem Schlüssel teils an die
Verantwortlichen der F. und teils als verborgene Bargeldrückerstattungen an die
Zahnärzte gingen.
Der Ablauf war wie folgt: Die Zahnärzte bestellten den Zahnersatz bei der F. Die-
se liess den Zahnersatz bei der in Hongkong ansässigen G. herstellen. Die in
China hergestellte Zahnprothetik wurde an die F. geschickt, die sie zusammen
mit der Rechnung – welche sich aber nicht an den Gestehungskosten orientier-
te, sondern an den in Deutschland gesetzlich festgeschriebenen Höchstpreisen –
an die Zahnärzte lieferte. Die Zahnärzte verlangten dann mittels dieser Rech-
nungen von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen oder, im Falle von Privat-
patienten, direkt von diesen den vollständigen Kostenersatz und erhielten ihn
auch. Aus den Rechnungen ging weder hervor, dass der Zahnersatz nicht in
Deutschland, sondern erheblich günstiger im Ausland angefertigt worden war,
noch war ersichtlich, dass der jeweilige Zahnarzt mit der F. eine Vereinbarung
geschlossen hatte, wonach ihm ein Teil der verrechneten Kosten als Bargeld-
rückerstattung zufloss. Der in Deutschland geltende Höchstpreis war massiv hö-
her als die im Ausland anfallenden Gestehungskosten: Der chinesische Produ-
zent verpflichtete sich gegenüber den Gebrüdern C. und D. und B. schriftlich zu
einer Kommission in der Höhe von 60% des bezahlten Lieferpreises (Commissi-
on Contract, pag. 1.4.24).
2.2.2 Die Modalitäten des Geldflusses wurden im Laufe der Zeit verändert. Vorerst
wurde die vereinbarte Kommission auf ein von den verantwortlichen Gesellschaf-
tern der F., bei einer Bank in Österreich eröffnetes Konto überwiesen. Ab diesem
Konto wurden Barabhebungen zu Gunsten der Zahnärzte vorgenommen und der
Rest unter den verantwortlichen Gesellschaftern verteilt. K., der Leiter der
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Zweigstelle der Bank I. in Luzern, empfahl dann C., den er persönlich kennen ge-
lernt hatte, einen Wechsel der Bankbeziehung in die Schweiz und machte die
Gebrüder C. und D. und B. im Frühjahr 2002 mit dem Angeklagten bekannt
(pag. 11.600.25). Im Mai 2002 schlossen diese dann mit dem Angeklagten einen
Treuhandvertrag ab (pag. 1.4.25 ff.).
2.2.3 Die Aufgabe von A. war, in der Schweiz Kontenstrukturen zu schaffen, um die
Rückleistungen der ausländischen Zahnersatzlieferanten in China und – in klei-
nem Umfang – in der Türkei entgegenzunehmen, aufzuteilen und auf Konten der
verantwortlichen Gesellschafter weiterzuleiten respektive abzuheben, um sie D.
zu übergeben oder per Post zu versenden; dieses Bargeld war für die deutschen
Zahnärzte bestimmt. Für diese Dispositionen hatte er die Weisungen der Treu-
geber, die sie ihm gemeinsam oder einzeln erteilen konnten, zu befolgen. Der
Angeklagte ging dementsprechend vor (zum Ganzen Beilageordner pag. 5.0.41).
So eröffnete er zunächst bei der Bank O. ein Treuhandkonto, lautend auf ihn per-
sönlich. Auf diesem Konto ging am 19. April 2002 eine Zahlung der F. von
€ 700'000.– ein. Je circa einen Drittel dieses Geldes leitete er auf zwei bereits
bestehende, von B. beziehungsweise C. gehaltene Nummernkonten bei der Bank
I. in Luzern weiter. Die Bank O. entschied in der Folge, die Kontobeziehung auf-
zulösen, weil sie befürchtete, aktive Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu leisten.
Der Angeklagte eröffnete deswegen am 29. April 2002 als Ersatz ein auf sein
Treuhandbüro lautendes Treuhandkonto bei der Bank J. in Z., worauf er den sich
auf dem Konto der Bank O. befindende Restsaldo von € 230'068.85 überwies.
Auf dem J.-Konto gingen in der Folge bis am 14. November 2002 Zahlungen der
G. und der H. im Umfang von knapp € 2,1 Millionen ein. Weiter eröffnete er bei
der Bank E. in Z. am 6. Mai 2002 beziehungsweise am 14. November 2002 zwei
Treuhandkonten und am 26. September 2002 bei der Bank I. in Luzern ein weite-
res Treuhandkonto. Auf diesen drei Konten gingen zwischen dem 4. Juli und dem
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Partnerkonto des Angeklagten und seiner Ehefrau bei der Bank E. in Aarau und
gleichentags weiter auf das zweite Treuhandkonto bei der Bank E. in Z.
Weiter hob der Angeklagte in Z. zwischen Mai und November 2002 von den
Treuhandkonten bei der Bank E. und der Bank J. sowie dem Privatkonto bei der
Bank O. insgesamt € 1,422 Millionen ab. Dieses Geld übergab er teils in seinem
Büro an D., brachte es teils unter zweien Malen als Kurier nach Deutschland und
übergab es dort an denselben oder verpackte es teils im Beisein von D. oder von
P. von der Firma Q. in Briefumschläge für die beteiligten Zahnärzte in Deutsch-
land. Die Umschläge übergab er in der Folge der Schweizer Post in Thayngen,
im Wissen darum, dass diese Umschläge von dort ohne Zollkontrolle an die
deutsche Post weitergeleitet würden. Auf den Umschlägen wurde entweder kein
Absender oder das vom Angeklagten – mittels der ihm gehörenden R. – gehalte-
ne Postfach in Büsingen als Absender vermerkt.
Den wesentlichen Teil der auf den zur Verfügung gestellten Treuhandkonten ein-
gegangenen Beträge teilte der Angeklagte periodisch nach einem ihm von den
Treugebern vorgegebenen Schlüssel in kleinere Beträge auf und überwies diese
jeweils auf die von den drei verantwortlichen Gesellschaftern der F. bei der Bank
I. in Luzern gehaltenen Nummernkonten, zwischen April und November 2002
insgesamt € 837’428.– zu Gunsten von B., € 814'332.– zu Gunsten von C. und
€ 79'490.– zu Gunsten von D.
2.2.4 Der Angeklagte hatte mit B., C. und D. für seine Dienste ein pauschales Monats-
honorar von € 2'800.– vereinbart (pag. 3.13.5 zu Frage 31).
2.3 Geldwäschereihandlungen sind Handlungen, die objektiv geeignet sind, die Er-
mittlung der Herkunft, die Auffindung und Einziehung zu vereiteln, also die
Verbrechensbeute für den Vortäter zu sichern (ACKERMANN, Kommentar Einzie-
hung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, § 5
N 291). Geldwäscherei ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer
konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erfor-
derlich (BGE 127 IV 20 E. 3a). Unter diesem Gesichtspunkt sind die dem Ange-
klagten nachgewiesenen Handlungen wie folgt zu würdigen:
Das Errichten der verschiedenen Konten stellt keine Geldwäschereihandlung
dar, sondern höchstens eine straflose Vorbereitungshandlung. Die Einzahlungen
der G., der H. und der F. auf diese Konten bilden keine Geldwäschereihandlun-
gen des Angeklagten, da er nicht für deren Auslösung besorgt war.
Die vom Angeklagten vorgenommenen Barabhebungen sowie der Versand re-
spektive die Verbringung des Bargeldes nach Deutschland, oder die im Inland
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vorgenommene Übergabe an D. stellen Geldwäschereihandlungen dar, da mit
den Barbezügen und mit dem Versand respektive der Verbringung dieses Gel-
des ins Ausland den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden das Auffinden
des deliktischen Ertrages verunmöglicht wird (BGE 127 IV 20, E. 3b; PIETH, Bas-
ler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band II, 2003, N 41, 43 zu Art. 305
bis
).
Die vom Angeklagten im Auftrage seiner Treugeber vorgenommenen Banktrans-
fers (Beilageordner pag. 5.0.41) lassen sich in verschiedene Gruppen einteilen:
Eine Gruppe setzt sich aus den Zahlungen von einem Treuhandkonto auf ein
Privatkonto des Angeklagten zusammen. Durch die Transaktion wechseln die
Kontoinhaber und die wirtschaftlich Berechtigten, so dass eine Auffindung und
Einziehung der Gelder erschwert wird. Es handelt sich somit um Geldwäscherei-
handlungen (ACKERMANN, a.a.O., N 298 ff.)
Die Überweisungen von Treuhandkonto zu Treuhandkonto mit gleichem Inhaber
stellen eine weitere Gruppe dar, wobei diese noch zu unterteilen ist: in Überwei-
sungen von Konto zu Konto mit den gleichen wirtschaftlichen Berechtigten und
solche mit verschiedenen wirtschaftlich Berechtigten. Generell stellen Überwei-
sungen eine Erschwerung der Verfolgbarkeit dar, trotz an sich bestehendem „pa-
per trail“ (PIETH, a.a.O., N 41). Diese Verlängerung der Papierspur ist nur dann
keine Geldwäscherei, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Be-
günstigten stets auf dem „paper“ ersichtlich bleiben (ACKERMANN, a.a.O., N 265),
und wenn die gleiche Person wirtschaftlich berechtigt ist (TRECHSEL, a.a.O., N 18
zu Art. 305
bis
). Da als Kontoinhaber jeweils das Treuhandunternehmen des An-
geklagten fungiert, ist für die Bank nur ersichtlich, wer tatsächlich wirtschaftlich
an dem Konto berechtigt ist, wenn das so genannte Formular A vom Angeklag-
ten wahrheitsgetreu ausgefüllt worden ist. Dies geschah für das J.-Konto am
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me des Kontoinhabers der Bank somit bekannt ist (ACKERMANN, a.a.O., N 305)
und die wirtschaftliche Berechtigung mit derjenigen der Treuhandkonten über-
einstimmt.
Es ergibt sich also, dass nur ein Teil der vom Angeklagten vorgenommenen
Transaktionen tatbestandsmässig ist.
2.4
2.4.1 Zur Beurteilung der Strafbarkeit der Vortat nach deutschem Recht liegt das Urteil
des Landgerichts Duisburg vom 30. September 2004 vor. Darin wurden B., C.
und D. wegen Betruges (und Steuerhinterziehung) verurteilt. Es bestehen weder
Anzeichen dafür, dass das deutsche Gericht eine Fehlbeurteilung vorgenommen
hat, noch sind Widersprüche im Urteil ersichtlich. Es ist somit erwiesen, dass die
Vortat nach deutschem Recht strafbar ist.
Gemäss deutschem Urteil lag die Irreführung darin, dass die Zahnärzte die Be-
schaffung von Zahnersatz mit Rechnungen geltend machten, die sich am gesetz-
lichen Höchstpreis orientierten, obwohl nur die effektiven Gestehungskosten hät-
ten verlangt werden dürfen. Den Zahnärzten war es nicht untersagt, Rückleis-
tungsversprechen entgegenzunehmen, sie waren aber verpflichtet, diese in den
Rechnungen als Aufwandminderung auszuweisen. Sie täuschten – so das Ur-
teil – die Patienten respektive die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, weil sie
dies verschwiegen. Auf die ausländische Herkunft des Materials, das qualitativ
dem inländischen nicht unterlegen war, mussten sie nicht hinweisen; diesbezüg-
lich handelten die Zahnärzte nicht täuschend.
2.4.2 a) Infolge der notwendigen beidseitigen Strafbarkeit ist abzuklären, ob die ge-
schilderten Handlungen (siehe auch E. 2.2.1) auch nach der schweizerischen
Rechtsordnung ein Verbrechen darstellen (BGE 126 IV 255 E. 3b/aa). Dabei
kann das deutsche Recht, was die Erbringung und Vergütung zahnärztlicher
Leistungen angeht, auch nicht mittelbar Anwendung finden.
Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges strafbar, wer in der Ab-
sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in
einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt,
wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Die objektiven Tatbestandsmerkmale setzen sich demzufolge aus der arglistigen
Täuschung, dem Irrtum, der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden
zusammen. Zwischen der arglistigen Täuschung und dem Irrtum sowie zwischen
dem Irrtum und der Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang
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bestehen, zwischen der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden ein
Kausalzusammenhang (siehe dazu TRECHSEL, a.a.O., N 1 zu Art. 146).
b) Zweifelhaft ist, ob nach schweizerischem Recht ein Irrtum bei der Kranken-
kasse und dem Patienten überhaupt entstanden wäre. Die Rechnungen geben
Auskunft darüber, welchen Drittaufwand der Zahnarzt eingegangen ist. Für die
Vorstellung des Empfängers einer zahnärztlichen Rechnung sind die
Art. 394 ff. OR mitentscheidend, beruht das Rechtsverhältnis zwischen Zahnarzt
und Patient doch auf einfachem Auftrag (BGE 110 II 375 E. 1). Gemäss Art. 402
OR ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer dessen Aufwand zu er-
setzen. Im Zeitpunkt der Rechnungsstellung entsprach der ausgewiesene Auf-
wand dem tatsächlichen, da der Zahnarzt ihn sofort geltend machte, die Rück-
leistung hingegen viel später erhielt; es war auch nicht auszuschliessen, dass er
wegen Insolvenz oder aus anderen Gründen weniger bekam, als ihm in Aussicht
gestellt worden war. Der Zahnarzt wäre verpflichtet gewesen, die Rückleistung
nach Erhalt dem Auftraggeber zu vergüten (Art. 400 Abs. 1 OR). Dies hat aber
keinen Einfluss auf die Vorstellung des Patienten oder der Krankenkasse im
Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung.
c) Selbst wenn das Vorhandensein eines Irrtums bejaht werden könnte, bleibt
immer noch zweifelhaft, ob ein Schaden eintrat. Ein solcher liegt vor, wenn sich
im Vermögen im Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und
der hypothetischen Vermögenslage ohne die tatbestandsmässige Vermögens-
disposition eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergibt.
Die von F. vertriebene Prothetik war von guter Beschaffenheit. Mängel wurden
jedenfalls im deutschen Strafverfahren nicht festgestellt und sind auch nicht gel-
tend gemacht worden (pag. 4.18.153). Den Patienten wurde nicht versprochen,
dass sie ein im Inland hergestelltes Produkt erhalten; ausschlaggebend war ein-
zig, dass es sich um ein qualitätsmässig einwandfreies Produkt handelte, wel-
ches ein im Inland tätiger Zahnarzt einsetzte und für welches er die Haftung trug.
Der in Rechnung gestellte Betrag war dem Gebrauchswert der Prothetik ange-
messen. Wo und zu welchen Konditionen der Prothesenlieferant das Produkt
herstellen liess, lag in seiner wirtschaftlichen Freiheit. Ein Schaden kann unter
diesen Umständen kaum erblickt werden.
d) Nach dem Gesagten bleibt fraglich, ob die objektiven Tatbestandselemente
des Schadens und des Irrtums im Lichte des schweizerischen Rechts überhaupt
gegeben wären. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da der Ange-
klagte – wie nachfolgend zu zeigen ist – mangels Erfüllung des subjektiven Tat-
bestands freizusprechen ist.
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2.5 Subjektiver Tatbestand
2.5.1 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Die Gesetzesformulierung „weiss
oder annehmen muss“ unterstreicht, dass auch Eventualvorsatz genügt
(BGE 119 IV 242 E. 2b). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbe-
standsmerkmale beziehen (TRECHSEL, a.a.O., N 20 zu Art. 305
bis
). Dabei genügt
es, wenn der Täter die einzelnen Elemente entsprechend der „Parallelwertung in
der Laiensphäre“ verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2; BGE 119 IV 242). So
braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher die Vermögenswerte
stammen, ein Verbrechen im Sinne von Art. 9 StGB ist, sondern nur, dass die
Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche
Sanktionen nach sich zieht (PIETH, a.a.O., N 46 zu Art. 305
bis
StGB).
Die Bundesanwaltschaft wirft A. vorsätzliches Handeln vor. Dieser hingegen be-
streitet, von der deliktischen Herkunft der Gelder gewusst zu haben. Er macht
geltend, er sei davon ausgegangen, dass das Geld aus einem legalen Geschäft
stamme und dass er seinen Treugebern und den Zahnärzten einzig dazu verhol-
fen habe, diese Einnahmen dem deutschen Fiskus zu verheimlichen.
2.5.2 Es ist unbestritten, dass der Angeklagte objektiv tatbestandsmässige Finanz-
transaktionen mit Wissen und Willen vornahm. Hingegen ist bestritten und des-
halb zu prüfen, ob der Vorsatz auch die kriminelle Herkunft der transferierten
Gelder umfasste, ob der Angeklagte mithin wusste oder annehmen musste, dass
die Gelder aus einem Verbrechen stammen.
2.5.3 Zunächst ist zu prüfen, ob der direkte Vorsatz gegeben ist. Dies wäre zu beja-
hen, wenn der Angeklagte über die kriminelle Herkunft der Gelder von seinen
Mandanten ins Bild gesetzt worden wäre oder wenn sie ihm aus anderen Grün-
den bekannt gewesen wäre. Dafür sind zunächst die Erklärungen seiner in
Deutschland wegen Betrugs und Steuerhinterziehung verurteilten Mandanten zu
würdigen. Gemäss deren Aussagen wusste der Angeklagte darüber Bescheid,
dass es sich um Rückerstattungen an Zahnärzte handelte (Aussage D., pag.
3.12.152, Z. 151 f.: „Herr A. war orientiert darüber, dass es sich um Rückzahlun-
gen an Zahnärzte handelte.“ ebenso Aussage von C., pag. 3.12.64). Er hatte je-
doch keine Kenntnisse davon, dass diese Rückerstattungen unrechtmässig wa-
ren (Aussage B., pag. 3.12.6: „...wir mit Herrn A. nicht ausdrücklich darüber ge-
sprochen haben, dass diese Rückerstattungen unrechtmässig und betrügerisch
waren.“ ferner Aussage D., pag. 3.12.151, Z. 135 ff.: „Er wusste nichts darüber
... er wusste nicht, um was es ging.“). Gemäss Aussage von B. soll er nicht ge-
wusst haben, „dass die chinesischen Vertragspartner für alle von ihnen geliefer-
ten Produkte zwei unterschiedliche Rechnungen erstellt haben, von denen
[durch die F.] nur die geringere zu zahlen“ gewesen sei (pag. 3.12.6 unten). Es
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gibt keinen Grund an der Glaubhaftigkeit der Erklärungen von B. und den
Gebrüdern C. und D. zu zweifeln. Sie haben übereinstimmend und detailliert
ausgesagt und sie hatten keinen Anlass, den Angeklagten mit falschen Angaben
zu schützen. Zudem wurden diese Einvernahmen am 14. und 15. Septem-
ber 2004 durchgeführt, also nach ihrer Verurteilung. Somit bestand kein Grund
mehr, wahrheitswidrige Aussagen zu machen. Wie der Einvernahme von M. vom
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Verpacken und Versenden des Bargeldes geholfen und sich als Bargeldkurier
betätigt, was wohl kaum die Aufgabe eines Steuer- und Unternehmensberaters
sei. Er habe Geld, das für seine Treugeber bestimmt war, über ein Privatkonto
fliessen lassen. Bei den Überweisungen auf die Nummernkonten bei der Bank I.
sei K. als Begünstigter angegeben worden; dies habe der Angeklagte bewusst
gemacht, da er so habe davon ausgehen können, dass die Zahlungen nicht wei-
ter überprüft werden würden. Das Konto bei der Bank O. sei in der Buchhaltung
des Angeklagten nicht ausgewiesen worden. Gemäss Aktennotiz der Bank O.
vom 8. April 2002 habe der Angeklagte davon gesprochen, dass die Zahlungen
an die Zahnärzte von jenen nicht verbucht würden und eine künstliche Verteue-
rung der Produkte vorläge. Nach der gescheiterten Kontobeziehung mit der Bank
O. sei der Angeklagte auf die Bank J. ausgewichen und habe diese dabei we-
sentlich zurückhaltender als noch die Bank O. über den Hintergrund der Trans-
aktionen und die wirtschaftlich Berechtigten informiert. Die Deklaration der wirt-
schaftlich an den verschiedenen Konten Berechtigten sei verspätet oder gar
nicht erfolgt. Der Angeklagte habe Gelder in grossen Mengen über diverse Kon-
ten verschoben und die illegal generierten Gelder mit legal erworbenen ver-
mischt. Nach den schlechten Erfahrungen, die er bei der Bank J. im August 2002
gemacht habe, habe er Barbezüge nur noch über die Bank E. getätigt, um einem
allfälligen Nachfragen seitens der Bank J. zu entkommen. Die Bargeldbezüge
seien auch unüblich hoch gewesen, nämlich € 1,4 Millionen in einem halben
Jahr; sie seien bis auf einen von ihm selbst getätigt worden und würden in gera-
dezu klassischer Form einen Unterbruch der Papierspur darstellen. Für die Bar-
geldübergaben habe der Angeklagte auch nie Empfangsquittungen verlangt, ob-
schon die Richtlinien des Vereins L., wo der Angeklagte Mitglied sei, eine gewis-
se Dokumentationspflicht vorsähen. Es sei auch der Angeklagte als Steuer- und
Unternehmensberater selbst gewesen, der die Lücken im schweize-
risch/deutschen Grenzverkehr aufgespürt und so das Versenden des Bargelds
unter Ausschaltung der Zollkontrollen ermöglicht habe.
b) Unbestritten ist, dass A. darüber informiert war, woher das Geld kam. Er wuss-
te auch, dass es sich um Rückvergütungen aus bezahlten Zahnersatzleistungen
handelte (u.a. EV an HV, pag. 11.600.6; 11.600.8, Z. 22 ff.).
Der Angeklagte hat das Treuhandmandat jedoch nicht einfach fraglos ange-
nommen. So erklärte C., dass ihm der Inhalt der genannten Vereinbarung
[Commission Contract, pag. 1.4.24] nicht mehr geläufig sei, dass er jedoch sehr
wohl wisse, dass sie [B. und Gebrüder C. und D.] A. die Vereinbarung gegeben
hätten, die er [A.] auch verlangt gehabt habe, um zu sehen, woher die Gelder
kämen (pag. 3.12.65). Erst nach Übergabe dieses schriftlichen Kontrakts sei die
Zusammenarbeit mit A. zustande gekommen (pag. 3.12.65). Weiter habe A. wis-
sen wollen, ob es ihrer Firma wirtschaftlich gut gehe, ob sie eventuell vorhätten,
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in die Schweiz zu ziehen und ob sie Expansionsgedanken hegten (pag. 3.12.68).
A. habe schon beim ersten Gespräch geäussert, dass er sicherstellen müsse,
dass die Gelder, die er empfange, nicht „aus krimineller Herkunft“ seien und er
habe auch einen Nachweis darüber gefordert. Dies sei Voraussetzung für die
Zusammenarbeit gewesen (pag. 3.12.69). A. selbst sagte aus, er habe sich si-
cher sein müssen, dass die ihm übertragenen Gelder „nicht aus krimineller Her-
kunft“ stammten (pag. 3.13.65, Z. 184 f.). Das deckt sich mit dem Passus des
Treuhandvertrages, wonach den Parteien das GwG bekannt sei.
Der Angeklagte hat die in Art. 6 GwG statuierte besondere Abklärungspflicht er-
füllt. Diese Gesetzesbestimmung sieht eine besondere Abklärungspflicht für Fi-
nanzintermediäre vor, wenn eine Transaktion oder eine Geschäftsbeziehung als
ungewöhnlich erscheint, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkennbar (lit. a),
oder wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbre-
chen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unter-
liegen (lit. b). Das GwG selbst sagt nichts darüber aus, welche zusätzlichen Ab-
klärungen vorgenommen werden müssen. Nicht direkt anwendbar, aber dazu
weiterführend ist die Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission zur
Verhinderung von Geldwäscherei vom 18. Dezember 2002 (SR 955.022). Art. 18
listet solche Abklärungsmittel auf, die nicht kumulativ angewendet werden müs-
sen, sondern nur soweit sie sich nach den Umständen als angebracht erweisen.
Lit. a sieht vor, dass schriftliche oder mündliche Auskünfte der Vertragsparteien
oder wirtschaftlich Berechtigten eingeholt werden. A. hat sich, wie oben darge-
legt, bei den Treugebern über ihre Absichten und den Hintergrund der Gelder er-
kundigt und einen schriftlichen Vertrag (Commission Contract) zu seinen Akten
genommen. Lit. c erwähnt eine Konsultation allgemein zugänglicher Quellen und
Datenbanken. Gemäss eigenen, nicht widerlegbaren, Aussagen hat sich der An-
geklagte auf dem Internet über die Gesellschaft F. informiert und besass einen
Handelregisterauszug (EV an HV, pag. 11.600.13, Z. 40 f.; 3.13.2 f., Antworten
zu Fragen 5 und 11). Lit. d schliesslich sieht vor, allenfalls Erkundigungen bei
vertrauenswürdigen Personen vorzunehmen. Die drei Herren wurden dem Ange-
klagten von K., wie erwähnt Leiter der Zweigstelle der Bank I. in Luzern, vermit-
telt. Mit diesem unterhält der Angeklagte eine langjährige gute Geschäftsbezie-
hung und dieser kannte die Familie C./D. (EV K. an HV, pag. 11.600.24,
Z. 10 ff.). A. konnte davon ausgehen, dass ihm ein Banker in dieser Stellung, der
selbst Kenntnisse über den Hintergrund hatte (EV K. an HV, pag. 11.600.25,
Z. 1 ff.), nicht ein illegales Geschäft vermittelte. Zur Vornahme weitergehender
Abklärungen war der Angeklagte nicht verpflichtet. Namentlich hätte ein Besuch
am Sitz der F. keine Informationen gebracht, welche über das ihm von den Ge-
sellschaftern Gesagte hinaus gegangen wäre.
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Infolge der Informationen, die ihm seine Treugeber gaben, der vorhandenen
Nummernkonten, auf die er einzahlen musste, und der Aufträge zu Barabhebun-
gen und -versendungen war offensichtlich, dass das Geld dem deutschen Fiskus
vorenthalten werde, A. somit Gehilfenschaft zu Steuerhinterziehung in Deutsch-
land leistete. Dies hat er nie bestritten (EV an HV, pag. 11.600.7 f., Z. 41 ff.;
11.600.15, Z. 26 ff.; 11.600.22, Z. 26 ff.). Steuerhinterziehung ist jedoch nicht als
Vortat eingeklagt und eignet sich dazu auch nicht, da es sich bei einem Verstoss
gegen Art. 175 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. De-
zember 1990 (DBG, SR 642.11) nicht um ein Verbrechen handelt und er in casu
auch keine Vortat, sondern eine Nachtat darstellte.
c) Angesichts dieser Fakten vermögen die von der Bundesanwaltschaft ange-
führten Umstände keine hohe Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass die einge-
henden Gelder einem Verbrechen entstammen. Sie sind entweder für sich nicht
aussergewöhnlich oder lassen sich ohne weiteres als Tarnmassnahmen gegen-
über dem deutschen Fiskus begreifen. So ist es nachvollziehbar, dass die einge-
henden Gelder zuerst auf Konten, die auf das Treuhandbüro des Angeklagten
lauteten, eingingen und nicht direkt auf die den drei Deutschen gehörenden
Nummernkonten. Weiter ist ein Treuhänder nicht verpflichtet, ein Mandat sofort
in eine Mandatsliste einzutragen. Gemäss den veröffentlichten Weisungen der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (Merkblatt S-02.101 „Treuhandverhältnisse“
auf deren Webseite) können in der Bilanz Treuhandkonten „unter dem Strich“
aufgeführt werden; somit musste das Konto bei der Bank O. zum Zeitpunkt der
Hausdurchsuchung auch nicht in der Buchhaltung ersichtlich sein. Was die Er-
fassung des Honorareingangs des Treuhandmandates betrifft, gibt es vorliegend
keine Vorschriften, zu welchem Zeitpunkt das Verbuchen des Eingangs des Ho-
norars zu erfolgen hat. Die einzige Verpflichtung, welche den Angeklagten traf,
war, dass er den Eingang des Honorars für steuerliche Zwecke periodengerecht
erfasste, je nach gewählter Abrechnungsmethode nach dem Datum des Zah-
lungseinganges oder der Leistungserbringung (Ist- oder Soll-Methode). Die Höhe
des Honorars ist zudem ein Indiz dafür, dass der Angeklagte nichts von der kri-
minellen Herkunft des Geldes wusste, entspricht es doch mit einem monatlichen
Betrag von € 2'800.– einer angemessenen Entschädigung für den Aufwand, der
zur Ausführung des Auftrages nötig war. Hätte der Angeklagte über die Hinter-
gründe Bescheid gewusst, hätte er sich für das eingegangene Risiko gewiss we-
sentlich höher entlöhnen lassen. Dass der Angeklagte das Mandat mit einer ge-
wissen Diskretion behandelte, ist verständlich; denn auch wenn die Gehilfen-
schaft zur Steuerhinterziehung im Ausland nicht strafbar ist, ist es für den Ruf ei-
nes Treuhänders nicht förderlich, diese zu begehen. Zudem steht die Geheim-
haltung nicht im Zusammenhang mit der Mittelherkunft, sondern mit der Mittel-
verwendung, eben einer auf der Hand liegenden Steuerhinterziehung. Die hohen
Bargeldbezüge machen unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls Sinn, musste
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doch die Vergütung an die deutschen Zahnärzte vorgenommen werden und kam
eine Überweisung auf deren Bankkonten in Deutschland weniger in Frage, da
das Ganze so für die deutschen Steuerbehörden ersichtlich gewesen wäre. Dass
in den Überweisungen an die Bank I. der Name K. verwendet worden sei, erklärt
der Angeklagte mit einer Besonderheit des e-bankings, indem bei Nummernkon-
ten kein Name eingetragen werden könne und man daher den Namen einer bei
der Bank tätigen Person eintragen müsse (EV an HV, pag. 11.600.10, Z. 30 ff.).
Diese Aussage konnte nicht widerlegt werden. Dass der Angeklagte gegenüber
einem Mitarbeiter der Bank O. gesagt habe, eine künstliche Verteuerung der
Produkte liege vor, kann zum einen so nicht aus dessen Aktennotiz gelesen
werden, denn es könnte sich hierbei auch um eine Schlussfolgerung des Bank-
mitarbeiters handeln; zum anderen folgt daraus noch nicht, dass eine verbreche-
rische Tat vorlag. Dass er die anderen Banken weitaus zurückhaltender infor-
mierte, hängt damit zusammen, dass er zuerst gar nicht dazu aufgefordert wur-
de. Dass der Angeklagte sich die hohen Bargeldübergaben an seine Treugeber
nicht quittieren liess, erklärte er, gemäss den vorgenannten Weisungen der Steu-
erverwaltung, zutreffenderweise damit, dass das Risiko beim Treugeber liege, er
somit nicht verpflichtet gewesen sei, sich die Bargeldübergaben quittieren zu
lassen (pag. 3.13.72, Z. 379 ff.).
d) Nach dem Gesagten ist nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Angeklagte
mit der Möglichkeit, die von ihm verwalteten Gelder seien verbrecherischer Her-
kunft, gerechnet und sich damit abgefunden hat. Folglich ist er mangels vorsätz-
lichem Handeln freizusprechen.
Das GestG regelt nur die örtliche Zuständigkeit (Art. 1), die Regelung der sachli-
chen Zuständigkeit ist Sache der Kantone. Gemäss Art. 2 der N. Zivilprozess-
ordnung i.V.m. Art. 13 ff. des Nidwaldner Gerichtsgesetzes ist das Nidwaldner
Kantonsgericht zuständig.
5. Kosten
5.1 Art. 173 Abs. 2 BStP sieht vor, dass der freigesprochene Angeklagte zur Tra-
gung von Kosten verurteilt werden kann, wenn er die Einleitung der Untersu-
chung durch schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Verfahren durch tröle-
risches Verhalten wesentlich erschwert hat.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts können einem Angeklagten bei
Freispruch dann Kosten auferlegt werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer
Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar ver-
stossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen
Durchführung erschwert hat (BGE 116 Ia 162, E. 2d).
Es handelt sich hierbei um eine den Grundsätzen des Zivilrechts angenäherte
Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten. Die Kostenfolge ist
nur in dem Umfange erlaubt, als zwischen dem ausserstrafrechtlichen Verhalten
und den staatlichen Auslagen ein Kausalzusammenhang besteht, wenn also das
Verhalten des Angeklagten adäquate Ursache für die Einleitung (oder Erschwe-
rung) des Strafverfahrens war. (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 108 N 20 und N 23). Das Verletzen
von bloss moralischen oder ethischen Pflichten, welches zur Einleitung des Ver-
fahrens Anlass gab, stellt kein die Kostenauflage rechtfertigendes Verhalten dar.
Die Verletzung von Standesrecht kann jedoch zur Annahme eines verwerflichen
Handelns führen (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, § 66
N 1207).
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Der Angeklagte ist Mitglied der Treuhandkammer. Mit seiner Mitgliedschaft un-
terwirft er sich deren Berufsordnung (pag. 11.400.9 f.). Art. 2 Abs. 1 dieser Be-
rufsordnung lautet wie folgt: „Die Berufsangehörigen üben ihre Tätigkeit so aus,
dass das in sie gesetzte Vertrauen gerechtfertigt ist. Sie besorgen die ihnen an-
vertrauten Aufträge mit der gebotenen Sorgfalt im Rahmen der geltenden
Rechtsordnung und nach bestem Wissen und Gewissen. Sie enthalten sich jeder
Tätigkeit, die mit dem Ansehen des Berufsstandes unvereinbar ist.“ Wie der An-
geklagte zugab, ist er davon ausgegangen, seinen Treugebern bei Steuerhinter-
ziehung behilflich zu sein. Die Beihilfe zu Steuerhinterziehung im Ausland ist als
solche nicht strafbar. Allerdings handelt es sich hierbei um eine mit dem Anse-
hen des Berufsstandes der Treuhänder unvereinbare Tätigkeit und somit um ei-
ne Verletzung von für Treuhänder geltendem Standesrecht. Seine Handlungen
hinterliessen objektiv den Verdacht von Geldwäschereihandlungen, weshalb sie
kausal für die Verfahrenseröffnung waren. Somit rechtfertigt sich die Kostenauf-
lage trotz Freispruchs.
5.2 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft und beim Untersuchungsrichteramt
entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach
der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechts-
pflege (SR 312.025). Sie gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Ge-
bührenrahmen vor (Art. 4).
Die Bundesanwaltschaft macht Pauschalgebühren von Fr. 12'000.– für das Er-
mittlungsverfahren (pag. 5.20.1) und von Fr. 4'000.– für die Anklagevertretung
(pag. 11.500.13) geltend.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 der anzuwendenden Verordnung sind für die Gebühren-
festlegung die Bedeutung des Falles, die betroffenen finanziellen Interessen so-
wie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen. Nach diesem Massstab er-
scheint eine Gebühr von Fr. 12'000.– für die Ermittlung als überhöht, da einer-
seits der Sachverhalt zum grösseren Teil in der Voruntersuchung durch das Un-
tersuchungsrichteramt abgeklärt wurde und andererseits der Fall eher geringe
Bedeutung hat. Die Gebühr ist daher auf Fr. 8'000.– zu reduzieren. Die beantrag-
te Gebühr für die Anklagevertretung ist angemessen.
Die Bundesanwaltschaft verlangt weiter Ersatz der Auslagen für das Ermittlungs-
verfahren von Fr. 917.20 (pag. 5.20.1 ff.) und für die Anklagevertretung von
Fr. 840.– (pag. 11.500.10). Die Auslagen für das Ermittlungsverfahren bestehen
aus Reise- und Übernachtungskosten, die im Rahmen der Besprechungen und
Einvernahmen in Deutschland angefallen sind. Hierbei handelt es sich, abgese-
hen vom ersten Kostenpunkt (Beleg 1, pag. 5.20.2), um ersatzfähige Auslagen.
Die Fr. 28.– gemäss Beleg 1 sind nicht nachvollziehbar, da es sich, gemäss An-
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gaben des Staatsanwaltes, um Parkingkosten handelt, er jedoch zu dieser Be-
sprechung in Wuppertal mit der Bahn anreiste (Beleg 2, pag. 5.20.3). Die
Fr. 840.– setzen sich aus Übernachtungskosten des Staatsanwaltes, seines As-
sistenten und seiner Protokollführerin für je zwei Nächte zusammen
(pag. 11.500.11). Die Hauptverhandlung hat am Dienstag, dem 19. Septem-
ber 2006 um 8.30 Uhr begonnen, weshalb eine Übernachtung auf den 19. Sep-
tember notwendig war. Die Verhandlung wurde am selben Tag um 18.15 Uhr un-
terbrochen und erst am darauf folgenden Montag um 10.00 Uhr fortgesetzt. Eine
Rückkehr nach Bern am selben Abend war demzufolge möglich, weshalb die
Kosten für die zusätzliche Übernachtung nicht ersatzfähig sind. Des weiteren
werden nur die Kosten für den Staatsanwalt und seinen Assistenten als Ausla-
gen für die Hauptverhandlung anerkannt. Somit werden als Auslagen für das
Ermittlungsverfahren Fr. 889.20 und für die Anklagevertretung Fr. 340.– (2 Über-
nachtungen à Fr. 170.–) festgelegt.
Das Untersuchungsrichteramt verlangt eine Pauschalgebühr von Fr. 25'000.–
(pag. 5.20.1). Dieser Betrag ist in Anbetracht der Anzahl der durchgeführten Un-
tersuchungshandlungen, der Bedeutung des Falles, je im Vergleich mit anderen
Ermittlungsverfahren, übersetzt. Die Gebühr ist daher auf den Betrag von
Fr. 10'000.– zu reduzieren.
Ferner macht das Untersuchungsrichteramt Auslagen in der Höhe von
Fr. 2'473.50 geltend (pag. 5.20.1, 5.20.5 ff.). Von diesem Betrag sind in Abzug zu
bringen: Fr. 100.– für Telefonauslagen (Beleg Nr. 6, pag. 5.20.20) und Fr. 200.–
für nicht weiter definierte Post- und Telefonkosten (pag. 5.20.22). Dabei handelt
es sich um allgemeine behördliche Aufwendungen, welche durch die Gebühr ab-
gegolten werden. Es resultiert somit ein Betrag von Fr. 2'173.50.
5.3 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht wird die Gerichtsgebühr in Anwendung
von Art. 2 Abs. 1 lit. b des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts-
gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 7'000.– festge-
setzt.
5.4 Der Angeklagten hat damit Gesamtkosten von Fr. 32'402.70 zu tragen.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin