Entscheid vom 5. Juli 2006
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Präsident,
Sylvia Frei-Hasler und Walter Wüthrich,
Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
vertreten durch den Staatsanwalt des Bundes Tho-
mas Wyser,
qualifizierte Widerhandlungen gegen die Betäu-
bungsmittelgesetzgebung und Anstiftung zu falschem
Zeugnis
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2006.5
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TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 3. Aufl.,
Bern 2005, § 18 N. 8).
In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem
Jahr, womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann. Nach
Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder
annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu-
bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen
kann. Der Begriff des Betäubungsmittels wird in Art. 1 BetmG umschrieben.
Nach Absatz 1 der Norm sind Betäubungsmittel abhängigkeitserzeugende Stoffe
und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain, Cannabis. In Absatz 2 zählt
das Gesetz auf, welche Stoffe insbesondere zu den Betäubungsmitteln im Sinne
von Absatz 1 gehören. Gemäss Absatz 3 werden den Betäubungsmitteln abhän-
gigkeitserzeugende psychotrope Stoffe gleichgestellt, die einzeln genannt sind.
Das Schweizerische Heilmittelinstitut hat gestützt auf Art. 1 Abs. 4 BetmG und
Art. 3 Abs. 1 lit. a - e BetmV in der BetmV-Swissmedic (SR 812.121.2, in Kraft
seit 1. Januar 1997) das Verzeichnis der Betäubungsmittel gemäss Absatz 1 so-
wie der Stoffe und Präparate im Sinne der Absätze 2 und 3 von Art. 1 BetmG er-
stellt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung sind dies die im Anhang a
zur BetmV-Swissmedic aufgeführten Stoffe, worin auch Amphetamin und Am-
phetaminsulfat genannt sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung be-
trägt die relevante Grenzmenge für die Annahme eines schweren Falls gemäss
Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG für Amphetamin 36 g (BGE 113 IV 32, 35 E. 4b). Ist
diese Grenzen erreicht, ist die objektive Voraussetzung für die Anwendung von
Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG erfüllt. Massgeblich ist allerdings stets die Menge des
reinen Stoffes (BGE 119 IV 180, 185 f. E. d; 111 IV 100, 101 f. E. 2). Art. 19 Ziff.
2 BetmG erwähnt neben dem mengenmässig schweren Fall auch die banden-
mässige Tatbegehung (lit. b) und den gewerbsmässigen Handel (lit. c) als
schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden,
ob allenfalls noch ein weiterer vorliegt (BGE 124 IV 286, 295 E. 3; 122 IV 265,
267 f. E. 2c mit Hinweis).
2.1.2 Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 2 BetmG sind nur bei Vorsatz strafbar,
wobei Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 175 f. mit
Hinweisen). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in ers-
ter Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der erworbenen oder wei-
tergegebenen Betäubungsmittel. Das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm
verkaufte Drogenmenge quantitativ erheblich ist, reicht aus. Es genügt auch die
Kenntnis, dass der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche
Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV
211, 214 E. 2; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 177, mit weiteren Hinweisen).
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2.1.3 Wer in eigener Person die Merkmale eines der gesetzlichen Straftatbestände
von Art. 19 Ziff. 1 BetmG objektiv und subjektiv erfüllt, ist Täter und untersteht als
solcher der vollen Strafandrohung (BGE 106 IV 72, 73 E. 2b). Als Mittäter ist
strafbar, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vor-
sätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern in der Weise zusam-
menwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht, und der über die tatsächliche Be-
gehung der Tat nicht alleine zu bestimmen hat, sondern zusammen mit anderen.
Dabei kommt es darauf an, dass der Tatbeitrag nach den Umständen des kon-
kreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist,
dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 118 IV 397, 399 E. 2b; 120 IV 17, 23 E.
2d). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Mittäterschaft anzunehmen, wenn der
Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken ver-
übt oder wenn er die Tatausführung durch Planung respektive Schaffung von
Rahmenbedingungen wesentlich prägt. Dabei ist der gemeinsame Tatentschluss
wesentliche, aber für sich alleine nicht ausreichende Voraussetzung von Mittä-
terschaft (REHBERG/DONATSCH, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 145;
TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., vor Art.
24, N. 16; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 6.
Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, S. 204; FORSTER, Basler Kommentar, a.a.O., vor
Art. 24, N. 9).
2.1.4 Gemäss Anklageschrift hat der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten zwi-
schen November 1997 und April 2000 unter anderem in Griechenland oder sonst
im Ausland begangen. Ein in der Schweiz begangener und zur Anklage gebrach-
ter Tatbeitrag des Angeklagten ist nicht offensichtlich. Es stellt sich daher die
Frage, unter welchen Voraussetzungen die Schweizerischen Strafbestimmungen
anzuwenden sind, auch wenn der Begehungsort im Ausland liegt.
Art. 19 Ziff. 4 BetmG bestimmt, dass die Strafbestimmungen gemäss Art. 19 Ziff.
1 und 2 BetmG auch dann Anwendung finden, wenn der Täter die Tat im Aus-
land begangen hat, in der Schweiz angehalten und nicht ausgeliefert wird, und
wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Diese Regelung knüpft nicht an
das reine Universalitätsprinzip, sondern an das Prinzip der stellvertretenden
Strafverfolgung an und geht Art. 6
bis
StGB vor. Sind somit die Voraussetzungen
von Art. 19 Ziff. 4 BetmG gegeben, so ist nicht mehr zu prüfen, ob das Recht des
ausländischen Begehungsortes milder wäre; es genügt, wenn die Tat auch am
Begehungsort strafbar ist (BGE 103 IV 80, 81 E. 1, 116 IV 244, 346 f. E. 2).
Gemäss den griechischen Strafbestimmungen (Art. 4 Ziff. 3 und Art. 5 des Ge-
setzes 1729 vom 5. August 1987, in Kraft seit 7. August 1987; Art. 42 des grie-
chischen Strafgesetzbuches) stellen Amphetamin und Amphetaminsulfat ein Be-
täubungsmittel dar und sind u.a. deren Herstellung, Besitz und Verkauf sowie der
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Versuch dazu unter Strafe gestellt (Gutachten 06-068 des Schweizerischen Insti-
tuts für Rechtsvergleichung vom 20. Juni 2006, Akten Bundesstrafgericht, pag.
1.400.3 f., 1.400.6, sowie HV-Protokoll, pag. 1.600.31 f).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Angeklagte wesentliche
ihm gemäss Anklageschrift zur Last gelegte Taten in Griechenland begangen
haben soll, dass er sich in der Schweiz befindet (was für das „Anhalten“ gemäss
Art. 19 Ziff. 4 BetmG genügt; vgl. FINGERHUTH/TSCHURR, Kommentar BetmG, Zü-
rich 2002, S. 154), nicht an Griechenland ausgeliefert werden kann (Art. 32
IRSG) und Amphetamin sowie Amphetaminsulfat nach griechischem Recht Be-
täubungsmittel darstellen, deren Herstellung, Besitz, Verkauf und Versuch dazu
unter Strafe gestellt sind. Die Voraussetzungen zur Anwendung des schweizeri-
schen Rechts im Sinne von Art. 19 Ziff. 4 BetmG sind somit erfüllt.
2.2
2.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten zusammengefasst vor, er habe
mehrfach sowie in qualifizierter Weise (aufgrund der Menge sowie der Banden-
und Gewerbsmässigkeit) in Mittäterschaft mit weiteren Personen zwecks Herstel-
lung einer unbestimmten Anzahl von Amphetamintabletten verschiedene Appa-
raturen und Schlüsselchemikalien für die H. erworben, die Apparaturen auf dem
Gelände der H. oder der I. in Z. (Griechenland) installieren lassen, obwohl weder
die Apparaturen noch die Schlüsselchemikalien für die legale Produktion der H.
von Nutzen gewesen und ohne dass für die Schlüsselchemikalien die nötigen
Bewilligungen zur Verarbeitung eingeholt worden seien. In der Folge habe er die
Apparaturen und die Schlüsselchemikalien auf die I. übertragen, einen Chemi-
ker, einen Elektriker und einen Elektroniker für die Herstellung von Amphetamin
herbeigezogen und habe in einem ersten Produktionszyklus in der Zeit von No-
vember 1997 bis Dezember 1998 ca. 142 kg Amphetaminsulfat und in einem
zweiten in der Zeit vom 6. Oktober 1998 bis Dezember 1999 ca. 164 kg Amphe-
taminsulfat produzieren lassen. Dem total ca. 306 kg pulverförmigen Ampheta-
minsulfat habe er zusätzlich pharmazeutische Amphetaminwirkstoffe beimischen
und dieses Gemisch zu einer unbestimmten Anzahl Amphetamintabletten pres-
sen lassen. Weiter sei er im Besitz von mindestens 30'104 Amphetamintabletten
und 1'980 g Amphetamin in Pulverform gewesen und habe er im April 2000
durch die Produktion von 170 Litern Benzyl-Methyl-Keton (BMK) Anstalten zur
Herstellung von ca. 225 kg Amphetaminsulfat zwecks Verarbeitung zu Amphe-
tamintabletten und Verkauf derselben getroffen. Zudem wird dem Angeklagten
vorgeworfen, er habe Elektrogeneratoren und Ölpumpen aus X. importieren, in
der Folge die Elektrospulen aus den Generatoren ausbauen und eine unbe-
stimmte Anzahl der produzierten Amphetamintabletten einbauen lassen und
dann diese Schiffsbestandteile inklusive Amphetamintabletten per Luftfracht zu-
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rück nach X. schicken lassen, wo die Tabletten an unbekannte Abnehmer abge-
geben worden seien.
Der Angeklagte bestreitet grundsätzlich, in irgendeiner Form etwas mit illegalen
Betäubungsmitteln zu tun gehabt zu haben. Er hält sich in sämtlichen Anklage-
punkten für „absolut unschuldig“ und erklärte, er habe es „nicht nötig, sich mit il-
legalen Geschäften zu befassen“ (HV-Protokoll, pag. 1.600.33). Er weist sowohl
den Vorwurf der Herstellung von 142 kg und 164 kg Amphetamin (Punkt A.1. der
Anklageschrift), wie auch denjenigen des Verkaufs einer unbestimmten Anzahl
Amphetamintabletten an unbekannte Abnehmer (Punkt A.2. der Anklageschrift),
des Besitzes von Amphetamintabletten und Amphetaminpulver (Punkt A.3. der
Anklageschrift) sowie des Anstaltentreffens zur Herstellung von Amphetamin
(Punkt A.4. der Anklageschrift) zurück. Zusammengefasst macht er geltend, die
H. habe Medikamente, so Psychopharmaka, Schmerz-, Rheuma- und Schlafmit-
tel, welche Amphetamin enthalten hätten, hergestellt. Die entsprechenden Bewil-
ligungen, sowohl für die Beschaffung des Rohmaterials, wie auch für die Herstel-
lung der Medikamente seien vorhanden gewesen. Er sei zuständig gewesen für
den Einkauf der Rohmaterialien, welche vorwiegend im Ausland beschafft wor-
den seien, wie auch für die Einholung der jeweiligen Bewilligungen (pag. 4.5.22
f., 4.5.164; HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.8, Z. 4 f., 1.600.9, Z. 16 f., 1.600.17, Z.
20 ff.). Mit Sicherheit habe er C. nie einen Auftrag zur Produktion von Ampheta-
minen erteilt (pag. 4.5.137, 4.5.149 f., 4.5.159). Weiter hält er dafür, der Einbau
des Reaktors der Firma J. sei deshalb in den Räumlichkeiten der I. erfolgt, weil
die Räumlichkeiten der H. zufolge mangelnder Raumhöhe nicht geeignet gewe-
sen seien (pag. 4.5.34; HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.16 f., Z. 39 ff.). Gebraucht
habe man den Reaktor zur Extraktion von Datteln- und Olivenkernen sowie für
Vanilleextrakte, wobei die Destillate der Herstellung von Kosmetika hätten die-
nen sollen (pag. 4.5.5, 4.5.26 und 4.5.34, 4.5.150, 4.5.164 f.; HV-EV-Protokoll,
pag. 1.600.17, Z. 11 ff.). Seines Wissens habe es sich bei den Räumlichkeiten
der I. um einen simplen Lagerraum gehandelt. Er wisse nichts davon, dass sich
darin ein hoch modernes Labor befunden haben solle (HV-EV-Protokoll, pag.
1.600.10 f., Z. 37 ff., 1.600.17, Z. 3 ff., 1.600.21, Z. 13 f.). Hinsichtlich des Vor-
wurfs des Verkaufs von Amphetamintabletten weist der Angeklagte im Zusam-
menhang mit den auf dem Gelände der H./I. vorgefundenen Schiffsgeneratoren
darauf hin, diese seien der I. von B. jeweilen in Holzkisten verpackt zwecks La-
gerung zugeschickt worden. Diese seien nicht repariert, sondern im Sinne eines
Freundschaftsdienstes gegenüber B. lediglich gelagert und danach wieder zu-
rückgeschickt worden (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.10, Z. 18 ff.). Für Administra-
tion und Transport sei B. dann von der I. Rechnung gestellt worden (pag. 4.5.7-
11, 4.5.24 f., 4.5.33, 4.5.147, 4.5.161-163). Hinsichtlich K. erklärte der Angeklag-
te, jener habe von ihm 1,5 Mio. Amphetamintabletten für seine Kamele gewollt.
In U. habe man am 5. Februar 2000 einen entsprechenden Vertrag aufgesetzt,
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wobei gemäss dem Angeklagten der Rohstoffkauf, nämlich reines Amphetamin,
nur dann durchgeführt worden wäre, wenn K. sämtliche Bewilligungen hätte vor-
legen können. K. habe über diese Bewilligungen aber nicht verfügt, weshalb es
nie zum Kauf des Amphetamins gekommen sei (pag. 4.5.28 f., 4.5.169 f.; HV-
EV-Protokoll, pag. 1.600.18, Z. 25 ff., 1.600.20, Z. 22 ff., 1.600.22, Z. 28 ff.).
2.2.2 Die sub. A. eingeklagten Tathandlungen sind teilweise in Einzelakte zergliedert,
die gemäss Bundesanwaltschaft allesamt als eingeklagt gelten. Diese Einzel-
handlungen betreffen verschiedene Stufen des illegalen Drogenhandels. Es
handelt sich um diverse Formen der Beteiligung an der unbefugten Herstellung
und am unbefugten Verkehr mit einer jeweils bestimmten Menge Amphetamin,
resp. Amphetaminsulfat oder daraus hergestellten Tabletten, resp. um Anstalten-
treffen zur Herstellung von Amphetaminsulfat zwecks Verarbeitung zu Tabletten
und nachfolgenden Verkaufs.
Die in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 – 7 BetmG geregelten Tatbestände schützen das
gleiche Rechtsgut gegen verschiedene Angriffe oder verschiedene Angriffssta-
dien. Begeht ein Täter mehrere Widerhandlungen im Sinne der Absätze 1 – 7, so
ist zu prüfen, ob (echte) Realkonkurrenz im Sinne einer wiederholten Deliktsbe-
gehung vorliegt. Echte Idealkonkurrenz ist demgegenüber nicht möglich. Er-
werbshandlungen (so z.B. Kauf) stehen zu den zeitlich daran anschliessenden
Weitergabehandlungen (z.B. Verkauf) im Verhältnis der Subsidiarität. Es handelt
sich dabei um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit.
So bildet etwa die Tathandlung der Herstellung von Betäubungsmitteln eine Vor-
stufe zur unkontrollierten Verbreitung der Betäubungsmittel. Stellt der Täter Be-
täubungsmittel her, die er anschliessend lagert und besitzt und gibt er sie in der
Folge an Händler oder Konsumenten weiter oder veräussert sie, erfolgt daher le-
diglich ein Schuldspruch wegen Verkaufs. Insbesondere ist die Tathandlung des
Besitzes als Auffangtatbestand konzipiert und gelangt deshalb im Verhältnis zu
anderen vom Gesetz erfassten Erwerbs- und Weitergabehandlungen bloss sub-
sidiär zur Anwendung (FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., S. 135, mit weiteren Hin-
weisen; ALBRECHT, a.a.O., N. 142 f. zu Art. 19 BetmG, mit weiteren Hinweisen).
2.3 Die Beweislage rechtfertigt es aus praktischen Überlegungen, die Herstellung
und das Anstaltentreffen hierzu sowie den Besitz vorab zu prüfen und die einge-
klagte Anschlusshandlung des Verkaufs anschliessend. Sind nämlich die Her-
stellung und/oder der Besitz nicht bewiesen, so entfällt der angeklagte Verkauf
zum Vorneherein.
Die Anklage stützt sich vorwiegend auf Sachbeweise, teilweise auf Aussagen
von Zeugen, welche einzeln – und im Zusammenhang mit den Aussagen des
Angeklagten – zu würdigen sind.
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2.3.1 Vorwurf der Herstellung, des Anstaltentreffens hierzu und des Besitzes (Ankla-
geschrift A.1., A.3. und A.4.)
a) Anlässlich der am 26. April 2000 durchgeführten Durchsuchung wurden auf
dem Areal der I. 13 Nylonbeutel mit ca. 21’000 Tabletten à 200 mg, 46 g eines
Pulvers in einem Nylonbeutel sowie 26 Tabletten aus einer Pultschublade im Bü-
ro der Gebrüder A. und D., sowie aus dem zentralen Raum des illegalen Labors
5 und 6 Nylonbeutel mit 3200 g Pulver sowie 1 Nylonbeutel mit 5'000 Tabletten
sichergestellt und beschlagnahmt (pag. 13.2.10, 13.2.47, 13.2.49, 13.3.2,
13.3.4). In den Anlagen der H. wurde nichts gefunden (pag. 13.3.11). In der Fol-
ge wurden die beschlagnahmten Tabletten und das beschlagnahmte Pulver
chemisch analysiert, wobei festgestellt wurde, dass die Tabletten und das Pulver
Amphetamin enthielten (pag. 13.1.8; 10.1.9 ff.; vgl. hiezu den Bericht des Gene-
ral Laboratoriums, drittes Amt für Chemie von Athen, Abteilung Betäubungsmit-
tel, pag. 14.2.1 ff., das Behördengutachten des Bundeskriminalamtes, pag. 8.4.1
ff., sowie den Bericht des Swedish National Laboratory of Forensic Science, pag.
8.5.1 ff.). Zudem wurden Proben von chemischen Substanzen und Tabletten,
welche in verschiedenen Objekten im Labor der I. gefunden wurden (so u.a. in
einem Sieb, einer Schöpfkelle, einer grossen Waage, einer Tablettierungsma-
schine [auf deren Stempeln wurde beigefarbenes Pulver gefunden, enthaltend
Amphetamin, Koffein, Spuren von Theophyllin, Spuren von Chinin, pag. 10.1.13]
etc.), entnommen und analysiert (pag. 13.2.60 f.; Analysen des Ministeriums für
Gesundheit, Vorsorge und Sozialversicherungen, Griechische Organisation für
Pharmaka, pag. 15.3.1 ff.). Resultat der Analysen war, dass die Tabletten Am-
phetamin, Methamphetamin, Yohimbin, Coffein und Chinin sowie das Pulver
Amphetamin und Methamphetamin enthielten (pag. 15.3.1 ff.). Gemäss Aussage
der bei der Razzia anwesenden Beamten seien die Tabletten allesamt mit dem
Zeichen des „Captagon“ (Schlafmittel) gemäss EUROPOL-Katalog geprägt ge-
wesen, wenngleich es sich dabei nicht um Captagon, sondern um Amphetamin
gehandelt habe, und zwar aufgrund der angewendeten Herstellungsmethode um
Amphetamin als Endprodukt, und nicht bloss als Bestandteil eines Arzneimittels.
Nicht unwichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der anlässlich der Razzia in
den Räumlichkeiten der I. angetroffene bulgarische Chemiker C. früher in Bulga-
rien bei einer Firma gearbeitet haben soll, die Captagon herstellte (pag. 3.1.4).
Reste von Oliven oder von irgendetwas anderem, was an Oliven erinnern würde,
seien nicht gefunden worden (pag. 3.1.1 ff.).
Desweiteren wurden in den Lagerräumen der I. grosse Mengen verschiedener
Stoffe gefunden, so Benzol, Formamid, Koffein, Schwefelsäure, Aliminiumtrichlo-
rid und Chlor in Metallflaschen. Im eingezäunten Areal der Fabrik sei ein Fass
mit Aceton gestanden (pag. 13.3.3). Gemäss dem Bericht des staatlichen Gene-
rallaboratoriums für Chemie habe es sich bei den gefundenen Chemikalien um
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Vor-Vorläufer (Aceton, Monochloraceton und Benzol), für die Reaktionen not-
wendige Stoffe (Aluminium Chloride und Benzol), Vorläufer (BMK, Aceton,
Schwefelsäure und Hydrochloride Acid) sowie um pharmazeutische Substanzen,
welche in den fertigen Amphetamintabletten als Zusatzstoffe vorhanden gewe-
sen seien (Koffein, Chinin, Theophyllin und Yohimbin), gehandelt. Aufgrund der
Menge der gefundenen Vor-Vorstoffe zur Herstellung von BMK und der für die
Amphetaminproduktion angewandten Leuckart-Methode (dazu nachfolgend lit. b)
kam der Bericht zum Schluss, dass 542,5 kg Amphetamin hätten hergestellt
werden können (pag. 10.1.1, 10.1.16 f., 10.1.20, 10.1.45). Dieselben Feststel-
lungen in Bezug auf die sich in den Lagerräumen und der Produktionsstätte der
I. befindlichen chemischen Substanzen machte auch das SDOE anlässlich sei-
ner Bestandesaufnahmen vom 2. und 3. Mai 2000, anlässlich derer u.a. Benzol,
Koffein, Formamid, Schwefelsäure und Chlorgas (pag. 11.8.3 f., 11.8.8 ff.,
11.8.14 f.) vorgefunden wurden. Diese resp. solche Substanzen (im Gesamtwert
von Fr. 270'846.–; pag. 9.1.7) seien von der H. in den Jahren 1997, 1998, 1999
und 2000 (somit genau im eingeklagten Zeitraum) legal erworben und an die I. –
ohne Deklarationsbelege – weitergegeben worden, wobei dies illegal gewesen
sei, weil die I. nicht zur Herstellung pharmazeutischer Produkte zugelassen sei.
Die H. habe keinen Grund zum Erwerb oder zur Weitergabe jener Substanzen
gehabt, da diese für die Herstellung pharmazeutischer oder kosmetischer Pro-
dukte, welche die Firma aufgrund der vorhandenen Bewilligungen (der EOF) hät-
te herstellen dürfen, nicht hätten verwendet werden können (pag. 3.7.6 ff., 3.7.23
ff., 13.3.1 ff., 13.3.29 f.; vgl. auch Bericht SDOE, pag. 11.2.1 ff., insbes. 11.2.21
f.).
Bei den anlässlich der Durchsuchung vorgefundenen Einrichtungen handelte es
sich gemäss dem Bericht des staatlichen Generallaboratoriums für Chemie um
zwei Kühlungsmaschinen, eine Zentrifuge, einen Reaktionsbehälter, eine Ther-
mobeschichtung für den Reaktionsbehälter sowie eine Tablettierungsmaschine
(pag. 10.1.6 ff., 10.1.17 f.). Diese hätten sich nach der Methode Leuckart zur
Herstellung von Amphetamin geeignet (Bericht von L. vom 2. Mai 2000, pag.
13.3.13). Aus der gesamten Konstruktion des Labors könne gefolgert werden,
dass darin ausschliesslich Amphetamin produziert worden sei (pag. 3.1.28). Die
Ausrüstung sei von hohem technischem Niveau (Infrastruktur) gewesen. Amphe-
tamin einerseits und Vorläufersubstanzen andererseits seien in grossen Mengen
synthetisiert worden und die Anlagen seien beim Eintreffen der Beamten voll in
Betrieb gewesen, d.h. es habe eine organische Synthese stattgefunden (pag.
13.3.1). Der Bericht kommt zum Schluss, dass aufgrund der Dimension der Inf-
rastruktur sowie der Mengen der Vor-Vorläufer, der Vorläufer und des beschlag-
nahmten Produktes eine grosse Produktionskapazität für Amphetamin bestan-
den habe (pag. 10.1.45 f.). Gerade wegen der vorgefunden grossen Rohstoff-
mengen sei eine Anschaffung resp. Verwendung derselben rein zu Forschungs-
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zwecken ausgeschlossen (pag. 3.7.11, 3.7.39). Zudem brauche es für Letztere
eine Genehmigung des Industrieministeriums (pag. 3.7.38 f.). Aufgrund der ver-
wendeten Ausrüstung sowie der verwendeten chemischen Substanzen, handle
es sich beim Labor um eines der grössten in Europa (pag. 13.3.12). Diese Fest-
stellungen wurden in den verschiedenen untersuchungsrichterlichen Einvernah-
men der die Razzia durchführenden Beamten bestätigt (pag. 3.1.1 ff., 3.1.21,
3.6.15 ff., 3.7.38 f., 3.8.5 ff.). Zwei Beamte, M. und N., gaben auch zu Protokoll,
der Chemiker C. habe anlässlich der Razzia bestätigt, zwecks Produktion von
Amphetamin nach Griechenland gekommen zu sein und hierbei im Auftrag der
Gebrüder A. und D. gehandelt zu haben (pag. 3.6.18, Z. 162 ff., 3.8.8, Z. 81 f.,
4.2.36). Beim Reaktionsbehälter, der bei der Durchsuchung in den Räumlichkei-
ten der I. vorgefunden wurde, handelte es sich um einen „J.-chemReaktor“ (pag.
49.4.2.162 ff.), welchen der Angeklagte im Namen der H. bestellt und für den er
von seinem persönlichen Privatkonto (pag. 49.4.2.156; HV-EV-Protokoll, pag.
1.600.15) eine Anzahlung von Fr. 60'000.– geleistet hatte. Die Installation des
Reaktors in den Räumlichkeiten der I. erfolgte durch Mitarbeiter der Firma J. im
März 1998 und im Beisein des Angeklagten, der den Standort für den Reaktor
von Beginn weg klar zuwies. Wegen der zu geringen Raumhöhe musste aller-
dings das Dach aufgeschnitten werden (pag. 4.8.4 ff.). Gemäss Aussagen von
Mitarbeitern der Firma J. handelt es sich beim „J.-chemReaktor“ um eine Mehr-
zweckanlage, die für verschiedene Verfahrensschritte wie Destillation, Kristallisa-
tion, Mischen, Rühren und Thermostatieren verwendet werden kann, nicht aber
für Extraktionszwecke gedacht ist und sich gerade zur Extraktion von Mandel-,
Oliven- und Dattelkernen nicht eignet resp. nur mit Mühe dazu verwendbar ist
(pag. 4.7.8-14). Schliesslich ergab sich, dass die I. in den Jahren 1997 – 2000
der H. verschiedene Maschinen abkaufte (u.a. 14 Chemieapparate, zwei Tool-
Temp [Maschine zur Kühlung von Wasser] und eine Rousselet Zentrifugalma-
schine zu insgesamt Fr. 93'990.─), jedoch – wie bereits die chemischen Sub-
stanzen – ohne entsprechende Deklarationsbelege (Bericht der Finanzexperten
des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts, pag. 9.1.6 f.). Dies deutet dar-
auf hin, dass die Einrichtung des Labors bei der I. geheim bleiben sollte.
Aufgrund der geschilderten Beweiselemente ist erwiesen, dass sich in den Ge-
bäulichkeiten der I. ein hoch technologisiertes Labor zur illegalen Herstellung von
Amphetamin befunden hat, dass auf dem Gelände resp. in den Gebäulichkeiten
der I. in Nylonbeuteln verpackt ca. 26'026 amphetaminhaltige Tabletten sowie
ca. 3'200 g amphetaminhaltiges Pulver vorgefunden wurden und dass sich das in
den Räumlichkeiten der I. befindliche Labor und die vorhandenen Substanzen
wohl zur Herstellung von Amphetamin eigneten, nicht aber zur Extraktion von
Mandel-, Oliven- und Dattelkernen. Offensichtlich ist auch die räumliche Tren-
nung des Labors von den Anlagen, welche der H. zur legalen Produktion dien-
ten. Die Einwendung, die Raumhöhe in den Gebäulichkeiten der Cosmopoharm
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hätte dies geboten, wird durch die Aussage einer der bei der Razzia anwesen-
den Beamtinnen widerlegt (pag. 3.1.2).
b) Bei der Durchsuchung stiessen die Beamten in den Räumlichkeiten der I. un-
ter anderem auf den bulgarischen Chemiker C. Dieser hielt ein Buch über nahe-
zu 190 Seiten mit handgeschriebenen Eintragungen in der Hand, welches in der
Folge von den griechischen Behörden beschlagnahmt wurde (pag. 13.2.11). Dar-
in gab es tagebuchähnliche Aufzeichnungen, Skizzen, schematische Darstellun-
gen, chemische Formeln, tabellarische Aufstellungen, Protokolle etc. (pag. 7.1.1
ff. [Originalwiedergabe], 7.2.1 ff. [deutsche Übersetzung], 6.2.2 f.). Der mit der
Auswertung der Eintragungen im Handbuch betraute gerichtliche Sachverständi-
ge (Dr. rer. nat. O. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern) kam in
seinen (insgesamt vier) Gutachten zu folgenden Schlüssen, welche er auch als
Zeuge vor dem Untersuchungsrichter bestätigte (pag. 6.9.8 ff.):
Das Handbuch enthalte Angaben über Reparaturen an Anlagen, Geräte, Rezep-
turen für die Tablettenherstellung, Lieferung und Preise von Drogenmaterial. Es
gebe konkret drei Produktionszyklen für Amphetamin im Zeitraum zwischen No-
vember 1997 und April 2000 in allen Schritten wieder. So sei die Produktion von
142 kg Amphetamin im Zeitraum November 1997 bis 13. Dezember 1998 und
von 164 kg im Zeitraum vom 6. Oktober 1998 bis 17. Dezember 1999 (Synthese,
Vorbereitungsarbeiten) chronologisch dokumentiert. Die Zielsubstanz, nämlich
Amphetaminsulfat, sei gemäss Darstellung in vier Verfahrensschritten (Stufen)
ausgehend aus Industriechemikalien, synthetisch hergestellt worden: Chlorie-
rung (1. Stufe), Friedel-Crafts-Alkylierung (FC), Leuckart-Reaktion (Formylie-
rung) und Neutralisationsreaktion sowie Tablettieren. Ab dem 2. April 2000 sei
die Synthetisierung von 7 Ansätzen Monochloraceton protokolliert. Am 3. Ap-
ril 2000 sei die erste von dreiundzwanzig Friedel-Crafts-Reaktionen mit dieser
Substanz durchgeführt worden. Die vierundzwanzigste Friedel-Crafts-Reaktion
sei noch begonnen worden, habe jedoch nicht zu Ende geführt werden können,
da die Verhaftung erfolgt sei. Im Handbuch sei auch die Rezeptur für ampheta-
minhaltige Tabletten enthalten gewesen. Aus dem Studium des Handbuches ge-
he hervor, dass die Haupttätigkeit und das Ziel der Aktivitäten die Herstellung
von Amphetaminsulfat in Pulver- und Tablettenform gewesen sei. Dabei sei die
Vorläufersubstanz BMK in entsprechend grossen Mengen hergestellt worden.
Aus dem Handbuch ergebe sich weiter, dass ausgebildete Fachleute (Chemi-
ker), Hilfskräfte sowie elektrisch, elektronisch und mechanisch versierte Perso-
nen am Werk gewesen seien. Die Synthese, insbesondere die Friedel-Crafts-
Reaktion und auch die anderen Stufen, würden nämlich elektrische Energie be-
nötigen. Auch die Destillation der Produkte und das Regenerieren der Lösemittel
könne nur in einer funktionierenden, mit elektrischer Energie versorgten Anlage
durchgeführt werden. Für die Herstellung der Vorläufer und Drogenmaterialien
-
17 -
seien geeignete Räumlichkeiten, Geräte, Chemikalien und Energien (u.a. Was-
ser, Strom) zur Verfügung gestanden. Ebenfalls seien genügend analytische
Messeinrichtungen für die Qualitätskontrolle vorhanden gewesen. Die am Tatort
vorgefundenen, abgebildeten, im Handbuch erwähnten, teilweise skizzierten Ap-
paraturen und Geräte, würden sämtliche Voraussetzungen erfüllen und seien für
die Herstellung von Vorläuferchemikalien und Betäubungsmitteln, insbesondere
BMK und Amphetamin, geeignet gewesen. Es hätten auch andere Substanzen
hergestellt werden können. Aus dem Handbuch würden sich jedoch keine Hin-
weise darauf ergeben, dass auch andere Substanzen hergestellt worden seien.
Die vorgefundenen amphetaminhaltigen Tabletten, welche mit dem „Captagon-
Logo“ gekennzeichnet gewesen seien, hätten pro Stück gemäss der erwähnten
Rezeptur je ca. 15 mg Amphetaminsulfat enthalten. Dass alle Tabletten Amphe-
taminsulfat enthalten würden, welches nach der Leuckart-Synthese hergestellt
worden sei, würden im Übrigen die Resultate der chemischen Analysen des
Swedish National Laboratory of Forensic Science beweisen. Vergleichsweise
seien auch israelische Tabletten untersucht worden, welche exakt nach der im
C.-Handbuch beschriebenen Rezeptur hergestellt worden seien und ebenfalls
das „Captagon-Logo“ aufgewiesen hätten. Diese Tabletten hätten die Wirkstoffe
und Tablettenhilfsstoffe im richtigen Verhältnis sowie dieselben Leuckart-
Verunreinigungen (gleicher Herstellungsprozess) aufgewiesen, weshalb der Ex-
perte annehme, dass auch die israelischen Tabletten aus derselben Produkti-
onsstätte in Griechenland stammen würden. Laut dem gerichtlichen Sachver-
ständigen hätten mit den 306 kg Amphetaminsulfat aus dem 1. und 2. Produkti-
onszyklus 20’400'000 Tabletten hergestellt werden können. Hinweise dafür, dass
Olivenkerne mit Benzol extrahiert worden seien, habe es im Handbuch keine ge-
geben. Für die Herstellung von Aphrodisiaka sei Benzol aus forensisch-
toxikologischer Sicht kein geeignetes Extraktionsmittel, um Olivenkerne zu ext-
rahieren, da Benzol hochgiftig und cancerogen (krebserregend) sei. Ein noch
Benzolrückstände enthaltendes Aphrodisiakum würde für den Humanbereich in
Europa nicht zugelassen werden. Hingegen seien die erwähnten Substanzen Ni-
valin und Yohimbin im Rezept der Amphetamintabletten enthalten gewesen. Yo-
himbin gelte als Aphrodisiakum und werde in der Veterinärmedizin verwendet.
Zur Behauptung, man habe nicht Amphetamin, sondern Fenethyllin hergestellt,
sei zu bemerken, dass sich beim Studium sämtlicher Unterlagen keine Hinweise
auf die Synthese von Fenethyllin ergeben hätten. Ebenso würden sich keine
Hinweise auf das Vorhandensein von 1,2-Dichlorethan, einer Schlüsselchemika-
lie zur Herstellung dieses Produktes, finden. Hingegen sei die Amphetaminbase
mit Schwefelsäure zu Amphetaminsulfat umgesetzt worden. Das Amphetamin-
sulfat sei zur Herstellung der Tabletten direkt verwendet worden. (pag. 6.2.1 ff.,
6.6.1 f., 6.11.1 f. sowie Handnotizen O., pag. 6.4.1 ff.).
-
18 -
Beamte des SDOE stellten anlässlich der Hausdurchsuchung im Büro der
Gebrüder A. und D. innerhalb der Räumlichkeiten der I., auf dem oder im Pult
von D. Blätter mit Handnotizen (pag. 23.1.6.104 ff.) sowie Buchhaltungsbelege,
so Rechnungen und Lieferscheine (u.a. pag. 11.4.1 und 11.5.1 f.), sicher. Zudem
wurden in einem Protokoll der SDOE vom 2. Mai 2000 verschiedene Chemika-
lien aufgelistet, welche in einem Lagerraum und im Produktionsraum der I. vor-
gefunden wurden (pag. 11.8.3 f.). Diese Unterlagen wurden dem gerichtlichen
Sachverständigen zur Stellungnahme unterbreitet. Er äusserte sich wie folgt
(pag. 6.8.1 ff.): Die handschriftlichen Notizen würden einen Bezug zur Ampheta-
minproduktion aufweisen, dies vor allem durch die Zusammenstellung von
Schlüsselchemikalien auf pag. 1 (= pag. 23.1.6.105) und der Nennung von 110
kg sauberem Amphetaminsulfat für Tabletten, datiert 12.12.1998, auf pag. 2 (=
pag. 23.1.6.106). Zudem seien gemäss Protokoll der SDOE vom 2. Mai 2000 im
Lager- und im Produktionsraum der Firma I. grosse Mengen an Schlüsselchemi-
kalien zur Amphetaminsulfat-Herstellung sowie sonstige Tabletten-Bestandteile
(nämlich Chininhydrochlorid und Theophyllin) festgestellt worden. Der Buchhal-
tungsbeleg N
o
516 (pag. 11.5.1) sei eine Rechnung der Lieferfirma an die Firma
H. (datiert 21.9.2000) für Schlüsselchemikalien zur Amphetamin-Herstellung ge-
mäss C.-Handbuch und für Bestandteile der amphetaminsulfathaltigen Tabletten.
Bei den Buchhaltungsbelegen N
o
517 und N
o
11091 (pag. 11.5.2 und 11.4.1)
handle es sich um interne Rechnungen der Firma H. für Lieferungen der Chemi-
kalien an die Firma I.. Aus den Unterlagen könne der Schluss gezogen werden,
dass nicht nur grosse Mengen Amphetaminsulfat, sondern auch grosse Mengen
an amphetaminsulfathaltigen Tabletten produziert worden seien: Die beispiels-
weise auf pag. 22 als „letzter Libanon“ bezeichnete Charge von 20 kg (pag.
23.1.6.126) entspreche einer Gesamtzahl von 115'600 amphetaminhaltigen Tab-
letten. In den Unterlagen gebe es keine Ergänzungen oder Abweichungen zum
C.-Handbuch, welche die Schlussfolgerungen im ersten Expertengutachten in
Frage stellen würden. Die Unterlagen stellten insofern eine Ergänzung zum C.-
Handbuch dar, als sie detaillierte Angaben über die Herstellung und Zusammen-
setzung von Tabletten enthalten würden (beispielsweise die bereits erwähnte
pag. 23.1.6.106). Eine weitere Ergänzung zum C.-Handbuch stellten das Proto-
koll der SDOE vom 2. Mai 2000 sowie die drei erwähnten Buchhaltungsbelege
dar. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass am 12. Dezember 1998 110 kg sau-
beres (gereinigtes) Amphetaminsulfat für Tabletten zur Verfügung gestanden
habe. Dabei seien 6 kg als Reserve zurückgestellt worden. Mit dieser Menge
könnten 7'330'000 Tabletten à 15 mg Amphetaminsulfat oder 4'230'000 Tablet-
ten à 26 mg Amphetaminsulfat hergestellt werden. Diese Schlussfolgerung des
gerichtlichen Sachverständigen stimmt denn auch mit der in der Notiz vom
-
28 -
des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen verschul-
densrelevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der
Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeutung zu.
Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad wer-
den umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19
Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist. Liegt ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2
lit. a BetmG vor, so sind der Organisationsgrad und der pekuniäre Zweck der
Handlung in die Gewichtung des Verschuldens einzubeziehen, ohne dass es auf
eine Subsumtion unter die Qualifikationsgründe von lit. b und c ankäme.
3.3
3.3.1 Vorliegend handelt es sich um eine unternehmensförmige Betäubungsmittelher-
stellung in grossem Stil. Das in der ersten und zweiten Produktionsphase herge-
stellten Amphetamin umfasste schätzungsweise 20,4 Millionen Tabletten. Auf-
grund dieser Mengen sowie des hohen Technologisierungsgrades des Labors
und der professionellen Herstellung ist von einem industriellen Produktionsvor-
gang auszugehen. Dabei ist auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass Mass-
nahmen zur Tarnung des Labors vorgekehrt worden sind (separate Räumlichkei-
ten von denjenigen der H., verdeckte Übertragung von Chemikalien und Maschi-
nen). Neben dem Angeklagten wirkten weitere Personen (mindestens sein Bru-
der, der Chemiker C. und der Techniker Saridakis, welche alle in Griechenland
verurteilt wurden, vgl. oben B.) mit und dies – aufgrund der effektiv stattgefunde-
nen Amphetaminsulfatproduktion, welche aus technischen Gründen die Mitwir-
kung verschiedener Personen bedingt – offensichtlich mit dem mindestens kon-
kludent manifestierten Willen, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger,
im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken
(BGE 118 IV 397, 399 E. 2b, 124 IV 286, 293 E. 2a). Dieses professionelle Vor-
gehen des Angeklagten gemeinsam mit weiteren Personen ist als strafrahmenre-
levantes Qualifizierungsmerkmal nicht berücksichtigt worden, sondern einzig die
Menge der hergestellten Betäubungsmittel. Aus diesem Grund kann das soeben
Ausgeführte im Rahmen der Strafzumessung straferhöhend berücksichtigt wer-
den und unterliegt nicht dem Verbot der Doppelverwertung (Urteil des Bundesge-
richts 6P.100/2005 vom 13. Januar 2006 E. 3.3.3). Demgegenüber wird die Be-
täubungsmittelmenge, die vorliegend deutlich über dem Grenzwert für einen
schweren Fall liegt, für die Strafzumessung weniger wichtig (BGE 121 IV 193,
196 E. 2 b/aa). Das Gewicht der Tat ist zudem dadurch gemindert, dass die im
Labor des Angeklagten in professioneller, fachmännisch korrekter Weise herge-
stellten Amphetamintabletten anders als die üblicherweise illegal, ohne die nöti-
ge Sorgfalt und den erforderlichen Sachverstand produzierten Drogen eine hohe
Qualität aufwiesen und nicht mit giftigen Nebenprodukten verunreinigt waren
(pag. 8.4.3 f., 8.5.2 und 8.5.7 ff.). Letztere (beispielsweise Formamid, HgCl
2
oder
Amalgame) können z.T. bereits in kleinsten Mengen zu lebensbedrohlichen ge-
-
29 -
sundheitlichen Schäden führen. Zudem nimmt Amphetamin in der Schwereskala
der Betäubungsmittel nur einen mittleren Platz ein (FINGERHUTH/TSCHURR,
a.a.O., S. 76).
Angesichts der gesamten Tatumstände trifft den Angeklagten ein erhebliches
Verschulden.
3.3.2 Der Angeklagte ist 67 Jahre alt. Er wurde in ZZ., YY. (Griechenland) geboren
und wuchs dort mit einem vier Jahre jüngeren Bruder und einer acht Jahre jün-
geren Schwester bei den Eltern in ärmlichen Verhältnissen auf. Während der
Bruder des Angeklagten in einem Waisenhaus platziert wurde, konnte der Ange-
klagte mit Hilfe eines Freundes der Familie in YY. das Gymnasium besuchen
und verdiente sich jeweilen während der Sommerferien einen Teil des Lebensun-
terhaltes durch Mithilfe in einem Lebensmittelgeschäft. Nach Abschluss des
Gymnasiums war er zwei Jahre im Militär, wo er die Ausbildung zum Unteroffizier
absolvierte. An der Universität Y. studierte er eineinhalb Jahre lang Volks- und
Betriebswirtschaft und wanderte danach als Gastarbeiter nach Deutschland aus,
wo er die deutsche Sprache erlernte. 1965 besuchte der Angeklagte die Schweiz
und immatrikulierte sich 1966 an der Universität W. als Student der Nationalöko-
nomie, schloss das Studium aber nicht ab. Nach seiner Heirat mit einer Schwei-
zerin lebte der Angeklagte für wenige Jahre im Tessin und kehrte dann nach W.
zurück, wo er heute noch lebt. Er ist Vater zweier Kinder, wobei die Tochter in
Griechenland lebt, und ist seit 1997 verwitwet. 1982 gründete er zusammen mit
seinem Bruder die H. mit dem Zweck, pharmazeutische und kosmetische Pro-
dukte herzustellen (pag. 1.3.8 ff., 4.5.10, Akten Bundesstrafgericht pag. 1.420.13
ff., pag. 1.600.2, Z. 5 ff., 1.600.4, Z. 32 ff., 1.600.7, Z. 31 ff.). Der Angeklagte ist
nicht vorbestraft.
Mit Bezug auf die Täterkomponenten ist für die Strafzumessung eine Profitsucht
des Angeklagten anzunehmen: Davon ausgehend, dass sich der Ertrag für den
Produzenten in einem Fall wie dem vorliegenden schätzungsweise allermindes-
tens auf 2% des Endverkaufspreises belaufen dürfte, hätte die produzierte Tab-
lettenmenge nur schon bei einem im internationalen Vergleich günstigen Ver-
kaufspreis auf der Gasse in der Schweiz von zwischen Fr. 5.─ bis Fr. 10.─ pro
Tablette (vgl. pag. 6.2.11) für den Produzenten einen Bruttoerlös von zwischen
Fr. 2'040'000.─ bis Fr. 4'080'000.─ eingebracht (gemäss Aussagen von BB.,
pag. 3.1.27, werden für eine amphetaminhaltige Tablette auf dem griechischen
Drogenmarkt zwischen 3'000 bis 5'000 Drachmen bezahlt, also zwischen ca.
Fr. 14.─ und Fr. 23.─; gemäss Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen
liegt der Verkaufspreis in den USA zwischen USD 20 bis 25, also ca. Fr. 24.─ bis
Fr. 31.─; pag. 6.2.11). Dieser Wert entspricht übrigens in etwa dem Betrag von
USD 1'870'000 (= ca. Fr. 2'307'000), der gemäss Gutachten der Finanzexperten
-
30 -
in Form von Devisen- und Checkeingängen im fraglichen Zeitraum dem Ange-
klagten zufloss (pag. 9.1.14 ff.; vgl. auch pag. 16.2.12 ff.). Zudem beabsichtigte
der Angeklagte für den Verkauf von Amphetamintabletten an K. USD 400'000 (=
Fr. 654'120.─, bei einem Wechselkurs per 5. Februar 2000, dem Vertragsdatum)
einzunehmen. Vergleichsweise sei erwähnt, dass gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bei einem Betrag in der Grössenordnung von Fr. 110'000.─ be-
reits gewerbsmässiges Handeln vorliegt (BGE 117 IV 63, 66 E. 2b). Der Ange-
klagte hat damit ein Erzeugnis von hohem finanziellem Wert hergestellt. Dabei
hat er weder aus einer persönlichen noch aus einer betrieblichen Notlage, son-
dern aus rein finanziellen Motiven heraus gehandelt. Dies fällt bei der Strafzu-
messung ins Gewicht, auch wenn kein Schuldspruch wegen Verkaufs erfolgen
kann. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Angeklagte selbst keine Drogen
konsumiert. Das Vorleben des Angeklagten gibt demgegenüber zu keinen Be-
merkungen Anlass. Er ist nicht vorbestraft und hat sich seit den hier zu beurtei-
lenden Taten wohl verhalten. Das Alter des Angeklagten ist unter dem Titel
Strafempfindlichkeit zusammen mit seinem tadellosen Leumund strafmindernd
zu berücksichtigen. Nicht berücksichtigungswürdig ist hingegen der Einwand des
Angeklagten, das Strafverfahren gegen ihn habe sich gesundheitlich negativ
ausgewirkt (HV-Protokoll, pag. 1.600.14, Z. 33 f.). Dieses Argument ist vom An-
geklagten an der Hauptverhandlung erstmals vorgebracht worden, weshalb es
über eine normale, verfahrensbedingte Belastung hinausgehend nicht glaubwür-
dig erscheint. Auch machte der Angeklagte an der Hauptverhandlung keinen ge-
sundheitlich geschwächten Eindruck. Hingegen wirkt die entscheidende Rolle
des Beitrags des Angeklagten im vorliegend zu beurteilenden Betäubungsmittel-
delikt stark straferhöhend: Als Verwaltungsrat der I. und Stammanteilhalter der
H. – beides Familienunternehmungen – war er verantwortlich für die Geschäfts-
leitung der Unternehmungen und war mit eigenverantwortlichen Aufgaben be-
traut (Einkauf von chemischen Substanzen, Herstellungsplanung sowie Suche
von Absatzmöglichkeiten für Pharmazeutika). Der Angeklagte war es, welcher
zusammen mit seinem Bruder nach der „Stilllegung“ der I. deren Räumlichkeiten
mit einem hochtechnologisierten Labor zielgerichtet auf die industrielle Herstel-
lung von Amphetamin ausstattete. Er selbst kümmerte sich zudem um den Ein-
kauf – sowie teilweise auch Einbau (J.-chemReaktor) – der zur Herstellung von
Amphetamin benötigten Maschinen und den Einkauf der chemischen Substan-
zen. Auch engagierte er eigens für die Produktion des Betäubungsmittels den
Chemiker C. sowie weitere für die Produktion notwendigen Arbeiter. Was die fi-
nanzielle Lage des Angeklagten betrifft, so kann diese als konfortabel bezeichnet
werden. Er verfügt über monatliche Bruttoeinkommen von über Fr. 10'000.─ (Ak-
ten Bundesstrafgericht, pag. 1.420.15) resp. von netto zwischen Fr. 4'000.─ und
Fr. 5'000.─ für sich und seinen Sohn (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.6, Z. 25 ff., 29
ff.). Das Vermögen des Angeklagten beläuft sich auf über 9 Millionen Schweizer-
franken (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.3, Z. 8, 1.420.15) und besteht unter ande-
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31 -
rem aus einem Miteigentumsanteil an Liegenschaften in XX. und V.. Darüber hin-
aus steht ihm die Nutzniessung am Vermögen seiner Kinder zu, welches letztere
von der Grossmutter mütterlicherseits erbten. An der Liegenschaft in W. besitzt
er ein lebenslängliches Wohnrecht und es gehört ihm zudem ein Haus in Grie-
chenland (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.3, Z. 4 f., 18 f.). Nach seinen Angaben
unterstützt der Angeklagte seine in Griechenland lebenden Mutter und Schwes-
ter mit monatlichen Beiträgen (€ 1'000 gehen an die Mutter und ein weiterer Be-
trag an die Schwester) und finanziert auch wesentlich den Lebensunterhalt sei-
nes Sohnes, mit dem er zusammen wohnt (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.4, Z. 33
ff.). Die Tatsache, dass sich der Angeklagte den Schweizerischen Untersu-
chungsbehörden aus eigener Initiative gestellt und die Durchführung des Straf-
verfahrens gegen ihn in der Schweiz gewünscht hatte, kommt ihm nicht zu Gute:
Würden die hier vorliegenden Anklagen in Griechenland beurteilt, müsste er mit
einer strengeren Bestrafung rechnen, wie das Urteil gegen seinen Bruder zeigt.
Die Verfahrensdauer von rund 6 Jahren (seit der Durchsuchung des Geländes
der H. und der I. durch die griechischen Behörden) erscheint nicht übermässig:
Die Schweizerischen Strafuntersuchungsbehörden sind erst seit dem 5. Ju-
li 2002 (Eröffnung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens durch die
Bundesanwaltschaft) mit der Sache befasst, sämtliche Akten lagen lediglich in
griechischer Sprache vor und mussten übersetzt werden, die Befragungen von
Zeugen mussten überwiegend in Griechenland durchgeführt werden und zudem
handelt es sich um einen schweren Fall im Bereich der Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz, in den mehrere Personen verwickelt waren (vgl.
BGE 124 I 139, 141 f. E. 2c).
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten in leichtem Masse zugunsten des
Angeklagten aus.
3.3.3 Im Ergebnis stehen einem erheblichen, sehr schweren Verschulden, leicht min-
dernd zu berücksichtigende persönliche Faktoren, guter Leumund und Alter des
Angeklagten gegenüber. Zu berücksichtigen ist zudem, dass von einer langen
Freiheitsstrafe angesichts des fortgeschrittenen Alters des Angeklagten nur we-
nig spezialpräventive Wirkung zu erwarten ist. Da die Freiheitsstrafe zudem mit
einer Busse kombiniert werden kann, darf Erstere tiefer ausfallen als wenn sie al-
leine ausgesprochen würde. Aufgrund all dessen hat die Freiheitsstrafe vorlie-
gend im unteren Mittel des konkreten Strafrahmens zu liegen. Angemessen er-
scheinen 6 ½ Jahre Zuchthaus, wobei der bedingte Vollzug ausgeschlossen ist
(Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Nach Art. 48 Ziff. 2 StGB berücksichtigt der Richter
bei der Festsetzung der Busse die Verhältnisse des Täters, wozu das Gesetz in
Absatz 2 der genannten Norm ausdrücklich auch das Vermögen zählt. Seine
persönlichen Einkünfte erwägt das Gericht in Höhe seiner Angaben an der
Hauptverhandlung: Diese belaufen sich, nach Abzug der Steuern, auf zwischen
-
32 -
Fr. 4'000.─ und Fr. 5’000.─ pro Monat, wobei der Angeklagte daraus auch den
Unterhaltsbedarf seines Sohnes zu decken hat (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.6,
Z. 25 ff., 29 ff.). In Berücksichtigung des unentgeltlichen Wohnrechts ermögli-
chen ihm diese Einkünfte ein gut gesichertes Leben, auch wenn angesichts sei-
nes Alters mit höheren Lebenskosten gerechnet werden muss. Verfügt der Täter
über ein grosses Vermögen, hat der Richter die Busse angemessen zu erhöhen
(Entscheid des Bundesgerichts 6S.223/2005 vom 21. Juli 2005 E. 1.3.4, mit
Hinweis auf BGE 101 IV 16). Vorliegend verfügt der Angeklagte über ein grosses
Vermögen, nämlich über mehr als 9 Millionen Schweizerfranken. Diese Zahl er-
gibt sich aus der letzten Steuerveranlagung pro 2003 (Akten Bundesstrafgericht,
pag. 1.420.15; HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.3, Z. 7 ff.). Der Angeklagte will die
entsprechende Steuererklärung einem Treuhänder zur Ausfertigung überlassen
haben (HV-EV-Protokoll, pag. 1.600.6, Z. 9 ff.). Dieser Umstand tut ihrer Verläss-
lichkeit keinen Abbruch, denn auch eine solche Fachperson muss auf die Anga-
ben und Unterlagen des Steuerpflichtigen abstellen. Daher erscheint eine Busse
im mittleren Bereich des gesetzlichen Rahmens, d.h. in der Höhe von
Fr. 600'000.─ als angemessen. Die Freiheitsstrafe ist durch den Kanton Bern zu
vollziehen; dieser hat auch die Busse einzuziehen und der Bundeskasse abzulie-
fern (Art. 241 Abs. 1 und 243 Abs. 1 BStP).
Der Kanton Bern hat die Freiheitsstrafe zu vollziehen sowie die Busse einzuziehen
und an die Bundeskasse abzuliefern.
5. A. werden an Kosten auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu be-
zahlen sind:
Fr. 10’500.─ Gebühr Bundesanwaltschaft
Fr. 35’000.─ Gebühr Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Fr. 9’529.55 Auslagen Bundesanwaltschaft
Fr. 90’423.40 Auslagen im Untersuchungsverfahren des Bundes
Fr. 20'000.─ Gerichtsgebühr
Fr. 2’800.80
Gerichtsauslagen (Gutachten Institut suisse de droit comparé)
Fr. 168’253.75 Total
6. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft hat A. mit Fr. 2'000.─ zu entschädigen.
7. Die Sperre des auf A. lautenden Wertschriftendepots Nr. EE. bei der G. wird aufge-
hoben.
8. Die beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente gemäss Ziff. II. 1. der Anklage-
schrift werden freigegeben.
9. Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und Fürsprecher Michel
Stavro als erbetenem Verteidiger von A. mitgeteilt.