Entscheid vom 11. Dezember 2008
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz,
Sylvia Frei und Miriam Forni,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch
Adriano Robbi, Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Mark
Schibler,
Gegenstand
Mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert
begangene Widerhandlungen gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2006.26
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Anträge der Bundesanwaltschaft (cl. 47 pag. 47.910.38):
- A. sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage bzw. der von der Anklagebe-
hörde und vom Gericht angebrachten Vorbehalte und sei in Anwendung von
Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. mit Art. 19 Ziff. 2 BetmG sowie Art. 47 ff., 49 und 51 StGB zu
einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen, bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs-,
Auslieferungs- und Sicherheitshaft.
- Die noch beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen.
- Der zuständige Kanton sei mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu beauftragen.
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Fürsprecher Mark Schibler, sei gericht-
lich festzulegen.
Anträge der Verteidigung (cl. 47 pag. 47.910.39):
- A. sei von sämtlichen Anklagen betreffend Widerhandlungen gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation, freizuspre-
chen.
- Es sei ihm eine Entschädigung für 295 Tage ausgestandene Untersuchungs-,
Auslieferungs- und Sicherheitshaft in Höhe von Fr. 44'250.– sowie für entgange-
ne Sozialgelder in Höhe von Fr. 600.–, ausmachend insgesamt Fr. 44'850.–, aus-
zurichten.
- Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei gestützt auf die noch einzurei-
chende Honorarnote aus der Bundeskasse zu entrichten.
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Sachverhalt:
A. Am 29. April 2004 kontrollierten Zollbeamte an der deutsch-österreichischen Gren-
ze ein von B. gelenktes mazedonisches Sattelmotorfahrzeug. Sie entdeckten in ei-
nem Versteck rund 43 kg Heroingemisch und stellten diese Betäubungsmittel si-
cher. In Koordination zwischen deutschen und schweizerischen Polizeistellen wur-
de B. angewiesen, mit dem Fahrzeug gemäss laufender telefonischer Anweisung
seiner Auftraggeber am Abend des 30. April 2004 in die Schweiz zu fahren, wo er
auf dem Parkplatz einer Autobahnraststätte anhielt und Kontakt mit einem mut-
masslichen Organisator aufnahm. Dieser entfernte sich wieder, als er eine polizei-
liche Observation vermutete. In der Folge wurden sechs Personen festgenommen:
B., A., dessen Bruder C., D., E. und F. Die Ermittlungen ergaben, dass es sich bei
der in Mazedonien mit dem Transport befassten und mit B. in Verbindung stehen-
den Person um G. handelte. Dieser wurde in Kroatien verhaftet und an die
Schweiz ausgeliefert.
B. Die in Bundeskompetenz geführten Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren
wurden mit Bericht des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 15. Mai 2006
resp. 10. Januar 2007 abgeschlossen. Das Verfahren gegen B. wurde in der Folge
eingestellt; hingegen erhob die Bundesanwaltschaft am 21. September 2006 ge-
gen A., C., D., E. und F. sowie am 29. Januar 2007 gegen G. Anklage, im Wesent-
lichen wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz,
ausgehend von einer kriminellen Organisation. Der Präsident der Strafkammer
vereinigte die beiden Verfahren und ordnete die Durchführung einer einzigen
Hauptverhandlung an, welche vom 20. bis 22. März und am 5. April 2007 stattfand
(Geschäftsnummer SK.2006.14). Ein von A. vorgängig gestelltes Dispensations-
gesuch wurde vom Kammerpräsidenten am 13. März 2007 abschlägig entschie-
den. A. erschien nicht zur Hauptverhandlung (HV); das Verfahren gegen ihn wurde
abgetrennt, ebenso dasjenige gegen C. (SK.2006.14 Kanzleidossier, HV-Protokoll
S. 13, 15). D., E., F. und G. wurden am 5. April 2007 (SK.2006.14), C. am
- September 2007 (SK.2007.15) der (im Falle von D. mehrfachen) qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, C. auch der Widerhandlung
gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu mehrjährigen, unbedingten
Freiheitsstrafen verurteilt; D. wurde überdies zu einer bedingten Geldstrafe wegen
Widerhandlung gegen Art. 23 Abs.1 ANAG verurteilt. Die beiden Urteile sind
rechtskräftig.
C. Das Verfahren gegen A. (SK.2006.26) blieb vom 10. April 2007 bis 1. Oktober
2008 sistiert (cl. 47 pag. 47.410.1, 47.410.7). Am 23. Juli 2008 wurde den Parteien
hinsichtlich dessen allfälliger Fortsetzung eine Änderung der Zusammensetzung
des Gerichts mitgeteilt (cl. 47 pag. 47.410.5). Es wurden keine Ablehnungsgründe
geltend gemacht (cl. 47 pag. 47.910.32).
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D. Der Präsident der Strafkammer erliess am 10. April 2007 einen internationalen
Haftbefehl gegen A., um dessen Anwesenheit an der gegen ihn noch durchzufüh-
renden Hauptverhandlung sicherzustellen (cl. 47 pag. 47.880.2). Am 6. Juli 2008
wurde A. in Serbien festgenommen, worauf das Bundesstrafgericht am 10. Juli
2008 um dessen Auslieferung ersuchen liess (cl. 47 pag. 47.880.6 ff.); diese wurde
vom Justizministerium von Serbien am 15. September 2008 bewilligt (cl. 47
pag. 47.880.18 ff.). A. wurde am 14. Oktober 2008 von Serbien in die Schweiz
überstellt (cl. 47 pag. 47.880.36).
E. Im Rahmen des Haftverfahrens gemäss Art. 47 BStP verfügte der Vorsitzende am
- Oktober 2008, dass A. bis zum 16. November 2008 in Sicherungshaft verbleibt
(Geschäftsnummer SN.2008.37; cl. 47 pag. 47.950.6 ff.).
F. Am 28. Oktober 2008 fand vor der Strafkammer eine Verhandlung zur Beweisauf-
nahme im Sinne von Art. 139 BStP am Sitz des Gerichts statt, anlässlich derer A.
in Anwesenheit seines Verteidigers einvernommen wurde (cl. 47
pag. 47.910.12 ff.). Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme.
G. Am 11. Dezember 2008 fand die Hauptverhandlung am Sitz des Gerichts statt
(cl. 47 pag. 47.910.31 ff.). Auf Antrag der Verteidigung wurde eine ergänzende
Einvernahme des Angeklagten durchgeführt. Das Gericht orientierte die Parteien,
dass es sich eine von der Anklageschrift abweichende rechtliche Würdigung des
angeklagten Sachverhaltes vorbehält, dies zusätzlich zum bereits an der Haupt-
verhandlung vom 20. März 2007 erklärten Vorbehalt (cl. 45 pag. 45.600.9 f.).
Die Strafkammer erwägt:
I. Prozessuales
Die Bundesanwaltschaft geht davon aus, dass das zur Anklage gebrachte Verbre-
chen (Hauptanklagepunkt C.1.1) von einer kriminellen Organisation ausgegangen
sei, woraus sich die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der An-
klage ergebe. Gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB (Art. 340
bis
aStGB) fällt die Verfolgung
und Beurteilung von Verbrechen in die Zuständigkeit des Bundes, wenn sie von
einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260
ter
StGB ausgehen und wenn
sie entweder zu einem wesentlichen Teil im Ausland (lit. a) oder in mehreren Kan-
tonen begangen wurden und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton
besteht (lit. b). Die Voraussetzung der kriminellen Organisation im Sinne von
Art. 260
ter
StGB muss bei der Prüfung der Zuständigkeit nicht bewiesen sein, damit
das Bundesstrafgericht seine Zuständigkeit bejahen kann. Hingegen müssen klare
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Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine kriminelle Organisation ge-
handelt haben könnte, von der die angeklagten Taten ausgegangen sind
(BGE 133 IV 235 E. 4.4; TPF 2006 221 E. 1.1.7 S. 225 ff.).
Kriminell im Sinne des Gesetzes ist eine Organisation, wenn sie ihren Aufbau und
ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und verbrecherische Zwecke ver-
folgt oder mit verbrecherischen Mitteln operiert. Gemäss Lehre und Rechtspre-
chung ist weiter erforderlich, dass die Organisation auf relative Dauer angelegt ist,
ihre Mitglieder ersetzbar sind, die Organisation bis zu einem gewissen Grad hie-
rarchisch strukturiert ist und arbeitsteilig vorgeht (vgl. z.B. VEST, Stämpflis Hand-
kommentar, Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Bern 2007, Art. 260
ter
StGB
N. 8 ff.). Die gesetzlichen Merkmale werden von der Rechtsprechung mit Rück-
sicht auf die relativ offene und daher tendenziell unbestimmte Tatbestandsum-
schreibung eng ausgelegt (vgl. BGE 132 IV 132 E. 4). In aller Regel genügt ein
bandenmässiger Zusammenschluss von familiär verbundenen Personen nicht
(vgl. a.a.O. E. 5.2). In casu sind der Angeklagte, die drei von Mazedonien aus han-
delnden, am 5. April 2007 im Verfahren SK.2006.14 verurteilten E., F. und G. so-
wie der aus der Schweiz agierende, am 26. September 2007 im Verfahren
SK.2007.15 verurteilte C. und der ebenfalls im erstgenannten Verfahren verurteilte
D. familiär verbunden (der Angeklagte ist der Bruder von C., G. ist der Cousin der
Gebrüder E. und F. [pag. 13.4.137 und Beilagenordner 5 pag. 13.00.00.4, Z. 17],
D. und die Gebrüder A. und C. sind Cousins [pag. 13.2.11] und C. ist der Schwa-
ger von G. [Akten G., Beilagenordner 5 pag. 13.00.00.3, Z. 24]) und erfüllen inso-
weit nur das gesetzliche Merkmal der Bande. Hingegen gibt es starke Anhalts-
punkte dafür, dass sie ihrerseits Teil einer grösseren Organisation sind: So wurde
mehrfach plausibel auf Hintermänner des Transports hingewiesen, die als Liefe-
ranten der Drogen offenbar Einfluss haben und deren Identität nicht in Erfahrung
zu bringen war (vgl. z.B. pag. 13.4.145). Es scheint zumindest nicht unwahrschein-
lich, dass es sich bei diesen um Personen handelt, die dem Kreis der Angeklagten
hierarchisch übergeordnet und somit als ein Teil einer grösseren Organisation zu-
zurechnen sind. Für eine organisatorische Verbindung und gegen externe Liefe-
ranten spricht sodann, dass das gesamte Heroin ohne Vorauszahlung zur Verfü-
gung gestellt wurde. Das strikt arbeitsteilige Vorgehen der Angeklagten, der hohe
Organisationsgrad und die grosse Professionalität stützen die Annahme einer kri-
minellen Organisation ebenso wie der Umstand, dass ein Transportunternehmen
betrieben wurde, um in dessen Rahmen, allem Anschein nach auch in wenigstens
einem anderen Fall (vgl. pag. 5.7.40 und pag. 18.3.1 ff., insbesondere 18.3.213),
Drogen in grossem Umfang nach Westeuropa zu transportieren. Der für die Be-
gründung der Bundeszuständigkeit erforderliche Verdacht des Bestehens einer
kriminellen Organisation kann mithin bejaht werden. Da ein wesentlicher Teil der
Taten im Ausland begangen wurde, ist die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts
für die Beurteilung des Hauptanklagepunktes somit gegeben.
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Die weiteren angeklagten Betäubungsmitteldelikte (Anklagepunkte C.1.2a und
C.1.2b) sollen vor der in Sachverhalt lit. A erwähnten versuchten Drogeneinfuhr
begangen worden sein. Sie fallen grundsätzlich in kantonale Kompetenz, nachdem
die Anklage insoweit nicht von einer kriminellen Organisation spricht (cl. 47
pag. 47.100.6 Ziff. 10). Das diesbezügliche Verfahren hätte mittels Attraktionsver-
fügung der Bundesanwaltschaft (Art. 18 Abs. 2 BStP) in Bundeskompetenz über-
führt werden können, was nicht erfolgt ist. Da ein Nichteintreten auf die genannten
Anklagepunkte und Weiterbehandlung durch einen zuständigen Kanton bis zur
Beurteilung indes eine überlange Verfahrensdauer zur Folge haben könnte, ist die
Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts gestützt auf die Garantie des fairen Verfah-
rens im Sinne des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 6 EMRK zu bejahen.
Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist nach dem Gesagten hin-
sichtlich aller Anklagepunkte zu bejahen.
II. Anwendbares materielles Recht
Die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten – qualifizierte Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz – wurden vor dem 1. Januar 2007, mithin vor
Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, begangen.
Aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots ist grundsätzlich das alte
Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist indes das
neue Recht anwendbar, wenn es milder ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende
Recht. Massgebend hierbei ist die konkrete Betrachtungsweise; es kommt also
darauf an, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE
134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87; 126 IV 5 E. 2c S. 8). Anzuwenden ist in Bezug auf ein
und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alter-
nativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen
(BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Erst aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vor-
schriften des Besonderen und Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bestimmt
sich, welches Recht anwendbar ist. Steht fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen
Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw.
Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Welche Sanktion milder ist,
ergibt sich aus der mit ihr verbundenen Einschränkung in den persönlichen Frei-
heiten (RIKLIN, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des
Übergangsrechts, in: AJP 2006 S. 1471 ff., S. 1473). Dabei ist auch die Vollzugs-
form zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 7.1 S. 89).
Der zur Zeit der Tatbegehung massgebliche Art. 19 aBetmG stellte dieselben
Handlungen unter Strafe wie der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Art. 19
BetmG. Art. 19 Ziff. 1 aBetmG sah bei schweren Fällen eine Strafe von Zuchthaus
oder Gefängnis nicht unter einem Jahr vor, womit eine Busse bis zu 1 Mio. Fran-
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ken verbunden werden konnte, wogegen die heute geltende Bestimmung bei
schweren Fällen eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, welche mit einer
Geldstrafe verbunden werden kann, androht (Art. 19 Ziff. 1 BetmG). Nach neuem
Recht ist der bedingte Vollzug einer Freiheitsstrafe von einer Dauer bis zu zwei
Jahren möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB); diese Grenze lag bisher bei 18 Monaten
(Art. 41 Ziff. 1 aStGB). Neu ist zudem der teilbedingte Vollzug von Freiheitsstrafen
bis zu drei Jahren möglich (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die höchstzulässige Geldstrafe
beträgt Fr. 1'080'000.– (Art. 34 StGB) und ist damit Fr. 80'000.– höher als die unter
altem Recht mögliche Busse von 1 Mio. Franken. Bei Aussprechung einer Geld-
strafe ist indes der bedingte Vollzug möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB) – allerdings in
Kombination nur mit bedingter Freiheitsstrafe (Urteil des Bundesgerichts
6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 6.5) –, während eine Busse nur unbedingt
ausgefällt werden kann (Art. 48 f. aStGB; vgl. auch Art. 42 Abs. 4 StGB).
Die Strafkammer behielt sich vor, die dem Angeklagten vorgehaltenen Vorwürfe
auch unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenschaft zu prüfen. Nach neuem Recht
ist Strafmilderung bei Gehilfenschaft obligatorisch (Art. 25 StGB), während das alte
Recht eine „Kann“-Vorschrift enthielt (Art. 25 aStGB). Deren Wirkung entspricht
gemäss Art. 48a StGB der altrechtlichen Strafmilderung nach freiem Ermessen
(Art. 66 aStGB), das heisst, das Gericht ist weder an die angedrohte Mindeststrafe
noch an die Strafart gebunden; sie geht damit weiter als die „einfache“ Strafmilde-
rung nach festen Sätzen gemäss Art. 65 aStGB (TRECHSEL et al., Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, vor Art. 48 N. 1, 3).
Vorliegend ist zwar, wie noch zu zeigen sein wird (hinten E. III.3), ein schwerer Fall
einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bejahen; allerdings ist
der Tatbeitrag des Angeklagten nicht derart, dass er als Hauptbeteiligter dasteht.
Er kommt daher unter neuem Recht in den Genuss obligatorischer Strafmilderung.
Dabei fällt eine Strafe in einer Grössenordnung in Betracht, für die der bedingte
Vollzug nicht ausgeschlossen ist. Die Bestimmungen des neuen Rechts erweisen
sich für den Angeklagten insgesamt als milder und sind demgemäss anzuwenden.
III. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
1.1 Gemäss dem Grundtatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG sind alle Formen einer
Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr strafbar, das heisst sowohl die Verbrei-
tung wie auch schon der Erwerb von Betäubungsmitteln. Gesetzgeberisches Ziel
ist die Verhinderung oder Eindämmung einer unkontrollierten Verbreitung der Be-
täubungsmittel (ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgeset-
zes, 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 N. 1 ff.). Das Gesetz erwähnt in Art. 19 Ziff. 1
Abs. 1-5 BetmG etwa das unbefugte Herstellen, Verarbeiten, Lagern, Befördern,
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Einführen, Anbieten, Verkaufen, Vermitteln, Abgeben, Besitzen, Aufbewahren oder
Erlangen von Betäubungsmitteln. Die detaillierte Tatbestandsumschreibung erfüllt
eine wichtige Beweisfunktion, indem sie die Rechtsanwendung erleichtert und Be-
weislücken möglichst vermeidet (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 N. 4). Bei den einzel-
nen Tathandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen dersel-
ben deliktischen Tätigkeit (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 N. 185; STRATENWERTH,
Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 18 N. 8;
TPF 2006 221 E. 2.1.1). Eine eigenständige Vorschrift, die von den allgemeinen
Bestimmungen des Strafgesetzbuches abweicht, enthält das Betäubungsmittelge-
setz in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer zu einer Tat
nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG Anstalten trifft. Damit werden zum einen der
Versuch im Sinne von Art. 21 ff. StGB und zum anderen, darüber hinaus, gewisse
qualifizierte Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbständigen Taten mit der-
selben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet. Im
Sinne dieser Bestimmung Anstalten treffen kann nur, wer nach seinem Plan eine
Straftat gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG selber als Täter oder zusammen mit
anderen Personen als Mittäter verüben will (BGE 133 IV 187 E. 3.2 S. 193).
1.2 Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss
oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu-
bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen
kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die relevante Grenz-
menge für Heroin 12 Gramm (BGE 109 IV 143 E. 3b S. 144 f.). Ist diese Grenze
nicht erreicht, ist die objektive Voraussetzung der Anwendung von Art. 19 Ziff. 2
lit. a BetmG nicht erfüllt. Massgeblich ist allerdings stets die Menge reinen Stoffes
(BGE 119 IV 180 E. 2d S. 185 f.; 111 IV 100 E. 2 S. 101 f.). Art. 19 Ziff. 2 BetmG
erwähnt daneben auch die bandenmässige Tatbegehung (lit. b) und den ge-
werbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gege-
ben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund
vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3 S. 295; 122 IV 265 E. 2c S. 267 f. m.w.H.).
1.3 Nach der Rechtsprechung hat jede der in Art. 19 Ziff. 1 BetmG aufgeführten
Handlungen die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes, so dass Täter
ist und der vollen Strafdrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser ge-
setzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2
S. 193 mit Hinweisen). Mittäter ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
wer sogenannte „Tatherrschaft“ ausübt, d.h. wer bei der Entschliessung, Planung
oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande-
ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag
begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und
dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm
steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7 mit Hinweisen; zum Mittäterschaftsbegriff
-
9 -
vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, S. 168 f.; TRECHSEL et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom-
mentar, Zürich/St. Gallen 2008, vor Art. 24 StGB N. 12 f.; TRECHSEL/NOLL,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004,
- 204; FORSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, vor Art. 24 StGB
- 7 ff.). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Täterschaft anzunehmen, wenn der
Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken verübt
oder wenn er die Tatausführung anderer durch Planung respektive Schaffung von
Rahmenbedingungen wesentlich prägt (Entscheide des Bundesstrafgerichts
SK.2006.14 vom 5. April 2007 E. II.1.5 und SK.2007.15 vom 26. September 2007
E. II.1.4). Gehilfe ist demgegenüber, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen
vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Aufgrund der Strafandrohungen sind die
Tatbestände von Art. 19 Ziff. 1 BetmG Vergehen, jene von Art. 19 Ziff. 2 BetmG
Verbrechen (Art. 10 StGB). Gehilfenschaft ist daher grundsätzlich möglich und
strafbar. Generell ist in objektiver Hinsicht vorausgesetzt, dass der Gehilfe einen
kausalen Beitrag zur Verwirklichung der Tat durch den Haupttäter leistet, und
zwar in einer Art, dass sich die Geschehnisse ohne seinen Beitrag anders abge-
spielt hätten (BGE 132 IV 49 E. 1.1). Da Art. 19 Ziff. 1 BetmG indes nahezu alle
Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschreibt, hat diese
hohe Regelungsdichte insbesondere eine starke Einschränkung des Anwen-
dungsbereichs von Art. 25 StGB zur Folge. Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die
objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten,
vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 133
IV 187 E. 3.2 S. 193 mit Hinweisen). Hinsichtlich des eigenständigen Tatbestan-
des des Anstaltentreffens bedeutet das Gesagte, dass keine Anstalten trifft, wer
keinen Plan zur Verübung einer Straftat gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG
hegt und eine solche Tat somit weder versucht noch vorbereitet. Er ist allenfalls
Gehilfe des anderen, zu dessen Tat im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG er
durch sein Verhalten beiträgt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 S. 193 f. mit Hinweis).
1.4 Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG sind gemäss Ziff. 1 Abs. 9
dieses Artikels nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT,
a.a.O., Art. 19 N. 230 f. m.w.H.). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vor-
satz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der von
ihm in tatbestandsmässiger Weise tangierten Betäubungsmittel. Massgebend da-
für ist das Bewusstsein des Täters, dass diese Drogenmenge quantitativ erheblich
ist und der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädi-
gungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV 211 E. 2
S. 214; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 N. 233 m.w.H.). Beim Gehilfen ist in subjektiver
Hinsicht erforderlich, dass er weiss oder wissen muss, dass er seine Hilfe für eine
bestimmte Straftat leistet und dass er diese will oder in Kauf nimmt; insoweit ge-
nügt Kenntnis der hauptsächlichen Züge des strafbaren Vorhabens des Haupttä-
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10 -
ters. Um vorsätzlich zu handeln, muss der Gehilfe die Absicht des Haupttäters
kennen; Letzterer muss mithin seinen Tatentschluss schon gefasst haben. Even-
tualvorsatz genügt für Gehilfenschaft (BGE 132 IV 49 E. 1.1 S. 52 mit Hinweisen).
2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, in der Zeit vom 21. April 2004
bis zum 1. Mai 2004 als Mittäter gemeinsam mit den – diesbezüglich inzwischen
rechtskräftig verurteilten – C., D., E., F. und G. in mengen-, banden- und ge-
werbsmässig qualifizierter Weise vorsätzlich 42,913 kg Heroingemisch von Maze-
donien bis zur österreichisch-deutschen Grenze beim Grenzübergang Z. befördert
bzw. mit einem von B. gelenkten Lastwagen befördern gelassen zu haben und
Anstalten zur Einfuhr dieser Drogen in die Schweiz getroffen zu haben (Anklage-
punkt C.1.1, cl. 47 pag. 47.100.32 ff.).
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten auch vor, banden- und gewerbs-
mässig vorsätzlich am 29. März 2004 in Y. und anderswo gemeinsam mit D. eine
unbekannte, jedoch qualifizierte Menge Heroingemisch an H. verkauft oder abge-
geben zu haben (Anklagepunkt C.1.2a, cl. 47 pag. 47.100.35 f.) sowie vom 7. bis
27. April 2004 im Raum Basel/Olten gemeinsam mit C. und D. Anstalten zur Ver-
mittlung einer unbekannten, jedoch qualifizierten Menge Heroingemisch an einen
unbekannten I. getroffen zu haben (Anklagepunkt C.1.2b, cl. 47 pag. 47.100.35 f.).
2.2
2.2.1 Die den Hauptanklagesachverhalt (Anklageschrift Ziffer C.1.1) betreffenden An-
klagepunkte umfassen verschiedene Stufen des illegalen Umgangs mit Drogen
innerhalb ein- und desselben Handlungskomplexes. Es handelt sich um diverse
Formen der Beteiligung am unbefugten Verkehr mit einer jeweils bestimmten
Menge von Betäubungsmitteln, also um mehrere Entwicklungsstufen ein- und
derselben deliktischen Tätigkeit. Für einen Schuldspruch genügt es daher, wenn
von mehreren eingeklagten Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche Drogenart
und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist und rechtlich unter
eine Tatbestandsvariante von Art. 19 Ziff. 1 BetmG fällt. Damit wird verhindert,
dass dieselbe Drogenmenge mehrfach gezählt bzw. addiert wird. Demzufolge
müssen die angeklagten Auslandtaten nicht nachgewiesen sein, falls sie sich in
ein einheitliches, in der Schweiz strafbares bzw. begangenes Handeln (Art. 3
Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 26 BetmG) einordnen lassen. Die Voraussetzungen von
Art. 19 Ziff. 4 BetmG sind dann nicht mehr zu prüfen (TPF 2006 221 E. 2.2.2).
2.2.2 In Vorwegnahme des Beweisergebnisses (hinten E. III.3.2) ist hier festzuhalten,
dass die den Hauptanklagepunkt bildenden Sachverhalte als einheitliches Ge-
schehen im Sinne von E. III.1.1 zu werten sind, welches in der am 30. April 2004
behördlich vereitelten Einfuhr von 42,913 kg Heroingemisch in die Schweiz gipfel-
te (vgl. hinten E. III.3.1). Die rechtliche Würdigung kann sich daher auf diese ver-
- 11 -
eitelte Einfuhr beschränken, sofern diesbezüglich nicht ein Freispruch erfolgen
sollte, wobei die vorangegangenen Handlungen aus Gründen der Beweisführung
zu berücksichtigen sein werden.
- Hauptanklagepunkt: Anklageschrift C.1.1
Der Angeklagte bestreitet den Vorwurf unter diesem Anklagepunkt; er deponierte,
er habe mit diesen Sachen nichts zu tun gehabt (cl. 47 pag. 47.910.10).
3.1 Vorbemerkung betreffend die bereits verurteilten Mitangeklagten
3.1.1 Der zur Anklage gebrachte äussere Sachverhalt ist seitens der Verurteilten in den
wesentlichen Punkten unbestritten und wird durch zahlreiche Beweismittel ge-
stützt. Danach ist erstellt, dass B. im Auftrag von E. und G. ein mazedonisches –
sich im Besitz eines Mitglieds der Familie E./F./G. befindendes – Sattelmotorfahr-
zeug von Mazedonien über Österreich nach Deutschland lenkte, um dort eine le-
gale Fracht (Kabelrollen) abzuladen und anschliessend in die Schweiz weiterzu-
fahren (pag. 13.6.2.1, 13.6.34 f.; bei J. handelt es sich um E.; vgl. pag. 13.6.33,
Z. 25; pag. 13.5.44). An der deutsch-österreichischen Grenze entdeckten deut-
sche Zollbeamte in einem Versteck unter der Legalfracht rund 43 kg Heroinge-
misch, welches ausgeladen, sichergestellt und in der Folge den schweizerischen
Behörden übergeben wurde, weil die mutmassliche Bestimmung für die Droge die
Schweiz gewesen wäre (pag. 7.8.3, 18.1.83 ff., 45.410.1 ff.). B. lenkte das Sattel-
motorfahrzeug daraufhin unter polizeilicher Beobachtung (pag. 18.1.7 ff.,
18.1.71 ff., 18.1.111) und gemäss laufender telefonischer Anweisung seiner Auf-
traggeber (cl. 17 pag. 13.6.81 ff.; Beilagenordner 5 pag. 13.00.00.37, 13.00.00.90)
in die Schweiz. Er wurde auf seiner Fahrt mehrfach von Telefonanschlüssen aus
kontaktiert, die dem Kreis der Verurteilten zuzurechnen sind. In den Entscheiden
vom 5. April 2007 und 26. September 2007 (je E. II.3) erachtete die Strafkammer
als erwiesen, dass C., D., E., F. und G. in diesen Drogentransport involviert wa-
ren.
3.1.2 Zu deren Wissen vom Umstand, dass mit dem Sattelmotorfahrzeug rund 43 kg
Heroingemisch in die Schweiz hätten eingeführt werden sollen, wären die Drogen
nicht beschlagnahmt worden, liegen dem Gericht unterschiedliche Aussagen der
fünf bereits Verurteilten vor: D. war grundsätzlich geständig, 12 kg Heroingemisch
bestellt und mit dem Transport vom 30. April 2004 erwartet zu haben
(pag. 45.600.25 f.). Er präzisierte sein Geständnis jedoch insoweit, als er mit den
in Mazedonien zusätzlich geladenen 31 kg Heroin nichts zu tun gehabt habe: We-
der habe er diese Drogen bestellt gehabt noch seien sie für ihn bestimmt gewesen
(pag. 45.600.5 und 45.600.25, Z. 32 ff.). Ebenfalls grundsätzlich geständig war F.
(pag. 45.600.50 ff.). C., E. und G. bestritten, mit der Drogenlieferung etwas zu tun
gehabt und darum gewusst zu haben, dass mit dem Sattelmotorfahrzeug am
- April 2004 rund 43 kg Heroingemisch hätten geliefert werden sollen. Das Ver-
halten von C., D., E., F. und G. und insbesondere die Intensität sowie der Inhalt
ihrer Kommunikation untereinander und mit dem Fahrer des Sattelmotorfahrzeugs
sind indes nur verständlich, wenn angenommen wird, dass alle Angeklagten den
wahren Zweck der Lastwagenfahrt kannten. Dabei fällt vor allem auch die zuneh-
mende Aufregung ins Gewicht, die mit der fortschreitenden Zeit und mit der Er-
wartung einer polizeilichen Intervention bei ihnen um sich zu greifen begann. Dies
hätte keinen vernünftigen Sinn gemacht, wenn es subjektiv nur darum gegangen
wäre, einen leeren Lastwagen zu erwarten, der anderntags in der Schweiz legal
hätte beladen werden sollen. Aus dem äusseren Ablauf zog die Strafkammer des-
halb den zwingenden Schluss, dass C., D., E., F. und G. wussten, dass mit dem
Lastwagen eine grosse Menge Heroingemisch in die Schweiz hätte gelangen sol-
len, und dass sie dies auch gewollt hatten (Entscheide SK.2006.14 vom 5. April
2007, S. 16 ff. und SK.2007.15 vom 26. September 2007, S. 12 ff.).
3.2 Beweiswürdigung bezüglich den Angeklagten A.
3.2.1 Aktenmässig erstellt und unbestritten ist, dass der Angeklagte vom 24. April bis
zum 30. April 2004 im Regionalspital in X. in stationärer Behandlung war (cl. 47
pag. 47.450.7, 47.450.21 f.). Gemäss eigener Angabe wurde er am 30. April 2004
gegen Mittag nach Hause entlassen (pag. 13.3.3, 13.3.10, 13.3.35, 13.3.38, cl. 47
pag. 47.910.18). Auf den Entlassungstag hin habe er das Logis gewechselt, näm-
lich von einer Zweizimmer- in eine Einzimmerwohnung, wobei dieser Termin
schon vor seinem Spitaleintritt vereinbart gewesen sei. Während des Spitalauf-
enthaltes habe D. die neue Wohnung für ihn übernommen und sei daher im Besitz
der Schlüssel gewesen; dieser habe wegen seiner Abwesenheit das Administrati-
ve mit der Liegenschaftsverwaltung für ihn vorgekehrt, hingegen hätten das Inven-
tar er selber und Helfer gezügelt. Bei seiner Ankunft in der neuen Wohnung um
die Mittagszeit des 30. April 2004 hätten sich dort D. und zwei Unbekannte – nach
vorgelegten Fotos als E. und F. identifiziert – aufgehalten; sie hätten dort offen-
sichtlich die Nacht verbracht und seien kurz darauf weg gegangen. In der Folge
habe er auswärts etwas gegessen und einige Besorgungen gemacht; bei diesem
Mittagessen habe er D. und F. kurz getroffen. Daraufhin habe er sich in der neuen
Wohnung schlafen gelegt. Nach 18 Uhr sei er zwei verwandte Frauen holen ge-
gangen, damit sie seine Wohnung einrichteten; ihnen habe er etwas geholfen.
Dieser in späteren Einvernahmen geschilderte Ablauf (pag. 13.3.13-14, 13.3.38-
40, 13.3.68) entspricht im Wesentlichen auch den Aussagen des Angeklagten vor
der Strafkammer (cl. 47 pag. 47.910.18 f.), jedoch nicht seinen ersten Erklärungen
am Tage nach der Verhaftung (pag. 13.3.3). Weder in der Anklageschrift noch in
den Aussagen der Mitangeklagten bzw. Verurteilten wird indes der vorstehend
dargestellte Ablauf widerlegt, weshalb mangels begründeter Zweifel darauf abge-
stellt werden kann.
- 13 -
Für den Verlauf der Abendstunden des 30. April 2004 ist Folgendes festzuhalten:
Um 18.54 Uhr rief D. den Angeklagten zu Hause an und sagte, er werde ihn in 20
Minuten abholen, um dann gemeinsam nach „B“ zu fahren, womit der Angeklagte
einverstanden war (pag. 13.3.82; pag. 13.3.110 = cl. 31 [Beilagenordner 7,
TK{Telefonüberwachung}-Protokolle] pag. 2579). Aufgrund der nachfolgenden
Ereignisse war damit Basel gemeint (vgl. pag. 13.3.83). Um 20.34 Uhr rief D. den
Angeklagten, welcher noch bei sich zuhause war, an und sagte ihm, er solle die
Mädchen von dort (das heisst aus der Wohnung des Angeklagten) wegbringen,
weil sie dann dort zu tun hätten, weil diese Jungs dorthin kämen. D. beorderte
dabei die Mädchen nach unten, weil er unten sei. Der Angeklagte erklärte sich
damit einverstanden (pag. 13.3.61 = cl. 31 pag. 2600). Im folgenden Gespräch
um 20.35 Uhr wurde vereinbart, die Mädchen noch in der Wohnung zu belassen,
da sie noch zu tun hätten und es nach Meinung des Angeklagten nichts ausma-
che, wenn sie noch blieben. Der Angeklagte erklärte sodann, sofort nach unten
zu D. zu kommen (cl. 31 pag. 2601). Der Angeklagte sagte dazu aus, er sei zwi-
schen 20.45 Uhr und 21 Uhr von D. und einem der Unbekannten, der sich am
Mittag in seiner Wohnung befunden habe – welcher nach Fotovorlage als F. iden-
tifiziert wurde (pag. 13.3.40) –, abgeholt worden. Sie hätten sich in eine Pizzeria
in W. zum Nachtessen begeben; anschliessend seien sie zum Restaurant K. in
V. – wofür die Beteiligten die Bezeichnung „zum Türken“ verwendet hätten (pag.
13.3.23) – gefahren, und zwar in verschiedenen Fahrzeugen (pag. 13.3.10 f.,
13.3.40). Diesen Ablauf bestätigte der Angeklagte im Wesentlichen vor Gericht
(cl. 47 pag. 47.910.19 f.). Auf der Fahrt von der Pizzeria zum Restaurant K. – für
welche der Angeklagte den Skoda benützte, während D. in seinem Wagen F.
mitnahm (pag. 13.3.83) – besprachen sich D. und der Angeklagte mehrmals tele-
fonisch. Beim ersten Kontakt fragte der Angeklagte, ob „der Glatzkopf“ hinter ih-
nen am Tisch schon lange dort gewesen sei und ob er (D.) auch gesehen habe,
dass dieser hinausgegangen sei, was D. bejahte. Der Angeklagte machte dar-
aufhin den Vorschlag, bis zu L. zu fahren um zu sehen, was „der Glatzkopf“ ma-
chen werde, worauf D. entgegnete, dass dieser nicht hinter ihnen sei (pag.
13.3.111 = cl. 31 pag. 2616). In einer Einvernahme sagte der Angeklagte dazu
aus, er habe D. einfach so gefragt und wisse nicht mehr, weshalb er erwähnt ha-
be, bis zu L. zu fahren um zu sehen, was „dieser Glatzkopf“ machen werde (pag.
13.3.83). In einer früheren Einvernahme hatte er auf die Frage, wer gemeint sei,
wenn er vom „Glatzkopf“ gesprochen habe, deponiert, dass ein „Glatzkopf“ eine
Person ohne bzw. mit abrasierten Haaren sei und ihm dabei verschiedene Leute
in den Sinn kämen (pag. 13.3.25 f.). Beim zweiten Kontakt auf der vorerwähnten
Fahrt – wenige Minuten später – meldete D., dass jemand anders ihn (D.) zum
„Türken“ dirigiere, was der Angeklagte mit „O.K.“ quittierte (pag. 13.3.112 = cl.
- pag. 2623). Um 21.30 Uhr wies D. den Angeklagten an, er solle dort durch-
fahren, wo er fünf Tage geschlafen habe (offenbar einen Umweg über das Spital
nehmen), um zu sehen, ob Leute hinter ihnen her seien. Da der Angeklagte diese
-
14 -
Anweisung nicht verstanden hatte, erklärte ihm D., er solle den Weg brechen und
nicht normal gehen, wie man geht, worauf der Angeklagte antwortete, dass er es
jetzt wisse und beim Spital vorbeifahren werde (pag. 13.3.113 = cl. 31 pag.
2624). Im einem Gespräch um 21.38 Uhr bekräftigte D., dass er dem Angeklag-
ten „zum Türken“ gesagt habe, worauf dieser entgegnete, dass er den Weg ge-
hen (fahren) wolle, weil es vielleicht etwas gebe; D. stimmte dem zu (pag.
13.3.114 = cl. 31 pag. 2636). Im Ermittlungsverfahren sagte der Angeklagte aus,
D. habe hinter sich etwas gesehen, weshalb er von ihm die Anweisung erhalten
habe, einen anderen Weg zu nehmen und via Spital zum Restaurant K. zu fahren
(pag. 13.3.83 f.); dort seien ausser D. und F. auch sein Bruder C. eingetroffen
(pag. 13.3.10 f., 13.3.84). Vor Gericht gab er zu Protokoll, er wisse nicht mehr,
weshalb er sich mit D. während der Fahrt über den Weg unterhalten habe und
was der Inhalt dieser Gespräche zu bedeuten habe (cl. 47 pag. 47.910.23 f.). Im
Restaurant K. erhielt F. – auf seine Erkundigung hin (cl. 31 pag. 2640) – von sei-
nem Bruder E. um 22.05 Uhr ein SMS, worin E. mitteilte, er sei jetzt in W. und
möchte abgeholt werden, da er am Ende sei (cl. 31 pag. 2642). F. antwortete,
dass er sofort mit dem roten Skoda abgeholt werde (cl. 31 pag. 2643). Der Ange-
klagte erklärte sich bereit zu fahren; dabei wurde er von F. begleitet (pag.
13.3.11). Unterwegs kommunizierten sie mit E., um dessen genauen Standort zu
eruieren (cl. 31 pag. 2644-2648, 2650-2653); schliesslich fanden sie E. bei einer
Brücke. Der Angeklagte sagte aus, E. habe verlangt, nach Zürich gebracht zu
werden, was er abgelehnt habe (pag. 13.3.11, 13.3.85). Der Angeklagte infor-
mierte D. um 22.31 Uhr, dass er den Jungen (mithin E.) geholt habe, aber ihn
verstecken wolle, weil dieser Angst habe. In Absprache mit D. brachte er E. – wie
auch F. – in seine (des Angeklagten) Wohnung, um anschliessend die beiden
Frauen nach Hause zu bringen (cl. 31 pag. 2656; pag. 13.3.11, 13.3.85). Um
22.41 Uhr teilte der Angeklagte D. mit, dass er E. und F. in seine Wohnung ver-
bracht habe, als Nächstes die Mädchen wegbringen und dann dorthin zu ihnen
kommen werde. D. war damit einverstanden und antwortete, dass er dort warten
werde (cl. 31 pag. 2659). Nachdem der Angeklagte die Mädchen weggebracht
hatte, wurde er auf der Rückfahrt zu seiner Wohnung von der Polizei angehalten
und festgenommen (pag. 13.3.11). Diesen Geschehensablauf bestätigte der An-
geklagte im Wesentlichen vor Gericht. Er räumte dabei ein, die abgeholte Person
– E. – habe ihm gesagt, dass sie Angst habe, stellte indes in Abrede, dass er sie
habe verstecken wollen. Im Telefongespräch mit D. habe er mit dem Wort „Ver-
stecken“ nur ausgedrückt, diese Leute – E. und F. – zu sich nach Hause zu neh-
men; das sei ein ganz normaler Vorgang gewesen (cl. 47 pag. 47.910.20 ff.).
Schon vor seinem Spitalaufenthalt stand der Angeklagte in regem Kontakt mit D.
Eines der Gesprächsthemen bildete wiederholt die Frage der Polizeipräsenz. So
hatte der Angeklagte am Abend des 8. April 2004 eine Person im Auto, von der er
froh war, dass sie bei einer Polizeikontrolle unbeachtet geblieben war (cl. 28 [Bei-
-
15 -
lagenordner 4, TK-Protokolle] pag. 1184). Wenig später verlangte D. vom Ange-
klagten, dass er zuerst allein zu ihm kommen und den Weg sichern solle, bevor er
mit seiner Begleitperson komme (cl. 28 pag. 1185). Auch nach Mitternacht bildete
die Frage von Polizeipräsenz auf dem Weg zu D. Gesprächsthema: es wurde dis-
kutiert, wie sich der Angeklagte mit seiner Begleitperson zu D. begeben könne
bzw. ob stattdessen Letzterer vom Angeklagten abgeholt werden solle (cl. 28
pag. 1188 f.). Am 20. April 2004 informierte D. den Angeklagten, dass er mit je-
mandem in der Nähe seiner Wohnung sei, aber er (der Angeklagte) seine Woh-
nung nicht verlassen solle, weil sich ein Polizeifahrzeug in der Gegend befinde,
worauf der Angeklagte dessen genauen Standort wissen wollte (pag. 13.3.99 =
cl. 29 [Beilagenordner 5, TK-Protokolle] pag. 1628; mit dem Ausdruck „Onkel“ war
gemäss Aussage des Angeklagten jeweils die Polizei gemeint, pag. 13.3.25). Am
- April 2004 besprachen sie, ob „der Glatzkopf“ – nach Aussage des Angeklag-
ten ein Kollege von M., welcher „Glatzkopf“ genannt werde (pag. 13.3.76) – beim
Angeklagten übernachten solle; jener sei in Gefahr, weil er gesucht werde
(pag. 13.3.100 = cl. 29 pag. 1739). Am 22. April 2004 informierte D. den Angeklag-
ten, dass der „Tourist“ sich erst an jenem Tag auf den Weg mache. Der Angeklag-
te wollte wissen, ob das heisse, dass der „Tourist“ noch nicht aufgebrochen sei.
Als ihm D. das bestätigte, verfluchte er jenen (pag. 13.3.101 = cl. 29 pag. 1775). In
einer Einvernahme gab der Angeklagte dazu an, dass mit „Tourist“ ein Kollege
gemeint sei, welcher nach Basel kommen sollte. Dieser habe ihm Geld aus dem
Verkauf von Sachen aus seiner Wohnung geschuldet (pag. 13.3.77 f.).
Der Angeklagte blieb auch während seines Spitalaufenthaltes in regelmässigem
Kontakt mit D. Am 28. April 2004 teilte dieser dem Angeklagten seine neue Handy-
Nummer mit (pag. 13.3.106 f. = cl. 31 pag. 2369, 2372), und zwar unmittelbar
nachdem D. die Ankunft des Betäubungsmittels von N. angekündigt worden war
(pag. 13.1.123 = cl. 31 pag. 2371; vgl. pag. 13.1.127 f. = cl. 31 pag. 2419, 2455).
Am 29. April 2004 um 12.03 Uhr telefonierte D. erneut mit dem Angeklagten und
teilte ihm mit, sie hätten jetzt den Skoda registriert (pag. 13.3.108 = cl. 31
pag. 2411). Der Angeklagte gab dazu an, dass er glaube, während seines Spital-
aufenthalts habe sein Bruder das Nummernschild des Personenwagens Ford
Mondeo auf einen Personenwagen der Marke Skoda übertragen (pag. 13.3.67).
Gemäss Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 15. Dezember 2004 erfolg-
te die Umschreibung der Fahrzeugausweise bzw. Registrierung des (eben erst er-
worbenen) Skoda beim Strassenverkehrsamt am 29. April 2004 um 10.55 Uhr
(pag. 5.7.25). Demnach wurde der Angeklagte darüber umgehend in Kenntnis ge-
setzt. Der Skoda wurde alsdann – wie bereits erwähnt – von ihm benutzt, um am
Abend des 30. April 2004 diverse Personentransporte durchzuführen (pag. 5.7.30).
Sodann fällt auf, dass der Angeklagte in den Wochen und Tagen vor der erwarte-
ten Ankunft des Lastwagens mit mehreren Mitangeklagten in regelmässigem Kon-
takt stand (cl. 28-31), wie auch die Mitangeklagten untereinander (vgl. E. III.3.1).
- 16 -
Häufig wurde in Intervallen von wenigen Minuten eine Vielzahl von zumeist kurzen
Gesprächen geführt. Dabei fällt die teilweise verschlüsselte Sprache auf, aber
auch, dass Ortsbezeichnungen und Namensnennungen möglichst vermieden wur-
den: so wurden Basel mit „B“, das Restaurant K. mit „Türke“, die Polizei mit „On-
kel“ und bestimmte Personen als „Glatzkopf“ oder „Tourist“ bezeichnet.
3.2.2 Die Ferngesprächsaufzeichnungen erbringen keinen Beweis, dass der Angeklagte
an der Planung und Ausführung des Drogentransports in die Schweiz beteiligt war.
Hingegen erbringen sie den Beweis, dass der Angeklagte bei der (versuchten)
Entgegennahme der Drogen im Inland mitwirkte: Er wurde über vorbereitende
Handlungen, welche offensichtlich der Empfangnahme der Drogen dienten bzw.
die Erschwerung einer allfälligen polizeilichen Beobachtung bezweckten, sogleich
in Kenntnis gesetzt (Einlösung eines neuen Wagens, Telefonnummernwechsel
von D.), duldete, dass Mitbeteiligte – E. und F. – am Vortag in seiner Wohnung
nächtigten, sorgte dafür, dass seine Wohnung am Abend der Drogeneinfuhr frei
von Nichtbeteiligten war, traf am Tag des versuchten Drogenimports wiederholt auf
D., eskortierte diesen auf den Zeitpunkt der erwarteten Drogenlieferung hin nach
V. zum Treffpunkt im Restaurant K., klärte auf dem Weg dorthin ab, ob eine Be-
schattung im Gange sei, wartete im Restaurant K. mit C., D. und F. auf Nachrich-
ten von Mitbeteiligten, holte in der Folge – nachdem die Empfangnahme der Dro-
genlieferung gescheitert war – E., welcher sich inzwischen vom Parkplatz der Au-
tobahnraststätte bzw. vom Lastwagenchauffeur entfernte hatte und sich in W. ver-
borgen hielt, im Beisein von F. ab und verbrachte E. und F. in seine Wohnung, und
zwar offensichtlich um beide zu verstecken, weil E. Angst hatte. Der Zweck des
Einsatzes des Angeklagten bestand mithin auch darin, Personen, die sich vor Be-
schattung oder Kontrolle fürchteten, an einen sicheren Ort zu bringen oder ihnen
eine sichere Fortbewegung zu ermöglichen. Aus den unzähligen abgehörten Tele-
fongesprächen ergibt sich, dass alle Angeklagten in der Zeit von Anfang März bis
Ende April 2004 untereinander in engem Kontakt standen. Dies, wie auch ihre
verwandtschaftlichen Beziehungen, sind weitere Indizien, die darauf hinweisen,
dass der Angeklagte in die Tätigkeit der bereits Verurteilten verwickelt war. Diese
Tätigkeit sollte offensichtlich der Aufmerksamkeit Dritter entzogen bleiben, was
aus den erwähnten Verschleierungsmassnahmen, den wiederholten Bemühungen
um Klärung allfälliger Beschattung sowie daraus zu folgern ist, dass im Telefon-
und SMS-Verkehr möglichst verschlüsselt gesprochen wurde: So wusste etwa der
Angeklagte, was mit „Tourist“ gemeint war, wie seine Reaktion beim Telefonge-
spräch vom 22. April 2004 aufzeigt (cl. 29 pag. 1775). All dies führt unzweifelhaft
zum Schluss, dass der Angeklagte schon vor der Einfahrt des Lastwagens in die
Schweiz von der bevorstehenden Drogeneinfuhr wusste und diese auch wollte.
3.2.3 Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom
- November 2004 beträgt die Gesamtmenge der von den deutschen Zollbehör-
-
17 -
den im fraglichen Lastwagen am 29. April 2004 sichergestellten Substanzen
42,913 kg, was in casu 17,18 kg reinen Heroins entspricht (pag. 10.6.19, 10.6.21-
10.6.33).
3.3 Rechtliche Würdigung
3.3.1 Der Angeklagte ist im Hauptanklagepunkt (Ziff. C.1.1) des Beförderns bzw. des
Befördernlassens sowie des Anstaltentreffens zur Einfuhr von 42,913 kg Heroin-
gemisch, begangen in Mittäterschaft mit C., D., E., F. und G. angeklagt. Das Ge-
richt behielt sich vor, diesen Anklagepunkt auch unter dem Gesichtspunkt des An-
staltentreffens zum Inverkehrbringen, zum Besitz oder zum „Sonst-wie-Erlangen“
nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG zu beurteilen. Ausserdem behielt es sich vor,
sämtliche den Angeklagten A. betreffenden Anklagepunkte – soweit die Bundes-
anwaltschaft von Mittäterschaft ausgeht – auch unter dem Gesichtspunkt der Ge-
hilfenschaft zu beurteilen (Art. 170 BStP; pag. 47.910.32 f.; SK.2006.14 Kanzlei-
dossier, pag. 45.600.9 f.).
3.3.2 Hinsichtlich der bereits Verurteilten stellte die Strafkammer in den Entscheiden
vom 5. April 2007 (S. 25 ff.) und 26. September 2007 (S. 18 ff.) fest, dass C. und
D. als in der Schweiz orts- und beziehungskundige Handelnde am Tatentschluss
für den Transport der Drogen in die Schweiz beteiligt waren, wobei D. Besteller
(eines Teils) der Drogen war, während E., F. und G. die eigentlichen Organisato-
ren des Drogentransports waren. Aufgrund ihrer individuellen Tatbeiträge wurden
C., D. und G. des mittäterschaftlichen Handelns mit Bezug auf das Anstaltentreffen
zur Einfuhr, E. und F. hingegen des mittäterschaftlichen Handelns mit Bezug auf
das Anstaltentreffen zur Besitznahme von rund 43 kg Heroingemisch schuldig ge-
sprochen.
3.3.3 Die hier zu beurteilenden Handlungen des Angeklagten A. werden in der Anklage-
schrift in den Ziffern C.1.1 lit. d, i, l und m umschrieben (cl. 47 pag. 47.100.33 f.).
Nach dem Wortlaut der Anklageschrift hätten D., E. und F. in der Nacht vom
29./30. April 2004 in der Wohnung des Angeklagten übernachtet (lit. d), habe der
Angeklagte sich am 30. April 2004 ins Restaurant K. begeben, um C. und D. zu
treffen (lit. i), sei der Angeklagte von dort mit F. aufgebrochen, um E. in W. abzu-
holen (lit. l), und habe er danach E. und F. in seine Wohnung verbracht (lit. m).
Es hat nach dem vorstehend Ausgeführten (E. III.3.2) als erstellt zu gelten, dass
der Angeklagte am Vortag der versuchten Einfuhr der illegalen Betäubungsmittel
E. und F., welche die Drogenlieferung hätten in Empfang nehmen sollen, in seiner
Wohnung hat nächtigen lassen. Aufgrund der Anweisung D.’s an den Angeklagten
am Abend der versuchten Drogeneinfuhr, wonach der Angeklagte die ihm beim
Einrichten der Wohnung helfenden Frauen „von dort wegbringen [solle], weil wir
dann dort zu tun haben, weil diese Jungs dorthin kommen“ (cl. 31 pag. 2600), und
-
18 -
des Angeklagten Bereitschaft, dies zu tun – wobei er die Frauen im Einverständnis
mit D. erst wegbrachte, nachdem er E. und F. in seine Wohnung verbracht hatte
(cl. 31 pag. 2601) –, ist diese Bereitschaft als „Zur-Verfügung-Stellen“ der Woh-
nung im Rahmen der Vorbereitungen zum Erlangen der Betäubungsmittel zu quali-
fizieren. Es kann nicht als erwiesen gelten, dass die Drogen auch dort hätten gela-
gert werden sollen, doch war offensichtlich zumindest deren unmittelbare weitere
Behandlung in der Wohnung des Angeklagten vorgesehen. Diese Einzelbeiträge
des Angeklagten erreichen jedoch nicht den Grad mittäterschaftlichen Handelns:
Es kann nicht gesagt werden, dass damit hinsichtlich der Ausführung der von den
Verurteilten geplanten Tat die von der Rechtsprechung für die Annahme von Mittä-
terschaft aufgestellten Kriterien erfüllt sind, denn der Erfolg stand und fiel nicht mit
dem Beitrag des Angeklagten. Hingegen erleichterte er das Vorgehen der Haupttä-
ter, indem diese nicht auf weniger geeignete – etwa die Familienwohnung von C.
in V. (vgl. pag. 13.2.2) – oder weiter entfernte Räumlichkeiten ausweichen muss-
ten; immerhin hatte D. eigens E. und F. tags zuvor in Zürich abgeholt, damit beide
beim Eintreffen des Lastwagens bereits in der Gegend waren (Aussage F.,
pag. 13.4.143). Der Beitrag des Angeklagten erschöpfte sich mithin darin, Unter-
stützung zur versuchten Besitznahme bzw. zum versuchten Erlangen der Drogen
zu leisten. Das Gleiche gilt für seine Fahrt zum Treffpunkt im Restaurant K. und
seine dortige Anwesenheit. Der Angeklagte hielt auf der Fahrt Ausschau, ob eine
Beschattung im Gange sei, was – ähnlich dem „Schmiere Stehen“ – als Hilfestel-
lung zu werten ist. Seine Anwesenheit im Restaurant ist als psychische Hilfestel-
lung zu Gunsten von D., welchem – als Besteller – auch die Leitungsfunktion bei
der Entgegennahme der Drogenlieferung zukam, zu werten. Die Anwesenheit des
Angeklagten bestärkte D.’s Willen bei der Beendigung der Tat. Demgegenüber fällt
das Verstecken der verurteilten E. und F. in der Wohnung des Angeklagten zeitlich
in die Phase nach der versuchten Empfangnahme der Drogen. Für die Hauptbetei-
ligten war in diesem Zeitpunkt bereits klar, dass der (vermeintlich mit Drogen bela-
dene) Lastwagen nicht mehr geleert werden konnte, weshalb ihre weiteren Hand-
lungen lediglich darauf abzielten, nicht von der Polizei ergriffen zu werden. Eine
Unterstützung beim (versuchten) Erlangen entfällt insoweit schon aus objektiven
Gründen. Ein anderes strafrechtlich relevantes Handeln wurde in diesem Zusam-
menhang nicht zur Anklage gebracht, und auf die Gelegenheit zur Modifikation der
Anklage wurde grundsätzlich verzichtet (cl. 47 pag. 47.910.35).
Nach dem Gesagten erfüllt der Angeklagte objektiv den Tatbestand der Gehilfen-
schaft im Sinne von Art. 25 StGB zum Anstaltentreffen zum unbefugten Erlangen
von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 BetmG.
3.3.4 Die Anklage lautet auf mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert began-
gene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Merkmal der men-
genmässigen Qualifikation ist bei einem Grenzwert von 12 g und einer effektiven
-
19 -
Menge reinen Heroins von 17,18 kg klar erfüllt. Damit ist Art. 19 Ziff. 2 BetmG for-
mell anwendbar. Ob auch die weiteren Qualifikationsmerkmale dieser Bestimmung
erfüllt sind, braucht daher nicht mehr geprüft zu werden (vorne E. III.1.2).
3.3.5 In subjektiver Hinsicht ist von Vorsatz auszugehen. Das Verhalten des Angeklag-
ten in der Zeit vor und während seines Spitalaufenthalts, die zahlreichen, ver-
schlüsselt geführten Telefongespräche mit den anderen Beteiligten, die auch der
Angeklagte verstand, die Kenntnis vom Eintreffen eines „Touristen“ aus dem Aus-
land sowie seine Handlungen am Tag der erwarteten Drogenlieferung – dem Tag
seiner Entlassung aus dem Spital, an welchem er noch Sachen in seine neu bezo-
gene Wohnung zu transportieren und diese einzurichten hatte –, insbesondere in-
dem er mehrmals D. traf, diesen auf der Fahrt zum Restaurant K. aktiv bei der Si-
cherung des Weges unterstützte, danach auf Anweisung D.’s ohne Widerspruch
angeblich unbekannte Personen in seine Wohnung verbrachte, welche schon am
Tag zuvor dort genächtigt hatten, lassen unzweifelhaft darauf schliessen, dass der
Angeklagte wusste, dass eine grosse Drogenlieferung unmittelbar bevorstand. Die
engen verwandtschaftlichen Beziehungen der Beteiligten und der Umfang der Or-
ganisation sind weitere Indizien, welche diesen Schluss stützen. Durch sein Ver-
halten akzeptierte der Angeklagte den Tatentschluss der Haupttäter und dessen
Umsetzung. Als erstellt hat zu gelten, dass er von der gesundheitsschädigenden
Wirkung von Drogen wusste, denn er hatte Kenntnis davon, dass in seinem Be-
kanntenkreis Drogen konsumiert wurden (pag. 13.3.24, 13.3.72).
3.4 Der Angeklagte hat sich nach dem Gesagten der Gehilfenschaft zum Anstaltentref-
fen zum Erlangen von 42,913 kg Heroingemisch schuldig gemacht.
- Nebenanklagepunkte: Anklageschrift C.1.2a und C.1.2b
4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten – wie vorne erwähnt (E. III.2.1) –
vor, er habe am 29. März 2004 gemeinsam mit D. eine unbekannte Menge Betäu-
bungsmittel an H. verkauft oder abgegeben (Anklagepunkt C.1.2a).
Das Gericht behielt sich auf Antrag der Bundesanwaltschaft hin vor, diesen Ankla-
gepunkt – analog zum D. gegenüber erhobenen Vorwurf – auch unter dem Ge-
sichtspunkt des Anstaltentreffens zum Verkauf oder zur Abgabe von Betäubungs-
mitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG sowie – soweit die Anklagebe-
hörde in der rechtlichen Würdigung von Mittäterschaft ausgeht – unter dem Ge-
sichtspunkt der Gehilfenschaft zu würdigen (cl. 47 pag. 47.910.33; E. III.3.3.1).
4.1.1 Die Strafkammer hat D. in diesem Zusammenhang des Anstaltentreffens zum Ver-
kauf illegaler Betäubungsmittel schuldig gesprochen. Sie schloss aus den am
- März 2004 von D. zuerst mit H. und danach mit dem Angeklagten geführten
Telefongesprächen, dass D. von H. eine Drogenbestellung erhalten und unmittel-
-
20 -
bar darauf den Angeklagten beauftragt habe, diese auszuliefern. Die Strafkammer
hielt dabei fest, dass dieses Vorkommnis aufgrund des Gesprächsablaufs als nicht
zum Hauptanklagepunkt, dem 42,913 kg-Drogengeschäft, zugehörig zu betrachten
sei, da der Handel sofort zu vollziehen war, und beurteilte es deshalb gesondert
(Entscheid SK.2006.14 vom 5. April 2007 E. II.4.2).
4.1.2 Der Angeklagte bestreitet, in den Handel von D. verwickelt gewesen zu sein (cl. 47
pag. 47.910.11). Aus den Telefonprotokollen vom 29. März 2004 (cl. 27, Beilagen-
ordner 3) ergibt sich, dass sich der Angeklagte und D. am Abend kurz nach halb
neun Uhr trafen und wieder trennten (cl. 27 pag. 838 f.). Aus ihren daraufhin zwi-
schen 20.46 Uhr und 21.15 Uhr geführten Gesprächen ergibt sich, dass der Ange-
klagte einen Dritten treffen sollte, den sie O., den „Jungen“ bzw. P. nannten (cl. 27
pag. 840-842). Um 21.18 Uhr setzte sich D. mit H. in telefonische Verbindung; er
nannte sich dabei selber Q.. H. sagte nach einleitenden Worten: „mal Einen aber
vom Guten“, was D. mit zweifachem „okay“ quittierte. Auf die Frage H.’s: „Hast
du?“, antwortete D. mit: „Sì, sì, ich bin da“. Danach kündigte H. an, in zehn Minu-
ten zu D. zu kommen; dieser erklärte, dass er sich im Lokal R. aufhalte (cl. 27
pag. 843). Um 21.20 Uhr rief D. den Angeklagten an und wies ihn an, schnell hin-
zugehen, weil der „Mensch“ dort warte und zu tun habe (cl. 27 pag. 844). Um
21.27 Uhr erkundigte sich der Angeklagte bei D., wo P. sich aufhalte. D. antworte-
te: dort beim „Türken“, wo er (der Angeklagte) gewesen sei; der Angeklagte erklär-
te daraufhin, er gehe ihn abholen (cl. 27 pag. 846). Aus einem weiteren Gespräch
um 21.30 Uhr ergibt sich, dass der Angeklagte P. offenbar nicht angetroffen hatte.
D. wies daraufhin den Angeklagten an, keine Karten zu kaufen, weil diese sie
schon gekauft hätten, und zum „Türken“ hineinzugehen, um es dort und nicht auf
der Strasse zu nehmen (cl. 27 pag. 847). Um 22.52 Uhr telefonierten D. und der
Angeklagte zusammen mit einer O. genannten Person; Letztere und der Angeklag-
te erörterten verschiedene Zahlen bis 9250, wobei zweimal das Wort „Franken“
miterwähnt wurde (cl. 27 pag. 850).
4.1.3 Aus diesem Telefonverkehr ist zu schliessen, dass D. und der Angeklagte damit
beschäftigt waren, einen Kontakt zu einer Drittperson herzustellen, wobei der An-
geklagte diese unter Anleitung von D. zu treffen versuchte. Ob indes diese Person
dieselbe war wie diejenige, mit welcher D. und der Angeklagte das letzterwähnte
Gespräch führten – im Protokoll ist der Name P. mehrmals erwähnt, ohne dass er
offenbar von den Beteiligten ausgesprochen wurde –, und ob der Zweck dieses
Kontaktes der Transfer von Geld oder von Drogen war, kann dahingestellt bleiben.
Auf Grund der vorliegenden Telefonprotokolle muss nämlich davon ausgegangen
werden, dass sich der Angeklagte bereits vor dem Telefongespräch zwischen D.
und H. – bzw. vor der Drogenbestellung des Letzteren – zum Treffen mit dieser
unbekannten Drittperson auf den Weg gemacht hatte. Es fehlen namentlich Be-
weise dafür, dass der Angeklagte von diesem Gespräch erfahren hatte und dar-
-
21 -
aufhin zur Ausführung einer Drogenbestellung tätig wurde. Mithin ist nicht erstellt,
dass das Telefongespräch zwischen D. und H. in einem direkten Zusammenhang
mit der unbekannten Person steht, welche der Angeklagte an jenem Abend ge-
mäss D.’s Anweisungen zu treffen versuchte. Nach dem Gesagten ist der Ange-
klagte in diesem Anklagepunkt freizusprechen.
4.2 Dem Angeklagten wird – wie vorne erwähnt (E. III.2.1) – vorgeworfen, gemeinsam
mit C. und D. in der Zeit vom 7. April 2004 bis 27. April 2004 Anstalten zur Vermitt-
lung einer unbekannten Menge illegaler Betäubungsmittel an einen unbekannten I.
getroffen zu haben (Anklagepunkt C.1.2b).
4.2.1 Die Strafkammer fällte gegen D. in diesem Punkt keinen selbständigen Schuld-
spruch, sondern nahm zu seinen Gunsten an, es handle sich beim Entgegenneh-
men von Bestellungen um Vorbereitungen zum Verkauf der damals erwarteten
grossen Drogenlieferung, die Gegenstand des Hauptvorwurfs bildete, weshalb all-
fällige Drogendelikte in jenem Handlungsstrang rechtlich mitumfasst seien (Ent-
scheid SK.2006.14 vom 5. April 2007, E. II.3.2.1c und II.3.3.1).
Mit Bezug auf C. gelangte die Strafkammer mangels Beweis zu einem Freispruch,
wobei sie anfügte, dass – wie bezüglich D. – selbst bei Nachweis einer Beteiligung
dies keine gesonderte strafrechtliche Verantwortlichkeit zur Folge gehabt hätte
(Entscheid SK.2007.15 vom 26. September 2007 E. II.4.3).
4.2.2 Der Angeklagte bestreitet diesen Vorwurf (cl. 47 pag. 47.910.11). Im Vorverfahren
wurden dem Angeklagten dazu verschiedene Abhörprotokolle vorgehalten.
Am 8. April 2004 um 17.24 Uhr rief D. den Angeklagten an und erfuhr, dass dieser
auf dem Weg in die Stadt sei, um den „Engel“ zu holen. Er fragte den Angeklagten,
ob sein Schlüssel den Kellerraum öffne, weil C. „dieses“ sehen wolle; dagegen op-
ponierte der Angeklagte – sein Bruder habe damit nichts zu tun und solle diese
Sachen und Fantasien lassen (pag. 13.3.91 = cl. 28 pag. 1162). Zwei Minuten spä-
ter berichtete D. dem Angeklagten (pag. 13.3.92 = cl. 28 pag. 1164), er habe C. in
seiner Nähe gehabt, aber sei jetzt alleine und wolle den Grund für seinen Wider-
stand erfahren, er (gemäss Protokollvermerk C.) wolle „es“ nur sehen. Der Ange-
klagte erwiderte: „Es geht nicht, weil es noch etwas Anderes dort gibt. Geht gar
nicht dort rein.“ Er konnte oder wollte jedoch nicht beschreiben, was dies sei – es
habe noch Zeit, dass „dieser“ (gemäss Protokollvermerk C.) es sehe. Auf Rückfra-
ge D.’s, ob das Fantasien seien, antwortete der Angeklagte: „Es sind S. weil es ein
Kilo in dem ist ... (Schimpfwort)“. In einer Befragung erklärte der Angeklagte, mit
„Engel“ und I. sei dieselbe Person gemeint. Er habe sich gegen den Eintritt in den
Keller gewehrt, weil er dorthin M.’s Pistole gebracht habe; im Keller habe sich
nichts Anderes als diese Waffe mit Munition befunden. Die Bemerkung mit dem Ki-
lo sei nur ein Witz gewesen und habe nichts mit Drogen zu tun gehabt
-
22 -
(pag. 13.3.69 f.). Vor Gericht hielt der Angeklagte an dieser Darstellung fest. Er er-
gänzte, sein Bruder sei psychisch krank und er habe deshalb nicht gewollt, dass
dieser die Pistole – welche M. gehört habe – in seinem Keller sehen könne; es hät-
te sonst die Möglichkeit bestanden, dass er die Selbstkontrolle verlieren und die
Waffe an sich nehmen würde. Mit dem Begriff „Kilo“ habe er nur diese Waffe ge-
meint gehabt. Betreffend I. sagte der Angeklagte aus, dieser sei ein Kollege von
D., welchem er Mobiliar aus seiner Wohnung verkauft habe und für welchen er öf-
ters Chauffeurdienste gemacht habe, unter anderem zu Spielsalons. I. habe ab
und zu nach Besuchen im Spielsalon bei ihm übernachtet; ansonsten habe er mit
ihm nichts zu tun gehabt (cl. 47 pag.47.910.27 f.).
Am 11. April 2004 um 17.15 Uhr wies D. den Angeklagten an, sich mit einem Drit-
ten, welchen er in seinem Auto “dorthin” fahren müsse, während der Fahrt zu un-
terhalten und zwar wegen „der Arbeit des Zertifikats“. Auf Rückfrage des Ange-
klagten, wie viele Kubik dies gewesen seien, „2.8 oder?“, wehrte D. ab: er werde
mit dem Anderen darüber sprechen; der Angeklagte solle nicht über seine Arbeit
sprechen, sondern er solle „das unterwegs (machen) und dies langsam, langsam“,
er solle die Arbeit und Beziehung nicht kaputt machen. Auf Frage des Angeklag-
ten, ob er komme, bestätigte D., dass er hinter ihm sei (pag. 13.3.96 = cl. 28
pag. 1356). Vier Minuten später rief D. eine – im Protokoll als I. bezeichnete – Per-
son an und wies diese an, zum Parkplatz hinauszugehen (cl. 28 pag. 1357). Der
Angeklagte gab im Vorverfahren über das vorgenannte Telefongespräch wenig
Auskunft; er deponierte zunächst mehrmals, dass er das Gesagte nicht verstehe.
Schliesslich erklärte er die Zahl „2.8“ damit, dass M. ein Auto, einen Ford 2.8 Liter,
habe kaufen wollen (pag. 13.3.73 f.). An dieser Darstellung hielt er vor Gericht fest:
es sei um den Kauf eines Autos gegangen, M. habe ein Auto kaufen wollen. Er
verstehe nicht, was D. zu ihm über „Arbeiten“ gesagt habe; er wisse nicht, was
dies zu bedeuten habe (cl. 47 pag. 47.910.30). Weitere Gesprächsprotokolle zei-
gen, dass D. die vom Angeklagten vorzunehmende Fahrt mit der vorgenannten
Person vorbesprochen hatte; diese erklärte D. um 16.57 Uhr, sie müsse um 17.30
Uhr in U. sein, worauf D. entgegnete, er wolle den O. treffen, bevor er dorthin gehe
(cl. 28 pag. 1351). Die angerufene Person benutzte das gleiche Gerät wie bei ei-
nem am 8. April 2004 um 13.52 Uhr geführten Gespräch (cl. 28 pag. 1155), bei
welchem D. zu ihr sagte, „dass sie den O. ... schnell dorthin schicken werden“.
Auch in den Protokolldaten der vorgenannten Gespräche wird der Gesprächspart-
ner D.’s als I. bezeichnet.
Am 18. April 2004 um 14.41 Uhr unterhielt sich der Angeklagte mit einer Person,
bei der es sich um einen Verwandten D.’s handeln soll (pag. 13.3.74). Der Ange-
klagte schimpfte zunächst über seine Arbeit und äusserte dann, er habe gehört,
dass er Orange-Karten habe und fragte, wie dies so sei, ob man 300 Franken Geld
bezahlen müsse und 600 Franken Kredit erhalte, was dieser bejahte. Er schloss
-
23 -
mit der Bitte, er „soll ihm es reservieren ..., wo er 300 Franken bezahlt und
600 Franken Kredit hat“, und bestätigte des Anderen Rückfrage „nur eine?“
(pag. 13.3.97 f. = cl. 29 pag. 1531 f.). Der Angeklagte sagte dazu, er habe sich nur
über Telefonkarten unterhalten: Er habe 10 Stück zum Aufladen benötigt und jener
hätte sie für je Fr. 30.– verkauft, bei einem Normalpreis von je Fr. 60.–
(pag. 13.3.75).
In einem Gespräch am 21. April 2004 um 22.51 Uhr zwischen D. und dem Ange-
klagten ging es um eine Übernachtung eines „Glatzkopfes“ beim Angeklagten
(siehe dazu auch vorne E. III.3.2.1). D. äussert sich dazu negativ, da dieser in et-
wa zwei Stunden zu tun habe. Der Angeklagte beharrte darauf, weil „angeblich
dieser dort in Gefahr sei“; schliesslich sagte er, er wolle dem Anderen – welcher
ihn wegen der Übernachtung angefragt hatte – sagen, er solle den „Glatzkopf“ ir-
gendwo anders hinbringen, weil man diesen auch suche (pag. 13.3.100 = cl. 29
pag. 1739). Nach Aussage des Angeklagten übernachtete dann der „Glatzkopf“
doch bei ihm (pag. 13.3.76). Der Angeklagte berichtete denn auch D. anderntags,
er habe den „Xanxhi“ – was nach Angabe des Angeklagten ein anderes Wort für
„Glatzkopf“ ist; pag. 13.3.77 – in die Stadt zu fahren; bei diesem Gespräch liess D.
den Angeklagten auf dessen Frage: „Was gibt es Neues?“ wissen, der „Tourist“
breche vielleicht am selben Tage auf (pag. 13.3.101 = cl. 29 pag. 1775).
4.2.3 In den angeführten Protokollen sind Gespräche mit codiertem und/oder verkürztem
Wortlaut wiedergegeben. Der Inhalt ist unter den Kommunikationspartnern nur vor
dem Hintergrund beständiger Kontakte, welche sich nicht auf Telefonate be-
schränkten, und gemeinsamer Unternehmungen verständlich. Manche Stichworte
lassen sich mit Drogen oder Drogenhandel in Verbindung bringen. Es gibt auch
mehrere Hinweise auf den in der Anklageschrift genannten I. Insgesamt sind die
Gespräche jedoch zu wenig eindeutig, um zwingend als Beweise für Vorbereitun-
gen für einen Drogenhandel mit I. gewertet werden zu können. Namentlich kann
dem Angeklagten nicht widerlegt werden, I. nur chauffiert zu haben. Gerade auf
der Fahrt am 11. April 2004 spricht Vieles dafür, dass der Angeklagte mit I. kein
Drogengeschäft tätigte. Selbst wenn der Zweck der Fahrten dessen Handelsaktivi-
täten gewesen sein sollten, wäre die Anklage nicht begründet, weil Anstalten nur
zu eigenen, täterschaftlich verübten Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1 BetmG
getroffen werden können (BGE 130 IV 131 E. 2.2.2 S. 136). Nach dem Gesagten
ist der Angeklagte auch in diesem Anklagepunkt freizusprechen.
IV. Strafzumessung
- Die hier interessierenden strafbaren Handlungen wurden vor dem Inkrafttreten der
revidierten Allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007
- 24 -
begangen. Es wurde bereits ausgeführt (vorne E. II), dass das neue Recht im Sin-
ne von Art. 2 Abs. 2 StGB milder ist als das alte und es deshalb anzuwenden ist.
2.1 Der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbu-
ches hat die bisher geltenden Strafzumessungsgrundsätze in Art. 47 Abs. 1 beibe-
halten. Das Gericht misst danach die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu.
Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in
Art. 47 Abs. 2 StGB – in Kodifizierung der Rechtsprechung zu Art. 63 aStGB – da-
hingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr-
dung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit
der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Ge-
fährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Gesetz führt dabei – wie schon in
Art. 63 aStGB – weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und ab-
schliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung
der Strafe. Es liegt daher im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die
verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Ur-
teil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). Treffen ungleich-
artige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe, sind diese ne-
beneinander zu verhängen (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2008 vom 6. April
2009 E. 7.1 mit Hinweisen; BGE 134 IV 82 E. 7.2.5; 102 IV 242 E. II.5 S. 245 hin-
sichtlich Art. 68 aStGB), wobei das Gesamtmass der Strafen auch in diesem Fall
dem Verschulden des Täters entsprechen muss (STRATENWERTH/WOHLERS,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, Art. 49
N. 2; ebenso bei fakultativer Verbindung von „bedingter“ Freiheitsstrafe und peku-
niärer Strafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB, vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5.2; 134 IV 53
E. 5.2; 134 IV 82 E. 7.2.6).
2.2 Auch im Betäubungsmittelstrafrecht ist die Strafe vor allem nach dem Verschulden
des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den jeweiligen
Drogen ausgeht. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden
des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen verschuldens-
relevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Dro-
genmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeutung zu. Die ge-
naue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad werden umso
weniger wichtig, je deutlicher der Mengen-Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2
lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) überschritten ist. Liegt
nach dieser Bestimmung ein schwerer Fall vor, so sind der Organisationsgrad und
der pekuniäre Zweck der Handlung in die Gewichtung des Verschuldens einzube-
ziehen, ohne dass es noch auf eine Subsumtion unter die weiteren Qualifikations-
- 25 -
gründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG ankommt (vgl. E. III.1.2).
3.1 Der Angeklagte hat sich der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 und Ziff. 2
BetmG i.V.m. Art. 25 StGB schuldig gemacht. Der schwere Fall der Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr bestraft, wobei diese mit einer Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19
Ziff.1 Abs. 9 BetmG). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40
StGB), das Maximum der Geldstrafe 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Der
allgemeine Strafrahmen reicht damit von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe
und von einem bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe. Da der Angeklagte als Gehilfe
und nicht als Mittäter zu bestrafen ist, ist die Strafe obligatorisch zu mildern
(Art. 25 StGB). Das Gericht ist somit nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebun-
den, und es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an
das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a StGB).
Der konkrete Strafrahmen reicht vorliegend mithin von sechs Monaten bis 20 Jah-
ren Freiheitsstrafe und von einem bis 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 40 und 34
StGB); dabei kann auch bloss auf eine Geldstrafe erkannt werden.
Weitere Strafmilderungsgründe sind nicht vorhanden. Wohl litt der Angeklagte ge-
mäss den eingeholten ärztlichen Berichten in den Monaten vor der Tat sowie zum
Tatzeitpunkt an einer Depression und befand sich deswegen wiederholt in statio-
närer Behandlung (cl. 47 pag. 47.450.6 f., 47.450.8 ff., 47.450.19 f., 47.450.21 ff.).
Dieses Leiden erscheint aufgrund der Arztberichte aber nicht als so gravierend,
dass Anhaltspunkte für eine Einschränkung in der Einsichts- und Bestimmungsfä-
higkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit zu erkennen wären (Art. 19 Abs. 1 und 2
StGB); eine sachverständige Begutachtung erübrigte sich deshalb (Art. 20 StGB).
3.2 Die Verfahrensdauer von rund 34 Monaten seit Eröffnung des Verfahrens am
- Mai 2004 (pag. 1.0.6) bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 20. März 2007
im Verfahren SK.2006.14 sowie der Verfahrensunterbruch infolge der ausländer-
rechtlich begründeten Ausreise des Angeklagten am 14. November 2004 (cl. 47
pag. 47.880.31) – was mitunter zur Folge hatte, dass dieser vom Untersuchungs-
richter nicht einvernommen wurde (cl. 47 pag. 47.880.33) – erscheinen nicht als
übermässig: Es handelt sich um einen schweren Fall im Bereich der Widerhand-
lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, in den mehrere Personen verwickelt
waren (vgl. BGE 124 I 139 E. 2c S. 141 f.). Während der Untersuchungshaft von
etwas mehr als vier Monaten wurde der Angeklagte mehrmals einvernommen
(pag. 13.3.1–13.3.127), und die Ermittlungen gegen die Mitbeteiligten umfassten
nach der Ausreise des Angeklagten auch dessen Tatbeitrag. Eine sorgfältige
Sachverhaltsermittlung voraussetzend, lässt sich die Dauer des Verfahrens recht-
- 26 -
fertigen (vgl. FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-
Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 5 N. 109, Art. 6 N. 250 f., 258). Die
Sistierung des Verfahrens vor der Strafkammer während rund 18 Monaten liegt im
unentschuldigten Nichterscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung am
- März 2007 im Verfahren SK.2006.14 begründet (Sachverhalt lit. B-D; Präsidi-
alentscheid SN.2008.37 vom 15. Oktober 2008 E. 5.3); die damit verbundene Ver-
zögerung ist demnach bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrens-
dauer nicht zu berücksichtigen (FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Art. 6 N. 260). Nach
der Auslieferung des Angeklagten an die Schweiz dauerte das Verfahren bis zur
Hauptverhandlung und Beurteilung der Sache am 11. Dezember 2008 im Verfah-
ren SK.2006.26 noch rund zwei Monate. Die Dauer des Verfahrens erweist sich
insgesamt als angemessen und hat somit keine Auswirkungen auf das Strafmass.
3.3
3.3.1 Der Angeklagte wirkte vorsätzlich als Gehilfe bei der versuchten Entgegennahme
von 42,913 kg Heroingemisch bzw. 17,18 kg reinen Heroins mit. Auch wenn nicht
erwiesen ist, dass er Kenntnis von Qualität und Quantität der Drogenlieferung hat-
te, so wusste er, dass es sich um eine grosse Menge Drogen handelte
(E. III.3.3.3). Dies und die damit verbundene Gefährdung vieler Menschen begrün-
den grundsätzlich ein schweres Verschulden. Der Angeklagte machte in einer
Struktur mit, welche einen eindrücklichen Organisationsgrad aufwies. Allerdings ist
sein konkreter Tatbeitrag als Gehilfe von untergeordneter Bedeutung: Er hat ins-
gesamt keine grosse Unterstützung geleistet und wurde in der Regel erst auf Ge-
heiss D.’s tätig; er scheint denn auch in einer gewissen Abhängigkeit von D. zu
stehen. Im Tatzeitpunkt war er ausserdem psychisch angeschlagen (siehe hinten
E. IV.3.3.2). Diese Faktoren sind zu seinen Gunsten zu werten. Die Motivation des
Angeklagten ist unbekannt: Er war nicht Drogenkonsument (pag. 13.3.5), mögli-
cherweise gründete aber seine Motivation in den verwandtschaftlichen Beziehun-
gen zu den Haupttätern bzw. in der Hilfe, welche er beim Spitalaufenthalt und
Wohnungswechsel von D. erhalten hat (cl. 47 pag. 47.910.10 f.). Ob auch finan-
zielle Motive den Ausschlag gaben, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, ist
jedoch nicht erwiesen. Das Verschulden ist damit insgesamt weder geringfügig
noch wiegt es schwer; es ist demnach im mittleren Bereich anzusiedeln.
3.3.2 Der heute vierzigjährige Angeklagte wuchs gemäss seinen Aussagen in einem
kleinen Dorf in der Nähe von ZZ. (Mazedonien) bei seinen Eltern als jüngstes Kind
zusammen mit drei Brüdern auf; zwei Brüder leben in Mazedonien, während der
älteste der von der Strafkammer mit Entscheid vom 26. September 2007 im glei-
chen Zusammenhang verurteilte, in der Schweiz lebende C. ist. Der Vater arbeite-
te, bis er wegen Unfalls IV-Rentner wurde, zeitweise in Österreich, die Mutter war
Hausfrau; beide Eltern sind verstorben. Nach acht Jahren Grundschule besuchte
der Angeklagte vier Jahre lang das Gymnasium. Danach studierte er während vier
-
27 -
Jahren Elektroingenieur in Pristina ohne abzuschliessen, da 1990 der Krieg im Ko-
sovo ausbrach. Im Januar 1992 reiste der Angeklagte in die Schweiz ein, wo er
zunächst ohne Bewilligung im Baugewerbe zu arbeiten begann; bis Oktober 2003
war er bei der gleichen Firma tätig. 1996 heiratete er eine Schweizerin, wodurch er
eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Nach der circa im Jahr 2000 erfolgten Schei-
dung heiratete er seine in Mazedonien lebende zweite Ehefrau, mit der er zwei
Kinder im schulpflichtigen Alter hat. Im November 2004 verliess er die Schweiz
aufgrund eines rechtskräftigen Entzugs der Niederlassungsbewilligung; seither lebt
er bei seiner Familie in Mazedonien, wo er eine Eigentumswohnung besitzt. Er
führt Gelegenheitsarbeiten im Gipsergeschäft seines Bruders aus und wird finan-
ziell von Verwandten unterstützt. Der Angeklagte leidet gemäss eigenen Angaben
seit 2003 zunehmend an Depressionen und diversen körperlichen Beschwerden;
er war zunächst hier und danach in Mazedonien in medizinischer Behandlung
(pag. 13.3.124 f.; cl. 47 pag. 47.910.6 f., 47.910.16 f.). Soweit er sich in der
Schweiz aufhielt, sind seine gesundheitlichen Probleme durch die bereits zitierten
Arzt- und Klinikberichte dokumentiert. Der im Hinblick auf die Hauptverhandlung
eingeholte Arztbericht vom 20. November 2008 belegt eine Anpassungsstörung
mit verlängerter depressiver Reaktion (cl. 47 pag. 47.450.3 ff.).
3.3.3 Mit Kontumazialurteil des Bezirksamtes Rheinfelden vom 8. August 1997 wurde
der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingt vollziehba-
ren fünftägigen Gefängnisstrafe verurteilt; der Eintrag im Strafregister ist gelöscht
(pag. 3.3.3). Diese Vorstrafe ist von geringer Bedeutung und fällt daher nicht straf-
erhöhend ins Gewicht. Die Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsentzug, verhängt
vom Gemeindegericht Skopje I in Mazedonien am 17. Februar 2000 in Anwendung
von Art. 341/3 des mazedonischen StGB (pag. 18.2.61), kann nicht berücksichtigt
werden, da deren Umstände nicht bekannt sind; eine Verurteilung darf nicht dem
schweizerischen ordre public widersprechen. Das wenig kooperative Verhalten
des Angeklagten während des Verfahrens sowie seine fehlende Einsicht und Reue
(vgl. cl. 47 pag. 47.910.36) bedeuten, dass insoweit kein Strafminderungsgrund
besteht (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 StGB
N. 130, 133). Aufgrund seiner familiären und gesundheitlichen Situation kann dem
Angeklagten eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zugute gehalten werden.
Auch das Wohlverhalten nach der Tat und die gute Führung während der Untersu-
chungshaft (cl. 45 pag. 45.422.2; cl. 45 pag. 45.422.3 = cl. 47 pag. 251.1), welche
als Hinweise auf eine Bereitschaft zu sozialkonformem Verhalten zu deuten sind,
wirken sich leicht strafmindernd aus (WIPRÄCHTIGER, a.a.O., N. 109). Der Ange-
klagte bezeichnete die Bedingungen der rund dreimonatigen Auslieferungshaft in
Serbien als „sehr schlecht“, die medizinische Betreuung sei ungenügend gewesen
(cl. 47 pag. 47.910.9). Seine Schilderung erscheint glaubhaft, womit insoweit ein
Strafminderungsgrund zu bejahen ist (WIPRÄCHTIGER, a.a.O., N. 151). Die Verfah-
-
28 -
rensdauer von knapp fünf Jahren hat der Angeklagte teilweise selbst verschuldet;
sie wirkt sich, wie bereits ausgeführt (vorne E. IV.3.2), nicht strafmindernd aus.
3.4 Im Ergebnis stehen einem mittleren Verschulden einige in leichtem Masse straf-
mindernd zu berücksichtigende Faktoren gegenüber. In Würdigung aller Umstände
ist eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten angemessen. Da keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass der Angeklagte in Zukunft weitere Verbrechen oder Verge-
hen begehen wird, erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig. Somit ist für
die auszusprechende Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug anzuordnen (Art. 42
Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
An die Freiheitsstrafe sind 267 Tage erstandene Untersuchungs-, Auslieferungs-
und Sicherungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB; 132 Tage Untersuchungshaft,
pag. 24.1.48; 135 Tage Auslieferungs- und Sicherungshaft, cl. 47 pag. 47.880.32,
47.880.36, 47.880.85, 47.880.91, 47.950.6 ff.).
V. Einziehung
Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person
die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben
oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind,
wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die
öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB, Art. 58 Abs. 1 aStGB). Die
Sicherungseinziehung ist vom Gericht unter diesen Voraussetzungen von Amtes
wegen zu verfügen. Das Gericht hat dabei eine Prognose darüber anzustellen, ob
es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in
der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ord-
nung gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1). Es kann die Vernichtung oder das Un-
brauchbarmachen der eingezogenen Gegenstände anordnen (Art. 69 Abs. 2
StGB, Art. 58 Abs. 2 aStGB).
Bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Angeklagten am 1. Mai 2004 und
bei dessen Festnahme wurden diverse Gegenstände sichergestellt, darunter meh-
rere Mobiltelefone sowie eine Grammwaage und ein Beutel mit leeren Minigrip-
Säcklein (pag. 7.5.4 ff., 7.5.10 f.). Auf der Grammwaage wurden Heroinspuren
nachgewiesen (pag. 10.5.2 ff.); bis auf diese und die Minigrip-Säcklein wurden alle
Gegenstände wieder ausgehändigt (pag. 7.5.14, 7.5.16, 13.3.126, 24.1.50; cl. 47
pag. 47.100.46). Nach dem Ausgeführten (E. III.3.3.3) ist davon auszugehen, dass
Grammwaage und Minigrip-Säcklein für die Portionierung der Drogen – welche in
Paketen à ca. 500 g verpackt waren (pag. 5.7.14) – verwendet werden sollten. Da
die konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auch in Zukunft diesem Zweck dienen
können, stellen sie mittelbar eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und die
-
29 -
Gesundheit von Menschen dar. Diese Gegenstände sind demnach zur Vernich-
tung einzuziehen.
VI. Kosten
Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliess-
lich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Ankla-
geerhebung und -vertretung auferlegt. Das Gericht kann ihn aus besonderen
Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung befreien (Art. 172 Abs. 1
BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP).
1.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und
beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und
Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die
Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die einzelnen
Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4); bei der Festlegung der
Gebühren sind die Bedeutung des Falls sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu be-
rücksichtigen (Art. 3 Abs. 1). Die Auslagen sind je so festzulegen, wie sie bezüg-
lich des einzelnen Angeklagten anfielen (Art. 5). Die Gebühr für das gerichtliche
Verfahren bemisst sich nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Ge-
richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32).
1.2 Die Bundesanwaltschaft machte Gebühren von total Fr. 30'000.– für das Ermitt-
lungsverfahren (cl. 47 pag. 47.100.48), total Fr. 18'000.– für die Voruntersuchung
(cl. 47 pag. 47.100.48), zuzüglich Fr. 3'000.– für das separat geführte Verfahren
gegen G. (cl. 45 pag. 45.100.55), und total Fr. 16'000.– für die Anklagevertretung
(cl. 47 pag. 47.100.48, cl. 45 pag. 45.500.26), zuzüglich Fr. 4'000.– für das Verfah-
ren gegen G. (cl. 45 pag. 45.100.55), geltend. Den Anteil betreffend den Angeklag-
ten A. bezifferte sie mit je Fr. 3’000.–. An der Hauptverhandlung spezifizierte sie
keine anderweitigen Gebühren (cl. 47 pag. 47.910.38).
Diese Gebühren beziehen sich auf zwei Ermittlungs- und Voruntersuchungsverfah-
ren, welche gegen insgesamt sieben Beschuldigte (Verfahren gegen D. und Kon-
sorten, Verfahren gegen G.) geführt wurden; davon wurden sechs zur Anklage ge-
bracht, während das Verfahren gegen einen Beschuldigten eingestellt wurde
(Sachverhalt lit. B). Die auf C., D., E., F. und G. entfallenden Gebührenanteile
wurden in den Entscheiden vom 5. April 2007 und 26. September 2007 (E. VI.1.2)
ausgeschieden und je Angeklagten für das Ermittlungs- und Anklageverfahren auf
total Fr. 7'000.–, für die Voruntersuchung auf Fr. 3'000.– festgelegt. Der Gebüh-
renanteil betreffend A. ist wie folgt festzusetzen: für das Ermittlungsverfahren auf
Fr. 4'500.–, für die Voruntersuchung – nachdem keine Einvernahmen des Ange-
- 30 -
klagten erfolgten – auf Fr. 500.– und für das Anklageverfahren (unter Berücksichti-
gung, dass sich die Bundesanwaltschaft zweimal auf die Hauptverhandlung vorzu-
bereiten hatte) auf Fr. 2'500.–.
1.3 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.–
festzusetzen, dies in Berücksichtigung des Haft- und des vorgezogenen Beweis-
verfahrens.
2.1 Die von der Anklagebehörde geltend gemachten Auslagen (cl. 47 pag. 47.100.48)
enthalten unter anderem Übersetzungskosten (pag. 20.3.45).
2.1.1 Der Angeklagte hat gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK das Recht, unentgeltliche
Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn er die Verhandlungs-
sprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. Dieses Recht gilt nicht nur für die
eigentliche Gerichtsverhandlung, sondern für alle Verfahrensstadien. Der Ange-
klagte hat Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusse-
rungen, auf deren Verständnis er angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen
Verfahrens zu kommen (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrech-
te i.S. Luedicke c. Deutschland vom 23. Oktober 1978, EuGRZ 1979 S. 34 ff.
Ziff. 48; BGE 133 IV 324 E. 5.1 S. 327, 121 I 196 E. 5a S. 204 f., 118 Ia 462 E. 2
S. 464 f.).
2.1.2 Der Angeklagte ist albanischer Muttersprache. Er lebte und arbeitete während
zwölf Jahren in der Schweiz (pag. 13.3.2, cl. 47 pag. 47.910.35) und verstand da-
mals gemäss eigener Aussage gut Deutsch (cl. 47 pag. 47.910.2); in mehreren
Einvernahmeprotokollen wurde vermerkt, dass der Angeklagte gut Deutsch spre-
che und ein Übersetzer deshalb nicht bzw. nur zur Unterstützung anwesend sei.
Soweit im Ermittlungsverfahren Einvernahmen in deutscher Sprache ohne Anwe-
senheit eines Dolmetschers durchgeführt wurden, handelte es sich um Befragun-
gen zu den persönlichen Verhältnissen oder einfachen Themenbereichen wie An-
gaben zu Mobiltelefonen und Bedeutung von bestimmten Namen und Ausdrücken
(pag. 13.3.22, 13.3.117, 13.3.123). Soweit dem Angeklagten Telefongesprächs-
protokolle bzw. -aufzeichnungen vorgehalten wurden, war jeweils ein Dolmetscher
anwesend (pag. 13.3.31, 13.3.48, 13.3.56, 13.3.65). Eine Verständigung in der
Verfahrenssprache war dem Angeklagten mithin nur beschränkt möglich, weshalb
im Vorverfahren teilweise ein Dolmetscher beigezogen werden musste (vgl. insbe-
sondere pag. 13.3.17, 13.3.41, 13.3.53). Auch im Hauptverfahren und im Haftver-
fahren nach der Auslieferung an die Schweiz wurde aus diesem Grund ein Dol-
metscher beigezogen (cl. 47 pag. 47.910.2, 47.910.13, 47.910.32). Die Kosten der
Übersetzung sind daher vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tragen.
- 31 -
2.2 Im Kostenverzeichnis betreffend den Angeklagten (pag. 20.5.23) finden sich irr-
tümlich Auslagen, welche einen anderen Beteiligten betreffen (Rechnung Gefäng-
nisse des Kantons Bern vom 6. Dezember 2005 über Fr. 13'616.– bezüglich C.;
vgl. pag. 20.6.54 f.). Das Verzeichnis ist entsprechend zu berichtigen. Die Dienst-
reisekosten (pag 20.2.10) sind durch die Pauschalgebühr abgegolten.
2.3 Nach Abzug der Übersetzungskosten, der Haftkosten betreffend C. und der
Dienstreisekosten setzen sich die erstattungspflichtigen Auslagen – wozu auch die
Haftkosten sowie die Kosten für die medizinische Betreuung während der Haft ge-
hören (Urteile des Bundesgerichts 6S.530/2006 vom 19. Juni 2007 E. 6.3 sowie
6S.116/2007 vom 7. September 2007 E. 4.3) – wie folgt zusammen:
Die Kosten der Untersuchungshaft vom 1. Mai bis 8. September 2004 belaufen
sich gemäss berichtigtem Kostenverzeichnis auf Fr. 22'720.85 (pag. 20.5.23:
Fr. 36'336.85 abzüglich C. betreffende Haftkosten von Fr. 13'616.–).
Die Auslagen für die Untersuchungen und das Gutachten des Instituts für Rechts-
medizin der Universität Bern (insgesamt Fr. 6’590.–; pag. 20.20.5 f.) sowie die
Kosten der Telefonüberwachungen (insgesamt Fr. 25'208.–; pag. 20.1.37) ergeben
einen Gesamtbetrag von Fr. 31'798.–, beziehen sich aber auf das Verfahren ge-
gen sechs Beschuldigte (ohne B., gegen den das Verfahren eingestellt wurde).
Dem Angeklagten sind diese Kosten daher nur im Anteil von einem Sechstel zu-
zuordnen. Dies ergibt für ihn einen Kostenanteil von Fr. 5'299.70.
2.4 Die Auslagen des gerichtlichen Verfahrens umfassen: Kosten im Zusammenhang
mit der Auslieferung des Angeklagten, welche noch unbekannter Höhe sind (cl. 47
pag. 47.880.24 – Kostengutsprache); Kosten der Haft vom 14. Oktober bis 16. No-
vember 2008 von Fr. 5’921.60 (cl. 47 pag. 47.710.1, 47.710.6 f.); Kosten der medi-
zinischen Behandlung während dieser Haft von Fr. 1’547.85 (wobei diese im Ur-
teilszeitpunkt erst im Betrag von Fr. 24.25 bekannt waren: cl. 47 pag. 47.710.2,
47.710.9, 47.710.13); Kosten für ärztlichen Bericht betreffend den Gesundheitszu-
stand des Angeklagten von Fr. 300.– (cl. 47 pag. 47.450.28). Davon können vor-
liegend Auslagen in der Höhe von Fr. 6'245.85 berücksichtigt werden.
2.5 Dies ergibt Auslagen im Ermittlungsverfahren und in der Voruntersuchung von
insgesamt Fr. 28'020.55 und im Gerichtsverfahren von mindestens Fr. 6'245.85.
- Die dem Verurteilten gemäss Art. 172 Abs. 1 BStP grundsätzlich aufzuerlegenden
Verfahrenskosten betragen mindestens Fr. 45'766.40 (Fr. 11'500.– Gebühren,
Fr. 34'266.40 Auslagen). Aus besonderen Gründen kann der Verurteilte ganz oder
teilweise von der Kostentragung befreit werden (Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP). Das
Gericht kann im Rahmen des ihm zustehenden weiten Spielraum des Ermessens
von einer vollumfänglichen Kostenauferlegung unter anderem dann absehen,
-
32 -
wenn die Wiedereingliederung des Täters ernsthaft gefährdet erschiene (Urteil des
Bundesgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007 E. 7.4.1). Aufgrund der persönli-
chen Verhältnisse des Verurteilten (vorne E. IV.3.3.2) müssen die Verfahrenskos-
ten als weitgehend uneinbringlich bezeichnet werden. Der Verurteilte erklärte zwar
vor Gericht, dass ihm für den Fall eines Freispruchs von seinem früheren Arbeit-
geber in der Schweiz eine Arbeitsstelle als Handelsreisender angeboten worden
sei; es gehe um die Vertretung von Produkten in der Schweiz und im Balkangebiet
(cl. 47 pag. 47.910.16 f., 47.910.34 f.). Er wird jedoch weder freigesprochen noch
besteht begründete Aussicht darauf, dass er die notwendigen Einreise- oder Auf-
enthaltsbewilligungen erhielte. Ausserdem leidet der Verurteilte seit mehreren Jah-
ren an gesundheitlichen Beschwerden, welche seine Arbeitsfähigkeit offenbar in
zunehmender Weise beeinträchtigt haben. Es ist mithin davon auszugehen, dass
sich seine finanzielle Situation in absehbarer Zeit nicht wesentlich verbessern wird.
Es rechtfertigt sich demzufolge, dem Verurteilten mit Rücksicht auf die soziale
Wiedereingliederung lediglich Kosten im Umfang von Fr. 15'000.– aufzuerlegen.
VII. Entschädigung
Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Art. 38
Abs. 1 BStP bleibt einem separaten Entscheid vorbehalten, nachdem Frist zur Ein-
reichung der Kostennote bis 16. Dezember 2008 angesetzt worden ist (cl. 47
pag. 47.910.3 [die Entschädigung des Verteidigers wurde mit Entscheid der Straf-
kammer SN.2008.56 vom 8. Januar 2009 auf Fr. 41'584.– inkl. MWST festge-
setzt]).
Ist der Verurteilte später dazu in der Lage, hat er der Kasse des Bundesstrafge-
richts hiefür Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4 BGG).
-
33 -
Die Strafkammer erkennt:
I.
- A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-
telgesetz im Anklagepunkt C.1.2.
- A. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5 und 6 BetmG sowie
Art. 19 Ziff. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB.
- A. wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 267 Tagen
Untersuchungs-, Auslieferungs- und Sicherungshaft, bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von 2 Jahren.
- Es werden folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen:
- 1 Waage „Tanita Model 1479V“
- 1 Minigrip
- Die Gebühren werden wie folgt festgelegt:
Fr. 7'000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft
Fr. 500.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 4'000.00
Gerichtsgebühr
Fr. 11'500.00 Total
Von den Gebühren und von den Auslagen im Strafverfahren werden A. Fr. 15'000.–
auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu bezahlen sind.
- Die Entschädigung von Fürsprecher Mark Schibler für die amtliche Verteidigung wird
mit separatem Entscheid festgelegt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist,
hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.
II.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
-
Bundesanwaltschaft, vertreten durch Adriano Robbi, Staatsanwalt des Bundes
-
Fürsprecher Mark Schibler
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
-
34 -
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
i.V. Sylvia Frei, Bundesstrafrichterin
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
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Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).