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gesucht habe (cl. 2 pag. 13.27 Z. 19 ff.). Gegenüber Herrn J. vom Anwaltsbüro
von C. habe er von einem „investigateur russe“ gesprochen (cl. 2 pag. 13.29
- 23 f.), er habe immer von einem „investigateur“ gesprochen (cl. 2 pag. 13.30
- 18).
2.1.6 Anlässlich der Einvernahme vom 25. August 2006 durch die Eidgenössische
Untersuchungsrichterin bestritt der Angeklagte seine Aussagen bezüglich des
Besuchs eines russischen Staatsanwaltes (cl. 2 pag. 13.54 Z. 3).
2.1.7 In der Einvernahme vom 15. September 2006 betonte der Angeklagte, dass er
weder gegenüber der stellvertretenden Staatsanwältin des Bundes K., noch ge-
genüber D. und Erwin Jenni vom Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung,
noch gegenüber Rechtsanwalt J. gesagt habe, dass ein russischer Staatsanwalt
in seinem Büro sei und von ihm Geld verlange, damit das Auslieferungsverfahren
gegen B. eingestellt werde (cl. 2 pag. 13.62 Z. 3 ff.). Soweit er sich erinnere, ha-
be er nie mit Herrn D. gesprochen und er habe nie mit Frau K. telefoniert (cl. 2
pag. 13.62 Z. 14 f.).
2.2 F., der Direktor eines dem Angeklagten gehörenden Unternehmens, sagte als
Zeuge im Ermittlungsverfahren aus, dass der Angeklagte sehr besorgt gewesen
sei über das Schicksal von B.. Dies auch deshalb, weil er eine andere Person
gekannt habe, die von der Schweiz an Russland ausgeliefert worden und dort in
der Haft verstorben sei. Da der Angeklagte gewusst habe, dass er Kontakte in
Russland habe, habe er ihn beauftragt in Russland Näheres herauszufinden.
Seine Kontaktperson in Russland habe gesagt, dass er Informationen erhalten
könne, dass dafür aber bezahlt werden müsse. Der Angeklagte sei bereit gewe-
sen, USD 50'000.– zu zahlen und er habe ihm diese Summe bezahlt. Dieses
Geld habe er daraufhin weitergeleitet (cl. 1 pag. 12.4 Z. 27 ff.). Weiter sagte er
aus, dass er der Verfasser des Memorandums vom 9. März 2005 sei und dass
dieses Dokument seine Gespräche mit einem L. bezüglich B. zusammenfasse
(cl. 1 pag. 12.50 Z. 14 ff.). Er habe nie von einem russischen Staatsanwalt ge-
hört, der den Angeklagten getroffen haben soll (cl. 1 pag. 12.6 Z. 32 ff.). In einem
Bericht an den Angeklagten über seine Einvernahme in dieser Sache als Zeuge
(cl. 2 pag. 21.29 f.) fasst F. zusammen, worüber er befragt wurde. Er hielt dort
fest, sich zu erinnern, dass die Geschichte mit dem russischen Staatsanwalt eine
Idee gewesen sei, um B. freizubekommen (cl. 2 pag. 21.29 f. „Then they asked
me what I know about the visit of the Russian Procurator. I said that I don’t know
anything about it, but I remember that it was one of the possible scenarios we
discussed how it could be possible to free B. without the extradition of him to
Russia.“).