projects
RR.2011.239 ΓÇó Late appeal in mutual legal assistance case declared inadmissible
RR.2011.239Federal Criminal Court / Appeals ChamberNov 25, 2011Dismissed
The Federal Criminal Court’s II. Complaint Chamber held that the appeal against the Zurich Public Prosecutor’s mutual legal assistance final order was late. Because the appellant had agreed to bank-held correspondence with Bank B. AG and had not provided a Swiss service address, the order was deemed served on 2011-08-16. The 30-day appeal period expired on 2011-09-15, so the appeal filed on 2011-09-16 was inadmissible. Court costs of CHF 500 were imposed, offset against the CHF 7,000 advance, and CHF 6,500 was ordered refunded.
Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; service of a mutual legal assistance decision to a bank with a bank-held correspondence clause and no Swiss service address; determination of the appeal deadline. A decision is deemed served on the date it reaches the bank at the latest when the account holder has agreed to bank-held correspondence and has not notified a Swiss service address to the authorities (consid. 1). The 30-day appeal period runs from that date. If the appeal is filed one day late, the complaint chamber must not enter into the matter. Costs follow the outcome.
Entscheid vom 25. November 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwälte Marcel Keller und Giovanni Gaggini, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Indien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Kontosperre (Art. 33a IRSV)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2011.239
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
die indischen Strafverfolgungsbehörden gegen A. ein Strafverfahren wegen Betrugs und Geldwäscherei führen;
das Bombay City Civil & Session Court mit einem Rechtshilfeersuchen vom
die Schlussverfügung Nr. 1 mangels Wohn- bzw. Firmensitz oder Zustel- lungsdomizil in der Schweiz der vom Rechtshilfeersuchen betroffenen Bank zugestellt wurde (vgl. Art. 80m Abs. 1 und 80n Abs. 1 IRSG; Art. 9 IRSV);
A. gegen die Schlussverfügung mit Eingabe vom 16. September 2011 Be- schwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führt und die Aufhebung der Schlussverfügung Nr. 1 vom 15. August 2011 beantragt (act. 1 und 6);
gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörden innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
se in der Schweiz notifiziert hat (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.254 vom 22. Juni 2010, E. 3);
der Beschwerdeführer mit der Bank B. AG gemäss Kontoeröffnungsvertrag vom 7. Juni 2005 unter dessen Ziff. 6 „Retaining of correspondence“ eine Banklagernd-Vereinbarung abgeschlossen hat (Verfahrensakten Urk. 16/1 pag. 1018);
die Schlussverfügung Nr. 1 demgemäss am 16. August 2011 als dem Be- schwerdeführer eröffnet zu gelten hat (Verfahrensakten Urk. 18/1; vgl. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.254 vom 22. Juni 2010, E. 3.1.3); der Beschwerdeführer seine vom 16. September 2011 datierte Beschwerde (Poststempel vom selbigen Tag) verspätet erhoben hat, da die 30-tägige Be- schwerdefrist am 15. September 2011 abgelaufen ist;
auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten ist;
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 2 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsge- bühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 7'000.--; dem Beschwerdeführer der Differenzbetrag von Fr. 6'500.-- durch die Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten ist.
4 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Be- trag von Fr. 6'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 25. November 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).