Non-entry due to unpaid advance in mutual legal assistance appeal

RR.2009.268Federal Criminal Court / Appeals ChamberNov 5, 2009Inadmissible

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Omnilex summary

A. appealed a mutual legal assistance decision ordering transmission of bank documents to Slovakia. The Bundesstrafgericht had required an advance on costs of CHF 4,000 and warned that failure to pay would lead to non-entry. The appellant did not pay within the extended deadline and did not request instalments or legal aid. The II. Beschwerdekammer therefore did not enter into the appeal and charged A. with a court fee of CHF 300.

Omnilex headnote

Art. 30 lit. b SGG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; non-payment of an ordered cost advance after due warning leads to non-entry into the complaint. Where the party neither pays within the extended time limit nor requests payment facilities or legal aid, the appeal is dismissed in limine without examination of the merits. Court costs are then borne by the unsuccessful appellant and are fixed according to the applicable fee regulation (Art. 63 Abs. 1 and 5 VwVG; Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG).

Full text

Entscheid vom 5. November 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Slo- wakei

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.268

  • 2 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • die Kreisstaatsanwaltschaft von Bratislava gegen Unbekannt ein Strafverfah- ren wegen Betrugs führt;

  • die slowakischen Behörden in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersu- chen vom 12. Dezember 2003 und vom 3. Februar 2006 an die Schweiz ge- langt sind und unter anderem um Einvernahme von A. und eines bevoll- mächtigten Vertreters der Bank B. in Zug bezüglich des Kontos von A. er- sucht haben;

  • das Bundesamt für Justiz die Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) zum Vollzug übertragen hat;

  • die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 6. März 2006 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist, das Untersuchungsrichteramt IV des Kantons Bern mit der Einvernahme A.’s beauftragt und die Bank B. verpflich- tet hat Konto- und Depotauszüge des genannten Kontos herauszugeben;

  • das Untersuchungsrichteramt IV des Kantons Bern der Staatsanwaltschaft das Einvernahmeprotokoll von A. am 30. August 2007 übermittelt hat, wobei darauf hingewiesen wurde, A. habe die Aussage verweigert, da er nicht vom Anwaltsgeheimnis entbunden worden sei, er aber ohne Erlass einer anfecht- baren Schlussverfügung mit der Herausgabe des Protokolls an die slowaki- schen Behörden einverstanden sei;

  • die Bank B. der Staatsanwaltschaft die geforderten Bankunterlagen mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 übermittelt hat;

  • A. am 8. Januar 2007 von der Staatsanwaltschaft angefragt wurde, ob er mit der Übermittlung der erhobenen Unterlagen an die slowakischen Behörden im vereinfachten Verfahren einverstanden sei; er sich mit Schreiben vom

  1. Januar 2007 und 4. Juni 2009 einer vereinfachten Übermittlung wider- setzt und sinngemäss den Erlass einer anfechtbaren Schlussverfügung ver- langt hat;
  • die Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 8. Juli 2009 dem Rechts- hilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe des Schreibens der Bank B. vom 20. Oktober 2006 sowie von Unterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf A. bei der Bank B. verfügt hat;

  • 3 -

  • A. gegen die Schlussverfügung mit Beschwerde vom 12. August 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);

  • der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2009 eingeladen wur- de, bis zum 25. August 2009 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten und er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3);

  • die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);

  • der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert der ihm verlängerten Frist nicht bezahlt und weder um Zahlungserleichterungen noch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;

  • auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);

  • der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung ge- langt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG); die Gerichtsge- bühr vorliegend auf CHF 300.-- anzusetzen ist.

  • 4 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 5. November 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A.
  • Kanton Zug, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug
  • Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Keywords

mutual legal assistancenon-entryadvance on costscourt feesappeal inadmissibilitybank documents

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Key legal question

Whether the appeal had to be entered into despite non-payment of the court-cost advance.

Extracted holding

No. Because the appellant failed to pay the required advance within the extended time limit and did not seek instalments or legal aid, the court had to decline to hear the appeal.

Extracted reasoning

The advance was not paid in time under the warning that non-payment would lead to non-entry. The appellant also did not request payment facilities or legal aid, so the statutory consequence followed.

Key legal question

How court costs should be allocated after non-entry.

Extracted holding

The appellant must bear the court fee, set at CHF 300.

Extracted reasoning

Costs follow the outcome of the proceedings; the fee was fixed under the applicable court-fee regulations.

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