Non-payment of advance costs leads to non-entry on confiscation complaints

BV.2009.18,BV.2009.19,BV.2009.20,BV.2009.21,BV.2009.22,BV.2009.23Federal Criminal Court / Appeals ChamberMay 11, 2009Inadmissible

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Omnilex summary

A. GMBH challenged several ESBK seizure orders concerning gaming equipment and cash seized in restaurants. The Federal Criminal Court’s I. Appeals Chamber had repeatedly ordered advance costs and warned that failure to pay would lead to non-entry. When the appellant expressly stated that no payment would be made, the court held that the complaints could not be entertained. It also refused to consider the request for suspension. The appellant, as the losing party, was ordered to pay a court fee of CHF 500; no procedural compensation was awarded.

Omnilex headnote

Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 Abs. 3 BGG; Nichtleistung des einverlangten Kostenvorschusses trotz ausdrücklicher Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde. Mit dem Nichteintreten entfällt die Behandlung akzessorischer Verfahrensanträge wie Sistierungsgesuche. Die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; eine Parteientschädigung entfällt bei diesem Ausgang. Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach dem einschlägigen Gebührenreglement des Bundesstrafgerichts (vgl. Erwägungen zum Kostenpunkt).

Full text

Entscheid vom 11. Mai 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. GMBH, vertreten durch Advokat Hans-Jacob Heitz,

Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2009.18, BV.2009.19, BV.2009.20, BV.2009.21, BV.2009.22 und BV.2009.23

  • 2 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) gegen die Beschwerdeführerin verschiedene Strafuntersuchungen führt wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom
  1. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenge- setz, SBG; SR 935.52);
  • sie im Rahmen dieser Strafuntersuchungen jeweils mit Verfügung vom
  1. Februar 2009 verschiedene Spielautomaten, Konsumationsgutscheine, Spieljetons und Bargeld (Kasseninhalt) beschlagnahmte, welche am
  2. Dezember 2008 in verschiedenen Restaurants in Z. sichergestellt wor- den waren (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 2.1 und 2.3);
  • die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der beschlagnahmten Gegen- stände mit insgesamt sechs Beschwerden vom 25. Februar 2009 an den Direktor der ESBK gelangte und die vollständige Aufhebung der erwähnten Verfügungen und die unverzügliche und unbeschwerte Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände, eventualiter die Vereinigung aller gleich- wertigen Verfahren (BV.2009.18 – BV.2009.23) und die Auferlegung nur eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 1);

  • der Direktor der ESBK die Beschwerden mitsamt seinen Stellungnahmen vom 3. März 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und deren kostenfällige Abweisung beantragte, wobei dem Eventualantrag stattzugeben sei (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 2);

  • die Beschwerdeführerin am 10. März 2009 eingeladen wurde, bis 20. März 2009 sechs Kostenvorschüsse in der Höhe von jeweils Fr. 1'500.-- zu leis- ten (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 3);

  • die Beschwerdeführerin am 16. März 2009 an die I. Beschwerdekammer gelangte und eine Reihe von Verfahrensanträgen stellte, darunter die Ver- einigung der vorliegenden Beschwerdeverfahren (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 5);

  • unter Abweisung der meisten dieser Anträge der Beschwerdeführerin die Frist zur Entrichtung der Kostenvorschüsse letztmals bis 9. April 2009 er- streckt wurde (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 6);

  • 3 -

  • der Antrag auf Verfahrensvereinigung insbesondere abgelehnt wurde, da die Frage, ob sich die in den verschiedenen Beschwerdeverfahren stellen- den Probleme rechtlicher und tatsächlicher Natur identisch seien, erst in den verfahrensabschliessenden Entscheiden zu beantworten wären, da je- denfalls nicht offensichtlich sei, dass sämtliche der fraglichen Automaten identisch seien;

  • die Beschwerdeführerin am 7. April 2009 erneut an die I. Beschwerde- kammer gelangte und eine Reihe von Verfahrensanträgen stellte (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 7);

  • unter Abweisung der meisten dieser Anträge der Beschwerdeführerin letzt- mals eine Frist bis 24. April 2009 gewährt wurde, die ausstehenden Ko- stenvorschüsse zu bezahlen, andernfalls auf ihre Beschwerden nicht einge- treten werde (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 8);

  • der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. April 2009 mit- teilte, dass keine Kostenvorschüsse eingehen würden, jedoch weiter an den Verfahrensanträgen um Verfahrensvereinigung und Sistierung festhielt, diesbezüglich eine formelle Zwischenverfügung verlangte und schliesslich formell beantragte, die „zufolge fehlender Beschwerdelegitimation“ nicht weiter instruierten Verfahren ohne Weiteres und ohne Kostenauflage vom Protokoll abzuschreiben, wobei den Beschwerdeführern eine Verfahrens- entschädigung zuzusprechen sei (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 9);

  • somit in den vorliegenden Verfahren innerhalb der anberaumten Frist keine Kostenvorschüsse geleistet wurden, weshalb auf die Beschwerden andro- hungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 Abs. 3 BGG);

  • die Beschwerdeführerin demnach als unterliegende Partei die Verfahrens- kosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wo- bei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht; SR 173.711.32);

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Grund zur Ausrichtung einer Ver- fahrensentschädigung besteht;

  • infolge nicht geleisteter Kostenvorschüsse auch nicht auf den am 6. Mai 2009 gestellten Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin (act. 10) einzu- treten ist;

  • 4 -

und erkennt:

  1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 12. Mai 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Advokat Hans-Jacob Heitz (mit Einzahlungsschein)
  • Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Keywords

seizureadvance costsnon-entrycomplaintscourt feessuspension request

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Key legal question

Whether the complaints against the seizure orders were admissible despite non-payment of the required advance costs.

Extracted holding

The complaints could not be entertained because the ordered advance costs were not paid within the set time limit.

Extracted reasoning

Under the applicable procedural rules, failure to pay the advance costs after warning justifies non-entry.

Key legal question

Whether the request for suspension could still be considered.

Extracted holding

The suspension request could not be examined either because no advance costs had been paid.

Extracted reasoning

The pending complaints were not entered into, so ancillary procedural requests could not be addressed.

Key legal question

Allocation of court costs after non-entry.

Extracted holding

The appellant had to bear the court fee, fixed at CHF 500.

Extracted reasoning

As the losing party, the appellant bears the costs; no compensation was awarded.

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