Legal aid denied in FINMA-related administrative criminal appeal

BP.2011.66Federal Criminal Court / Appeals ChamberDec 2, 2011Dismissed

Summary

A appealed an EFD decision terminating administrative criminal proceedings but with costs imposed. He asked the Federal Criminal Court’s appeal chamber for legal aid. The chamber held that the applicant had not adequately documented his financial situation: the materials submitted did not allow a coherent assessment of his actual income, and a tax-based provisional assessment was insufficient. Legal aid was therefore refused, a CHF 1,500 cost advance was ordered by 12 December 2011, and the costs of the ruling were left to the main case.

Regest

Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 64 Abs. 1 BGG analog: Legal aid in administrative-criminal appeal proceedings before the Federal Criminal Court requires indigence and a non-frivolous appeal. The applicant bears a strict duty of substantiation and proof regarding income, assets, and financial obligations. Tax documents based on provisional or heavily deducted taxable income do not, by themselves, establish actual financial capacity. If the submitted material does not permit a coherent assessment of means, the request is to be dismissed.

Full text

Beschluss vom 2. Dezember 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Gesuchsteller

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BP.2011.66 (Hauptverfahren: BK.2011.23)

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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

  • das Eidgenössische Finanzdepartement mit Verfügung vom 3. Okto- ber 2011 das verwaltungsstrafrechtliche Verfahren gegen A. wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 40 lit. b des Bundesgesetzes vom
  1. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung einstellte, hierbei A. aber die Verfahrenskosten von Fr. 1'850.-- auferlegte und auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtete (BK.2011.23, act. 1.1);
  • A. hiergegen am 2. November 2011 bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob und diesbezüglich mit Eingabe vom
  1. November 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er- sucht (act. 1);
  • die I. Beschwerdekammer A. am 10. November 2011 das entsprechende Formular zugehen liess und diesen ersuchte, dieses vollständig und wahr- heitsgetreu auszufüllen und inklusive der darin genannten Unterlagen zu retournieren; diesen zudem darauf hinwies, dass unvollständige oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abge- wiesen werden können (act. 2);

  • A. am 17. November 2011 das ausgefüllte Formular zusammen mit einigen Beilagen einreichte (act. 3 und act. 3.1 – 3.10).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege in verwaltungsstrafrechtlichen Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer in analoger Weise auf die einschlägigen Bestimmungen des BGG abzustellen ist (vgl. hierzu den Beschluss BP.2011.18 vom 30. März 2011 m.w.H.);

  • eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Partei- entschädigung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG analog);

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  • es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu be- legen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben (vgl. hierzu GEISER, Basler Kommentar,

  1. Aufl., Basel 2011, Art. 64 BGG N. 18; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f.; je- weils mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.);
  • die vom Gesuchsteller gemachten Angaben zu seiner Einkommenssituati- on (act. 1; 1.4; 3.1, S. 5; 3.10) bzw. die hierzu eingereichten Unterlagen keinerlei Aufschlüsse über dessen tatsächliche Einkünfte ergeben;

  • er selber geltend macht, er habe im November 2010 eine Einzelunterneh- mung gegründet, deren Umsätze sich nur schleppend entwickeln (act. 1, S. 1);

  • er als einzigen Beleg zu seiner Einkommensseite eine gestützt auf die Steuererklärung gestellte provisorische Steuerrechnung für das Jahr 2010 einreicht, welche von einem steuerbaren Jahreseinkommen von Fr. 37'400.-- ausgeht (act. 1.4 bzw. 3.10);

  • das erst nach zahlreichen möglichen Abzügen deklarierte steuerbare Ein- kommen allein keine verlässliche Angabe zur tatsächlichen Einkommenssi- tuation darstellt;

  • der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht demzufolge nur ungenügend nachgekommen und es folglich nicht möglich ist, sich ein kohärentes und widerspruchsfreies Bild über seine finanziellen Verhältnisse zu machen;

  • der Entscheid der Vorinstanz betreffend Beiordnung eines amtlichen Ver- teidigers die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren nicht präjudiziert (vgl. hierzu GEISER, a.a.O.);

  • sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge abzuweisen ist;

  • dem Gesuchsteller bis 12. Dezember 2011 Frist gesetzt wird zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;

  • die Kosten des vorliegenden Beschlusses bei der Hauptsache verbleiben;

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und erkennt:

  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.

  2. Dem Gesuchsteller wird bis 12. Dezember 2011 Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

  3. Die Kosten des vorliegenden Beschlusses bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 2. Dezember 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Keywords

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