Suspensive effect granted in mutual legal assistance complaint

BP.2010.25Federal Criminal Court / Appeals ChamberJun 16, 2010Granted

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Omnilex summary

A. challenged a Federal Prosecutor's decision in a criminal investigation concerning alleged participation in or support of a criminal organization. He requested suspensive effect so that no renewed mutual legal assistance request would be sent to Turkey before the complaint was decided. The Federal Criminal Court's I. Complaint Chamber, by its president, held that postponing execution would not impair the investigation, whereas immediate execution would moot the complaint and undermine effective judicial protection. The request was therefore granted, and costs were left to be decided in the main proceedings.

Omnilex headnote

Art. 218 BStP; suspensive effect in complaint proceedings against an order to renew a mutual legal assistance request; suspensive effect is granted on the basis of a balancing of interests. Execution must be stayed where immediate implementation would deprive the complaint of practical effect and defeat effective judicial protection, provided that postponement does not endanger or frustrate the investigative purpose. Costs of the interim order follow the main proceedings.

Full text

Verfügung vom 16. Juni 2010 Präsident der I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,

Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BP.2010.25 (Hauptverfahren: BB.2010.51)

  • 2 -

Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • die Gesuchsgegnerin gegen den Gesuchsteller ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter StGB) sowie anderer Delikte;

  • die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 19. Mai 2010 in Aussicht stellte, ein neues bzw. ergänzendes Rechtshilfeersuchen an die Türkei zu stellen, und ihm Gelegenheit einräumte, hierzu Stellung zu neh- men;

  • der Gesuchsteller am 31. Mai 2010 der Gesuchsgegnerin beantragte, auf die Erneuerung bzw. Ergänzung des Rechtshilfeersuchens zu verzichten;

  • die Gesuchsgegnerin diesen Antrag mit Verfügung vom 4. Juni 2010 ab- wies (BB.2010.51, act. 1.1), wogegen der Gesuchsteller mit Eingabe vom

  1. Juni 2010 bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erhob und mit dieser u. a. beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Gesuchsgegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit den türki- schen Behörden keinen Kontakt im Rahmen des geplanten Rechtshilfeer- suchens aufzunehmen (act. 1);
  • die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270), wobei der Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Un- tersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, in: plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);

  • der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs vorbringt, dass bereits auf Grund eines früheren Rechtshilfeersuchens der Gesuchsgegnerin an die Türkei deren Sicherheitsbehörden den Gesuchsteller verdächtigten, der PKK oder einer anderen kurdischen oder linken Gruppe angehöre, und um diesbezüglich an mehr Informationen zu gelangen, Druck auf die Familien- angehörigen des Gesuchstellers in der Türkei ausübten;

  • 3 -

  • ein Aufschub des Vollzugs der angefochtenen Verfügung den Untersu- chungszweck nicht zu gefährden bzw. zu vereiteln vermag, da das Rechts- hilfeersuchen im Falle eines Nichteintretens oder einer Abweisung der Be- schwerde ohne weiteres auch zu einem späteren Zeitpunkt noch gestellt werden kann;

  • der umgehende Vollzug der angefochtenen Verfügung vielmehr das Be- schwerdeverfahren obsolet machen würde, womit dem Gesuchsteller kein wirksamer Rechtsschutz gewährt werden könnte;

  • das Gesuch um aufschiebende Wirkung demnach im Sinne des gestellten Antrages gutzuheissen ist, womit der Vollzug der angefochtenen Verfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens gehemmt wird;

  • die Kosten der vorliegenden Verfügung bei der Hauptsache bleiben;

  • 4 -

und erkennt:

  1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gutgeheissen und der Be- schwerde vom 14. Juni 2010 wird die aufschiebende Wirkung erteilt.

  2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung werden mit der Hauptsache verlegt.

Bellinzona, 16. Juni 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Fürsprecher Ismet Bardakci
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Keywords

suspensive effectmutual legal assistanceeffective judicial protectionbalancing of interestscriminal investigationinterim measures

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Key legal question

Whether the complaint against the Federal Prosecutor's decision should be given suspensive effect.

Extracted holding

Yes. The complaint was granted suspensive effect until the complaint proceedings are finally concluded.

Extracted reasoning

The court held that postponing execution would not jeopardize the investigation because the mutual legal assistance request could still be sent later if the complaint failed. Immediate execution would, however, render the complaint procedure meaningless and deprive the applicant of effective judicial protection.

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