Suspensive effect granted in criminal complaint proceedings

BP.2009.14Federal Criminal Court / Appeals ChamberFeb 19, 2009Granted

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Omnilex summary

A. complained against the Federal Prosecutor’s refusal to refrain from contacting Turkish authorities in a criminal investigation and requested suspensive effect. The President of the I. Criminal Appeals Chamber of the Federal Criminal Court held that immediate contact could cause irreparable prejudice if the complaint later succeeded, whereas granting suspensive effect would not undermine the obtaining of evidence because a later request remained possible. The request was granted and the challenged order was stayed until final resolution of the complaint. Costs were reserved for the main proceedings.

Omnilex headnote

Art. 218 BStP; suspensive effect in complaint proceedings is granted on a weighing of interests and may be refused where immediate execution is necessary to safeguard the purpose of the investigation or the measure. If execution risks causing serious, irreparable prejudice to the complainant and the evidentiary purpose can still be achieved later should the complaint fail, suspensive effect is to be granted. The interim cost question follows the main proceedings.

Full text

Verfügung vom 19. Februar 2009 Präsident der I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Alex Staub i. V. des Präsidenten, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

A., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BP.2009.14 (Hauptverfahren: BB.2009.18)

  • 2 -

Der Präsident der I. Beschwerdekammer hält fest, dass

  • die Bundesanwaltschaft gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsver- fahren wegen Verdachts der Finanzierung des Terrorismus (Art. 260 quinquies

StGB), der Erpressung (Art. 156 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter StGB) führt;

  • anlässlich der Einvernahme vom 23. Januar 2009 der Verteidiger von A. unter Hinweis auf die Möglichkeit einer zusätzlichen Gefährdung den An- trag stellte, es sei in Anbetracht des hängigen Asylgesuchs in der Schweiz von einer Kontaktaufnahme mit den türkischen Behörden abzusehen und es seien die notwendigen Abklärungen via Botschaft (in analoger Vorge- hensweise wie beim Bundesamt für Migration) zu tätigen;

  • die Bundesanwaltschaft diesen Antrag mit Verfügung vom 16. Februar 2009 abwies, soweit darauf eingetreten werden könne (BB.2009.18, act. 1.1);

  • A. gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 17. Februar 2009 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob und mitunter um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte (act. 1).

Der Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • die aufschiebende Wirkung von der I. Beschwerdekammer oder ihrem Prä- sidenten angeordnet werden kann (Art. 218 BStP);

  • die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hat, dass der Vollzug der angefochtenen Verfügung gehemmt wird (BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zü- rich 1978, S. 87);

  • es sich beim vorliegenden Anfechtungsobjekt um die Verfügung der Bun- desanwaltschaft vom 16. Februar 2009 (BB.2009.18, act. 1.1) handelt, so- dass die Erteilung der aufschiebenden Wirkung schliesslich die Kontakt- aufnahme der Bundesanwaltschaft mit den türkischen Behörden im Rah- men eines Rechtshilfeverfahrens vorläufig hemmen würde;

  • 3 -

  • die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270) und der Vollzug der angefochtenen Ver- fügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Unter- suchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, a.a.O., S. 87);

  • der Gesuchsteller sein Gesuch um aufschiebende Wirkung damit begrün- det, dass er in seinem erstinstanzlich hängigen Asylverfahren bereits eine politisch motivierte Verfolgung durch den türkischen Staat geltend gemacht habe und aufgrund eines Rechtshilfeersuchens an die türkischen Justizbe- hörden diese sogar davon ausgehen könnten, er sei ein Mitglied der PKK, was eine zusätzliche Gefährdung im Sinne von Folter und weiteren un- menschlichen Behandlungsmethoden für ihn wie auch für seine Familien- angehörigen in der Türkei zur Folge hätte (act. 1, S. 4/5);

  • die Gesuchsgegnerin bereits in der angefochtenen Verfügung bekundet, die Kontaktaufnahme mit den türkischen Behörden sei zwingend notwendig zur Klärung des rechtsrelevanten Sachverhaltes, da das Vorleben sowie Erkenntnisse zu allfälligen weiteren, strafrechtlich relevanten Vorfällen im Zusammenhang mit dem Gesuchsteller nicht auf andere Weise erhältlich gemacht werden könnten, sowie zwecks Erhalt gerichtsverwertbaren Be- weismaterials (BB.2009.18, act. 1.1, S. 2);

  • die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Kontaktaufnah- me mit den türkischen Justizbehörden mittels Rechtshilfeersuchen und damit der Informationsaustausch im Falle der Gutheissung der Beschwerde im Hauptverfahren einen schwerwiegenden, nicht wieder gut zu machen- den Nachteil für den Gesuchsteller bedeuten könnte;

  • durch die Suspensivwirkung die Einholung der gewünschten Informationen bzw. des Beweismaterials nicht gefährdet oder vereitelt wird, zumal im Fal- le der Abweisung der Beschwerde im Hauptverfahren noch später ein Rechtshilfeersuchen gestellt werden kann;

  • das Gesuch um aufschiebende Wirkung demnach gutzuheissen ist, womit der Vollzug der angefochtenen Verfügung bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Beschwerdeverfahrens gehemmt wird;

  • die Kosten der vorliegenden Verfügung bei der Hauptsache bleiben;

  • 4 -

und erkennt:

  1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gutgeheissen und der Be- schwerde vom 17. Februar 2009 wird die aufschiebende Wirkung erteilt.

  2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung werden mit der Hauptsache verlegt.

Bellinzona, 20. Februar 2009

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Alex Staub, Bundesstrafrichter i.V. Tito Ponti, Bundesstrafrichter

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Bernhard Jüsi
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Keywords

suspensive effectcriminal investigationirreparable harminterest balancinginternational cooperationevidence preservation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the complaint should be granted suspensive effect to prevent contact with Turkish authorities pending the appeal.

Extracted holding

Yes. The complaint was granted suspensive effect, which temporarily stayed enforcement of the challenged prosecutor’s order until the complaint proceedings become final.

Extracted reasoning

The court weighed the interests at stake and found that immediate contact with Turkish authorities could cause serious, irreparable harm to the applicant, while suspensive effect would not frustrate evidence gathering because a request could still be made later if the complaint failed.

Key legal question

How the costs of the suspensive-effect order should be allocated.

Extracted holding

The costs of this order were reserved for the main proceedings.

Extracted reasoning

Because the request was decided only incidentally within the pending complaint, the court left the cost allocation to the merits decision.

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