Entscheid vom 12. Dezember 2005
Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen Kostenerkenntnis
(Art. 96 Abs. 1 VStrR)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BK.2005.19
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) verfüg-
te am 3. Oktober 2005 was folgt (act. 1.1):
„1. Das gegen A. geführte Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Spielban-
kengesetz, begangen durch das Aufstellen eines abgeänderten Geldspielautomaten
des Typs „Gold Rush 25“ zum Zweck des Betriebs im Zeitraum von Mitte Dezember
2002 bis 29. Januar 2003 im B. in Schaffhausen wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von Fr. 620.-- gehen zulas-
ten von A.
3. [...]“
B. Gegen diesen Entscheid gelangt A. (nachfolgend „A.“) mit Eingabe vom
3. November 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
und verlangt sinngemäss die kostenpflichtige Aufhebung von Ziffer 2 der
Einstellungsverfügung vom 3. Oktober 2005, wobei die Kosten des Verwal-
tungsstrafverfahrens in der Höhe von Fr. 620.-- dem Bund aufzuerlegen
seien (act. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. November 2005 verweist die ESBK
auf die angefochtene Einstellungsverfügung sowie die eingereichten Ver-
fahrensakten (act. 5).
Diese Eingabe wurde dem Rechtsvertreter von A. am 30. November 2005
zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Der mit Kosten beschwerte Beschuldigte kann, wenn das Verfahren einge-
stellt wurde, gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung
des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be-
schwerde führen (Art. 96 Abs. 1 VStrR).
1.2 Die angefochtene Verfügung datiert vom 3. Oktober 2005 und ging tags
darauf beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein. Mit Postaufgabe
der begründeten Beschwerde am 3. November 2005 an die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts – mithin an die zuständige Behörde – ist
die Beschwerdefrist gewahrt (act. 1 und 1.1). Der Beschwerdeführer ist
überdies durch die Kostenauflage in der angefochtenen Verfügung be-
schwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist so-
mit einzutreten.
2.1 Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kosten ganz
oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft ver-
ursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert
hat (Art. 95 Abs. 2 VStrR). Gleich wie im ordentlichen Strafverfahren des
Bundes nach der Bundesstrafprozessordnung darf eine Kostenauflage ge-
mäss Art. 95 VStrR keine verdeckte Verdachtsstrafe sein, indem die Be-
gründung der Kostenauflage den Eindruck vermittelt, der Beschuldigte ha-
be sich eines Deliktes schuldig gemacht (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 564 ff. N. 17 f.).
Mit Blick auf die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK dürfen deshalb nach neuerer Rechtsprechung des Bundesge-
richts einem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens
nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Ge-
sichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens
veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332, 334
- 1b unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162, 168
- 2c; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich
2004, N. 1206 ff.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 564 ff. N. 17 ff.;
PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 3113 ff.). Bei dieser
Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen
Beschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches
Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte
Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Er-
schwerung eines Prozesses verursacht wurde. In Anlehnung an die Rege-
lung in Art. 41 Abs. 1 OR bedarf es demgemäss für die Verweigerung der
Entschädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches adäquate Ursa-
che für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens und zudem
schuldhaft gewesen ist (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstraf-
gerichts BK.2005.3 vom 11. Mai 2005 E. 2.2). Der adäquate Kausalzu-
sammenhang ist in diesem Zusammenhang zu bejahen, wenn das Verhal-
ten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung
des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu er-
wecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben
oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu er-
schweren (BGE 116 Ia 162, 170 f. E. 2c). Freilich kommt eine Kostentra-
gung nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen
Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens
zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (vgl. zum
Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.5 vom 18. April
2005 E. 2.4.1 m.w.H.).
2.2 Ein Verhalten des Beschwerdeführers, das eine wesentliche Erschwerung
oder Verlängerung des Verfahrens nach sich gezogen hätte, ist weder be-
hauptet, noch ersichtlich. Demgegenüber wirft die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer ein schuldhaftes Verursachen des Verwaltungs-
strafverfahrens vor (act. 1.1, S. 3 f.). Die Stichhaltigkeit dieses Vorwurfs ist
nachfolgend zu prüfen.
2.3 Aus der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Wirt abgeschlossen
„Aufstell-Vereinbarung“ ergibt sich die Verpflichtung des Beschwerdefüh-
rers, den Automaten auf seine Kosten betriebsbereit aufzustellen (act. 5.4,
S. 406). Der Beschwerdeführer räumt ein, kurz nach der Installation des
Spielautomaten in der eingangs erwähnten Lokalität – mithin Mitte Dezem-
ber 2002 – vom Wirt kontaktiert und über die mangelnde Funktionstüchtig-
keit des Automaten informiert worden zu sein. Er habe daraufhin nichts un-
ternommen, obwohl er für dessen Wartung zuständig gewesen wäre
(act. 5.4, S. 405). Der Automat verblieb in der Folge in nicht betriebsberei-
tem Zustand in der Lokalität und wurde schliesslich anlässlich einer Kon-
trolle der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2003 daselbst beschlag-
nahmt. Aufgrund diverser Unregelmässigkeiten am Spielautomaten selbst
wurde in der Folge ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einge-
leitet (act. 5.5). Indessen war das dem Beschwerdeführer in diesem Zu-
sammenhang vorgeworfene Verhalten – d.h. dem Wirt keinen funktions-
tüchtigen Spielautomaten zur Verfügung zu stellen und diesen überdies
nach entsprechender Rüge nicht zu reparieren – nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, An-
lass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Folglich scheitert eine
Kostenauferlegung auf den Beschwerdeführer schon am mangelnden adä-
quaten Kausalzusammenhang, weshalb auf die Prüfung der anderen Vor-
aussetzungen verzichtet werden kann.
2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und Ziffer 2 des
Dispositivs der Einstellungsverfügung vom 3. Oktober 2005 aufzuheben.
Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von Fr. 620.-- trägt
folglich die Eidgenossenschaft.
3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Be-
schwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 245 BStP und
Art. 156 OG. Danach trägt die Gerichtskosten in der Regel die vor Bundes-
strafgericht unterliegende Partei (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Bund dürfen in
der Regel keine Kosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG).
Die Beschwerdegegnerin wird somit nicht kostenpflichtig. Der vom Be-
schwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- ist
demselben zurückzuerstatten.
3.2 Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG wird die unterliegende Partei verpflichtet, der
obsiegenden die notwendigen Kosten zu ersetzen. Ein Privileg zu Gunsten
der Eidgenossenschaft analog Art. 156 Abs. 2 OG besteht bezüglich dieser
Entschädigung nicht (POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisa-
tion judiciaire, Band V, Bern 1992, S. 146). Der Beschwerdeführer hat An-
spruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten, wobei das Honorar nach Ermes-
sen festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die
Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR
173.711.31).
In Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Umfanges des vorliegenden
Falles erscheint eine Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) als ange-
messen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 des Dispositivs der Einstel-
lungsverfügung vom 3. Oktober 2005 aufgehoben.
-
Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von Fr. 620.-- trägt
die Eidgenossenschaft.
-
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 1’000.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
-
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Ver-
fahren mit Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Bellinzona, 13. Dezember 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernard Rambert
- Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.