No appeal against final BA recusal decision; costs imposed

BB.2014.78Federal Criminal Court / Appeals ChamberJun 3, 2014Inadmissible

Summary

A. appealed the BA’s refusal to recuse B., an employee of the federal criminal police, and asked that the case be joined with BB.2014.69. The Federal Criminal Court’s Appeals Chamber held that the BA’s decision on such recusal matters is final and not subject to a remedy under the StPO. It therefore did not enter the complaint. The joinder request became moot. Because the appellant lost, he was ordered to pay court costs of CHF 500; the earlier inaccurate appeal instruction had no effect because the complaint was filed only after clarification.

Regest

Art. 59 Abs. 1 lit. a und Abs. 1 StPO; Art. 380 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO: Verfügungen der Bundesanwaltschaft über Ausstandsbegehren betreffend die Bundespolizei sind endgültig. Gegen endgültige Entscheide besteht nach der StPO kein Rechtsmittel; die Beschwerdekammer tritt daher auf eine gegen die Ablehnung des Ausstands gerichtete Beschwerde nicht ein. Eine irrtümliche Rechtsmittelbelehrung vermag die Unzulässigkeit nicht zu beseitigen, wenn sie vor Einreichung der Beschwerde präzisiert wurde. Bei Nichteintreten werden die Kosten nach Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer auferlegt.

Full text

Beschluss vom 3. Juni 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Maître Philippe Currat, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Vereinigung von Verfahren (Art. 30 StPO); Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Ges c häft s n um m er: B B . 201 4.7 8

Sachverhalt:

A. Anlässlich der Schlusseinvernahme eines Mitbeschuldigten stellte der Ver- teidiger von A. Ausstandsbegehren, unter anderem gegen den Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei B. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") wies das Begehren nach Einholung einer Stellungnahme von B. mit Verfü- gung vom 12. Mai 2014 als unbegründet ab (act. 1.2).

B. Dagegen erhob A. am 21. Mai 2014 Beschwerde. Er beantragt, das vorlie- gende Verfahren sei mit seinem weiteren Ausstandsverfahren (BB.2014.69) gegen drei Staatsanwälte des Bundes zu vereinen. Die ange- fochtene Verfügung sei sodann aufzuheben und der Ausstand von B. an- zuordnen (act. 1 S. 31).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gal- len 2011, N. 247 ff.; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1911). 1.2 Die Beschwerde bringt unter anderem und nur en passant vor, dass die BA gestützt auf die Stellungnahme von B. entschieden habe, ohne dazu den Beschwerdeführer anzuhören. Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 (act. 1.3)

lehnte die BA generell ab, die Stellungnahme dem Beschwerdeführer zu- gänglich zu machen. Dies entspricht in der Tat dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. statt vielen BGE 139 I 189 E. 3.2). Indes: Über Ausstandsgesuche entscheidet die BA, wenn die Bundespolizei betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO). Ihr Entscheid ist endgültig (Art. 59 Abs. 1 StPO). Bezeichnet dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig (Art. 380 StPO). Damit ist keine Beschwerdemöglichkeit nach Art. 393 ff. StPO gegeben (BGE 138 IV 222 E. 1). Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist damit gegenstandslos geworden.

  1. Die missverständliche Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom
  2. Mai 2014 (Beschwerde nach StPO) wurde mit Schreiben vom
  3. Mai 2014 präzisiert. Die Beschwerde wurde erst hernach, am
  4. Mai 2014, erhoben. Damit hat die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung keine Auswirkung auf die vorliegende Kostenverteilung.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren BB.2014.69 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben.

  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 4. Juni 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Maître Philippe Currat
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).

Keywords

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