Entscheid vom 3. Dezember 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Erni,
Beschwerdeführer
gegen
-
BUNDESANWALTSCHAFT,
-
B.
Beschwerdegegner
Gegenstand
Einstellung nach Ermittlungsverfahren
(Art. 106 Abs. 1 BStP)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2010.66
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. ein Strafverfahren u.a. wegen Geld-
wäscherei. Um diesen Verdacht zu erhärten, setzte die Bundesanwalt-
schaft einen verdeckten Ermittler mit dem Decknamen B. ein, welcher A.
angebliches Drogengeld zum „Waschen“ übergeben sollte. Demgemäss
seien am 8. September 2003 und 3. November 2003 in der C. Bank Ein-
zahlungen von EUR 193'000.-- und EUR 641'000.-- in bar erfolgt. Die C.
Bank habe dafür Quittungen mit tieferen Beträgen ausgestellt. Gemäss den
Aussagen von A. soll B. die Differenzbeträge von EUR 1'200.-- und
EUR 3'250.-- vereinnahmt haben.
B. A. erstattete am 3. September 2009 bei der Bundesanwaltschaft Anzeige
gegen B. wegen des Verdachts auf qualifizierte Veruntreuung (Art. 138
Ziff. 2 StGB), falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) sowie falsches Zeug-
nis (Art. 307 StGB). Gleichzeitig beantragte er im Hinblick auf die Verfah-
rensführung die Ernennung eines ausserordentlichen Staatsanwalts des
Bundes.
C. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Oktober 2009 wurde ein ausseror-
dentlicher Staatsanwalt des Bundes eingesetzt und mit der Verfahrensfüh-
rung betraut. Dieser eröffnete mit Verfügung vom 12. Februar 2010 ein ge-
richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. betreffend die angezeig-
ten Tatbestände, welches er am 14. Juli 2010 vollumfänglich einstellte
(act. 1.1).
- Mit Eingabe vom 26. Juli 2010 erhob A. Beschwerde bei der
- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Einstel-
lungsverfügung vom 14. Juli 2010 sei aufzuheben und die Bundesanwalt-
schaft anzuweisen, das Ermittlungsverfahren gegen B. weiterzuführen, un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (act. 1).
Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Au-
gust 2010 auf die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten
werde, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an A. (act. 7.1, S. 1, 5). Mit
Beschwerdeantwort vom 13. September 2010, stellt B. sinngemäss den
Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 10.1). Mit Replik vom 8. Okto-
ber 2010 hält A. an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest
(act. 13). Mit Duplik vom 22. und 23. Oktober 2010 beantragen die Bun-
desanwaltschaft und B. wiederum die Abweisung der Beschwerde (act. 16,
17.1). A. wurde darüber am 26. Oktober 2010 in Kenntnis gesetzt (act. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Der Geschädigte und die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 1 des
Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten
(Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) können die Einstellung der Ermittlungen
innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts anfechten (Art. 106 Abs. 1
bis
BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1
lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das
Bundesstrafgericht; SR 173.710).
Der Geschädigte ist Partei im Bundesstrafverfahren, wenn er privatrechtli-
che Ansprüche aus der strafbaren Handlung geltend macht (Art. 34 BStP).
Als Geschädigter gilt diejenige Person, welche durch eine strafbare Hand-
lung einen unmittelbaren Nachteil in ihren rechtlich geschützten Interessen
erlitten hat bzw. welcher – im Falle einer versuchten strafbaren Handlung –
ein entsprechender Nachteil drohte und welche die Verurteilung des Be-
schuldigten auf Ersatz des ihr hieraus entstandenen Schadens verlangt
(TPF 2009 173 E. 2.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.62
vom 19. Dezember 2007, E. 2.1; BB.2007.31 vom 6. August 2007, E. 2;
BB.2006.128 vom 31. Januar 2007, E. 3.1; BB.2005.51 vom 12. Dezem-
ber 2005, E. 3.1; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl.,
Genf/Zürich/Basel 2006, N. 508, 1021, 1026; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 141/142 N. 1-3,
S. 146 N. 12). Um zur Erhebung einer Beschwerde im Rahmen eines Bun-
desstrafverfahrens berechtigt zu sein, muss sich der Geschädigte als Zivil-
partei konstituieren, bevor die Einstellung des Strafverfahrens verfügt wird
(TPF 2007 42 E. 1.3; vgl. in diesem Sinne auch den Entscheid des Bun-
desstrafgerichts SK 011/04 vom 13. Dezember 2004, lit. B, wonach der
Verzicht auf Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche ohne Weiteres
den Verlust der Parteistellung im Bundesstrafverfahren nach sich zieht).
1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm hinsichtlich der Tatbestände der
falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) sowie des falschen Zeugnisses
(Art. 307 StGB) Geschädigtenstellung zukomme und er sich bereits als Ge-
schädigter konstituiert habe (act. 1, S. 2, N. 2). Der Beschwerdeführer, wel-
cher von der Anschuldigung bzw. vom gegen ihn geführten Hauptverfahren
betroffen ist und dessen Individualinteressen daher vom Schutz der
Art. 303 und 307 StGB umfasst werden (vgl. DELNON/RÜDY, Basler Kom-
mentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 303 StGB N. 7 und Art. 307 StGB N. 5),
wird aufgrund der vom Beschwerdegegner 2 zu seinen Ungunsten ge-
machten, mutmasslich falschen Aussagen unmittelbar benachteiligt (vgl.
auch HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 142 N. 1). Der Argumentation
der Beschwerdegegnerin 1, der Beschwerdeführer habe kein aktuelles
Rechtsschutzinteresse mehr am Ausgang des vorliegenden Verfahrens, da
der Sachverhaltskomplex bezüglich des Verbleibs der Differenzbeträge
nicht Gegenstand der gegen ihn eingereichten Anklage sei (act. 7.1,
S. 1/2), ist das Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 vom 30. Juli 2010
entgegenzuhalten, wonach der besagte Sachverhalt „bezüglich des Ent-
scheides über den Umfang der Anklageerhebung“ nach wie vor von Bedeu-
tung sei und ein Antrag an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts auf
Beizug der dazugehörigen Akten vorbehalten bleibe (Akten BA, Ordner 2,
pag. 9 1 001-002). Im Weiteren hat sich der Beschwerdeführer vor der Ein-
stellung des Strafverfahrens gegenüber dem beschuldigten Beschwerde-
gegner 2 dem Grundsatze nach als Geschädigter konstituiert (Akten BA,
Ordner 1, pag. 1 2 002, Ordner 2, pag. 5 2 001). Aus diesen Gründen ist
der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren Geschädigter im Sinne
von Art. 106 Abs. 1
bis
i.V.m. Art. 34 BStP und damit zur Beschwerdeführung
legitimiert.
1.3 Die Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2010
per Einschreiben zugestellt und ist diesem am 15. Juli 2010 zugegangen.
Die Frist zur Einreichung der Beschwerde ist in Anwendung von Art. 99
Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG mit Eingabe vom 26. Juli 2010 ge-
wahrt worden. Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ist demnach
einzutreten.
1.4 Beschwerden gegen eine im Ermessen des Bundesanwalts liegende Amts-
handlung werden – soweit wie vorliegend keine Zwangsmassnahme in
Frage steht – mit eingeschränkter Kognition überprüft. Es ist nicht Aufgabe
der I. Beschwerdekammer, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen des Bun-
desanwalts zu setzen und ihm damit die Verantwortung für die Führung der
Untersuchung abzunehmen. Es wird somit nur darüber entschieden, ob der
Bundesanwalt die Grenze zulässigen Ermessens überschritten hat (Ermes-
sensüberschreitung, -unterschreitung und -missbrauch; vgl. Entscheide des
Bundesstrafgerichts BB.2006.118 vom 23. März 2007, E. 1.7; BB.2005.4
vom 27. April 2005, E. 2).
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Verdacht gegen den Beschwerdegegner 2
sei derart dringlich, dass sich eine Einstellung nicht begründen lasse. Viel-
mehr müsse bei der jetzigen Beweislage Anklage erhoben werden: Der
Audioaufzeichnung könne entnommen werden, dass der Beschwerdegeg-
ner 2 falsch ausgesagt habe. So ergebe sich aus der Aufzeichnung, dass
die zwei für den Betrag von EUR 641'000.-- ausgestellten Quittungen ent-
gegen seinen an den Einvernahmen gemachten Aussagen nicht nachein-
ander, sondern miteinander gemacht worden seien. Auch die Aussage des
Beschwerdegegners 2, wonach die zweite Quittung nur auf seine Interven-
tion hin erstellt worden sei, erweise sich nach Abhörung des Tonbandes als
falsch. Er habe nie interveniert. Weiter habe der Beschwerdeführer entge-
gen den Aussagen des Beschwerdegegners 2 auch nie davon gesprochen,
die Erstellung zweier Quittungen (statt einer) diene Verschleierungszwe-
cken. Aus der Aufzeichnung ergibt sich laut Beschwerdeführer überdies,
dass der Beschwerdegegner 2 schon zum vornherein, d.h. bevor er die Be-
träge der beiden Quittungen addiert habe, von einem Differenzbetrag wuss-
te. So habe er bereits vor dem Zusammenzählen gesagt: „Mal sehen, was
es nach dem Abzug noch ausmacht.“. Von diesem Abzug bzw. dieser Diffe-
renz könne er nur im Vorfeld gewusst haben, da er die Beträge selbst ab-
gezweigt habe (act. 1 N. 14 – 24, 27, 35; act. 13 N. 13 – 15, 17 f.).
Als Täter kommt laut Beschwerdeführer nur der Beschwerdegegner 2 in
Frage. Die in der Einstellungsverfügung genannten Tatvarianten seien ab-
solut unrealistisch. So insbesondere die Theorie, wonach die Gelder auch
vor Übergabe an den Beschwerdegegner 2 veruntreut worden sein könn-
ten, denn die Geldübergabe sei beide Male verschieden verlaufen. Die
Möglichkeit einer falschen Quittierung oder Veruntreuung durch den Be-
schwerdeführer scheide als Variante ebenfalls aus, sei dieser doch, wie
sich aus der Audioaufzeichnung ergebe, bei der zweiten Einzahlung nicht
dabei gewesen. Weiter gebe es entgegen den Ausführungen der Be-
schwerdegegnerin 1 weder Anhaltspunkte für eine Täterschaft von D. noch
von E. Eine solche Annahme sei befremdend. Auch ein fehlerhafter Zähl-
vorgang scheide als Hypothese aus, habe der Beschwerdegegner 2 doch,
wie erwähnt, bereits im Vorfeld vom Differenzbetrag gewusst (act. 1 N. 30 –
34; act. 13 N. 19, 20, 25).
2.2 Gemäss Art. 106 Abs. 1 BStP stellt der Bundesanwalt die Ermittlungen ein,
wenn kein Grund zur Einleitung der Voruntersuchung vorliegt. Eine Einstel-
lung hat u.a. zu ergehen, wenn kein anklagegenügender Tatverdacht ge-
geben ist. Entscheidend ist die Frage, ob der Verdacht gegen die beschul-
digte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass
Aussicht auf ein verurteilendes Erkenntnis besteht, m.a.W. ein Freispruch
zu erwarten ist. Der Tatverdacht wird als anklagegenügend angesehen,
wenn der Staatsanwalt die Tatbeteiligung und eine strafrechtliche Reaktion
im Zeitpunkt der Anklageerhebung für bloss wahrscheinlich hält. Die Beur-
teilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruches bzw. der Prozessaus-
sichten ist dem pflichtgemässen Ermessen des Staatsanwalts anheim-
gestellt (DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 319 N. 15 f.; auch HAU-
ER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba-
sel/Genf/München 2005, § 75 N. 1, § 78 N. 2, 7).
2.3 Vorliegend wurden im Zusammenhang mit der Rekonstruktion des Geld-
flusses resp. der Ermittlung der Täterschaft umfassende Abklärungen getä-
tigt. Insbesondere wurden der Beschwerdeführer, der Beschwerdegeg-
ner 2, E. und D. – letztere beides Bankangestellte, welche bei den Einzah-
lungen anwesend waren – alle zumindest zweimal einvernommen. Das
Bundesamt für Polizei sowie ein Finanzexperte des Eidg. Untersuchungs-
richteramtes haben zu den fraglichen Transaktionen sodann Berichte er-
stellt. Zudem liegen VE-Einsatzberichte und Audioaufnahmen der Vorgän-
ge in der C. Bank – der Beschwerdegegner 2 trug ein Mikrofon – vor (vgl.
Akten der Bundesanwaltschaft). Nach Würdigung der Beweise stellte die
Beschwerdegegnerin 1 das Verfahren ein, da sie zum Schluss kam, der
Verbleib des fraglichen Geldes könne heute nicht mehr festgestellt werden.
Der genaue Tatablauf, insbesondere die Täterschaft, sei nicht mehr zu er-
mitteln. Neben dem Beschuldigten stünden zu viele weitere mögliche Täter-
und Tatvarianten offen. Aufgrund der Aktenlage könne ausgeschlossen
werden, dass es jemals zu einer Verurteilung des Beschwerdegegners 2
komme (act. 1.1). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hörte die Be-
schwerdegegnerin 1 die Audioaufnahmen selbst noch einmal an, statt sich
diesbezüglich, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (act. 1 N. 9), ledig-
lich auf die Analysen der Bundeskriminalpolizei zu stützen. Dabei kam sie
zu keinem andern Schluss bezüglich Verfahrensausgang (act. 7.1 S. 2).
An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die Ausführungen des Be-
schwerdeführers nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin 1 zu
Recht festhält, stossen die Rügen ins Leere (act. 7.1; act. 16): Ob die Quit-
tungen mit- oder nacheinander ausgestellt worden sind, ist für das Verfah-
ren grundsätzlich unwesentlich, hilft die Beantwortung dieser Frage doch
nicht, den Vorwurf der Veruntreuung und der falschen Anschuldigung zu
klären resp. die Täterschaft zu ermitteln (act. 7.1 S. 3; act. 16 S. 3). Glei-
ches gilt in Bezug auf die anderen angeblichen Falschaussagen (vgl.
E. 2.1). Insbesondere die Frage, ob die beiden Quittungen zu Verschleie-
rungszwecken erstellt worden seien oder nicht, ist nicht für vorliegendes
Verfahren von Bedeutung, sondern für die Ermittlungen gegen den Be-
schwerdeführer wegen Geldwäscherei (vgl. Sachverhalt lit. A; act. 16 S. 3
„Fazit“). Dass der Beschwerdegegner 2 sodann zum vornherein von Diffe-
renzbeträgen gewusst und sie daher veruntreut haben soll, ergibt sich ge-
mäss Beschwerdegegnerin 1 nicht aus der Audioaufnahme. Dies könne
auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass der Beschwerde-
gegner 2 mehrfach von einem „Abzug“ gesprochen habe. Dabei handle es
sich um eine reine Interpretation des Beschwerdeführers. Als schlüssig und
nachvollziehbar befand die Beschwerdegegnerin 1 zudem die Aussage des
Beschwerdegegners 2, wonach er beim Bemerken der Fehlbeträge nicht
speziell insistiert habe, da er davon ausgegangen sei, es handle sich dabei
um Entgelt an den Beschwerdeführer für geleistete Dienste. Der Be-
schwerdeführer selbst habe bei der ersten Einzahlung den Abzug vorgän-
gig erwähnt (act. 1.1 S. 8; act. 7.1 S. 3 f.; auch act. 16 S. 3). Insbesondere
nach Durchsicht des vom Beschwerdeführer erstellten Protokolls zu den
Audioaufnahmen (act. 1.2) sowie Anhörung der entsprechenden Passage
macht das Bundesstrafgericht keine Feststellungen, welche von jenen der
Beschwerdegegnerin 1 abweichen und auf einen anklagegenügenden Tat-
verdacht des Beschwerdegegners 2 hinweisen würden. Verletzungen bei
der Ausübung des pflichtgemässen Ermessens durch die Beschwerdegeg-
nerin 1 sind nicht ersichtlich.
Ein wahrscheinlicher Tatverdacht lässt sich auch nicht aus den Übrigen
vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen erkennen (vgl. dazu
auch act. 1 N. 21, 22, 29; act. 13 N. 20). Insbesondere vermag er die in der
Einstellungsverfügung genannten Varianten zur Täterschaft nicht durch
überzeugende Argumente zu entkräften, vielmehr handelt es sich hierbei
um reine Gegenbehauptungen und Interpretationen.
2.4 Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, wonach die Beschwer-
degegnerin die Prozessaussichten in Verletzung ihres Ermessens beurteilt
und das Verfahren zu Unrecht eingestellt hätte. Die Beschwerde erweist
sich insoweit als unbegründet.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt sodann, die Audioaufzeichnung durch ei-
nen Sachverständigen aufbereiten und analysieren zu lassen. Es könne
nicht ausgeschlossen werden, dass dies zu Erkenntnissen führe, welche
den Beschwerdegegner 2 zusätzlich belasteten. Zudem sei die nochmalige
Befragung von D. als Zeugin angezeigt. Das Abspielen der Tonbandauf-
nahmen frische ihre Erinnerungen eventuell wieder auf. Eine Nichtabnah-
me der Beweise liefe auf eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung
hinaus (act. 1 N. 25 f., 35; act. 13 N. 7 – 11, 16, 21, 25; act. 13 N. 7 – 9, 21
f.).
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieser Anspruch umfasst auch das Recht, Beweisanträge zu stel-
len, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Be-
weise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen
nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streit-
sache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann auch dann ver-
zichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht
rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll,
oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine
Abklärungen herbeizuführen vermag. Gelangt der Richter resp. in casu die
Strafverfolgungsbehörde bei pflichtgemässer und willkürfreier Beweiswür-
digung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Ab-
klärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet
werden (antizipierte Beweiswürdigung; zum Ganzen vgl. BGE 125 I 127
E. 6c/cc; 124 I 274 E. 5b; 122 V 157 E. 1d; 121 I 306 E. 1b, je m.w.H.).
3.3
3.3.1 In der Einstellungsverfügung kam die Beschwerdegegnerin 1 zum Schluss,
der Tatverdacht sei offensichtlich unzureichend. Das Beweismaterial sei
ungenügend und es könne ausgeschlossen werden, dass sich der Ver-
dacht durch allfällige weitere Beweiserhebungen erhärten lasse resp. seien
solche erfolgsversprechenden Ermittlungen nicht ersichtlich (act. 1.1 S. 11;
auch act. 16 S. 1 f.).
Der beantragten Aufbereitung der Audioaufnahmen will die Beschwerde-
gegnerin 1 nicht stattgeben, da die Aufnahmen von schlechter Qualität sei-
en und die hörbaren Fragmente nicht eindeutige Schlüsse zuliessen, son-
dern Raum für Interpretationen und Spekulationen böten. Selbst wenn ein-
zelne Gesprächsteile noch besser aufbereitet werden könnten, sei die
Wegnahme des Geldes audiomässig nicht rekonstruierbar und sämtliche
im Ermittlungsverfahren berücksichtigten Tatvarianten blieben bestehen.
Insbesondere könne eine heimliche Wegnahme vor oder anlässlich des
Zählvorganges oder eine falsche Quittierung nicht anhand einer Audioauf-
nahme belegt werden. Ohnehin sei nicht der gesamte Aufenthalt des Be-
schwerdegegners 2 in der C. Bank durch Aufzeichnungen erfasst (act. 7.1
S. 2, 4; auch act. 16 S. 2).
Betreffend des Antrags auf erneute Einvernahme von D. führt die Be-
schwerdegegnerin 1 insbesondere aus, diese sei bereits dreimal zur Sache
einvernommen worden. Eine erneute Befragung würde keine neuen,
glaubhaften Erkenntnisse bringen. Durch Vorspielen von Audioaufnahmen
„aufgefrischte“ Zeugenaussagen würden nicht den effektiven Sachverhalt,
wie er sich vor sieben Jahren ereignet hatte, wiedergeben. Der Beweiswert
solcher Aussagen sei gering oder gar irreführend (act. 7.1 S. 4; auch
act. 16 S. 3).
3.3.2 Der Sachverhalt wurde in casu umfassend abgeklärt und die Beweiswürdi-
gung pflichtgemäss vorgenommen (E. 2.3). Die Gründe, weshalb die Be-
schwerdegegnerin 1 die beantragten Beweismassnahmen nicht durchfüh-
ren will, überzeugen und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Bei dieser
Ausgangslage durfte die Beschwerdegegnerin 1 ohne Willkür annehmen,
die beantragten Beweise würden zu keinen neuen Erkenntnissen führen
resp. höchstens weitere nicht relevante Details zu Tage bringen (vgl. zum
Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.118 vom 23. März
2007, E. 6). Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als
unbegründet.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr
wird auf Fr. 1’500.-- angesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar
2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht;
SR 173.711.32) und dem Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleis-
teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe auferlegt.
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 6. Dezember 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Lorenz Erni
- Bundesanwaltschaft
- B.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.