Complaint against prosecutorial request for mutual legal assistance dismissed

BB.2009.18Federal Criminal Court / Appeals ChamberAug 10, 2009Dismissed

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Omnilex summary

A. challenged the Federal Prosecutor's refusal to use administrative assistance through migration authorities and the Swiss embassy instead of contacting Turkish authorities in a criminal investigation involving allegations of participation in a criminal organization, terrorism financing, extortion, and coercion. He argued that mutual legal assistance would be disproportionate and would endanger him and his family because of his asylum situation and alleged risks in Turkey. The I. Complaint Chamber held that mutual legal assistance was a lawful and suitable investigative tool, that the proposed administrative route was not an equivalent alternative, and that Art. 97 AsylG did not apply to criminal proceedings. The request for file access was inadmissible. The complaint was dismissed and costs, subject to legal aid, were imposed.

Omnilex headnote

Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 97 AsylG; Art. 101 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 BStP: mutual legal assistance in criminal proceedings and proportionality. Mutual legal assistance is a suitable and necessary means for obtaining evidence abroad; administrative assistance via migration authorities or diplomatic representations is not an equivalent substitute where criminal investigation measures and coercive powers are required. The proportionality review does not fail merely because the requested state is alleged to violate human rights; absent a concrete individual danger in Switzerland, the measure is generally reasonable (consid. 4.2-4.4). Art. 97 AsylG is confined to asylum proceedings and their authorities and does not govern criminal prosecution or international criminal mutual legal assistance (consid. 4.5). A file-access request is not ripe for review without a prior refusal order (consid. 5).

Full text

Entscheid vom 10. August 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

A., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Amtshandlung (Art. 105 bis Abs. 2 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2009.18 (Nebenverfahren: BP.2009.14, BP.2009.15)

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren wegen Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung ei- ner kriminellen Organisation (Art. 260 ter StGB), der Finanzierung des Terro- rismus (Art. 260 quinquies StGB), der Erpressung (Art. 156 StGB) und der Nö- tigung (Art. 181 StGB). Anlässlich der Einvernahme vom 23. Januar 2009 stellte sein Verteidiger unter Hinweis auf die Möglichkeit einer zusätzlichen Gefährdung den Antrag, es sei in Anbetracht des hängigen Asylgesuchs in der Schweiz von einer Kontaktaufnahme mit den türkischen Behörden ab- zusehen und es seien die notwendigen Abklärungen via Botschaft (in ana- loger Vorgehensweise wie beim Bundesamt für Migration) zu tätigen. Die Bundesanwaltschaft wies diesen Antrag mit Verfügung vom 16. Februar 2009 ab, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne (act. 1.1).

B. Gegen diese Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 17. Februar 2009 Be- schwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit fol- genden Anträgen (act. 1):

  1. Es sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 16.02.2009 aufzuheben.

  2. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, auf eine Kontaktnahme mit den türkischen Behörden zu verzichten.

  3. Es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, stattdessen das Bundesamt für Migration sowie die schweizerische Vertretung in der Türkei um Amtshilfe zu ersuchen und auf diesem Weg in Erfahrung zu bringen, was die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer vorwerfen und welche Verfahren gegen ihn allenfalls offen sind.

  4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, indem der Vollzug der angefochtenen Verfügung bis zum Entscheid der I. Beschwerde- kammer ausgesetzt wird.

  5. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Bundesanwaltschaft um- gehend anzuweisen, auf die beabsichtigte Kontaktnahme im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens zu verzichten, bis über die Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung entschieden werden konnte.

  6. Es sei in bis dato nicht offen gelegte Untersuchungsakten Einsicht zu gewäh- ren, soweit diese für die Beurteilung dieser Beschwerde wesentlich sind.

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C. Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 erteilte der Präsident der I. Be- schwerdekammer bzw. dessen Vertreter der Beschwerde vom 17. Februar 2009 (act. 1) die aufschiebende Wirkung (BP.2009.14).

D. Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 ergänzte A. seine Beschwerde und be- antragte zusätzlich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Bundeskasse zu nehmen und er sei für die Aufwendungen des amtlichen Verteidigers von der Bundesanwaltschaft zu entschädigen. Zudem ersuch- te er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4).

  1. Am 3. bzw. 5. März 2009 stellten A. bzw. die Bundesanwaltschaft der
  2. Beschwerdekammer ihren gegenseitigen Schriftenwechsel vom 25. Feb-

ruar, 3. und 5. März 2009 zur Kenntnis zu (act. 5 – 5.2; act. 6 und 6.1).

F. Die I. Beschwerdekammer gewährte A. mit Entscheid vom 30. April 2009 für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (BP.2009.15).

G. Nach gewährter Fristerstreckung (act. 9) reichte die Bundesanwaltschaft ihre Beschwerdeantwort am 20. Mai 2009 ein und beantragte die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, sowie sämtlicher anderweitig gestellten Anträge, sofern nicht bereits beurteilt, un- ter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 10).

H. Nach Zustellung der Beschwerdeantwort mitsamt Beilagen (act. 11) erfolg- te seitens von A. am 29. Mai 2009 noch eine unaufgeforderte Stellungnah- me (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so- weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist Be- schwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – 219 an die I. Be- schwerdekammer zulässig (Art. 105 bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erlangt hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung, mit welcher die Be- schwerdegegnerin die beantragte Amtshilfe an das Bundesamt für Migrati- on und die schweizerische Vertretung in der Türkei sowie den Verzicht auf Rechtshilfe mit den türkischen Behörden abwies, woraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin die gewünschten Informationen über den Beschwer- deführer nicht per Amtshilfe, sondern mittels eines Rechtshilfeersuchens an die türkischen Behörden einholen wird. Aus der Abweisung der Amtshilfe, welche der Beschwerdeführer als seiner Meinung nach mildere Massnah- me anstelle der Rechtshilfe beantragt hatte, kann der Beschwerdeführer als Partei im Strafverfahren einen Nachteil erleiden (Entscheid des Bundes- strafgerichts BB.2006.55 vom 21. Dezember 2006 E. 1.2, in welchem auf die Beschwerde gegen ein Strafübernahmebegehren mangels eines Nach- teils nicht eingetreten wurde, ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleich- bar). Zudem ist zu beachten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, sollten diese als berechtigt anerkannt werden, nach erfolgtem Rechtshilfe- ersuchen keine Wirkung mehr entfalten könnten. Die Frage der Beschwer ist daher eher zu bejahen, kann aber letztlich offen gelassen werden, da die im Übrigen fristgerechte Beschwerde (inklusive deren Ergänzung) oh- nehin abzuweisen ist.

  1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das beabsichtigte Rechtshilfeersu- chen an die türkischen Behörden, welches Informationen über ihn erhältlich machen soll, unverhältnismässig sei. Mittels Beizug des Bundesamtes für Migration bzw. des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angele- genheiten (EDA), um mit den erprobten und in langjähriger Praxis erfolgrei- chen Botschaftsabklärungen Gewissheit über die sich stellenden Fragen zu erhalten, bestehe für die Strafuntersuchung ein milderes, weniger ein-
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schneidendes Mittel. Die türkischen Behörden würden in Fällen vermuteter Unterstützung von B. notorisch Menschenrechtsverletzungen begehen. Für den Beschwerdeführer, welcher im hängigen Asylverfahren eine politisch motivierte Verfolgung durch den türkischen Staat geltend mache, führe ein Rechtshilfeersuchen bzw. der direkte Beizug der türkischen Justizbehörden zu einer zusätzlichen Gefährdung, sollte er in die Türkei zurückgeführt wer- den. Er bezieht sich dabei insbesondere auf die Gefahr unmenschlicher Behandlungsmethoden und Folter. Dieselbe Gefährdung entstehe auch für offenbar noch in der Türkei lebende Familienangehörige (act. 1, S. 4/5). Ein Rechtshilfeersuchen an die Türkei, in dessen Rahmen die türkischen Be- hörden zwangsläufig sensitive Daten über die Fluchtgründe und die politi- schen Aktivitäten des Beschwerdeführers erfahren würden, verletze indes- sen Art. 97 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Da- nach dürften Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt ge- geben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch dürften keine Angaben ge- macht werden (Abs. 1). Diese Bestimmung sei für alle Behörden verbind- lich (act. 4, S. 2).

3.1 Die Beschwerdegegnerin strebt die Einholung von gerichtsverwertbaren In- formationen und Unterlagen sowie Abklärungen bezüglich des Beschwer- deführers wie auch der Organisation B. und deren Nachfolgeorganisationen aus der Türkei auf dem Rechtshilfeweg an (act. 6, S. 2; act. 10, S. 4). In dem Sinn erscheint die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Art der Amtshilfe für das Strafverfahren nicht tauglich. Gemäss Art. 104 Abs. 1 BStP leitet der Bundesanwalt die Ermittlungen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens. Dabei nehmen er und die gerichtliche Polizei die zur Feststellung der Täterschaft und des wesentlichen Sachverhalts sowie zur Sicherung der Tatspuren und Beweise erforderlichen Ermittlungshandlun- gen vor und treffen die unaufschiebbaren weiteren Massnahmen (Art. 101 Abs. 2 BStP). Insoweit erweist sich die Verfügung der Beschwerdegegne- rin, nicht auf die Rechtshilfe zu verzichten, als zulässig.

Für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zwecks Beweiserhebung gilt zwischen der Schweiz und der Türkei insbesondere das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

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(EUeR, SR 0.351.1) 1 . Subsidiär finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) auf die Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit Anwendung. Der Verfahrensablauf im Zusammenhang mit dem schweizerischen Ersu- chen um Zusammenarbeit in Strafsachen richtet sich nach den genannten Rechtsgrundlagen.

4.1 In Anbetracht der Vorbringen des Beschwerdeführers stellt sich vorliegend die Frage, ob der Verzicht auf Amtshilfe zu Gunsten der Rechtshilfe auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügt. Das gesamte Staatshan- deln, damit auch das Handeln der Strafverfolgungsbehörden, ist an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Dieser umfasst gemäss Lehre und Praxis drei Elemente, die kumulativ erfüllt sein müssen: Die staatliche Massnahme muss zur Verfolgung eines öffentlichen Interesses geeignet, dafür erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäs- sig sein (Abwägung von öffentlichem und betroffenem privatem Interesse) (EHRENZELLER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5 BV N. 36-39; HÄFELIN/MÜLLER [Hrsg.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, N. 581, 586-621; HÄFELIN/HALLER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesstaats- recht, 7. Aufl., Zürich 2008, N. 320-323; BGE 126 I 112 E. 5b, 124 I 40 E. 3e; 117 Ia 472 E. 3g). Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist jedoch kein selbständiges verfassungsmässiges Recht, sondern ein allgemeiner Ver- fassungsgrundsatz. Eine Verletzung der Verhältnismässigkeit kann unter anderem im Zusammenhang mit einem Grundrecht geltend gemacht wer- den (HÄFELIN/MÜLLER, a.a.O., N. 364, 583-585; TSCHANNEN/ZIMMER- LI/KIENER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 112; BGE 123 I 1 E. 10, m.w.H.), wie vorliegend der persönlichen Freiheit (insbesondere un- menschliche Behandlungsmethoden, Folter) gemäss Art. 10 BV (ebenfalls Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II).

4.2 Für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen ist im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Grundlagen (EUeR, IRSG, IRSV) die Rechtshil- fe vorgesehen. Diese ist also ein taugliches Mittel, um die gewünschten Beweise im Ausland zum Zwecke der inländischen Strafverfolgung bzw.

1 Von der Türkei am 24. Juni 1969 ratifiziert und am 22. September 1969 in Kraft gesetzt; von der Schweiz am 20. Dezember 1966 ratifiziert und am 20. März 1967 in Kraft gesetzt.

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der Wahrheitsfindung im Strafprozess einzuholen und liegt damit im öffent- lichen Interesse.

4.3 Im geplanten Rechtshilfeersuchen soll die Türkei nicht nur um die Einho- lung von Informationen, sondern auch um die Edition von Unterlagen (Strafregisterauszug, Polizei- und Gerichtsakten, Bankunterlagen etc.) bis hin zu Abklärungen im Zusammenhang mit türkischen Rufnummern gebe- ten werden (act. 6, S. 2; act. 10, S. 4). Solche Massnahmen sprengen zweifellos den Rahmen der Amtshilfe, liegen in der Kompetenz der jeweili- gen türkischen Strafverfolgungsbehörden und können nicht vom Bundes- amt für Migration oder der schweizerischen Botschaft in der Türkei durch- geführt werden. Das Bundesamt für Migration, welches für das Asylverfah- ren zuständig ist (Art. 6a AsylG), kann im Rahmen zusätzlicher Abklärun- gen lediglich bei den schweizerischen Vertretungen Auskünfte einholen (Art. 41 Abs. 1 AsylG), und auch dies nur zum Zweck, die Flüchtlingseigen- schaft, die Schutzbedürftigkeit und das Vorliegen von Asylausschlussgrün- den oder Gründen gegen die Wegweisung abzuklären (Art. 38-40 AsylG). Auch für das EDA bzw. die schweizerische Botschaft in der Türkei sind kei- ne entsprechenden Kompetenzen, insbesondere keine Zwangsmassnah- mekompetenzen, vorgesehen (vgl. Organisationsverordnung vom 29. März 2000 für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten [OV-EDA, SR 172.211.1]). Die vorgeschlagene Amtshilfe erweist sich also nicht als taugliches, milderes Mittel, welches gleichermassen wie die Rechtshilfe geeignet ist, die genannten Beweismittel für das Strafverfahren zu erheben.

4.4 Im Hinblick auf das beabsichtigte Rechtshilfeersuchen ergibt sich schon dadurch keine individuell konkrete Gefahr des Beschwerdeführers, dass er sich in der Schweiz befindet und nicht im Staat, der ersucht werden soll. Seine Abwesenheit schützt ihn vor dem von ihm befürchteten Risiko von schweren Grundrechtsverletzungen. Die Rechtshilfe erweist sich als dem Beschwerdeführer zumutbar, d.h. als verhältnismässig im engeren Sinn, da das Ersuchen an die türkischen Behörden demnach zu keinerlei Beein- trächtigungen seiner persönlichen Freiheit führt, auch nicht deren unan- tastbaren Kerngehalts (vgl. EHRENZELLER, a.a.O., Art. 5 BV N. 40; HÄFE- LIN/HALLER, a.a.O., N. 324-326). Seine Vorbringen betreffend einer Gefähr- dung in der Türkei kann der Beschwerdeführer im Asylverfahren geltend machen.

Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass das Rechtshilfeersuchen an die türkischen Behörden ebenfalls eine Gefährdung für Familienangehörige des Beschwerdeführers, welche „offenbar“ noch in der Türkei leben, bewir-

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ken würde (act. 1, S. 4). Geringfügige, ergänzende Angaben sind diesbe- züglich einzig einer Einvernahme des Beschwerdeführers zu entnehmen (act. 10.7, S. 22, Z. 23-33). Abgesehen davon, dass keine konkrete Ge- fährdung dargelegt wird, ist ohnehin keine gesetzliche Grundlage ersicht- lich, nach welcher sich der Beschwerdeführer auf eine Drittgefährdung be- rufen könnte.

4.5 Im Übrigen ist auch die geltend gemachte Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips durch die Berufung auf Art. 97 AsylG vorliegend unbe- helflich. Das Asylgesetz regelt die Asylgewährung, die Rechtsstellung der Flüchtlinge, den vorübergehenden Schutz von Schutzbedürftigen und de- ren Rückkehr (Art. 1 AsylG). Art. 97 AsylG, welcher die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat regelt und sich an alle Behörden des Bundes und der Kantone richtet, die Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen bearbei- ten (Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas- sung der Ausländer, BBl 1996 II S. 100 zu Art. 92 Abs. 1, heute Art. 97; Art. 2 der Asylverordnung 3 vom 11. August 1999 über die Bearbeitung von Personendaten [Asylverordnung 3, AsylV 3; SR 142.314]), schliesst jedoch nach der systematischen Auslegung die Strafverfolgungsbehörden aus. Denn danach kann Art. 97 AsylG nur auf die in Art. 1 AsylG erwähnten Ver- fahren bzw. die mit diesen Verfahren betrauten Behörden in Bund und Kan- tonen anwendbar sein. Im Weiteren ist Art. 97 AsylG eine spezialgesetzli- che Regelung, welche auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) basiert und damit datenschutz- rechtlichen Charakters ist (BBl 1996 II S. 100). Das Datenschutzgesetz fin- det jedoch gerade auf Strafverfahren nach BStP und auf internationale Rechtshilfeverfahren in Strafsachen keine Anwendung (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG; Botschaft vom 23. März 1988 zum Bundesgesetz über den Daten- schutz [DSG], BBl 1988 II S. 443, 498, 508). Gleiches muss auch für die auf diesem Gesetz beruhende Regelung in Art. 97 AsylG gelten. Letztge- nannte Bestimmung ist mit anderen Worten auf das laufende Strafverfah- ren bzw. das anstehende Rechtshilfeverfahren nicht anwendbar.

  1. Ein Antrag um Akteneinsicht, wie er in der Beschwerdeschrift ebenfalls ge- stellt wurde, ist grundsätzlich an die Beschwerdegegnerin zu richten. Erst wenn diese eine ablehnende Verfügung erlässt, kann die Akteneinsicht mit- tels Beschwerde vor der I. Beschwerdekammer verlangt werden. Mangels einer derartigen Verfügung der Beschwerdegegnerin, fehlt vorliegend das Anfechtungsobjekt. Die in diesem Beschwerdeverfahren erfolgte Eingabe
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der Beschwerdegegnerin (act. 10), welche den Hinweis auf die dazu einge- reichten Beilagen enthält, wurde dem Beschwerdeführer mit Beilagen zu- gestellt (act. 11). Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.

  1. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen erweist sich die Beschwer- de als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.1 Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren sowie die Nebenverfah- ren betreffend aufschiebende Wirkung (BP.2009.14) und unentgeltliche Rechtspflege (BP.2009.15) ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), jedoch ist er aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BP.2009.15) zumindest vor- läufig von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG).

7.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgelegt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Mangels Parteientschä- digung ist der Verteidiger in vollem Umfang aus der Bundes- strafgerichtskasse zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 2 BGG). Diese ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger den Betrag von Fr. 2'000.-- zu bezahlen (Art. 5 Abs. 1 desselben Reglements).

7.3 Für die aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege von der Bundesstrafge- richtskasse übernommenen Beträge hat der Beschwerdeführer Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer wird aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BP.2009.15) vorläufig von der Bezahlung befreit. Er hat der Bundesstrafge- richtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist.

  3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 2'000.-- (inkl. Aus- lagen und MwSt) festgesetzt. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewie- sen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu bezahlen. Der Beschwer- deführer hat der Bundesstrafgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist.

Bellinzona, 10. August 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Bernhard Jüsi
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Keywords

mutual legal assistanceproportionalityasylum data protectioncriminal investigationadministrative assistancefile inspectionhuman rights riskstandingcostslegal aid

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the complaint against the prosecutor's order was admissible and the appellant had standing

Extracted holding

The court considered standing likely and the complaint timely, but left the question open because the complaint failed on the merits.

Extracted reasoning

As a party in the criminal proceedings, the appellant could suffer a disadvantage from the refusal of administrative assistance, and any later challenge would be ineffective after a mutual legal assistance request had already been made.

Key legal question

Whether the prosecutor had to refrain from contacting Turkish authorities and instead use administrative assistance through migration authorities and the Swiss embassy

Extracted holding

No. Mutual legal assistance was a suitable and lawful means to obtain evidentiary material abroad, while the proposed administrative route was not an equivalent or less intrusive alternative.

Extracted reasoning

The prosecutor was entitled to conduct necessary investigation measures. The requested information and documents fell within the sphere of criminal mutual legal assistance and exceeded the competence of migration authorities and the embassy.

Key legal question

Whether the planned request to Turkey violated proportionality and endangered the appellant under asylum-related risks

Extracted holding

No. The appellant remained in Switzerland, so the request did not create a concrete individual danger or impair his personal liberty.

Extracted reasoning

The measure pursued the public interest in criminal investigation, was apt and necessary, and was proportionate in the narrow sense. Alleged risks in Turkey could be raised in asylum proceedings.

Key legal question

Whether Art. 97 AsylG barred the prosecutor from using the appellant's data in a mutual legal assistance request

Extracted holding

No. Art. 97 AsylG does not apply to criminal prosecution authorities or to mutual legal assistance proceedings under the BStP.

Extracted reasoning

The provision is tied to asylum procedures and data protection rules, which do not govern criminal proceedings or international criminal mutual legal assistance.

Key legal question

Whether the appellant's request for file inspection had to be granted in this complaint proceeding

Extracted holding

No. The request was not admissible because no prior refusal order by the respondent existed.

Extracted reasoning

A file-access request must first be addressed to the respondent; only a refusal could be challenged. The complaint record already had been served to the appellant.

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