Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2007.63
Entscheid vom 3. Dezember 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch avocat Georges Reymond,
Gesuchsteller
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
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das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“)
gegen A. eine Voruntersuchung führt wegen des Verdachts auf Nötigung ge-
mäss Art. 181 StGB;
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das Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 14. November 2007 die von
A. an die Bundesrichter B. und C. gerichteten Ergänzungsfragen zurückwies
(act. 1.2);
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A. gegen diese Verfügung am 19. November 2007 bei der I. Beschwerde-
kammer Beschwerde erhob (act. 1);
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A. am 20. November 2007 eingeladen wurde, bis 30. November 2007 einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (act. 2);
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A. mit Eingabe vom 27. November 2007 ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege stellte und das entsprechende Formular des Bundesstrafge-
richts einreichte (act. 3);
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im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich darauf hin-
gewiesen wird, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den notwendigen
Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können
(act. 3);
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eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der
Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschä-
digung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er-
scheint (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG);
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es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen,
wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstel-
lers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss
zu geben haben;
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das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürf-
tigkeitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller der ihm
obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach-
kommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben
kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse
ergeben (vgl. B
ÜHLER, Die Prozessarmut in Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten,
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3 -
Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001,
S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.);
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der Gesuchsteller im Rahmen seines Gesuchs in allgemeiner Form geltend
macht, dass seine Villa versteigert worden und der Erlös beim Betreibungs-
amt Z. blockiert sei, dass exakte Auskünfte zu seinen Schulden beim Betrei-
bungsamt Z. erhältlich seien, er momentan unterstützt werde sowie dass er
seit 7. Juli 2007 keine Erwerbstätigkeit mehr ausübe;
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er jedoch neben diesen Angaben allgemeiner Art keine genaueren Angaben
macht und diesbezüglich ausser einer provisorischen Steuerrechnung für das
Jahr 2007 keinerlei Beweisunterlagen einreicht;
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der Gesuchsteller seiner Mitwirkungsobliegenheit demzufolge nur ungenü-
gend nachgekommen ist und es nicht möglich ist, sich ein kohärentes Bild
über seine finanziellen Verhältnisse zu machen;
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sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge
abzuweisen ist;
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dem Gesuchsteller bis 14. Dezember 2007 erneut Frist gesetzt wird, zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;
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die Kosten des vorliegenden Entscheids bei der Hauptsache bleiben;
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4 -
und erkennt:
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie-
sen.
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Dem Gesuchsteller wird bis 14. Dezember 2007 Frist gesetzt zur Leistung
eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
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Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 4. Dezember 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.