Entscheid vom 24. Oktober 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
Vorinstanz
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Gegenstand
Beweismittel und unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 214 Abs. 1 BStP, Art. 64 Abs. 1 BGG)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2007.57
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
-
der Eidgenössische Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung gegen A.
wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB auf Beweisantrag der Bun-
desanwaltschaft hin am 20. September 2007 verfügte, dass eine psychiat-
rische Begutachtung von A. angeordnet werde, wobei er zur Begründung
auf die Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 31. August 2007 verwies
(act. 1);
-
A. mit Eingabe vom 29. September 2007 „Einsprache“ bei der I. Beschwer-
dekammer erhob, worin er erklärte, dass er sich einer psychiatrischen Be-
gutachtung widersetzen werde und „Eurem Gefälligkeitspsychiater nichts
zu sagen“ hätte (act. 1 S. 2);
-
A. gleichzeitig um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
-
mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens auf das Einholen von Vernehm-
lassungen verzichtet wurde (act. 2);
-
die Beschwerde gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersu-
chungsrichters und demnach vorliegend zulässig ist (Art. 214 Abs. 1 BStP);
-
die Beschwerde der Beschwerdekammer schriftlich einzureichen ist
(Art. 216 Satz 1 BStP), woraus sich ergibt, dass eine gesetzeskonforme
Beschwerdeerhebung nebst einem schriftlichen Antrag auch eine schriftli-
che Begründung erfordert, mit welcher der Beschwerdeinstanz darzulegen
ist, inwiefern die angefochtene Amtshandlung fehlerhaft und daher aufzu-
heben oder abzuändern sei (vgl. TPF BB.2005.43 vom 7. Juli 2005 E. 3.1);
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sich die Beschwerde im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP sofort als unbe-
gründet erweist, da sie wohl einen sinngemässen Antrag auf Aufhebung
von Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung enthält, dieser Antrag aber in
keiner Art und Weise begründet worden ist, wobei darauf hinzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich – aufgrund der Verweisung
in der angefochtenen Verfügung – mit der Begründung des Beweisantrags
der Bundesanwaltschaft hätte auseinandersetzen müssen;
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das Beschwerdeverfahren somit ohne Weiterungen durch Nichteintretens-
entscheid zu erledigen ist (TPF BB.2005.43 vom 7. Juli 2005 E. 5);
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das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde zum Vorneherein als aussichtslos erweist (Art. 245 Abs. 1
BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG);
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3 -
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A. demnach die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), wo-
bei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Regle-
ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes-
strafgericht, SR 173.711.32);
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4 -
und erkennt:
-
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. Oktober 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
- Eidg. Untersuchungsrichteramt
Beilage
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.