Vermögenssteuer: Steuerermässigung bei renditeschwachen Vermögen

StRKE Nr. 93/2001Tax Appeals CourtJun 28, 2001

Full text

Vermögenssteuer Steuerermässigung bei renditeschwachem Vermögen

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 93/2001 vom 28. Juni 2001

Berechnung der Vermögenssteuerreduktion nach § 68a altStG (§ 52 neuStG). Selbstfinanzierte privatrechtliche Renten sind - anders als Renten der beruflichen Vorsorge - als Vermögensertrag zu behandeln. Rentenversicherungen, deren Rück- kaufswert nach Rentenbeginn nicht steuerbar ist, sind nicht als der Vermögenssteuer unterliegendes Vermögen zu berücksichtigen.

I. Sachverhalt

1. Die Rekurrentin hat in ihrer Steuererklärung pro 1998 vom 20. Oktober 1999 unter Ziffer 5d betreffend «andere Versicherungen» ein Einkommen von Fr. 30'938 .- deklariert. Der Betrag entspricht einem Anteil von 60% ihres Einkom- mens von Fr. 51'564 .- aus zwei selbstfinanzierten Renten von Privatversicherun- gen. Dabei handelt es sich um Rentenleistungen der Rentenanstalt von insgesamt Fr. 13'764 .- sowie der CS Life Pension von gesamthaft Fr. 37'800 .-. Mit Veranla- gungsverfügung vom 18. Mai 2000 hat die Steuerverwaltung unter anderem das in Basel-Stadt steuerbare Vermögen pro 1999 auf Fr. 12'898'000 .- zum Satz von Fr. 13'030'000 .- festgesetzt.

2. Am 19. Mai 2000 hat die X. AG (Steuerabteilung) die Steuerverwaltung im Namen der Rekurrentin ersucht, die Vermögenssteuer pro 1999 gemäss § 68a des Basler Steuergesetzes gemäss beigelegter Berechnung um Fr. 49'527 .- zu reduzie- ren. Die Steuerverwaltung hat der Rekurrentin mitgeteilt, dass die Reduktion der Vermögenssteuer für das Jahr 1999 Fr. 42'051 .- betrage.

3. Am 2. Juni 2000 hat die X. AG namens und im Auftrag der Rekurrentin gegen die Verfügung betreffend Ermässigung der Vermögenssteuer vom 4. Mai 2000 Ein- sprache erhoben, welche die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 29. August 2000 abgewiesen hat.

4. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 29. September 2000. Darin beantragt die Rekurrentin unter o/e-Kostenfolge, den Einspracheentscheid aufzuheben und die Reduktion der Vermögenssteuer pro 1999 gemäss Schreiben und Berechnung der X. AG vom 19. Mai 2000 in der Höhe von Fr. 49'527 .- zu gewähren. Dabei vertritt die Rekurrentin im Wesentlichen die Auf- fassung, dass die privaten Rentenversicherungen beim Vermögensertrag ausser Acht zu lassen seien. Eventualiter sei bei der Berechnung der Vermögenssteuerreduktion pro 1999 zumindest der erstmalige Steuerrückkaufswert der privaten Rentenversi-

cherungen mitzuberücksichtigen und die Reduktion der beiliegenden Berechnung entsprechend auf Fr. 45'239 .- festzusetzen. Auf die Einzelheiten des Standpunktes der Rekurrentin wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen.

5. In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2000 schliesst die Steuerverwal- tung auf Abweisung des Rekurses. Ihre Begründung ergibt sich, soweit sie für den nachfolgenden Entscheid von Belang ist, ebenfalls aus den nachstehenden Erwägun- gen.

II. Entscheidungsgründe

3. a) Die Rekurrentin beantragt im Hauptpunkt sinngemäss, den Einspracheent- scheid der Steuerverwaltung vom 29. August 2000 aufzuheben und die Vermögens- steuer pro 1999 um Fr. 49'527 .- zu ermässigen. Eventualiter wird beantragt, bei der Berechnung der Vermögenssteuerreduktion den erstmaligen Steuerrückkaufswert der privaten Renten beim Gesamtvermögen mitzuberücksichtigen und die Ermässi- gung auf Fr. 45'239 .- festzusetzen.

b) Der Sachverhalt ist unbestritten. Fest steht insbesondere, dass die Steuer- verwaltung die Reduktion der Vermögenssteuer pro 1999 (Steuererklärung 1998) wie folgt berechnet hat:

Vermögenssteuer

13'030'000 .-

Steuersatz

Steuerbetrag

Fr.

9,00%%

Fr.

117'270 .-

Einkommenssteuer auf dem Vermögensertrag:

Wertschriftenertrag:

(Ziff. 5: 60% von Fr. 51'564 .- = Fr. 30'938 .-

  • Fr. 264'194 .- Ziff. 6)

Fr.

295'132 .-

abzüglich Spesen

Fr.

  • 17'849 .-

Liegenschaftsertrag:

Fr.

29'200 .-

abzüglich Schuldzinsen

Fr.

  • 72 .-

Total «Rein»-Vermögensertrag

Fr.

306'411 .-

Anteil vom Reineinkommen von Fr. 325'875 .-

94,03%

abzüglich anteilsmässige Freibeträge,

d.h. 94,03% von Fr. 6200 .-

Fr.

  • 5'830 .-

Total «steuerbarer» Vermögensertrag

Fr.

300'581 .-

26,08886%

Fr.

78'418 .-

Total Steuern auf dem Vermögen

und dem Vermögensertrag

Fr.

195'688 .-

50% des «Rein»-Vermögensertrages von Fr. 306'411 .-

Fr.

  • 153'206 .-

Herabsetzung der Vermögenssteuer 100%

Fr.

42'482 .-

Steuerbares Vermögen

BS

Total

Fr.

12'898'000 .-

Fr.13'030'000 .-

98.99%

100%

Anteil Basel-Stadt: 98,99% / 360 Tage

Fr.

42'051 .-

Vermögenssteuer gemäss Veranlagung

Fr.

116'082 .-

abzüglich Ermässigung gemäss Berechnung

Fr.

  • 42'051 .-

Verbleibende Vermögenssteuer

Fr.

74'031 .-

Minimale Vermögenssteuer

Fr.

12'898'000 .-

5%%

Fr.

64'490 .-

Ermässigung gemäss § 68a altStG unter

Berücksichtigung der minimalen Vermögenssteuer

Fr.

42'051 .-

Die Berechnung der Steuerverwaltung und die von ihr verwendeten Beträge wer- den nicht bestritten. In der Hauptsache umstritten ist, ob bei der Berechnung der Ver- mögenssteuerreduktion ein Anteil von 60% der privaten Rentenversicherungen beim Vermögensertrag zu berücksichtigen sei. Im Eventualpunkt ist streitig, ob im Falle des Einbezugs der privaten Rentenversicherungen beim Vermögensertrag deren erst- maliger Steuerrückkaufswert zum Gesamtvermögen hinzuzuzählen sei.

4. a) Gemäss § 68a Abs. 1 altStG können Steuerpflichtige, deren Steuern auf dem Vermögen und dem Vermögensertrag 50% des Ertrages aus dem Vermögen über- steigen, eine entsprechende Herabsetzung der Vermögenssteuer auf diesen Betrag verlangen. In jedem Fall ist jedoch mindestens eine Vermögenssteuer von 5%% des steuerbaren Vermögens zu entrichten.

b) Die gesetzliche Regelung zur Reduktion der Vermögenssteuer gemäss § 68a altStG beinhaltet einen Vergleich zwischen dem Vermögensertrag einerseits und den Steuern, die auf dem Vermögen und dem Vermögensertrag erhoben werden, ande- rerseits. Betragen die Steuern auf dem Vermögen und dem Vermögensertrag mehr als die Hälfte des Vermögensertrages, so wird der Steuerbetrag auf die Hälfte des Vermögensertrages reduziert. Der Mindestbetrag für die Vermögenssteuer liegt bei 5%% des steuerbaren Vermögens. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es zu verhindern, dass Personen mit hohem Vermögen und niedrigem Vermögensertrag durch die Steuern auf Einkommen und Vermögen so viel des Reineinkommens wegbesteuert wird, dass sie von dem verbleibenden Einkommen nicht mehr leben können und die Vermögenssubstanz angreifen müssen (vgl. Ratschlag Nr. 7148 vom 13. März 1975, S. 54; Bericht der Grossratskommission zum Ratschlag Nr. 7148 vom 14. April 1976, S. 21 f .; StRKE Nr. 221/2001 vom 29. November 2001 i.S. Dr. H. A. Ch.).

5. a) Die Rekurrentin macht zur Hauptsache geltend, dass selbstfinanzierte Ren- ten als Renten im eigentlichen Sinn zu qualifizieren und daher bei der Berechnung der Reduktion der Vermögenssteuer nicht als Vermögensertrag zu berücksichtigen seien. Renten von Pensionskassen und selbstfinanzierten Renten sei gemeinsam, dass sie durch Käufe finanziert würden, im einen Fall durch von der Lohnhöhe ab- hängige Beiträge oder Einkäufe, im anderen mit individuell festgesetzten Prämien oder Einmaleinlagen. Der einzige Unterschied liege darin, dass Beiträge oder Ein- käufe an die Pensionskasse vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden könn- ten, während dies bei selbstfinanzierten Renten nicht der Fall sei. Die Rekurrentin macht eine steuerliche Diskriminierung zwischen selbstfinanzierten Renten und Pensionskassenrenten geltend. Bei Pensionskassenrenten werde weder das hinter der Rente stehende Guthaben als Vermögen besteuert noch die ausbezahlte Rente als solche für die Berechnung der Vermögenssteuerreduktion herangezogen. Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin sich das vorhandene Pensionskassengutha- ben auszahlen lasse und damit in der Folge eine selbstfinanzierte Rente erwerben könne, sei nicht einzusehen, warum diese selbstfinanzierte Rente in die Berechnung einbezogen werden solle, während dies bei der Pensionskassenrente nicht der Fall sei. Insbesondere Frauen, die nie die Möglichkeit gehabt hätten, einer Pensionskasse anzugehören, würden durch den Einbezug selbstfinanzierter Renten bei der Vermö- genssteuerreduktion benachteiligt.

b) In der Literatur und in der Rechtsprechung ist unbestritten, dass im Steuerrecht zwei «Arten» von Renten zu unterscheiden sind. So gibt es solche, die zum Vermö- gensertrag gehören, und solche, die Ersatzeinkommen darstellen. Bezüglich der Zuordnung zur einen oder anderen Gruppe hat die Steuerrekurskommission unter

Bezugnahme auf «Grüninger/Studer» entschieden, dass Renten vom Gesetz als Ver- mögensertrag behandelt werden, wenn die Grundlage für die Rentenberechtigung aus einer Vermögensleistung stammt. Sie können aber auch wie Erwerbseinkom- men besteuert werden, wenn sie im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis ent- standen sind (vgl. zum Ganzen: StRKE Nr. 43/1988 vom 22. Dezember 1988 i.S. Dr. K.V .; Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, 2. Auflage, Ba- sel 1970, S. 316 f.).

c) Bei den hier zur Diskussion stehenden Rentenleistungen der Rentenanstalt und der CS Life Pension handelt es sich unbestrittenermassen um selbstfinanzierte Rentenansprüche. Die Grundlage für die Rentenberechtigung der Rekurrentin liegt somit in einer von ihr erbrachten Vermögensleistung und nicht in einer Anstellung. Nach der oben ausgeführten Rechtsprechung sind sie daher als Vermögensertrag im Sinne von § 40 Abs. 2 altStG zu betrachten.

d) Im Hinblick auf die von der Rekurrentin geforderte Gleichstellung von Renten aus Privatversicherung mit Leistungen der Pensionskassen (2. Säule) ist Folgendes festzuhalten: Aus der Tatsache, dass es sich bei beiden Geldleistungen um Renten handelt, kann die Rekurrentin für die Frage der Berechnung der Vermögenssteuer- reduktion nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Rentenleistungen der 2. Säule sind sozialversicherungsrechtlicher Natur und unterstehen einer Besteuerungsordnung, die sich von jener für privatrechtliche «Rentenverträge» (wie z.B. einer Leibrente) unterscheidet. Wie die Steuerverwaltung zutreffend ausführt, ist diese vom Gesetz- geber getroffene Besteuerungsordnung zu respektieren und kann nicht einfach aus- ser Acht gelassen werden, indem private «Leibrenten», die von Gesetzes wegen als Vermögensertrag zu qualifizieren sind, bei der Anwendung von § 68a altStG ein- fach den Pensionskassenrenten gleichgestellt werden. In Bezug auf die von der Rekurrentin geltend gemachte Benachteiligung von Frauen, die keine Möglichkeit zum Beitritt zu einer Pensionskasse hatten, ist festzustellen, dass eine allfällige Korrektur der unterschiedlichen Steuerfolgen privatrechtlicher Renten und Pen- sionskassenrenten auf dem Wege der Gesetzgebung vorzunehmen wäre und nicht im Rahmen von § 68a altStG erfolgen kann.

6. a) Eventualiter stellt die Rekurrentin den Antrag, im Falle des Einbezugs der privaten Rentenversicherungen beim Vermögensertrag deren erstmaligen Steu- errückkaufswert bei der Berechnung der Vermögenssteuerreduktion zum Gesamt- vermögen hinzuzuzählen und die Reduktion auf Fr. 45'239 .- festzusetzen. Hierzu ist Folgendes zu bemerken:

b) Der in § 68a Abs. 1 Satz 1 altStG verwendete Begriff «Steuern auf dem Ver- mögen» ist im Lichte von § 64 Abs. 4 altStG auszulegen. Danach unterliegen Lebensversicherungen mit ihrem Rückkaufswert der Vermögenssteuer. Zu den «Lebensversicherungen» gehören auch die Rentenversicherungen, sofern sie einen Rückkaufswert haben. Für die Rentenversicherungen mit Rückkaufswert gilt indes folgende Ausnahmeregelung: So können Rentenversicherungen und ähnliche For- derungen auf periodische Leistungen vom Reinvermögen abgezogen werden, sofern

die Leistung bei Beginn der Veranlagungsperiode bereits zu laufen begonnen hat (§ 66 lit. f altStG, vgl. auch Grüninger/Studer, a.a.O., S. 410 f.).

c) Im vorliegenden Fall haben die selbstfinanzierten Renten der Rekurrentin un- bestrittenermassen zu Beginn der Veranlagungsperiode bereits zu laufen begonnen. Daraus ergibt sich, dass diese der Vermögenssteuer nicht unterliegen. Daher besteht für den Einbezug des erstmaligen Steuerrückkaufswertes der privatrechtlichen Ren- ten in das steuerbare Vermögen bei der Berechnung der Vermögenssteuerreduktion kein Raum.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die selbstfinanzierten privatrechtlichen Renten der Rekurrentin bei der Berechnung der Vermögenssteuerreduktion als Vermögensertrag zu berücksichtigen sind. Für eine Erhöhung des steuerbaren Vermögens um den Betrag des erstmaligen Steuerrückkaufswertes selbstfinanzier- ter privatrechtlicher Renten bei der Berechnung der Vermögenssteuerreduktion besteht angesichts der geltenden gesetzlichen Regelung kein Raum. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.