Interkantonales Steuerrecht: Steuerdomizil

StRKE Nr. 79/2000Tax Appeals CourtAug 31, 2000

Full text

Interkantonales Steuerrecht Steuerdomizil

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 79/2000 vom 31. August 2000

Hauptsteuerdomizil bei Wochenaufenthalt. Hält sich eine Person während der Woche am Arbeitsort auf, wo sie eine Wohnung gemietet hat, und begibt sie sich an den Wochenenden regelmässig an den Wohnort der Eltern, so hat sie ihr Steuer- domizil am Arbeitsort, wenn der Zeitaufwand für die Reise zum elterlichen Wohn- sitz nicht beträchtlich und deshalb zumutbar ist und die Miete einer Wohnung am Arbeitsort somit nicht ausschliesslich aus beruflichen Gründen erfolgt, sondern primär persönlich motiviert ist.

I. Sachverhalt

1. Frau B. T. hat sich von X. (Kanton Solothurn) herkommend am 9. März 1999 bei den Einwohnerdiensten im Kanton Basel-Stadt rückwirkend auf den 1. Februar 1999 als Wochenaufenthalterin angemeldet.

Daraufhin liess die Steuerverwaltung der Rekurrentin einen Fragebogen für den Wochenaufenthalt zustellen, in welchem die Rekurrentin angab, sie sei am 28. Au- gust 1966 geboren, ledig, von Beruf Maschinenzeichnerin und seit 1990 bei der Firma N. AG tätig. Sie habe eine Dreizimmerwohnung an der P .- Str. 10 in Basel gemietet und lebe allein. Regelmässig an den Wochenenden und an den Feiertagen sowie ein bis zwei Mal unter der Woche würde sie mit dem Auto oder dem öffent- lichen Verkehrsmittel zu ihren Eltern nach X. fahren.

2. Die Steuerverwaltung anerkannte das geltend gemachte Wochenaufenthalts- verhältnis nicht und erklärte die Rekurrentin mit Verfügung vom 22. März 1999 kraft persönlicher Zugehörigkeit mit Wirkung ab 1. Februar 1999 als im Kanton Basel- Stadt steuerpflichtig.

3. Hiergegen erhob die Rekurrentin am 21. April 1999 Einsprache, welche von der Steuerverwaltung mit Entscheid vom 23. Juni 1999 abgewiesen wurde.

4. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 5. Juli 1999, welchen die Rekurrentin mit Eingabe vom 15. August 1999 begründet hat. Die Rekurrentin beantragt sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 23. Juni 1999 und die Verfügung vom 22. März 1999 auf- zuheben und es sei ihr der Wochenaufenthalterstatus zuzuerkennen. Die Rekurs- begründung ergibt sich, soweit sie für den Entscheid von Belang ist, aus den nach- folgenden Erwägungen.

5. In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 1999 beantragt die Steuerverwal- tung, den Rekurs abzuweisen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, eben- falls aus den nachfolgenden Erwägungen.

II. Entscheidungsgründe

1. Die Rekurrentin beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuer- verwaltung vom 23. Juni 1999 und die Verfügung vom 22. März 1999 aufzuheben und ihr den Wochenaufenthalterstatus zuzuerkennen.

Unbestritten ist, dass die Eltern der Rekurrentin in X. (Kanton Solothurn) leben und dass sich die Rekurrentin per 1. Februar 1999 als Wochenaufenthalterin im Kanton Basel-Stadt angemeldet hat. Strittig ist hingegen, wo sich der steuerrecht- lich relevante Wohnsitz der Rekurrentin befindet.

2. Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steuern vom 22. Dezember 1949 (StG) ist im Kanton Basel-Stadt kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wer hier Wohnsitz hat oder tatsächlich wohnt. Nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis hat einzig der Kanton des steuer- rechtlichen Wohnsitzes das Recht, das Einkommen einer Person aus unselbständi- ger Erwerbstätigkeit sowie den Ertrag des beweglichen Vermögens zu besteuern. Der Begriff des Steuerdomizils ist im interkantonalen Steuerrecht im Wesentlichen nach zivilrechtlichen Kriterien zu bestimmen. Danach ist massgebend der tatsächli- che Aufenthalt an einem Ort und die Absicht des dauernden Verbleibens (vgl. Höhn/ Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 81 ff .; Locher, Die Praxis der Bundessteuern, Das interkantonale Doppelbesteuerungs- recht, § 3, I A, 1, Nr. 26). Ein dauerndes Verbleiben liegt nicht nur dann vor, wenn die Absicht besteht, bis ans Lebensende an einem Ort zu bleiben. Ein Verweilen auf unbestimmte Zeit, ja selbst ein Verweilen während der Dauer gewisser Verhältnisse oder einer längeren Anstellung genügt (vgl. Höhn/Mäusli, a.a.O., S. 88).

3. Sind die Voraussetzungen des Hauptsteuerdomizils indessen gleichzeitig an mehreren Orten erfüllt, so gilt grundsätzlich derjenige Ort als Wohnsitz, zu dem die stärkeren Beziehungen bestehen. Es ist dies der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse. Entscheidend sind daher die gesamten objektiven äusseren Umstände (vgl. Höhn/ Mäusli, a.a.O., S. 91 f .; BGE 123 I 289, E. 2b, S. 294). Blosse Willenserklärungen oder subjektive Kriterien wie polizeiliche Anmeldung und Hinterlegen der Schrif- ten genügen nicht (vgl. BGE 125 I 54, S. 56 mit weiteren Hinweisen; Höhn/Mäusli, a.a.O., S. 88 f.). Ebensowenig kommt es darauf an, wo der Steuerpflichtige das Wahl- und Stimmrecht ausübt (vgl. Locher, a.a.O., § 3, I A, 2 d, Nr. 8 und 10).

4. a) Liegen nun der Familien- und der Arbeitsort in verschiedenen Kantonen, ist zu untersuchen, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betroffenen befindet. Hält sich der Pflichtige jeweils über die Arbeitswoche durchgehend im

Kanton des Arbeitsortes auf, kommt es entscheidend darauf an, ob er regelmässig an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien an den Familienort zurückkehrt. Ver- langt ist dabei die Rückkehr an den Familienort, nicht einfach das Verlassen des Ar- beitsortes (vgl. Höhn/Mäusli, a.a.O., S. 99 ff .; Locher, a.a.O., § 3, I B, 2a, Nr. 19).

b) Neben der regelmässigen Rückkehr sind insbesondere die Lebensverhältnisse der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Bei Alleinstehenden wird mit zuneh- mendem Alter tendenziell eine grössere Emanzipation vom Familienort und ent- sprechend eine zunehmend stärkere Bindung an den Arbeitsort angenommen (vgl. Locher, a.a.O., § 3, IB, 2b, Nr. 18 und Nr. 19; StE 1988 A 24.21 Nr. 3). Demzufolge wird bei Ledigen das Erfordernis der regelmässigen Rückkehr besonders streng gehandhabt. So hat das Bundesgericht festgestellt, dass selbst wenn ein lediger Steuerpflichtiger allwöchentlich zu den Eltern oder den Geschwistern zurückkehrt, die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen können (vgl. BGE 125 I 54, E. 2b, bb, S. 57 mit Hinweisen). Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn er sich am Ar- beitsort eine Wohnung eingerichtet hat und die Entfernung zwischen den beiden Or- ten oder der zeitliche Aufwand für die Zurücklegung des Weges unbedeutend sind. Dabei gilt, dass je geringer die Entfernung zwischen Arbeits- und Familienort ist, umso mehr ist die regelmässige Rückkehr an den Familienort Voraussetzung für die Anerkennung dieses Ortes als steuerrechtlicher Wohnsitz (vgl. BGE 113 Ia 465, publiziert in ASA 57, S. 519 ff.). Sinkt die Entfernung unter eine bestimmte Grenze, so kann nicht mehr gesagt werden, dass der Steuerpflichtige lediglich durch die Er- werbstätigkeit gezwungen wird, am Arbeitsort eine Wohnung zu mieten, die ihm während der Woche zur Verfügung steht. Tut er dies trotzdem, so zeigt er damit, dass seine Beziehungen zum Arbeitsort so eng geworden sind, dass er es vorzieht, dort während der Woche die Abende und die Freizeit zu verbringen, statt täglich an den Familienort zurückzukehren. Unter solchen Umständen sei der Aufenthalt am Arbeitsort während der Woche als Mittelpunkt der Lebensinteressen und als steuer- rechtlicher Wohnsitz zu betrachten (vgl. BGE 113 Ia 465, S. 467). Somit gilt bei jungen oder ledigen Steuerpflichtigen, welche sich während der Arbeitswoche durchgehend im Kanton des Arbeitsortes aufhalten, dieser Ort nur dann nicht als Steuerdomizil, wenn neben dem Erfordernis der regelmässigen Rückkehr auch wei- tere Umstände schlüssig darauf hinweisen, dass die Beziehungen zum Familienort diejenigen zum Arbeitsort überwiegen.

c) Die Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ist anhand belegbarer Fakten zu beantworten. Dabei hat die Rekurrentin den Nachweis eines vom Ar- beitsort abweichenden Lebensmittelpunktes selbst zu erbringen (vgl. BGE 125 I 54, E. 3a, S. 58 mit Hinweisen). Dies stimmt auch mit § 13 Abs. 1 StG überein, nach dem die Steuerpflichtigen auf Verlangen die Richtigkeit ihrer Angaben nach- zuweisen und insbesondere die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen haben. Jene Tatsachen, die für die Verbundenheit mit dem Familienort sprechen, sind so- mit von der Rekurrentin nachzuweisen.

5. a) In casu steht fest, dass die Rekurrentin seit 1990 als Maschinenzeichnerin bei der Firma N. AG tätig ist und seit dem 1. Februar 1999 unter der Woche allein

in einer Dreizimmerwohnung an der P .- Str. 10 in Basel wohnt, während sie an den Wochenenden und Feiertagen angeblich regelmässig mit dem Auto oder dem öffentlichen Verkehrsmittel zu ihren Eltern nach X. zurückkehrt.

b) Wie die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung korrekterweise feststellt, beträgt die Entfernung zwischen Basel und X. ca. 20 Kilometer. Nach der elektro- nischen Wegbeschreibung Twix-Route würde die Rekurrentin bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für den Arbeitsweg je 30 bis 40 Minuten für die Hin- und Rückfahrt benötigen. Fahrtzeiten dieser Grössenordnung, um zum Arbeitsplatz zu gelangen, sind zumutbar. So hat auch das Bundesgericht einen Arbeitsweg von je 20 bis 30 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln als nicht ausreichenden Grund für die Miete einer Wohnung am Arbeitsort eingestuft (vgl. BGE 113 Ia 465, S. 467). Der im vorliegenden Fall grössere Zeitaufwand für den Arbeitsweg von durchschnittlich 10 Minuten reicht dabei nicht aus, um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen als das Bundesgericht in dem erwähnten Entscheid. Zudem hat die Rekurrentin am 9. März 1999 im Fragebogen zur Bestimmung der Steuerpflicht von Wochenaufenthaltern angegeben, dass sie Auto fahre; die Rekurrentin ist daher nicht auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen. Ausserdem hat die Rekurrentin in ihrem Schreiben vom 15. August 1999 erläutert, dass es aufgrund von «Neustrukturierungen» und «härteren Arbeitsbedingungen» neuerdings «immer öfter» notwendig sei, auch nach 19.00 Uhr am Arbeitsplatz zu sein. Die Rekurrentin hat jedoch weder zur angeblichen Verpflichtung, abends länger arbeiten zu müssen, noch zur Häufigkeit der längeren Arbeitseinsätze Belege eingereicht, die ihre Aus- sagen stützen. Somit wurde nicht nachgewiesen, dass sich die Miete einer Wohnung in Basel aus Gründen des Arbeitsverhältnisses aufgedrängt habe.

c) Der Umstand, dass die Rekurrentin ein- bis zweimal pro Woche bei ihren Eltern in X. übernachtet, spricht für die gute Beziehung der Rekurrentin zu ihren Eltern. Für die Anerkennung des Wochenaufenthalterstatus der Rekurrentin in Ba- sel-Stadt reicht dies jedoch nicht aus. Es ist nicht ungewöhnlich, dass einem Kind, welches das elterliche Haus verlassen hat, dort auch später noch eine Übernach- tungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird; dies bedeutet jedoch nicht, dass sich deswegen auch der Lebensmittelpunkt am Wohnort der Eltern befindet. Zudem be- findet sich die Rekurrentin mit im Zeitpunkt des Rekurses 33 Jahren in einem Alter, in dem erfahrungsgemäss die Beziehungen zur elterlichen Familie abgeschwächt sind, zumal sie erwerbstätig und finanziell unabhängig ist.

d) Ebensowenig kann aus den verschiedenen Aktivitäten der Rekurrentin in der Gemeinde X., die von deren Gemeindeverwaltung mit Schreiben vom 6. April 1999 bestätigt wurden, abgeleitet werden, dass ihr steuerrechtlicher Wohnsitz nach wie vor in X. liege. Die Intensität der Beziehungen zu einem Ort ergibt sich nicht aus der Hinterlegung der Schriften oder der Ausübung der politischen Rechte, sondern aus der Gesamtheit der tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. Locher, a.a.O., § 3, I A, 2 d, Nr. 8 und 10; Höhn/Mäusli, a.a.O., S. 88 f.). Zwar bekleidet die Rekurrentin das Amt der Präsidentin des Wahlbüros in der Gemeinde X., wirkt in der dort ansässi- gen Partei mit und ist Mitglied bei einer weiteren Vereinigung. Dennoch spricht der

Aufenthalt der Rekurrentin während der Woche in einer eigens gemieteten und ein- gerichteten Dreizimmerwohnung im Kanton Basel-Stadt, ihre Erwerbstätigkeit in Basel sowie der Arbeitsweg von maximal 40 Minuten mit den öffentlichen Ver- kehrsmitteln bei gleichzeitiger Möglichkeit, den Zeitaufwand durch die Benützung eines Autos zu verkürzen, dafür, dass sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach Basel verlegt hat. Erhärtet wird dies - wie erwähnt - durch das Alter der Rekurrentin, welches gleichzeitig für eine Abschwächung der Beziehungen zum Wohnort der Eltern spricht. Somit hat die Rekurrentin nicht ausreichend nachge- weisen, dass eine stärkere Bindung zu X. als zu ihrem Arbeits- und Wohnort Basel besteht.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Lebensmittelpunkt der Re- kurrentin bei Würdigung der gesamten objektiven Umstände im Kanton Basel-Stadt befindet. Die Steuerverwaltung hat die Rekurrentin somit zu Recht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit als im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig erklärt. Der Rekurs ist demnach abzuweisen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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