Zinsertrag. Frage der Abzugsfähigkeit von Marchzinsen

StRKE Nr. 67/1994Tax Appeals CourtSep 15, 1994

Full text

Zinsertrag Frage der Abzugsfähigkeit von Marchzinsen

Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission Nr. 67/1994 vom 15. September 1994

Zinsen sind in demjenigen Zeitpunkt steuerbar, in dem sie fällig werden. Bei Verkauf von periodisch verzinslichen Obligationen fallen die als Entgelt für zukünftigen Ver- mögensertrag bezahlten Marchzinsen nicht unter die Einkommenssteuer und sind weder beim Veräusserer steuerbar, noch beim Erwerber abziehbar.

I. Tatsachen

1. Der Rekurrent hat am 5. und 6. Februar 1991 an der Börse Anleihensobligationen der Genossenschaftlichen Zentralbank (in Schweizer Franken), der Banque Françai- se du Commerce Extérieur (in ECU) und der Bayer AG (in Deutschen Mark) erwor- ben. Der Kurswert dieser Obligationen hat zum damaligen Zeitpunkt Fr. 42'750 .- so- wie, umgerechnet, Fr. 88'707 .- und Fr. 37'889 .- betragen. Auf der Abrechnung sind jeweils die aufgelaufenen Zinsen (Marchzinsen) in Höhe von Fr. 2'451.40, 6'420.80 und 1'254 .- , insgesamt somit Fr. 10'126.20, als gesonderte Positionen aufgeführt.

Kurze Zeit nach dem Kauf sind die Coupons fällig geworden, womit dem Rekurren- ten im Jahr 1991 Zinsen von Fr. 2500 .- , 6583.30 und 1365.60, also insgesamt Fr. 10488.90 aus diesen Titeln zugeflossen sind.

2. In der Steuererklärung 1991 hat der Rekurrent im Wertschriftenverzeichnis diese Zinsen zwar vollumfänglich als Vermögensertrag deklariert, aber gleichzeitig die be- zahlten Marchzinsen abgezogen. Die Steuerverwaltung hat diesen Abzug indessen nicht zugelassen und die Zinsen von Fr. 10'488.90 vollumfänglich als Vermögenser- trag besteuert. Die Veranlagung datiert vom 5. November 1992.

3. Dagegen hat der Rekurrent Einsprache erhoben, nachdem er bereits im An- schluss an die Änderungsanzeige der Steuerverwaltung schriftlich begründet hatte, weshalb er der Ansicht sei, dass die Marchzinsen als Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen seien.

Mit Entscheid vom 22. März 1993 hat die Steuerverwaltung die Einsprache abgewie- sen.

4. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 23. April 1993. Der Rekurrent beantragt, es sei das steuerbare Einkommen um den Betrag der Marchzinsen von Fr. 10'126.20 zu reduzieren. Unter Bezugnahme auf seine Ein- sprache macht er geltend, er müsse einen fiktiven Vermögensertrag versteuern. Die Marchzinsen zu besteuern widerspreche der wirtschaftlichen Logik und es sei in sei- nem Fall besonders stossend, da ihm kein Vorwurf gemacht werden könne; er sei von der Bank nicht auf die Steuerfolgen hingewiesen worden. Nur wirtschaftlich vor- teilhafte Vorgänge oder Tatsachen dürften besteuert werden; wer Marchzinsen kau- fe, habe jedoch keine Vorteile. Die steuerliche Behandlung der Marchzinsen sei nicht unumstritten, weshalb diese Frage auf Gesetzes- und nicht auf Verordnungsstufe zu regeln sei. § 12 Abs. 6 der Verordnung sei zudem unklar formuliert. Die Steuerver- waltung habe sich auch nicht zu einer Billigkeitslösung bereit erklärt, nachdem er einen Abzug der Marchzinsen nur zur Hälfte vorgeschlagen habe.

5. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 1993 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Erwägungen ergeben sich soweit erforderlich aus den nachfolgenden Entscheidungsgründen.

6. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist verzichtet worden.

Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

II. Entscheidungsgründe

1. Der Rekurrent beantragt, den steuerbaren Vermögensertrag aus den Zinserträg- nissen der drei Anleihensobligationen im Umfang von Fr. 10'488.90 um die von ihm beim Kauf der Papiere bezahlten Marchzinsen von Fr. 10'126.20 zu reduzieren.

Der Sachverhalt ist unbestritten.

2. Gemäss § 40 Abs. 1 StG ist jedes Einkommen aus unbeweglichem oder bewegli- chem Vermögen steuerbar. Gemäss Abs. 2 sind Einkommen aus beweglichem Ver- mögen insbesondere Zinsen, Renten jeder Art, Dividenden, Gewinnanteile, Liquida- tionsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Guthaben, Wertpapieren und Beteili- gungen jeder Art, Erträge aus Lizenzen, anderen Rechten und beweglichen Sachen, die nicht Erwerbseinkommen sind. Der Regierungsrat erlässt gemäss Abs. 4 die nä- heren Ausführungsbestimmungen.

Entsprechend konkretisiert § 12 der Steuerverordnung die Erträge aus dem bewegli- chen Privatvermögen. § 12 Abs. 6 (Vo StG) besagt, dass Marchzinsen bei Veräusse- rungen periodisch verzinslicher Obligationen zum Verkaufserlös zählen und bezahlte Marchzinsen als Anschaffungskosten zu behandeln sind.

3. Fällige Zinsen aus Anleihensobligationen, welche ein Schuldner ausbezahlt, stel- len somit beim Empfänger Vermögensertrag im Sinne von § 40 Abs. 2 StG dar. Ver- kauft der Titelinhaber die Obligation vor der Fälligkeit der Zinsen, so überträgt er auch einen seit der letzten Fälligkeit aufgelaufenen pro rata-Anteil am Zins, den so- genannten Marchzins. § 12 Abs. 6 Vo StG sieht vor, dass dieser Marchzins für den Verkäufer keinen Vermögensertrag, somit kein steuerbares Einkommen, darstellt, sondern zum Verkaufserlös zählt. Der Erwerber der Obligation anderseits kann den Betrag, welchen er für den „Erwerb“ der Marchzinsen bezahlt hat, nicht von den spä- teren Zinserträgnissen als Gewinnungskosten abziehen; vielmehr gelten diese Marchzinsen als Anschaffungskosten gemäss § 43 Abs. 2 lit. a StG.

Der Rekurrent bestreitet nicht, dass die Steuerverwaltung ihn getreu nach Gesetz und Verordnung veranlagt hat, als sie die Marchzinsen nicht als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen hat. Hingegen ist er der Ansicht, dass eine derartige, seiner Ansicht nach der wirtschaftlichen Betrachtung widersprechende Regelung in einem formellen Gesetz, nicht auf Verordnungsebene geregelt sein müsste.

4. Die Steuerrekurskommission überprüft Verordnungsbestimmungen auf deren Ge- setzmässigkeit. § 40 Abs. 4 StG besagt, dass der Regierungsrat die näheren Aus- führungsbestimmungen erlässt. Es handelt sich dabei um einen der vielen im Steu- ergesetz enthaltenen Aufträge an den Regierungsrat als gesetzesvollziehende Be- hörde, die erforderlichen Vollziehungsbestimmungen zu erlassen. Der Regierungsrat ist der eigentliche Träger der Verordnungsgewalt (§ 42 Satz 2 der Kantonsverfas- sung, § 5 Abs. 1 lit. b des Organisationsgesetzes). Dabei ist er aber an enge Gren- zen gebunden, da Verordnungen ohne Mitwirkung von Parlament und Volk in Kraft treten. Damit eine Bestimmung einer Vollziehungsverordnung eine genügende Stüt- ze im Gesetz hat, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Vollziehungsverordnungen können sich nur auf eine Materie beziehen, die Ge- genstand des zu vollziehenden Gesetzes bildet,

b) sie dürfen dieses weder aufheben noch abändern,

c) sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen und

d) sie dürfen dem Bürger grundsätzlich keine neuen Pflichten auferlegen, selbst wenn diese durch den Gesetzeszweck gedeckt wären, es sei denn, der Vollzie- hungsverordnungsgeber müsste eine Gesetzeslücke ausfüllen (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2. Aufl., Rz. 1005).

5. Indem § 12 Abs. 6 Vo StG festhält, dass Marchzinsen beim Veräusserer der Obli- gation keinen steuerbaren Vermögensertrag darstellen, sondern zum Verkaufserlös gehören, umschreibt und präzisiert er § 40 StG im Sinne einer Vollziehungsverord- nung. Dabei folgt die getroffene Regelung einem wesentlichen Grundsatz des Basler Steuerrechtes, dem Fälligkeitsprinzip:

Zinsen sind in demjenigen Zeitpunkt zu besteuern, in dem sie fällig werden und or- dentlicherweise zur Auszahlung kommen. Die Regel, wonach vor Fälligkeit der Zin- sen diese nicht anteilsmässig bis zum Stichtag dem steuerbaren Einkommen aufge- rechnet werden können und umgekehrt der Jahreszins, der kurz nach der Begrün- dung der Steuerpflicht oder kurz nach Erwerb der Forderung fällig wird, in vollem Umfang im Zeitpunkt der Fälligkeit steuerbar wird, ist in Doktrin und Praxis anerkannt (Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, S. 219; VGE vom 19. Juli 1990 i. S. T .- I.). Dass Zinsen erst Einkommen darstellen und als solches der Ein- kommenssteuer unterliegen, wenn sie fällig werden und mithin ein Rechtsanspruch auf sie besteht, entspricht auch der langjährigen Praxis der Steuerrekurskommission (StKE vom 22. Oktober 1965, publ. in BJM 1967, S. 60; StRKE Nr. 42/1991 vom 31. Oktober 1991 i. S.L.).

Marchzinsen sind Entgelt für eine mit dem Wertpapier untrennbar verbundene An- wartschaft auf einen zukünftigen (möglichen) Vermögensertrag. Der zu erwartende Ertrag erhöht den Wert des Papieres. Ein Entgelt für diesen Mehrwert ist deshalb als Kapitalgewinn anzusehen. Erst am Fälligkeitstag wird diese Anwartschaft dann zu einem festen Anspruch auf die Leistung und somit zu vom Wertpapier trennbarem einkommenssteuerpflichtigem Vermögensertrag.

Indem § 12 Abs. 6 Vo StG die Marchzinsen für nicht steuerbar erklärt, führt er somit lediglich den Begriff des Vermögensertrages aus, wie er dem Basler Steuergesetz zugrundeliegt. Der Regierungsrat hat kein gesetzesvertretendes Recht geschaffen, sondern sich an die Schranken der Vollziehungsverordnung gehalten. § 12 Abs. 6 Vo StG ist vom Gesetz gedeckt und verletzt weder das Legalitäts- noch das Gewal- tenteilungsprinzip.

6. Gleiches gilt, soweit diese Bestimmung die steuerlichen Konsequenzen beim Er- werber der Obligation regelt, indem sie die Kosten für die Marchzinsen für nicht ab- ziehbar erklärt:

Der Käufer und in dieser Rolle steht der Rekurrent erwirbt mit der Anleihensobliga- tion eine Teilschuldverschreibung in Wertpapierform, welche aus der eigentlichen Schuldurkunde (Mantel) und dem den Zinsanspruch verkörpernden Couponbogen besteht (Albisetti et alt., Handbuch des Geld-, Bank- und Börsenwesens der Schweiz, 4. Aufl. 1987, S. 48). Dabei handelt es sich um einen einzigen Vermögens- gegenstand; die Coupons sind keine selbständigen Vermögensgegenstände und verkörpern lediglich Einkommensanwartschaften. Die vom Rekurrenten bezahlten Kaufpreise stellen deshalb vollumfänglich Anschaffungskosten für den Erwerb der

Wertpapiere dar. Dass aber Anschaffungskosten für den Erwerb von Vermögensge- genständen nicht abziehbar sind, ist bereits im Steuergesetz in § 43 Abs. 2 lit. a festgehalten. § 12 Abs. 6 Vo StG führt also auch insoweit lediglich die Grundsätze des Steuergesetzes aus, so wie dies für eine Vollziehungsverordnung Vorausset- zung ist.

7. Der Rekurrent rügt, die geltende Regelung sei stossend und widerspreche jeder wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Die Steuerrekurskommission überprüft kantona- le Erlasse auf deren Verfassungsmässigkeit (vgl. StRKE Nr. 38/1991 vom 31. Okto- ber 1991 i. S. R.). Ein Erlass verstösst gegen das in Art. 4 BV verankerte Willkürver- bot, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (Häfelin/Haller, a. a. O., Rz. 1576ff.).

Die Behandlung der Marchzinsen in Basel-Stadt ist durchaus nicht ungewöhnlich: Auch bei der direkten Bundessteuer werden Marchzinsen sowohl nach altem wie nach neuem Recht beim Veräusserer nicht besteuert und beim Erwerber nicht zum Abzug zugelassen. Das Bundesgericht hat diese Auslegung von Art. 21 Abs. 1 lit. c des Beschlusses über die direkte Bundessteuer (BdBSt) wiederholt für richtig befun- den (ASA 51, S. 153ff. und 63, S. 49ff.). Unter dem BG über die direkte Bundes- steuer gilt dies weiterhin (Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zur direkten Bundes- steuer, Nr. 1 zu Art. 20 DBG). Auch ein Teil der Kantone folgt dieser Betrachtungs- weise.

Für diese Lösung sprechen denn auch mehrere Gründe: Sie bringt, insbesondere bei mehreren Handänderungen, den Vorteil der einfachen Steuererhebung mit sich. Sie ermöglicht sodann eine gleiche Behandlung von Obligationenerwerbern und Aktien- käufern; da sich bei den Aktien die aufgelaufenen Dividenden unmittelbar im Kurs niederschlagen, wäre hier der Abzug eines entsprechenden Betrages kaum durch- führbar. Schliesslich spricht auch die Ordnung der Verrechnungssteuer für diese Lö- sung. Danach kann derjenige, der das Nutzungsrecht an einem Wertpapier besitzt, die Rückerstattung der darauf erhobenen Verrechnungssteuer beanspruchen. Damit herrscht eine sinnvolle Identität zwischen dem Steuerpflichtigen, der den Wertschrif- tenertrag zu versteuern hat, und demjenigen, dem der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer zusteht (ASA 51, S. 156/157).

Das System ist zudem in sich geschlossen, indem es beim Verkäufer der Obligation kein Einkommen aufrechnet und beim Käufer keinen Abzug zulässt. Es ist nicht er- sichtlich, weshalb dies den wirtschaftlichen Gegebenheiten widersprechen sollte. §12 Abs. 6 Vo StG hält somit vor Art. 4 BV durchaus stand.

8. Der Rekurrent hat keine Obligationen verkauft und damit keine Marchzinsen steu- erfrei vereinnahmen können, sondern hat lediglich Papiere gekauft, und dies kurz vor der Fälligkeit. Für ihn hat die geltende Regelung tatsächlich zur Folge, dass er Zin- sen als Ertrag versteuern muss, welche er zum grossen Teil hat bezahlen müssen. Dies allein rechtfertigt es aber nicht, von den geltenden Bestimmungen abzuwei- chen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Titelerwerbers ist, der voraussehbaren steuerlichen Belastung des Ertrages bei der Annahme des Kauf- preises - zuzüglich Marchzinse - Rechnung zu tragen (vgl. ASA 51, S. 156). Die Steuerverwaltung ist deshalb zurecht auch nicht auf den Vergleichsvorschlag des Rekurrenten eingegangen; das Gesetz erlaubt keinen Billigkeitsentscheid.

9. Die Steuerverwaltung hat den Rekurrenten gemäss den für sie massgebenden Bestimmungen des Steuergesetzes und der Steuerverordnung veranlagt, als sie die Marchzinsen nicht zum Abzug von den Zinsen aus den Obligationen zugelassen hat. Die angewendeten Bestimmungen verstossen zudem weder gegen kantonales Recht noch gegen die Bundesverfassung. Demnach ist der Rekurs abzuweisen.

10. Nach dem Ausgang des Verfahrens ist dem Rekurrenten in Anwendung des Ge- setzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 und der Verordnung hiezu vom 20. Juni 1972 eine Spruchgebühr aufzuerlegen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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