Verrechnungssteuer: Steuerrückerstattung

StRKE Nr. 58/1995Tax Appeals CourtJun 15, 1995

Full text

Verrechnungssteuer Steuerrückerstattung

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 58/1995 vom 15. Juni 1995

Verfahren auf Rückleistung der zu Unrecht rückerstatteten Verrechnungssteuer und in Anspruch genommenen pauschalen Steueranrechnung. Einen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer hat der im Inland wohnhafte Steuerpflich- tige nur, wenn er an den verrechnungssteuerbelasteten Vermögenswerten die Nut- zung besitzt und die Rückerstattung nicht zu einer Steuerumgehung führt. Alleinige Nutzungsberechtigung des Steuerpflichtigen verneint bei einem zusammen mit einer im Ausland domizilierten Person geführten Dépôt-conjoint. Feststellung einer Steu- erumgehung.

I. Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführer haben in den Wertschriftenverzeichnissen zu den Steu- ererklärungen der Jahre 1989, 1990 und 1991 unter anderem jeweils die gesamten Vermögenswerte und deren Erträge aus einem Depot (Referenznummer 13630.000/A) bei der Bank W. AG, Basel, lautend auf «Frau R. E. W. u/o Frau S. O.», aufgeführt. Es handelte sich jeweils um Erträge mit und solche ohne Verrech- nungssteuerabzug sowie um Erträge, für welche die pauschale Steueranrechnung vorgesehen ist. Den Anträgen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer als auch jenen auf pauschale Steueranrechnung hat die Steuerverwaltung jeweils vollum- fänglich entsprochen.

In den gleichen Steuererklärungen führten die Beschwerdeführer im Schulden- verzeichnis eine gegenüber Frau S. O., wohnhaft in Israel, bestehende Darlehens- schuld und die darauf lastenden Zinsen auf. Diese Darlehenszinsen gelangten in den Steuerveranlagungen für die Jahre 1989, 1990 und 1991 vollständig zum Abzug vom Roheinkommen.

2. Gestützt auf die am 27. Juni 1994 ergangene vorsorgliche Kürzungsverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung verfügte die Steuerverwaltung Basel-Stadt am 14. Juli 1994 die Rückforderung der Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 10'821.75 und der pauschalen Steueranrechnung in Höhe von Fr. 1'371.60 betref- fend den hälftigen Anteil von Frau O. am Wertschriftendepot.

3. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 5. Au- gust 1994. Die Beschwerdeführer beantragen, die Rückleistungsverfügung betref- fend Fr. 10'821.75 Verrechnungssteuer und Fr. 1'371.60 pauschale Steueranrech- nung vollständig aufzuheben. Auf die Einzelheiten ihres Standpunktes wird, soweit

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sie für den Entscheid von Belang sind, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen.

4. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 1994 beantragt die Eidgenössische Steuerverwaltung, die Beschwerde abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt verzichtet mit Schreiben vom 7. November 1994 auf eine eigene Vernehmlassung und beantragt unter Verweis auf die Ausführungen der Eid- genössischen Steuerverwaltung ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

5. In ihrer Replik vom 16. November 1994 weisen die Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass ihre Vorgehensweise keinesfalls eine Steuerumgehung darstellen würde. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt verzichtet ihrerseits mit Schreiben vom 2. Dezember 1994 auf Gegenbemerkungen und hält an ihrem Antrag fest.

6. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet; eine mündliche Ver- handlung hat nicht stattgefunden.

II. Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerdeführer beantragen, die Rückleistungsverfügung der Steuerver- waltung Basel-Stadt vom 14. Juli 1994 betreffend die Verrechnungssteuern in Höhe von Fr. 10'821.75 und die pauschale Steueranrechnung in Höhe von Fr. 1'371.60 aufzuheben.

Der Sachverhalt ist unbestritten. Umstritten ist hingegen der Anspruch der Be- schwerdeführer auf Rückerstattung der geleisteten Verrechnungssteuern und auf pauschale Steueranrechnung für das bereits erwähnte Wertschriftendepot bei der Bank W., Basel.

2. Eine natürliche Person hat gemäss Art. 21 VStG i.V.m Art. 22 Abs. 1 VStG Anspruch auf Rückerstattung der ihr vom Schuldner abgezogenen Verrechnungs- steuer auf Kapitalerträge, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass, im Inland Wohnsitz hatte und die Rückerstattung nicht zu einer Steuerumgehung füh- ren würde. Gemäss der Rechtsprechung gilt derjenige als nutzungsberechtigt, der grundsätzlich einen zivilrechtlichen Anspruch auf den Ertrag hat. Neben der zivil- rechtlichen muss aber auch die wirtschaftliche Berechtigung am Ertrag und dem die- sem zugrundliegenden Vermögen vorliegen. (Pfund/Zwahlen, Verrechnungssteuer II. Teil, Basel 1985, S. 15 ff .; Pürro-Schwob, Grenzen bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer an natürliche Personen, in: ST 7-8/94, S. 608).

Keine Rückerstattung wird gewährt, wenn diese zu einer Steuerumgehung führen würde. Eine solche Steuerumgehung liegt insbesondere dann vor, wenn die Rück-

erstattung der Verrechnungssteuer nur aufgrund einer unüblichen, den wirtschaft- lichen Gegebenheiten unangepassten Rechtsgestaltung erfolgen kann; diese unüb- liche Rechtsgestaltung sich sodann nur aus steuerlichen Gründen erklären lässt und keine weitere Ursache hat sowie ausserdem zu einer erheblichen Steuerersparnis füh- ren würde, wenn es von den Steuerbehörden unwidersprochen hingenommen würde (Pfund/Zwahlen, a.a.O., S. 30 ff .; Pürro-Schwob, a.a.O., S. 607 f.).

3. a) Die Beschwerdeführer machen im wesentlichen geltend, das Depot bei der Bank W. umfasse zwei voneinander unabhängige Vermögen, da Frau O. im Aus- land wohnhaft sei, habe sie die Verwaltung ihres Depots den Beschwerdeführern übertragen habe. Die Zusammenlegung beider Vermögenswerte habe sich dadurch ergeben, dass die Beschwerdeführerin als Gegenleistung für die Verwaltung des Wertschriftendepots ein vollständiges und freies Nutzungsrecht über das Vermö- gen ihrer Schwester gehabt habe. Von einer Steuerumgehung könne keine Rede sein.

b) Die Eidgenössische Steuerverwaltung weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass Frau O. den Beschwerdeführern die ihr zustehende Hälfte der im Depot Nr. 13630.000/A bei der X .- Bank liegenden Vermögenswerte zur Verwaltung übertra- gen, entsprechend hätten die Beschwerdeführer das diesbezügliche Kapital und die Erträge daraus nicht versteuert, sondern als Schulden gegenüber Frau O. und darauf entfallende Schuldzinsen in Abzug gebracht. Diese Deklaration würde unrichtig sein, wenn die Beschwerdeführerin über das gesamte Depotvermögen ein vollstän- diges Nutzungsrecht gehabt hätte. Die dem «Oder-Konto» eigene volle Verfü- gungsmacht beschränke sich auf das Verhältnis zur Bank und habe auch Frau O. zu- gestanden. Aus dem Umstand, dass Frau O. von ihrer Schwester eine Rendite ge- fordert habe, welche im wesentlichen die Hälfte der deklarierten Depoterträge aus- gemacht habe, gehe hervor, dass den Beschwerdeführern das Nutzungsrecht nicht am gesamten Depotvermögen zustand. Hinzu komme, dass die Begründung der er- wähnten Schuld gegenüber Frau O. weder den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten noch dem Zweck ihres Vorgehens entsprochen hätte. Es sei kein ande- rer Grund ersichtlich als der, die Rückerstattung von Verrechnungssteuern zu er- wirken, welche Frau O. zufolge ihres Wohnsitzes in Israel als definitive Belastung verblieben wären.

4. a) Die Beschwerdeführerin führt zusammen mit ihrer Schwester, Frau S. O., wohnhaft in Israel, ein «Oder-Depot» bei der Bank W. in Basel. Die in diesem Depot befindlichen Wertschriften gehören zur Hälfte der Beschwerdeführerin. Die der Schwester gehörende Hälfte haben die Beschwerdeführer jeweils als Darlehen und die darauf fallenden Erträge als Schuldzinsen im Schuldenverzeichnis aufge- führt.

b) Bei Vorliegen eines «Oder-Depot» oder dépôt-conjoint ist jeder Deponent un- abhängig von den anderen Mitdeponenten verfügungsberechtigt (Albisetti/Boemle/ Ehrsam/Gsell/Nyffeler/Rutschi, Handbuch des Geld- Bank- und Börsenwesens der Schweiz, Thun 1988, S. 196). Genau dies trifft auf das in Frage stehende Wert-

schriftendepot der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester, Frau O., zu. Beide konnten jederzeit über das gesamte im Depot liegende Vermögen verfügen, weshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keine alleinige Verfügungsberech- tigung der Beschwerdeführerin bestand. Zwar konnte die Beschwerdeführerin tatsächlich über das ganze Depotvermögen verfügen, dies aber nicht unter Aus- schluss der Schwester, der das gleiche Recht zustand. Auch hatte die Beschwerde- führerin keine zivilrechtliche Nutzniessung am ganzen Depotvermögen inne, ins- besondere im Hinblick auf das zu verzinsende Darlehen bestand noch nicht einmal ein wirtschaftliches Nutzungsrecht an dem auf die Schwester entfallenden Teil des Depotvermögens. Dieses wirtschaftliche Nutzungsrecht stand im Gegenteil immer der Schwester als zivilrechtliche Eigentümerin zu, die sich die Erträge in Form von Schuldzinsen auszahlen liess und auf diese Weise zusätzlich durch ein obliga- torisches Recht die wirtschaftliche Nutzung sicherstellte. Es bestand demnach nie - weder unter zivilrechtlichen noch unter wirtschaftlichen Aspekten - ein Nutzungs- recht der Beschwerdeführerin am gesamten Depot. Vielmehr übte diese in Bezug auf die Hälfte des Depots die Funktion der Vermögensverwalterin für ihre Schwester aus. Weil der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Hälfte des in Frage stehenden Depots kein Recht zur Nutzung zustand, hatte diese auch keinen Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte der auf den Depoterträgen abgezogenen Verrech- nungssteuer. Dies führt dazu, dass die Rückleistungsverfügung der Steuerverwal- tung in diesem Punkt zur Recht ergangen und die Beschwerde demnach abzuweisen ist.

c) Weil den Beschwerdeführer kein Nutzungsrecht an dem Frau O. gehörigen An- teil des Wertschriftendepots zustand, kann offenbleiben, ob es sich um eine Steuer- umgehung handelt. Doch wenn die Beschwerdeführer ein solches Nutzungsrecht in- negehabt hätten, müsste ihnen folgendes entgegengehalten werden: Der Umstand, dass Frau O. in der Schweiz über ein Wertschriftendepot verfügt, ist kaum als un- üblich zu betrachten. Der Umstand aber, dass Frau O. der Beschwerdeführerin trotz umfassender Verfügungsmacht über die im Depot befindlichen Wertschriften ein Darlehen in gleicher Höhe zu Zinsen in Höhe der anteiligen Depoterträge einräumte und so in der Folge in den Genuss der Rückerstattung der Verrechnungssteuer kam, auf welche sie als im Ausland wohnhafte Person keinen Anspruch hätte, lässt auf eine ungewöhnliche, den wirtschaftlichen Gegebenheiten unangepasste Rechtsge- staltung schliessen. Dies insbesondere in Anbetracht, dass, wie die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, es nicht darum ging, den Beschwerdeführern finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Diese von den Beschwerdeführern und Frau O. in Anspruch genommene Rechtsgestaltung ist da- her allein aus steuerlichen Gründen, i.e. der Rückerstattung der angefallenen Ver- rechnungssteuer im Umfange des ganzen auf dem Depot befindlichen Vermögens, erfolgt, was aufgrund des Wohnsitzes von Frau O. ansonsten nur für den Vermö- gensanteil der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre. Als weiteres Erforder- nis zur Annahme einer Steuerumgehung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VStG hätte das gewählte Vorgehen zu einer erheblichen Steuerersparnis führen müssen, wenn es von den Steuerbehörden unwidersprochen hingenommen worden wäre. In casu be- trägt die Steuerersparnis für die Jahre 1989 bis 1991 rund Fr. 10'800 .- an Verrech-

nungssteuern, welche die Beschwerdeführer bislang rückerstattet bekommen haben, was zweifelsohne eine erhebliche Steuerersparnis darstellt. Diese Rückerstattung wäre demnach bei Vorliegen eines Nutzungsrechts der Beschwerdeführer am ge- samten Depot als Steuerumgehung zu betrachten und zu Unrecht erfolgt. Auch in diesem Fall wären die Beschwerdeführer zu Recht von der Kantonalen Steuerver- waltung Basel-Stadt zur Rückleistung der zu Unrecht erfolgten Rückerstattung an Verrechnungssteuern aufgefordert worden. Die Beschwerde ist demnach auch in die- sem Punkt abzuweisen.

5. a) Sinngemäss richtet sich die Beschwerde auch gegen die Rückleistungsver- fügung betreffend die pauschale Steueranrechnung, welche die Beschwerdeführer auch für die Erträgnisse des Frau O. gehörenden Anteils in Anspruch genommen haben.

b) Gemäss Art. 3 Abs. der Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (VpStA) kann eine solche nur für Erträgnisse beansprucht werden, die den Ein- kommenssteuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden unterliegen. Die pau- schale Steueranrechnung kann gemäss Art. 2 Abs. 1 VpStA nur die in der Schweiz ansässige Person in Übereinstimmung mit einem Doppelbesteuerungsabkommen für eine im Vertragsstaat erhobene begrenzte Steuer von aus diesem Vertragsstaat stam- menden Erträgnissen beantragen. Gemäss Art. 1 des Bundesratsbeschlusses betref- fend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbe- steuerungsabkommen des Bundes gilt die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung dann als ungerechtfertigt, wenn unter anderem ein Nutzungsrecht an den Vermö- genswerten, welche die in Rede stehenden Erträge abwerfen, fehlt. Die Pflicht zur Rückleistung erfolgt entsprechend den Bestimmungen des VStG.

c) In casu haben die Beschwerdeführer eine pauschale Steueranrechnung auf Er- trägnisse beansprucht, an denen sie weder Eigentum noch ein Nutzungsrecht hatten. Es ist insofern auf die obigen Ausführungen betreffend die Rückleistung der Ver- rechnungssteuern (Ziff. 4 lit. a) zu verweisen. Auch Frau O. hatte als im Ausland wohnhafte Eigentümerin der Wertschriften keinen Anspruch auf pauschale Steuer- anrechnung gemäss Art. 2 Abs. 1 VpStA. Die in den Jahren 1989 bis 1991 gewährte pauschale Steueranrechnung bezüglich des hälftigen Vermögensanteils von Frau O. ist daher zu Unrecht erfolgt und die Beschwerdeführer sind zu Recht von der Kan- tonalen Steuerverwaltung zur Rückleistung der erfolgten pauschalen Steueranrech- nung aufgefordert worden.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer zu Recht durch die kantonale Steuerverwaltung zur Rückleistung der in den Jahren 1989 bis 1991 erfolgten Rückerstattung der Verrechnungssteuern aufgefordert worden sind. Ebenso müssen die Beschwerdeführer aufgrund ungerechtfertigter Inanspruch- nahme die bisher erfolgte pauschale Steueranrechnung rückerstatten. Die Rücklei- stungsverfügung der Steuerverwaltung vom 14. Juli 1994 ist demnach vollumfäng- lich zu schützen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Demgemäss wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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