StRKE Nr. 43/2000•Einspracheverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Einspracheverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
StRKE Nr. 43/2000Tax Appeals CourtApr 27, 2000
Full text
Einspracheverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 43/2000 vom 27. April 2000
Verwirkung der Einsprachefrist. Ein vergeblicher Vorspracheversuch bei der Verwaltung ausserhalb der offiziellen Öffnungszeiten (dienstfreier Nachmittag vor einem Feiertag) zwecks Wahrung der Rechtsmittelfrist bildet keinen Grund für deren Wiederherstellung.
I. Sachverhalt
1. In der Steuererklärung pro 1997 hatte die Rekurrentin unter Ziff. 1a (Ein- kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit) einen Verlust von Fr. 8'467 .- dekla- riert. Dies gestützt auf die beigelegte Bilanz und die «Einnahmen-/Ausgabenrech- nung» vom 7. April 1998. Als steuerbares Einkommen hatte sie einen Betrag von Fr. 4'738 .- angegeben.
2. Mit Schreiben vom 21. September 1998 wurde der Rekurrentin mitgeteilt, dass noch diverse Unterlagen, Belege sowie ergänzende Angaben benötigt würden, wie sie mit dem deklarierten Einkommen im Jahre 1997 ihren Lebensunterhalt bestritten habe. Zudem wurde der Rekurrentin ein Fragebogen zur Bestimmung der Lebens- unterhaltskosten zugestellt. Zur Einreichung der Unterlagen und zum Ausfüllen des Fragebogens wurde der Rekurrentin Frist bis zum 30. Oktober 1998 eingeräumt. Diese Frist liess die Rekurrentin ungenützt verstreichen. Der geltend gemachte Ver- lust aus selbständiger Tätigkeit wurde in der Folge von der Steuerverwaltung nicht anerkannt. Mangels Auskunftserteilung wurden unter Ziff. 11 (sonstiges Einkom- men) taxationsweise Fr. 50'000 .- eingesetzt und das steuerbare Einkommen pro 1997 wurde neu auf Fr. 54'536 .- festgesetzt, worüber die Rekurrentin mit Veranla- gungsprotokoll vom 2. Dezember 1998 orientiert wurde.
3. Gegen die Veranlagungsverfügung zu den kantonalen Steuern pro 1997 (Fälligkeitsjahr 1998), die am 2. Dezember 1998 zugestellt wurde, erhob die Rekurrentin am 28. Dezember 1998 Einsprache und kündigte an, die entsprechen- den Beweismittel für den erlittenen Geschäftsverlust im neuen Jahr nachzurei- chen.
4. Im Schreiben vom 12. Januar 1999 wurde die Frist zur Einsprachebegründung bis zum 5. März 1999 erstreckt und es wurden die noch einzureichenden Unterlagen und Belege aufgelistet. Die Rekurrentin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Einsprache abgewiesen werden müsste, sollte die Einsprachebegründung mit den angeforderten Unterlagen und Belegen bis zum genannten Datum nicht eingehen.
Am 5. März bat die Rekurrentin telefonisch um Verlängerung der Begründungsfrist, worauf ihr mit Einschreibebrief vom 8. März 1999 eine letzte Fristverlängerung bis zum 30. April 1999 gewährt wurde. Dies mit dem Hinweis, dass es sich bei dieser Frist um eine nicht erstreckbare, peremptorische Frist handle, und dass bei Frist- versäumnisssen auf ihre Einsprache entweder nicht eingetreten werden könnte oder abgewiesen werden müsste. Mit Schreiben vom 5. Mai 1999 wurde der Rekurrentin die gleichentags erfolgte Übergabe diverser Geschäftsunterlagen bestätigt. Mit Ent- scheid vom 26. Mai 1999 wurde auf die Einsprache nicht eingetreten.
5. Gegen diesen Entscheid vom 26. Mai 1999 richtet sich der vorliegende Rekurs vom 25. Juni 1999. Die Rekursbegründung wurde innert erstreckter Frist am 29. Juli 1999 eingereicht und ergibt sich, soweit sie für den Entscheid von Belang ist, aus den nachfolgenden Erwägungen.
6. In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 1999 beantragt die Steuerverwal- tung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen.
II. Entscheidungsgründe
1. Die Rekurrentin beantragt, den Entscheid der Steuerverwaltung aufzuheben und ihre Steuern gemäss ihren Ausführungen zu veranlagen. Sie macht geltend, die Frage des Ablaufs der Frist zur Nachlieferung der von der Steuerverwaltung verlang- ten Unterlagen sei nicht bedeutsam. Die Steuerverwaltung gehe von der unrichtigen Annahme aus, ihre Angaben in der Steuererklärung 1997 seien unglaubwürdig. Zudem sei es missbräuchlich bzw. ein übertriebener Formalismus, ihr wegen einer verpassten Frist «zusätzliche finanzielle Schwierigkeiten» zu bereiten. Für die detaillierten Steuerunterlagen verweist die Rekurrentin auf die Steuerverwaltung; dort befinde sich der entsprechend grosse Ordner.
2. Ist die Steuerverwaltung, wie im vorliegenden Fall, auf eine Einsprache nicht eingetreten, kann vor der Steuerrekurskommission nur noch geltend gemacht wer- den, dass der Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen sei. Hingegen kann das im Einspracheverfahren Versäumte hier nicht nachgeholt werden, d.h. Vorbringen materiellrechtlicher Art werden nicht mehr gehört (vgl. Grüninger/Studer, Kommen- tar zum Basler Steuergesetz, 2. Auflage, Basel 1970, S. 102). Auf das Begehren der Rekurrentin, sie gemäss ihren Ausführungen zu veranlagen, kann die Steuerrekurs- kommission deshalb nicht eintreten.
Unbestritten ist, dass die Veranlagung vom 2. Dezember 1998 der Rekurrentin zugestellt wurde. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Rekurrentin am 28. Dezember 1999 rechtzeitig Einsprache erhoben hat. Strittig ist hingegen, ob die Begründung der Einsprache fristgerecht eingereicht wurde.
3. a) Einsprachen gegen die Steuerveranlagung sind innert 30 Tagen nach Zu- stellung schriftlich und begründet unter Beilage oder Bezeichnung der Beweismittel der Steuerverwaltung einzureichen (§ 17 Abs. 1 StG). Diese Frist ist eine gesetzlich verankerte Verwirkungsfrist und kann demzufolge nicht erstreckt werden (vgl. Grü- ninger/Studer, a. a. O., S. 101). § 17 Abs. 2 StG sieht allerdings vor, dass für das Einreichen der Einsprachebegründung die Frist erstreckt werden kann. Ist die Ein- sprache aber verspätet erhoben worden, oder geht die Einsprachebegründung nicht innert der erstreckten Frist ein und ist auch keine weitere Fristverlängerung verlangt worden, so hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen.
b) Im vorliegenden Fall ist der Rekurrentin die Veranlagung vom 2. Dezember 1998 zugestellt worden. Die Rekurrentin erhob gegen die Veranlagungsverfügung zu den kantonalen Steuern pro 1997 am 28. Dezember 1998 rechtzeitig Einsprache und kündigte die Einreichung der Beweismittel an. Die Frist zur Einsprache- begründung und zur Einreichung der notwendigen Unterlagen wurde der Rekurren- tin mit Schreiben vom 12. Januar 1999 sowie vom 8. März 1999 zuletzt bis zum 30. April 1999 erstreckt. Auf die Tatsache, dass es sich dabei um eine allerletzte Frist handeln würde, wurde die Rekurrentin unter Hinweis auf die Folgen einer allfälligen Fristversäumnis audrücklich hingewiesen. Nachdem die Rekurrentin diese Frist un- benützt verstreichen liess und erst am 5. Mai 1999 vorstellig wurde, um der Steuer- verwaltung diverse Unterlagen zu überbringen, erkannte die Vorinstanz zu Recht auf Nichteintreten. Die Einsprachefrist muss als verwirkt gelten. Auf die geltend ge- machten Rekursgründe materieller Art musste daher nicht eingetreten werden.
4. a) Die Rekurrentin führt an, nicht in der Lage gewesen zu sein, die Einspra- chefrist zu wahren. Es ist deshalb zu prüfen, ob die von der Rekurrentin geltend gemachte Ursache der Verhinderung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäss § 17a StG rechtfertigt und die Rekurrentin trotz verpasster Frist von der Steuerverwaltung gehört werden muss.
b) § 17a StG eröffnet in Ausnahmefällen dem Säumigen die Möglichkeit, wieder in den vorigen Stand eingesetzt zu werden. Wird die Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gewährt, hört die Steuerverwaltung trotz verpasster Frist die Einsprache, bzw. akzeptiert die verspätet nachgereichten Angaben. Diese restitutio in integrum wird allerdings nur gewährt, wenn ein unverschuldetes Hindernis den Säumigen abgehalten hat, die Frist einzuhalten, und wenn das Begehren binnen 30 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, schriftlich mit den nötigen Belegen gestellt wird. Das Hindernis muss höherer Gewalt gleichkommen, d.h. zwingende äussere Umstände müssen es verunmöglicht haben, die Frist einzuhalten (vgl. BJM 1974, S. 200). Zudem ist verlangt, dass der Hinderungsgrund während der gesamten Dauer des Fristenlaufs bestanden und dass ein gangbarer Weg für das rechtzeitige Einrei- chen der Rechtsvorkehren gefehlt hat.
c) Die Beurteilung dieser Umstände erfolgt in Analogie zur Praxis zu § 34b ZPO. Es geht dabei nicht ohne Strenge, denn nur so ist eine rechtsgleiche, von Willkür freie Rechtsprechung möglich (ständige Rechtsprechung der Steuerrekurskommis-
sion, statt vieler: StRKE Nr. 8/1986 vom 4. März 1986 i.S. S.; ZBl 76/1975, S. 312). Erhebliche Gründe liegen nur vor, wenn der Steuerpflichtige objektiv nicht in der Lage war, die Frist in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Form zu wahren. Als Hinderungsgründe gelten etwa ernstliche Erkrankung, Unglücks- oder Todesfall in der Familie, Militärdienst, nicht vorhersehbare Landesabwesenheit und Ähnliches (StRKE Nr. 41/1987 vom 11. August 1987 i.S. M .; StRKE 43/187 vom 11. August 1987 i.S. W.).
d) Dass die Rekurrentin anlässlich ihrer Vorsprache vom 5. Mai 1999 geltend machte, sie habe am Nachmittag des 30. April 1999 (Freitag) vergeblich versucht, die angeforderten Unterlagen der Verwaltung zu übergeben, kann an der Beurtei- lung der Sachlage nichts ändern. Sollte die fristgerechte Einreichung der Unterlagen an den Öffnungszeiten der kantonalen Verwaltung gescheitert sein, kann dies nicht zur Entlastung der Rekurrentin gereichen. Es wäre für sie ein Leichtes gewesen, die Öffnungszeiten rechtzeitig - beispielsweise telefonisch - in Erfahrung zu bringen. Zudem stellt die Aufgabe bei der Post eine gleichwertige und alternative Möglich- keit zur persönlichen Abgabe dar, um eine Frist zu wahren. Überdies ist nicht evi- dent, weshalb die Rekurrentin erst am Mittwoch, den 5. Mai 1999, erneut vorstellig wurde, nachdem die Frist zur Einreichung der Einsprachebegründung und der Unter- lagen bereits am 30. April 1999 verstrichen war. Es sind somit keine Hinderungs- gründe im Sinne der Auslegung von § 17a StG ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden.
5. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Rekurrentin die Frist zur Ein- reichung der Einsprachebegründung versäumt hat. Die Steuerverwaltung ist zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. Ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt nicht vor. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.