Berufsunkosten: Fahrtkosten, Berufswerkzeug, Berufskleider

StRKE Nr. 4/1997Tax Appeals CourtJan 30, 1997

Full text

Berufsunkosten Fahrtkosten, Berufswerkzeug, Berufskleider

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 4/1997 vom 30. Januar 1997

Erhält ein Aussendienstmitarbeiter von seinem Arbeitgeber eine Spesenvergütung und deckt diese die belegten oder mutmasslichen Fahrtkosten ab, so steht ihm kein weiterer Abzug für solche Ge- winnungskosten zu. Kein Abzug der Aufwendungen für einen Personalcomputer und für Berufs- kleider, wenn für diese Kosten keine berufliche Notwendigkeit besteht.

I. Sachverhalt

1. Der Rekurrent ist von Beruf Heizungsmonteur. Von Januar bis März 1993 arbeitete er bei der Firma U. in Basel. Im April desselben Jahres war er arbeitslos. Von Mai bis Dezember 1993 war er als Versicherungsberater bei der X .- Versicherungsgesellschaft im Aussendienst tätig.

2. Der Rekurrent hat in der Steuererklärung pro 1993 diverse Abzüge für Berufsunkosten geltend gemacht, welche die Steuerverwaltung nur teilweise akzeptierte. Mit Änderungsanzeige vom 24. März 1994 wurde ihm u.a. mitgeteilt, dass die geltend gemachten Fahrtkosten von Fr. 3'000 .-- nur im Umfange von Fr. 500 .-- , die geltend gemachten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 2'178 .-- nur im Umfange von Fr. 800 .-- und die geltend gemachten allgemeinen Berufsunkosten von Fr. 700 .-- nur im Umfange von Fr. 233 .-- berücksichtigt werden könnten. Die vom Rekurrenten geltend gemachten Kosten für die Anschaffung eines Computers und von Berufskleidern sowie die Kosten für Geschäftsessen wurden ganz gestrichen. Die entsprechende Veranlagung datiert vom 22. Juli 1994.

3. Dagegen erhob der Rekurrent am 25. Juli 1994 Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 16. Mai 1995 abwies. Im Sinne einer reformatio in peius wurde der Fahrtkostenab- zug von Fr. 500 .- auf Fr. 167 .-- gekürzt und der allgemeine Berufsunkostenabzug in der Höhe von Fr. 233 .-- ganz gestrichen.

4. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 19. Mai 1995. Der Rekurrent beantragt, dass die von ihm geltend gemachten Fahrtkosten und die Kosten für die Anschaffung eines Computers und von Berufskleidern zum Abzug zugelassen werden; solche Kosten würden einem Aussendienstmitarbeiter entstehen.

5. In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 1995 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich soweit erforderlich aus den nachfolgenden Erwägungen.

6. Mit Replik vom 6. September 1995 präzisiert der Rekurrent seine Ausführungen in der Rekurs- schrift und beantragt sinngemäss auch die ursprünglich geltend gemachten Kosten für Geschäfts- essen zum Abzug zuzulassen. Die Steuerverwaltung hält mit Duplik vom 22. September 1995 an ihrem Standpunkt fest.

7. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

II. Entscheidungsgründe

1. Der Rekurrent beantragt sinngemäss die Aufhebung der Veranlagung vom 22. Juli 1994 und die Gewährung der geltend gemachten Abzüge für Fahrtkosten, für die Anschaffung eines Computers und von Arbeitskleidern sowie für Geschäftsessen.

Die im Veranlagungs- und Einspracheverfahren beantragten Abzüge für allgemeine Berufsunkos- ten (pauschal), für auswärtige Verpflegung und Unterkunft sowie für Pflegebedürftigkeit werden im Rekurs nicht mehr geltend gemacht; sie sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens.

2. Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a StG werden vom gesamten Roheinkommen die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten abgezogen. Als Gewinnungskosten werden grundsätzlich jene speziellen Kosten definiert, die unmittelbar aufgewendet werden und damit Voraussetzung bilden, um die steuerbaren Einkünfte zu „gewinnen“. Als abzugsfähige Ge- winnungskosten gelten demnach Berufsunkosten, die nach ihrer Art und Höhe mit einer berufli- chen Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehen und die für die Einkommenserzielung eine Notwendigkeit darstellen. Diese Kausalität liegt vor, wenn die Aufwendungen direkt und unmittel- bar dem Gewinn, der Erhaltung oder der Steigerung des Berufseinkommens dienen (VGE vom 23. Januar 1987 i. S. Z., in BJM 1988, S. 102 ff; StRKE Nr. 4/1990 vom 8. Februar 1990 i. S. M .- C .; Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, S. 250 ff.). Ein direkter innerer Zusam- menhang zwischen Erwerbstätigkeit und Gewinnungskosten fehlt, wenn die angefallenen Kosten nur mittelbar dem Zweck, Einkommen zu erzielen, dienen; dies bedeutet, dass Aufwendungen, welchen der direkte Bezug zum gegenwärtigen Einkommen fehlt, nicht als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen werden können.

3. Der Rekurrent beantragt, die ihm als Aussendienstmitarbeiter bei der X .- Versicherungsgesellschaft angefallenen Fahrtkosten zum Abzug zuzulassen.

Unbestrittenermassen stellen die einem Aussendienstmitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung entstandenen und von ihm selbst getragenen Fahrtkosten Gewinnungskosten dar. In der vorliegenden Angelegenheit ist nun aber festzuhalten, dass dem Rekurrenten keine Fahrtkosten entstanden sind, die er selber zu tragen hatte. Aufgrund der von ihm eingereichten Belege ist davon auszugehen, dass er von Mai bis Dezember 1993 mit dem Fahrzeug rund 11'000 km zurückgelegt hat. Vergleicht man nun die nachgewiesene Anzahl gefahrener Kilometer (inkl. Privatanteil) mit der dem Rekurrenten im gleichen Zeitraum von seiner Arbeitgeberin vergüteten Spesenpauschale von Fr. 9'200 .-- gemäss Lohnausweis, so wird ganz offensichtlich, dass diesem keine Fahrtkosten angefallen sind, die er selber zu tragen hatte. Selbst wenn von einer vom Re- kurrenten behaupteten, aber unbelegten Fahrleistung von 18'000 km auszugehen wäre, würde sich kein anderes Ergebnis aufdrängen: Unter Berücksichtigung eines Privatanteils von 2/7 (rund 5'100 km) und einem Ansatz von Fr. -. 65 pro Kilometer wären bei 12'900 Geschäftskilometern Fahrtkosten von rund Fr. 8'385 .-- entstanden, welche durch die Spesenpauschale abgedeckt wä- ren. Dieses Ergebnis deckt sich auch mit dem Grundsatz, wonach angenommen werden darf, dass der Arbeitgeber mit der Pauschalvergütung die notwendigen Spesen des Arbeitnehmers deckt (Grüninger/Studer, a.a.O., S. 259).

4. Der Rekurrent beantragt weiter, die Kosten für die Anschaffung eines Computers und für die Anschaffung von Berufsbekleidung zum Abzug zuzulassen.

a) Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a StG i.V.m. § 17 Abs. 3 Vo StG sind die Auslagen für Fachliteratur und Berufswerkzeuge zur Hälfte der entstandenen Kosten vom Roheinkommen abzugsfähig, sofern sie zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderliche Gewinnungskosten darstellen. Wie bereits oben erwähnt, können als Gewinnungskosten nur diejenigen Auslagen gelten, die neben dem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit auch zur Einkommenserzielung objektiv notwendig sind. Diese Notwendigkeit ist in casu in bezug auf die Anschaffung eines Computers nicht gege- ben, weil die Arbeitgeberin eine solche Anschaffung nicht verlangt hat und der Rekurrent auch keine diesbezügliche objektive Notwendigkeit darzulegen vermag. Der Kauf eines Computers er- scheint in diesem Lichte allenfalls als eine Arbeitserleichterung, jedoch keinesfalls als Notwendig- keit im Sinne der Gewinnungskosten. Solche Kosten werden steuerrechtlich als Lebenshaltungs- kosten qualifiziert und gemäss § 43 Abs. 2 StG nicht zum Abzug zugelassen.

b) Kleider- und Wäscheauslagen gehören grundsätzlich zu den Standes- bzw. Haushaltungsaus- gaben; diese können gemäss § 43 Abs. 2 StG nicht zum Abzug gebracht werden. Kleiderkosten

könnten nur dann zum Abzug zugelassen werden, wenn der Steuerpflichtige eine besonders star- ke Kleiderabnutzung nachzuweisen vermag (Grüninger/Studer, a.a.O., S. 258). Eine besonders starke Abnutzung der Kleider wird vom Rekurrenten weder geltend gemacht noch belegt, weshalb der Abzug für die Kosten der Arbeitsbekleidung auch nicht gewährt werden kann.

5. Der Rekurrent beantragt, die Kosten für Geschäftsessen zum Abzug zuzulassen. Ein solcher Abzug kann aber mangels Nachweis in casu nicht gewährt werden. Ohne weitere Angaben ver- mögen die eingereichten Restaurationsrechnungen nicht zu belegen, dass diese Essen für die Einkommenserzielung objektiv notwendig waren und die dafür aufgewendeten Kosten deshalb Gewinnungskosten darstellen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs insgesamt unbegründet ist, weshalb der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung zu bestätigen und der Rekurs folglich abzuweisen ist.

7. ...

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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