Berufsunkosten: Weiterbildung

StRKE Nr. 37/1996Tax Appeals CourtAug 29, 1996

Full text

Berufsunkosten Weiterbildung

Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 37/1996 vom 29. August 1996

Der berufsbegleitende Besuch eines mehrere Semester dauernden Seminars für Führungs- kräfte durch einen Betriebsökonomen HWV ist als Zusatzausbildung zu qualifizieren. Die damit verbundenen Aufwendungen sind folglich nicht als Gewinnungskosten abziehbar.

I. Sachverhalt

1. Der Rekurrent ist von Beruf Betriebsökonom HWV. Die Ausbildung dazu hat er im Okto- ber 1992 abgeschlossen. Von August 1993 an besuchte er berufsbegleitend das vier Se- mester dauernde Vorgesetzten-Seminar am Institut für angewandte Psychologie in Zürich (IAP). In seiner Steuererklärung pro 1993 nahm er u.a. einen Abzug von Fr. 2'209.30 für die daraus im Jahre 1993 entstandenen Kosten vor.

2. Mit Änderungsanzeige vom 2. Mai 1994 wurde dem Rekurrenten mitgeteilt, dass dieser Abzug nicht zugelassen werde. Die entsprechende Steuerveranlagung wurde ihm am 28. Juli 1994 zugestellt.

Dagegen erhob der Rekurrent am 26. August 1994 Einsprache, welche die Steuerverwal- tung mit Entscheid vom 23. Dezember 1994 abwies.

3. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 24. Januar/18. Februar 1995. Der Rekurrent beantragt, die Veranlagung zu rektifizieren und das steuerbare Ein- kommen um den Betrag von Fr. 2'209.30 herabzusetzen. Dieser Betrag, welchen er im Jah- re 1993 für den Besuch des Vorgesetzten-Seminars am IAP aufgewendet habe, stelle ab- zugsfähige Weiterbildungskosten dar. Sowohl die zeitliche Dauer eines Kurses als auch die (fehlende) Beteiligung des Arbeitgebers an den aus dem Kurs resultierenden Kosten würden - entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung - kein taugliches Kriterium für die Frage der Abzugsfähigkeit darstellen. Auch das kantonale Arbeitsamt ginge von einer Weiterbildung aus, ansonsten dieses ihm die Kosten für das vierte Semester nicht vergütet hätte.

4. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 1995 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich soweit erforderlich aus den nachfolgenden Erwä- gungen.

5. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt.

II. Entscheidungsgründe

1. Der Rekurrent hat mit Eingabe vom 24. Januar 1995 form- und fristgerecht gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 23. Dezember 1994 Rekurs erhoben, so dass auf diesen gemäss § 29 StG einzutreten ist.

2. Der Rekurrent beantragt, die Kosten von insgesamt Fr. 2'209.30 für den Besuch des Vor- gesetzten-Seminars am IAP in Zürich als Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen.

Der Besuch dieses Seminars ist unbestritten; ebensowenig werden die dadurch entstande- nen Kosten in Frage gestellt. Umstritten ist indessen die Qualifikation dieser Aufwendungen als abzugsfähige Gewinnungskosten.

3. Gegenstand des vorliegenden Rekurses bildet demnach die Frage nach der Abzugsfähig- keit der Kosten für das Seminar.

Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a StG werden vom gesamten Roheinkommen die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten abgezogen. Nach § 43 Abs. 2 lit. b StG i.V.m. § 17 Abs. 5 Vo StG können Weiterbildungskosten, jedoch nicht Ausbil- dungskosten zum Abzug zugelassen werden. Weiterbildungskosten müssen dort angenom- men werden, wo sie zur Erhaltung und Vertiefung der Kenntnisse im angestammten Beruf notwendig sind. Nicht abzugsfähig sind indessen diejenigen Kosten, die dem Aufstieg, dem Wechsel oder der Umstellung im Beruf dienen; ebensowenig diejenigen Kosten, die auf eine bessere Verwertung der beruflichen Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit ausgerichtet sind (VGE vom 23. Januar 1987 i.S. Z, publ. in StE 1987 B 22.3 Nr. 17 sowie ständige Praxis der StRK).

4. Die geltend gemachten Kurskosten sind aus folgenden Gründen nicht als Gewinnungs- kosten abzugsfähig:

a) Der Rekurrent ist von Beruf Betriebsökonom HWV, weshalb das Vorgesetzten-Seminar nicht als Weiterbildung angesehen werden kann. Es dient nicht dazu, das bereits vorhande- ne Wissen aufzufrischen, anzupassen oder zu wiederholen und ist nicht darauf ausgerichtet, die als Betriebsökonom erworbenen beruflichen Kenntnisse zu erhalten und zu vertiefen. Auch wenn der Rekurrent anlässlich seiner Ausbildung zum Betriebsökonom bereits Lektio- nen in Führungslehre und Personalwesen besucht haben sollte, reicht dies nicht aus, um die Personalführung als seinen erlernten Beruf erscheinen zu lassen. Der Besuch des Faches Führungslehre ist im Gesamtzusammenhang mit der - wie der Rekurrent selbst einräumt - Generalisten-Ausbildung an der HWV zu sehen; der Besuch einzelner allgemeinbildender Fächer vermag aber kein angestammtes Berufswissen zu begründen. Die Personalführung ist demnach nicht als erlernter Beruf des Rekurrenten zu bezeichnen, weshalb auch die da- für aufgewendeten Kosten nicht zum Abzug zugelassen werden können.

b) Der Besuch des Vorgesetzten-Seminars würde auch dann nicht der Erhaltung und Vertie- fung der Kenntnisse im angestammten Beruf bzw. der erhaltenen Ausbildung dienen, wenn die Personalführung als erlernter oder angestammter Beruf des Rekurrenten zu bezeichnen wäre. Wenn sich jemand nur rund 10 Monate nach Abschluss seiner Ausbildung in einem zweijährigen und über Fr. 10'000 .-- teuren Kurs zusätzliche Kenntnisse aneignet, kann dies kaum als Auffrischung von bereits erworbenem Wissen bezeichnet werden. Vielmehr han- delt es sich beim Besuch dann um eine Zusatzausbildung, bei welcher neues Wissen vermit- telt wird, welches nicht zur Berufsausbildung und zum eigentlichen Tätigkeitsgebiet eines Betriebsökonomen HWV gehören.

c) Schliesslich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die vom Rekurrenten geltend gemachten Kosten nicht als erforderlich bezeichnet und zum Abzug zugelassen werden können. Der damalige Arbeitgeber hat mit Schreiben vom 25. August 1994 den Besuch des Vorgesetzten-Seminars zwar begrüsst, aber auch darauf hingewiesen, dass dieser auf den freien, vom Arbeitgeber nicht initiierten Entscheid des Rekurrenten zurückzuführen sei. Da- mit bringt der Arbeitgeber klar zum Ausdruck, dass aus seiner Sicht der vom Rekurrenten besuchte Kurs zwar nützlich, nicht aber notwendig oder erforderlich ist.

5. Der Rekurrent macht geltend, dass das kantonale Arbeitsamt Basel-Stadt das Vorgesetz- ten-Seminar als Weiterbildung betrachte und deshalb für die Kosten des vierten Semesters aufgekommen sei.

Entgegen der Ansicht des Rekurrenten kommt der Betrachtungsweise des kantonalen Ar- beitsamtes keine Bindungswirkung für die steuerrechtliche Qualifikation zu, weshalb er dar- aus auch nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der vom Rekurrenten geltend gemachte Abzug nicht zu gewähren und die Veranlagung der Steuerverwaltung zu bestätigen ist. Der Rekurs ist demnach abzuweisen.

7. Nach dem Ausgang des Verfahrens ist dem Rekurrenten in Anwendung des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 und der Verordnung hierzu vom 20. Juni 1972 eine Spruchgebühr aufzuerlegen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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