Rekursverfahren: Nichteinhalten der Rekursfrist, Vertrauensschutz bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

StRKE Nr. 32/1994Tax Appeals CourtApr 28, 1994

Full text

Rekursverfahren Nichteinhalten der Rekursfrist, Vertrauensschutz bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 32/1994 vom 28. April 1994

Die 30-tägige Frist zur Rekurserhebung ist eine gesetzlich verankerte Verwirkungsfrist, weshalb bei Nichteinhalten dieser Frist auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Eine mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versehene, jedoch erst nach Ablauf der Rekursfrist zugestellte Steuerabrechnung der Verwaltung gibt keinen Anspruch auf Vertrauensschutz und auf Wiederherstellung der versäumten Rekursfrist.

I. Sachverhalt

1. Der Rekurrent wohnt zusammen mit seiner Familie in M./BL. Er ist selbständiger Taxifahrer und hat seinen Geschäftsort/Standplatz im Kanton Basel-Stadt; er ist deshalb hier beschränkt steuerpflichtig für seine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

2. In seiner Erfolgsrechnung des Jahres 1990 weist der Rekurrent einen Nettoertrag von Fr. 15819 .- aus. Inklusive einer Pauschale von Fr. 2000 .- für das private Benützen des Geschäftsautos hat er in der Steuererklärung 1990 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 17819 .- dekla- riert. Weitere Einkünfte hat er nicht geltend gemacht.

Die Steuerverwaltung hat den Rekurrenten in der Folge aufgefordert, über seine Lebenshaltungskos ten Auskunft zu geben; sie hat es für nicht glaubhaft gehalten, dass er allein mit den deklarierten Ein- künften den Lebensunterhalt seiner Familie hat bestreiten können. Da die Angaben des Rekurrenten der Verwaltung weiterhin nicht plausibel erschienen sind, hat sie ein zusätzliches Einkommen von Fr. 15000 .- aufgerechnet. Die Veranlagung datiert vom 10. April 1992.

3. Dagegen hat der Rekurrent Einsprache erhoben. Im anschliessenden Verfahren sind die Verhält- nisse noch einmal abgeklärt worden; der Rekurrent hat indessen nur einen Teil der zusätzlich ver- langten Unterlagen eingereicht. Am 19. Oktober 1992 hat die Verwaltung die Einsprache abgewiesen und darüber hinaus das steuerbare Einkommen aufgrund der Vermögensentwicklung und einer neu- en Schätzung des Verbrauchs auf Fr. 42408 .- erhöht. Am 26. November 1992 hat sie ihm eine korri- gierte Abrechnung (Rektifikat) zugestellt.

4. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 2. Dezember 1992. Der Rekur- rent macht geltend, die Schätzung seines Einkommens sei zu hoch. Seine tatsächlichen Ausgaben hätten weit weniger betragen, was aus der beigelegten Aufstellung ersichtlich sei.

5. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 1993 beantragt die Steuerverwaltung, auf den Rekurs nicht einzutreten, eventualiter diesen abzuweisen. Ihre Erwägungen ergeben sich soweit erforderlich aus den Entscheidungsgründen.

6. In seiner Replik vom 25. Februar 1993 hält der Rekurrent an der Richtigkeit seiner Angaben fest; gleichzeitig hat er zusätzliche Belege betreffend die Auslagen für Radio, Fernsehen und Telefon ein- gereicht. Die Verwaltung hält in ihrer Duplik vom 26. März an ihrem Antrag fest.

7. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

II. Entscheidungsgründe

1. Der Rekurrent beantragt, dass seine Selbstdeklaration anerkannt und darauf verzichtet werde, dass sein steuerbares Einkommen aufgrund der von der Verwaltung geschätzten Lebenshaltungskos ten erhöht werde.

2. Wird eine Einsprache ganz oder teilweise abgewiesen, so kann der Steuerpflichtige Rekurs erhe- ben. Rekurse gegen Einspracheentscheide sind innert 30 Tagen nach Zustellung der Steuerrekurs- kommission einzureichen (§ 29 Abs.1 StG). Diese Frist ist eine gesetzlich verankerte Verwirkungsfrist und kann demzufolge nicht erstreckt werden (Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuerge- setz, S.145 und 101).

§ 46 Abs. 3 OG sieht vor, dass für das Einreichen der Rekursbegründung auf begründetes Gesuch hin die Frist verlängert werden kann. Ist der Rekurs aber verspätet erhoben worden, oder geht die Begründung in der erstreckten Frist nicht ein, und ist auch keine weitere Fristverlängerung verlangt worden, so hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen.

3. Der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 19. Oktober 1992 ist nachweislich am 21. Ok- tober 1992 einem Mitglied der Familie des Rekurrenten, soweit ersichtlich seiner Ehefrau, ausgehän- digt worden. Die Rekursfrist begann somit am darauffolgenden 22. Oktober 1992 zu laufen und ende- te am Freitag, den 20. November 1992. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Einspracheentscheid nicht angefochten worden; die Eingabe des Rekurrenten datiert vom 2. Dezember 1992 und trägt den Poststempel vom 3. Dezember 1992. Der Rekurs ist deshalb verspätet.

4. Die Steuerverwaltung hat dem Rekurrenten indessen am 26. November 1992, also nach Ablauf der Rekursfrist, eine korrigierte Abrechnung ebenfalls die Steuern pro 1990 betreffend zugestellt. Diese ist mit «Veranlagung» und «Rektifikat 1» bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach gegen die Veranlagung Einsprache erhoben werden kann. Es fragt sich deshalb, ob die Fol- gen der Fristversäumnis anders zu beurteilen sind.

Der in Art. 2 ZGB verankerte Grundsatz von Treu und Glauben bindet die gesamte staatliche Tätig- keit. Er gilt somit nicht nur unter Privaten, sondern auch im Verkehr zwischen Bürger und Behörde und damit im Verwaltungsrecht. Das Bundesgericht leitet dies unmittelbar aus Art. 4 BV ab. Das Prin- zip von Treu und Glauben gebietet, das berechtigte Vertrauen des Bürgers in behördliche Zusiche- rungen zu schützen. Dieser Vertrauensschutz bewirkt, dass falsche Auskünfte einer Verwaltungsbe- hörde, welche diese dem Bürger erteilt hat und auf die er sich hat verlassen dürfen, unter gewissen Umständen bindend sind (Gygi, Verwaltungsrecht, S. 156 und 160; Blumenstein/Locher, System des Steuerrechtes, S. 22).

Insbesondere darf einer Partei, die sich auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte, daraus kein Nachteil erwachsen: Stellt eine Behörde nach einer rechtswirksamen Zustellung ihren Entscheid während des Laufes der Rechtsmittelfrist nochmals mit einer vorbehaltlosen Rechtsmittel- belehrung zu, so verlängert sich die Rechtsmittelfrist entsprechend, sofern die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 115 Ia 12 ff unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung). Wird der Entscheid hingegen erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nochmals zugestellt, so erfordert auch der Vertrauensschutz nicht, dass eine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird, weil es an einer nachteiligen Disposition des Adressaten fehlt: Mit Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist tritt der Entscheid in Rechtskraft und ist nicht mehr anfechtbar, so dass dem Betroffenen durch eine spä- tere unrichtige Auskunft (Rechtsmittelbelehrung) grundsätzlich kein Nachteil erwachsen kann (BGE 117 II 508 und 118 V 190).

5. Das Rektifikat vom 26. November 1992 enthält - wie die Steuerverwaltung zugesteht - fälschlicher- weise eine Rechtsmittelbelehrung; beabsichtigt war nur, dem Rekurrenten eine Abrechnung auf der

Grundlage des neu festgesetzten steuerbaren Einkommens gemäss dem Einspracheentscheid zuzu- stellen. Aus diesem Versehen kann indessen nichts zugunsten des Rekurrenten abgeleitet werden: Das Rektifikat ist erst nach Ablauf der Rekursfrist (20. November 1992) ergangen; es war gar nicht möglich, dass der Rekurrent wegen dieses Versehens veranlasst worden ist, zu spät Rekurs zu erhe- ben. Zwischen der Zustellung des Rektifikates und dem Fristversäumnis besteht mit anderen Worten kein kausaler Zusammenhang. Der Rekurrent bezieht sich in seinem Rekursschreiben denn auch nicht auf das Rektifikat, sondern auf den Einspracheentscheid selbst. Es gibt deshalb kein berechtig- tes Vertrauen zu schützen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs vom 2. Dezember 1992 nicht rechtzeitig war und auch die irrtümliche Zustellung eines Rektifikates mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung nach Ablauf der Rekursfrist keinen neuen Fristenlauf zu begründen vermochte. Auf den Rekurs kann des- halb nicht eingetreten werden. Die inhaltlichen Vorbringen des Rekurrenten zur Höhe seines Ein- kommens können daher nicht gehört werden.

7. ...

Demgemäss wird erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

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