Verfahren, Revision, Sorgfaltspflicht

StRKE Nr. 2016.057Tax Appeals CourtApr 27, 2017

Full text

Basel-Stadt

BStP | 2018 | Nr. 3

Betreff:

Verfahren, Revision, Sorgfaltspflicht

Instanz:

Steuerrekurskommission

Entscheidungsdatum:

  1. April 2017

Verfahrensnummer:

STRK.2016.057

Die Revision rechtskräftiger Veranlagungsverfügungen ist ausgeschlossen, wenn die steuer- pflichtige Person die gerügten Mängel bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Rechtsmit- telverfahren hätte vorbringen können. An die Sorgfalt sind, insbesondere bei Amtlichen Einschät- zungen, hohe Anforderungen zu stellen. Die steuerpflichtige Person kann keine Revision verlan- gen, wenn sie im ordentlichen Verfahren die Möglichkeit gehabt hätte, die geltend gemachten Mängel zu rügen. Der Ausschlussgrund der ordentlichen Sorgfalt findet auch bei der Annahme eines übergesetzlichen Revisionsgrundes Anwendung.

Sachverhalt:

A. Die Rekurrentin, A., hatte sich per 1. März 2001 in Basel an der Adresse ihrer Mutter ange- meldet und in den darauffolgenden Jahren ihre Steuerpflicht in Basel erfüllt. In der Steuerperiode 2005 war sie als Wochenaufenthalterin in U. gemeldet. Im April 2006 hat die Rekurrentin im Ar- chitekturunternehmen X. in B. (Ausland) eine Stelle angetreten. Diese Anstellung hat sie bis zum 29. April 2011 beibehalten. Mangels Einreichung der Steuererklärungen für die Steuerperioden 2005 und 2006 wurde die Rekurrentin mit Veranlagungsverfügungen vom 21. September 2006 und vom 18. Oktober 2007 amtlich eingeschätzt. Des Weiteren wurde am 30. November 2007 eine Bussenverfügung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zulasten der Rekurrentin erlas- sen. Die Veranlagungsverfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Steuer- verwaltung setzte das steuerbare Einkommen pro 2005 auf CHF 59'400 .-- und pro 2006 auf CHF 65'400 .-- fest.

Mangels Zahlung der Steuerausstände der Steuerperioden 2005 und 2006 ergingen im Jahre 2016 entsprechende Zahlungsbefehle, worauf die Rekurrentin Rechtsvorschlag erhob. Aufgrund der Bezugshandlungen der Steuerverwaltung stellte die Rekurrentin mit Eingabe vom 5. April 2016 den Antrag, besagte Veranlagungsverfügungen sowie die Bussenverfügung seien in Wie- dererwägung zu ziehen bzw. sinngemäss aufzuheben. Mit Entscheid vom 27. April 2016 wies die Steuerverwaltung das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist sowie das Revisions- gesuch ab.

B. Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin am 30. Mai 2016, vertreten durch Rechtsan- walt lic. iur. C. D. Einsprache. Die Steuerverwaltung nahm dabei eine Zweiteilung in eine Frist- wiederherstellung und ein Revisionsgesuch vor. Das Fristwiederherstellungsbegehren leitete sie zuständigkeitshalber an die Steuerrekurskommission weiter. Das Revisionsersuchen wurde durch die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 1. Juni 2016 abgewiesen soweit darauf einzutre- ten war.

C. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 erhob die Rekurrentin, weiterhin vertreten durch lic. iur. C. D., Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2016 betreffend Revisionsgesuch. In ihrem Rekurs beantragt die Rekurrentin, die Veranlagungsverfügungen vom 21. September 2006 und

vom 18. Oktober 2007 zu den kantonalen Steuern pro 2005 und 2006 sowie die Bussenverfü- gung vom 30. September 2007 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Steuerverwaltung Basel-Stadt ersatzlos aufzuheben.

Erwägungen:

2. a) Die Rekurrentin beantragt, der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 1. Juni 2016, die zugrundeliegenden Veranlagungsverfügungen vom 21. September 2006 und vom 18. Oktober 2007 betreffend Festsetzung der kantonalen Steuern sowie die Bussenverfügung vom 30. September 2007 seien ersatzlos aufzuheben.

b) Es ist zu prüfen, ob die Rekurrentin ihre Vorbringen bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können und die Steuerverwaltung somit zu Recht von einer Revision abgesehen hat.

3. a) Als ausserordentliches Rechtsmittel dient die Revision der Aufhebung oder Abänderung einer formell rechtskräftigen Veranlagung zugunsten der steuerpflichtigen Person (vgl. Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 147 N 1. Die Revision dient der Durchsetzung des materiellen Rechts (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 147 N 3). Die Revision verlangt eine sog. Übersteuerung, d.h. der Steuerpflichtige muss objektiv zu viel bezahlt haben (vgl. Looser in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 147 N1).

b) aa) Gemäss § 173 Abs. 1 StG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Ent- scheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert wer- den, wenn: neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a); die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Ver- fahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b); ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. c).

b) bb) Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Abs. 2).

4. a) Die Rekurrentin macht geltend, ab der Steuerperiode 2004 in U. steuerpflichtig gewesen zu sein, da sie dort und nicht im Kanton Basel-Stadt ihren tatsächlichen Wohnsitz gehabt habe. Im Weiteren macht die Rekurrentin geltend, ab April 2006 in B. (Ausland) gewohnt, gearbeitet und Steuern bezahlt zu haben, weshalb während neun Monaten ab dem 1. April 2016 eine echte Doppelbesteuerung bestanden habe.

b) aa) Vorliegend stellt sich die Frage, ob es der Rekurrentin bei genügender Sorgfalt im Sinne des § 173 Abs. 2 StG zuzumuten gewesen wäre, ihre Vorbringen bereits im ordentlichen Verfah- ren geltend zu machen und die Steuerverwaltung damit die Revision der angefochtenen Veranla- gungsverfügungen zu Recht ablehnen konnte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Rechtsmittel der Revision nicht dem Zweck verschrieben, vermeidbare Unterlassungen wäh- rend des ordentlichen Verfahrens im Rahmen des Revisionsverfahrens nachzuholen, selbst wenn an sich ein Revisionsgrund vorliegen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_581/2011 vom 27. März 2012, E. 3.1). Der Massstab der notwendigen Sorgfalt ist strenger anzulegen, wenn die angefochtene Veranlagung auf einer Ermessenstaxation gründet (vgl. Entscheide des Bundesgerichts 2A.55/2002 vom 30. Oktober 2002, E. 3 sowie 2A.587/2002 vom 11. März 2003, E. 3.2). Der steuerpflichtigen Person obliegt der Nachweis, dass sie von den wesentlichen Tatsa- chen oder Beweismitteln keine Kenntnis hatte und bei Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt auch keine Kenntnis haben konnte (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 147 N 24).

bb) aaa) Die Rekurrentin macht geltend, dass ihr das Versäumnis der Anfechtung der besagten Veranlagungsverfügungen im ordentlichen Verfahren nicht als Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten ausgelegt werden könne. Dazu führt sie aus, dass sie im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügun- gen bereits [im Ausland] gelebt habe. Gleichzeitig seien die Verfügungen nicht von ihrer Mutter entgegengenommen worden bzw. habe diese die Verfügungen nicht an sie weitergeleitet.

bbb) Die Sorgfaltspflicht im Sinne des § 173 Abs. 2 StG umfasst notwendigerweise auch eine Pflicht zur Sicherstellung der Zustellbarkeit von zu erwartenden behördlichen Sendungen. Der Einwand der Rekurrentin, sie habe sich [im Ausland] aufgehalten und gearbeitet, wie auch das Vorbringen, ihre Mutter hätte ihr die Veranlagungsverfügungen nicht weitergeleitet, vermögen nicht zu überzeugen. Bei ihrem Weggang aus Basel hat sie bewusst keine einwohnerrechtliche Abmeldung vorgenommen und verblieb dadurch auch weiterhin im Steuerregister des Kantons. Damit wäre es an ihr gelegen, die Zustellung von behördlichen Sendungen sicherzustellen. Die Rekurrentin hat dies vorliegend unterlassen bzw. nur unzureichend vorgenommen.

ccc) Des Weiteren ist anzumerken, dass sich die Rekurrentin bereits aufgrund des Umstandes, dass sie schon in der Steuerperiode 2003 amtlich eingeschätzt wurde, durchaus im Klaren über die Folgen der Verletzung der Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung hätte sein müssen. Es hätte an ihr gelegen, sich proaktiv um die Zustellbarkeit behördlicher Sendung zu bemühen. In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin ihre verfahrensrechtli- chen Versäumnisse und ihr diesbezüglich unsorgfältiges Verhalten in ihrem „Wiedererwägungs- gesuch“ vom 5. April 2016 selbst anerkannte. Darin schrieb sie: „Ich bin mir sehr bewusst, dass ich das damals alles sehr schlecht geregelt hatte. Ich möchte mich bei Ihnen für dieses Durchei- nander, welches dadurch entstanden ist[,] entschuldigen.“ Die Argumentation der Rekurrentin vermag deshalb in diesem Punkt nicht zu überzeugen. Hätte sie sich hinsichtlich der Zustellbar- keit behördlicher Sendungen sorgfältiger organisiert, wäre es ihr möglich gewesen, ihre Vorbrin- gen bereits im ordentlichen Verfahren geltend zu machen. Die Revision der kantonalen Steuern pro 2005 und pro 2006 ist somit ausgeschlossen.

c) Schliesslich behauptet die Rekurrentin im internationalen und interkantonalen Verhältnis eine Doppelbesteuerung erlitten zu haben und erblickt darin einen auf die Rechtsprechung des Bun- desgerichts gestützten, übergesetzlichen Revisionsgrund. Die Rekurrentin erbringt den Nachweis einer Doppelbesteuerung allerdings nicht. Sie belässt es bei einer blossen Behauptung, weshalb auch dieses Argument nicht zu hören ist. Selbst wenn der Rekurrentin der Nachweis einer Dop- pelbesteuerung gelingen würde, käme eine Revision bloss in Frage, wenn ihr ebenfalls der Nachweis gelänge, dass der Revisionsgrund bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Mit anderen Worten wären auch bei der An- nahme eines übergesetzlichen Revisionsgrundes die Ausschlussgründe gem. § 173 Abs. 2 StG zu prüfen. (vgl. Looser in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 147 N 23c f.) Somit kann zu diesem Vorbringen auf das Gesagte zur mangelnden Sorgfalt im Rahmen von § 173 Abs. 2 StG verwiesen werden. Eine Revision kann somit auch nicht mit der angeführten Doppel- besteuerung begründet werden.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung die Einsprache der Rekurrentin zu Recht abgewiesen hat. Bei zumutbarer Sorgfalt wäre es der Rekurrentin möglich gewesen, die Zustellung der Steuerverfügungen sicherzustellen. Die Revision der angefochtenen Verfügungen scheidet deshalb mangels zumutbarer Sorgfalt i.S.v. § 173 Abs. 2 StG aus. Der Rekurs ist somit abzuweisen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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