Selbständiger Erwerb: Abschreibungen

StRKE Nr. 2010-009Tax Appeals CourtDec 2, 2010

Full text

Selbständiger Erwerb Abschreibungen

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2010-009 vom 2. Dezember 2010

Auf Grundstücken, die zum Umlaufvermögen eines Liegenschaftshändlers gehören, sind keine Abschreibungen möglich. Zum Umlaufvermögen zählen Wirt- schaftsgüter, welche laufend angeschafft und wieder veräussert werden. Bei Liegen- schaften von Immobilienhändlern besteht die Vermutung, dass sie zum Umlaufver- mögen gehören. In casu Verneinung des Anlagecharakters des Liegenschafts- bestands eines Immobilienhändlers und dementsprechend Nichtanerkennung der darauf geltend gemachten Abschreibungen.

Sachverhalt:

A. Mit Veranlagungsverfügung vom 23. April 2009 wurde X. für die kantonalen Steuern pro 2004 veranlagt. Hierbei wurden von der Steuerverwaltung (ordentliche) Abschreibungen in Höhe von CHF 1'214'952 nicht anerkannt.

B. Hiergegen erhob X., vertreten durch V. AG, mit Schreiben vom 20. Mai 2009 Einsprache. Begründet wurde die Einsprache damit, dass die Liegenschaften als Kapitalanlageliegenschaften betrachtet werden und deshalb Abschreibungen vorge- nommen werden könnten. Weiter müsse das Vorsichtsprinzip eingehalten werden.

Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 28. Ok- tober 2009 ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung bei einem gewerbsmässigen Liegenschaftshändler davon ausgegangen werde, dass die Liegenschaften dem Umlaufvermögen zuzuordnen seien, weshalb keine Abschreibungen vorgenommen werden könnten.

C. Gegen diesen Einspracheentscheid hat der Rekurrent mit Schreiben vom 25. November 2009 Rekurs erhoben. Er macht dabei geltend, dass auf die buchhal- terische Definition des Umlaufvermögens, auf das Realisations-, Niederstwert- und Imparitätsprinzip und auf die Definition der Kapitalanlage abzustellen sei. Ausser- dem sei die Besitzesdauer der Liegenschaften unterschiedlich und ein vorbestimmtes Verkaufsdatum sei jeweils nicht vorgesehen. Zwar müssten Risikoliegenschaften teilweise sofort wieder abgestossen werden, was jedoch nichts an der Tatsache än- dere, dass der Rekurrent als Zielsetzung seiner Geschäftstätigkeit eine langfristige Kapitalanlage anstreben würde. Dies werde durch den stetigen Vermögenszuwachs bekräftigt wie auch durch die hohen Unterhalts- und Investitionskosten.

In ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2010 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses.

Auf die Einzelheiten der Standpunkte wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

Erwägungen:

2.a) Der Rekurrent beantragt, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 28. Oktober 2009 betreffend kantonale Steuern pro 2004 aufzuheben.

b) Der Sachverhalt ist unbestritten. Umstritten ist demgegenüber, ob die Liegen- schaften als Umlaufvermögen oder als Anlagevermögen (und damit Abschreibungen vorgenommen werden können) anzusehen sind.

3.a) Gemäss § 28 Abs. 2 lit. a StG werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäftsmässig begründeten buchmässig oder in besonderen Abschreibungstabel- len ausgewiesenen Abschreibungen abgezogen.

b) Nach § 30 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 14. November 2000 (StV) sind für Wertverminderungen von Aktiven des Geschäfts- vermögens Abschreibungen zulässig, soweit sie buchmässig oder bei Fehlen einer nach kaufmännischer Art geführten Buchhaltung in besonderen Abschreibungsta- bellen ausgewiesen sind. Die Abschreibungen werden in der Regel nach dem tatsäch- lichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtli- chen Gebrauchsdauer angemessen verteilt. Massgeblich sind die Abschreibungs- sätze gemäss den Richtlinien der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Ab- schreibung des Anlagevermögens geschäftlicher und landwirtschaftlicher Betriebe; der Nachweis höheren Abschreibungsbedarfs bleibt vorbehalten (Abs. 2). Für be- wegliche Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens, die innert kürzeren Zeiträumen erneuerungsbedürftig sind, wie Mobiliar, Apparate, Maschinen und Fahrzeuge, sind weitergehende Abschreibungen nach den Richtlinien der Kantona- len Steuerverwaltung zulässig (Abs. 3). Abschreibungen auf Aktiven, die zum Aus- gleich von Verlusten höher bewertet werden, können nur so weit vorgenommen wer- den, als Höherbewertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung gemäss § 30 Abs. 1 StG verrechenbar gewesen wären (Abs. 4).

c) Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat zu den (ordentlichen) Abschreibun- gen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe ein Merkblatt herausgegeben (Merkblatt A 1995 - Geschäftliche Betriebe). Dieses enthält eine Tabelle über die maximal zulässigen Abschreibungssätze auf dem Anlagevermögen.

d) Die gesetzlichen Grundlagen wie auch die Empfehlungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend die Vornahme von Abschreibungen und die empfohle nen pauschalen Abschreibungssätze gelten ausschliesslich für das Anlagevermögen. Auf dem Umlaufvermögen sind keine Abschreibungen möglich.

4.a) Die Geschäftstätigkeit des Rekurrenten wird in rechtlich korrektem Verständ- nis der von ihm eingereichten Bilanz als interkantonaler Liegenschaftshändler qualifiziert, was seitens des Rekurrenten auch nicht bestritten wird.

b) aa) Bei interkantonalen Liegenschaftshändlern unterscheiden Lehre und Praxis drei Arten, d.h. Qualitäten von Immobilien, nämlich solche, die für den Verkauf be- stimmt sind und deswegen Handelsware, mithin Umlaufvermögen bilden, sodann Betriebsliegenschaften (unmittelbar dem Betrieb dienendes Anlagevermögen) und schliesslich Kapitalanlageliegenschaften. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung stellen Immobilien von Liegenschaftshändlern normalerweise Umlaufvermö- gen dar (BGer. 2A.667/2006 vom 16. Februar 2007, E. 2 m.w.H.).

bb) Anerkanntermassen handelt es sich bei den von den Abschreibungen betrof- fenen Liegenschaften des Rekurrenten nicht um Betriebsliegenschaften, da sie nicht unmittelbar dem Betrieb des Rekurrenten dienen. Somit ist lediglich zu prüfen, ob es sich um dem Anlagevermögen zugehörende Kapitalanlageliegenschaften handelt, oder solche, die als Handelswaren dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Im ersten Fall dürfen ordentliche Abschreibungen vorgenommen werden, im zweiten Fall nicht.

c) Gemäss Bundesgericht erfolgt im Unternehmenssteuerrecht die Zuteilung eines Wirtschaftsgutes zum Anlage- oder Umlaufvermögen nicht nach der äusseren Be- schaffenheit, sondern nach der Zweckbestimmung im Unternehmen sowie nach der Dauerhaftigkeit der getätigten Investition. Anlagegüter werden nicht zum Zwecke der Veräusserung, sondern zur wiederholten Nutzung und zum Verbrauch beschafft. Wirtschaftsgüter, die demgegenüber laufend angeschafft und wieder veräussert wer- den, stellen Umlaufvermögen dar (BGer. 2A.667/2006 vom 16. Februar 2007, E. 2).

d) Der Rekurrent verfügt über ein namhaftes Immobilienportfolio. Darin ist er- sichtlich, dass in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Liegenschaften ange- kauft und in Folge (mit wenigen Ausnahmen) wieder gewinnbringend verkauft wur- den. Die durchschnittliche Haltedauer dieser verkauften Objekte betrug 948 Tage. In diesem Immobilienportfolio ist ausserdem ersichtlich, dass lediglich drei Objekte mit älterem Kaufdatum als 2003 vorhanden sind.

e) In Anbetracht der durch die Lehre formulierten und durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigten Vermutung, wonach die Immobilien bei Liegenschafts- händlern normalerweise Umlaufvermögen darstellen, wäre es an dem Rekurrent ge- wesen, darzutun, wieso es sich bei den betroffenen Liegenschaften ausnahmsweise um Anlagevermögen handle. Einen solchen Nachweis ist der Rekurrent schuldig ge- blieben. Das nicht weiter substantiierte Argument, wonach aufgrund der langen Be-

sitzdauer sowie den hohen Unterhalts- bzw. Investitionskosten alle Liegenschaften als Kapitalanlageliegenschaften zu betrachten seien und der Liegenschaftsbestand stetig zugenommen habe, ist klarerweise ungenügend.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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