StRKE Nr. 116/2000•Einkommensabzüge: Kinderalimente
Full text
Einkommensabzüge Kinderalimente
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 116/2000 vom 14. Dezember 2000
Unterhaltsvertrag über die Leistung von Kinderalimenten. Anerkennbarer Um- fang der abziehbaren Unterhaltsbeiträge.
I. Sachverhalt
1. Der Rekurrent hat in seiner Steuererklärung pro 1997 unter Ziff. 14d einen Abzug in der Höhe von Fr. 60'000 .- für Alimentenzahlungen an seinen Sohn A. N. (geboren am 3. Januar 1983) gemacht. Der Sohn des Rekurrenten lebt bei seiner Mutter I. N. in X./BL. Die Vaterschaft des Rekurrenten steht fest (Mitteilung aus dem Anerkennungsregister vom 16. Juli 1983).
2. Mit Schreiben vom 4. November 1998 hat die Steuerverwaltung den Rekur- renten aufgefordert, Unterlagen über die bezahlten Alimente (Zahlungsbelege, Scheidungsurteil, Urteil über die gerichtliche Trennung, sonstige Trennungsverein- barung) einzureichen.
3. Am 9. November 1998 hat zwischen dem Rekurrenten und der Steuerverwal- tung eine telefonische Unterredung stattgefunden. Der Rekurrent hat dabei erklärt, dass er aufgrund eines Dauerauftrages Fr. 4'700 .- pro Monat an Alimenten zahlen würde. Hinzu kämen diverse Leistungen. Es gebe keine behördliche Verfügung, wel- che die Beitragshöhe bestimme. Am 12. November 1998 hat der Steuerpflichtige nochmals auf der Steuerverwaltung vorgesprochen und Unterlagen betreffend die Unterhaltsleistungen an seinen Sohn eingereicht, insbesondere eine als «freiwillige finanzielle Vereinbarung» bezeichnete und eine nicht datierte Abrede zwischen ihm und der Mutter seines Sohnes. Gemäss dieser Vereinbarung hat sich der Rekurrent zu folgenden Unterhaltsleistungen verpflichtet: Ab Oktober 1990 Fr. 4'500 .- pro Monat, ab Januar 1992 Fr. 4'700 .- pro Monat und ab Januar 1995 Fr. 5'000 .- pro Monat. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres von A. N. werde über eine weiter- gehende finanzielle Regelung je nach Ausbildungsstand neu diskutiert.
4. Die Steuerverwaltung hat den geltend gemachten Alimentenabzug in der Höhe von Fr. 60'000 .- pro 1997 nicht anerkannt, hingegen hat sie dem Rekurrenten den Unterstützungsabzug von Fr. 5'000 .- zugestanden. Die entsprechende Veranla- gungsverfügung ist dem Rekurrenten am 2. Dezember 1998 zugestellt worden.
5. Gegen diese Veranlagung hat der Rekurrent am 23. Dezember 1998 Einspra- che erhoben, welche von der Steuerverwaltung mit Entscheid vom 17. August 1999 abgewiesen worden ist.
6. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 17. August 1999 richtet sich der vor- liegende Rekurs vom 16. September 1999 sowie die am 26. November 1999 ein- gereichte Rekursbegründung. Der Rekurrent beantragt, die Kinderalimente in der Höhe von Fr. 60'000 .- pro 1997 zum Abzug zuzulassen. Auf die Einzelheiten seiner Begründung wird, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen.
7. In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2000 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs teilweise gutzuheissen, im übrigen aber abzuweisen. Es sei dem Rekurrenten ein Alimentenabzug in der Höhe von Fr. 20'000 .- pro 1997 zuzulassen, dafür solle der Unterstützungsabzug in der Höhe von Fr. 5'000 .- gestrichen werden. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen.
II. Entscheidungsgründe
1. Der Rekurrent beantragt, die Kinderalimente in der Höhe von Fr. 60'000 .- pro 1997 zum Abzug zuzulassen. Es ist unbestritten, dass die vom Rekurrenten einge- reichte Vereinbarung über die Unterhaltsleistungen an seinen Sohn von der Vor- mundschaftsbehörde nicht genehmigt worden ist. Bestritten ist jedoch, ob die Steuerverwaltung dem Rekurrenten zu Recht den geltend gemachten Alimenten- abzug an seinen Sohn in der Höhe von Fr. 60'000 .- pro 1997 gestrichen hat.
2. a) Gemäss § 43 Abs. 1 lit. c StG werden vom gesamten Roheinkommen ab- gezogen die Zinsen für geschuldete Kapitalien, geschuldete Renten, Alimente für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und die unter dessen elterliche Gewalt lebenden Kinder sowie dauernde Lasten soweit sie nicht Haushaltsausgaben oder Unterstützungen darstellen. Als abziehbare Kinderalimente gelten in diesem Sinne die durch richterliches Urteil oder Unterhaltsvertrag nach Art. 287 ZGB fest- gelegten Unterhaltsbeiträge.
b) Gemäss der Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 28. März 2000 bestehe beim Abzug unter dem Titel «Alimente» ein beträchtliches steuerliches Sparpotential, weshalb die Steuerverwaltung jeweils sorgfältig prüfe, ob die be- haupteten Zahlungen auch wirklich geleistet worden seien und als Kinderalimente qualifiziert werden könnten. Sofern Zweifel an der Gültigkeit oder Erfüllung einer Vereinbarung über den Unterhalt eines unehelichen Kindes bestünden, akzeptiere die Steuerverwaltung in ständiger Praxis den vorgelegten Unterhaltsvertrag nur, wenn er von der Vormundschaftsbehörde genehmigt worden sei.
3. a) Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent anhand der im Rekursverfahren eingereichten Kontoauszüge für das Jahr 1997 nachgewiesen, dass er jeden Monat Fr. 4'700 .- an Frau I. N. überwiesen hat.
b) Es ist zweifelhaft, ob der Rekurrent diesen hohen monatlichen Betrag alleine für seinen Sohn leistet. So hat Frau I. N. gemäss Auskunft von Herrn S., dem Leiter der Gemeindeverwaltung X., angegeben, dass sie (anlässlich ihrer persönlichen Vor- sprache am 29. Oktober 1999) während der Jahre 1997 und 1998 vom Rekurrenten monatlich Fr. 4'700 .- erhalten habe, wovon jeweils Fr. 3'000 .- für sich selbst und Fr. 1'700 .- für das Kind.
c) Was den Umfang der vom Rekurrenten behaupteten Kinderalimente betrifft, so steht dieser in krassem Widerspruch zu den Bedürfnissen eines Kindes und dem Einkommen des Vaters. Die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt hält in ihrem Schreiben vom 12. Oktober 1999 fest, dass für die Berechnung der Kinderalimente bei einem Einzelkind ein Prozentsatz von 15% des Nettolohnes des Unterhalts- pflichtigen angewendet würde. Zudem stehen die geltend gemachten Kinderalimente auch im Gegensatz zum Aufteilungsschlüssel gemäss § 14 Abs. 1 Vo StG, welcher bei Alimenten zur Anwendung gelangt, bei denen die Ehegatten- und Kinderali- mente nicht ausgeschieden sind. § 14 Abs. 1 Vo StG bestimmt, dass die Alimente im Verhältnis 2/3 und 1/3 auf Ehegatte und Kind aufzuteilen sind (bei bestehen- der Unterhaltspflicht für den Ehegatten und einem Kind). Im vorliegenden Fall sind demnach 1/3 der geltend gemachten Gesamtzahlungen in der Höhe von Fr. 60'000 .- bzw. 20'000 .- pro 1997 als Kinderalimente vom Einkommen des Rekurrenten abziehbar. Dieser Betrag entspricht ungefähr den Zahlungen, welche Frau I. N. gemäss ihren Angaben gegenüber der Gemeindeverwaltung X. als Ali- mente für das Kind erhalten hat (Fr. 1'700 .- monatlich bzw. Fr. 20'400 .- jährlich), bzw. dem von der Vormundschaftsbehörde angenommenen Unterhalt von monat- lich Fr. 1'620 .- bzw. Fr. 19'680 .- pro Jahr.
d) Wird ein Abzug für Kinderalimente zugelassen, so ist dafür der Unter- stützungsabzug in der Höhe von Fr. 5'000 .- zu streichen, weil Alimenten- und Unter- stützungsabzug gemäss § 44 Abs. 1 Ziff. 3 StG nicht kumulativ geltend gemacht werden können.
4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Rekurs teilweise gutge- heissen wird. Der Rekurrent kann pro 1997 Fr. 20'000 .- als Kinderalimente zum Abzug bringen. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen und der Unterstützungsabzug von Fr. 5'000 .- zu streichen.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
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