Einsprache- und Rekursverfahren: Replikanspruch, Reformatio in peius

StRKE Nr. 115/2004Tax Appeals CourtMar 17, 2005

Full text

Einsprache- und Rekursverfahren

Entscheid der Steuerrekurskommission Basel-Stadt Nr. 115/2004 vom 17. März 2005

Nichtzulassung einer unverlangten Replik. «Reformatio in peius» im Einsprache- verfahren, Anspruch auf vorgängige Anhörung.

II. Entscheidungsgründe

3. a) Im vorliegenden Verfahren stehen verschiedene Aspekte des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Diskussion. Dieser Anspruch kann sich auf zahlreiche Rechts- grundlagen stützen. Im Gegensatz zur alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV), in dem dieses ungeschriebene Grundrecht aus Art. 4 abgeleitet worden ist, gewährleistet heute Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) den Parteien (in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren) explizit einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Einen Anspruch auf rechtliches Gehör räumt auch Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK) ein; diese Bestimmung gelangt aber «nur» in gewissen steuerrechtlichen Verfahren zur Anwendung und sichert zudem im Allge- meinen nicht mehr Rechte zu als Art. 29 BV (vgl. hierzu Müller in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bd. I, Art. 4 N 98 ff. so- wie insbesondere der Verweis auf BGE 111 Ia 274; vgl. aber auch Villiger, Hand- buch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, S. 285). Schliess- lich wird der Gehörsanspruch oder Teilgehalte davon durch verschiedene Bundes- gesetze oder kantonale Gesetze konkretisiert.

b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält mehrere Teilaspekte, so unter an- derem das hier interessierende Recht, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache äussern zu können (vorgängige Anhörung; vgl. Rhinow, Grundzüge des Schweize- rischen Verfassungsrechts, Basel/Genf/München 2003, N 2737 ff .; Hotz in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Hrsg. Ehrenzeller/Mastronardi/ Schweizer/Vallender, Zürich/Basel/Genf 2002, Art. 29 N 23 ff .; Merkli/Aeschli- mann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kan- ton Bern, Bern 1997, Art. 21 N 1 ff.).

c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör stellt eine grundlegende Verfahrensgaran- tie dar. Inhalt und Umfang dieses Anspruchs werden für gewisse Bereiche im Verfahrensrecht des Bundes und der Kantone umschrieben. Auch im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG, Steuerharmonisierungsgesetz), im baselstädtischen Steuergesetz und in der Verordnung dazu finden sich Bestimmungen zur Gewährung

des rechtlichen Gehörs. Diese Bestimmungen geniessen grundsätzlich Vorrang. Erst wo sich dieser Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die grundrechtlichen Minimalgarantien (vgl. nochmals Müller, a.a.O., Art. 4 N 98 ff.). Im Einzelnen wird darauf noch einzugehen sein.

4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst zu entscheiden, was mit der unverlangt eingereichten «Replikschrift» des Rekurrenten vom 10. März 2005 zu geschehen hat. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:

a) Die Steuerrekurskommission hat dem Rekurrenten - wie erwähnt - mit Schrei- ben vom 7. Februar 2005 eine Kopie der Vernehmlassung der Steuerverwaltung zugestellt. Gleichzeitig hat sie festgehalten, dass in der vorliegenden Rekurssache kein weiterer Schriftenwechsel stattfinde. Daraufhin hat der Rekurrent mit Schrei- ben vom 12. Februar 2005 sein bereits in seinem Rekurs vom 17. Oktober 2004 gestelltes Gesuch erneuert, eine Replik zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung einreichen zu können. Am 11. März 2005 hat die Steuerrekurskommission dem Re- kurrenten unter anderem mitgeteilt, dass die zuständige Referentin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als nötig erachte. Dem Antrag, eine Replik einreichen zu können, werde daher (zumindest im Moment) nicht entsprochen. Am 15. März 2005 hat der Rekurrent eine vom 10. März 2005 datierende «Replik» in den Briefkasten der Steuerrekurskommission gelegt. Nachdem der Schriftenwech- sel in der vorliegenden Angelegenheit am 7. Februar 2005 geschlossen worden ist, stellt sich nun die Frage, ob diese Eingabe im vorliegenden Verfahren berücksich- tigt werden kann respektive ob sie berücksichtigt werden muss.

b) Das Steuerharmonisierungsgesetz regelt das Rekursverfahren lediglich in einem einzigen Artikel (vgl. Art. 50 StHG). Es erweist sich in diesem Bereich also als eigentliches Rahmengesetz und lässt den Kantonen bei der Ausgestaltung des Verfahrens einen grossen Spielraum. Insbesondere schreibt das Steuerharmonisie- rungsgesetz nicht vor, wie viele Schriftenwechsel durchzuführen sind. Im Gegen- satz etwa zum Verfahren vor dem Steuerrekursgericht Aargau (vgl. hierzu Plüss in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Hrsg. Klöti-Weber//Siegrist/Weber, 2. Auflage, Bd. 2 §§ 112 bis 276, Muri/Bern 2004, § 197 N 8) findet im Verfahren vor der Steuerrekurskommission Basel-Stadt in der Regel (lediglich) ein einfacher Schriftenwechsel statt. § 166 Abs. 1 StG sieht jedoch vor, dass bei Bedarf ein zwei- ter Schriftenwechsel angeordnet werden kann. § 38 Abs. 2 des nach § 165 StG für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission subsidiär massgebenden Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 geht diesbezüglich nicht weiter. Er bestimmt «le- diglich», dass das Verfahren, das dem Erlass einer Verfügung vorausgeht, in jedem Falle den grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien für das Verwaltungsverfahren zu genügen, insbesondere die Grundsätze der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs zu gewährleisten hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV (früher Art. 4 Abs. 1 aBV) und dem darin festgehaltenen Gehörsan- spruch muss Rechtssuchenden ein Replikrecht eingeräumt werden, wenn in einer Vernehmlassung neue und erhebliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, zu

denen sie bisher noch nicht Stellung nehmen konnten (vgl. BGE 114 Ia 307 ff.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung wesentliche neue Behauptungen tatsächlicher Art aufgestellt oder neue Beweismittel vorgebracht hat, welche auf den Entscheid der Rechtsmittelinstanz Einfluss haben können (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 142 DBG N 8). Im vorliegenden Fall enthält die Vernehmlassung der Steuerverwal- tung vom 4. Februar 2005 keine neuen Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsbehaup- tungen und keine Anträge, welche die Rechtsstellung des Rekurrenten verschlech- tern. Vielmehr stimmt die Vernehmlassung der Steuerverwaltung weitgehend mit dem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 22. September 2004 überein. Mit Blick auf das rechtliche Gehör des Rekurrenten besteht in casu somit keine Ver- pflichtung zur Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.

Die Praxis des Europäischen Gerichtshofs geht in diesem Bereich über die bun- desgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV hinaus. So leitet der Europäi- sche Gerichtshof aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK unter anderem ab, dass die Verfahrens- parteien zu allen einem Gericht eingereichten Eingaben oder Vernehmlassungen Stellung nehmen dürfen. Entscheidend sei allein, ob die Eingaben auf Beeinflussung der entscheidenden Behörden abzielen würden (vgl. den Entscheid vom 28. Juni 2001 in Sachen F.R. c. Schweiz, publ. in VPB 65.129 und in Pra 2001 Nr. 170, S. 1031). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung übernommen und seine bis- herige Praxis in diesem Sinne präzisiert (vgl. hierzu etwa die im Internet publizier- ten Urteile des Bundesgerichts vom 2. März 2004 [5P.446/2003] und vom 6. Sep- tember 2004 [1P.150/2004]). Soweit aber nicht über «Strafsteuern», sondern über (normale) Steuern und Abgaben zu entschieden ist, fallen Steuerverfahren nach stän- diger Rechtsprechung der Europäischen Menschenrechtskommission nicht unter Art. 6 EMRK (vgl. Cavelti in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bun- desgesetz über die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), 2. Auf- lage, Basel 2002, N 3 zu Art. 50 StHG; vgl. auch Cavelti/Vögeli, Verwaltungsge- richtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht, 2. Auflage, St. Gallen 2003, S. 476 f .; Schwank, Das verwaltungsin- terne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel/Genf/München 2003, S. 174 ff.). Auch unter diesem Aspekt erscheint es somit nicht geboten, die Eingabe des Re- kurrenten als Replik entgegenzunehmen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch die Urteile des Bundesgerichts vom 27. November 2002 [1P.474/2003] und insbe- sondere vom 14. Januar 2005 [2A.589/2003]).

c) Die Steuerrekurskommission hat in einem Entscheid vom 14. April 2004 fer- ner festgehalten, dass unverlangte Eingaben grundsätzlich aus dem Recht zu weisen sind. Aus verfahrensökonomischen Überlegungen und Opportunitätserwägungen könnten solche Eingaben indes gleichwohl zu den Akten genommen werden (vgl. StRKE Nr. 100-Z/2002 mit Verweis auf Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Ver- waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 26 N 25; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., § 69 N 4).

An dieser Praxis ist festzuhalten. Dies muss umso mehr gelten, als ein geordne- tes Verfahren nur dann zu gewährleisten ist, wenn die Steuerrekurskommission nicht in jedem beliebigen Verfahrensstadium neue Behauptungen entgegennehmen und Beweise für vorher nicht substantiierte Sachverhalte abnehmen muss. Auch würde die in § 164 Abs. 2 StG vorgesehene Rekursbegründungspflicht keinen Sinn ma- chen, wenn im Nachgang zu der Begründung weiterhin alles in das Verfahren ein- gebracht werden könnte (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGE 125 I 71; VGE vom 23. Januar 1987 in Sachen S.Z., publ. in: BJM 1988, S. 102 ff .; VGE vom 21. Juni 1995 in Sachen B.H. und F.B.D., publ. in: BJM 1997, S. 152 ff .; VGE vom 23. Februar 2001 in Sachen J.G., publ. in: BJM 2001, S. 309 ff .; unpublizierter VGE vom 12. Dezember 2003 in Sachen W.R .; Gadola, Das verwaltungsinterne Be- schwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 397).

Im Sinne der obigen Ausführungen ist die Eingabe des Rekurrenten vom 10. März 2005 somit grundsätzlich «aus dem Recht zu weisen». Im vorliegenden Fall ist in- des noch zu prüfen, ob der Steuerpflichtige in diesem Schreiben neue Tatsachen und/oder Beweismittel vorgebracht hat, die aus verfahrensökonomischen Überle- gungen und Opportunitätserwägungen im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden sollten. Eine Durchsicht der Eingabe des Rekurrenten vom 10. März 2005 zeigt jedoch, dass diese keine solche Vorbringen enthält. Dies führt dazu, dass die unverlangt eingereichte «Replikschrift» des Rekurrenten vom 10. März 2005 im vor- liegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben muss.

5. a) In seinem Rekurs macht der Rekurrent eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und verweist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Schwei- zerischen Bundesgerichts vom 24. März 2004 i.S. X. gegen die Bundessteuer- Rekurskommission des Kantons Zürich (ASA 73 S. 554) sowie auf BGE 126 V 130. Zur Begründung führt er aus, dass die Steuerverwaltung in ihrem Entscheid eine «reformatio in peius» vorgenommen habe, ohne ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu äussern zu können (vgl. den Rekurs vom 17. Oktober 2004, S. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Anspruch auf rechtliches Gehör for- meller (selbständiger) Natur, das heisst, dass eine derartige Rechtsverletzung unge- achtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen kann (vgl. BGE Nr. 2A.403/2002 vom 24. März 2003, publ. in: StR 2003 S. 454, mit weiteren Hinweisen; BGE 126 V 130, insbesondere S. 132; BGE vom 30. März 1984, publ. in: ASA 55 S. 171; vgl. wiederum Müller, a.a.O., Art. 4 N 98 ff.). Diese Rüge ist deshalb vorab zu behandeln.

b) Art. 48 Abs. 4 StHG sieht für das Einspracheverfahren vor, dass die Veranla- gungsbehörde über die Einsprache gestützt auf die Untersuchung entscheidet. Sie (die Veranlagungsbehörde) kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern. § 162 StG stimmt mit dieser Vorschrift beinahe wörtlich überein.

c) Im vorliegenden Fall lässt sich den Akten entnehmen, dass das steuerbare Ein- kommen des Pflichtigen zu den kantonalen Steuern pro 2002 mit Fr. 42'815 .- zum

Satze von Fr. 44'611 .- veranlagt worden ist, was zu einem Steuerbetrag von Fr. 6'637 .- geführt hat (vgl. die Veranlagung vom 1. Juli 2004). Im Einsprachever- fahren wurde dieses steuerbare Einkommen des Rekurrenten auf Fr. 43'200 .- zum Satze von Fr. 45'000 .- festgesetzt, was einen Steuerbetrag von Fr. 6'737 .- ergeben würde. Im Einspracheverfahren sind also nicht nur einzelne Steuerfaktoren herauf- gesetzt worden, sondern für den Rekurrenten resultiert «per Saldo» eine höhere Steuer. Angesichts dessen ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass der Rekurrent durch das Einspracheverfahren eine Schlechterstellung erfahren hat (vgl. den Rekurs vom 17. Oktober 2004, S. 1; die Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 4. Februar 2005, S. 3).

d) Nichtsdestotrotz vertritt die Steuerverwaltung die Auffassung, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, den Rekurrenten vor Erlass des Einspracheentscheides an- zuhören. So habe der Rekurrent in seiner Einsprache vom 12. Juli 2004 beantragt, statt der Pauschale die effektiv geltend gemachten Aufwendungen zu berücksichti- gen. Diesem Antrag sei inhärent, dass der Nachweis der effektiv höheren Gewin- nungskosten scheitern und zu einer Schlechterstellung gegenüber der Veranlagung führen könne (vgl. nochmals die Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 4. Fe- bruar 2005, S. 3; vgl. auch die Aktennotiz der Steuerverwaltung vom 9. September 2004). Diese Ansicht geht indes fehl. So ist nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung klar, dass eine Anhörung nach Art. 48 Abs. 4 StHG respektive nach § 162 Abs. 1 StG vor jeder durch die Steuerverwaltung beabsichtigten «reformatio in peius» stattzufinden hat und nicht nur dann, wenn diese auf bisher noch nicht dis- kutierte Gesichtspunkte abstellen will (vgl. nochmals BGE Nr. 2A.403/2002 vom 24. März 2003 und die dortigen Verweise; vgl. aber auch Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 143 DBG N 19). Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass die Steuer- verwaltung den Rekurrenten vor ihrem Einspracheentscheid auf ihre Absicht, eine «reformatio in peius» vornehmen zu wollen, hätte aufmerksam machen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hätte einräumen müssen. Dies hat sie unterlassen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 48 Abs. 4 StHG respektive von § 162 StG verletzt.

e) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist - wie erwähnt - formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rekurses in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 125 I 113, insb. S. 118; 120 Ib 379, insb. S. 383; 119 Ia 136, insb. S. 138, mit Hinweisen). Eine «Hei- lung» durch das Verfahren vor der Steuerrekurskommission kommt im vorliegen- den Fall nicht in Betracht. Diese muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die Ausnahme bleiben (vgl. nochmals BGE 126 V 130, insb. S. 132; 126 II 111, insb. S. 123 f., mit Hinweisen). In casu ist von einer «Heilung» allein schon im In- teresse des Steuerpflichtigen abzusehen. So kann es ihm zur Ausübung seiner Mit- wirkungsrechte im steuerrechtlichen Verfahren grundsätzlich nicht zugemutet wer- den, ein Rechtsmittel (an die nächsthöhere Instanz) ergreifen zu müssen. Dies muss auch dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - die zur Diskussion stehenden Beträge nicht besonders hoch sind. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang näm- lich allein, welche Bedeutung sie für den Pflichtigen haben. Diesbezüglich führt der

Rekurrent nun in seiner Rekursschrift überzeugend aus, dass für ihn momentan auf- grund seiner Arbeitslosigkeit jegliche Mehrausgaben von Belang sind (vgl. den Re- kurs vom 17. Oktober 2004, S. 1). Darüber hinaus würde eine solche «Heilung» der Gehörsverweigerung den Instanzenzug in unzulässiger Weise verkürzen und die Vorinstanz praktisch von der Einhaltung eines korrekten Verfahrens dispensieren (vgl. hierzu etwa das Urteil der Steuerrekurskommission Freiburg vom 29. Juni 1988, publ. in: StR 1990, S. 600 ff .; das Urteil der Steuerrekurskommission Aargau vom 7. Mai 1991, publ in: ARGVP 1991, S. 76 ff.). Schliesslich sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die einem raschen Entscheid in der Sache den Vorzug vor einer korrekten Abwicklung des Verfahrens geben.

6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die unverlangt eingereichte «Replikschrift» des Rekurrenten vom 10. März 2005 aus dem Recht zu weisen ist. Die Steuerverwaltung hat es ferner zu Unrecht unterlassen, den Rekurrenten vor dem Einspracheentscheid auf ihre Absicht, eine «reformatio in peius» vorzunehmen, auf- merksam zu machen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Rekurs erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Angesichts dessen ist auf die (materiellen) Rügen des Rekurrenten hier nicht einzugehen. Der angefochtene Entscheid der Steuerverwaltung ist daher aufzuheben und die Angelegenheit an die Steuerverwaltung zur Weiterführung des Verfahrens mit Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 22. September 2004 betreffend den Rekurrenten aufgehoben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Verfahrens mit Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Steuerverwaltung zurückgewiesen wird.

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