Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 3. September 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
B____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.17
Einspracheentscheid vom 5. März
2019
Heilbehandlungskosten; Zeitpunkt
der Leistungseinstellung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1978,
arbeitete seit dem 28. Februar 2005 für die C____ AG und war in dieser
Eigenschaft bei der B____ AG unfallversichert. Am 28. Februar 2017 rutschte sie
in [...] auf dem Weg zur Arbeit aus, stürzte und fiel auf das Gesäss (vgl. die Bagatell-Unfallmeldung
UVG vom 3. März 2017 (Akte A1). Wegen zunehmenden Schmerzen im Steiss suchte
sie am 1. März 2017 die interdisziplinäre Notfallstation des D____spitals auf.
Aufgrund der dort veranlassten Röntgenabklärung (Sacrum ap/seitlich) wurde eine
dislozierte Fraktur ausgeschlossen (vgl. Akte M15). Es wurde eine
"Kontusion Os coccygis" diagnostiziert und bis zum 3. März 2017 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Akte M24).
b) Wegen Schmerzen im Bereich des Steissbeins wurde die
Beschwerdeführerin am 23. August 2017 in der E____klinik vorstellig. Dort wurde
mittels konventioneller Röntgendiagnostik eine "Synostose im Bereich des
sacrococcygealen Übergangs" festgestellt (vgl. Akte M5). Am 28. August
2017 erfolgte schliesslich eine Abklärung des ISG mittels MRI. Diese brachte
ein "geringes perifokales Ödem um die letzten drei Segmente des Os
coccygeum als möglicher Hinweis auf eine mechanische Reizung" zum
Vorschein (vgl. Akte M3). Da konservative Behandlungen (vgl. u.a. Akten M5, M18
und M19) in Bezug auf die Schmerzproblematik keinen Erfolg zeigten, wurde
schliesslich am 19. Februar 2018 eine Coccygektomie vorgenommen (vgl. Akten
M8, M10).
c) Am 18. Mai 2018 äusserte sich der beratende Arzt der
Versicherung. Er machte im Wesentlichen geltend, spätestens am 28. August 2017 (Datum
der MRI-Abklärung) sei der Status quo sine erreicht gewesen (Akte M16). In der
Folge stellte die B____ AG die Leistungen mit Verfügung vom 29. Mai 2018 per
28. August 2017 ein (vgl. Akte A30). Hiergegen erhob die
Beschwerdeführerin am 25. Juni 2018 Einsprache (vgl. Akte A32). Am 22. Februar
2019 äusserte sich der beratende Arzt der B____ AG nochmals zur medizinischen
Situation (vgl. Akte M27). Mit Einspracheentscheid vom 5. März 2019 wurde die
Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen (vgl. Akte A46).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 30. März 2019
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss
beantragt sie die Verurteilung der B____ AG zur Weiterausrichtung von
Leistungen ab dem 29. August 2017.
b) Die B____ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer
Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 3. Juni
2019 an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 3. September 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die massgebenden Beurteilungen von Dr. F____ vom 18. Mai 2018 und vom 22. Februar
2019 sei davon auszugehen, dass der Status quo ante resp. der Status quo sine
am 28. August 2017 wieder erreicht gewesen sei. Bei dieser Ausgangslage sei die
Einstellung der Leistungen per Ende August 2017 als rechtens anzusehen (vgl.
insb. die Beschwerdeantwort). Diese Sichtweise wird von der Beschwerdeführerin
bestritten (vgl. die Beschwerde).
2.2.
Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf
die vorliegenden Unterlagen ihre Leistungen mit Verfügung vom 29. Mai 2018,
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. März 2019, per Ende August 2017
eingestellt hat.
3.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss dem
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang
besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und E. 3.2).
3.2.
3.2.1. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 129 V 402, 406
E. 4.3.1).
3.2.2. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges
muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (BGE 119 V 335, 338 E. 1). Das
Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitsschadens hat ebenfalls mit dem allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen zu sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr
gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es
sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast
– anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang
gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer
(SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2.3. Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134
V 109, 112 E. 2.1; BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb). Von organisch objektiv
ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen
Befunde mit apparativ/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden, und die
hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE
138 V 248, 251 mit Hinweisen; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_123/2018
vom 18. September 2018 E. 4.1.1 und 8C_488/2017 vom 27. November 2017 E. 4.).
3.2.4. Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber
nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen (BGE 134 V 109, 111 f.
E. 2.1). Liegt keine organisch objektivierbare Unfallfolge vor, schliesst dies
zwar die natürliche Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden nicht aus.
Anders als bei einem klaren unfallbedingten organischen Korrelat kann der
adäquate Kausalzusammenhang aber nicht ohne besondere Prüfung bejaht werden.
Ergibt sich dabei, dass es an der Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch
Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts
8C_585/2010 vom 5. November 2010 E. 6.).
4.1.
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie
mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. Urteil des
Bundesgerichts 8C_352/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis).
4.2.
4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351,
352 E. 3a).
4.2.2. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351, 353 f.
E. 3b/ee). Es kann auf sie nicht abgestellt werden, wenn auch nur
geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139
V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des
Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2). In Bezug auf die
Aussagen von behandelnden Ärzten gilt es schliesslich der Erfahrungstatsache
Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE 135 V 351, 353 E. 3a/cc).
4.3.
4.3.1. Dr. F____ hielt in der Beurteilung vom 18. Mai 2018 (Akte
M16) im Wesentlichen fest, es lägen kaum Dokumente in Bezug auf die initiale
Behandlung vor, lediglich Röntgenbilder des Sakrums vom 1. März 2017 und der entsprechende
Bericht. Auf den Röntgenbildern seien keine Auffälligkeiten zu erkennen. In der
MR-Tomographie vom 28. August 2017 habe sich ebenfalls kein pathologischer
Befund erheben lassen, der die Schmerzen hätte erklären können. Auch in einer
weiteren MRT vom 5. Februar 2018 sei der Normalbefund bestätigt worden.
Zusammenfassend ergebe sich daher, dass die Versicherte am 28. Februar 2017
einen Sturz erlitten habe, bei dem sie sich eine Kontusion am Gesäss zuzog. In
der Folge hätten sich die Beschwerden offenbar im Bereich des Os coccygis
akzentuiert, ohne dass sich hier aber potentiell dauerhafte pathologische
Befunde hätten erheben lassen, welche die Symptomatik ausreichend hätten
erklären können. Spätestens in der MRT vom 28. August 2017 habe ein osteoartikulärer
Normalbefund belegt werden können, so dass sämtliche in der Folge
durchgeführten Abklärungen und Behandlungen überwiegend wahrscheinlich als ausschliesslich
unfallfremd zu betrachten seien.
4.3.2. Dr. G____ machte daraufhin mit Stellungnahme vom 20.
Juni 2018 (Akte M23) geltend, bei den Beschwerden seiner Patientin handle es
sich klarerweise um eine Unfallfolge. Die MRT-Bilder vom August 2017 lägen ihm
leider nicht vor. Scheinbar hätten hier keine Auffälligkeiten bestanden. Das MRI
vom 5. Februar 2018 sei zugegebenermassen nicht eindrücklich gewesen und habe keine
klaren Veränderungen gezeigt. Vom radiologischen Normalbefund auf das
Nichtvorhandensein einer Pathologie zu schliessen, sei seines Erachtens aber
nicht gerechtfertigt. Eine posttraumatische Coccygodynie präsentiere sich im
MRI mal mit einem klaren Befund, mal unauffällig. Zudem würden Ursachen einer Coccygodynie
beschrieben, welche ohne Punktionsaufnahmen radiologisch nicht fassbar seien,
z.B. eine dynamische coccygeale Instabilität mit exzessiver Mobilität der
coccygealen Gelenke. Eine digitale Rektalpalpation sei generell nur zur
Bestätigung der Diagnose in unklaren Fällen empfohlen. Im vorliegenden Fall habe
durch lokale externe Palpation klar die bekannte Schmerzsymptomatik provoziert
werden können. Weiter sei erwähnenswert, dass keine vorausgehenden Traumata wie
eine Geburt vorgelegen hätten, welche ursächlich für die Beschwerden sein
könnten.
4.3.3. Mit Stellungnahme vom 22. Februar 2019 (Akte M27) legte
Dr. F____ dar, es liessen sich tatsächlich längst nicht alle Schmerzzustände
bildgebend darstellen, wofür beispielsweise auf Kopfweh verwiesen sei, das nur
in seltenen Fällen ein objektivierbares morphologisches Korrelat zeige. Wenn
Dr. G____ postuliere, dass sich eine posttraumatische Coccygodynie in einer MRT
"mal mit einem klaren Befund, mal unauffällig" präsentiere, dann werde
seine Argumentation jedoch weitgehend spekulativ. Zwar könne man diese Aussage
für eine Coccygodynie im Allgemeinen noch gelten lassen, bei der sich tatsächlich
bildgebend nicht selten kein Korrelat finde. Dies lasse sich aber ganz einfach
damit begründen, dass der Begriff einer Coccygodynie einzig von einer Person
empfundene Schmerzen am Steissbein beschreibe, ohne irgendeinen Hinweis auf
deren Entstehung zu liefern. Gehe man allerdings von einer posttraumatischen Coccygodynie
aus, dann müssten gemäss seinem biomechanischen Verständnis zwingend
objektivierbare pathomorphologische Befunde vorliegen, die sich dann
entsprechend auch in einer MRT darstellen liessen. Liessen sich solche Befunde nicht
finden, könne zwar das Vorhandensein von Schmerzen am Steissbein – eben das
Vorliegen einer Coccygodynie – nicht ausgeschlossen werden. Allerdings sei eine
solche diesfalls überwiegend wahrscheinlich als nicht traumatischer Genese
einzustufen. Letztlich basiere die Argumentation von Dr. G____ somit lediglich
auf den anamnestischen Angaben der Versicherten. Die grosse Latenz bis zur
nächsten ärztlichen Konsultation lasse daran denken, dass nur geringe oder
allenfalls überhaupt keine Beschwerden mehr bestanden hätten. Eine
Brückensymptomatik zwischen der Untersuchung vom 1. März 2017 und der Konsultation
vom 23. August 2017 sei vorliegend jedenfalls nicht dokumentiert.
4.3.4. Des Weiteren machte Dr. F____ geltend, Dr. G____ habe
in seinem Schreiben vom 20. Juni 2018 offensichtlich den Umstand nicht berücksichtigt,
dass die Versicherte anlässlich der Untersuchung vom 16. Januar 2018 eine Beschwerdesymptomatik
geschildert habe, welche nahezu die gesamte Wirbelsäule umfasst habe. Deswegen sei
die Versicherte auch schon vor dem Ereignis vom 28. Februar 2017 behandelt
worden, ohne dass jedoch eine wesentliche Besserung habe erreicht werden können.
Entsprechend habe Dr. G____ auch darauf verwiesen, dass man den "Gesamtkontext
nicht ausser Acht lassen" solle und dass "eine gewisse psychische
Komponente [...] ebenfalls mit vorhanden" sei. Im Bericht vom 7. Februar 2018
sei Dr. G____ dann nochmals auf diese Problematik eingegangen und habe
festgehalten, in Bezug auf die thorakale Kyphose sei der "Leidensdruck
ebenfalls hoch" und eine psychosoziale Belastung scheine ebenfalls "einen
nicht ganz unerheblichen Einfluss zu haben auf die Gesamtsituation". Dass
er darauf in seiner späteren Stellungnahme nicht mehr eingegangen sei, wirke
einigermassen erstaunlich. Nicht zuletzt sei in Anbetracht der E-Mail vom 24.
November 2018 davon auszugehen, dass die Versicherte von der Coccygodynie gar
nicht wesentlich profitiert habe, indem sie knapp zehn Monate danach "immer
noch" über vorhandene Schmerzen berichtet habe. Gerade die Kenntnis dieses
Verlaufs räume bei ihm die letzten Zweifel aus, dass die untersten drei
Segmente, die beim Ereignis vom 28. Februar 2017 strukturell geschädigt
worden sein sollen, gar nicht für die Beschwerden der Versicherten
verantwortlich gewesen seien. Wäre dem so gewesen, dann hätte deren Entfernung ja
zu einer Beschwerdefreiheit führen müssen, was offensichtlich nicht der Fall gewesen
sei.
4.4.
4.4.1. Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen ist davon
auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Sturzes vom 28.
Februar 2017 eine schmerzhafte Kontusion des Steissbeins zugezogen hat. Eine
ossäre Verletzung (insb. eine Fraktur) konnte – wie unbestritten ist – mittels
bildgebender Verfahren ausgeschlossen werden (vgl. Akten M5, M13, M14, M15). Bei
der im MR ISG vom 23. August 2017 festgestellten "Synostose im Bereich des
sacrococcygealen Übergangs" (vgl. Akte M5) handelt es sich nicht um etwas
Pathologisches. Gestützt auf die im Internet einsehbare Literatur ist überdies davon
auszugehen, dass Schmerzen am Steissbein oft die Folge von Stürzen auf das Gesäss
sind und dass eine Kontusion des Steissbeins unter Umständen lange Zeit
Schmerzen bereiten kann und betroffene Personen manchmal sogar monatelang nicht
sitzen können, ohne zu leiden (vgl. u.a. https://avicenna-klinik.com/wirbelsaeulenerkrankung/steissbeinschmerzen-coccygodynie/;
eingesehen am 2. September 2019). Soweit Dr. F____ (mit Stellungnahmen vom 18.
Mai 2018 und vom 22. Februar 2019; Akten M16 und M27) geltend macht, der
Vorzustand sei am 27. August 2017 wieder erreicht gewesen, kann ihm nicht
gefolgt werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
4.4.2. Wie von der Beschwerdeführerin plausibel und in
Übereinstimmung mit der Aktenlage dargetan wird, hat sie nach dem Unfall
zunächst die vom Hausarzt verordneten Therapien wahrgenommen (vgl. insb. die
Physiotherapieverordnung vom 20. April 2017; Akte M1) und wurde schliesslich
– nachdem sich keine wesentliche Besserung der Schmerzsituation eingestellt hat
– im August 2017 an die E____klinik überwiesen (vgl. Akte M5). Entgegen der
Darstellung von Dr. F____ (vgl. die Stellungnahme vom 22. Februar 2019; Akte
M27) kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit
der weiteren Behandlung mangels Schmerzen lange zugewartet hat. Vielmehr ist
von einer persistierenden Schmerzsituation auszugehen. Überdies ist zu bemerken,
dass die veranlasste MRI-Untersuchung vom 28. August 2017 unter
anderem diskrete Ödeme um das Os coccygeum herum zeigte, als "möglicher
Hinweis auf eine mechanische Reizung, zum Beispiel im Rahmen eines hypermobilen
Segmentes" (vgl. Akten M4 und M5). Über die Ursache der Ödeme bestand
somit letztlich keine absolute Klarheit. Sie könnten daher – zumindest aus der
Sicht des nicht medizinisch geschulten Richters – auch in Verbindung zum Unfall
stehen. Im Übrigen lässt sich auch die Aussage von Dr. G____, man könne vom
radiologischen Normalbefund nicht per se auf das Nichtvorhandensein einer
Pathologie schliessen (vgl. die Stellungnahme vom 20. August 2018; Akte
M23), nicht einfach als haltlos abtun. Auch hat Dr. G____ zutreffend darauf
hingewiesen, es lägen keine vorausgehenden Traumata wie eine Geburt vor, welche
ursächlich für die Beschwerden sein könnten (vgl. die bereits erwähnte Stellungnahme
vom 20. Juni 2018; Akte M23).
4.5.
Es ist daher – insbesondere gestützt auf die Einschätzung von Dr. G____
und die im Internet einsehbare Literatur, wonach nach einer Steissbeinprellung
hartnäckige Schmerzen persistieren können – davon auszugehen, dass im August
2017 noch Unfallfolgen bestanden haben. Die Leistungseinstellung per Ende
August 2017 ist daher als verfrüht zu erachten.
4.6.
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall aber unter Einstellung
der vorübergehenden Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung) und Prüfung des
Anspruches auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung
abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr
erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137
V 199, 201 E. 2.1; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1).
4.7.
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten ist davon auszugehen,
dass seit Ende November 2017 von einer weiteren medizinischen Behandlung kein namhafter
Erfolg mehr zu erwarten war. Diesbezüglich kann zunächst auf den Bericht der E____klinik
vom 29. November 2017 verwiesen werden. In diesem wurde ausgeführt, man habe
letztmalig am 10. November 2017 bei der Patientin eine gezielte Infiltration
und Denervation vorgenommen. Diese Massnahme habe jedoch nur für fast einen Tag
Linderung gebracht (vgl. Akte M18). Im Bericht der Klinik H____ vom 17. Januar
2018 war schliesslich dargetan worden, die Zuweisung der Patientin sei bei
therapierefraktärer Situation und Coccygodynie erfolgt. Man könne die operative
Entfernung des Os coccygis diskutieren. Man habe der Patientin mitgeteilt, dass
die Erfolgsaussichten gemäss einschlägiger Literatur durchwachsen seien, mit ungefähr
50%igem Ansprechen auf diese Massnahme (vgl. Akte M9). Im darauffolgenden Bericht
vom 7. Februar 2018 war schliesslich klargestellt worden, in Bezug auf die Coccygodynie
liege eine therapierefraktäre Situation vor. Eine psychosoziale Belastungssituation
scheine einen nicht ganz unerheblichen Einfluss auf die Gesamtsituation zu
haben (vgl. Akte M19).
4.8.
Bei im November 2017 erreichtem medizinischem Endzustand hat die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin somit noch bis Ende November 2017 die sog. vorübergehenden
Leistungen auszurichten. Namentlich hat sie bis zu diesem Zeitpunkt die
Heilbehandlungskosten zu übernehmen.
5.1.
Unter Berücksichtigung der Aktenlage ist davon auszugehen, dass im
Zeitpunkt des medizinischen Endzustandes (November 2017) keine organisch objektivierbaren
Unfallfolgen mehr vorgelegen haben. Selbst wenn sich im MRI vom 28. August
2017 (vgl. Akten M4 und M5) möglicherweise noch organische Unfallfolgen haben
darstellen lassen (vgl. dazu Erwägung 4.4.2. hiervor), dann ist unter Berücksichtigung
des Ergebnisses der späteren Röntgenabklärung vom 5. Februar 2018 (Akte M13)
anzunehmen, dass Ende November 2017 keine organisch nacheisbaren Befunde mehr
auszumachen waren.
5.2.
Damit hat – bei im November 2017 erreichtem medizinischem Endzustand
– auf diesen Zeitpunkt hin eine gesonderte Adäquanzprüfung zu erfolgen (vgl. BGE 134
V 109, 116 E. 6.1; siehe auch Erwägung 3.2.3. hiervor).
5.3.
Da es sich beim vorliegend zur Diskussion stehenden Sturz vom 28.
Februar 2017 um ein leichtes Ereignis gehandelt hat, ist die Adäquanz
gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 4.4.2.) ohne weiteres zu verneinen.
5.4.
Damit schuldet die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach
Erreichen des medizinischen Endzustandes (November 2017; vgl. Erwägung 4.8.
hiervor) keine weiteren Leistungen mehr.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 5. März 2019 ist insoweit
abzuändern, als die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bis Ende November 2017
die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und gegebenenfalls Taggelder) auszurichten
hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen
und der Einspracheentscheid vom 5. März 2019 dahingehend abgeändert, dass die
Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin bis Ende
November 2017 die vorübergehenden Leistungen auszurichten. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: