Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17.
Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. C.
Karli , MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
verbeiständet durch Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde, [...]
zusätzlich vertreten durch B____
Kläger
C____
Beklagte
D____
vertreten durch E____ [...]
Beigeladene
Gegenstand
BV.2017.13
Gläubigerstellung bezüglich Guthaben
aus Freizügigkeitskonto
Tatsachen
I.
a) Herr F____, geboren am [...], verstorben am 15.
Februar 2016 (vgl. Todesurkunde, Klagbeilage 6) war Vorsorgenehmer der
Beklagten (nachfolgend als „Vorsorgenehmer“ bezeichnet). Der Kläger, geboren am
[...], ist der Sohn des Vorsorgenehmers.
b) Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt hat mit
Entscheid vom 15. Februar 2017 (Klagbeilage 1) das Gesuch der Beklagten bewilligt,
das sich bei ihr befindliche Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto Nr. [...],
lautend auf F____ sel., geb. [...], [...]strasse [...], [...], gestorben am 15.
Februar 2016, im Betrag von CHF 292'938.20, val. 15. Dezember 2016, bei der
Gerichtskasse zu Handen derjenigen Prätendentin / desjenigen Prätendenten,
deren / dessen Gläubigerschaft durch Parteieinigung oder durch rechtskräftiges
Urteil festgestellt wird, zu hinterlegen.
c) Art. 12 Abs. 1 des Reglements der Beklagten (Auszug,
Klagbeilage 8) lässt als Begünstigte für die reglementarischen Leistungen zu:
a) im Erlebensfall der Vorsorgenehmer;
b) im Todesfall in nachstehender Reihenfolge:
-
die Hinterlassenen
nach Art. 19, 19a und 20 BVG;
-
natürliche
Personen, die vom Vorsorgenehmer in erheblichem Masse unterstützt worden sind,
oder die Person, die mit dem Vorsorgenehmer in den letzten fünf Jahren bis zu
dessen Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den
Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.
-
…
Art. 12 Abs. 4 des Reglements sieht vor, dass, sofern im
Todesfall Begünstigte bestimmt, deren Reihenfolge geändert oder Ansprüche näher
bezeichnet werden, das von der Stiftung zur Verfügung gestellte Formular zu
verwenden ist. Ein solches, vom 1. Februar 2016 datierendes Formular liegt im
Recht (Beilage 31 zur Eingabe der Beigeladenen vom 23. März 2018), welches in
Abänderung der reglementarischen Reihenfolge die Beigeladene als
Erstbegünstigte und den Sohn des Vorsorgenehmers als nachrangig Begünstigten
aufführt.
Bereits vorprozessual war strittig, ob die Beigeladene die
reglementarischen Voraussetzungen erfüllt, um als Begünstigte gegenüber der
Beklagten Ansprüche aus dem Freizügigkeitskonto Nr. [...] ableiten zu können.
II.
a) Mit Klage vom 2. August 2017 beantragt der Kläger, es
sei die Beklagte zu verpflichten, das beim Zivilgericht Basel-Stadt hinterlegte
Freizügigkeitsguthaben des verstorbenen F____ im Betrage von CHF 293'047.20
samt Zins zu 5 % seit Klageerhebung dem Kläger zu bezahlen.
b) Die Beklagte stellt mit Eingabe vom 1. September 2017
nachstehende Anträge:
a. Es sei die Beigeladene als
Hauptpartei diesem Verfahren beizuladen bzw. sei die Streitverkündungsklage
gegen die Beigeladene zuzulassen;
b. eventualiter verkündet die
Beklagte der Beigeladenen den Streit und es sei die Beigeladene über die
vorgenannte Streitverkündung zu orientieren und ihr Gelegenheit zu geben,
diesem Verfahren als Nebenintervenientin beizutreten.
a. Es sei der Beigeladenen die Frist
zum Einreichen der Klageantwort erstmals anzusetzen und der Beklagten die Frist
zum Einreichen der Klageantwort vorläufig abzunehmen und neu anzusetzen, sobald
die Beigeladene ihre Klageantwort eingereicht hat;
b. Eventualiter sei der Beklagten
die Frist zur Einreichung der Klageantwort um 30 Tage, d.h. mindestens bis zum
18. Oktober, zu erstrecken.
c) In Nachachtung der Verfügung des
Instruktionsrichters vom 5. September 2017 ersucht der Kläger am 7. September
2017 um Einladung der Beigeladenen zur Stellungnahme und verzichtet –
einstweilen – auf eine eigene Stellungnahme.
d) Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 ordnet der
Instruktionsrichter die Beiladung von Frau D____ an.
e) Die Beigeladene nimmt mit Eingabe vom 23. März 2018
zur Klage Stellung und beantragt deren Abweisung. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht sie um Kostenerlass.
f) Der Instruktionsrichter setzt der Beklagten mit Verfügung
vom 6. April 2018 Frist zur Klagbeantwortung. Mit Eingabe vom 10. April 2018
verzichtet die Beklagte auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beigeladenen vom
23. März 2018. In Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 25.
Juni 2018, mit welcher der Beklagten nochmals Frist zur Einreichung einer
Klagantwort gesetzt wird, erklärt die Beklagte Verzicht auf eine Klagantwort.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 17. Dezember 2018 statt.
Entscheidungsgründe
Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche
der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR
831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Da die Beklagte ihren Sitz
im Kanton Basel-Stadt hat, ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als
einzige kantonale Instanz sachlich und örtlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100).
2.1.
Strittig ist, ob die Beigeladene die reglementarischen
Voraussetzungen erfüllt, um als Begünstigte gegenüber der Beklagten Ansprüche
aus dem bei der Beklagten geführten Freizügigkeitskonto Nr. [...] ableiten zu
können.
Die Beigeladene stellt sich auf den Standpunkt, sie erfülle die
in Art. 12 Abs. 1 lit b Ziff. 2 des Reglements (Klagbeilage 8) genannten
Voraussetzungen, um als Begünstigte auftreten zu können. Diese Vorschrift nennt
u.a. als Begünstigte „die Person, die mit dem Vorsorgenehmer in den letzten
fünf Jahren bis zu dessen Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt
hat“.
2.2.
Sollte der Beigeladenen der Nachweis hierfür nicht gelingen, so
erübrigt sich die nähere Prüfung, ob vorliegend die vom Reglement vorgesehene Reihenfolge
der Begünstigungen durch das vom 1. Februar 2016 datierende Formular (Beilage
31 zur Eingabe der Beigeladenen vom 23. März 2018) vom Vorsorgenehmer rechtsverbindlich
hatte abgeändert werden können (vgl. Klage S. 4, 2. Abschnitt; Ziff. 5.1 der
Stellungnahme der Beigeladenen vom 23. März 2018).
2.3.
Es stünde bei misslungenem Nachweis der Begünstigteneigenschaft der
Beigeladenen zugleich fest, dass der Kläger, der unstrittig einziger Nachkomme
des Vorsorgenehmers und damit „Hinterlassener“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit
b Ziff. 1 des Reglements ist, gegenüber der Beklagten Anspruch auf das Guthaben
auf dem bei ihr geführten Freizügigkeitskonto Nr. [...] hat, welches bei der
Gerichtskasse des Zivilgerichts Basel-Stadt gemäss Bewilligungsentscheid vom
15. Februar 2017 (Klagbeilage 1) hinterlegt worden ist.
3.1.
Nach Art. 12 Abs. 1 lit b Ziff. 2 des Reglements ist gefordert, dass
die begünstigte Person mit dem Vorsorgenehmer in den letzten 5 Jahren bis zu
dessen Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat.
Für den Begriff der Lebensgemeinschaft verweisen sowohl der
Kläger (vgl. Klage S. 4) als auch die Beigeladene (Stellungnahme vom 23. März
2018 S. 4 f. Ziff. 5.2.) auf die Umschreibung, welche die Praxis zum Begriff
der Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 2. Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung
vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an
anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) vorgenommen hat. Es steht somit
fest, dass beide Parteien dem im Reglement verwendeten Begriff die gleiche
Definition zugrunde legen.
Es ist darunter eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder
verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich
Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig seelischer als auch in
körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht
kumulativ gegeben sein. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Würdigung
sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Beistand und
Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von den Ehegatten fordert,
auszugehen ist (BGE 134 V 369, 374 E. 6.1.1, BGE 134 V 369, 379 f. E. 7 und
7.1). Eine Lebensgemeinschaft erfordert eine gewisse Intensität, insbesondere
eine enge wirtschaftliche Verflechtung. Die Bereitschaft, gegenseitige Treue
und Beistand zu leisten, muss in nach aussen hin erkennbarem Masse vorhanden
sein (BGE 137 V 383, 398 E. 4).
3.2.
Der Kläger bestreitet nicht (Klage S. 4 Ziff. 6), dass „irgendwann
in den letzten Jahren“ eine Lebensgemeinschaft zwischen der Beigeladenen und
dem Vorsorgenehmer entstanden sei. Jedoch bestreitet er, dass diese
ununterbrochen während 5 Jahren, also bereits ab dem 15. Februar 2011,
bestanden habe. Ob der Beigeladenen der Nachweis der Eigenschaft als
Begünstigte im Sinne der angeführten Reglementsbestimmung gelingt oder nicht,
ist nachfolgend zu prüfen.
Der Vorsorgenehmer verstarb am 15. Februar 2016. Die Fünfjahresfrist
im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit b Ziff. 2 des Reglements begann somit am 15.
Februar 2011. Entscheidend ist vorliegend vorab, ob bereits zu Beginn dieser
Frist von 5 Jahren eine Lebensgemeinschaft der Beigeladenen mit dem Vorsorgenehmer
belegt ist.
4.1.
In der Stellungnahme vom 23. März 2018 (S. 8 f. Ziff. 2) legt die
Beigeladene dar, der Vorsorgenehmer und sie hätten sich bereits seit über
zwanzig Jahren gekannt. Über eine Internetplattform sei es zu einer Annäherung
gekommen und anlässlich eines Treffens im Oktober 2010 habe es „gefunkt“
(Stellungnahme S. 9: „Anlässlich eines Treffens in … im Oktober funkte es
sofort wieder“). In der Stellungnahme vom 23. März 2018 offeriert die
Beigeladene als Beleg für diese Begebenheit im Oktober 2010, der Vorsorgenehmer
habe die Szene „auch in einer seiner Kurzgeschichten, die er im Herbst 2012 in
den gemeinsamen Ferien … geschrieben hatte“ erwähnt (Beilage 10 zur
Stellungnahme vom 23. März 2018). Als Beleg für bestimmte Tatsachen erscheint
ein solches Schriftstück von vornherein als wenig geeignet, da bereits dem in
der Stellungnahme selbst gewählten Ausdruck „Kurzgeschichte“ innewohnt, dass
dem Verfasser bei seinen Schilderungen eine gewisse „künstlerische Freiheit“
bei Inhalt und Formulierung zuzubilligen ist. Auch aus dem Text der
angesprochenen Kurzgeschichte (2. Seite des Abschnitts „Beim Coiffeur“) selbst lässt
sich kein klarer Schluss auf den angeblichen Anfangszeitpunkt einer Lebensgemeinschaft
ziehen. Es wird ein Treffen ohne nähere Zeitangabe geschildert. Der Abschnitt
endet mit: „soweit quasi das Vorspiel der Geschichte“. Zwar mag das Ereignis
gemäss dieser Schilderung als Beginn einer affektiven Beziehung zu verstehen
sein. Die Wortwahl des Verfassers lässt aber keinen unmissverständlichen
Schluss darauf zu, dass zeitgleich im Oktober 2010 bereits eine eigentliche
Lebensgemeinschaft begann.
4.2.
Weiter wird in der Stellungnahme vom 23. März 2018 (S. 9 Ziff. 3)
ausgeführt, die Beigeladene und der Vorsorgenehmer hätten sich in der Folge
mehrfach getroffen und hätten auch zusammen übernachtet. Hierfür hätten nicht
mehr „alle Beweise“ beschafft werden können, jedoch offeriert die Beigeladene
schriftliche Bestätigungen.
Aus der eidesstattlichen Erklärung von Frau G____ vom 7. Juni 2016
(Beilage 5 zur Stellungnahme vom 23. März 2018) geht hervor, dass die
Beigeladene Frau G____ erstmals im Herbst 2010 über ihre Beziehung zum Vorsorgenehmer
informiert habe. Sodann wird bestätigt, dass die Beigeladene und der Vorsorgenehmer
anfangs Juni 2011 mit Frau G____ sowie deren Ehemann ein gemeinsames Wochenende
verbracht hätten.
Frau H____ bestätigt am 17. Mai 2016 (Beilage 6 zur Stellungnahme
vom 23. März 2018), dass die Beigeladene vom 14. auf den 15. Mai 2011 mit zwei
Erwachsenen und zwei Kindern sowie vom 2. auf den 3. Juni 2011 mit zwei Erwachsenen
sowie fünf Kindern in einem Gasthof übernachtet hätten.
Frau I____ bestätigt am 3. Mai 2016 (Beilage 7 zur Stellungnahme
vom 23. März 2018), dass die Beigeladene und der Vorsorgenehmer in den Jahren
2011 bis 2013 für ein bis zwei Wochen im Juli einen Wohnwagen gemietet hätten.
Herr J____ bestätigt am 29. April 2016 (Beilage 11 zur
Stellungnahme vom 23. März 2018), dass die Beigeladene und der Vorsorgenehmer vom
29. September 2012 bis 6. Oktober 2012 in seiner Zweitwohnung die Ferien verbracht
hätten.
Die genannten Erklärungen sind nicht als Beleg dafür geeignet,
dass bereits ab Mitte Februar 2011 eine Lebensgemeinschaft zwischen der
Beigeladenen und dem Vorsorgenehmer bestand.
Dr. K____ bestätigt am 30. Mai 2016 (Beilage 8 zur Stellungnahme
vom 23. März 2018), er habe in der Krankenakte (betreffend den Vorsorgenehmer)
am 23. August 2013 notiert: „seit 4 Jahren mit Frau zusammen. Partnerin lebt in
Bern. Steht zu Patient“. Dass, rückwärts gerechnet von August 2013, die
Beigeladene schon ab 2009 mit dem Vorsorgenehmer in einer engen Beziehung
stand, behauptet auch die Beigeladene nicht. Ganz offensichtlich handelt es
sich bei der in der Bestätigung angesprochenen „Frau“ um die in der Klage
erwähnte Frau L____. Diese bestätigt am 26. Juni 2016 unterschriftlich
(Klagbeilage 9), der Vorsorgenehmer und sie seien ab April 2009 für 2 Jahre
ein Paar gewesen. Die von Dr. K____ angesprochene, in Bern lebende „Partnerin“,
welche gemäss Krankenakte zum Patienten stehe, ist offensichtlich mit dieser
„Frau“ nicht identisch. Über den Beginn der Beziehung des Vorsorgenehmers zu
dieser Partnerin sagt der von Dr. K____ angeführte Krankenakteneintrag nichts
aus.
Eine gemäss den Angaben in der Stellungnahme vom 23. März 2018
von der Beigeladenen verfasste Zusammenfassung ihrer Beziehung zum
Vorsorgenehmer (Beilage 15 zur Stellungnahme vom 23. März 2018) hält zu Beginn
fest, die Beziehung habe in den Herbstferien im Jahr 2010 begonnen. Im Jahr
2011, Anfang März sei sie „offiziell“ geworden und „von da ab fest“. Selbst
diese Angaben lassen den Schluss auf eine bestehende Lebensgemeinschaft im
Sinne der bundesgerichtlichen Praxis schon am 15. Februar 2011 nicht zu.
Auch aus einem anwaltlich verfassten Vergleichsvorschlag vom
22. September 2016, (Beilage 19 zu Stellungnahme vom 23. März 2018) ist kein
anderer Schluss zu ziehen. Solche Schreiben werden zwar grundsätzlich mit
Hinsicht auf strittige Sachverhalte unpräjudiziell verfasst. Die Formulierung,
„irgendwann im ersten Semester 2011 dürften die Voraussetzungen einer
Lebensgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung somit erfüllt worden sein“,
vermag aber kein klares Indiz dafür zu bilden, dass dies per 15. Februar 2011
bereits der Fall gewesen war.
Weiter führt die Beigeladene in der Stellungnahme vom 23. März
2018 (S. 9 Ziff. 4) aus, in der Berner Sportwoche 2011, die anfangs Februar
stattgefunden habe, hätten die Beigeladene und der Vorsorgenehmer fünf Tage
alleine zusammen verbracht. Diese fünf Tage seien „entscheidend“ gewesen und
hätten als „Initialzündung für alles weitere“ gegolten. Für diese Darlegungen
werden als Belege nicht bei diesem Gericht, sondern beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereichte persönliche
Aufzeichnungen der Beigeladenen (2 schwarze Notizbüchlein „2011“) sowie des Vorsorgenehmers
(ein „Küchenbuch“ sowie ein Krankenhausbuch) angerufen. Die Beigeladene räumt
mit der Formulierung, sie sei aufgrund der Umstände und des Verhaltens des
Klägers gezwungen, auch zu solchen „Beweisen“ (in der Stellungnahme vom 23.
März 2018 gesetzte Anführungs- und Schlusszeichen) Zuflucht zu nehmen, von sich
aus Zweifel am Beweiswert dieser Unterlagen ein. Da zudem in der Stellungnahme
vom 23. März 2018 nicht spezifiziert dargelegt wird, welche konkreten Aussagen
in den genannten Unterlagen geeignet sein könnten, auf eine am 15. Februar 2011
schon bestehende Lebensgemeinschaft schliessen zu lassen, erübrigt sich, diese
beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einzuholen.
4.3.
Schliesslich legt die Beigeladene Auszüge aus ihrem Chat-Verkehr aus
dem Zeitintervall ab Oktober 2010 bis März 2011 ins Recht (Beilage 12 zur
Stellungnahme vom 23. März 2018). Die Einträge lassen nur schwer erkennen, an
wen die Mitteilungen gerichtet sind, bzw. von wem sie stammen und sind nur
schon darum zum Beweis einer Lebensgemeinschaft wenig geeignet. Ein Eintrag vom
15. November 2010 19:52 lautet auszugsweise „Mein Abenteuer wechselt von heiss
auf kalt, ich vermute ein Alkoholproblem nicht tragisch aber auch nicht
wirklich gut…“. An anderer Stelle: „Ausgerechnet jetzt hat er nämlich letzte
Woche seinen Job … verloren und das ist auch nicht gerade das, was ich um
ehrlich zu sein brauche“. Sollten diese Sätze von der Beigeladenen stammen und
sich auf den Vorsorgenehmer beziehen, sind sie Ausdruck einer ausgeprägten
Ambivalenz und damit wenig geeignet, eine damals schon bestehende
Lebensgemeinschaft der Beigeladenen mit dem Vorsorgenehmer beweisrechtlich zu erhärten.
Ein Eintrag vom 1. März 2011 10:55, unterzeichnet mit „D____“
(nur Vorname) und adressiert an eine Drittperson („[...]“), erwähnt, es sei
„alles im Umbruch“: „Ich werde in den nächsten Tagen [...] eröffnen, dass ich
mich scheiden lassen will“. Weiter unten: „Freue mich auf den Frühling und die
Ausbildung geht im August los. Bis dahin möchte ich ausgezogen sein und werde
mies dran sein mit Stutz aber wieder Herr über mein Leben und Lieben“. Dieser
Eintrag deutet darauf hin, dass die Beigeladene zu jenem Zeitpunkt eine
Auflösung der Lebensgemeinschaft mit ihrem damaligen Ehemann (vgl.
Beweisofferte in der Klage, S. 7 sub lit. e) noch nicht vollzogen hatte. Dem
Begriff der Lebensgemeinschaft ist der grundsätzliche Ausschliesslichkeitscharakter
inhärent. Die Äusserungen der Beigeladenen im ins Recht gelegten Chateintrag
erscheinen dagegen nicht geeignet, zum damaligen Zeitpunkt bereits eine Lebensgemeinschaft
der Beigeladenen mit dem Vorsorgenehmer zu beweisen.
4.4.
In der Klage werden Tatsachen angeführt, die nach Meinung des
Klägers gegen eine schon am 15. Februar 2011 begonnene und dann bis zum
Todeszeitpunkt ununterbrochen fortgeführte Lebensgemeinschaft der Beigeladenen
mit dem Vorsorgenehmer sprechen. Die Beigeladene bestreitet diese Tatsachen als
solche bzw. bestreitet, dass sich daraus Rückschlüsse gegen das Bestehen einer
Lebensgemeinschaft herleiten lassen. Da sich nach dem oben Dargelegten die von
der Beigeladenen für das Bestehen einer Lebensgemeinschaft angesprochenen
Tatsachen und angebotenen bzw. ins Recht gelegten Beweismittel nicht eignen,
eine schon am 15. Februar 2011 bestehende Lebensgemeinschaft mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu bejahen, erübrigt es sich, im Einzelnen Beweis über die
in der Klage angeführten Darstellungen abzunehmen.
Glaubhaft erscheinen immerhin die Darlegungen der früheren
Lebenspartnerin des Vorsorgenehmers, Frau L____, [...], gemäss einem Schreiben
vom 16. Juni 2016 (Klagbeilage 9). Gemäss diesem Schreiben waren Frau L____ und
der Vorsorgenehmer für etwas mehr als zwei Jahre, und zwar ab April 2009, ein Paar.
Der Vorsorgenehmer habe die meiste Zeit am Wohnsitz von Frau L____ gewohnt, sei
allerdings an einem anderen Ort angemeldet gewesen. Bei Stellenbewerbungen habe
der Vorsorgenehmer mitunter den Wohnsitz dieser früheren Lebenspartnerin angegeben
(vgl. Klagbeilagen 10 bis 12). Auf der Todesanzeige der am 18. März 2011 verstorbenen
Mutter der früheren Lebenspartnerin (vgl. Todesanzeige, Klagbeilage 13) sei
auch der Vorsorgenehmer als Leidtragender aufgeführt gewesen. Die Trennung sei
am 9. Mai 2011 erfolgt, nachdem der Vorsorgenehmer letztmals drei Tage bei Frau
L____ verbracht habe. Einer mit „Treffen, 18. Januar 2011“ (Klagbeilage 14)
betitelten Notiz vom 18. Januar 2011 (gemäss Klage verfasst vom Vorsorgenehmer
sowie der Mutter des Sohnes des Vorsorgenehmers) ist zu entnehmen, dass die
damalige Lebenspartnerin L____ zusammen mit dem Vorsorgenehmer an der Erstkommunion
des Sohnes (Wochenende 30. April, 1. Mai 2011) zugegen sein werde.
In der Stellungnahme der Beigeladenen vom 23. März 2018 wird
mit Blick auf das Schreiben von Frau L____ vom 16. Juni 2016 einzig ausgeführt,
diese gebe „ihre Sicht der Dinge wieder“. Sie habe versucht, den Vorsorgenehmer
noch umzustimmen, indem sie versucht habe, den Vorsorgenehmer davon zu
überzeugen, die Beigeladene nutze ihn nur aus, um aus ihrer Ehe herauszukommen.
Die Tatsache, dass der Vorsorgenehmer ab 2009 noch eine andere Lebenspartnerin
als die Beigeladene hatte und dass diese Beziehung jedenfalls per 15. Februar
2011 noch nicht beendet war, wird in der Stellungnahme der Beigeladenen vom 23.
März 2018 jedoch nicht substantiiert bestritten.
4.5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beigeladene eine schon am 15.
Februar 2011 bestehende Lebensgemeinschaft mit dem Vorsorgenehmer nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen kann. Da das Reglement jedoch die
Existenz einer ununterbrochenen Lebensgemeinschaft von 5 Jahren bis zum Tode
des Vorsorgenehmers vorschreibt, damit eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner
als Begünstigter Berücksichtigung finden kann, kann die Beigeladene gegenüber
der Beklagten keine Leistungen beanspruchen.
5.1.
Der Kläger ist unstrittig einziger Nachkomme des Vorsorgenehmers und
damit „Hinterlassener“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit b Ziff. 1 des
Reglements. Fällt die Beigeladene als Begünstigte nicht in Betracht, so steht
fest, dass der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf das Guthaben auf dem
bei ihr geführten Freizügigkeitskonto Nr. [...] hat, welches bei der
Gerichtskasse des Zivilgerichts Basel-Stadt gemäss Bewilligungsentscheid vom
15. Februar 2017 (Klagbeilage 1) hinterlegt worden ist.
5.2.
Die Klage ist somit insoweit gutzuheissen, als festzustellen ist,
dass der Kläger hinsichtlich des bei der Gerichtskasse des Zivilgerichts des
Kantons Basel-Stadt gemäss Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 15.
Februar 2017 hinterlegten Guthabens auf dem Freizügigkeitskonto Nr. [...],
lautend auf F____ sel., geb. [...], [...]strasse [...], [...] [...], gestorben
am 15. Februar 2016, im Betrag von CHF 292'938.20, val. 15. Dezember 2016, die Gläubigerschaft
innehat.
5.3.
Der Kläger stellt ein Leistungsbegehren. Er beantragt in der Klage,
es sei die Beklagte zu verpflichten, das beim Zivilgericht Basel-Stadt
hinterlegte Freizügigkeitsguthaben des verstorbenen F____ im Betrage von CHF
293'047.20 samt Zins zu 5 % seit Klageerhebung dem Kläger zu bezahlen.
Dazu ist folgendes zu sagen: Ist vorliegender
Feststellungsentscheid im Sinne der vorstehenden Erwägung in Rechtskraft
erwachsen, wird der Kläger beim Zivilgericht Basel-Stadt bzw. dessen
Gerichtskasse die Ausweisung des mit Bewilligung gemäss Entscheid vom 15.
Februar 2017 von der Beklagten hinterlegten Betrages erwirken können. Insofern
ist eine Verurteilung der Beklagten, die sich durch die gerichtlich bewilligte
Hinterlegung gültig befreit hatte (vgl. nachstehend Erw. 5.4.), zu einer Leistung
(Zahlung) nicht am Platze.
Der im Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 15. Februar
2017 genannte Kapitalbetrag von CHF 292‘938.20 entspricht gemäss dem Dispositiv
dieses Entscheides dem per Valutadatum vom 15. Dezember 2016 aufgelaufenen
Guthaben. Er differiert von dem in der Klage genannten Betrag von CHF 293‘047.20
im Umfang von CHF 109.--. Woraus sich diese Differenz herleitet, ist den Akten
nicht zu entnehmen; auch die Klage führt dazu nichts aus. Für Zusprache des
Differenzbetrages von CHF 109.-- im Sinne eines gegenüber der Beklagten zu
erlassenden Leistungsurteils ist eine Rechtsgrundlage somit weder behauptet
noch dargetan.
Darüber, inwieweit der hinterlegte Betrag von CHF 292‘938.20 (val.
15. Dezember 2016) von Seiten der Gerichtskasse des Zivilgerichts Basel-Stadt allenfalls
zinstragend anzulegen war bzw. darüber, welchen allenfalls höheren Betrag als die
im Dispositiv des Entscheides des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 15. Februar
2017 festgehaltenen CHF 292‘938.20 (val. 15. Dezember 2016) die Beklagte der
Gerichtskasse tatsächlich zur Hinterlegung überwiesen hatte, ist vorliegend
nicht zu entscheiden.
5.4.
Ebenfalls nicht zuzusprechen ist der geltend gemachte Verzugszins
von 5% seit Klagerhebung. Die Beklagte hat sich durch die gerichtlich
bewilligte Hinterlegung des Guthabens auf dem Freizügigkeitskonto Nr. [...]
gültig befreit (Art. 168 Abs. 1 OR; BGE 136 V 49, 57 E. 5). Entsprechend kann
kein Verzug der Beklagten ab Klageinreichung vorliegen und erscheint darum
die Zusprechung eines Verzugszinses als ausgeschlossen.
6.1.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.2.
Auch wenn vorliegend die Klage nur im Sinne eines
Feststellungsurteils gutzuheissen ist und anderslautende bzw. weitergehende
Rechtsbegehren abzuweisen sind, ist von einem vollständigen Obsiegen des
Klägers im zentralen Punkt, der Frage der Gläubigerschaft, auszugehen. Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens ist dem obsiegenden Kläger eine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Hinzuweisen ist auf die einschlägige Praxis (vgl. Urteile des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2011.00093 sowie
BV.2011.00061 je vom 15. Mai 2013 E. 8 bzw. E 5) zur Frage der Kostentragung. Den
Entscheiden vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich lag zu
Grunde, dass die beklagte Vorsorgeeinrichtung von Anfang an ihre
Leistungspflicht anerkannt hatte, dass sie aber im Falle einer freiwilligen
Zahlung an einen der Prätendenten Gefahr gelaufen wäre, doppelt leisten zu
müssen. Sie hatte deswegen auf einer gerichtlichen Beurteilung der Sache
bestanden und den strittigen Betrag hinterlegt. Vorliegend verhält es sich in
gleicher Weise. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hatte auf
dieser Grundlage erwogen, dass diese Hinterlegung beziehungsweise deren
befreiende Wirkung nichts daran ändert, dass sich die Klage nach wie vor an die
beklagte Vorsorgeeinrichtung richtet und dass diese darum zu verpflichten sei,
der obsiegenden Klagpartei eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuern zu bezahlen.
Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das
Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von
Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘300.-- nebst
Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte
Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall hinsichtlich
der Komplexität mit einem durchschnittlichen Verfahren betreffend Überprüfung
von Invalidenleistungen vergleichbar ist, erscheint eine Parteientschädigung
von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
6.3.
In ihrer Stellungnahme vom 23. März 2018 beschränkt die Beigeladene
das Rechtsbegehren auf den Antrag, es sei die Klage des Sohnes des Vorsorgenehmers
vom 2. August 2017 abzuweisen. Dagegen enthält die Stellungnahme keinen Antrag
auf Feststellung der Gläubigereigenschaft der Beigeladenen hinsichtlich des
beim Zivilgericht Basel-Stadt deponierten Guthabens auf dem Freizügigkeitskonto
Nr. [...]. Ebenso wenig wird die Zusprechung einer Leistung der Beklagten an
die Beigeladene beantragt. Die Beigeladene unterliegt immerhin insoweit, als
sie mit ihrem Antrag auf Abweisung der Klage des Sohnes des Vorsorgenehmers
nicht durchdringt. Folglich hat die Beigeladene die ausserordentlichen Kosten
für die Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren selbst zu tragen. Da ihr
jedoch der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Rechtsvertreter aus der
Gerichtskasse ein angemessenes Anwaltshonorar zu entrichten.
Bei der Festsetzung von Anwaltshonoraren geht das
Sozialversicherungsgericht bei durchschnittlichen Verfahren von einem Honorar
von CHF 2‘650.-- aus. Vorliegend war einzig eine Rechtsschrift zu verfassen.
Dies rechtfertigt die Reduktion des Ansatzes um ein Drittel. Dem Vertreter der
Beigeladenen ist folglich ein Honorar von CHF 1‘765.—(inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als
festzustellen ist, dass der Kläger hinsichtlich des bei der Gerichtskasse des Zivilgerichts
des Kantons Basel-Stadt gemäss Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 15.
Februar 2017 hinterlegten Guthabens auf dem Freizügigkeitskonto Nr. [...] [lautend
auf F____ sel., geb. [...], [...]strasse [...], [...], gestorben am 15. Februar
2016] im Betrag von CHF 292'938.20, val. 15. Dezember 2016, die Gläubigerschaft
innehat.
Die anderslautenden bzw. weitergehenden
Klagbegehren werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte hat eine Parteientschädigung von
CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuern an den
Kläger zu tragen.
Die Beigeladene hat die Parteikosten für ihre
Rechtsvertretung selbst zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an
die Beigeladene ist jedoch ihrem Vertreter, Herrn [...], Fürsprecher, [...],
ein Anwaltshonorar von CHF 1‘765.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 135.90
Mehrwertsteuern aus der Gerichtskasse auszuzahlen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: