Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.106
URTEIL
vom 3.
September 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider, Prof.
Dr. Jonas Weber
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel Anschlussberufungsbeklagte
in Sachen
A____, geb. […] Berufungsbeklagter
c/o [...], Anschlussberufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Privatklägerin
B____
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 31. Mai 2018
betreffend Drohung und mehrfache
versuchte Nötigung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 31. Mai 2018 wurde A____ der Drohung und der
mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 10.–. Zudem wurde A____ für die Dauer von
fünf Jahren verboten, sich dem Wohn- und Arbeitsort von B____ näher als 100
Meter zu nähern sowie mit ihr Kontakt aufzunehmen, sei es auf telefonischem,
schriftlichem oder elektronischem Weg sowie über Drittpersonen. Das Verfahren
wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage wurde mangels gültigen
Strafantrags eingestellt. Die gegen A____ am 14. Juli 2015 ausgesprochene
Vorstrafe wurde nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wurde er verwarnt und die Probezeit
um ein Jahr verlängert. Schliesslich wurde A____ zur Zahlung von CHF 500.–
Genugtuung und CHF 3‘410.55 Schadenersatz an B____ sowie zur Tragung der
Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 26. September 2018 Berufung erklärt und
beantragt, A____ (nachfolgend: der Berufungsbeklagte) sei zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe nicht unter 120 Tagen zu verurteilen, zudem sei die Vorstrafe
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juli 2015 vollziehbar zu erklären. Mit
Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 27. September 2018 wurde für das
Berufungsverfahren [...] als notwendiger Verteidiger des Berufungsbeklagten
eingesetzt. Am 3. Oktober 2018 hat B____ als Privatklägerin darauf verzichtet,
selbst Anschlussberufung zu erheben. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 hat
jedoch der Berufungsbeklagte Anschlussberufung erhoben und beantragt, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei in allen Punkten kostenlos
freizusprechen. Zudem seien sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch
die Zivilforderungen der Privatklägerin abzuweisen und dem Berufungsbeklagten
für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Es wurde
von keiner Partei beantragt, auf die Berufung und die Anschlussberufung sei nicht
einzutreten. In seiner Anschlussberufungsbegründung vom 31. Januar 2019 rügte der
Berufungsbeklagte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie des
Konfrontationsrechts und beantragte in diesem Zusammenhang die Befragung der Privatklägerin.
Im Übrigen hielt er an seinem Antrag auf vollumfänglichen, kostenlosen
Freispruch sowie Abweisung der Zivilforderungen fest. Am 23. April 2019 liess
sich wiederum die Staatsanwaltschaft vernehmen und teilte mit, sie verzichte
auf die Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung sowie einer
Stellungnahme zur Anschlussberufungsbegründung.
Mit Verfügung
der instruierenden Präsidentin vom 2. Mai 2019 wurde die Privatklägerin
gebeten, dem Gericht mitzuteilen, ob es seit dem vorinstanzlichen Urteil vom
31. Mai 2018 erneut zu Kontaktaufnahmen seitens des Berufungsbeklagten gekommen
sei. Zudem wurde unter Verweis auf die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten
vom 15. Mai 2018 (Ziff. 2) auf die Anhörung der Privatklägerin als Auskunftsperson
verzichtet. Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 liess die Privatklägerin dem Gericht
eine Liste der Kontaktaufnahmeversuche des Berufungsbeklagten sowie Kopien
seiner Schreiben zukommen. Am 6. August 2019 wurde der aktuelle Strafregisterauszug
des Berufungsbeklagten eingeholt.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 3. September 2019 wurde zunächst der Berufungsbeklagte
angehört, anschliessend gelangten der Staatsanwalt und der Verteidiger zum
Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der
Fall. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Berufung stützt
sich auf Art. 381 Abs. 1 StPO. Der Berufungsbeklagte ist vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er zur Erhebung der Anschlussberufung legitimiert ist
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch die
Anschlussberufung des Berufungsbeklagten sind nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO
form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie
einzutreten. Die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2019 ist am
24. April 2019 und damit erst nach Ablauf der bis zum 23. April 2019
erstreckten Frist aufgegeben worden (Akten S. 393) und damit verspätet. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessenes, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO
hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in ihrer Berufungserklärung anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen
sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Es gilt insoweit im Rechtsmittelverfahren
die Dispositionsmaxime. Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in
der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, ob sich
die Berufung auf den Schuldspruch, gegebenenfalls nur betreffend einzelner
Handlungen (lit. a), die Bemessung der Strafe (lit. b), die Anordnung von
Massnahmen (lit. c), den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche (lit. d),
die Nebenfolgen (lit. e) oder die Kosten-, Entschädigungs- und
Genugtuungsfolgen (lit. f) richtet. Diese Aufzählung ist abschliessend. Der Gegenstand
der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber
ausgedehnt werden kann (Eugster,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 399 N 6). Die nicht
angefochtenen Urteilpunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404
Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018
E. 2.3).
1.2.2 Die
Berufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf das Strafmass sowie den
Verzicht des Widerrufs der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe. Diese
Einschränkungen der Berufung sind eindeutig und im Sinne von Art. 399 Abs. 4
StPO ohne weiteres zulässig. Da das vorinstanzliche Urteil mit der
Anschlussberufung des Berufungsbeklagten jedoch im Ganzen angefochten ist, sind
mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung wegen mehrfachen Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage (Anklagepunkte 1.1 bis 1.11) sämtliche Punkte des Urteils vom
31. Mai 2018 im Berufungsverfahren zu überprüfen.
2.1 Der
Berufungsbeklagte macht zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend.
In der Anklageschrift seien über mehrere Seiten verschiedene Vorkommnisse
geschildert, ohne diese im Einzelnen den konkreten Anklagepunkten des
mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der Drohung und der mehrfachen
Nötigung zuzuordnen. Dadurch sei die Verteidigung gezwungen, mittels
Mutmassungen ihren Klienten eines möglichen strafbaren Verhaltens zu
bezichtigen, was im Ergebnis darauf hinauslaufe, dass sie die unstatthafte
Pflicht zur Beschuldigung des Mandanten treffe. Zudem bestehe bei einer solchen
unspezifischen Anklage für die Verteidigung das Risiko, den Fokus auf die
falschen Sachverhaltselemente zu richten (Anschlussberufungsbegründung Ziff.
1-4). Der Berufungsbeklagte habe im Vorverfahren durch die unklar formulierten
Anklagepunkte nie Gelegenheit erhalten, zu einem wirklich fassbaren Tatvorwurf
Stellung zu nehmen (Ziff. 5 f.). In der Berufungsverhandlung hat der
Verteidiger sein Vorbringen insofern präzisiert, als dass das Anklageprinzip
nur noch im Hinblick auf den Tatbestand der mehrfachen versuchten Nötigung
verletzt sei (Prot. Berufungsverhandlung Plädoyer p. 8).
2.2 Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff.
3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz
bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand
des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die der angeklagten Person in der
Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der
Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche
Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion, Immutabilitätsprinzip;
Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last
gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die
Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend
ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird
und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer
Verteidigung richtig vorbereiten kann. Der Beschuldigte darf nicht Gefahr
laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert
zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 m.w.H.; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.;
140 IV 188 E. 1.3 S. 190; vgl. auch Marc
Th. Jean-Richard-Dit-Bressel, „Flexibilität der Anklage“, in:
forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311). Das Anklageprinzip bezweckt damit
zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und
garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV
63 E. 2.2 S. 65, 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 f.).
Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen
Anforderungen, die das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und in Art. 325
Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren
Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person
vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und
Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren
Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände
aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011
vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a S. 21).
2.3 Vorliegend
erfüllt die Anklageschrift diese Anforderungen offensichtlich. Die gegenüber
dem Berufungsbeklagten erhobenen Vorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift
klar und unmissverständlich. In der Anklageschrift wird zunächst kurz auf die
Vorgeschichte eingegangen und darauf hingewiesen, dass der Berufungsbeklagte trotz
der Vorstrafe vom 14. Juli 2015 wegen einschlägiger Delikte sein
Stalkingverhalten zur Belästigung und Beunruhigung der Privatklägerin wieder
aufgenommen habe. In der Folge sind die belästigenden E-Mails und Briefe einzeln
und chronologisch aufgeführt (Ziff. 1-5). Weiter wird geschildert, dass der
Berufungsbeklagte in der Absicht, eine persönliche Konfrontation mit der
Privatklägern herbeizuführen, an deren Arbeitsort gereist sei und – als er sie
dort nicht angetroffen habe – ihr eine Notiz hinterlassen sowie eine E-Mail gesendet
habe, mit welcher er einen weiteren Besuch ankündigt habe (Ziff. 6-7). Er habe
seine Ankündigung wahr gemacht und sei ein weiteres Mal am Arbeitsplatz der
Privatklägerin erschienen, um diese zu konfrontieren, worauf diese die Polizei
avisiert habe, welche den Berufungsbeklagten festgenommen habe. Die
Privatklägerin habe Anzeige erstattet und Strafantrag gestellt (Ziff. 8). Unter
Ziff. 9 der Anklageschrift wird beschrieben, der Berufungsbeklagte habe die
Privatklägerin angerufen und ihr durch ihre Sekretärin eine bedrohliche
Botschaft ausrichten lassen, welche die Privatklägerin in Angst und Schrecken
versetzt und zu einem Strafantrag wegen Drohung bewogen habe. Schliesslich wird
unter dem Titel „Anträge“ auf die Straftatbestände des mehrfachen Missbrauchs
einer Fernmeldeanlage, der Drohung und der mehrfachen Nötigung hingewiesen,
bevor ein Antrag zum Strafmass erfolgt. Zwar wäre im Sinne der
Übersichtlichkeit wünschenswert, dass in der Anklageschrift vor der
detaillierten Schilderung des dem Berufungsbeklagten zur Last gelegten
Verhaltens bzw. der einzelnen Briefe und E-Mails die dazugehörenden
Straftatbestände aufgeführt würden. Jedoch geht ohne weiteres aus der
Sachverhaltsschilderung hervor, welche Taten zu welchen Strafbestimmungen
gehören. Unproblematisch erscheint das in Ziff. 9 der Anklageschrift beschriebene
Telefongespräch, in dessen Folge die Privatklägerin Strafantrag wegen Drohung
stellte. Aber auch aus der Schilderung, wonach die Privatklägerin nach den
beiden Besuchen des Berufungsbeklagten an ihrem Arbeitsort Anzeige erstattete
und Strafantrag stellte, geht ausreichend klar hervor, dass die diesbezügliche
Anzeige sich neben dem Missbrauch einer Fernmeldeanlage auf den Straftatbestand
der mehrfachen (versuchten) Nötigung richtet (Ziff. 8). Dies wurde dem
Berufungsbeklagten anlässlich seiner Einvernahme vom 6. September 2017 auch so
eröffnet (vgl. dazu Akten S 99). Er hatte somit genaue Kenntnis der gegen ihn
erhobenen konkreten Vorwürfe. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz als
nachgewiesen erachtete Sachverhalt in der Anklageschrift hinreichend präzise
umschrieben und damit dem Anklagegrundsatz genüge getan. Abschliessend bleibt festzustellen,
dass die Anklageschrift zwar mehrere Seiten (beinhaltend die Briefe und E-Mails
des Berufungsbeklagten) umfasst, dies jedoch entgegen den Argumenten des
Verteidigers nicht deshalb, weil die Staatsanwaltschaft beabsichtigte, es „in
das Belieben des Gerichts“ zu stellen, daraus „die in der Anklage genannten
Straftatbestände zu konstruieren“ (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 7, Akten
S. 384). Die aufgeführten Nachrichten und Briefe fielen vielmehr unter den
(mangels gültigen Strafantrags) eingestellten Anklagepunkt des mehrfachen
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Zudem dient die detaillierte Auflistung
sämtlicher vom Berufungsbeklagten an die Privatklägerin im Tatzeitraum geschickten
Briefe und E-Mails offensichtlich der Dokumentation der Vorgeschichte, welche
gerade bei Stalkingfällen regelmässig von eminenter Bedeutung ist (vgl. dazu
unten E. 3.3.2).
3.1 Die
Vorinstanz hat als nachgewiesen erachtet, dass der Berufungsbeklagte die
Privatklägerin entgegen ihrem mehrfach erklärten Willen zweimal am Arbeitsplatz
aufgesucht, aber nicht angetroffen habe. Vor dem Hintergrund der langjährigen,
erheblich belastenden Vorgeschichte erfülle dieses Verhalten den Tatbestand der
mehrfach versuchten Nötigung (Urteil E. II. 2, Akten S. 309 f.). Zudem sei
nachgewiesen, dass der Berufungsbeklagte nach seiner Verhaftung durch die
Polizei am 11. Oktober 2017 die Privatklägerin telefonisch kontaktiert und
ihr durch ihre Assistentin habe ausrichten lassen, sie werde schriftlich von
ihm hören und es werde noch etwas auf sie zukommen. Erstellt sei überdies, dass
er im Laufe des Telefongesprächs geäussert habe, er werde nicht zulassen, dass
sich die Privatklägerin eines unbeschwerten Lebens erfreue, derweil er leiden
müsse. Diese Aussagen, welche die Privatklägerin in Angst und Schrecken
versetzt hätten, seien – wiederum unter Berücksichtigung der Vorgeschichte – als
Drohung zu qualifizieren (Urteil E. II. 1, Akten S. 307-309).
3.2 Der
Verteidiger wendet gegen die vorinstanzlichen Erwägungen ein, das Verhalten
seines Mandanten stehe nicht unter Strafe. Da gegen ihn weder ein Hausverbot
noch eine Verfügung gemäss Art. 28b ZGB vorgelegen habe, sei sein zweimaliger
Versuch, das Kunstmuseum in Chur zu besuchen, nicht strafbar, habe er die
Privatklägerin doch zu nichts gezwungen. Es habe ihr – insbesondere beim
zweiten, vom Berufungsbeklagten angekündigten Besuch – freigestanden, ihn zu
treffen, weshalb ein Schuldspruch wegen (versuchter) Nötigung im Sinne von
Art. 181 StGB ausser Betracht fallen müsse. Ebenso wenig erfülle der Anruf
bei der Assistentin der Privatklägerin und der Umstand, dass der Berufungsbeklagte
dieser habe ausrichten lassen, es werde noch etwas auf die Privatklägerin
zukommen, irgendeinen Straftatbestand. So habe er der Privatklägerin, welche
seine aus seiner Sicht ungerechtfertigte Verhaftung veranlasst habe, lediglich
mit legalen rechtlichen Schritten gedroht, was keine Drohung im Sinne von Art.
180 Abs. 1 StGB darstelle. Nach dem Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“, müsse
daher ein vollumfänglicher Freispruch ergehen (Prot. Berufungsverhandlung Plädoyer
p. 7-9).
3.3
3.3.1 Den
zur Beurteilung stehenden Geschehnissen geht eine langjährige Vorgeschichte
voraus. Aus der von der Privatklägerin erstellten Chronologie der Geschehnisse
ergibt sich, dass der Berufungsbeklagte ihr seit über 17 Jahren nachstelle,
wobei er zwischen 2006 und 2014 seine Belästigungen eingestellt, im März 2014
jedoch wieder aufgenommen habe. Was zunächst schleichend begonnen habe, habe
sich immer mehr ausgeweitet. So habe die Privatklägerin bereits am
- August 2002 erstmals den Wohnort gewechselt, unter anderem deshalb,
weil der damals als Briefträger in ihrem Quartier tätige Berufungsbeklagte
inzwischen fast täglich vor ihrer Haustür gestanden sei (Akten S. 79). Ab September
2014 habe er sich zunehmend beschimpfend und offen bedrohlich geäussert,
weshalb sie sich dazu entschieden habe, Strafanzeige zu erstatten (Akten S. 80
f.). Auch das Urteil vom 14. Juli 2015 des Strafgerichts Basel-Stadt, mit
welchem der Berufungsbeklagte wegen Drohung und Missbrauchs einer
Fernmeldeanlagemit mit einer Busse sowie einer bedingten Geldstrafe bestraft wurde
(vgl. Strafregisterauszug vom 10. Oktober 2017 Akten S. 10 f.), habe ihn
nicht davon abgehalten, die Privatklägerin ab 1. November 2016 wieder durch
Nachrichten in Form von E-Mails und später auch handgeschriebenen Briefen zu
belästigen (vgl. Akten S. 53). Auch ihre Nachricht vom 29. November 2016, mit
welcher sie ihm unmissverständlich mitgeteilt hatte, sie werde bei weiteren
Kontaktnahmen die Polizei verständigen, habe keine Wirkung gezeigt (Akten S.
65). Am Wochenende vom 26./27. August 2017 sei der Berufungsbeklagte sodann
erstmals am Arbeitsort der Privatklägerin aufgetaucht. Da das Museum jedoch
geschlossen gewesen sei, habe er ihr eine Notiz hinterlassen. Sie habe
daraufhin erneut Strafanzeige gegen ihn erstattet. Am 4. September 2017 habe er
ihr per E-Mail mitgeteilt, er werde am 6. September 2017 erneut beim
Kunstmuseum vorbeikommen. Anlässlich seines erneuten Erscheinens am Arbeitsort
der Privatklägerin sei er verhaftet worden (Akten S. 79 f.).
3.3.2 Das
Verhalten des Berufungbeklagten wird in Literatur und Rechtsprechung als „Stalking“ zusammengefasst. Mit diesem Begriff wird das
zwanghafte Verfolgen und Belästigen einer Person umschrieben. Stalking kann lange – nicht selten über ein Jahr, im vorliegenden Fall gar mit
Unterbrüchen über ein Jahrzehnt – andauern und bei den Opfern gravierende
psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets,
dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination
zum Stalking werden. In diversen Ländern gibt es eigene
Strafbestimmungen gegen Stalking, welche das belästigende
und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe stellen (vgl. BGE
141 IV 437, 129 IV 262 E. 2.3 S. 265, mit weiteren Hinweisen;
inzwischen kennen auch Deutschland [§ 238 StGB, in Kraft seit 31. März 2007]
und Österreich [§ 107a StGB, in Kraft seit 1. Juli 2006] entsprechende
Bestimmungen). Wie der Verteidiger richtig anmerkt, stellt Stalking in der
Schweiz aber keinen eigenen Straftatbestand dar (vgl. dazu Jörg Kinzig, Die
Strafbarkeit von Stalking in Deutschland – Vorbild für die Schweiz?, recht
01/2011 S. 1 ff.). Der Grund dafür liegt jedoch nicht darin, dass die entsprechenden
Verhaltensweisen nicht als strafwürdig befunden würden, sondern darin, dass sie
nach Ansicht des Gesetzgebers durch andere Straftatbestände bereits ausreichend
abgedeckt sind (vgl. Amtliches Bulletin Ständerat 2010 S. 869 f. und Antwort
des Bundesrats vom 19. November 2008 auf die Motion 08.3495 Stalking). Das
Bundesgericht hat insbesondere zur Anwendung des Nötigungstatbestandes auf
Stalkinghandlungen eine eigentliche Praxis entwickelt: Bei der entsprechenden
Prüfung sei zu beachten, dass die einzelnen Tathandlungen und nicht – wie bei
den spezifischen Stalking-Tatbeständen in anderen Rechtsordnungen – das
Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen sei. Allerdings seien in
Stalkingfällen diese Tathandlungen unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und
der gesamten Umstände zu würdigen. Daher könne, wenn der Täter dem Opfer vielfach
und über längere Zeit nachstelle, mit der Zeit jede einzelne Belästigung
geeignet sein, dessen Handlungsfreiheit in einem Mass einzuschränken, dass sie
den Nötigungstatbestand erfülle (BGE 141 IV 437 E. 3.2 S. 441). Es könne
somit die vom Tatbestand der Nötigung erforderte Beschränkung der Handlungsfreiheit
auch durch die Kumulation mehrerer Einzelakte herbeigeführt werden, die je für
sich allein noch keine derartige Beschränkung darstellten. Da die Nötigung aber
– im Gegensatz zum Stalking als tatbeständliche Handlungseinheit – an einen
zeitlich und räumlich bestimmbaren Erfolg der Nötigungshandlung anknüpfe, müsse
festgestellt werden, ab wann die Intensität der kumulierten Einwirkung so gross
sei, dass jeder Einzelakt geeignet sei, den angestrebten Erfolg zu bewirken
(BGE 129 IV 262 E. 2.4 und 2.5 S. 266 ff.). Das Verhalten, das der Täter dem
Opfer abnötigen wolle, könne bei Stalking laut Bundesgericht etwa bereits darin
bestehen, dass es seine Fahrgewohnheiten bzw. An- und Abfahrtszeiten ändere,
oder auch in einem abgenötigten Gespräch (Bericht des Bundesamts für Justiz zur
Frage der Kodifizierung eines Straftatbestands „Stalking“ vom 12. April 2019 p.
7 f., mit Hinweis auf BGE 114 [recte: 141] IV 437 E. 3.1 und 3.3 S. 439 f., 443 f.).
3.4 Anlässlich
der Berufungsverhandlung hat der Berufungsbeklagte das ihm vorgeworfene Verhalten
zwar grundsätzlich zugestanden, aber erklärt, nicht er würde die Privatklägerin
stalken, sondern es sei genau umgekehrt. Sie sei diejenige, die ihn nicht in
Ruhe lassen und immer wieder den Kontakt zu ihm suchen würde. Dies tue sie
indessen nicht direkt, sondern durch die Medien bzw. durch Drittpersonen,
beispielsweise durch die Mitbewohner des Berufungsbeklagten im Männerwohnheim
(Prot. Berufungsverhandlung p. 3, 5).
4.1 Einer
der Tatbestände, die durch stalkingartige Handlungen unter Umstände erfüllt
sein können, ist die Nötigung (vgl. oben E. 3.3.2; Delnon/Rüdi, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage,
Basel 2019, Art. 181 N 27; BGE 141 IV 437, 129 IV 268). Nötigung begeht nach
Art. 181 StGB, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile
oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun,
zu unterlassen oder zu erdulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die
Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Diese Freiheit
ist strafrechtlich geschützt, unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit,
welche die betroffene Person nach ihrem frei gebildeten Willen verrichten will
(BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen S. 440). Geschützt ist damit auch die
Freiheit des Einzelnen, mit jemandem keinen Kontakt zu haben. Der Tatbestand
ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss die betroffene
Person in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil BGer 6B_819/2010 vom
3. Mai 2011 E. 5.1).Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen
Bestimmtheitsgebot („nullum crimen sine lege“) gerecht zu werden, ist die
Tatbestandsvariante der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ gemäss der
höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich restriktiv auszulegen. Nicht
jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit einer anderen
Person führt somit zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Die unter die
Generalklausel fallenden Nötigungsmittel müssen demnach dem ausdrücklich
genannten Nötigungsmittel der Gewaltanwendung in ihrer Intensität
beziehungsweise ihrer Wirkung ähnlich sein. Eine Nötigung ist unrechtmässig,
wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten
Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen
einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich
oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 S. 441 E. 3.2.1 mit Hinweisen, vgl. u.a.
BGer 6B_492/2015; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1).
4.2 Der
Berufungsbeklagte hat nicht bestritten, zweimal das Kunstmuseum in Chur und
damit den Arbeitsort der Privatklägerin aufgesucht zu haben, wendet aber ein,
es fehle diesbezüglich an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der
Nötigung. Er habe die Privatklägerin in keinem Moment dazu gezwungen oder zu
zwingen versucht, ihn zu treffen. Überhaupt habe er die beiden Reisen nach Chur
in erster Linie aufgrund seines grossen Kunstinteresses unternommen; dabei
eventuell noch die Privatklägerin zu treffen, sei blosser Nebeneffekt gewesen
(Prot. Berufungsverhandlung p. 4). Damit macht er geltend, das zweimalige
Aufsuchen der Privatklägerin an ihrem Arbeitsort in Chur erfülle die von
Art. 181 StGB geforderte Zwangswirkung nicht.
4.3 Vorliegend
lag das vom Berufungsbeklagten angestrebte Ziel des Aufsuchens der
Privatklägerin an ihrem Arbeitsort offensichtlich darin, diese zu einem Treffen
mit ihm zu bewegen oder aber zumindest dazu zu zwingen, Vorkehrungen zur
Vermeidung einer Begegnung zu treffen. So ist vor dem Hintergrund der langjährigen
Vorgeschichte und insbesondere auch mit Blick auf den Inhalt der von ihm
verfassten Notiz: „Wir wollten sie besuchen,…“ und seines E-Mails vom 4.
September 2018: „(…) vielleicht werden wir sie antreffen und kennenlernen.“
(Akten S. 77 f.), davon auszugehen, dass es sich bei seiner Beteuerung, sein
Interesse habe lediglich der Kunst gegolten, um eine Schutzbehauptung handelt
und der Berufungsbeklagte es vielmehr primär darauf angelegt hatte, gegen den
mehrfach erklärten Willen der Privatklägerin eine Begegnung mit ihr
herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund kommt dem zweimaligen Aufsuchen der
Privatklägerin an ihrem Arbeitsplatz eine Intensität zu, welche geeignet war,
ihre Handlungsfreiheit erheblich einzuschränken und das üblicherweise geduldete
Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise überschritt, wie es für die vom Gesetz
ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind die beiden Versuche des
Berufungsbeklagten, die Handlungsfreiheit der Privatklägerin zu beschränken
auch widerrechtlich; durch das Aufsuchen an ihrem Arbeitsplatz – unter dem
fadenscheinigen Vorwand seines Kunstinteresses – verletzte der Berufungsbeklagte
die Persönlichkeitssphäre der Privatklägerin, welche sich mehrfach dezidiert
dahingehend geäussert hatte, sie wünsche keinerlei Kontakt zu ihm. Dass es
jedoch schliesslich weder beim ersten noch beim zweiten Museumsbesuch des
Berufungsbeklagten zu einer vollendeten Nötigungshandlung kam, weil das Museum
beim ersten Mal geschlossen war und beim zweiten Mal die von der Privatklägerin
avisierte Polizei bereitstand, welche den Berufungsbeklagten sogleich festnahm,
hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt; die Freiheit der Privatklägerin,
ihn zu treffen oder nicht zu treffen, war somit letztendlich nicht
beeinträchtigt worden, weshalb es in beiden Fällen bei einem Nötigungsversuch
blieb, hatte der Berufungsbeklagte doch von seiner Seite aus alles unternommen,
um die erstrebte Begegnung mit der Privatklägerin herbeizuführen (Urteil E. 2
p. 11, Akten S. 309). Wenn die Verteidigung argumentiert, die Privatklägerin
habe im zweiten Fall gezeigt, dass es eine Handlungsalternative gegeben habe,
indem sie die Polizei gerufen habe (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 8. Akten
S. 384), so ist dazu zu sagen, dass aus diesem Grund auch lediglich von
versuchter und nicht von vollendeter Nötigung auszugehen ist. Es ergeht somit Schuldspruch
wegen mehrfacher versuchter Nötigung.
5.1 Der
Berufungsbeklagte macht geltend, auch der Tatbestand der Drohung im Sinne von
Art. 180 Abs. 1 StGB sei nicht erfüllt. Er habe der Privatklägerin mit seiner
Nachricht keinen schweren Nachteil angedroht. So habe er lediglich angekündigt,
sich für die durch die Privatklägerin veranlasste Inhaftierung mit legalen
Mitteln zu Wehr zu setzen, was er mit seinem Schreiben ans Zivilgericht Chur
vom 11. Oktober 2017 auch getan habe (Prot. Berufungsverhandlung Plädoyer p. 8;
vgl. Akten S. 35). Zudem sei sie durch die Nachricht des Berufungsbeklagten auch
offensichtlich nicht in Angst und Schrecken versetzt worden, vielmehr belege
das in der E-Mail der Mitarbeiterin vom 11. Januar 2018 angebrachte Smiley (J), dass er von der Privatklägerin und
deren Mitarbeiterin offenbar nicht allzu ernst genommen worden sei
(Anschlussberufungsbegründung Akten S. 385 f.).
5.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, der telefonisch der Assistentin der Privatklägerin
übermittelten Botschaft komme isoliert betrachtet für einen beliebigen
Adressaten nicht unbedingt der Charakter einer Drohung zu. Vor dem Hintergrund
der während Jahren erfolgten Belästigungen durch zahllose Briefe und E-Mails, die
bereits zu einem früheren Zeitpunkt teilweise explizite Drohungen beinhaltetet
hätten, sowie dem kurz zuvor stattgefundenen persönlichen Aufsuchen der
Privatklägerin am Arbeitsplatz habe die Botschaft jedoch eine Intensität
erlangt, welche geeignet gewesen sei, die Privatklägerin in Angst und Schrecken
zu versetzen (Urteil E. II. 1 p. 9 f.). Diesen Erwägungen kann vollumfänglich
gefolgt werden. Im Kontext mit der Vorgeschichte war die Äusserung des
Berufungsbeklagten, er werde nicht zulassen, dass die Privatklägerin sich eines
schönen Lebens erfreue, derweil er leiden müsse und sie werde noch von ihm
hören, durchaus als Drohung zu werten. Der Berufungsbeklagte war aufgrund der
Festnahme durch die Polizei sehr aufgebracht. Nachdem er sie erstmals an ihrem
Arbeitsort aufgesucht hatte, musste die Ankündigung, sie werde noch von ihm hören
und er wolle ihr kein sorgenfreies Leben lassen, solange er leide, ihr durchaus
bedrohlich erscheinen. Sie musste ernsthaft befürchten, dass er erneut bei ihr
auftauchen würde oder auch nur seine Belästigungen weiterführen oder gar
intensivieren würde. Vor dem Hintergrund des vorausgegangenen jahrelangen Stalkings
musste der Privatklägerin die Aussicht auf weitere bzw. intensivierte
Belästigungen durch den Berufungsbeklagten als ernsthafter Nachteil erscheinen
und war somit geeignet, sie in Angst und Schrecken zu versetzen. Dass die durch
die bisherigen Nachstellungen des Berufungsbeklagten bereits tief verunsicherte
und massiv eingeschüchterte Privatklägerin durch seine telefonische Nachricht tatsächlich
in starke Beunruhigung und Angst versetzt worden war, gab sie anlässlich der
Einvernahme vom 6. September 2017 glaubhaft und nachvollziehbar zu
Protokoll (Auss. Einvernahmeprotokoll vom 6. September 2017 Akten S. 93:
„Ich habe Angst, dass seine Fixierung auf mich wieder zunehmen wird und er
wieder nach Chur kommt oder mich mittels Emails/Briefe belästigt.“, S. 94: „Aus
meiner Sicht ist A____ sehr unberechenbar und dies macht mir Angst.“). So habe
sie etwa überlegt, aus ihrer im Parterre liegenden Wohnung, welche sie allein
bewohne, auszuziehen, falls die Sache mit dem Berufungsbeklagten nicht aufhöre
(Akten S. 93). Auch die Assistentin der Privatklägerin sagte anlässlich der Befragung
vor Strafgericht aus, die Privatklägerin habe ihr gegenüber im Zusammenhang mit
dem Telefonanruf des Berufungsbeklagten erwähnt, es mache ihr Angst, nicht zu
wissen, was als nächstes passiere (vgl. Auss. C____ Prot. HV Akten S. 287:
„Bleibt es bei Telefonen, bleibt es bei Briefen oder gehen die Schritte weiter
oder was passiert. Sie ist einfach extrem unsicher und das beängstigt.“). Schliesslich
geht auch aus der Eingabe der Rechtsvertreterin der Privatklägerin vom 25.
Oktober 2017 hervor, dass die Privatklägerin die Drohung des Berufungsbeklagten
durchaus ernst nehme und befürchte, er wolle sich für die ihn tangierenden Untersuchungshandlungen
an ihr rächen (Akten S. 25 f.). Zuletzt erhellt auch aus dem Schreiben der
Rechtsvertreterin der Privatklägerin vom 14. Mai 2018, dass diese durch die
jahrelangen Belästigungen stark verunsichert und unter anderem durch seine
Drohungen in Angst versetzt worden sei (Akten S. 249 f.). Damit ist entgegen
den Argumenten des Berufungsbeklagten erstellt, dass die Privatklägerin durch seine
Nachricht, mit welcher ihr weitere und allenfalls intensivierte Belästigungen
in Aussicht gestellt wurden, in Angst und Schrecken versetzt worden war. Auch
in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand der Drohung erfüllt, zielte doch der
durch die Inhaftierung erzürnte Berufungsbeklagte offenbar darauf ab, die
Privatklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl zu erschüttern. Entsprechend ergeht
Schuldspruch wegen Drohung.
6.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden
des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens
wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht
kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen
Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 19 f.).
6.2
6.2.1 Ausgangslage
der Strafzumessung bilden die Schuldsprüche wegen Drohung sowie mehrfacher
versuchter Nötigung. Der (identische) Strafrahmen für beide Deliktsarten
beträgt gemäss Art. 180 Abs. 1 und 181 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe. Strafschärfend ist die Delikts- und teilweise Tatmehrheit zu
berücksichtigen, strafmildernd hingegen der Umstand, dass es bei den Nötigungen
bloss beim Versuch geblieben ist.
6.2.2 Bei
der Bemessung des Verschuldens ist von der objektiven Tatschwere auszugehen.
Diese orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des
fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines
Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn
Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leicht wiegen, was nicht mit
einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. dazu AGE
SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1, SB.2015.28 vom 19. September 2016 E.
2.1).
6.3
6.3.1 Das
Tatverschulden des Berufungsbeklagten für die Drohung wiegt im Rahmen des im
Bereich von Art. 180 Abs. 1 StGB Vorstellbaren objektiv eher leicht. So deutet
die Formulierung, die Privatklägerin werde noch schriftlich von ihm hören und
es komme noch etwas auf sie zu, da er nicht zulassen werde, dass sie sich eines
unbeschwerten Lebens erfreue, derweil er leiden müsse, eher auf bevorstehende
weitere Belästigungen mittels Briefen und E-Mails hin als auf eine Bedrohung an
Leib und Leben. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf
hingewiesen, dass die schriftliche Belästigung überdies dem typischen
Begehungsmuster des Berufungsbeklagten entspreche. Zutreffend sind auch die
weiteren Ausführungen des Strafgerichts, wonach die Drohung ihr Gewicht erst im
Zusammenhang mit der gesamten Vorgeschichte und einer Vielzahl
gleichgerichteter Akte erhalte. Es sei indessen unzulässig, diese bereits
wesentlich zur Begründung der Tatbestandsmässigkeit beigezogenen Umstände im
Rahmen der Strafzumessung ein zweites Mal zu berücksichtigen, weshalb sie sich
nur noch beschränkt zu Lasten des Berufungsbeklagten auswirken könnten (vgl.
dazu Urteil E. III p. 13 f.). Diesen Erwägungen ist vollumfänglich zu folgen.
6.3.2 In
subjektiver Hinsicht belastet den Berufungsbeklagten, dass er sich in
beispielloser Hartnäckigkeit und Beharrlichkeit über die mehrfach und deutlich
geäusserten Wünsche der Privatklägerin hinweggesetzt hat, nicht mehr von ihm
kontaktiert zu werden. Dabei ging er zwar vordergründig höflich, in Tat und
Wahrheit aber äusserst hartnäckig und aufdringlich vor, hatte er doch die
Privatklägerin entgegen ihrem mehrfach und unzweideutig geäusserten Willen
immer wieder und teilweise täglich mit ähnlichen Anliegen kontaktiert.
Ausserdem manifestierte er seine Uneinsichtigkeit, indem er selbst nach einer
rechtskräftigen Verurteilung wegen einschlägiger Delikte zum Nachteil der
Privatklägerin und entgegen ihrem mehrfach und unzweideutig geäusserten Willen,
stets aufs Neue den Kontakt zu ihr suchte. Das Verhalten des
Berufungsbeklagten, welcher wirr und distanzlos kommunizierte, war unberechenbar.
Die Privatklägerin musste – insbesondere nachdem er ein erstes Mal ihren weit
entfernt von Basel liegenden Arbeitsort aufgesucht und einen zweiten Besuch
angekündigt hatte – mit einer Eskalation rechnen. Die seit vielen Jahren
andauernden zahllosen schriftlichen Belästigungen, welche weit über eine blosse
Störung hinausgingen, waren für sie mit der Zeit so belastend, dass sie sich
gezwungen sah, erneut ein Strafverfahren gegen den Berufungsbeklagten
einzuleiten. Die möglicherweise pathologische Komponente des Verhaltens des
Berufungsbeklagten ist deshalb nur in sehr geringem Umfang entlastend zu
berücksichtigen, zumal das Gericht an seiner vollen Schuldfähigkeit keinen
Zweifel hegt (Art. 19 Abs. 2 StGB).
6.3.3 Aufgrund
der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint für den Tatbestand der
Drohung als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen tat- und
verschuldensangemessen.
6.4
6.4.1 Auch
in Bezug auf die zweimalige versuchte Nötigung wiegt das Tatverschulden
vergleichsweise leicht. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, wäre der
Privatklägerin selbst im Fall der vollendeten Tatbegehung ein relativ grosser
Bewegungs- und Handlungsspielraum geblieben (Urteil E. III. p. 14). So strebte
der Berufungsbeklagte zwar offensichtlich in erster Linie eine direkte
Begegnung an, drängte jedoch die Privatklägerin nicht unter Androhung von
effektiven Nachteilen zu einem Treffen. Die versuchte Nötigung bestand vielmehr
darin, dass er sich eine Begegnung mit oder aber zumindest eine Reaktion im
Sinne eines Ausweichmanövers seitens der Privatklägerin erhoffte, obwohl er
wusste, dass sie keinen Kontakt zu ihm wollte.
6.4.2 Auch
hier ist in subjektiver Hinsicht der höchstens leichtgradig beeinträchtigte
psychische Zustand des Berufungsbeklagten zu berücksichtigen, welcher indessen
keine Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit hat. Strebte er bei seinem ersten –
unangekündigten – Auftauchen am Arbeitsplatz der Privatklägerin noch ein
Treffen an, beabsichtigte er beim zweiten Mal, wo er ihr sein Erscheinen zuvor
angekündigt hatte, offensichtlich danach, die Privatklägerin in ihrem durch die
zahlreichen vorausgegangenen schriftlichen Kontaktnahmen bereits empfindlichen
gestörten Sicherheitsgefühl weiter zu erschüttern und sie zu einer Reaktion zu
nötigen. Damit kann auch für die Nötigungshandlungen unter Berücksichtigung der
dargelegten Umstände die praxisgemässe Mindeststrafe von je 20 Tagessätzen
ausgesprochen werden. Im Zuge der wegen des Versuchs zwingenden Strafmilderung
erfolgt eine Reduktion von je 5 Tagessätzen. Auf dem Wege der Asperation (Art.
49 Abs. 1 StGB) ist die Strafe von gesamthaft 50 Tagessätzen auf eine
vorläufige verschuldensangemessene hypothetische Geldstrafe von 40 Tagessätzen
zu reduzieren.
6.5. In
einem weiteren Schritt ist schliesslich der Einfluss der Täterkomponente zu
berücksichtigen. Der Berufungsbeklagte wurde mit Urteil des Strafgerichts vom
14. Juli 2015 wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Drohung zum
Nachteil der Privatklägerin neben einer Busse zu einer bedingten Geldstrafe von
90 Tagessätzen mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Weitere
Strafurteile (Strafbefehle vom 29. Oktober 2014 und vom 4. August 2015)
betreffen Verletzungen des Strassenverkehrsrechts. Ins Gewicht fällt aber hauptsächlich
die einschlägige Vorstrafe, welche zu einer Straferhöhung von 10 Tagen führt.
Es errechnet sich demnach eine definitive Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen.
6.6
6.6.1 Bei
diesem Strafmass stellt sich die Frage nach der Sanktionsart. Die
Staatsanwaltschaft beantragt die Verhängung einer Freiheitsstrafe. Sie macht
geltend, mit Blick auf die Vorstrafen des Berufungsbeklagten, das völlige
Fehlen von Einsicht und Reue sowie die Tatsache, dass er sich weder durch die
Verbüssung von Strafen, hängige Gerichtsverfahren oder bevorstehende
Gerichtsverhandlungen von weiterer einschlägiger Delinquenz habe abhalten
lassen, sei die vom Strafgericht ausgesprochene Geldstrafe völlig unangemessen
(Berufungserklärung Akten S. 348, Prot. Berufungsverhandlung p. 6 f.).
6.6.2 Das
Bundesgericht hat nach der letzten Revision des Sanktionenrechts (per 1.1.2007)
festgehalten, dass nach der Konzeption des – damals – neuen Allgemeinen Teils
des Strafgesetzbuches die Geldstrafe die Hauptsanktion darstelle. Es hat erwogen,
Freiheitsstrafen sollten nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel habe, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, und die gemeinnützige
Arbeit bedürfe der Zustimmung des Täters. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip
folge, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden solle, die weniger stark in die persönliche Freiheit
der betroffenen Person eingreife bzw. diese am wenigsten hart treffe. Die
Geldstrafe als Vermögenssanktion wiege prinzipiell weniger schwer als ein
Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie sei unabhängig von der Dauer der
Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der
Freiheitsstrafe milder (BGE 134 IV 97, bestätigt u.a. in BGE 137 IV 249 E. 3.1;
vgl. auch BGE 138 IV 120 E. 5.2, 138 IV 82 E. 4.1). Im Rahmen der neuen
Revision ist dieser Vorrang der Geldstrafe nicht grundsätzlich aufgehoben
worden (vgl. hierzu: Gränicher,
Revision der Revision? Das neue Sanktionenrecht, in: Anwaltsrevue 9/2017 S. 390
ff.). Auch im Anwendungsbereich der Geldstrafe ist diese aber nicht die einzig
mögliche Strafe. Vielmehr ist bei der Strafzumessung stets die Wirksamkeit
einer Strafe zu berücksichtigen. Wichtige Kriterien für die Wahl der Strafart
sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den
Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGer
6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2; 6B_1137/2016 vom 25. April 2017, BGE 137
II 297 E. 2.3.4; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2). Dabei steht den Gerichten
bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016
vom 25. April 2017 E. 1.7).
6.6.3 Eine
Freiheitsstrafe erscheint vorliegend nicht geeignet, den Berufungsbeklagten von
weiterer Delinquenz zum Nachteil der Privatklägerin abzuhalten, hat er doch
seine schriftlichen Belästigungen auch während der Zeit seiner Inhaftierung mit
unverminderter Intensität fortgeführt. Auch die Höhe der Strafe, welche sich am
unteren Rand des gesetzlichen Tatbestands von Art. 180 Abs. 1 und 181 StGB
bewegt, spricht klar für die Verhängung einer Geldstrafe, welche gemäss der
Praxis des Appellationsgerichts bei kurzen Strafen als „nicht
freiheitsentziehende Sanktion“ grundsätzlich zu priorisieren ist (vgl. AGE
SB.2018.9 vom 11. Juni 2019 E. 5.5.1). Es ist somit in Übereinstimmung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen, wonach angesichts des eher geringfügigen
Tatverschuldens eine Freiheitsstrafe in einem Missverhältnis zu den konkreten
Tatvorwürfen stünde (Urteil E. II p. 14), eine Geldstrafe auszusprechen.
6.7
6.7.1 Bei
diesem Strafmass sind die formellen Voraussetzungen für den bedingten
Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB grundsätzlich erfüllt. Grundvoraussetzung
für die Verhängung einer bedingten Strafe ist eine begründete Aussicht auf
Bewährung.
6.7.2 Für
die Stellung der Legalprognose ist das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit
massgeblich. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist somit anhand
einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277
E. 3.2 S. 282 f.; BGer 6B_811/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E.
4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.4 S. 143 f., BGer 6B_1211/2014 vom 20. Mai 2015
E. 1.2.2, je mit Hinweisen). Zu beachten sind die Tatumstände, das
Vorleben, der Leumund, aber auch die Sozialisationsbiographie und das
Arbeitsverhalten sowie die Fragen, ob der Täter tragfähige soziale Beziehungen
hat und ob er suchtgefährdet oder süchtig ist. Von besonderer Relevanz ist die
strafrechtliche Vorbelastung, namentlich wenn der Täter einschlägige Vorstrafen
aufweist. Bei der Legalprognose darf die Rechtsmittelinstanz gestützt auf Art.
391 Abs. 2 StPO auch Tatsachen berücksichtigen, die der ersten Instanz noch
nicht bekannt sein konnten, etwa eine Verurteilung. Allerdings ist das Verbot
der reformatio in peius zu beachten. Dieses ist auch verletzt, wenn die Strafe
unbedingt statt bedingt ausgesprochen wird; dies gilt auch bei einer Reduktion
des Strafmasses (BGE 142 IV 89 E. 2.1 S. 90 f.). Da die Staatsanwaltschaft mit
ihrer Berufung jedoch eine höhere, unbedingte Strafe fordert, stellt sich das
Problem der reformatio in peius vorliegend nicht.
6.7.3 Wie
bereits die Vorinstanz korrekt erwogen hat, kann dem Berufungsbeklagten keine
günstige Legalprognose gestellt werden. Unbeeindruckt von der mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juli 2015 gegen ihn verhängten bedingten
Geldstrafe hat er einschlägig weiterdelinquiert. Massgeblich ins Gewicht fällt
ausserdem der Umstand, dass er die Privatklägerin auch während des laufenden
Berufungsverfahrens unbeirrt weiter mit unerwünschter Post belästigt hat. Dieses
Verhalten steht in krassem Widerspruch zu seinen Beteuerungen vor den Schranken
der ersten Instanz, wonach er zukünftig jeden Kontakt zur Privatklägerin unterlassen
werde (Akten S. 288: „Es wird von mir keine weiteren Kontaktierungen zu
Frau B____, weder brieflich noch sonst in irgendeiner Form“, S. 289: „Aber für
mich als Person […] ist für mich der Fall B____ abgeschlossen. […] Es wird von
mir keine weiteren Kontaktierungen an Frau B____ geben.“, S. 292: „Und für mich
ist der Fall B____ als solches abgeschlossen Wie gesagt es wird keine weiteren
Kontaktierungen mehr geben an Frau B____, weder per E-Mail, schriftlich oder in
irgendeiner Form. Wenn ich am 23. Juni rauskomme, wird es das von meiner Seite
her nicht mehr geben.“). Diese Absicht hatte er bereits zuvor mehrfach erklärt
(vgl. Einvernahme vom 6. September 2017 Akten S. 101: „Ich werde jetzt auch nichts
mehr machen.“). An seine diesbezüglichen Zusicherungen hat er sich indessen
nicht gehalten und jeweils kurze Zeit später in gewohnter Weise die Privatklägerin
erneut belästigt. Vor Berufungsgericht hat er schliesslich jegliche Einsicht in
seine Taten oder gar Reue vermissen lassen. Das Verhalten des
Berufungsbeklagten während des Verfahrens sowie seine Aussagen anlässlich der
Berufungsverhandlung erwecken den Eindruck eines krass unbelehrbaren und
uneinsichtigen Täters. Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum für eine
positive Rückfallprognose. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist damit
gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ausgeschlossen, so dass die Geldstrafe unbedingt
auszusprechen ist.
7.1
7.1.1 Die
Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufung die Vollziehbarkeit der Vorstrafe
beantragt. Der Berufungsbeklagte hat innerhalb der dreijährigen Probezeit der
ihm mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juli 2015 wegen
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und (mehrfacher) Drohung bedingt auferlegten
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 60.– erneut ein Verbrechen oder Vergehen
begangen. Es ist deshalb gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB auch über den Vollzug
dieser Strafe zu entscheiden.
7.1.2 Begeht
die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und
ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft
das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46
Abs. 1 StGB). Von einem Widerruf der Vorstrafe kann in denjenigen Fällen
abgesehen werden, in denen dem Täter eine günstige Prognose gestellt werden
kann. Muss ihm aufgrund seiner erneuten Straffälligkeit hingegen eine
eigentliche Schlechtprognose gestellt werden, so ist die Vorstrafe vollziehbar
zu erklären. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen
sind neben den Tatumständen auch das Vorleben sowie alle weiteren Tatsachen,
die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner
Bewährung zulassen. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten ist
mitzuberücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen
wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten
Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe
vollzogen wird, oder umgekehrt annehmen, beim Vollzug der früheren Strafe könne
eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB
verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden. Der Entscheid über
die Gewährung und derjenige über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs
können wegen unterschiedlicher Grundlagen für die Prognose divergieren, denn
der Widerrufsverzicht setzt bei Vorverurteilungen im Gegensatz zum bedingten
Strafaufschub keine besonders günstigen Umstände voraus. Die mögliche
Warnwirkung der zu vollziehenden Strafe ist zwingend zu beachten (BGer
6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 134 IV 140
E. 4 S. 143; Schneider/Garré,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage
2019, Art. 46 N 41 ff.).
7.1.3 Wie
in Erwägung 6.6.3 dargelegt, müssen die Bewährungsaussichten beim
Berufungsbeklagten als schlecht beurteilt werden. Die von ihm noch anlässlich
der erstinstanzlichen Verhandlung gezeigte Einsicht und damit verbunden seine
Zusicherung, er werde von nun an die Privatklägerin in Ruhe lassen, müssen mit
Blick auf den Umstand, dass er seine Belästigungen im Berufungsverfahren unbeirrt
fortgeführt hat (vgl. Eingabe der Privatklägerin vom 8. Mai 2019 mit Beilagen) als
blosse Lippenbekenntnisse gewertet werden. Die zu vollziehende Strafe hat damit
entgegen der Erwartung der Vorinstanz die erhoffte Warnwirkung offensichtlich
nicht entfaltet. Damit liegt auch hinsichtlich Art. 46 Abs. 1 StGB eine eindeutige
Schlechtprognose vor; weshalb die gegen den Berufungsbeklagten mit Urteil vom 14.
Juli 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe vollziehbar
erklärt wird.
7.2
7.2.1 Während nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht die
Bildung einer Gesamtstrafe beim Vollzug gleichartiger Vorstrafen ausgeschlossen
war (BGE 134 IV 241 E. 4 S. 242 ff.), ist gemäss dem seit dem 1. Januar 2018 in
Kraft stehenden Art. 46 Abs. 1 StGB [AS 2016 1249] eine Gesamtstrafe
zwingend zu bilden, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind.
Die neurechtliche Regelung ist für den Berufungsbeklagten vorliegend
vorteilhafter und kommt deshalb im Sinne der „lex mitior“-Regel (vgl. Art. 2
Abs. 2 StGB; vgl. dazu Heimgartner,
in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Auflage,
Zürich 2018, Art. 46 StGB N 2) zur Anwendung. Dem Umstand, dass der
Täter die neuen strafbaren Handlungen während der Probezeit nach einer
rechtskräftigen Verurteilung zu einer bedingten Strafe begangen hat, ist
indessen insofern Rechnung zu tragen, als die vorzunehmende Asperation nur
minimal ausfallen kann, da andernfalls der rückfällig gewordene Straftäter zu
Unrecht privilegiert würde (vgl. dazu Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., Art. 46 N 36). Aus diesen
Überlegungen folgt, dass eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen dem
Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsbeklagten
angemessen Rechnung trägt.
7.2.2 Die
Höhe des Tagessatzes ist nicht ausdrücklich angefochten. Sie richtet sich nach
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des
Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen
Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 43
Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 6 S. 68 f.). Gemäss seinen Aussagen im
Berufungsverfahren wird der Berufungsbeklagte von der Sozialhilfe unterstützt
und erhält von dieser einen monatlichen Betrag von CHF 360.– für den täglichen
Bedarf (Prot. Berufungsverhandlung p. 2). Die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Berufungsbeklagten gebieten daher, die Tagessatzhöhe auf CHF
10.– festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 135 IV 180 E. 1.4. S. 184 f.,
134 IV 60 E. 6 S. 68 ff.).
Angesichts der
Schuldsprüche und der obigen Erwägungen ist auch das vom Berufungsbeklagten
mitangefochtene Kontakt- und Annäherungsverbot in Bezug auf die Privatklägerin
zu bestätigen. Die Anordnungen der Vorinstanz sind insofern zu präzisieren, als
dass der Radius des Annäherungsverbots auf 500 Meter erweitert wird.
9.1 Die
Vorinstanz hat den Berufungsbeklagten adhäsionsweise zur Zahlung von CHF 3‘410.55
Schadenersatz an die Privatklägerin verurteilt. Die Ersatzforderung entspricht
den ihr im Verfahren entstandenen Anwaltskosten; sie ist belegt und beziffert
und daher ohne weiteres zuzusprechen.
9.2 Die
Voraussetzungen von Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) für die
Zusprechung einer Genugtuung sind erfüllt. Der Berufungsbeklagte hat die Privatklägerin
zweimal an ihrem Arbeitsort aufgesucht und ihr eine bedrohliche Botschaft
ausrichten lassen. Diese Handlungen sind isoliert betrachtet zwar nicht ohne
weiteres genugtuungsbegründend, stellen aber im Kontext mit der Tatsache, dass
der Berufungsbeklagte die Privatklägerin seit vielen Jahren beharrlich mittels
Briefen, Mails und anderen Nachrichten belästigt, durchaus eine nicht
unwesentliche Beeinträchtigung ihrer psychischen Integrität dar. Die
Privatklägerin leidet infolge der seit Jahren andauernden Kontaktnahmen durch
den Berufungsbeklagten unter grosser Verunsicherung. Vor diesem Hintergrund
versetzte sie die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte sie im September 2017
erstmals nicht mehr nur aus der Ferne belästigte, sondern ihren weit entfernt
von Basel liegenden Arbeitsort aufsuchte, in verständliche Besorgnis. Beim zweiten
(angekündigten) Versuch des Berufungsbeklagten, sie an ihrem Arbeitsplatz
aufzusuchen, musste sie gar die Polizei einschalten und damit Vorkehrungen
treffen, damit es nicht zu der von ihr unerwünschten Begegnung kam. Nachvollziehbar
ist weiter, dass sie mit Blick auf die Vorgeschichte eine künftige Intensivierung
der Belästigungen befürchtete und sogar einen weiteren Wohnungswechsel in
Betracht zog (Akten S. 93). Die Ausrichtung einer Genugtuung im beantragten
Umfang von CHF 500.– trägt der erlittenen seelischen Unbill angemessen
Rechnung.
10.1
10.1.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
10.1.2 Da
der Berufungsbeklagte auch im Berufungsverfahren wegen mehrfacher versuchter Nötigung
und Drohung verurteilt wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie
die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen, wobei er als
Anschlussberufungskläger lediglich für Urteilsgebühren im Umfang von CHF 200.–
aufzukommen hat.
10.2
10.2.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
10.2.2 Die
Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung teilweise durch. So sind zwar weder
die Art noch die Höhe der Strafe entsprechend ihrem Antrag angepasst worden, jedoch
ist die Vorstrafe antragsgemäss vollziehbar erklärt worden. Der
Berufungsbeklagte unterliegt hingegen mit seiner Anschlussberufung. Entsprechend
werden ihm die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren mit einer dem nur
teilweisen Obsiegen der Staatsanwaltschaft entsprechenden reduzierten
Urteilsgebühr auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
10.2.3 Dem
amtlichen Verteidiger ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss
seinen Aufstellungen zuzüglich zweieinhalb Stunden Aufwand für die Dauer der
Berufungsverhandlung auszurichten. Für die Beträge wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen. Der Berufungsbeklagte ist nach Massgabe von Art. 135
Abs. 4 StPO im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung rückzahlungspflichtig.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts vom 31.
Mai 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
Einstellung des Verfahrens wegen mehrfachen Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage (Anklagepunkte 1.1 bis 1.11) mangels gültigen Strafantrags.
A____ wird in Abweisung der Anschlussberufung der Drohung und der
mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt,
in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 und 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1
sowie Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die gegen A____ am 14. Juli
2015 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und
(mehrfacher) Drohung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
CHF 60.–, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe in Anwendung von
Art. 46 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Gesamtgeldstrafe von
130 Tagessätzen zu CHF 10.– verurteilt.
Dem Beurteilten wird in Anwendung von Art. 67b Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches
für die Dauer von fünf Jahren verboten, sich B____ sowie ihrem Wohn- und
Arbeitsort auf mehr als 500 Meter zu nähern. Zudem wird ein umfassendes
Kontaktverbot ausgesprochen, insbesondere wird ihm untersagt, B____ auf
telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Wege sowie über Drittpersonen
zu kontaktieren.
Der Beurteilte wird zu CHF 500.– Genugtuung und CHF 3‘410.55
Schadenersatz an B____ verurteilt.
A____ trägt die Kosten von CHF 1‘360.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF
200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 700.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Kosten).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 3‘166.– und ein Auslagenersatz von CHF 37.20 zuzüglich 7,7%
MWST von CHF 246.65, insgesamt CHF 3‘449.85 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).