Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 21.
August 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.140
Verfügung vom 6. Juli 2018
Gutachten beweiswürdig, gemischte
Methode, Rentenanspruch verneint
Tatsachen
I.
a) Die 1978 geborene Beschwerdeführerin ist seit 2010
geschieden und Mutter eines 2008 geborenen Sohnes, der unter
Verhaltensauffälligkeiten mit einem ADHS leidet. Sie hat eine Anlehre als
Mitarbeiterin Verkauf und eine Nachholbildung als Logistikerin EFZ
abgeschlossen. Ab September 2004 war die Beschwerdeführerin bei der C____
angestellt, wo sie seit Februar 2009 mit einem Pensum von 60% im
3-Schichtbetrieb im [...] als Mitarbeiterin [...] tätig war. Infolge einer
Depression nach arbeitsbedingter Erschöpfungs- und psychosozialer
Belastungssituation kam es im Mai 2014 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit,
die bis Mitte August 2014 anhielt. Zu jenem Zeitpunkt meldete sich die
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin für Wiedereingliederungsmassnahmen
an (IV-Akte 1 S. 1ff.). Diese gewährte ihr daraufhin im Rahmen der Frühintervention
diverse Massnahmen. Unter anderem wurde für die Beschwerdeführerin betriebsintern
ein Arbeitsversuch am [...] in Basel gestartet mit dem Ziel, die
Beschwerdeführerin in den Bereich [...] umzuplatzieren, da ihr die angestammte
Arbeit wegen des 3-Schichtbetriebs und des langen Arbeitsweges nicht mehr
zumutbar war (vgl. Zielvereinbarung, IV-Akte 17, Berichte der behandelnden
Psychiaterin, Dr. med. D____ vom 5. Juni 2015, IV-Akte 26 und vom 17. Juni 2015,
IV-Akte 28). Der Arbeitsversuch erwies sich als nicht zielführend, weshalb die
Umplatzierung abgebrochen und das Arbeitsverhältnis mangels geeigneter Arbeitsstelle
per Ende Februar 2016 aufgelöst wurde (Kündigungsschreiben vom 3. August 2015, Beschwerdebeilage
[BB] 5).
b) Am 10. März 2016 zog sich die Beschwerdeführerin bei einem
Sturz eine Schulterverletzung zu, die konservativ behandelt werden konnte. Die
SUVA als zuständige Unfallversicherung erbrachte bis zum 6. Juli 2017
Taggeldleistungen und übernahm bis im Februar 2018 die Heilkosten (vgl.
Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2018, IV-Akte 102).
c) Im Rahmen der Rentenprüfung führte die Beschwerdegegnerin im
weiteren Verlauf eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch
(Abklärungsbericht vom 17. November 2016, IV-Akte 71) und liess die
Beschwerdeführerin psychiatrisch (Gutachten Dr. med. E____ vom 8. November
2017, IV-Akte 92 und Nachtrag vom 21. Dezember 2017, IV-Akte 97) und
rheumatologisch begutachten (Gutachten Dr. med. F____ vom 10. Februar 2018,
IV-Akte 103). Mit Vorbescheid vom 16. März 2018 stellte sie der
Beschwerdeführerin die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akte
110). Mit Schreiben vom 9. April 2018 (IV-Akte 112) liess sich die
Beschwerdeführerin zum vorgesehenen Entscheid vernehmen. Am 6. Juli 2018
erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 117).
II.
Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 6. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6.
Juli 2018 und ersucht um Ausrichtung mindestens einer halben Invalidenrente ab
Mai 2015. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23.
November 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 31. Januar 2019 hält die Beschwerdeführerin an
ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest und
reicht einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. G____, datierend
vom 25. Januar 2019 ein.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 3. April 2019.
III.
Am 21. August 2018 findet in Anwesenheit der Beschwerdeführerin
und ihrer Rechtsvertreterin - Substitutin Frau H____, Advokatin - die
Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht statt. Für die
Beschwerdegegnerin ist Frau lic. iur. I____ anwesend. Die Parteien werden
befragt und ihre Rechtsvertreter kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung
ihrer angestammten Tätigkeit in der [...] im Schichtbetrieb nicht mehr zumutbar
ist. Gleichzeitig ist sie der Ansicht, die Ausübung einer leidensangepasste
Arbeit sei der Beschwerdeführerin ganztags zumutbar. Auf der Basis eines Status
von 70% Erwerbstätigkeit und 30% Haushaltführung ergebe sich in Anwendung der gemischten
Methode ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 9%. Damit würden sowohl
ein Rentenanspruch als auch berufliche Massnahmen ausser Betracht fallen.
2.2.
Die Beschwerdeführerin kritisiert zur Hauptsache die eingeholten
Gutachten als nicht beweiswürdig und bringt vor, die Anwendung der gemischten
Methode sei nicht sachgerecht.
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen die
Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt und einen
Rentenanspruch zu Recht verneint hat.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
3.2.1. Grundlagen für die Bemessung des
Invaliditätsgrades sind in einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche
der Verwaltung (und im Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten
zur Verfügung zu stellen sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch
zugemutet werden können.
3.2.2. Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hin-sichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden
ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.1.
Im Lichte dieser Rechtsprechung sind nachfolgend zunächst die bei
den Akten liegenden zentralen medizinischen Unterlagen zu beleuchten.
4.2.
4.2.1. Zum Zeitpunkt der Anmeldung zur beruflichen Integration im
August 2014 hatte die Beschwerdeführerin eine mehrmonatige vollständige
Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode infolge
einer arbeitsbedingten Erschöpfungs- und psychosozialer Belastungssituation hinter
sich. Ihre behandelnde Fachärztin, Dr. med. D____, sah sie ab Mitte August 2014
wieder zu 50% (bezogen auf das Teilzeitpensum) als arbeitsfähig an und führte
aus, es könne wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden, sofern
die Beschwerdeführerin eine Anstellung in Basel oder der näheren Umgebung finde
(Bericht vom 1. September 2014, IV-Akte 7). Ab dem 12. Januar 2015
attestierte die behandelnde Psychiaterin wieder eine vollständige
Arbeitsfähigkeit (vgl. Kranken-Taggeldkarte, BB 4). Im Juni 2015 berichtete Dr.
med. D____ die Beschwerdeführerin sei nicht mehr depressiv und für eine Arbeit
in Basel und näherer Umgebung ab sofort zu 100% arbeitsfähig (Bericht vom 17.
Juni 2015, IV-Akte 28). Der Psychiater Dr. med. J____, der die
Beschwerdeführerin im Auftrag der Krankentaggeldversicherung im Frühjahr 2016
beurteilte, diagnostizierte eine schwere depressive Episode mit somatischem
Syndrom, ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) und erachtete die Beschwerdeführerin
als für sämtliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Er wies auf eine
nicht leitliniengerechte Therapie hin und schätzte eine Steigerung und Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Arbeit bei adäquater Therapie innert
Jahresfrist als möglich ein (Bericht vom 23. Mai 2016, IV-Akte 63). Der nunmehr
behandelnde Psychiater, Dr. med. G____, gab im Januar 2017 gegenüber der
Krankentaggeldversicherung an, die Beschwerdeführerin leide unter einer
mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode (ICD-10: F32.11) vor dem Hintergrund
einer akzentuierten Persönlichkeit mit selbstunsicheren und narzisstischen
Zügen (ICD-10: Z73.1). Weiterhin weise sie weder für die bisherige noch für
eine Verweistätigkeit eine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf. Er gehe jedoch
davon aus, die Beschwerdeführerin könne mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit zukünftig wieder eine derartige psychische Stabilität
erreichen, dass sie zumindest wieder zu 80% arbeitsfähig sein werde (Bericht
vom 29. Januar 2017, IV-Akte 78 S. 6ff.).
4.2.2. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin begutachtet Dr. med. E____
die Beschwerdeführerin im November 2017 psychiatrisch (Gutachten vom 8.
November 2017, IV-Akte 92). Er erlebt sie als wach und bewusstseinsklar, im
Antrieb nicht vermindert und mit einem guten affektiven Kontakt. Depressive
Symptome kann er im Rahmen seiner Untersuchung nicht feststellen und beurteilt
die depressive Störung aufgrund der erhobenen Befunde als remittiert.
Narzisstische und charakterneurotische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)
sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54) erachtet der Gutachter als
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Alltag und im Umgang mit
ihren Ressourcen sei die Beschwerdeführerin nicht durch eine psychische Störung
eingeschränkt. Auf dem Hintergrund invaliditätsfremder Faktoren neige sie dazu,
ihre Beschwerden zu verdeutlichen. Bezüglich der anderslautenden Vorberichte
führt der Gutachter aus, aufgrund des psychopathologischen Befundes sei es
nicht nachvollziehbar, dass eine schwere depressive Episode diagnostiziert
worden sei. Die Beschwerdeführerin sei zudem nie stationär psychiatrisch
behandelt worden und sei immer in der Lage gewesen, sich um ihr Kind zu
kümmern. Er sehe keine Hinweise dafür, dass sie nach Dezember 2014 jemals an
einer schweren depressiven Störung gelitten habe. Der Gutachter anerkennt eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit von Juni 2014 bis August 2014 und von September
2014 bis Ende Dezember 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit an. Ab Januar 2015 war
die Beschwerdeführerin seines Erachtens aus psychiatrischer Sicht für jede
berufliche Tätigkeit wieder zu 100% leistungsfähig (IV-Akte 92 S. 24).
4.2.3. Die Befunde und Diagnosen des behandelnden Arztes, Dr.
med. G____, der in seinem Bericht vom 21. August 2017 an die
Krankentaggeldversicherung an seiner Diagnose einer mittelgradig ausgeprägten
depressiven Episode (ICD-10: F32.11) festhält und ausführt, die
Beschwerdeführerin habe keine Teilarbeitsfähigkeit erreichen können (IV-Akte
89), bezeichnet der Gutachter Dr. med. E____ in seiner ergänzenden
Stellungnahme als nicht nachvollziehbar (vgl. Schreiben vom 21. Dezember
2017, IV-Akte 97).
4.2.4. Im Januar 2018 legt Dr. med. G____ dar, es sei ihm wohl
in der Vergangenheit nicht gelungen, die von der Beschwerdeführerin gezeigten
Symptome in einer Diagnose zusammenzufassen. Im Laufe der Behandlung sei er zur
Einsicht gelangt, die Beschwerdeführerin zeige das Bild der komplexen
posttraumatischen Störung (1,2). Vor dem Hintergrund der nun einem
Krankheitsbild zuordenbaren Schwierigkeiten in der Beziehungsgestaltung, der
Affektregulation und dem negativen Selbstkonzept erachte er die
Beschwerdeführerin nicht als genügend belastbar, um auf dem ersten Arbeitsmarkt
tätig sein zu können. Er gehe davon aus, dass sie in einem wohlgesinnten, sie
stützenden Arbeitsumfeld auch in weiterer Zukunft maximal ein 50%-Pensum werde
leisten können (Arztbericht vom 25. Januar 2018, IV-Akte BB 3).
4.2.5. Der RAD anerkennt in seiner Stellungnahme vom 28.
Februar 2018 in Abweichung vom psychiatrischen Gutachten eine bleibende
Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin im [...] aus
psychisch-präventiven Gründen an. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit folgt er dem Gutachten und erachtet die Ausübung einer
leidensangepassten Arbeit ab Januar 2015 als zumutbar (IV-Akte 109).
4.2.6. Mit dem RAD und der früher behandelnden Psychiaterin,
Dr. med. D____ kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die
Arbeit im 3-Schichtbetrieb im [...] in Anbetracht des weiten Arbeitsweges und
der Nachtschichtarbeit aus präventiv-psychiatrischen Gründen nicht mehr
zugemutet werden sollte. Fraglich ist, in welchem Ausmass der
Beschwerdeführerin die Ausübung einer Verweistätigkeit seit dem Zeitpunkt des
frühest möglich Rentenbeginns im Mai 2015 zumutbar ist. Der psychiatrische
Gutachter geht, gestützt auf seine eigene Untersuchung, in Kenntnis der
gesamten Aktenlage und in Übereinstimmung mit der Einschätzung durch die damals
behandelnde Psychiaterin davon aus, es liege keine depressive Episode mehr vor
und die Beschwerdeführerin sei ab Januar 2015 folglich in der Lage gewesen,
eine leidensangepasste Arbeit ohne Einschränkungen quantitativer oder
qualitativer Art auszuüben. Diese Beurteilung mag - in Anbetracht der
unbestrittenermassen belastenden psychosozialen Situation - streng anmuten. Dennoch
überzeugt sie. Im Gegensatz zu Dr. med. J____ und Dr. med. G____ differenziert
der Gutachter zwischen krankhaftem Geschehen und invaliditätsfremden Faktoren
und grenzt subjektiv geklagte Beschwerden deutlich gegen objektiv erhobene
Befunde ab. Er weist ferner auf ein bemerkenswertes Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin
hin, welches auf beachtliche Ressourcen schliessen lässt. So war die Beschwerdeführerin
etwa in der Lage, in diversen Konflikten mit dem Arbeitgeber, ihrer
Vermieterschaft und Behörden ein gewisses Engagement aufzubringen, ihrem Sohn
bei den Hausaufgaben zu helfen oder in die Türkei in die Ferien zu fahren (vgl.
Gutachten S. 15f.). Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung berichtet die Beschwerdeführerin
ferner von einem Praktikum in einer Hausarztpraxis und der Wiederaufnahme ihrer
Ausbildung zur Arztgehilfin. Dies und die zweifellos vorhandenen psychosozialen
und soziokulturellen Faktoren, sprechen gegen eine rechtlich relevante Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit. Die Vorbringen des behandelnden Psychiaters, wonach die
Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der neu gestellten Diagnose einer
komplexen posttraumatischen Störung nicht genügend belastbar für eine Tätigkeit
im ersten Arbeitsmarkt sei, vermögen an dieser Schlussfolgerung keine Zweifel
zu wecken. Abgesehen davon, dass die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens
eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems
abgestützte Diagnose voraussetzen würde, ist eine fachärztlich festgestellte
psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen
einer Invalidität. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten
Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist,
eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1). Diese Frage wurde
vom Gutachter schlüssig und nachvollziehbar bejaht. Gestützt auf das psychiatrische
Teilgutachten und die Beurteilung durch den RAD ist demnach ab Januar 2015 von
einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Arbeiten auszugehen.
4.3.
4.3.1. In somatischer Hinsicht steht die anlässlich des Sturzes vom
10. März 2016 erlittene Partialruptur der Supraspinatussehne links im
Vordergrund. Gegenüber dem Verfasser des rheumatologischen Teilgutachtens, Dr.
med. F____, berichtet die Beschwerdeführerin, sie leide noch immer unter unveränderten,
konstanten Schmerzen im Bereich der linken Schulter. Sie könne knapp etwas
tragen, könne nicht auf der linken Schulter liegen und sei kaum in der Lage,
selbstständig den Haushalt zu verrichten. Der Gutachter kann klinisch eine
eingeschränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenks sowie einen positiven
Job-Test und Belly-Press-Test linksseitig feststellen. Die weiteren
Resistivprüfungen der Rotatorenmanschette ergeben unauffällige Ergebnisse.
Anlässlich der Begutachtung lehnt die Beschwerdeführerin ein MRI der linken
Schulter (nativ, ohne Kontrastmittel) ausdrücklich ab. Es ist dem Gutachter
deshalb nicht möglich objektiv festzustellen, ob sich seit dem Arthro-MRI vom
7. April 2016 eine Veränderung der partiellen bis transmuralen Supraspinatussehnenruptur
ergeben hat. Gestützt auf jenes Bild bejaht er das Vorliegen von Läsionen der
Rotatorenmanschette, die möglicherweise symptomatisch sind. Gleichzeitig
erkennt der Gutachter aber auch Hinweise für eine psychische Überlagerung der
Beschwerden und hält fest, die psychosozialen Belastungsfaktoren würden die
Entwicklung einer Somatisierungsstörung begünstigen. Typisch dafür sei die
Selbstlimitierung, die sich im Alltagsleben subjektiv ausdrücke. Für die ferner
seit 2014 geklagten Beschwerden im linken Arm wie eine diffuse Gefühllosigkeit
und Kraftlosigkeit bestehe - wie im Rahmen der neurologischen Abklärung durch
Dr. med. K____ im Juni 2014 festgestellt - kein eindeutiges organisches
Korrelat. Bezüglich Arbeitsfähigkeit führt der Gutachter aus, seit dem Unfall
im März 2016 seien der Beschwerdeführerin die angestammte sowie jegliche
körperlich schweren bis mittelschweren Arbeiten mit der Notwendigkeit von
Überkopfarbeiten und dem Heben von Lasten über fünf Kilogramm nicht mehr
möglich. Für leidensadaptiere Tätigkeiten lasse sich aus rheumatologischer
Sicht - nach einer maximalen Periode vorübergehender Arbeitsunfähigkeit von
acht Wochen - keine relevante Einschränkung begründen.
4.3.2. Die allgemein gehaltene Kritik der Beschwerdeführerin,
wonach Dr. med. F____ als Facharzt für Rheumatologie nicht kompetent sei,
orthopädische Verletzungen korrekt zu beurteilen, zielt ins Leere. Es kann in
diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der
Beschwerdeantwort verwiesen werden (Ziff. 11). Bei unbestrittener Diagnose
einer partiellen Supraspinatussehnenruptur verfügt vorliegend auch ein
Rheumatologe über genügend Fachkenntnisse, um inhaltlich einen umfassenden
Status zu erheben, der eine versicherungsmedizinische Beurteilung der
Funktionalität und Belastbarkeit des Bewegungsapparates plausibel begründen lässt.
Die Beschwerdeführerin bringt zudem substanziell inhaltlich nichts vor, was die
Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit des rheumatologischen Gutachtens in Frage
stellen würde. Die erfolgte Beurteilung der Schulter stimmt mit derjenigen
durch den SUVA-Kreisarzt (Dr. med. L____, Facharzt für orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, Bericht vom 6.Juli 2017, IV-Akte
88.22) überein, was ebenfalls für deren materielle Richtigkeit spricht. Da das
rheumatologische Gutachten zudem in formeller Hinsicht den von der Rechtsprechung
aufgestellten Erfordernissen entspricht, ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
aus somatischer Sicht darauf abzustellen.
4.4.
Zusammenfassend ist aufgrund der dargelegten Berichte ab Januar 2015
eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen und psychischen
Leiden angepassten Tätigkeit mit dem erforderlichen Beweisgrad dargetan.
5.1.
5.1.1. Im Gegensatz zum erwerblichen Bereich
kann die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich grundsätzlich
nicht auf einer medizinisch-theoretischen Beurteilung beruhen. Ausschlaggebend
für die Bemessung der Invalidität im Aufgabenbereich ist, wie sich der
Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was
durch eine Abklärung vor Ort zu erheben ist.
5.1.2. Im Hinblick auf die Rentenprüfung fand am 17. November
2016 (Bericht vom 23. November 2016, IV-Akte 71) deswegen eine derartige
Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin statt. Diese ergab, dass die
Beschwerdeführerin in der Besorgung des Haushaltes zu 8% eingeschränkt ist.
5.1.3. Die von einer qualifizierten
Person durchgeführte Abklärung vor Ort stellt für gewöhnlich die geeignete und
genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt
dar (Urteil des BGer 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2). Für
den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer
versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft
von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu
berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten
Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen
sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen
und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und
angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung
mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der
Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2; Urteil des BGer
I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2).
5.1.4. Aus formeller Sicht erfüllt
der Haushaltabklärungsbericht die eingangs dargelegten Anforderungen. Der
Abklärungsbericht ist ausführlich und detailliert begründet. Die
Abklärungsperson bewegt sich sodann mit der Gewichtung der einzelnen Bereiche
im ihr vom BSV eingeräumten Rahmen (vgl. KSIH Rz. 3087ff.). Der Abklärungsbericht
ist folglich aus formeller Sicht nicht zu beanstanden.
5.1.5. Der grösste Teil der anerkannten Einschränkung im
Haushalt entfällt auf den Bereich „Ernährung“ (4%). Daneben ist die
Beschwerdeführerin in den Bereichen „Wohnungspflege“ (2%) und „Wäsche &
Kleiderpflege“ (1.5%) vermindert leistungsfähig. Der Abklärungsbericht verneint
eine darüber hinaus gehende Einschränkung mit Verweis auf die Unterstützung,
welche die Mutter der Beschwerdeführerin in deren Haushalt seit jeher erbringt.
Tatsächlich ist es auch Aufgabe des Abklärungsberichts, innerhalb der Familie
Ressourcen für die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu erwartende
Unterstützung aufzuzeigen. Massgebend ist rechtsprechungsgemäss, wie sich eine
vernünftige Familiengemeinschaft im Krankheitsfall einrichten würde, wenn keine
Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Es ist von dem auszugehen, was in
der sozialen Realität üblich und zumutbar ist (BGE 133 V 504). Vor diesem
rechtlichen Hintergrund hat die Abklärungsperson vor Ort zu prüfen, welche
Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sind, welche Hilfeleistungen
sie in dieser Situation von Familienmitgliedern erwarten darf und welcher
invaliditätsbedingte Ausfall letztendlich noch verbleibt, weil die anstehenden
Aufgaben nur noch durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige,
denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige
Belastung entsteht, ausgeführt werden müssen. Diese Prüfung hat die
Abklärungsperson vorliegend sorgfältig ausgeführt und das ihr zustehende Ermessen
pflichtgemäss ausgeübt. Die Beschwerdeführerin wurde bereits vor Eintritt ihrer
gesundheitlichen Beschwerden in erheblichem Masse von ihrer Mutter unterstützt,
die ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Beschwerdeführerin aufgegeben hat. Ein
invaliditätsbedingter Ausfall von 8% - unter Berücksichtigung der Hilfestellung
durch die Mutter - erscheint in Anbetracht der Gesamtumstände daher nicht als
Fehleinschätzung.
6.1.
6.1.1. Um den Invaliditätsgrad festlegen zu
können, ist weiter zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen aufgrund der
gesundheitlichen Beeinträchtigung des Leistungsvermögens zu erwarten sind. Für
die Wahl der Bemessungsmethode ist entscheidend, ob die versicherte Person als
ganz- oder teilerwerbstätig zu betrachten ist. Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der
versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die Beantwortung der
Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die
hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen
hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten
Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen
werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). Massgebend sind die Verhältnisse,
wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei
für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3,
141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194
E. 3b).
6.1.2. Gestützt auf die anlässlich der Abklärung vor Ort von
der Beschwerdeführerin getätigte Aussage, wonach sie im Gesundheitsfall
weiterhin zu 60 - 80% tätig wäre (vgl. Bestätigung vom 17. November 2016,
IV-Akte 70), wendet die Beschwerdegegnerin die gemischte Methode an und geht
von einem Anteil Erwerbstätigkeit von 70% aus und weist die verbleibenden 30%
dem Aufgabenbereich Haushaltsführung zu. Im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei - entgegen
ihrer damaligen Angaben - als rein Erwerbstätige zu betrachten. Die damalige
Aussage habe sie auf ihre bisherige Arbeit im Schichtbetrieb bezogen. Diese
Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin beherrscht die
Deutsche Sprache gut und hat ausdrücklich vorgebracht, als Frau und Mutter sei
es nicht möglich, zu 100% einer Arbeit nachzugehen. Sie habe einen hyperaktiven
Sohn, der viel Betreuung benötige. Weder ist ein Missverständnis erkennbar,
noch erscheint ihre damalige Aussage präzisierungsbedürftig. Praxisgemäss kommt
den vor Ort getätigten Angaben, die frei von Überlegungen versicherungsrechtlicher
Natur abgegeben werden, im Rahmen der Beweiswürdigung grösseres Gewicht zu als
späteren Ausführungen (Zur Beweismaxime der „Aussage der ersten Stunde vgl.
Urteil BGer 8C_609/2017 vom 27. März 2018, E. 4.3.4.). Dabei ist insbesondere
zu unterscheiden zwischen späteren Präzisierungen einerseits und später davon
abweichenden Angaben andererseits, worum es sich vorliegend handelt. Letztere
bleiben rechtsprechungsgemäss unbeachtlich (Urteil BGer 8C_225/2019 vom 20.
August 2019, E. 3.3.). Gegen die Annahme einer reinen Erwerbstätigkeit im vorliegend
fraglichen Zeitraum spricht sodann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
sich nach der Geburt ihres Sohnes trotz finanzieller Notwendigkeit nie nachweislich
um eine Vollzeitanstellung bemühte, obwohl ihre Mutter schon ab dem zweiten Lebensjahr
des Sohnes praktisch dessen alleinige Betreuung übernommen hat. nebst der
ursprünglichen Aussage spricht folglich auch die Erwerbsbiographie der
Beschwerdeführerin gegen die Annahme einer Vollzeitstelle im Gesundheitsfall. Eine
hypothetische Erwerbstätigkeit im Umfang von 70% erscheint demgegenüber als
plausibel und überwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu
Recht von einer Teilerwerbstätigkeit mit Aufgabenbereich ausgegangen.
7.1.
Zu prüfen ist abschliessend, wie sich die eingeschränkte
Leistungsfähigkeit wirtschaftlich auswirkt. Bei einer Person, die nur teilweise
erwerbstätig ist, hat die Ermittlung des Invaliditätsgrades für diesen Teil
anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen. Für den anderen Aufgabenbereich
(Haushalt) wird die Invalidität mittels Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 3
IVG) bemessen. Ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Haushalt
festgelegt, kann entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen, anhand der
sogenannt gemischten Methode der Invaliditätsgrad errechnet werden. Ab dem 1. Januar 2018 wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit.
a IVV im Rahmen des Einkommensvergleichs für das Valideneinkommen nicht mehr
auf das Teilzeitpensum abgestellt, sondern es wird das entsprechende Einkommen
auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Die so berechnete
prozentuale Einbusse wird anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person
hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis
Abs. 3 lit. b).
7.2.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen
Verfügung nachvollziehbar dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie
den Invaliditätsgrad von 9% anhand der gemischten Methode ermittelt hat. Auf
diese zutreffenden Ausführungen, welche von der Beschwerdeführerin zu Recht
nicht bestritten werden, kann grundsätzlich verwiesen werden. Nach beiden
Berechnungsmethoden resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad.
Anzufügen bleibt, dass selbst bei Annahme einer reinen Erwerbstätigkeit auf der
Basis einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten
ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 10% resultiert.
8.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die
Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juli 2018 abzuweisen.
8.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem
Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
8.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: