Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.107
BES.2019.119
ENTSCHEID
vom 6.
September 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiber B.A. HSG Frédéric Barth
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch X____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerden gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 6. und 27. Mai 2019
betreffend Zustellung von Eingaben
des Privatverteidigers (BES.2019.107) und Wechsel der amtlichen Verteidigung (BES.2019.119)
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A____ (Beschwerdeführer)
wegen Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung und Raufhandel. Nach seiner
vorläufigen Festnahme am 14. April 2019 befand sich der Beschwerdeführer bis zu
seiner Entlassung am 8. Mai 2019 in Untersuchungshaft. Seine Verteidigerin der
ersten Stunde war B____. In der Folge wurde B____ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 24. April 2019 als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers
bestellt. X____ informierte die Staatsanwaltschaft mit am 25. April 2019 eingegangenen
Schreiben darüber, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn zwecks Übernahme der
Verteidigung kontaktiert habe. Überdies ersuchte X____ vorsorglich um Bewilligung
der notwendigen amtlichen Verteidigung und konstituierte sich vorsorglich als
Privatverteidiger. Daneben machte er sämtliche dem Beschwerdeführer zustehenden
Partei- und Teilnahmerechte sowie die ihm als Verteidiger zukommenden Rechte geltend.
Die Staatsanwaltschaft erklärte X____ daraufhin, dass der Beschwerdeführer
bereits amtlich verteidigt sei. Parteirechte würden erst gewährt, wenn eine Vollmacht
vorläge bzw. das Verteidigungsverhältnis geklärt sei. Mit Schreiben vom 3. Mai
2019 reichte X____ die vom Beschwerdeführer am 30. April 2019 unterzeichnete
Vollmacht ein. Er führte zudem aus, dass er und B____ übereingekommen seien,
dass B____ vorerst als Hauptvertreterin fungieren solle. Im Übrigen hielt X____
im Namen des Beschwerdeführers an seinen Anträgen betreffend die Partei- bzw.
Verteidigerrechte fest. In der Folge entschied die Staatsanwaltschaft mit
Verfügung vom 6. Mai 2019, dass B____ die Hauptvertreterin des Beschwerdeführers
sei und dies auch bleibe. Dies gelte „sowohl für die Staatsanwaltschaft als
auch für X____ in Bezug auf Zustellungen, Anträge etc.“ (Ziff. 3 der Verfügung).
Gegen diese
Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 20. Mai 2019 eingereichte Beschwerde
(Beschwerdeverfahren BES.2019.107). Darin beantragt der Beschwerdeführer, die
angefochtene Verfügung sei betreffend Ziffer 3 in dem Sinne abzuändern, als dass
die Festlegung der Hauptvertretung nur in Bezug auf Korrespondenz seitens der
Staatsanwaltschaft, nicht jedoch in Bezug auf Korrespondenz seitens der
Rechtsbeistände des Beschwerdeführers gelte, sodass selbständige Eingaben von
den Rechtsbeiständen gleichermassen zu berücksichtigen seien. Weiter sei festzustellen,
dass der Beschwerdeführer vorbehältlich einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung
grundsätzlich jederzeit die Hauptvertretung neu festlegen könne. Schliesslich
sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die oben genannten Anträge, welche mit
Schreiben vom 24. April bzw. 3. Mai 2019 geltend gemacht worden seien, zu
behandeln. Insbesondere sei dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren und es
seien ihm die Akten in elektronischer Form zu Handen seines Privatverteidigers
an die amtliche Verteidigung zuzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Replik auf eine allfällige
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu gewähren. Die ordentlichen und ausserordentlichen
Kosten seien der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen, eventualiter sei dem
Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Unter Verweis auf die
zwischenzeitliche Bestellung von C____ als amtlicher Verteidiger (siehe
nachfolgend) verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 27. Mai 2019 auf
eine Vernehmlassung.
Am 23. Mai 2019
ging bei der Staatsanwaltschaft ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, mit welchem
dieser verlangte, es sei anstelle von B____ eine neue amtliche Verteidigung zu
bestellen. In der Folge wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
27. Mai 2019 die bisherige amtliche Verteidigerin durch C____
ersetzt. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 4. Juni 2019 (Beschwerdeverfahren
BES.2019.119). Der Beschwerdeführer beantragt darin, es sei X____ mit Wirkung
ab dem 27. Mai 2019 als amtlicher Verteidiger einzusetzen. In seinen Verfahrensanträgen
verlangt der Beschwerdeführer die Behandlung seiner mit Schreiben vom 24. April
bzw. 3. Mai 2019 geäusserten Anträge, die Zusammenlegung des Beschwerdeverfahrens
mit dem Verfahren BES.2019.107 sowie die Möglichkeit zur Replik. Betreffend die
Kosten stellt der Beschwerdeführer dieselben Anträge wie im Verfahren
BES.2019.107. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 17. Juni
2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat mit
Eingabe vom 19. August 2019 repliziert. B____ und C____ wurden
jeweils mit den Eingaben zur Kenntnisnahme bedient. Sie haben sich nicht
vernehmen lassen.
Mit Verfügung
vom 6. Juni 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren
BES.2019.119 vom Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung der Verfahrensleiterin
des Beschwerdeverfahrens BES.2019.107 übertragen worden war. In beiden
Verfahren nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2019 Stellung zum
oben genannten Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2019 und beantragte
er die Zustellung der Verfahrensakten.
Erwägungen
1.1 Der
Beschwerdeführer verlangt die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren aus
prozessökonomischen Gründen. So rechtfertige sich eine Vereinigung, da bei
Gutheissung der Beschwerde im Verfahren BES.2019.119 die Beschwerde im
Verfahren BES.2019.107 gegenstandslos würde. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht
gegen eine Zusammenlegung der Verfahren ausgesprochen.
Beide
Beschwerdeverfahren betreffen dasselbe Strafverfahren [...]. Auch stehen sie
insofern in einem sachlichen Zusammenhang, als bei Gutheissung der Beschwerde
im Verfahren BES.2019.119 X____ als amtlicher Verteidiger eingesetzt würde. Diesfalls
würde sich die Behandlung der Frage, welche Rechte X____ als Nebenvertretung zukommen,
erübrigen. Da ausserdem beide Beschwerdeverfahren entscheidreif sind, führt die
Behandlung der Beschwerden in einem Entscheid auch nicht zu zusätzlichen
Verfahrensverzögerungen. Die beiden Beschwerdeverfahren sind somit
antragsgemäss zu vereinigen (vgl. auch AGE BES.2017.67 und BES.2017.101
vom 20. Oktober 2017 E. 1.1).
1.2 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.
393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Insbesondere sind Verfügungen betreffend den Rechtsbeistand sowie die amtliche
Verteidigung beschwerdefähig (vgl. Guidon,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N
97 f.). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Appellationsgerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art.
393 Abs. 2 StPO).
1.3 Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids voraus. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene
Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1).
Indem nicht der
durch den Beschwerdeführer erwünschte Advokat zu seinem amtlichen Verteidiger ernannt
worden ist, ist der Beschwerdeführer von der Verfügung vom 27. Mai 2019 unmittelbar
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung (vgl.
auch AGE BES.2019.69 vom 8. April 2019 E. 1.2.2.1, BES.2017.150 vom
-
Juni 2018 E. 1.2.2). Der Beschwerdeführer ist weiter durch
die Verfügung vom 6. Mai 2019 beschwert, da sie ihn unmittelbar in seinem
Interesse auf autonome Organisation seiner Verteidigung tangiert. Demnach kann grundsätzlich
auf die beiden frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden eingetreten
werden (siehe aber E. 3).
Da die
Beschwerde BES.2019.107 bei Gutheissung der Beschwerde BES.2019.119 hinfällig
wird, ist zunächst auf Letztere einzugehen.
2.1 Nachdem
die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung erhalten
hatte, bestellte sie mit Verfügung vom 27. Mai 2019 C____ als neuen amtlichen
Verteidiger des Beschwerdeführers. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass
es so scheine, als ob das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner bisherigen amtlichen Verteidigerin „arg beschädigt worden“ sei,
wobei dies nicht zuletzt auf die sprachliche Barriere zwischen den beiden
zurückzuführen sei. Um dem entgegenzuwirken, werde dem Beschwerdeführer nun ein
[...] sprechender Anwalt zur Seite gestellt. In ihrem Schreiben vom 27. Mai
2019 im Verfahren BES.2019.107 erklärte die Staatsanwaltschaft ebenfalls, dass der
Beschwerdeführer bisher grosse Mühe damit bekundet habe, den Erklärungen einer
Deutsch sprechenden Verteidigung zu folgen. Mit der Bestellung von C____ könne
diese Problematik beseitigt werden. Es sei so die angenommenermassen beste
Lösung für den Beschwerdeführer gefunden worden, zumal dieser den Wunsch, von X____
verteidigt zu werden, in seinem Schreiben betreffend den Wechsel der amtlichen
Verteidigung nie geäussert habe. Zudem habe X____ in einer ähnlich gelagerten
Konstellation mit einem Beschuldigten, der nur […] spreche, die Übersetzung
verschiedener Dokumente in die […] Sprache verlangt, was zur Aussetzung des
Verfahrens geführt habe. Eine solche Verzögerung würde vorliegend dem
Beschleunigungsgebot entgegenstehen, weshalb der Verfahrensleiter sich nicht
auf solch eine Konstellation habe einlassen wollen.
Nach Ansicht des
Beschwerdeführers verletzt die Mandatierung von C____ anstelle von X____ sein
Recht gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO, jemanden vorzuschlagen, der als amtlicher
Verteidiger eingesetzt werden soll. So könne der bisherige Wahlverteidiger einer
beschuldigten Person nur aus triftigen Gründen als amtlicher Verteidiger abgelehnt
werden. Indes bestehe ein solcher Grund vorliegend nicht. Es seien nämlich keine
sprachlichen Barrieren ersichtlich, welche die Mandatierung eines [...] sprechenden
Anwalts unumgänglich machen würden. Entsprechend sei denn auch im Schreiben des
Beschwerdeführers betreffend den Wechsel der amtlichen Verteidigung eine
allfällige sprachliche Barriere mit keinem Wort erwähnt worden. Vielmehr sei
der Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung alleine mit dem zerrütteten
Vertrauensverhältnis zur damaligen amtlichen Verteidigerin begründet worden. Zudem
könnten sich der Beschwerdeführer und X____ „recht gut“ auf Deutsch
unterhalten. Darüber hinaus dürfe die Frage der Fremdsprachenkenntnisse eines
Anwalts beim Entscheid über die Mandatierung eines vorgeschlagenen Verteidigers
generell nicht ausschlaggebend sein. Könnte die beschuldigte Person nämlich nur
Strafverteidiger vorschlagen, welche der von ihr gesprochenen Sprache mächtig
sind, würde das Vorschlagsrecht unter Umständen eingeschränkt oder vollständig
ausgeschlossen. Im Übrigen seien die Vorbringen zum angeblich ähnlich
gelagerten Fall im vorliegenden Verfahren nicht relevant.
2.2 Gemäss
Art. 133 StPO wird die amtliche Verteidigung von der jeweiligen
Verfahrensleitung bestellt (Abs. 1), wobei diese nach Möglichkeit die
Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen hat (Abs. 2). Das
Vorschlagsrecht der beschuldigten Person soll dem Bedenken begegnen, dass insbesondere
die Staatsanwaltschaft versucht sein könnte, eine ihr genehme Verteidigung zu
bestellen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006
S. 1085, 1180; vgl. auch Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 133 N 4 f.). Für ein Abweichen vom Vorschlag
des Beschuldigten bedarf es dementsprechend zureichender sachlicher Gründe, zu
denen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Beispiel Interessenkollisionen,
fehlende Qualifikation oder Überlastung gehören, wobei andere sachliche Hindernisse
ausdrücklich vorbehalten werden (BGE 139 IV 113 E. 4.3
S. 119 mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2017.16 vom 30. August 2019
E. 3.2, BES.2017.150 vom 1. Juni 2018 E. 2). Hat die beschuldigte
Person schon einen Verteidiger beigezogen, wird dieser grundsätzlich als
amtlicher Verteidiger bestellt (Lieber,
a.a.O., Art. 133 N 5; Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 133 StPO N 8c). Es besteht nämlich
regelmässig bereits ein Vertrauensverhältnis mit dem mandatierten Anwalt,
weshalb dieser nicht ohne Not durch einen anderen Verteidiger ersetzt werden
soll (vgl. Meichssner, Das
Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Diss. Basel 2008, S. 198). Auf
das Vorschlagsrecht ist die beschuldigte Person in einer ihr verständlichen
Weise aufmerksam zu machen. Der blosse Verweis im Protokoll auf die anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen genügt nicht (Ruckstuhl,
a.a.O., Art. 133 StPO N 8; Lieber,
a.a.O., Art. 133 N 5).
2.3
2.3.1 Der
Beschwerdeführer erteilte X____ am 30. April 2019 eine Vollmacht betreffend das
gegen ihn geführte Strafverfahren. Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 zeigte X____
der Staatsanwaltschaft seine Mandatierung als Privatverteidiger an. Der
Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt der Neubesetzung der amtlichen
Verteidigung somit bereits über einen Verteidiger. Dieser wäre nach dem oben
Gesagten grundsätzlich als amtlicher Verteidiger zu bestellen gewesen. Vor
diesem Hintergrund ist verständlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag
auf Wechsel seiner amtlichen Verteidigung X____ nicht ausdrücklich als
Wunschkandidaten erwähnte. Im Übrigen ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass
die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auf sein Vorschlagsrecht aufmerksam
gemacht hat, weshalb keine hohen Anforderungen an dessen Ausübung gestellt
werden dürfen. Die Staatsanwaltschaft geht denn auch selber davon aus, „dass
das Wahlrecht des Beschuldigten in casu möglicherweise beschnitten worden ist“
(BES.2019.119, act. 8). Entsprechend ist nachfolgend auf die Frage einzugehen,
ob zureichende sachliche Gründe bestehen, welche das Abweichen vom Vorschlag
des Beschwerdeführers rechtfertigen.
2.3.2 Soweit
die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid, einen anderen als den bereits
mandatierten Vertreter als amtlichen Verteidiger zu bestellen, mit dem Bestehen
von sprachlichen Problemen begründet, ist Folgendes festzuhalten: Der
Beschwerdeführer brachte mit dem am 23. Mai 2019 bei der Staatsanwaltschaft eingegangenen
Schreiben seinen Unmut über seine damalige amtliche Verteidigerin zum Ausdruck.
Diese sei nicht zu einer Konfrontationseinvernahme erschienen, sondern habe
stattdessen eine Vertretung arrangiert. Die Vertretung sei allerdings während
der Konfrontationseinvernahme stets mit ihrem Mobiltelefon beschäftigt gewesen
und frühzeitig gegangen, sodass der Beschwerdeführer einen Teil der Einvernahme
alleine habe bestreiten müssen. Auch anlässlich einer anderen Einvernahme habe
die amtliche Verteidigerin eine Vertretung geschickt und weder vor noch nach
der Einvernahme mit ihm Kontakt aufgenommen. Folglich sei das Verhältnis zu
besagter Verteidigerin zerrüttet, weshalb ihm ein anderer Rechtsbeistand zu
gewähren sei. Zu diesen Vorbringen nahm die damalige amtliche Verteidigerin mit
Schreiben vom 23. Mai 2019 Stellung. Sie habe den Beschwerdeführer beide
Male im Vorfeld der Einvernahme über die Substitution informiert. Bei der
ersten Einvernahme sei dies aus Zeitgründen allerdings mit einem deutschen
Orientierungsschreiben geschehen, welches nicht auf [...] übersetzt worden sei,
da sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Kontaktangaben eines [...]dolmetschers
besessen habe. Hier könne allenfalls eine sprachliche Barriere bestanden haben.
Über die bei der zweiten Einvernahme erforderliche Substitution sei der
Beschwerdeführer indes anlässlich eines Besuchs im Untersuchungsgefängnis mit
einem Dolmetscher in Kenntnis gesetzt worden. In beiden Fällen habe sie eine
Abwägung zwischen einer möglichst raschen Entlassung aus der Haft und der Möglichkeit
ihrer persönlichen Anwesenheit vornehmen müssen und sich für Ersteres
entschieden. Eine solche Abwägung sei hauptsächlich juristisch und könne
nachvollziehbarerweise das persönliche Vertrauensverhältnis beeinträchtigen.
Die Ausführungen
des Beschwerdeführers deuten nicht auf sprachliche Schwierigkeiten mit seiner
ehemaligen amtlichen Verteidigerin hin. Vielmehr betont er die persönliche
Abwesenheit der Verteidigerin bei zwei Konfrontationseinvernahmen. Auch die
damalige amtliche Verteidigerin erblickt hierin offenbar den Hauptgrund für die
Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses. Dass der Beschwerdeführer aus
sprachlichen Gründen ihre Abwesenheit nicht nachvollziehen konnte, wäre ohnehin
nur hinsichtlich der ersten Einvernahme möglich gewesen, da ihr zu diesem
Zeitpunkt noch kein Dolmetscher zur Verfügung stand. Es ist aber davon
auszugehen, dass die Verteidigerin ihren damaligen Mandanten über die zweite Substitution
in einer ihm – zumindest sprachlich – verständlichen Weise orientierte.
Folglich kann das später geäusserte Unverständnis hinsichtlich der Abwesenheiten
nicht alleine auf sprachliche Barrieren zurückgeführt werden. Unabhängig von
allfälligen kommunikativen Schwierigkeiten scheint der Beschwerdeführer auch
nach Ansicht der Verteidigerin Mühe bekundet zu haben, inhaltlich zu verstehen,
dass ihre Absenzen bzw. die speditive Durchführung der Einvernahmen mit Blick
auf eine schnellstmögliche Haftentlassung sinnvoll sein könnten. In
tatsächlicher Hinsicht kann somit festgehalten werden, dass aus den Akten eine
sprachliche Barriere zumindest nicht in dem Ausmass ersichtlich ist, wie dies
von der Staatsanwaltschaft vorgebracht wird.
In rechtlicher
Hinsicht gilt, dass beim Entscheid über den Vorschlag betreffend die amtliche
Verteidigung einer beschuldigten Person auch sprachlichen Gesichtspunkten
Rechnung zu tragen ist (Lieber,
a.a.O., Art. 133 N 5). In diesem Zusammenhang wird in der Literatur und
Rechtsprechung indes lediglich die Konstellation behandelt, in der sich die beschuldigte
Person eine Verteidigung wünscht, welche dieselbe Sprache wie sie selbst
spricht. In solchen Fällen können die Fremdsprachenkenntnisse des Wunschkandidaten
unter Umständen dazu führen, dass dieser als amtlicher Verteidiger bestellt
wird (vgl. Ruckstuhl, a.a.O.,
Art. 133 StPO N 8b). Ein grundrechtlicher Anspruch auf einen
amtlichen Verteidiger, welcher die Sprache der beschuldigten Person spricht,
kommt dieser allerdings nicht zu (vgl. BGE 118 Ia 462 E. 2a S. 467). Vorliegend
ist der umgekehrte Fall zu beurteilen, dass die Staatsanwaltschaft einen
Anwalt als amtlichen Verteidiger bestellt, der die Sprache der beschuldigten
Person spricht, während sich diese gerade einen Verteidiger wünscht, der entsprechender
Sprache nicht mächtig ist. In dieser Situation ist es nicht angezeigt, den
Vorschlag der beschuldigten Person mit Verweis auf allfällige
Kommunikationsprobleme abzuweisen. Mangelnde sprachliche Kenntnisse des
bestellten Verteidigers können wie in der erstgenannten Konstellation nötigenfalls
durch den Zuzug einer sprachkundigen Person kompensiert werden (vgl. Lieber, a.a.O., Art. 133 N 5). Wären
fremdsprachige Beschuldigte verpflichtet, eine Rechtsvertretung zu wählen, die
ihrer Sprache mächtig ist, würde ihr Vorschlagsrecht erheblich eingeschränkt,
wenn nicht gar verunmöglicht. Dass X____ kein [...] spricht, kann dem Beschwerdeführer
folglich nicht entgegengehalten werden.
2.3.3 Soweit
die Staatsanwaltschaft geltend macht, in einem ähnlich gelagerten Verfahren
habe der durch X____ ausgelöste Übersetzungsaufwand zu einer Verzögerung des
Verfahrens geführt, gilt Folgendes: Anträge des Verteidigers, welche das
Verfahren verzögern, mögen der Staatsanwaltschaft unliebsam vorkommen. Der
Zweck des Vorschlagsrechts rechtfertigt es aber gerade nicht, einen Verteidiger
abzulehnen, bloss weil dieser der Verfahrensleitung nicht genehm ist
(vgl. oben E. 2.2). In analoger Weise kann der amtliche Verteidiger auch
nicht ausgewechselt werden, nur weil er die Behörden mit unzähligen (und
erfolglosen) Beschwerden eindeckt. Ein Beschuldigter hat vielmehr das Recht auf
einen engagierten Verteidiger, selbst wenn dessen Verhalten als unangenehm oder
störend empfunden wird (vgl. zum Ganzen AGE BES.2014.175 vom 23. April
2015 E. 2). Werden die Verteidigungsrechte missbraucht, kommen allenfalls disziplinarrechtliche
Massnahmen infrage (Lieber, a.a.O.,
Art. 128 N 23). Im Übrigen kann die Angemessenheit des Übersetzungsaufwands im
Zusammenhang mit der Honorarnote geprüft werden.
Insgesamt
bestehen nach dem Gesagten keine hinreichenden sachlichen Gründe, welche es
rechtfertigen würden, einen anderen Anwalt an Stelle von X____ als amtlichen Verteidiger
zu bestellen. In Gutheissung der Beschwerde und in teilweiser Aufhebung der
Verfügung vom 27. Mai 2019 ist deshalb X____ rückwirkend per 27. Mai 2019 als
amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen.
3.1 Was
die Beschwerde BES.2019.107 betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwer
durch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch
gegeben bzw. aktuell sein muss (Lieber,
a.a.O., Art. 382 N 7 und 13). Mit der Einsetzung von X____ als amtlicher
Verteidiger besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Abänderung
der Verfügung vom 6. Mai 2019.
3.2 Vom
Erfordernis eines aktuellen Interesses ist lediglich dann abzusehen, wenn sich
die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen und
ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer
grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und
eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich
wäre (AGE BES.2015.141 vom 22. Dezember 2015 E. 3.4; BGer 1B_351/2012 vom
20. September 2012 E 2.3.3; Guidon,
a.a.O., N 244 ff.). Im hier zu beurteilenden Fall stellt sich allerdings keine
derartige Frage, weshalb auf die Voraussetzung des aktuellen Interesses nicht
verzichtet werden kann.
3.3 Fehlt
es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist
auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich
weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2018.12 vom 5. Dezember
2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 382 StPO N 2; Guidon, a.a.O., N 554). Da vorliegend
das Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen ist, wird die Beschwerde
BES.2019.107 als gegenstandslos abgeschrieben.
4.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend
gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die
das Rechtsmittel zurückzieht. Wird – wie vorliegend teilweise der Fall – ein
Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des
Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer
Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu
entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den
mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung
weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Lässt sich
dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine
prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei
kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat
oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der
Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. statt vieler AGE BES.2018.5 vom 5.
Dezember 2018 E. 2.1).
4.1.1 Hinsichtlich
der Beschwerde BES.2019.119 obsiegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Für
dieses Verfahren sind folglich keine Kosten zu erheben.
4.1.2 Betreffend
die Beschwerde BES.2019.107 stellt sich im Wesentlichen die Frage, ob – bei
summarischer Betrachtung – direkte Zustellungen durch die Nebenvertretung
zulässig sind.
Die Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2019 sieht vor, dass die damalige amtliche
Verteidigerin des Beschwerdeführers Hauptvertreterin sei und dies auch bleibe.
Dies gelte auch für den damaligen Nebenvertreter des Beschwerdeführers, X____,
„in Bezug auf Zustellungen, Anträge etc.“. Der Beschwerdeführer bringt
hiergegen vor, dass die Rechtsbeistände des Beschwerdeführers unabhängig davon,
ob ihnen die Hauptvertretung zukomme oder nicht, selbständig Eingaben an die
Staatsanwaltschaft richten dürften. Sinn und Zweck der Bezeichnung einer
Hauptvertretung gemäss Art. 127 Abs. 2 StPO sei es bloss, den administrativen
Aufwand der Strafbehörden dadurch zu begrenzen, dass die Korrespondenz an die
beschuldigte Person jeweils nur einem der beiden Rechtsbeistände zugestellt
werden müsse. Hingegen wolle die Bestimmung nicht die Möglichkeit selbständiger
Eingaben durch beide Rechtsbeistände ausschliessen. Schliesslich könne auch der
Beschwerdeführer selbst direkte Eingaben machen, weshalb die Vornahme solcher
Eingaben durch seinen Privatverteidiger ebenfalls zulässig sei. Dies entspreche
letztlich auch dem Beschleunigungsgebot sowie dem Recht auf effektive
Verteidigung.
Trotz Beizugs
eines Rechtsbeistands behält die beschuldigte (prozess- und postulationsfähige)
Person die Möglichkeit, materiell die zu treffenden prozessualen Entscheidungen
zu fällen, Rechtsmittel zu ergreifen, auf solche zu verzichten oder
zurückzuziehen (BGer 6B_40/2019 vom 25. Juni 2019 E. 1). Aus dem Recht auf
Selbstverteidigung folgt somit, dass die beschuldigte Person „neben einem
privat beigezogenen oder amtlich bestellten Verteidiger auch selbst alles zur
Entlastung Notwendige“ vorkehren kann (Lieber,
a.a.O., Art. 129 N 5; Haefelin,
Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, Diss. Zürich 2010,
S. 104; Ruckstuhl, a.a.O., Art.
129 N 2b). Auch in Fällen notwendiger Verteidigung ist die handlungsfähige
beschuldigte Person berechtigt, sich selbst zu verteidigen (Lieber, a.a.O., Art. 130 N 10). Vor
diesem Hintergrund ist die Differenzierung, ob die beschuldigte Person neben
der für sie bestellten amtlichen Verteidigung selbst eigenständige Eingaben
macht, oder ein zweiter Verteidiger dies in ihrem Namen tut, nicht angebracht. In
diesem Sinne erwähnt die Botschaft zur StPO denn auch als einzige Folge der
Bestimmung einer Hauptvertretung, dass nur diese „mit den Vorladungen und
weiteren Zustellungen bedient werden muss“ (Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1085, 1176; vgl. auch Ruckstuhl, a.a.O., Art. 127 StPO
N 6; Pitteloud, Code de
procédure pénale suisse, Zürich 2012, Art. 127 N 301). Hingegen
werden selbständige Eingaben der zusätzlichen Verteidigung nicht ausgeschlossen
(Anhaltspunkte für eine solche Interpretation von Art. 127 Abs. 2 StPO finden
sich in der Literatur, soweit ersichtlich, nur bei Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 127
N 2). Entsprechend wäre vorliegend auch dem nicht als Hauptvertreter agierenden
Verteidiger des Beschwerdeführers zu erlauben gewesen, eigenständige Eingaben
an die Staatsanwaltschaft zu machen. Bei summarischer Betrachtung wäre die Beschwerde
BES.2019.107 in diesem Punkt folglich gutzuheissen gewesen. Damit obsiegt der
Beschwerdeführer mit einem Teil seiner Anträge. Bei teilweisem Obsiegen werden
die Verfahrenskosten grundsätzlich nach Massgabe der gutgeheissenen bzw.
abgewiesenen Anträge auferlegt. Obsiegt die beschwerdeführende Person indes hinsichtlich
ihres Hauptantrags, sind ihr für das Rechtsmittelverfahren keine Kosten
aufzuerlegen (vgl. Domeisen, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 428 StPO N 7). Da der Beschwerdeführer
mit seinem Hauptantrag durchdringt, braucht auf die Beurteilung der Gewinnaussichten
der weiteren Anträge nicht eingegangen zu werden und sind keine ordentlichen
Kosten zu erheben.
4.2 Dem
Beschwerdeführer ist antragsgemäss die amtliche Verteidigung für die beiden
vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Der Vertreter des
Beschwerdeführers macht für das Verfahren BES.2019.119 einen Zeitaufwand von 6,9 Stunden
sowie Barauslagen von CHF 76.60 geltend. Mit Verfügung der
Verfahrensleiterin vom 21. August 2019 wurde eine Kürzung des geltend gemachten
Zeitaufwands um einen Drittel, ein Stundenhonorar von CHF 200.– sowie ein
Ansatz von CHF 0.25 pro Kopie in Aussicht gestellt. X____ nahm mit Eingabe
vom 23. August 2019 hierzu Stellung, ohne allerdings substantiierte Einwände
gegen die Kürzung vorzubringen. Entsprechend ist der Stundenaufwand um 2,3
Stunden auf 4,6 Stunden herabzusetzen. Das Honorar für amtliche Mandate gemäss
der Strafprozessordnung ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu
beurteilen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde
BES.2019.119 obsiegt, hat somit keinen Einfluss auf die Bemessung des seinem
Verteidiger zu entrichtenden Honorars (AGE BES.2016.49 vom 23. Mai 2016
E. 4, SB.2013.121 vom 31. März 2014 E. 4.2 je mit Hinweisen). Damit
ist der Stundenansatz von CHF 200.– anwendbar (vgl. statt vieler AGE BES.2019.17
vom 28. März 2019 E. 3.2). Dies ergibt ein Honorar von
CHF 920.–. Für Kopien gilt praxisgemäss ein Ansatz von CHF 0.25 pro
Stück (AGE BES.2018.73 vom 14. August 2019 E. 5.2, BES.2017.136
vom 19. Dezember 2017 E. 7.3). Die Kopierkosten sind folglich von
CHF 57.– (38 Kopien à CHF 1.50) auf CHF 9.50 (38 Kopien à
CHF 0.25) zu reduzieren, was Barauslagen im Umfang von CHF 29.10
ergibt. Im Verfahren BES.2019.107 macht der Vertreter des Beschwerdeführers
einen Zeitaufwand von 6,07 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.– und
Barauslagen von CHF 18.– geltend. Für die Bemessung des Honorars gilt, wie
soeben ausgeführt, der Stundenansatz von CHF 200.–. Hinsichtlich der Kopierkosten
kann ebenfalls auf das oben Gesagte verwiesen werden. Daraus ergibt sich ein
Honorar von CHF 1'214.– (6,07 Stunden à CHF 200.–) und Barauslagen im
Umfang von CHF 13.–. Dem amtlichen Verteidiger ist somit der Betrag von CHF 2'176.10,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 168.–, insgesamt also CHF 2'344.10, aus der
Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerdeverfahren BES.2019.107 und BES.2019.119
werden vereinigt.
In Gutheissung der Beschwerde BES.2019.119
wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2019 teilweise aufgehoben
und X____ im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer per 27. Mai 2019 als
dessen amtlicher Verteidiger eingesetzt.
Die Beschwerde BES.2019.107 wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Für die Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, X____, wird
für die Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'134.– und ein
Auslagenersatz von CHF 42.10, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt
CHF 168.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
X____
C____
B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi B.A.
HSG Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der amtliche
Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).