Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18.
Juni 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl , C. Müller
und a.o.
Gerichtsschreiberin C. Kämpf
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.34
Verfügung vom 15. Januar
2019
Statusfrage und Wahl der
Invaliditätsbemessungsmethode
Tatsachen
I.
a) Die am 1. März 1967 in [...] geborene und seit 1989 in
der Schweiz lebende Beschwerdeführerin war von 2000 bis 2004 als Kassiererin
bei der C____ in einem Vollzeitpensum angestellt. Zuvor war sie während zehn
Jahren von 1990 bis 2000 als Serviceangestellte im [...] in [...] tätig
(Anmeldung vom 24. April 2015, IV-Akte 2; IK-Auszug, IV-Akte 3). Am
18. September 2003 gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter per
Kaiserschnitt. 2010 musste eine Narbenhernienkorrektur durchgeführt werden, bei
welcher es in der Folge zu einer Infektion, einer Wundheilungsstörung und einer
persistierenden Fistelung bei Netzinfektion kam (Bericht des D____ [D____] vom
3. Juni 2015, IV-Akte 5, S. 7). Seit der Geburt ihrer Tochter mussten
bei der Beschwerdeführerin insgesamt drei weitere Operationen durchgeführt werden.
Daneben leidet die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt an einer Amaurosis auf
dem linken Auge.
b) Wegen andauernden Schmerzen seit den Operationen meldete
sich die Beschwerdeführerin am 24. April 2015 bei der Beschwerdegegnerin
zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 2).
c) Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge weitere
Abklärungen. Insbesondere gab sie zum Zwecke der medizinischen und erwerblichen
Abklärung eine psychiatrische und rheumatologische Begutachtung bei Dr. E____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. F____, FMH Innere Medizin und
Rheumatologie, beide zertifizierte medizinische Gutachter SIM, in Auftrag
(Mitteilungen vom 18. Dezember 2017, IV-Akten 58-59).
d) Gestützt auf das erstellte Gutachten teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
26. September 2018 mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde
(IV-Akte 67).
e) Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 78).
II.
a) Mit Beschwerde vom 14. Februar 2019 wird beantragt, es
sei die Verfügung vom 15. Januar 2019 aufzuheben und der
Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter
sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird
um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2019 wird die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Mit Replik vom 26. April 2019 hält die
Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. März 2019
wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch B____,
bewilligt.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, fand am 18. Juni 2019 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 15. Januar 2019 unter
Anwendung der gemischten Bemessungsmethode einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
verneint. Zur dem Entscheid zu Grunde liegenden Statusfrage führte die
Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfalle zu
65 % erwerblich und zu 35 % im Haushalt tätig (vgl. Abklärungsbericht
Haushalt vom 3. Januar 2017, IV-Akte 35). Für den erwerblichen Bereich
übernahm sie im Wesentlichen die Einschätzungen der Gutachter Dr. F____
und Dr. E____ (vgl. psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten vom
30. Januar 2018 und 30. Juni 2018, IV-Akten 60 und 64). Danach seien
der Beschwerdeführerin aus spezialärztlicher und bidisziplinärer Sicht
körperlich schwere Tätigkeiten zu 100 % und damit auch ihre angestammte
Tätigkeit als Kassiererin nicht mehr möglich. In einer körperlich adaptierten
Tätigkeit lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %
ermitteln, womit die Restarbeitsfähigkeit 80 % betrage. Aufgrund der
einseitigen Amaurose seit Geburt seien der Beschwerdeführerin auch keine
Arbeiten, welche das binokulare Sehen oder ein grosses Gesichtsfeld voraussetzen
möglich (IV-Akte 64, S. 38, 41 und 47). Hinsichtlich der
Haushaltstätigkeit ging die Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung von
10 % aus (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Januar 2017, IV-Akte
35 und rheumatologisches Gutachten vom 30. Juni 2018, IV-Akte 64,
S. 44)
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist mit der Festlegung des
Arbeitsunfähigkeitsgrades sowie mit der Anwendung der gemischten Bemessungsmethode
nicht einverstanden. Die Berichte der behandelnden Ärzte würden erhebliche
Zweifel an der Beurteilung durch die Gutachter Dr. F____ und Dr. E____
hervorrufen, weshalb auf diese nicht abgestellt werden könne. Entsprechend
seien der Beschwerdeführerin die Leistungen gestützt auf die Berichte der
behandelnden Ärzte zuzusprechen. Vor diesem Hintergrund seien weitere
medizinische Abklärungen zu treffen. Was die Statusfrage angehe, so müsse davon
ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfalle zu
100 % erwerbstätig, weshalb die gemischte Methode nicht zur Anwendung gelangen
dürfe. Vielmehr sei zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode
vorzugehen.
2.3.
Im Folgenden sind die medizinische Situation und deren erwerbliche
Auswirkungen einschliesslich der Statusfrage zu prüfen.
3.1.
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1
lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein
Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie
auch das Sozialversicherungsgericht) gemäss Art. 61 lit. c ATSG die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische
Begutachtungen veranlassen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
3.3.
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen
dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
3.4.
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem
Gutachten selber ergeben oder aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen
Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014
E. 4.1). Es fragt sich, ob solche Indizien gegen das bidisziplinäre
Gutachten im vorliegenden Fall auszumachen sind.
4.1.
4.1.1. In medizinischer Hinsicht stützt die Beschwerdegegnerin ihren
Entscheid vom 15. Januar 2019 im Wesentlichen auf das bidisziplinäre
rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 30. Januar 2018 und
30. Juni 2018 (IV-Akten 60 und 64) sowie auf die Stellungnahme des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. Juli 2018. In seinem
psychiatrischen Gutachten stellte Dr. E____ die folgenden Diagnosen
(IV-Akte 60, S. 20 f.):
Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Keine
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Angst und
depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2)
Schmerzverarbeitungsstörung
(ICD-10 F54)
Phobie (ICD-10
F40.2)
Dr. E____ hielt in seinem Gutachten fest, dass das Ausmass
der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und die subjektive
Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen
Befunde nicht hinreichend objektiviert werden könnten. Es müsse eine psychische
Überlagerung angenommen werden. Da die Beschwerdeführerin aber nicht unter
psychosozialen Belastungen gelitten habe, im Alltag auch nicht durch schwere,
quälende Schmerzen eingeschränkt und die Beziehung mit ihren
Familienangehörigen gut sei, könne die Diagnose einer Schmerzstörung nicht gestellt
werden. Es handle sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die
Beschwerdeführerin, die wiederholt operiert worden sei, habe Angst vor weiteren
Krankheiten. Diese Ängste würden sie belasten, umso mehr, als ihr Ehemann 2015
einen schweren Herzinfarkt erlitten habe. Diese Ängste würden die
Beschwerdeführerin aber nicht in ihrem Alltag einschränken. Es bestehe
lediglich eine erhöhte Ermüdbarkeit. Sie fühle sich in ihrer Wohnung wohl,
leide nicht unter Ängsten und könne sich auch frei ausser Haus bewegen. Der
Antrieb sei nicht vermindert, sie koche regelmässig, mache leichtere Putzarbeiten,
unternehme praktisch täglich Spaziergänge mit ihrem Mann. Sie treffe sich auch
mit ihrer Cousine und ihrer Nichte. Auch ansonsten pflege sie soziale Kontakte
und reise regelmässig in ihre Heimat. Aufgrund der geschilderten Aktivitäten
sei es nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nicht
arbeitsfähig fühle. Die leicht erhöhte Ermüdbarkeit und Ängstlichkeit, die
Sorgen um ihre Gesundheit, die gelegentlich zu leichten depressiven
Verstimmungen führen, und der „Lebensverleider“ würden die Diagnose einer
ängstlich-depressiven Störung begründen. Diese sei geringgradig ausgeprägt,
führe aber nicht zu Einschränkungen im Alltag. Es bestehe auch eine
leichtgradige Phobie, da die Beschwerdeführerin berichtet habe, keine kleinen
Lifte benutzen zu können. Auch dies führe aber nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung
im Alltag. Hinweise auf Aggravation seien nicht vorhanden. Insgesamt habe er im
Rahmen der psychiatrischen Untersuchung keine psychopathologischen Befunde erheben
können. Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in jeder anderen
beruflichen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu
100 % arbeitsfähig. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht
bestehe nicht (IV-Akte 60, S. 20 f., 24 f.).
Auch zu den früheren ärztlichen Einschätzungen – insbesondere
zu derjenigen der behandelnden Therapeutin Dr. G____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie – nahm Dr. E____ Stellung und führte aus, die Diagnose
einer mittelgradigen depressiven Episode könne nicht bestätigt werden. Die
depressiven Verstimmungen würden nur gelegentlich auftreten und seien nur
leichtgradig ausgeprägt. Weder die Konzentrationsfähigkeit noch das
Selbstwertgefühl seien herabgesetzt. Es würden auch keine Schuldgefühle, keine
pessimistischen Zukunftsperspektiven und keine Suizidgedanken bestehen. Auch
die von Dr. G____ beschriebene Schlaflosigkeit und Antriebslosigkeit
hätten nicht bestätigt werden können (IV-Akte 60, S. 25).
4.1.2. Dr. F____ stellte in seinem rheumatologischen
Gutachten folgende Diagnosen (IV-Akte 64, S. 31 f.):
Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Lumbovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) mit/bei
Ausgeprägter
muskulärer Dekonditionierung, muskuläre Dysbalance der paravertebralen
Muskulatur mit Insuffizienz der abdominalen Muskulatur, Diastase der Musculi
recti abdominis nach wiederholten Bauchoperationen
Klinisch keine
Hinweise auf segmentale Dysfunktion der Lendenwirbelsäule, keine Hinweise auf
lumbale Radikulopathie
Ansatztendinose
der Glutealmuskulatur am Beckenkamm bis zum Trochanter majus beidseits bei
muskulärer Dysbalance sowie myotendinotische Verspannungen des Musculus tensor
fascia latae rechtsseitig
Rezidivhernie
suprasymphysär mit Fettgewebe und Harnblasenanteil, nicht inkarzeriert,
Diastase der Musculi recti abdominis (CT Abdomen vom 20.08.2015)
Amaurosis linkes
Auge seit Geburt
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Myotendinotisches
intermittierendes cervico-vertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2)
Bilaterale Senkfüsse
(ICD-10 M21.4)
Aktenkundig
Verdacht auf leichtgradige und systemische Lupus erythematodes (Erstdiagnose
2014) (ICD-10 M32.9)
Wichtige
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Status nach
Erythema anulare centrifugum am Oberschenkel (erste Diagnose 04/2016) (ICD-10
L53.1)
Status nach
sechsmonatiger Therapie 1995 wegen Lungentuberkulose
Status nach
laparoskopischer Cholezystektomie und Narbenhernien-Verschluss 2009
Status nach
Narbenhernienkorrektur mit anschliessender Infektion, Wundheilungsstörung und
persistierender Fistelung bei Netzinfektion im Jahre 2010
Substituierte
Hypothyreose (ICD-E03.09)
Status nach Fibroadenom
an Brust
Zum systemischen Lupus erythematodes (SLE), welcher im Februar
2015 vom behandelnden und von der Hausärztin Dr. H____, FMH Innere
Medizin, beigezogenen Rheumatologen Dr. I____, FMH Rheumatologie und
Allgemeine Innere Medizin, diagnostiziert wurde (Erstkonsultationsbericht vom
9. Februar 2015, IV-Akte 48, S. 8), führte Dr. F____ aus, dass
bereits Dr. I____ bei einer Nachkontrolle vom 14. September 2015
klinisch keine sichere Aktivität eines SLE bzw. auch keinen Effekt der Behandlung
mit Plaquenil auf die beklagten Symptome (vor allem Arthralgien) sehen konnte
(Verlaufsbericht vom 15. September 2015, IV-Akte 48, S. 17).
Differentialdiagnostisch stelle sich die Frage, inwiefern einige der
präsentierten Beschwerden der Beschwerdeführerin (Arthralgien, Fatigue,
rezidivierende Aphten, ein winziger Perikarderguss) unter dem Begriff eines
„Verdachts auf leichtgradigen SLE (Erstdiagnose 2014)“ tatsächlich
zurückgeführt werden könnten. Ein persistierendes entzündliches Syndrom, das im
Rahmen eines aktivierten SLE vorhanden wäre, lasse sich aus seinen sämtlichen
Überlegungen mit harten Fakten nicht untermauern. Dafür würden Zeichen eines
manifesten Endorganbefalls sowie eine manifeste serologische Aktivierung (keine
hochtitrige ANA, keine Hypokomplementämie) fehlen. Aus diesem Grund müssten die
vorhandenen Arthralgien ohne organisches Korrelat differentialdiagnostisch
breiter zugeordnet werden, als nur im Rahmen einer unwahrscheinlichen Kollagenose.
In dieser Hinsicht habe sich auch bereits Dr. I____ in seinem
Verlaufsbericht vom 1. Juni 2017 (IV-Akte 48, S. 29 f.) orientiert
und in seiner Beurteilung festgehalten, dass keine Hinweise auf eine Aktivität
der vermuteten Lupus Erkrankung bestehen würden. Momentan seien das Blutbild
und die Entzündungswerte normal. Es frage sich ohnehin, wie weit ein
Schmerzsyndrom führend sei. So habe Dr. I____ denn auch die Diagnose eines
SLE in den Verdachtsstatus zurückgestuft, auch wenn die Kriterien formal
erfüllt wären. Dr. I____ führe schliesslich aus, dass man im Verlauf
offenbleiben und neue Symptome einordnen solle. Zu diesen Ausführungen von
Dr. I____ hielt Dr. F____ schliesslich fest, man könne eine
Somatisierung als Erklärung dieser sämtlichen unterschiedlich andauernden
Arthralgien ohne organisches Korrelat annehmen (IV-Akte 64, S. 32, 35-37).
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führte
Dr. F____ weiter aus, dass sich für die Beschwerdeführerin als
Verkäuferin, nämlich in einer körperlich schweren Tätigkeit, mit Notwendigkeit
repetitiv Lasten über 7 kg zu heben, zu tragen oder zu stossen, sich nach
vorne zu bücken, vorwiegend im Stehen und Gehen, eine volle Arbeitsunfähigkeit
begründen lasse. Dabei würden vor allem sowohl die Insuffizienz der
paravertebralen und der abdominalen Muskulatur als auch die Entstehung einer
Diastase der Musculi recti abdominis in Folge mehrerer Bauchoperationen, die
die Stabilität des Rumpfes beeinträchtigen, interferieren. Zudem habe sich eine
Rezidivhernie im Unterbauch durch die Diastase der Musculi recti abdominis
gebildet. Dieser Befund untermauere die Diagnose einer Insuffizienz der
Bauchmuskulatur. Aus diesem Grund sei die Durchführung körperlich schwerer
Tätigkeiten nicht mehr möglich. Der Beginn dieser Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit lasse sich ab dem 20. August 2015 herleiten, als eine
Computertomographie des Abdomens die ausgeprägte Rectus Diastase infraumbilical
sowie schwere narbige Veränderungen suprasymphysär mit umschriebener Eventration
von Fettgewebe und Harnblase im Bereich der vorderen Bauchwand links gezeigt
habe (IV-Akte 64, S. 38).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
hielt Dr. F____ fest, dass sich bei körperlich leichten Tätigkeiten
(Belastungsprofil: kein Tragen, Heben oder Stossen von Lasten über 7 kg,
ohne Notwendigkeit sich nach vorne zu bücken, nicht vorwiegend Stehen und
Gehen, sondern vorwiegend im Sitzen mit Möglichkeit bei Bedarf zu Stehen und zu
Gehen) aus rheumatologischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 80 %
begründen lasse. Es müsse deshalb eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von
20 % anerkannt werden. Dies aufgrund der Diastase der Musculi recti
abdominis, die zu einer verminderten Stabilisierung des Rumpfes beitragen
würden. Der Beginn dieser Einschränkung lasse sich ebenfalls ab August 2015 herleiten,
als am 20. August 2015 eine Computertomographie die Diastase der Musculi
recti sowie die narbigen Veränderungen an der Bauchwand und die Rezidivhernie
gezeigt habe. Aufgrund der einseitigen Amaurose seit Geburt seien keine
Arbeiten, welche das binokulare Sehen oder ein grosses Gesichtsfeld
voraussetzen, möglich. Insgesamt resultiere daraus eine Restarbeitsfähigkeit
von 80 % in einer angepassten Tätigkeit (IV-Akte 64, S. 39).
4.2.
Gemäss den obigen Ausführungen entsprechen die beiden Gutachten in
formaler Hinsicht den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an
eine beweiskräftige medizinische Begutachtung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a; vgl. dazu
Erwägung 3.3.1 hiervor).
Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete
Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit der beiden Gutachten sprechen
würden (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Der Sachverhalt könne deshalb nicht als
bis zur zweifelsfreien Eruierung abgeklärt gelten. Damit liege eine Verletzung
der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG vor.
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde im
Wesentlichen auf die Ausführungen der behandelnden Rheumatologin Dr. J____,
FMH Rheumatologie, welche in ihrem Arztbericht vom 1. Februar 2019
ihrerseits auf den Bericht des D____ vom 28. Januar 2019 verweist
(BB 4). Darin werde die Verdachtsdiagnose eines SLE bestätigt, auch wenn
aktuell keine signifikante entzündliche Aktivität vorliege. Es seien jedoch
rezidivierende entzündliche Schübe vorhanden mit unter anderem
Steroid-sensitiven oralen Aphten, Arthralgien und Myalgien. Der leicht erhöhte
Amyloidwert (Serum Amyloid A) vom 6. November 2018 sowie auch eine erhöhte
BSR (Blutsenkungsreaktion) z.B. am 16. August 2018 seien Hinweise für das
Vorliegen einer entzündlichen Problematik welche Dr. F____ ja verneint
habe. Gestützt auf diesen Arztbericht von Dr. J____ zeige sich, dass
Dr. F____ die Verdachtsdiagnose des SLE zu Unrecht verneint habe.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. J____ in ihrem Arztbericht
vom 1. Februar 2019 ihrerseits aber selbst ausdrücklich darauf hin wies,
dass sie zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bisher nie Stellung bezogen
habe. Ohne ihre Aussage dann aber zu begründen, erklärt sie, die
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei sicher klar höher, als die von Dr. F____
attestierten 20 % (BB 4). Daneben geht aus dem von Dr. J____
vorgebrachten Bericht des D____ vom 28. Januar 2019 hervor, dass ein SLE
aktuell nur als gering aktiv gesehen werde. Die Berichte vermögen deshalb in keiner
Weise das Gutachten von Dr. F____ in Zweifel zu ziehen.
Darüber hinaus deckt sich die Einschätzung von Dr. F____ auch mit den
Berichten von Dr. I____. Im Verlaufsbericht vom 15. September 2015
habe die Beschwerdeführerin subjektiv keine Änderung der Beschwerden angegeben.
Klinisch habe Dr. I____ keine sichere Aktivität eines SLE bzw. auch keinen
Effekt des verschriebenen Plaquenils auf die beklagten Symptome (vor allem
Arthralgien) sehen können (IV-Akte 48, S. 17 f.). Auch in seinem
letzten Verlaufsbericht vom 1. Juni 2017 konnte Dr. I____ keine
Hinweise auf eine Aktivität der vermuteten Lupus Erkrankung mehr finden und es
sei ohnehin fraglich, inwieweit ein Schmerzsyndrom führend sei. Das Blutbild
und die Entzündungswerte seien normal. In der Folge stufte er die Diagnose
eines SLE in den Verdachtsstatus zurück (IV-Akte 48, S. 29 f.). In
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ging Dr. I____ in
seinem Verlaufsbericht vom 8. Juni 2015 ebenfalls von einer Restarbeitsfähigkeit
von 80 % wegen eines erhöhten Pausenbedarfs bei einer Fatigue aus. Eine
höhergradige Arbeitsunfähigkeit könne aus rheumatologischer Sicht nicht
begründet werden und ein Rentenanspruch sei damit nicht begründbar (IV-Akte 48,
S. 13 f.). Der Einschätzung von Dr. F____ kann damit gefolgt
werden.
4.3.2. Des Weiteren wendet die Beschwerdeführerin ein,
Dr. F____ habe festgestellt, in Bezug auf die konstanten von der
Beschwerdeführerin geklagten Bauchschmerzen lasse sich nicht genau eruieren,
inwiefern diese konstanten restlichen Schmerzen im Unterbauchbereich auf die
Hernie alleine zurückzuführen seien. In Bezug auf diese Bauchschmerzen bestehe
somit eine vom Gutachter offengelegte Eruierungsproblematik. Die angesprochenen
Beschwerden würden, soweit ersichtlich, weder aus dem Fachgebiet der
Rheumatologie resultieren, noch könne von einem feststehenden somatischen
Befund gesprochen werden, dessen funktionelle Auswirkungen vom
rheumatologischen Gutachter abschliessend beurteilt werden könnten. Dr. F____
ordne diesem Beschwerdekomplex keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu.
Diese Beurteilung werde bestritten, insbesondere solange keine entsprechende
fachärztliche Beurteilung dazu vorliege.
Wie die Beschwerdegegnerin in zutreffender Weise dagegen
einwendet, hat sich Dr. F____ entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
mit den von ihr beklagten Bauchschmerzen sehr wohl auseinandergesetzt und sie
bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. So führt er aus,
bei der klinischen Untersuchung des Abdomens bestehe eine diffuse Druckdolenz
im Unterbauchbereich sowohl rechtsseitig als auch linksseitig. Durch die
ausgeprägte Diastase des Musculus rectus finde sich aber keine eingeklemmte
Hernie. Die Darmgeräusche seien normal (IV-Akte 64, S. 38). Insbesondere
wurde eine Auswirkung der Insuffizienz der Bauchmuskulatur auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von Dr. F____ ja ausdrücklich bejaht.
Inwieweit sich die Bauchschmerzen der Beschwerdeführerin daneben als eigenständige
Beschwerden auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken würden, vermag sie allerdings
nicht darzulegen und ist aufgrund der Akten auch nicht nachvollziehbar. Auch in
dieser Hinsicht vermögen die Ausführungen von Dr. F____ deshalb zu überzeugen.
4.3.3. Überdies macht die Beschwerdeführerin geltend, die
Hausärztin Dr. H____ hätte am 29. Januar 2019 einen Diabetes mellitus
diagnostiziert (Arztbericht von Dr. J____ vom 1. Februar 2019, BB 4)
in Bezug auf welchen weitere Abklärungen notwendig seien. Wie die
Beschwerdeführerin allerdings selbst schon zutreffend in ihrer Beschwerde
ausführt, diagnostizierte die Hausärztin den Diabetes mellitus erstmals am
29. Januar 2019 und damit zeitlich nach Erlass der Verfügung vom
15. Januar 2019. Bei der Beurteilung eines Falles stellt das
Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt ab, wie er
sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen zugetragen hat
(BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2,
BGE 129 V 167, 169 E. 1 und BGE 121 V 362, 366 E. 1b).
Vorliegend ist folglich lediglich der Sachverhalt von der Anmeldung zum
Leistungsbezug vom 24. April 2015 bis zur Verfügung vom 15. Januar
2019 zu beurteilen. Damit kann die Diagnose
eines Diabetes mellitus durch die Hausärztin im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht berücksichtigt werden. Unabhängig davon ist in den Akten kein Bericht der
Hausärztin dokumentiert, welcher sich zur Diagnose eines Diabetes mellitus und
dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert.
Die im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus behaupteten möglichen Beschwerden
wären allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zu berücksichtigen.
4.3.4. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin auch das
psychiatrische Gutachten von Dr. E____. Diesem stehe die Einschätzung der
behandelnden Psychiaterin Dr. G____ gegenüber, die in ihrem Arztbericht
vom 5. November 2017 eine depressive Erkrankung, mittelschwerer Episode
und eine vollständig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert und auf eine
deutlich psychisch reduzierte Belastbarkeit hingewiesen habe (IV-Akte 54). Dr. G____ attestierte der Beschwerdeführerin in
ihrem Bericht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Allerdings ist dem Bericht
weder ein schlüssiger Nachweis der diagnostizierten mittelgradig depressiven
Episode noch eine nachvollziehbare Begründung für die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Dies wurde auch bereits durch den RAD in seinem
Bericht vom 10. Juli 2018 entsprechend festgestellt (IV-Akte 66, S. 4).
Es besteht damit kein Anlass, von der Einschätzung von Dr. E____
abzuweichen. Auf das Gutachten kann abgestellt werden.
4.4.
Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Zweifel an der Zuverlässigkeit der
rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung. Die Gutachten vermögen zu
überzeugen und erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung an ein medizinisches
Gutachten (vgl. E. 3.3.1. hiervor). In der medizinisch-theoretischen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind die beiden Gutachten nicht zu beanstanden.
Damit kann auf die Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ abgestellt
werden. Weitergehende medizinische Abklärungen sind nicht indiziert. Entgegen
des Antrags der Beschwerdeführerin ist vorliegend auch kein gerichtliches
Gutachten einzuholen. Somit ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer
80 %-igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten
Tätigkeit auszugehen.
5.1.
Zu prüfen sind nunmehr die erwerblichen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit, ausgehend von einer 80 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer
adaptierten Tätigkeit ab August 2015.
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdegegnerin wendete zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades die gemischte Methode an, wobei sie gemäss Verfügung vom
15. Januar 2019 von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit
und Haushalt im Gesundheitsfall im Verhältnis von 65 % zu 35 % ausging.
Sie stützte sich dabei vorwiegend auf den Abklärungsbericht Haushalt vom
3. Januar 2017 (IV-Akte 35).
5.2.2. In ihrer Verfügung vom 15. Januar 2019 führte die
Beschwerdegegnerin insgesamt zwei Einkommensvergleiche für die Intervalle (1)
ab Ablauf der Wartefrist (August 2016) sowie (2) ab Inkrafttreten von
Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV (1. Januar 2018)
durch. In der Folge ermittelte sie unter Anwendung des alten Modells zur Berechnung
des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen einen rentenausschliessenden
Gesamt-Invaliditätsgrad von 6.63 %. Unter Anwendung des neuen Modells
(Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) ermittelte sie sodann einen
rentenausschliessenden Gesamt-Invaliditätsgrad von 18.16 %. Ein leidensbedingter
Abzug wurde nicht vorgenommen.
5.3.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweistauglichkeit des
Abklärungsberichts Haushalt und macht insbesondere geltend, sie wäre im
Gesundheitsfalle zu 100 % erwerbstätig. Damit sei bei der Ermittlung des
IV-Grades die Methode des Einkommensvergleichs und nicht die gemischte Methode
anzuwenden.
5.4.
5.4.1. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anwendbar (Art. 16
ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen,
welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte
(Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Personen, welche im Gesundheitsfall nur
teilweise erwerbstätig sind und daneben im Aufgabenbereich (namentlich dem
Haushalt) tätig sind, werden bei der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28a Abs.
3 IVG beide Tätigkeiten berücksichtigt. Für den Erwerbsteil erfolgt die
Bemessung nach Art. 16 ATSG. Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung
(BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).
5.4.2. Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis
Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV; SR 831.201), dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen,
die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG
betätigen, der auf die Erwerbstätigkeit bezogene Invaliditätsgrad und der auf
die Betätigung im Aufgabenbereich bezogene Invaliditätsgrad summiert werden.
Gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV richtet sich die
Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit in diesen
Fällen nach Art. 16 ATSG. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Nach
der Rechtsprechung kann die Invaliditätsbemessung mittels der gemischten
Methode nach diesem neuen Berechnungsmodell im Hinblick auf eine einheitliche
und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3. und 9C_553/2017
vom 18. Dezember 2017 E. 5 und E. 6.2.).
5.4.3. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig
erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung
einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt – ergibt sich nach
konstanter Rechtsprechung aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei
sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach
Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 125 V 146, 150). Für
die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich. Hierzu sind Indizien wie die
Erwerbsbiographie und die Arbeitssuchbemühungen zu berücksichtigen (vgl. z.B.
BGE 137 V 334, 338 E. 3.2, BGE 125 V 146, 150 E. 2c und
Urteil des Bundesgerichts 9C_642/2013 vom 9. Januar 2014 E. 3.2.).
Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der
invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde
(BGE 141 V 15, 20 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.5.
5.5.1. Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Januar 2017 (IV-Akte
35) ist zu entnehmen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend einer
100 %-igen Erwerbstätigkeit nur bis zur Geburt ihrer Tochter gemäss
IK-Auszug (IV-Akte 3) nachvollziehbar seien. Aufgrund der vorhandenen medizinischen
Unterlagen sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin seit
der Geburt ihrer Tochter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe arbeiten
können, da gesundheitliche Einschränkungen erst später dokumentiert seien. Bis
zum Herzinfarkt des Ehemannes im Dezember 2014 sei für die Beschwerdeführerin
aus finanziellen Gründen kein Erwerb notwendig gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt
müsse sie als Vollhausfrau eingestuft werden. Hingegen sei nachvollziehbar,
dass sich die Beschwerdegegnerin im Gesundheitsfall nach Eintritt des
Gesundheitsschadens des Ehemannes aus finanziellen Gründen eine Arbeit hätte
suchen müssen. Zwischenzeitlich sei auch die Tochter in einem Alter, das es der
Beschwerdeführerin erlauben würde, zumindest halbtags ausser Haus erwerbstätig
zu sein. Die Tochter komme nicht mehr täglich mittags zum Essen nach Hause.
Somit wäre gar ein Pensum zwischen 60 – 80 % nachvollziehbar. Da der
Ehemann weiterhin teilerwerbstätig sei, laste aber das Erwirtschaften des
Finanzbedarfs nicht ausschliesslich auf der Beschwerdeführerin. Im Gesundheitsfalle
müsse deshalb ab Januar 2015 von einem Erwerb von 65 % (Durchschnitt von
50 – 80 %) ausgegangen werden.
5.5.2. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Dafür
sprechen mehrere Gründe: So ist dem Abklärungsbericht Haushalt zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin geplant habe, ihr Vollzeitpensum nach der Geburt
der Tochter unverändert fortzuführen. Sie sei deswegen in unmittelbare Nähe der
Krippe, des Kindergartens und der Primarschule gezogen. Ihr Kind sei bereits in
der Krippe angemeldet gewesen. Rückblickend gebe die Beschwerdeführerin auch
an, dass sie insbesondere mit nur einem Kind auf jeden Fall ein Vollzeitpensum
beibehalten hätte. Ihr sei es leider nicht möglich gewesen, ein zweites Kind zu
bekommen. Dieser Aussage der Beschwerdeführerin ist als „Aussage der ersten Stunde“
besonderes Gewicht beizumessen. Daneben spricht insbesondere auch die Erwerbsbiographie
der Beschwerdeführerin für eine 100 %-ige Erwerbstätigkeit im
Gesundheitsfall. So war sie bereits vor der Geburt ihrer Tochter als
Kassiererin bei der C____ im Vollzeitpensum angestellt (Anmeldung vom
24. April 2015, IV-Akte 2). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist
deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfalle
weiterhin zu 100 % erwerbstätig wäre.
5.6.
Demzufolge ist der Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Januar
2017 nicht beweistauglich und die Beschwerdegegnerin hat zu Unrecht darauf
abgestellt. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 %
Erwerbstätige anzusehen und der Invaliditätsgrad gemäss der allgemeinen
Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln ist.
6.1.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist nun der Invaliditätsgrad anhand
der Einkommensvergleichsmethode neu zu berechnen. Wie sich zeigen wird, lässt
sich allerdings auch bei Anwendung der Einkommensvergleichsmethode kein rentenbegründender
IV-Grad von mindestens 40 % errechnen.
6.2.
Übt die versicherte Person – wie im vorliegenden Fall – nach
Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare
Erwerbstätigkeit mehr aus, so können die Tabellenlöhne der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) herangezogen
werden (BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
6.3.
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt
werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann.
Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln
oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter,
die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Der Abzug beträgt maximal 25 %
(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff.
E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung
aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur
Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese
zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75,
80 E. 5b/bb).
6.4.
6.4.1. Die Beschwerdegegnerin stellte für das Validen- wie für das
Invalideneinkommen auf die LSE 2014, Tabelle TA1 ab. Das Abstellen auf die
Tabellen ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Allerdings hat die
Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die LSE 2014 abgestellt. Massgebend ist
vielmehr die LSE 2016 (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21.
September 2017 E. 4.2 in fine, wonach rechtsprechungsgemäss die im
Verfügungszeitpunkt jeweils aktuellsten veröffentlichten Tabellen zu verwenden
sind). Die LSE 2016 wurde am 26. Oktober 2018 veröffentlicht. Die
Beschwerdegegnerin verfügte ihrerseits am 15. Januar 2019 über den
Rentenanspruch (IV-Akte 78). Zu diesem Zeitpunkt lagen die Zahlen der LSE 2016
also bereits vor. Bei der Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens ist
demnach auf die LSE 2016 abzustellen.
6.4.2. Hinsichtlich des Valideneinkommens ergibt sich,
ausgehend von der LSE 2016, Tabelle TA1, Pos. 47 Detailhandel, Frauen,
Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.8 Wochenstunden (vgl. Tabelle
des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“, Pos. 47
Detailhandel) bei einem 100 % Pensum ein Valideneinkommen von gerundet CHF 55‘051.--
im Jahr 2016 (4‘390 : 40 * 41.8 * 12).
Für das Invalideneinkommen ist auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Total
Frauen, Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl.
Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“,
Total) abzustellen. Bei einem vollen Pensum hätten weibliche Hilfskräfte im
Jahr 2016 bei einem 100 % Pensum ein Einkommen von gerundet CHF 54‘581.--
erzielen können (4‘363 : 40 * 41.7 * 12). In einem Pensum von 80 % hätte
die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 (hypothetisch gesehen) gerundet CHF 43‘665.--
verdienen können.
6.4.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht kein
Anspruch auf einen leidesbedingten Abzug, da keine der unter E. 5.2.2
genannten Voraussetzungen erfüllt ist und die vorhandenen Einschränkungen
bereits in der Beurteilung der Gutachter berücksichtigt wurden. Mit einem zusätzlichen
Abzug vom Tabellenlohn würden die gesundheitlichen Einschränkungen doppelt
berücksichtigt, was unzulässig ist. Darüber hinaus erscheinen die
gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer Gesamtheit nicht als derart
gravierend, dass mit einer erheblichen Lohneinbusse gerechnet werden müsste.
Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad in der Höhe von 40.51 % ergebe
sich lediglich bei einem Abzug in der maximal zulässigen Höhe von 25 %
((55‘051 – [43‘665 * 0.75]) * 100 : 55‘051). Ein solch hoher Abzug ist aufgrund
der obigen Ausführungen aber ohnehin in keiner Weise gerechtfertigt.
6.5.
Im Ergebnis ergibt ein Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen
damit eine Differenz von CHF 11‘386.-- (55‘051 – 43‘665), was einem – nach
den Regeln der Mathematik gerundeten (BGE 130 V 121, 122 f.
E. 3.2 und 3.3) – Invaliditätsgrad von 21 % (11‘386 * 100 : 55‘051) entspricht.
Dieser ist nicht rentenbegründend. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin einen
Anspruch auf eine Invalidenrente folglich zu Recht abgelehnt.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin
im Sinne der Erwägungen keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente
hat.
7.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt worden ist, ist der Vertreterin ein angemessenes
Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar
von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend
liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein
durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar
von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %
rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2‘650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich CHF 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi C.
Kämpf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: