Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.114
URTEIL
vom 13.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Cla Nett, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. August 2018
betreffend Störung des
öffentlichen Verkehrs
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen wurde A____ am 14. August 2018 der Störung des
öffentlichen Verkehrs und der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt
und zu 120 Tagen Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 120.‒.
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von
der Anklage wegen versuchter Nötigung wurde er freigesprochen. Die am 29. Juli
2014 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.‒ wurde nicht vollziehbar
erklärt. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 360.60
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.‒ auferlegt. Der amtliche
Verteidiger wurde aus der Gerichtskasse entschädigt, wobei ein
Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO angebracht wurde.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben seines Anwalts vom
18. Oktober 2018 Berufung erklären lassen. Es wird beantragt, das Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. August 2018 sei teilweise aufzuheben. Der
Berufungskläger sei vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs kostenlos
freizusprechen. Eventualiter sei im Falle einer Verurteilung wegen Störung des
öffentlichen Verkehrs eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.‒,
Probezeit 2 Jahre, auszusprechen. Die Auferlegung der Verfahrenskosten und der
erstinstanzlichen Urteilsgebühr zu Lasten des Berufungsklägers sei aufzuheben
und ebenfalls der Vorbehalt betreffend die amtlichen Verteidigungskosten gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO, alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei
dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
und die amtliche Verteidigung mit [...] als amtlichem Verteidiger zu bewilligen
sei. Die Berufungsbegründung datiert vom 25. März 2019. Die Staatsanwaltschaft
hat am 29. März 2019 mit Verweis auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz auf
eine Berufungsantwort verzichtet. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger haben
weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Berufung oder
Anschlussberufung erklärt.
Da der ihn
betreffende Punkt nicht angefochten wird (Freispruch vom Vorwurf der versuchten
Nötigung), hat die Verfahrensleiterin am 23. November 2018 verfügt, dass [...]
nicht mehr als Privatkläger im Verfahren geführt wird.
Anlässlich der Berufungsverhandlung
vom 13. August 2019 wurde der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangte
sein Verteidiger zum Vortrag.
Die Einzelheiten
der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht
ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen
Punkte in Rechtskraft. Der Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln mit Verurteilung zu CHF 120.‒ Busse (ev. 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), der Freispruch von der Anklage wegen versuchter
Nötigung, der Nichtvollzug der bedingten Vorstrafe vom 29. Juli 2014 und die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
sind mangels Anfechtung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
2.1
2.1.1 Der
Wortlaut der Anklage, mit welchem dem Beschuldigten Störung des öffentlichen
Verkehrs sowie einfache Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen wird, lautet
folgendermassen: Obwohl das Verzweigungsgebiet Leimgrubenweg/Münchensteinerstrasse/Brügglingerstrasse
am 24. September 2017 für den motorisierten Verkehr komplett gesperrt war,
fuhr der Beschuldigte gegen 09.20 Uhr als Lenker des Personenwagens Daihatsu
Cuore ([…]) verbotenerweise über das Verzweigungsgebiet
Leimgrubenweg/Münchensteinerstrasse. In der Folge durch einen Mitarbeiter des
Verkehrsregeldienstes, B____, auf seine Verfehlung mittels unmissverständlicher
Stoppsignalisierung aufmerksam gemacht, fuhr der Beschuldigte mit seinem
Fahrzeug dermassen zügig auf den Vorgenannten zu, dass der völlig überraschte B____
sich in der Folge gezwungen sah, sich mit einem grossen Schritt zur Seite in
Sicherheit zu bringen, um nicht vom Personenwagen des Beschuldigten erfasst zu
werden.
2.1.2 In
formeller Hinsicht hat die Verteidigung in ihrem Plädoyer vor Berufungsgericht die
Ansicht vertreten, die Schilderung eines minutenlangen Geschehens in zwei Sätzen,
welche nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale schilderten, sei ungenügend. Sie rügt
damit eine Verletzung des Akkusationsprinzips (Prot. S. 7).
2.1.3 Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff.
3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz,
bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand
des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der
Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung
durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350
Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten
Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in
objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 141 IV 132
E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190, 126 I 19 E. 2a S. 21 f.; vgl.
auch Jean-Richard-dit-Bressel,
Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 5/2017, S. 309, 311). Das
Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der
angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion: BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 133 IV 235 E. 6.2 S.
244 f.).
2.1.4 Konkretisiert
wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen,
welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325
Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am
Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten
vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und
Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren
Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände
aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGE 126 I 19 E. 2a
S. 21 f.; BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3). Kleinere
Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit
der Anklage. Allgemein gilt: je gravierender die Vorwürfe, desto höhere
Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (BGer 6B_1391/2017 vom
17. Januar 2019 E. 2, 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4).
2.1.5 Zu
beachten ist schliesslich stets, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck
verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten
soll. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher Handlungen er
beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich
in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65,
141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; BGer 6B_584/2016
vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines
formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den
Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel
auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht
in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine
überladenen formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es
auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter
Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw.
sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem
Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015
vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5).
2.1.6 Aus
dem Strafbefehl, welcher nach erfolgter Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 1
StPO als Anklageschrift gilt, ist zunächst ersichtlich, dass dem Beschuldigten
bezüglich des Vorfalls im Verzweigungsgebiet
Leimgrubenweg/Münchensteinerstrasse/ Brüglingerstrasse vom 24. September 2017
neben einer einfachen Verkehrsregelverletzung die Störung des öffentlichen
Verkehrs zur Last gelegt wird. Der Tatbestand von Art. 237 Ziff. 1 StGB stellt
unter Strafe, wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr
auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet
und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt. Dem
inkriminierten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger mit einem
Personenwagen verbotenerweise das genannte Verzweigungsgebiet, welches zum
Tatzeitpunkt für den motorisierten Verkehr gesperrt war, befuhr, von Verkehrsregeldienst-Mitarbeiter
B____ auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht wurde und in der Folge so auf
diesen zufuhr, dass er sich mit einem grossen Schritt zur Seite in Sicherheit
bringen musste, um nicht erfasst zu werden. Es ist nicht ersichtlich, welche
Unklarheiten sich bei dieser kurzen aber vollständigen Umschreibung des
Tatgeschehens für die Verteidigung hätten ergeben können. Dass die gesamte Irrfahrt
des Beschuldigten im abgesperrten Baustellenbereich ausführlicher hätte geschildert
werden können, trifft zu; sämtliche notwendigen Elemente des Tatbestandes wurden
jedoch geschildert. Die Tatbestandselemente brauchten dabei nicht wörtlich wiederholt
zu werden, zumal die knappe Schilderung keine Fragen offenliess, welches
Verhalten dem Beschuldigten zur Last gelegt wird. Das Akkusationsprinzip ist
demnach nicht verletzt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Verteidigung
in der Wahrnehmung ihre Aufgabe beeinträchtigt worden wäre. Die zentrale
rechtliche Frage, ob ein gesperrter Strassenabschnitt dem öffentlichen Verkehr entzogen
ist und der Tatbestand von Art. 237 StGB folglich gar nicht zur Anwendung
gelangen kann, wurde ausführlich thematisiert (siehe 2.3).
2.2 Aufgrund
der teilweise divergierenden Aussagen, welche zum Tatgeschehen vorliegen, ist
zu prüfen ob der inkriminierte Sachverhalt erstellt ist. Die gesamte
Ausgangslage ist durch die Foto-Dokumentation vom Tatort belegt (Akten
S. 75 ff.). Auf den Fotos sind auch die kreisförmigen Pneu-Spuren im
frischen Strassenbelag zu sehen, welche die Schilderungen der Zeugen B____ und C____
stützen und ebenso die Baulatte, welche der Berufungskläger entfernte (Akten
S. 78-80). Der Zeuge B____ machte zudem ein Foto des Autos des
Berufungsklägers, welches sich ebenfalls in der Dokumentation befindet (S. 80).
Was das Befahren der fraglichen Verzweigung trotz Absperrung, das im Kreis
Fahren (zumindest, um einen Ausweg zu suchen) und das Entfernen der Absperrung
zur Brüglingerstrasse betrifft, ist der Sachverhalt auch gar nicht bestritten.
Der Berufungskläger
hat sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt gestellt, er habe
beim Einbiegen in den Leimgrubenweg zwar eine Sicherheitsangestellte und im
Leimgrubenweg eine Absperrung wahrgenommen, diese hätten ihn aber nicht daran
gehindert, nach rechts abzubiegen. Er habe wegen des Verkehrs nach links
geschaut und sei dann nach rechts in den Leimgrubenweg gefahren, wobei in dem
Bereich alles frei gewesen sei. Links sei eine Baustellenabsperrung gewesen,
rechts aber alles offen. Die Abschrankung sei vielleicht da gewesen, aber so
gestellt, dass man noch dazwischen habe durchfahren können (Einvernahme vom 25.
Januar 2018: Akten S. 93/94, erstinstanzliches Protokoll: Akten
S. 235). Erst nach einigen Metern habe er die Sicherheitsperson im Rückspiegel
und akustisch nochmals wahrgenommen, sich aber nichts weiter dabei gedacht. Auf
dem Trottoir gefahren sei er nicht, und er könne sich nicht daran erinnern,
Pylonen umgefahren zu haben (Akten S. 236). Anlässlich der ersten
Einvernahme erklärte er noch, er habe keinen Sicherheitsmitarbeiter gesehen und
wisse nichts vom Vorwurf, auf einen solchen zugefahren zu sein (Akten
S. 94, 95). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er dann
erstmals ein, als er ausgestiegen sei, um die Bauabsperrung zu entfernen, habe er
am Schluss vor der Brüglingerstrasse nochmals einen Mann gesehen. Dieser habe
mit ein paar Metern Abstand ein Foto von ihm gemacht. Er selbst sei dann wieder
ins Auto gestiegen und losgefahren. Er habe auf der Kreuzung nur noch raus
gewollt (Akten S. 237). Weshalb man ihn als aggressiv empfinde, wisse er
nicht. Er sei oft aufbrausend und vielleicht unangenehm in solchen Situationen,
was man aber aushalten müsse, da jeder seinen eigenen Charakter habe (Prot. erstinstanzl.
HV: Akten S. 237, vgl. auch Einvernahmen vom 25. Januar 2018: Akten
S. 95). In der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger zu Protokoll, er
sei aus der BP-Tankstelle gefahren, habe sich nicht geachtet und sei rechts in
den gesperrten Baustellenbereich gefahren. Er habe visuell nicht wahrgenommen,
dass auf der linken Seite jemand gestanden habe, der geschaut habe, dass keiner
reinfährt. Ihm sei die Situation sehr unangenehm gewesen, und er habe einfach
wieder rausfahren wollen. Als er sich fast auf der Kreuzung befunden habe, habe
er eine Person im Rückspiegel gesehen. Er habe gehört, dass sie etwas geschrien
habe, aber nicht was. Er sei weitergefahren in der Hoffnung, rechts rausfahren
zu können. Erst sei er in Richtung Grün80 gefahren, dort sei jedoch gesperrt
gewesen und in Richtung St. Jakob ebenfalls. Er habe das Auto zum St.
Jakob gewendet, dort die Absperrlatte entfernt und sei weggefahren. Einen
anderen Mann habe er beim Fahren nicht gesehen, sondern erst, als er aus dem
Wagen ausgestiegen sei. Dieser habe sich irgendwie herangeschlichen und sei in
den Gefahrenbereich gekommen, ohne dass er ihn gesehen habe. Als er ihn gesehen
habe, habe der Mann ein Foto von ihm gemacht. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der
Mann hinter seinem Fahrzeug befunden. Er sei wieder eingestiegen und losgefahren,
wobei er den Mann beim Wegfahren im Rückspiegel gesehen habe. Er habe einfach
wegfahren und niemanden gefährden wollen. Dass er (B____, Anm.
Gerichtsschreiber) einen Schritt habe zurückmachen müssen, tue ihm leid, aber
er habe diesen erst nach dem Aussteigen gesehen. Die erwähnten Spuren könnten
schon von ihm stammen, da es ja ein neuer Belag gewesen sei (Prot. S. 4-6).
B____ wurde vor
erster Instanz als Zeuge befragt. Er beschrieb, der Berufungskläger sei mit
seinem Auto an einer Absperrung vorbei und trotz Baumaschinen und einer
anwesenden Sicherheitswache auf das Baustellengebiet gefahren. Er sei auf dem
Trottoir gefahren und habe so die Baustellen-Abschrankung umfahren. B____ habe
ein Haltezeichen gemacht, damit der Mann nicht weiterfahre ‒ es habe dort
einen neuen Strassenbelag gehabt. Er habe auf ihn zugehen wollen, um ihm zu
sagen, er dürfe nicht weiterfahren. Ihm sei es dann „so rübergekommen“, dass
der Mann ihn böse angeschaut und Gas gegeben habe, so dass die Reifen gequietscht
hätten und er nur noch zur Seite habe springen können. Dann habe der
Berufungskläger auf der neuen Asphaltierung mit einer Höllengeschwindigkeit
Kreise gezogen. Sie seien auf die Seite gestanden und hätten geschaut und
abgewartet, was passiere. Das eine Mal habe er so einen Bogen gezogen, dass es
von den Pneus einen Streifen auf dem neuen Belag gegeben habe. Das Auto sei dabei
beinahe umgekippt. Der Mann habe dann in Richtung Münchenstein fahren wollen, habe
dann aber bemerkt, dass dort doppellattig abgesperrt gewesen sei und auch jemand
von der Sicherheitswache gestanden sei. Er habe dann in Richtung St. Jakob
runter in die Brüglingerstrasse fahren wollen, dort sei aber auch abgesperrt
gewesen. Er habe sein Auto angehalten, sei ausgestiegen und habe die
Absperrlatten rausgezogen und weggeschmissen. B____ und ein anderer Mitarbeiter
hätten dann zu dem Mann gehen wollen um ihm zu sagen, dass das nicht gehe. Als der
Mann die Absperrlatten herausrissen habe, habe er einen wütenden und
aggressiven Eindruck gemacht. B____ sei deshalb nicht näher hingegangen, da er
nicht Gefahr habe laufen wollen, mit der Absperrlatte oder anderweitig einen
Schlag ins Gesicht zu erhalten. Der Berufungskläger sei dann weiter in Richtung
St. Jakob hinunter gefahren. Dann hätten sie telefonisch die Polizei aufgeboten
(Akten S. 238). Der Zeuge bestätigte auf Nachfrage, dass der
Berufungskläger länger über das Trottoir gefahren sei, da die Strasse gesperrt
gewesen sei (Akten S. 239). Auch bestätigte er, dass der Berufungskläger auf
ihn zugefahren sei. Der Berufungskläger sei aggressiv hinter dem Steuer
gesessen. B____ habe versucht, sich ihm zu nähern, worauf er Gas gegeben habe,
bis die Reifen zu quietschen begonnen hätten. Der Berufungskläger sei dann auf ihn
zugefahren und er sei zur Seite gegangen. Anderenfalls hätte der
Berufungskläger ihn wohl erwischt (Akten S. 239).
Die Zeugin C____,
welche den Vorfall in ihrer Pause als Tramführerin beobachtete, beschreibt die
Ausgangssituation und weite Teile des Verhaltens des Berufungsklägers gleich
wie B____. Es sei wegen einer Baustelle „eigentlich alles abgesperrt“ gewesen,
und zwar „von jeder Seite her“. Bezüglich der Reihenfolge der Geschehnisse weichen
ihre Aussagen jedoch von den Schilderungen B____s ab. Nach ihrer Erinnerung ist
der Berufungskläger zuerst ausgestiegen, weil er durch den Verkehrsdienst
aufgehalten wurde, dann wieder eingestiegen, hat dann die Absperrung umfahren
und ist auf dem neuen Strassenbelag gedriftet. Schliesslich habe er durch die
Brüglingerstrasse Richtung St. Jakob weiterfahren wollen. Dort habe er die
Absperrung beiseite geworfen und sei wieder eingestiegen. Dann sei ein
Verkehrsdienstmitarbeiter angerannt gekommen und habe ihn aufhalten wollen. Er
habe dann Gas gegeben und sei die Brüglingerstrasse hinuntergefahren. Der
Verkehrsdienstmitarbeiter habe beiseite springen müssen, dass er nicht
überfahren worden sei (Akten S. 240/1). Auf Nachfrage blieb sie dabei,
dass der Vorfall mit dem Sicherheitsmann bei der Brüglingerstrasse gewesen sei,
als der Berufungskläger die Abschrankung beiseite geworfen habe. Der
Sicherheitsmann habe ihn aufhalten wollen, da er die Abschrankung beiseite
geworfen habe. Dann habe er ‚gäselet‘, um zu sagen, „geh auf die Seite“. Dann habe
er Gas gegeben und der Sicherheitsmann sei beiseite gegangen, wohl weil er
nicht habe überfahren werden wollen (Akten S. 242). Das sei „direkt am
Schluss“ gewesen. Es sei passiert, nachdem der Autofahrer die Abschrankung
beiseite geworfen habe. Und dann sei dieser mit Tempo in Richtung „Joggeli“
gefahren (Akten S. 242).
Zusammenfassend
ist der Sachverhalt zu einem guten Teil unbestritten und auch ohne weiteres
durch die Fotodokumentation, den Polizeirapport, die übereinstimmenden
Zeugenaussagen und die Darstellung des Berufungsklägers selbst erstellt. In
seiner Berufungsbegründung hat sich der Berufungskläger gar nicht mehr dazu
geäussert. Die Verurteilung wegen Verkehrsregelverletzung akzeptiert er denn
auch. Vor erster Instanz war umstritten, ob der Berufungskläger tatsächlich auf
den Sicherheitsmann zugefahren ist, so dass dieser sich mit einem Schritt oder
Sprung zur Seite begeben musste. In diesem Punkt hat der Berufungskläger auch
in der Berufungsverhandlung nach wie vor den Aussagen der beiden Zeugen
widersprochen. Die Zeugenaussagen weichen in diesem Punkt insoweit voneinander
ab, als sie den zeitlichen Ablauf unterschiedlich schildern. Daraus ergibt sich
indes kein wesentlicher inhaltlicher Widerspruch, aufgrund dessen die
Zeugenaussagen unglaubhaft erscheinen würden. Es leuchtet vielmehr ein, dass
beim Beobachten einer Situation, wie sie die Zeugen weitgehend übereinstimmend
geschildert haben, das Augenmerk nicht auf den zeitlichen Abläufen lag. Auch darf
als notorisch gelten, dass gerade die zeitliche Zuordnung von
Sachverhaltselementen durch Zeugen oft unzuverlässig ist. Einprägsam sind
indessen die Ereignisse, welche als solche nicht alltäglich sind und emotional
etwas auslösen. Bei der Beobachtung, wie ein Personenwagen auf einen Menschen
zuhält, sodass sich dieser mit einem Schritt in Sicherheit bringt ‒ so
hat es auch die Zeugin beschrieben (mit der Ergänzung, er habe wohl nicht
überfahren werden wollen) ‒ trifft dies zweifellos zu. Dass die Zeugin
diesen Vorfall klar geschildert hat ‒ auch wenn sie hauptsächlich vom
drohenden „Gäsele“ gesprochen hat ‒ unterstützt die Aussagen des direkt
betroffenen Zeugen B____, der eindeutig das gleiche Tatgeschehen beschrieben
hat. Der Berufungskläger wiederum widerspricht sich in einem zentralen Punkt,
wenn er an der ersten Einvernahme noch behauptete, überhaupt keinen Menschen
gesehen zu haben und dann mit einem Mal erwähnte, es habe da einen Mann
gegeben, der ein Foto vom Auto gemacht habe. Es liegt nahe, dass dieses
Aussageverhalten strategisch geprägt war, zumal sich der Berufungskläger an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung in der Situation fand, dass die beiden
Zeugen sogleich ihre Depositionen vor Gericht machen würden. In der
Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger zu Protokoll, nach dem Befahren
des abgesperrten Bereichs habe er zunächst akustisch eine
Sicherheitsdienstmitarbeiterin wahrgenommen. Ein weiterer
Sicherheitsdienstmitarbeiter sei angelaufen gekommen, als er die Absperrung
entfernt habe. Als er weggefahren sei, habe er diesen im Rückspiegel gesehen.
Dass dieser einen Schritt zurück haben machen müssen, tue ihm leid, er habe ihn
jedoch erst gesehen, als er ausgestiegen sei. Der Sicherheitsdienstmitarbeiter
sei irgendwie herangeschlichen und in den Gefahrenbereich gekommen, ohne dass
er ihn dabei wahrgenommen habe (Prot. S. 5-6).
Nach diesen
letzten Depositionen des Berufungsklägers im Berufungsverfahren stellt er somit
nicht mehr in Abrede, B____ durch ein Fahrmanöver dazu veranlasst zu haben,
sich mit einem Schritt in Sicherheit zu bringen, wobei der Vorsatz noch immer
bestritten wird. Es kann jedoch auch in diesem Punkt auf die Aussagen des
Zeugen B____, die durch die Aussagen der Zeugin C____ in den wesentlichen
Punkten gestützt werden, abgestellt werden. Diesen Depositionen ist klar zu
entnehmen, dass der Berufunskläger frontal und somit klar vorsätzlich auf B____
zugefahren ist. Der Sachverhalt ist damit erstellt.
2.3
2.3.1 Der
beantragte Freispruch vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs wurde
in der Berufungsbegründung materiell ausschliesslich damit begründet, dass sich
der inkriminierte Tatvorwurf auf einer für den öffentlichen Verkehr komplett
gesperrten Verkehrsfläche abgespielt habe, womit der öffentliche Verkehr gar
nicht habe gestört werden können. Dieser Vorwurf hätte dem Berufungskläger nach
Ansicht der Verteidigung nur dann gemacht werden können, wenn sich das
vorgeworfene Verhalten zum massgebenden Zeitpunkt auf einer einem unbestimmten
Personenkreis zur Verfügung stehenden Verkehrsfläche abgespielt hätte.
2.3.2 Art.
237 Ziff. 1 StGB sanktioniert das vorsätzliche Hindern, Stören oder
Gefährden des öffentlichen Verkehrs, wenn dadurch wissentlich Leib und Leben
von Menschen in Gefahr gebracht werden. Er will das Leben und die körperliche
Integrität von Menschen schützen, welche sich im öffentlichen Verkehr befinden
(BGE 134 IV 55 E. 4.1, BGE 106 IV 370 E. 2a; BGer 6B_1132/2017 vom 3.
Oktober 2018 E. 1.3; BGer 6B_689/2015 vom 26. Mai 2016 E. 1.1). Geschützte
Rechtsgüter sind einerseits Leib und Leben von Menschen, andererseits nach herrschender
Lehre auch der öffentliche Verkehr. Da die Bestimmung nur bei konkreter
Gefährdung von Leib und Leben zur Anwendung kommt, ergibt sich der Schutz des
Verkehrs aus ihr allerdings nur akzessorisch (Fiolka,
in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 237 StGB
N 5-6). Die Bestimmung spricht vom öffentlichen Verkehr, namentlich auf
der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft. Der Strassenverkehr ist nach
gefestigter Rechtsprechung dann öffentlich, wenn er sich durch die Bewegung von
Personen oder Gütern, gleichgültig mit welchen Mitteln, auf Flächen abspielt,
welche einem unbestimmten Personenkreis dienen, und zwar selbst dann, wenn die
Benutzung durch die Natur des Ortes oder seinen Zweck eingeschränkt ist (BGE
134 IV 255 E. 4.1; 105 IV 41 E. 2; 102 IV 26; 101 IV 173). So hat das
Bundesgericht die Anwendbarkeit von Art. 237 StGB nicht nur für Strassen,
Strassenverzweigungen und Plätze, sondern auch etwa für ein Ausstellungsareal
oder einen Festplatz bejaht (BGE 105 IV 41 E. 2). In einem älteren
Leitentscheid hat das Bundesgericht für die Entscheidung, ob Öffentlichkeit
gegeben ist, darauf abgestellt, ob sich das inkriminierte Verhalten auf einer
jedermann zugänglichen öffentlichen Strasse abspielt oder auf einem privaten
Vorplatz, der durch entsprechende Betretungs- und Fahrverbot dem allgemeinen
Verkehr entzogen worden ist. Es hat dabei betont, dass die blosse
Zugänglichkeit des Vorplatzes durch Dritte nicht genüge, um diesem den privaten
Charakter abzusprechen und ihn zu einer öffentlichen Strasse zu machen (BGE 101
IV 173). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich somit, dass es um den grundsätzlichen
Charakter eines Ortes geht und nicht um eine bloss vorübergehende Einschränkung
oder spezielle Nutzung. Diese macht eine Örtlichkeit nicht vom privaten zum
öffentlichen Platz ‒ und umgekehrt. Tatsächlich stellt der Begriff
„öffentlich“ einen Gegensatz zum Begriff „privat“ dar, weshalb schon der
Wortlaut des Art. 237 StGB nahe legt, dass es um die grundsätzliche
Eigenschaft des betroffenen Ortes geht. Diese wird durch temporäre Massnahmen
zur Verkehrsregelung wie die in casu angeordneten nicht verändert. Sodann ist
auch einzig dieses Ergebnis mit Sinn und Zweck des Art. 237 StGB vereinbar.
Wie eingangs festgehalten, zielt die Vorschrift auf den Schutz der körperlichen
Integrität derjenigen Personen ab, welche sich im öffentlichen Verkehr
befinden. Wenn nun Personen eigens dafür eingesetzt werden, eine
Verkehrsmassnahme durchzusetzen, die auf einer öffentlichen Stelle angebracht
ist ‒ und sei es auch eine Massnahme, welche dort vorübergehend den
Verkehr ausschliesst ‒ dann zählen diese Personen just zu den von
Art. 237 StGB anvisierten. Von der vorliegend zur Frage stehenden
Gefährdung war B____ betroffen. Er war als Mitarbeiter der Allround Security,
welche als private Sicherheitsdienstleisterin Aufträge auch für die öffentliche
Hand unter anderem im Verkehrsdienst ausführt, dafür zuständig, auf der
öffentlichen Strassenverzweigung die Einhaltung der vorübergehenden Sperrung
wegen der dort befindlichen Bauarbeiten sicherzustellen. Damit fällt er in den
geschützten Personenkreis und ist das vorliegend tangierte Rechtsgut Gegenstand
des Art. 237 StGB. Das Kriterium der Öffentlichkeit ist erfüllt.
Anzumerken ist, dass nach einem Teil der Lehre nicht einmal vorausgesetzt sein
soll, dass das Opfer selbst ebenfalls am öffentlichen Verkehr teilnimmt ‒
der Schutz von Art. 237 StGB müsse zwar auch und selbstverständlich, aber
nicht nur den Verkehrsteilnehmern angedeihen (Fiolka,
in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 237 StGB
N 22).
Auch die übrigen
Elemente von Art. 237 Ziff. 1 StGB sind erfüllt. Das tatbestandsmässige
Handeln besteht in jeder menschlichen Aktion, welche das Leben oder die
körperliche Integrität von Teilnehmern des öffentlichen Verkehrs in Gefahr
bringt. Das strafbare Verhalten ist somit durch seine Wirkung definiert, nicht
durch ein spezielles, charakteristisches Vorgehen. Gemeingefahr ist sodann
nicht nötig, sondern es genügt nach gefestigter Praxis, dass eine einzelne
Person gefährdet wird. Allerdings muss die Gefährdung konkret sein, das heisst,
eine Verletzung muss ernsthaft wahrscheinlich erscheinen ‒ zugleich
genügt aber auch jede ernstzunehmende Möglichkeit des Erfolgseintritts, ohne
dass es eine besonders nahe Wahrscheinlichkeit braucht (zum Ganzen statt
vieler: BGer 6B_1132/2017 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3; BGer 6B_689/2015 vom 26.
Mai 2016 E. 1.1; BGE 134 IV 55 E. 4.1; vgl. auch Fiolka, a.a.O., Art. 237 StGB
N 22 ‒ der aber für das Erfordernis der Gemeingefahr plädiert,
N 23-24). B____ war am Tatort zur Sicherstellung der Baustellensperrung
eingesetzt und in dieser Funktion, wie ausgeführt, dem öffentlichen Verkehr
ausgesetzt. Dieser ist nicht auf den Fahrzeugverkehr beschränkt, sondern erfasst
auch Fussgänger, wozu etwa auch ein auf der Fahrbahn stehender Polizist gehört.
Der Fall, dass auf einen Polizisten zugefahren wird, der das Signal zum
Anhalten gibt und auf die Seite ausweichen muss, ist ein klassischer
Anwendungsfall von Art. 237 Ziff. 1 StGB (vgl. u.a. BGE 106 IV 370).
Die Bestimmung ist nach dem Gesagten genauso anwendbar, wenn es sich um einen Angestellten
einer privaten Sicherheitsfirma handelt, der sich im Verkehrsdienst auf der
Fahrbahn befindet und ein Auto zum Anhalten auffordert. Auch die erforderliche
Gefährdung ist vorliegend zu bejahen, musste sich B____ doch zumindest mit
einem Schritt in Sicherheit bringen, weil er ‒ wie die Zeugin lapidar
bemerkt hat ‒ „wohl nicht überfahren werden wollte“.
Der subjektive
Tatbestand ist ohne weiteres erfüllt. Der Berufungskläger hat ‒ entgegen
seinen anderslautenden Beteuerungen ‒ den Sicherheitsmann gesehen und ist
bewusst auf diesen zugefahren, wodurch er diesen konkret gefährdet hat. Es
ergeht demnach ein Schuldspruch wegen Störung des öffentlichen Verkehrs.
3.1 Für
den Fall eines Schuldspruchs hat der Berufungskläger sowohl das Strafmass als
auch die Strafart des vorinstanzlichen Urteils angefochten. Anstatt 120 Tagen
Freiheitsstrafe sei unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle eine Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu CHF 30.‒ auszusprechen. Mangels Schlechtprognose
sei zudem der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.
3.2 Die
Vorinstanz hat bezüglich der Strafzumessung erwogen, der Beschuldigte sei
direkt auf B____ zugefahren und hätte diesen ohne dessen Reaktion schwer
verletzen können. Negativ werden seine niederen Beweggründe gewichtet, denn der
Berufungskläger habe sich nichts von B____ sagen lassen und diesen unsanft aus
dem Weg schaffen wollen. Er müsse sich seine aggressive Fahrweise anlasten
lassen. Das objektive Tatverschulden sei daher als nicht mehr ganz leicht zu
bezeichnen und es sei eine Freiheitsstrafe von 120 Tagessätzen angemessen. Das
Strafgericht hat im Weiteren die Täterkomponenten berücksichtigt und
festgehalten, die Vorstrafen wirkten sich für den Beschuldigten erschwerend
aus, während die übrigen Tatkomponenten weder straferhöhende noch
strafmindernde Wirkung entfalten würden. Die für das Tatverschulden als
angemessen erachtete Freiheitsstrafe von 120 Tagessätzen wurde unverändert zum
Urteil erhoben.
3.3 Der
Strafrahmen von Art. 237 Ziff. 1 StGB reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren
Freiheitsstrafe. Aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen wurde das
Tatverschulden zutreffend als „nicht mehr ganz leicht“ bezeichnet, also im
unteren jedoch nicht untersten Bereich des Strafrahmens verortet. Dass der
Berufungskläger B____ durch sein Verhalten vorsätzlich konkret gefährdet hat,
ist Tatbestandsvoraussetzung von Art. 237 Ziff. 1 StGB und daher für sich
alleine noch nicht geeignet zur Einordnung des Tatverschuldens. Zu seinen
Lasten ist indes zunächst zu werten, dass sich der betroffene Sicherheitsmitarbeiter
nach übereinstimmenden Aussagen der Zeugen mit einem Sprung oder zumindest
grossem Schritt vor dem beschleunigenden Fahrzeug in Sicherheit bringen musste
und die Gefahr einer Körperschädigung entsprechend gross war. Erschwerend kommt
hinzu, dass das Verhalten des Berufungsklägers eine nicht nachvollziehbare
Reaktion darauf war, dass B____ den Berufungskläger völlig zu Recht und in
Wahrnehmung seiner Aufgabe davon abzuhalten versuchte, den wegen Strassenarbeiten
gesperrten Strassenabschnitt zu befahren.
Die Vorinstanz
ist methodisch richtig vorgegangen, indem sie zunächst anhand der Schwere des
objektiven und subjektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe gebildet hat. Sie
hat angesichts des „nicht mehr ganz leichten“ Tatverschuldens eine
Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen als angemessen erachtet. Unter
Berücksichtigung von vergleichbaren Fällen, welche einen Schuldspruch wegen
Störung des öffentlichen Verkehrs nach sich zogen, erscheint diese
Einsatzstrafe jedoch als zu hoch. Ein Automobilist, welcher jahrelang ohne
Fahrausweis unterwegs war, sich der Halteaufforderung eines Polizisten widersetzte
und diesen nur deshalb nicht mit seinem Fahrzeug erfasste, weil er sich mit
einem Ausfallschritt in Sicherheit brachte, wurde mit 90 Tagen Gefängnis
(bedingt, Probezeit 2 Jahre) bestraft (Urteil des Strafgerichtspräsidenten
Basel-Stadt vom 12. November 2003 in Sachen R.I.). Ein Pizzakurier, welcher
mit seinem Fahrzeug auf zwei Fussgänger zuhielt, um sein Vortrittsrecht zu
erzwingen, wobei es nur dank derer Reaktion zu keinem Zusammenstoss kam, wurde
ebenfalls mit 90 Tagen Gefängnis (bedingt, Probezeit 2 Jahre) bestraft. In
diese Kategorie fällt auch die hier beurteilte Tat, und die Einsatzstrafe ist
daher ebenfalls auf 90 Tage Freiheitsstrafe zu bemessen.
Die Vorinstanz
hat in einem weiteren Schritt den Einfluss der Täterkomponente berücksichtigt.
Allerdings hätte der Umstand, dass die Vorstrafen zu Recht zum Nachteil des
Beschuldigten gewertet wurden, zu einer deutlichen Erhöhung der Einsatzstrafe
führen müssen ‒ stattdessen wurde sie bei 120 Tagen Freiheitsstrafe belassen.
In beiden ursprünglich zur Anklage gebrachten Fällen hat sich gezeigt, dass der
Hinweis eines Dritten auf sein Fehlverhalten im Strassenverkehr ausgereicht
hat, dass er in inakzeptabler Weise die Beherrschung verloren hat ‒
bezüglich des Vorfalls vom 26. August 2017 erging zwar ein Freispruch von der
Anklage wegen versuchter Nötigung; dass es zu einer aggressiven
Auseinandersetzung kam, nachdem der Berufungskläger ein Fahrverbot missachtet
hatte, wurde indes nicht bestritten (Auss. Berufungskläger, Akten S. 230/231). Nur
einen Monat später liess er sich dann zur hier beurteilten Tat hinreissen. Die
Einstellung des Berufungsklägers zu seinem offensichtlich vorhandenen
Aggressionsproblem wirkt sich negativ aus, ist er doch nicht der Ansicht,
dieses mit professioneller Hilfe angehen zu müssen („Ich finde, das Leben ist
genügend Therapie für mich. Ich mache etwas, erhalte die Konsequenzen dafür und
lerne daraus“: Auss. Berufungskläger in der Hauptverhandlung vor Strafgericht:
Akten S. 230). Auch in der Berufungsverhandlung hat er auf Vorhalt diverser Vorfälle
von sich gewiesen, dass ein behandlungsbedürftiges Problem bestehen könnte
(Prot. S. 4). Dass er später in der gleichen Verhandlung beteuerte, er lasse
sich gerne abklären und vereinbare einen Termin mit einem Psychologen „um das
Kapitel endlich abzuschliessen“ (Prot. S. 6), erscheint vor dem Hintergrund der
früheren Aussagen eher als taktische Aussage denn als plötzliche Einsicht. Schliesslich
muss sich der Berufungskläger auch den Vorwurf gefallen lassen, dass er nach
eigenen Angaben selbst in der Funktion von B____ im Verkehrsregeldienst tätig gewesen
war und sein Verhalten diesem gegenüber vor diesem Hintergrund besonders
stossend erscheint. Unter Einbezug der Täterkomponente erscheint eine Erhöhung
der Strafe von 90 auf 120 Tagessätze und somit auf das von der Vorinstanz
festgelegte Strafmass verschuldensangemessen.
3.4 Es
stellt sich bei diesem Strafmass die Frage nach der Sanktionsart, also ob eine
Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Die Vorinstanz hat hierzu im
Rahmen ihrer Ausführungen zum unbedingten Strafvollzug festgehalten, der
Beschuldigte weise Betreibungen über einen Betrag von CHF 70‘530.20, davon 61
Verlustscheine im Betrag von CHF 68‘216.80 auf. Die fehlende Zahlungsbereitschaft
sei offenkundig, womit eine negative Vollstreckungsprognose vorliege.
Nach Ansicht des
Bundesgerichts soll die Geldstrafe als Sanktion unabhängig von der finanziellen
Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zur Verfügung stehen, was mithilfe eines
entsprechend tiefen Tagessatzes zu bewerkstelligen ist. Hingegen ist der
Vorinstanz beizupflichten, dass vergangene Geldstrafen in spezialpräventiver
Hinsicht nicht den erwünschten Effekt hatten. Nachdem ihn verschiedene
Geldstrafen ‒ bedingt ausgesprochene, welche später widerrufen wurden,
und unbedingte ‒ nicht von weiteren Delikten abzuhalten vermochten und der
Berufungskläger nicht willens ist, sich seines wiederkehrenden
Aggressionsproblems anzunehmen, bleibt einzig die Hoffnung, dass ihn eine
Freiheitsstrafe und die Aussicht auf weitere Freiheitsstrafen im Falle erneuter
Delinquenz zu einem Umdenken bewegen können. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe
vom 29. Juli 2014 ausdrücklich und ausschliesslich damit begründet hat, dass
die im aktuellen Verfahren ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe eine
hinreichende Warnwirkung entfalten sollte.
3.5 Hinsichtlich
der Möglichkeit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs hat die Vorinstanz zutreffend
festgehalten, der Beschuldigte habe bereits etliche bedingte Geldstrafen sowie
auch eine unbedingte Geldstrafe erhalten, was ihn aber nicht von der Begehung
weiterer Straftaten abgehalten habe. Offensichtlich sei er unbelehrbar, weshalb
eine unbedingte Strafe notwendig sei, um ihn von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Vorinstanz gewährte den bedingten
Strafvollzug daher zu Recht nicht.
3.6 Nicht
thematisiert wurde durch die Vorinstanz, dass das Strafgesetzbuch zum Zeitpunkt
der Tatbegehung die gemeinnützige Arbeit nicht lediglich als mögliche
Vollzugsform, sondern als eigenständige Sanktionsart kannte, und diese beim
vorliegenden Strafmass grundsätzlich in Frage gekommen wäre (aArt. 37 Abs. 1 StGB).
Das Gericht konnte nach dieser Bestimmung an Stelle einer Freiheitsstrafe von
weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen. Der Umwandlungsschlüssel
lautete auf 4 Stunden gemeinnützige Arbeit anstelle eines Tages Freiheitsstrafe
oder eines Tagessatzes Geldstrafe (aArt. 39 Abs. 2 StGB). Voraussetzung war die
Zustimmung des Täters. Auch bei entsprechendem Interesse von Seiten des Beurteilten
hatte dieser indes keinen Anspruch auf gemeinnützige Arbeit, was sich aus der Ausgestaltung
von aArt. 37 Abs. 1 StGB als Kann-Vorschrift ergibt. Die gemeinnützige Arbeit war
als Sanktion für den berufstätigen Straftäter gedacht und somit als Strafe an
dessen Freizeit. Als sinnvoll erachtet wurde die gemeinnützige Arbeit
insbesondere dann, wenn damit verhindert werden konnte, dass der berufstätige
Verurteilte aus seinem sozialen Umfeld herausgerissen wurde (Bachmann/Stengel, in: Jusletter vom 31.
März 2008 zur Strafzumessung nach dem neuen AT StGB mit Verweis auf Botschaft
zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vom 21. September
1998, BBl 1999 2024, 2026).
Auf Frage des Berufungsgerichts
hat der Berufungskläger Interesse an einer Sank-tion in Form von gemeinnütziger
Arbeit bekundet (Prot. S. 6). In der Berufungsverhandlung hat er geschildert,
er habe seit 2013 keine Stelle mehr gehabt, auch keine Temporäranstellung. Seit
Mai 2019 sei er jedoch im Restaurant [...] angestellt. Er habe am Tag vor der
Verhandlung mit dem Betreiber über eine Festanstellung gesprochen. Er könne
statt derzeit drei Stunden täglich neun Stunden eingesetzt werden. Er arbeite
primär als Aushilfe in der Küche und im Service. Hauptsächlich werde er als
Kurierfahrer eingesetzt (Prot. S. 2-3).
Unter Berücksichtigung
der Vorgabe, dass die gemeinnützige Arbeit nur arbeitstätigen Tätern offenstehen
sollte, handelt es sich vorliegend um einen Grenzfall. Der eingereichte
Arbeitsvertrag für Mitarbeiter mit unregelmässigem Pensum sagt naturgemäss
nichts über den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad des Berufungsklägers aus.
Über die angeblichen Absichten seines Arbeitgebers, ihn ganztägig zu
beschäftigen, liegen keinerlei Belege vor. Die Funktion des Berufungsklägers
wird mit „Kurier/Aushilfe“ umschrieben. Wie er selbst angegeben hat, machen die
Kurierfahren derzeit einen grossen Teil seiner Beschäftigung aus. Da der
Berufungskläger, dem nach eigenen Angaben bereits viermal der Fahrausweis
entzogen worden ist, nach Abschluss des Strafverfahrens seine Eignung als
Fahrzeuglenker wird abklären lassen müssen (Auss. Berufungskläger: Prot. S. 4),
ist zu befürchten, dass seine Einsatzmöglichkeit als Kurier demnächst wegfallen
wird. Entsprechend unsicher präsentiert sich seine berufliche Perspektive. Andererseits
ist anzuerkennen, dass er nach jahrelanger Arbeitslosigkeit erstmals Anstrengungen
unternommen hat, sich wieder beruflich zu integrieren. Dies ist zu begrüssen
und zu unterstützen, weshalb seinem Antrag auf gemeinnützige Arbeit entsprochen
werden kann. Da es dem Berufungskläger in der Vergangenheit mehrfach nicht gelang,
auf Zurechtweisungen adäquat zu reagieren, ist jedoch mit Nachdruck darauf
hinzuweisen, dass aArt. 39 Abs. 1 StGB vorsieht, dass das Gericht die
gemeinnützige Arbeit in Geld- oder Freiheitsstrafe umwandelt, soweit der
Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend dem
Urteil oder den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen leistet.
Die amtliche
Verteidigung wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 25. Oktober 2018 bewilligt
und der Verteidiger wird gemäss seiner Aufstellung aus der Gerichtskasse
entschädigt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mit der
Berufungserklärung vom 18. Oktober 2018 wurde neben der amtlichen Verteidigung
auch die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Der verfassungsrechtliche
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6
Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine
finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine
effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2 S. 144).
Die genannten Bestimmungen verpflichten den Staat aber nicht, endgültig auf die
Rückzahlung von Leistungen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen
Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff.).
Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst nicht auch das Recht, von Verfahrens-
oder Vertretungskosten generell befreit zu werden (BGE 110 Ia 87 E. 4
S. 90 mit Hinweisen). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur auf die
(einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren
beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur
Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom
Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind.
Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren indessen abgeschlossen, steht
Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen. Diesen Überlegungen folgt
auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft zu
Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im
Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184
Abs. 7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für die
durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125 StPO]),
trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine
Vorschusspflicht. Für die amtliche Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4
lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz und sieht vor, dass die
beschuldigte Person, welche „zu den Verfahrenskosten verurteilt“ wird, zur
Rückzahlung der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald es
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV keine
definitive Befreiung von den Kosten garantiert, können die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt
werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).
Der
Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung und trägt daher bei diesem
Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO die Kosten
und Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 700.‒.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. August 2018 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. 27 Abs. 1 SVG) und Verurteilung
zu CHF 120.‒ Busse (ev. 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;
Art. 106 StGB);
Freispruch von der Anklage wegen versuchter
Nötigung;
Nichtvollzug der bedingten Vorstrafe vom 29. Juli
2014;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
A____ wird in Abweisung seiner Berufung – neben dem bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen einfacher Verletzung
der Verkehrsregeln ‒ der Störung des öffentlichen Verkehrs
schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit,
anstelle von 120 Tagen Freiheitsstrafe,
in Anwendung von Art. 237 Ziff. 1 und Art. 37 Abs. 1 (in der
am 24. September 2017 geltenden Version) des Strafgesetzbuches.
Er trägt die Kosten von CHF 360.60 und eine Urteilsgebühr von
CHF 500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 700.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar
von CHF 2‘290.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 56.05, zuzüglich
7,7 % MWST von insgesamt CHF 180.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Kantonspolizei BS, Verkehrsabteilung, Administrativmassnahmen
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).