Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 4.
September 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.53
Verfügung vom 31. Januar 2019
Hilfsmittel (Elektro-Hilfsantrieb
für einen Handrollstuhl)
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1953, arbeitete
seit 1990 als stellvertretender Direktor [...] für das C____ in [...] (vgl.
IV-Akte 2). Seit einem A. cerebri Infarkt rechts vom [...] 2015 leidet er insbesondere
an einer Hemiparese links (vgl. IV-Akte 4). Mit Verfügung der IV-Stelle
Basel-Stadt vom 4. April 2016 wurde ihm ab Februar 2016 eine ganze IV-Rente
zugesprochen (vgl. IV-Akte 49). In einer weiteren Verfügung vom 21. April 2016
wurde ihm ausserdem ab Februar 2016 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades
zugestanden (vgl. IV-Akte 51).
b) Des Weiteren leistete die IV-Stelle Kostengutsprache
für diverse Hilfsmittel. Zunächst wurde Kostengutsprache erteilt für Zusätze zu
bestehenden sanitären Einrichtungen und für Krückstöcke (vgl. die Mitteilungen
vom 4. September 2015; IV-Akten 17 und 18) sowie für die leihweise Abgabe eines
Rollstuhles "Invacare Action 3NG" (vgl. die Mitteilung vom 10.
Februar 2016; IV-Akte 44). Im weiteren Verlauf bewilligte die IV-Stelle die
Übernahme der Kosten für den Transport des Beschwerdeführers zum Tageszentrum D____,
[...], bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters (vgl. die Mitteilung vom
26. September 2016; IV-Akte 57). Auch erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für
eine WC-Dusch- und Trockenanlage (vgl. die Mitteilung vom 23. März 2017; IV-Akte
71) und es wurde dem Beschwerdeführer ein RFH Rehatechnik Einbaubett abgegeben
(vgl. die Mitteilung vom 17. Mai 2017; IV-Akte 75). Schliesslich gewährte
die IV-Stelle Kostengutsprache für invaliditätsbedingte Anpassungen im Badezimmer
(vgl. die Mitteilung vom 22. November 2017; IV-Akte 83).
c) Am 18. September 2018 stellte der Beschwerdeführer
bei der IV-Stelle Basel-Stadt ein Gesuch um Übernahme der Kosten für die "Schieb-
und Bremshilfe CAMILINO" zum Rollstuhl (vgl. IV-Akten 94 und 97). Die
IV-Stelle holte in der Folge beim SAHB Hilfsmittelzentrum die fachtechnische
Beurteilung vom 22. Oktober 2018 ein (vgl. IV-Akte 100). In der Folge teilte
die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2018 mit,
man gedenke, das Gesuch abzulehnen. Denn ein Schub- oder Zuggerät könne nur zu
Lasten der Invalidenversicherung gehen, wenn es nicht nur von einer Hilfsperson,
sondern auch von der versicherten Person selbst bedient werden kann. Davon
könne jedoch nicht ausgegangen werden (vgl. IV-Akte 101). Dazu äusserte sich
der Beschwerdeführer am 9. Januar 2019 (vgl. IV-Akte 108). Dessen ungeachtet
erliess die IV-Stelle am 31. Januar 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 111).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 7. März 2019
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt es
sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die Kostengutsprache für einen Elektrorollstuhl
zu erteilen.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 8. April 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 10. Mai
2019 an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 12.
Juni 2019 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 4. September 2019 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Der am [...] 1953 geborene Beschwerdeführer hat am 1.
Oktober 2018 das ordentliche AHV-Alter erreicht. Das Hilfsmittelgesuch
datiert vom 18. September 2018 (vgl. IV-Akten 94 und 97) und ist daher als
rechtzeitig erfolgt zu erachten; denn es wurde noch vor Ende des Monats geltend
gemacht, in welchem das für den Anspruch auf die Altersrente massgebende
Altersjahr vollendet wurde (vgl. BGE 107 V 76, 78 E. 2.c).
2.2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Elektro-Hilfsantrieb für seinen
Handrollstuhl ("Schieb-und Bremshilfe CAMILINO") verneint hat.
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG
haben versicherte Personen im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste
Anspruch auf jene Hilfsmittel, welche sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit
oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke
der funktionellen Angewöhnung benötigen. Versicherte, die infolge ihrer
Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des
Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspielige Geräte brauchen,
haben im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die
Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).
2.3.2. In Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat der Bundesrat dem Eidgenössischen
Departement des Innern die Aufgabe übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG
vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Gemäss Art. 2 der Verordnung vom 29.
November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung
(HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang angeführten Liste Anspruch
auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des
Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Die
im HVI-Anhang enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage
kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG; vgl. Art. 2 Abs. 1 HVI; BGE
131 V 9, 14 f. E. 3.4.2).
2.3.3. Mit den Hilfsmitteln für Versicherte, die infolge ihrer
Invalidität für die Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich
Ziff. 9 HVI-Anhang (Rollstühle), wobei unterschieden wird zwischen Rollstühlen
ohne motorischem Antrieb (Ziff. 9.01) und Elektrorollstühlen (Ziff. 9.02).
2.3.4. Gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang
besteht ein Anspruch auf Elektrorollstühle "für Versicherte, die einen
gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem
Antrieb selbstständig fortbewegen können." Damit sind alle jene versicherten
Personen von einem Anspruch auf einen Elektrorollstuhl ausgeschlossen, welche
sich bereits mittels eines Handrollstuhls selbstständig fortbewegen können. Gemäss
der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesst Ziff. 9.02
HVI-Anhang aber auch einen Anspruch auf einen Elektrorollstuhl für jene
schwerstbehinderten versicherten Personen aus, welche trotz der Abgabe eines
solchen Gerätes weiter nicht in der Lage sind, sich selbstständig fortzubewegen (vgl. BGE 140 V 538, 541 f. E. 5.3 mit Hinweisen).
2.3.5. Die Motorisierung eines Rollstuhls ohne motorischen
Antrieb führt dazu, dass dieser nicht länger als ohne motorischen Antrieb
betrachtet werden kann. Die Rechtsprechung geht daher davon aus, dass für die
Abgabe eines Zuggerätes die Voraussetzungen für eine Abgabe eines
Elektrorollstuhles (Ziff. 9.02 HVI-Anhang) erfüllt sein müssen (BGE 140 V 538,
542 E. 6 mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Im vorliegenden Fall könnte sich der Beschwerdeführer wegen
seines Neglects links (vgl. u.a. IV-Akte 96, S. 3) und der damit verbundenen
Einschränkung der Sehfähigkeit auch mit der beantragten "Schieb-und
Bremshilfe CAMILINO" nicht selbstständig mit dem Rollstuhl fortbewegen. Dies
ist unbestritten (vgl. S. 5 der Beschwerde).
2.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschränkung
der Abgabe eines Elektrorollstuhls auf Selbstfahrer verstosse gegen das in Art.
8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (SR 101) verankerte Diskriminierungsverbot (vgl. S. 5 ff. der Beschwerde).
Seine Argumentation erscheint zwar durchaus verständlich. Das Bundesgericht hat
sich aber in mehreren vergleichbaren Fällen bereits dezidiert mit der fraglichen
Thematik auseinandergesetzt und das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit,
insbesondere einer Diskriminierung verneint (vgl. die nachstehenden
Ausführungen).
2.4.3. Im Urteil vom 18. November 1987 in Sachen I.B.
(publiziert in: ZAK 1988 S. 180 ff.) hat das damalige Eidgenössische
Versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit von Ziff. 9.02 HVI-Anhang bejaht
(vgl. S. 181 f. E. 2a). In BGE 135 I 161 bestätigte das Bundesgericht – mit
Verweis auf das in ZAK 1988 S. 180 ff. publizierte Urteil – diese
Rechtsprechung. Es führte aus, ein Schub- oder Zuggerät gehe nur dann zu Lasten
der Invalidenversicherung, wenn es nicht nur von einer Hilfsperson, sondern
auch von der Versicherten selbst bedient werden kann (S. 165 E. 4.1). Nochmals
bestätigt wurde diese Rechtsprechung mit Urteil 9C_940/2010 vom 24. März
2011 (publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 62 S. 186 f.). Das Bundesgericht hat
in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, es gehöre zum gesetzlich angestrebten
Eingliederungserfolg, dass die (leihweise) Abgabe einer motorischen Zug- und
Bremshilfe das Abdecken alltäglicher Lebensbedürfnisse – wie beispielsweise das
Aufsuchen von nächstgelegenen Einkaufsmöglichkeiten, der Post, ansässigen Ärzten,
einem Kiosk oder Restaurant – ohne Mobilitätshilfe einer Drittperson bewirkt
und in diesem Rahmen die Betreuung und Fremdhilfe überflüssig werde (vgl. S.
187 E. 4.1). Unlängst hat sich das Bundesgericht nochmals in BGE 140 V 538 ff. zur
vorliegend umstrittenen Thematik geäussert. Es hat erneut klargestellt, rechtsprechungsgemäss
schliesse Ziff. 9.02 HVI-Anhang einen Anspruch auf einen Elektrorollstuhl auch
für jene schwerstbehinderten versicherten Personen aus, welche trotz der Abgabe
eines solchen Gerätes weiter nicht in der Lage sind, sich selbstständig fortzubewegen.
Die Vereinigten Abteilungen des Bundesgerichts (I. und II. sozialrechtliche Abteilung)
hätten es mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 abgelehnt, auf diese
Rechtsprechung zurückzukommen (vgl. E. 5.3).
2.5.
Angesichts der klaren und unlängst nochmals bestätigten Rechtsprechung
des Bundesgerichts, insbesondere in Anbetracht der in BGE 140 V 538 ff.
abgelehnten Praxisänderung, besteht kein Spielraum, um einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf die beantragte "Schieb-und Bremshilfe CAMILINO"
zu begründen. Die Verfügung vom 31. Januar 2019 ist daher als korrekt zu
qualifizieren. Allenfalls können dem Beschwerdeführer aber – gestützt auf Art.
9 Abs. 1 lit. c HVI in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung vom 28. August
1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA; SR
831.135.1] – auf entsprechendes Gesuch hin (vgl. IV-Akte 110) auch nach
erreichtem AHV-Alter weiterhin gewisse Drittleistungen (Transportkosten) vergütet
werden.
3.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
3.2.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: