Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.58
ENTSCHEID
vom 9.
September 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 3. September 2019
betreffend Abweisung des
Haftverlängerungsgesuchs
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen Gefährdung
des Lebens, versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung,
versuchter Nötigung und Freiheitsberaubung, alles zum Nachteil seiner Lebenspartnerin
B____. Im Anschluss an einen erneuten Vorfall häuslicher Gewalt wurde A____ am 1.
August 2019 in der gemeinsamen Wohnung in Basel festgenommen, zudem
verfügte die Uniformpolizei gestützt auf § 37a des Polizeigesetzes eine Wegweisung
aus der Wohnung und ein Rückkehrverbot in die gemeinsame Wohnung für 12 Tage.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 3. August 2019 wurde über A____ mit
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. August 2019 Untersuchungshaft für
die vorläufige Dauer von vier Wochen, d.h. bis zum 2. September 2019,
verfügt. Neben dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts erkannte das
Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Kollusionsgefahr als gegeben.
Am 28. August
2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft
um die vorläufige Dauer weiterer 12 Wochen. Das Zwangsmassnahmengericht wies
das Gesuch mit Verfügung vom 3. September 2019 ab und ordnete die Freilassung
von A____ an unter Auferlegung eines Annäherungs- und Kontaktverbots betreffend
B____. Hiergegen erhob die Staatsanwaltschaft gleichentags Beschwerde. Sie
beantragte, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. September
2019 aufzuheben und es sei über A____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) unter
Annahme der Haftgründe der Flucht-, Fortsetzungs- und Kollusionsgefahr die
Verlängerung der Untersuchungshaft um 12 Wochen anzuordnen. Zudem verlangte
sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung bezüglich des
Haftentlassungsentscheides zuzuerkennen sei und der Beschwerdegegner im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens in
Haft zu belassen sei.
Mit Verfügung
vom 3. September 2019 ordnete die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts
superprovisorisch die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum Abschluss des
Beschwerdeverfahrens an. Mit Stellungnahme vom 4. September 2019 beantragte der
Beschwerdegegner, es sei die Beschwerde abzuweisen und er sei unverzüglich aus
der Haft zu entlassen. Eventualiter sei ihm zusätzlich zum Kontakt- und
Annäherungsverbot ein Rayonverbot zu erteilen, welches die Wohn-, Arbeits- und Freizeit-Aufenthaltsorte
von B____ umfasse. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und die
Haftakten beizuziehen. Die Staatsanwaltschaft replizierte am 6. September
2019.
Die entscheiderheblichen
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind die kantonalen
Staatsanwaltschaften zur Beschwerdeführung gegen bundesrechtswidrige
Haftentlassungen (oder Nichtanordnungen von strafprozessualer Haft) an die kantonale
Beschwerdeinstanz grundsätzlich legitimiert (BGE 138 IV 92 E. 1.1 und
E. 3.2, 137 IV 22 E. 1.2-1.4). Ficht die Staatsanwaltschaft die
Nichtanordnung von Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht an, so
hat sie unmittelbar nach Kenntnis des Freilassungsentscheids (Art. 226 Abs. 5
StPO) ihre Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht anzukündigen und diese
spätestens innerhalb von drei Stunden nach der Ankündigung zumindest summarisch
begründet einzureichen. Über den Antrag der Staatsanwaltschaft, für die Dauer
des Beschwerdeverfahrens Untersuchungshaft anzuordnen, entscheidet die
Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz zunächst superprovisorisch, d.h. ohne
Anhörung der inhaftierten Person. Das rechtliche Gehör wird dieser
nachträglich, also nach Eingang der definitiven Begründung der
Staatsanwaltschaft gewährt. Sowohl das Replikrecht als auch das Beschwerdeverfahren
erfolgen auf schriftlichem Weg (BGE 139 IV 314 E. 2.2, 138 IV 92
E. 3.3 f., 137 IV 22 E. 1.2-1.4; Tokay-Sahin,
Gesetzliche Verankerung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft gegen
Haftentlassungsentscheide, in: AJP 2018, S. 1212 ff.). Das einlässlich
begründete Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert zehn Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf
die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist
einzutreten.
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf
Willkür beschränkt.
2.1 Die
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- (Art.
221 Abs. 1 StPO) oder Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die
Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StGB und
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu
erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdegegner gemäss Haftantrag vom 3. August 2019
und Haftverlängerungsantrag vom 28. August 2019 diverse Delikte zum Nachteil
seiner Lebenspartnerin vor. Er habe sich insbesondere der mehrfachen Gefährdung
des Lebens, der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen
Körperverletzung sowie der Freiheitsberaubung und Nötigung schuldig gemacht.
3.1
3.1.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht
noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen
Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und
entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der
beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E.
3.2; AGE HB.2018.17 vom 27. März 2018 E. 3.1). Sie haben lediglich zu
prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das
Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen
durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (zuletzt:
BGer 1B_536/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.1).
3.1.2 Bestehen
bereits in einem frühen Verfahrensstadium genügend konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass sich die beschuldigte Person der ihr vorgeworfenen Taten strafbar
gemacht hat, und führen die folgenden Ermittlungen nicht zu einer Entlastung,
sondern dazu, dass sich die Indizien in der Folge weiter – wenn auch nur
geringfügig – verdichten, so ist der dringende Tatverdacht zu bejahen, wenn
eine Verurteilung beim aktuellen Verfahrensstand als wahrscheinlich erscheint
(BGer 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.4).
3.2
3.2.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, der dringende Tatverdacht von durch den Beschwerdegegner
begangener häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner Lebenspartnerin habe sich in
den vergangenen vier Wochen erhärtet. Was die mehrfache Gefährdung des Lebens
sowie die mehrfache versuchte schwere Körperverletzung angehe, erscheine das
Vorliegen eines dringenden Tatverdachts allerdings fraglich. Damit hat die
Vorinstanz das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich der schwereren
Delikte zumindest nicht explizit verneint.
3.2.2 Der
Beschwerdegegner hat zugestanden, seiner Lebenspartnerin einmal einen
Faustschlag versetzt und einmal einen „Klatscher“ verabreicht zu haben. Sämtliche
darüber hinaus gehende Vorwürfe hat er bestritten.
3.2.3 Die
Staatsanwaltschaft verweist auf ihren Antrag auf Anordnung von
Untersuchungshaft vom 3. August 2019. Daraus geht hervor, dass der
Beschwerdegegner seine Lebenspartnerin B____ zwischen dem 10. April und dem 7. Juni
2019 wiederholt geschlagen, beschimpft und bedroht habe. Sie habe sich wegen
der häuslichen Gewalt vorübergehend im Frauenhaus aufgehalten. Nach ihrer
Rückkehr in die gemeinsame Wohnung habe der Beschwerdegegner sie am 31. Juli
2019 erneut bedroht, gewürgt und mit der Faust so heftig ins Gesicht geschlagen,
dass sie das Bewusstsein verloren habe. Anschliessend habe er die gemeinsame
Wohnung verlassen und sie darin eingesperrt. B____ habe am Folgetag Anzeige bei
der Polizei erstattet und sei zur Erhebung der Verletzungen ins Spital
geschickt worden. Anhand des festgestellten Verletzungsbildes (diverse
Hämatome, blaue Flecken an den Armen und am Kopf, IRM-Gutachten noch ausstehend)
und der in Erfahrung gebrachten Vorgeschichte sei der Beschwerdegegner am 1.
August 2019 festgenommen worden.
3.3
3.3.1 Die
Prüfung des dringenden Tatverdachts ist summarisch und anhand der folgenden
Beweismittel vorzunehmen:
3.3.2 Die
erste Anzeige von B____ datiert vom 8. Juni 2019. Sie schilderte in der
Einvernahme vom 27. Juni 2019, dass sie mit dem Beschwerdegegner zunächst eine
Fernbeziehung gepflegt habe, bevor sie am 10. April 2019 zu ihm in die Schweiz
gezogen sei. Er sei schon immer eifersüchtig gewesen und habe bereits wenige
Tage nach der gemeinsamen Wohnsitznahme begonnen, sie zu beschimpfen und sie
zunehmend von ihren Freunden und Bekannten zu isolieren, indem er ihr verboten
habe, die sozialen Netzwerke zu benutzen. Danach habe er begonnen, sie fast
täglich zu schlagen und zu treten. Seine Aggressionen hätten sich noch
gesteigert, wenn er Alkohol konsumiert habe. Er habe sie wiederholt und auch
vor seinen Kollegen als Nutte beschimpft. Wenn sie Kontakt zu ihrer Familie in
Spanien gehabt habe, habe er behauptet, es handle sich um ihre Liebhaber, die
sie zur Verschleierung in ihrem Handy unter den Namen von Familienangehörigen
gespeichert habe. Das aggressive Verhalten des Beschwerdegegners habe darin
bestanden, dass er sie immer wieder geschubst, gepackt, geschüttelt und
getreten habe. Zudem habe er ihr Faustschläge ins Gesicht versetzt. Einmal sei
ihr Mund infolge solcher Schläge innen ganz schwarz geworden. Weiter habe er sie
am Hals gepackt und zugedrückt, so dass sie keine Luft mehr bekommen habe. Sie habe
vom Zudrücken des Halses jeweils am nächsten Tag Hals- und Schluckbeschwerden
gehabt. Es sei auch vorgekommen, dass er mit dem Finger auf ihren Augapfel
gedrückt habe. Das Zusammenleben mit ihm sei ein Albtraum gewesen. Er habe sie
psychisch und physisch misshandelt und sie habe in Panik gelebt. Im Verlauf
eines Streits habe er sie ausserdem mit einer Zigarette verbrannt, indem er
diese links neben der Nase in ihrem Gesicht ausgedrückt habe; es habe eine
kleine Brandblase gegeben. Zum Arzt sei sie nicht gegangen, da sie nicht
krankenversichert gewesen sei. Schliesslich habe der Beschwerdegegner ihr
einmal aus Eifersucht mit einem Messer einen Rock am Körper zerschnitten, um
sie am Verlassen der Wohnung im Minirock zu hindern. Auf Anraten von
Kolleginnen habe sie von gewissen Verletzungen Fotos erstellt. Diese habe sie
den Kolleginnen jeweils geschickt, weil der Beschwerdegegner ihr Handy
kontrolliert und solche Fotos gelöscht habe. Sie könne aber nicht mehr sagen,
welche Fotos zu welchem Ereignis gehörten (Einvernahmeprotokoll vom 27. Juni
2019).
3.3.3 Nach
einer weiteren Anzeige gegen den Beschwerdegegner vom 1. August 2019 bestätigte
B____ anlässlich der Einvernahme vom 2. August 2019 ihre früheren Aussagen.
Zudem gab sie zu Protokoll, es sei am 31. Juli 2019 wiederum zu massiven
Übergriffen seitens des Beschwerdegegners gekommen. Nachdem sie erst drei Tage
zuvor das Zusammenleben wieder aufgenommen hätten, habe der Beschwerdegegner
sie im Laufe eines Streits mit dem Tod bedroht und ihr einen derart harten
Faustschlag an die linke Kieferseite versetzt, dass sie kurzzeitig das
Bewusstsein verloren habe. Anschliessend habe er sie in der Wohnung
eingeschlossen und das Haus verlassen. Als sie wieder zu sich gekommen sei,
habe sie sich übergeben müssen und leide zudem seit dem Schlag an Gehörproblemen.
Insgesamt habe sie nur zwei von vielen Vorfällen beanzeigt, obwohl es
eigentlich täglich Streit gegeben habe. Nach der ersten Anzeige sei sie zwar
zum Beschwerdegegner zurückgekehrt. Dies jedoch nicht deshalb, weil sie ihm
verziehen habe, sondern weil er sie täglich verfolgt und ihr mit Suizid gedroht
habe. Zudem habe er sie immer wieder aufgefordert, die Anzeige zurückzuziehen
und ihr versprochen, er werde für alles bezahlen, was er getan habe
(Einvernahmeprotokoll vom 2. August 2019).
3.3.4 Der
Beschwerdegegner räumt ein, seine Lebenspartnerin während ihres Zusammenlebens
schlecht behandelt und sie wiederholt als „Nutte“ und „Miststück“ beschimpft zu
haben. Ferner habe er sie auch als „Sau“ betitelt und ihr befohlen, sie solle
aufräumen und sauber machen. Ihren Minirock habe er zwar zerschnitten, jedoch
nicht an ihrem Körper. Bestritten sind vom Beschwerdegegner jedoch das Würgen,
der Vorfall mit der Zigarette sowie die Häufigkeit und Heftigkeit der B____ verabreichten
Schläge (vgl. Einvernahmeprotokolle vom 23. Juli 2019, vom 2. August 2019 und
vom 27. August 2019).
3.3.5 Die
Aussagen von B____, welche sie in der Konfrontationseinvernahme mit dem
Beschwerdegegner am 27. August 2019 erneut bestätigt hat, wurden von der
Vorinstanz zu Recht als glaubhaft gewertet (vgl. Verfügung vom 5. August
2019 p. 2). Sie schildert eine grosse Anzahl von leichteren und schwereren
Übergriffen, welche sie im Laufe des Zusammenlebens durch den Beschwerdegegner
erlitten habe. Ihre Darstellung der Ereignisse ist detailreich und konstant,
wobei sie Erinnerungslücken – insbesondere hinsichtlich der Tatzeiten der
einzelnen Übergriffe – offen eingesteht. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang
ihre Äusserung, sie erinnere sich an Taten und nicht an Daten. Zusätzlich gestützt
werden ihre Aussagen durch die beiden Anzeigen vom 8. Juni und vom 1. August
2019 und die entsprechenden Polizeirapporte, den Austrittsbericht der
Notfallstation des Universitätsspitals Basel vom 12. Juni 2019 mit Bildern, den
Austrittsbericht der Notfallstation des Universitätsspitals Basel vom 1. August
2019 mit Bildern, die Aktennotiz von DW […] vom 3. August 2019, die
Aussagen von [...] vom 29. Juli 2019, das Bild des zerschnittenen Rocks
sowie die Fotos, die B____ jeweils von ihren Verletzungen gemacht und an ihre
Kolleginnen geschickt hatte.
3.4 Gestützt
auf die in hohem Masse glaubhaften Aussagen von B____ sowie die weiteren
Beweise ist der Tatverdacht nicht nur hinsichtlich mehrfacher einfacher
Körperverletzung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung und
Freiheitsberaubung gegeben, sondern auch bezüglich mehrfacher versuchter
schwerer Körperverletzung. So dürfte das Ausdrücken einer brennenden Zigarette
im Gesicht sowie der massive Faustschlag an den Kiefer mit kurzzeitiger
Bewusstlosigkeit und Hörstörung durchaus eine entsprechende Anklage nach sich
ziehen. Wie die körperlichen Übergriffe des Beschwerdegegners auf B____
letztendlich rechtlich zu qualifizieren sein werden, insbesondere ob das
wiederholte, kräftige Würgen allenfalls sogar unter den Tatbestand der
Gefährdung des Lebens fällt, muss bis zum Vorliegen des am 6. August 2019 beim
Institut für Rechtsmedizin in Auftrag gegebenen Gutachtens offen bleiben. Die
Frage nach dem genauen Tathergang sowie die Klärung der Widersprüche in den
Aussagen der beiden involvierten Personen können und müssen im
Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend beurteilt werden. Es bleibt vielmehr
dem Sachgericht anheimgestellt, die gesamten Umstände abschliessend zu
würdigen.
3.5 Zwar
hat sich die Beweislage seit der Haftanordnung am 5. August 2019 nicht
mehr massgeblich verändert, diese präsentierte sich jedoch schon zum damaligen
Zeitpunkt deutlich zu Ungunsten des Beschwerdegegners. Weitere Beweismassnahmen
sind an die Hand genommen worden. Insbesondere das rechtsmedizinische Gutachten
bezüglich der Würgevorgänge dürfte weiteren Aufschluss geben. Wie bereits
ausgeführt, setzt die Verlängerung der Untersuchungshaft unter diesen Umständen
nicht voraus, dass ständig zusätzliche Verdachtsmomente hinzukommen (oben E.
3.1). Eine Verurteilung des Beschwerdegegners erscheint beim aktuellen
Verfahrensstand jedenfalls wahrscheinlich. Angesichts der seit Beginn der
Untersuchung vorliegenden Hinweise auf die Begehung der dem Beschwerdegegner
zur Last gelegten Delikte macht das Fehlen einer zunehmenden Verdichtung des
Tatverdachts die Untersuchungshaft nach vier Wochen nicht widerrechtlich. Vom
Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich der genannten Delikte ist somit
auch weiterhin auszugehen.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat die besonderen Haftgründe der Fortsetzungs- und
Fluchtgefahr verneint. Den Haftgrund der Kollusionsgefahr hat es zwar als
weiterhin gegeben erachtet, jedoch aufgrund der bereits durchgeführten
Konfrontationseinvernahme nur in geringfügigem Ausmass, so dass die
Kollusionsgefahr durch die Anordnung von Ersatzmassnahmen ausreichend gebannt werden
könne (vgl. Verfügung vom 3. September 2019 p. 2 f.).
4.2 Sinn
und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr
ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft.
Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren
Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung
von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der
Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue
Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli
2017 E. 2.2). Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten
ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die
Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige
Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem Gesetz sind für
das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss
grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. unten E. 4.3) und es
müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (vgl. unten E. 4.4). Zudem muss
hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein (vgl. unten E. 4.5).
Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand
einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. unten E. 4.6).
4.3
4.3.1 Bei
den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.
Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens
zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder
Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem
rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Es kann auch die
sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall
genügen (Hug/Scheidegger, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 221 N 32 ff.; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f.; BGer 1B_83/2018 E. 4.3,
1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2, 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E.
2.3).
4.3.2 Der
Beschwerdegegner wurde gemäss Strafregisterauszug vom 12. August 2019 mit
Strafbefehl vom 28. Februar 2019 wegen Drohung und Hausfriedensbruch mit einer
bedingten Geldstrafe sanktioniert. Aus der Begründung des Strafbefehls geht
hervor, dass der Beschwerdegegner offenbar wiederholt in angetrunkenem Zustand
am Centralbahnplatz durch „Radau“ negativ in Erscheinung getreten und
schliesslich mittels einer aggressiven Drohung gegen einen Sicherheitsbeamten
vorgegangen sei. Im weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der
Beschwerdegegner bereits vor seiner Inhaftierung am 1. August 2019 gegenüber
seiner Lebenspartnerin ein Verhalten an den Tag gelegt habe, welches einerseits
gestützt auf die glaubhaften Schilderungen von B____, anderseits aufgrund der
anlässlich der Anzeigeerstattung von ihr der Polizei übergebenen Fotografien
von diversen Verletzungen, im aktuellen Strafverfahren mit grosser
Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung wegen mehrfacher einfacher
Körperverletzung führen dürfte (vgl. dazu Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 37 ff.; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 146 N 32 ff.). Das Vortaterfordernis (Delikte gegen Leib und Leben)
ist nach dem Gesagten erfüllt.
4.4
4.4.1 Leichte
Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht
erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung
gemäss Gesetz (BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Voraussetzung für
die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren droht (vgl. hierzu Forster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 12).
4.4.2 Die
Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdegegner ein Strafverfahren unter
anderem wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung. Einfache Körperverletzung
wird gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, was im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ohne weiteres ein schweres Vergehen darstellt. Darüber hinaus
ist ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit einer
Strafdrohung von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren – und
damit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB wegen eines Verbrechens – doch
recht wahrscheinlich.
4.5
4.5.1 Die
erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder
schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen
(BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7). Delikte gegen Leib und Leben
betreffen unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten und stehen damit im
Vordergrund (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15, BGer 1B_83/2018 vom
9. März 2018 E. 4.5, 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.2.2).
Die Anordnung von Präventivhaft ist indes auch bei Delikten gegen
die Freiheit zulässig. Insbesondere Drohungen können die Anordnung von
Präventivhaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen
können (BGer 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.7, 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2).
4.5.2 Der Beschwerdegegner hat gestützt auf
die glaubhaften Angaben von B____ während des Zusammenlebens durch die
zahlreichen Delikte zu ihrem Nachteil die körperliche Integrität seiner Partnerin
erheblich missachtet. So habe er ihr zahllose Schläge, darunter auch
Faustschläge ins Gesicht, Fusstritte und Ohrfeigen versetzt und sie zudem
zweimal so heftig gewürgt, dass sie im Anschluss an die Vorfälle unter
Halsschmerzen gelitten habe. Zudem habe er eine brennende Zigarette in ihrem Gesicht
ausgedrückt. Die von B____ zu den Akten gegebenen Fotos der ihr zugefügten
Verletzungen zeigen eindrücklich, dass der Beschwerdegegner mit massiver Gewalt
gegen seine Lebenspartnerin vorgegangen ist. Damit kann vorliegend auch das
Erfordernis der erheblichen Gefährdung als erfüllt betrachtet werden.
4.6
4.6.1
Nach dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass die beschuldigte
Person bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen
würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand
einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei
der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten
Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind
allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive
Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen.
Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose
(vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 221 N 38; Forster,
a.a.O., Art. 221 N 15).
4.6.2
Dem Beschwerdegegner muss eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt
werden. Ungeachtet des bereits gegen ihn wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil
seiner Lebenspartnerin laufenden Strafverfahrens und trotz der erst wenige
Monate zurückliegenden Vorstrafe wegen Drohung wurde er nur gerade drei Tage
nach der Rückkehr seiner Partnerin aus dem Frauenhaus ihr gegenüber erneut
massiv gewalttätig. Die Verletzungen, welche er B____ zufügte, führten dann
auch zu seiner sofortigen Inhaftierung. B____ gab an, der Beschwerdegegner habe
ihr erzählt, auch in seinen früheren Beziehungen die Frauen geschlagen zu haben
(Einvernahmeprotokoll vom 2. August 2019 p. 6). Darauf deutet auch der
Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2009 hin (vgl.
unten E. 4.7). Es scheint sich bei ihm um ein Verhaltensmuster zu handeln,
welches er nur bedingt fähig und gewillt ist zu überwinden. Eine wesentliche
Rolle spielt offenbar auch der Alkoholkonsum. Der Beschwerdegegner erklärte, er
habe sich bereits im Jahr 2014/2015 einer Alkoholentzugstherapie unterzogen.
Dass er in den vergangenen Monaten nichtsdestotrotz erneut massiv Alkohol
konsumiert hat, ergibt sich nicht nur aus seinen eigenen Aussagen sondern auch
aus denjenigen von B____. Der Beschwerdegegner gab dazu an, dass der Genuss von
Alkohol bei ihm jeweils zu unkontrollierbaren Aggressionsdurchbrüchen gegenüber
seiner Partnerin führe (Einvernahmeprotokoll vom 23. Juli 2019 p. 3: „Ich trank
manchmal zu viel. Da habe ich sie schlecht behandelt.“, p. 8: „Wenn ich nur ein
Bier trinke, hat das bei mir bereits eine grosse Wirkung“, p. 9 [auf Vorhalt,
er habe beim Schlagen keine Grenzen mehr gespürt]: „Wenn ich betrunken war, ist
das normal. […] Wenn man betrunken ist, weiss man manchmal nicht mehr genau was
man tut.“). Dazu gab B____ relativierend zu Protokoll: „Auch ohne Alkohol war
er aggressiv, aber mit Alkohol war es viel mehr.“ (Einvernahmeprotokoll vom 27.
August 2019 p. 5 vgl. auch p. 36). Schliesslich ist eine Steigerungstendenz
bezüglich der Schwere der Delikte festzustellen. Begnügte sich der
Beschwerdegegner anfangs noch damit, seine Partnerin zu beschimpfen, zu schubsen,
zu schütteln und zu treten, wurden die körperlichen Übergriffe zunehmend gravierender
und sein Vorgehen hemmungsloser. So zeichnet sich der schliesslich zur
Inhaftierung führende Vorfall durch massive Gewaltanwendung aus; der Beschwerdegegner
würgte B____ kräftig und schlug ihr danach derart heftig die Faust gegen den
Kiefer, dass sie kurzzeitig das Bewusstsein verlor (vgl. Polizeirapport vom 2.
August 2019). In diesem Zusammenhang und insbesondere auch mit Blick auf seinen
Alkoholkonsum ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft die
forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdegegners in Auftrag gegeben
hat. Bis diesbezüglich gesicherte Erkenntnisse vorliegen, ist aufgrund des
bisher Bekannten ernsthaft mit neuen Attacken gegen B____ oder eine allfällige
neue Partnerin zu rechnen. Es muss daher insgesamt von einer belasteten
Prognose ausgegangen werden.
4.7 Gestützt
auf diese Erwägungen ist bei dem grundsätzlich uneinsichtigen Beschwerdegegner,
der seine Delikte zwar teilweise zugibt, diese jedoch massiv bagatellisiert,
von einer konkreten Fremdgefährdung im Wesentlichen gegenüber B____ auszugehen.
Dass diese im Verlauf des Verfahrens deutlich den Willen geäussert hat, die
Beziehung zum Beschwerdegegner nicht fortführen zu wollen, vermag am Bestehen
von Fortsetzungsgefahr nichts zu ändern, zumal die offensichtliche Gefahr
besteht, dass er seine Aggressionen – mit und ohne Alkohol – auch in einer
neuen Partnerschaft fortsetzen wird. In diesem Zusammenhang sei auf ein bereits
im Jahre 2009 gegen den Beschwerdegegner wegen Tätlichkeiten, Körperverletzung,
Drohung und Nötigung zum Nachteil einer früheren Partnerin geführtes Verfahren
hingewiesen. Dieses endete mit einem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft
vom 21. August 2009 in Anwendung von Art. 55a StGB.
5.1 Das
Vorliegen eines Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von
Untersuchungshaft ausreichend. Die Vorinstanz hat den Haftgrund der
Kollusionsgefahr bejaht, weshalb vollständigkeitshalber kurz darauf einzugehen
ist.
5.2 Der
Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist,
die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel
einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit.
b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass
die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
5.3 Obwohl
B____ seitens des Beschwerdegegners über längere Zeit massiver Gewalt
ausgesetzt war, kehrte sie nach der Anzeigeerstattung vom 8. Juni 2019 und der
anschliessenden Unterbringung im Frauenhaus zu ihm in die gemeinsame Wohnung
zurück. Dies verdeutlicht die von ihr geschilderten mannigfachen Beeinflussungshandlungen
des Beschwerdegegners. So habe er angesichts der am 27. Juni 2019 angesetzten
Einvernahme insgesamt 12 Mal versucht, sie anzurufen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme
vom 27. August 2019 schilderte B____ zudem, dass der Beschwerdegegner nicht nur
unzählige Male versucht habe, sie telefonisch zu kontaktieren, sondern auch
einmal unvermutet an ihrem Arbeitsplatz in Binningen sowie im Tram aufgetaucht
sei. Er habe sie mehrfach gebeten, die Anzeige zurückzuziehen und schliesslich
auch mit Suizid gedroht (vgl. Auss. B____ Einvernahmeprotokoll vom 2. August
2019 p. 5: „Vorgängig hat er mich täglich darum gebeten, dass ich meine Anzeige
zurückziehe. Er wollte mich hierher begleiten, dass ich es zurückziehen kann.“,
Einvernahmeprotokoll vom 27. Juni 2019: „Er hat mir auch schon gesagt, dass er
sich umbringen will.“). Die Tatsache, dass am 27. August 2019 bereits eine
ausführliche Konfrontationseinvernahme zwischen B____ und dem Beschwerdegegner
stattgefunden hat, vermag am Bestehen der Kollusionsgefahr insofern nichts zu
ändern, als dass der Beschwerdegegner – hinsichtlich der schwerwiegenderen
Vorwürfe – nach wie vor nicht geständig ist und somit eine
Aussage-gegen-Aussage-Situation besteht, in der eine Befragung der Beteiligten
durch das Strafgericht zu erwarten ist. Vor diesem Hintergrund steht ernsthaft
zu befürchten, dass der Beschwerdegegner in Freiheit auch weiterhin versuchen wird,
im Hinblick auf die Hauptverhandlung auf B____ einzuwirken. Nicht
auszuschliessen ist zudem das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses,
verfügt doch B____, welche sich erst seit dem 10. April 2019 in der Schweiz
befindet, gemäss den Mitteilungen der Polizei an die Opferhilfe vom 8. Juni und
vom 1. August 2019 lediglich über eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Hinzu kommt,
dass der Beschwerdegegner offenbar auch seine in der Region ansässigen
Schwestern für eine Einflussnahme auf B____ instrumentalisiert und mobilisiert
hat. Es kann diesbezüglich wiederum auf die glaubhaften und durch die
sichergestellten WhatsApp-Nachrichten untermauerten Aussagen von B____
anlässlich der Konfrontationseinvernahme verwiesen werden (Einvernahmeprotokoll
vom 27. August 2019 p. 35). Somit wäre neben der Fortsetzungsgefahr auch
Kollusionsgefahr als weiterer besonderer Haftgrund zu bejahen.
Ausführungen zum
Bestehen einer allfälligen Fluchtgefahr erübrigen sich nach dem Vorliegen von
zwei Haftgründen. Immerhin kann festgestellt werden, dass aufgrund des
langjährigen Aufenthalts des Beschwerdegegners in der Schweiz sowie der familiären
Kontakte diese eher zu verneinen ist, obwohl er momentan arbeitslos ist. Die
Situation wäre allenfalls neu zu überprüfen, sollte das rechtsmedizinische
Gutachten zum Schluss kommen, der Beschwerdegegner habe B____ in konkrete
Lebensgefahr gebracht, wodurch der Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt
wäre.
7.1
Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung
zwischen den Interessen des Beschwerdegegners an der Wiedererlangung seiner
Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung
seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft
ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6
S. 215).
7.2
7.2.1 Der
Beschwerdegegner beantragt im Sinne einer Ersatzmassnahme zur Untersuchungshaft
die Anordnung eines Annäherungs- und Kontaktverbots sowie eventualiter eines
zusätzlichen Rayonverbots, welches die Wohn-, Arbeits- und Freizeitsaufenthaltsorte
von B____ umfasst (Stellungnahme p. 7).
7.2.2 Unter
den gegebenen Umständen reicht das von der Vorinstanz angeordnete Annäherungs-
und Kontaktverbot, bzw. das vom Beschwerdegegner im Eventualantrag zusätzlich
beantragte Rayonverbot nicht aus, die Kollusionsgefahr wirksam zu bannen. Die
bereits erfolgten Kontaktnahmen mit B____ durch die Schwestern des
Beschwerdegegners zeigen, dass es diesem ohne weiteres möglich ist, weitere
Beeinflussungs- und Druckversuche auch über Drittpersonen vorzunehmen (vgl.
dazu oben E. 5.3). Geeignete Ersatzmassnahmen zur Bannung der weiterhin
bestehenden Kollusionsgefahr sind somit nicht ersichtlich.
7.3
7.3.1 Gemäss
Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft
gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist
richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen
zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige
Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die
mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion
übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist
namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das
Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse
zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu
erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der
übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet
werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu
beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 f., 128 I 149 E. 2.2, mit Hinweisen). Für die
Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch grundsätzlich
keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls
der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 133 I 270
E. 3.4.2, 125 I 60 E. 3d, 124 I 208 E. 6, BGer 1B_283/2015 vom
16. September 2015 E. 3.2).
7.3.2 Der
Beschwerdegegner befindet sich seit dem 1. August 2019 in Haft. Aufgrund der
Vielzahl und Schwere der zur Diskussion stehenden Straftaten, die keineswegs
als Bagatellen bezeichnet werden dürfen, sowie mit Blick auf die Vorstrafe, hat
er im Falle eines Schuldspruchs mit einer mehrmonatige Strafe zu rechnen,
welche die vorläufig für weitere drei Monate zu verlängernde Untersuchungshaft bis
zum 25. November 2019 weit übersteigen dürfte. Die Verlängerung der
Untersuchungshaft erweist sich somit auch in zeitlicher Hinsicht als
verhältnismässig.
8.1 Zusammenfassend
erweisen sich die staatsanwaltschaftlichen Rügen als begründet; damit ist die
Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner bis zum 25. November 2019 in
Untersuchungshaft zu belassen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine
Kosten erhoben.
8.2 Der
amtliche Verteidiger wird aus der Gerichtskasse entschädigt. Da er keine
Kostennote eingereicht hat, ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen.
Angesichts des Umfangs der Stellungnahme zur Beschwerde rechtfertigt sich die
Abgeltung von vier Stunden Aufwand zum Stundentarif von CHF 200.–, inklusive
Auslagen und zuzüglich 7,7% MWST. Der Beschwerdegegner ist gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigerin
entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und es
wird die über A____ verhängte Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von
drei Monaten, d.h. bis zum 25. November 2019, verlängert.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar (inklusive Auslagenersatz) von CHF 800.–,
zuzüglich 7,7% MWST von CHF 61.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdegegner
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle
-
[...] (Rechtsvertreterin von B____)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).