Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.62
URTEIL
vom 9.
September 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Kosovo
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 6. September 2019
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76 a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
A____ wurde am
6. September 2019 in Basel im Bahnhof SBB durch die Schweizerische Grenzwache
einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich lediglich mit einer
Identitätskarte ausweisen. Ferner wurde festgestellt, dass er im Schengener
Informationssystem (SIS) mit einem durch Deutschland ausgestellten
Einreiseverbot belegt ist. In der Folge wurde er zu Handen des Migrationsamtes
festgenommen. Dieses verfügte gleichentags eine Vorbereitungshaft im
Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR
142.20) von 7 Wochen. Im Anschluss an die Eröffnung dieser Verfügung verlangte A____
die gerichtliche Überprüfung der Haft.
Erwägungen
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine
richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese
Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese
Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das
Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die
Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG
festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft
wird diese Frist eingehalten.
2.1 Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert
Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person
werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche
Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken
sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und
Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des
Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine
erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im
Einzelfall (Zünd, in: Kommentar
Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3).
Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die
Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden
(Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung,
wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in
einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung
des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE
AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
2.2 Der
Beurteilte erfüllt gleich zwei Haftgründe: Er hat trotz eines ihm am
7. August 2017 eröffneten, bis 7. August 2020 gültigen Einreiseverbotes für
den Schengenraum die Schweiz betreten (Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG). Als ihm das
Migrationsamt mitgeteilt hat, dass er so schnell wie möglich in den Kosovo
ausgeschafft werden solle, hat er gemeint, er müsse aber nach Schweden. Wenn
das nicht gehe, stelle er ein Asylgesuch. Es handelt sich um das fünfte
Asylgesuch, welches der Beurteilte innerhalb der letzten neun Jahre in fünf
verschiedenen Ländern eingereicht hat. Zu einer möglichen Wegweisung befragt,
hat A____ erklärt, er wolle nicht in den Kosovo zurückgehen. Das neue
Asylgesuch bezweckt somit offensichtlich, den drohenden Vollzug der Wegweisung
in den Kosovo oder ein anderes Land als Schweden zu vermeiden (Art. 76a Abs. 2
lit. f AIG). Im Falle seiner Freilassung würde sich der Beurteilte mit grosser
Wahrscheinlichkeit einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis
klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) entziehen und vielmehr
versuchen, selbständig nach Schweden zu gelangen. Die Haft erweist sich deshalb
als notwendig zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens. Für das vorliegende
Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 7 Wochen bis zum 25.
Oktober 2019 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieser Entscheid ist A____ in einer für
ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.