Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 24.
Juli 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.197
Verfügung vom 16. Oktober
2018
Beweistauglichkeit eines
bidisziplinären Gutachtens
Tatsachen
I.
a)
Der 1976 geborene Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. Juli 2001
bei der C____ AG als Handlanger und Chauffeur (Fragebogen für Arbeitgebende vom
26. August 2015, Akte 21 der Eidgenössischen Invalidenversicherung
[IV]). Am 13. Mai 2014 stürzte der Beschwerdeführer bei der Arbeit beim
Ausladen einer Ware. Dabei verletzte er sich am Rücken (Schadenmeldung UVG vom
15. Mai 2014, IV-Akte 3, S. 10). In der Folge richtete die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die unfallversicherungsrechtlichen Leistungen
in Form von Taggeld und Heilkosten aus. Diese stellte sie per Ende Januar 2015
ein, mit der Begründung, es lägen keine Unfallfolgen mehr vor (Verfügung vom
9. Januar 2015, IV-Akte 3, S. 8 f.).
b)
Am 25. Mai 2015 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf
einen Arbeitsunfall bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Akte 1). Nach ersten Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. Februar 2016 mit, dass sie, ihm
weder Eingliederungsmassnahmen, noch eine Rente zuzuspreche (IV-Akte 32).
Infolge eines vom Beschwerdeführer erhobenen Einwands (Schreiben vom
23. Februar 2016, IV-Akte 33), tätigte die Beschwerdegegnerin weitere
Abklärungen, bevor sie mit Vorbescheid vom 15. Juni 2015 und Verfügung vom
2. September 2016 Eingliederungsmassnahmen und eine Rente zugunsten des
Beschwerdeführers erneut ablehnte und die Frühintervention abschloss
(IV-Akten 52 und 59). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die
am 5. Oktober 2016 erhobene Beschwerde (IV-Akte 60) mit Urteil
IV.2016.153 vom 22. November 2016 gut und wies die Sache zur Vornahme
weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 66).
c)
Die Beschwerdegegnerin nahm im Folgenden weitere Abklärungen vor. Insbesondere
beauftragte sie Dr. D____, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere
Medizin, Manuelle Medizin SAMM, und Dr. E____, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer bidisziplinären Begutachtung des
Beschwerdeführers. Die Gutachter kamen in der Folge im Wesentlichen zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 100%
arbeitsfähig sei (rheumatologisches Gutachten vom 22. Juli 2018,
IV-Akte 124, S. 39 f. und S. 59). Infolgedessen informierte
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 30. August
2018 (IV-Akte 127), dass sie ihm keine Rente zusprechen werde, da er einen
Invaliditätsgrad von 0% aufweise. Am 16. Oktober 2018 erliess sie eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 132).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 19. November 2018 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
Die Verfügung vom
16. Oktober 2018, zugestellt am 18. Oktober 2018, sei aufzuheben und
die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab
November 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Eventualiter sei
die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2018 aufzuheben und
es sei zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ein gerichtliches
Gutachten in der Fachrichtung Spinalchirurgie und Neurologie einzuholen;
subeventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
und diese sei zu verpflichten, ein Gutachten in der Fachrichtung Spinalchirurgie
und Neurologie einzuholen und nach Vorliegen des Gutachtens neu über den
Leistungsanspruch zu entscheiden.
Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als
unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2019 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
In der Replik vom 5. April 2019 und der Duplik vom 25. April
2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
d)
Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 reicht der Beschwerdeführer einen neuen
Arztbericht ein.
III.
Mit Verfügung vom 8. April 2019 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und
die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 24. Juli 2019 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
bei einem Invaliditätsgrad von 0%. Sie stützt sich dabei hauptsächlich auf die
Begutachtung durch die Dres. D____ und E____ (rheumatologisches Gutachten
vom 22. Juli 2018, IV-Akte 124, und psychiatrisches Gutachten vom
3. Juli 2018, IV-Akte 123).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die
Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf das rheumatologische Teilgutachten von
Dr. D____ abgestellt. Entgegen den dortigen Ausführungen sei er weiterhin,
auch über den Zeitpunkt vom 17. Dezember 2015 hinaus, zu 100% arbeitsunfähig
(er verweist diesbezüglich auf die behandelnden Ärzte). Die Beschwerdegegnerin
habe zudem den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie trotz eines unter
Experten unumstrittenen, vorhandenen neurologischen Problems keinen Neurologen,
sondern einen Generalisten zur Begutachtung aufgeboten habe. Schliesslich
kritisiert der Beschwerdeführer, die Höhe des Valideneinkommens. Der ausgeglichene
Arbeitsmarkt biete ihm keine Arbeitsstelle an. Die Annahme, er könne
Fr. 66‘633.-- verdienen, sei realitätsfremd.
2.3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Rente
der IV hat. Insbesondere ist streitig, ob auf die bidisziplinäre Begutachtung
durch Dr. D____ und Dr. E____ vom Juli 2018 abgestellt werden kann.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG
(Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die
Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten
Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429
E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.1.
4.1.1 Der psychiatrische Gutachter Dr. E____ stellte im psychiatrischen
Gutachten vom 3. Juli 2018 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Hingegen diagnostizierte er eine Schmerzverarbeitungsstörung
(ICD-10 F54) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 123,
S. 14). Er kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer
Sicht in der Lage, jeder beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Er sei zu 100%
arbeitsfähig (bei einer Präsenz von 8.5 Stunden am Tag). Die Arbeitsfähigkeit
sei aus psychiatrischer Sicht nie beeinträchtigt gewesen (a.a.O., S. 26).
4.1.2 Im rheumatologischen Gutachten vom 22. Juli 2018
stellte Dr. D____ die Folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 124, S. 37):
Chronisches Lumbovertebralsyndrom
mit/bei
o
St.n.
mikrochirurgischer Dekompression und Diskektomie L4/5 und L5/S1 durch
Fenestration L4/5 und L5/S1 auf der linken Seite bei Spinalkanalstenose und Diskopathie
L4/5 mit therapieresistenter S1-Radikulopathie links (Spinale Chirurgie, F____spital
[...]) am 22. April 2015
o
Chondrose mit
Protrusion L4/5 und Narbengewebe, Chondrose L5/S1 und Narbengewebe (MRI LWS
4. November 2015 und 14. September 2017)
o
spondylogener
Ausstrahlung links, DD neuropathisches Schmerzsyndrom S1, mögliche intermittierende
mechanische radikuläre Komponente nicht ausgeschlossen.
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der
rheumatologische Gutachter keine.
Im Weiteren führte Dr. D____ aus, wie es sich mit der
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Handlanger, Chauffeur und
Magaziner verhalte, komme auf das Stellenprofil an. Da ihm ein solches nicht
vorliege, könne er nicht generell zu dieser Frage Stellung nehmen. In der Regel
seien diese Tätigkeiten aber nicht nur leicht, sondern oft mittelschwer und
auch schwer – je nach Profil. Dauernd mittelschwere oder schwere Arbeiten kämen
für den Beschwerdeführer nicht mehr in Frage. Für eine Tätigkeit, bei welcher
er nicht nur sitzen, nicht nur stehen, nicht nur laufen und nicht nur in Zwangsstellungen
arbeiten müsse, wie dauernd in der Vorhalte, dauernd vornübergebeugt, repetitiv
bückend oder dauernd überkopf, welche sich in einem körperlich leichten Bereich
(bis 10 kg gemäss SIM) bewege, bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von
100% bezogen auf ein Ganztagespensum. In einer solchen, adaptierten Tätigkeit
bestehe keine Leistungseinschränkung. Die volle Arbeitsunfähigkeit in dauernd
schweren oder dauernd mittelschweren Tätigkeiten bestehe seit dem Unfall am
13. Mai 2014 und fortdauernd. In einer adaptierten Tätigkeit habe vom
13. Mai 2014 bis zum 17. Dezember 2015 (dem Zeitpunkt der
Untersuchung bei Prof. Dr. G____) eine Arbeitsfähigkeit von 0% bestanden.
Seit dem 18. Dezember 2015 und „bis heute weiter“ bestehe eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (IV-Akte 124,
S. 39 f.).
Zum Abstellen auf die Untersuchung von Prof. Dr. G____
führte Dr. D____ aus, dieser habe am 17. Dezember 2015 einen Bericht
verfasst (vgl. IV-Akte 47). Zum damaligen Zeitpunkt habe „keine eindeutig radikuläre
Reizsituation“ bestanden, zumindest nicht gemäss dem erhobenen Status. Er wähle
darum diesen Zeitpunkt, zu welchem wieder eine Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen
sei (IV-Akte 124, S. 47).
4.1.3 In der Konsensbeurteilung hielten die beiden Gutachter
fest, da aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
bestehe, gelte die vorliegende rheumatologische Beurteilung als
Gesamtbeurteilung für die Fächer Rheumatologie und Psychiatrie
(IV-Akte 124, S. 59).
4.2.
Die Teilgutachten von Dr. E____ vom 3. Juli 2018
(IV-Akte 123) und Dr. D____ vom 22. Juli 2018 (IV-Akte 124)
sind für die streitigen Belange umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen.
Sie wurden beide in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden
werden in den Teilgutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und
nachvollziehbar – dies gilt auch für die Konsensbeurteilung. In formaler
Hinsicht entsprechen die beiden Teilgutachten inklusive der Konsensbesprechung
somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a.
Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen
psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141
V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418)
wurde zwar im psychiatrischen Gutachten nicht explizit benannt, jedoch ist das
Gutachten im Wesentlichen nach den Standardindikatoren gegliedert, sodass die
relevanten Punkte ersichtlich sind.
Der Beschwerdeführer rügt jedoch, es lägen konkrete Indizien
vor, welche gegen die Zuverlässigkeit der bidisziplinären Begutachtung sprächen
(BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.3.
Was zunächst das psychiatrische Gutachten von Dr. E____
betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, ein strukturiertes Beweisverfahren
sei vom psychiatrischen Gutachter nicht durchgeführt worden. Es sei somit
fraglich, ob eine Depression ausgeschlossen werden könne und „nur“ eine
Schmerzverarbeitungsstörung vorliege. Immerhin habe Dr. H____ des F____spitals
[...] in ihrem Bericht vom 30. August 2016 erwähnt, dass der Beschwerdeführer
depressiv verstimmt wirke.
Was die gutachterlichen Ausführungen zu den Standardindikatoren
betrifft, sei auf E. 4.2. verwiesen. Es trifft im Weiteren zu, dass
Dr. H____ in erwähntem Bericht festhielt der Beschwerdeführer „wirkt heute
depressiv verstimmt“ (vgl. IV-Akte 79, S. 2). Daraus lässt sich aber nicht
ohne weiteres auf eine depressive Störung schliessen, schon gar nicht auf eine
invalidisierende. Andere Anhaltspunkte für eine depressive Störung finden sich
in den Akten keine. Überdies erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen
Begutachtung selbst keine Beschwerden, die ihn im Alltag einschränkten
(IV-Akte 123, S. 25). Somit gibt es keine Veranlassung zu Zweifeln am
psychiatrischen Teilgutachten von Dr. E____ vom 3. Juli 2017. Darauf
kann abgestellt werden.
In Bezug auf das rheumatologische Gutachten von Dr. D____
vom 22. Juli 2018 macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin Dr. D____ als Gutachter
beigezogen habe. Die Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung ins linke Bein seien
mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die „Nervenwurzelreizung S1
(Radikulopathie)“ zurückzuführen, weshalb die Beschwerden einen mitunter
neurologischen Ursprung hätten. Ausserdem habe Prof. Dr. I____, Facharzt
FMH für Neurochirurgie, eine Rückenoperation empfohlen. Es handle sich
vorliegend um ein wirbelsäulenchirurgisches und neurologisches Beschwerdebild,
das von einem Wirbelsäulenchirurgen bzw. Neurologen als Gutachter beurteilt
werden müsse. Dr. D____ habe dazu weder das nötige Fachwissen, noch die
Kompetenz. Im Weiteren seien sowohl Prof. Dr. I____ als auch Dr. H____
der Ansicht, dass der Beschwerdeführer zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit
an einer Wurzelreizung S1 leide. Entgegen der Meinung dieser beiden
Fachspezialisten habe Dr. D____ die Diagnose in Zweifel gezogen. Die
Frage, ob eine radikuläre Reizsituation vorliege, sei insbesondere deshalb von
grosser Bedeutung, weil Dr. D____ dies bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit als massgebend betrachte.
Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren, dass der Gutachter
Dr. D____ davon ausgehe, dass er in einer adaptierten Tätigkeit zu 100%
arbeitsunfähig sei. Entgegen dieser Darstellung sei er auch über den
17. Dezember 2017 hinaus zu 100% arbeitsunfähig.
4.4.
4.5.1 Dr. D____ setzte sich in seinem Gutachten ausführlich
mit der Frage auseinander, ob eine Nervenwurzelreizung S1 vorliegt. Dr. J____,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, des regionalen
ärztlichen Dienstes (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 28. Januar
2019 aus (IV-Akte 133, S. 5), Dr. D____ habe anamnestisch
ausstrahlende Schmerzen ins linke Bein sowie die Schmerzsituation
(Lokalisation/Intensität) erhoben und habe auch die Frage nach Husten- oder Niesschmerz
gestellt, womit er gezielt auf eine allfällige Wurzelreizsituation chronischer
oder auch akuter Genese eingegangen sei. Im Weiteren habe er einen ausführlichen
und differenzierten Untersuchungsbefund mit einem Neurostatus (Sensibilität,
Kraft, Reflexe, Schonungszeichen, Umfangmasse der Extremitäten) erhoben und
zudem selektive Tests (Lasègue, Bragard) durchgeführt um eine „allfällige
Wurzelreiz- und radikuläre Defizitsymtpomatik“ zu objektivieren. Diese
Ausführungen zum Gutachten sind nachvollziehbar (vgl. IV-Akte 124,
S. 28 f. und S. 34 ff.).
4.5.2 Im Weiteren nahm Dr. D____ Bezug auf die ihm vorliegenden
Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen (IV-Akte 124, S. 47).
So verwies er namentlich auf den Bericht von Dr. G____ vom
17. Dezember 2015 (IV-Akte 47). Dazu hielt er fest, damals habe
„keine eindeutig radikuläre Reizsituation“ bestanden, zumindest nicht gemäss
dem erhobenen Status.
Zum Bericht von Dr. H____ vom 3. März 2016
(IV-Akte 38) verwies er auf die von Dr. H____ gestellte Diagnose
eines Verdachts auf eine anhaltende S1-Radikulopathie links und hielt fest, der
Status sei damals normal gewesen. Da aus dem Bericht von Dr. H____
hervorgeht, dass am 19. Januar 2016 eine CT-gesteuerte
S1-Wurzelinfiltration links – gemäss Angaben des Beschwerdeführers – lediglich
für einen Tag eine deutliche Schmerzlinderung gezeigt habe, zweifelte Dr. D____
an einer S1-Wurzelreizung. Zur Diagnose einer anhaltenden S1-Radikulopathie
links in Dr. H____s Bericht vom 12. April 2016 (IV-Akte 75,
S. 11 f.), (Dr. D____ übersetzte diese Diagnose als anhaltende
S1-Wurzelreizung) hält Dr. D____ fest, dass die Beurteilung, ob eine
Wurzelreizung vorliege oder nicht, nicht ganz einfach sei. Es sei darauf
zurückzukommen (IV-Akte 124, S. 47). Im Weiteren wies der rheumatologische
Gutachter darauf hin, dass im Jahr 2017 eine gepulste Radiofrequenztherapie S1 sowie
eine epidurale Steroidinfiltration ohne jegliche Schmerzreduktion stattgefunden
hätten (vgl. dazu den Bericht von Dr. K____ vom 23. August 2017,
IV-Akte 94, S. 2 f.). Dies spreche gegen eine
S1-Wurzel-Problematik respektive gegen eine relevante kompressive
Narbenproblematik (IV-Akte 124, S. 48). Der Vollständigkeit halber
sei erwähnt, dass Dr. D____ festhielt, Dr. I____ habe am
22. Dezember 2017 berichtet, ein MRI habe eine Zunahme der Diskopathie
gezeigt, weswegen Dr. I____ eine Operation empfohlen habe (vgl. den
Bericht von Dr. I____, IV-Akte 93, S. 2). Dr. H____ habe in
ihrem Bericht vom 10. Januar 2018 (siehe IV-Akte 111
S. 3 f.) allerdings festgehalten, dass die Aufnahme das identische
Bild zeige wie 2015. Nach Einsicht beider Untersuchungen kam auch Dr. D____
zum Schluss, dass es sich um einen gleich gebliebenen Zustand handle
(IV-Akte 124, S. 48).
4.5.3 Im Anschluss auf die Auseinandersetzung mit konkreten,
seinem Gutachten vorhergehenden Berichten, führte Dr. D____ aus, die
zentrale Frage sei, ob im vorliegenden Fall eine Neurokompression vorliege oder
nicht. Eine Neurokompression erachtete er in Anbetracht des ausgiebigen
Narbengewebes im Operationsgebiet als suggestiv. Er erklärte, dieser Eindruck
werde dann auch unterstützt von der Angabe des Beschwerdeführers der
Schmerzausstrahlung, welche dem Gebiet S1 links entsprechen könne. Auf der
anderen Seite gebe es auch Faktoren, die dagegensprächen, so die
Hyposensibilität des gesamten Beines, also nicht nur die Wurzel S1 umfassend,
sondern eben auch übrigen Regionen des gesamten linken Beines. Dagegen spreche
auch ein negativer Lasègue, welcher von ihm in verschiedenen Variationen
getestet worden sei. Ein Waddell-Zeichen sei positiv, welches für ihn in Anbetracht
der stattgehabten Rückenoperation nicht verwertbar sei. Es gebe also Faktoren,
die für und auch gegen eine Nervenwurzelkompression sprächen. Auch ein EMG
würde wahrscheinlich in Bezug auf die Frage nach einer Operationsindikation
nicht weiterhelfen. Was gegen eine relevante Kompression spreche, sei das
Fehlen einer Atropie und auch das Fehlen motorischer Ausfälle.
Im Weiteren erklärte der rheumatologische Gutachter Dr. D____,
in der Regel sei es so, dass wenn man hier von einer Neurokompression ausgehen
würde, versuchen würde, diese Nervenwurzel freizulegen, wobei dies
wahrscheinlich nicht genügen würde, da sich erneut Narbengewebe bilden würde.
Es gebe Leute, die eine Tendenz hätten, mit Narbengewebe auf Operationen zu
reagieren. In der Regel lege man dann gleichzeitig ein solches Segment still.
Dies würde eine Spondylodese bedingen, wobei es unsicher sei, ob eine
Spondylodese L5/S1 das Problem allein beheben würde. Letztendlich könnte es
durchaus auch sein, dass man zusätzlich das Segment L4/5 spondylodesieren
müsste. Es seien dies viele „Wenn und Aber“, wobei sich auch durch eine
derartige Operation das Belastungsniveau des Beschwerdeführers nicht verbessern
würde. Letztendlich seien also viele Fragezeichen zu setzen (IV-Akte 124,
S. 48 f.).
4.5.4 In ihrem Bericht vom 13. November 2018 (BB 4)
diagnostizierten Prof. Dr. G____ und Dr. L____ ein chronisches
lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit aktuell ausgeprägter Lumbago und Ausstrahlung
ins Bein links mehr als rechts. Sie erwähnten, das sich im MRI vom
7. November 2018 unverändert Diskusprotruksionen LWK 4/5 und LWK
5/SWK 1 mit Impingement der Wurzel L5 linksbetont und ebenso S1 links
gezeigt habe, sowie eine degenerative Diskopathie LWK 4/5 und
LWK 5/SWK 1. Dabei ist (zumindest für den medizinischen Laien) nicht
ganz klar, ob sie mit dem Impingement der Wurzeln L5 und S1 im Wesentlichen
eine Wurzelreizung meinen. Die beiden Ärzte begründen ihre Feststellungen nicht
weiter. Der Bericht genügt damit nicht, um die Einschätzung des Gutachters
Dr. D____ in Frage zu stellen.
Was den Bericht von Prof. Dr. G____ vom 23. April
2019 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2019) betrifft,
so findet sich darin dieselbe Diagnosestellung wie im Bericht vom
13. November 2018. In der Anamnese weist Prof. Dr. G____ klar auf
eine Irritation der S1-Nervenwurzel hin, was mit einer Wurzelreizung zumindest
in etwa gleichgesetzt werden dürfte (vgl. dazu den Eintrag zum Wurzelirritationssyndrom
im Pschyrembel – Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014,
S. 2300, der als Synonym „irritative Radikulopathie“ verwendet). Dr. D____
hat sich allerdings – wie dargelegt – in seinem Gutachten ausführlich zur Frage
des Vorliegens einer Wurzelreizung geäussert. Dabei weicht die Auffassung von
Prof. Dr. G____ von jener von Dr. D____ ab. Anders als der Gutachter
Dr. D____ hat sich Prof. Dr. G____ – wie auch die übrigen
behandelnden Ärzte und Ärztinnen – nicht mit den Argumenten, welche für und
welche gegen eine Nervenwurzelreizung sprechen, befasst. Der RAD-Arzt Dr. J____
führt in seinem Bericht vom 28. Januar 2019 dazu aus, wenn man den Untersuchungsstatus
des Beschwerdeführers zum Begutachtungszeitpunkt bei Dr. D____ mit dem
aktuellen Bericht von Prof. Dr. G____ vergleiche und kritisch reflektiere,
liessen sich keine objektiven Befunde eines floriden Wurzelreizsyndroms
feststellen. Die zentralen medizinischen Eckbefunde (Lasègue-Test,
Bragard-Zeichen, Sensibilitätsstörung, Reflexstatus, Muskelkraft) hätten keine
Hinweise gegeben. Einzig die subjektiven Angaben der Schmerzausstrahlung von
lumbal in das linke Bein habe sich dem Dermatom zuordnen lassen
(IV-Akte 133, S. 8). Diese Ausführungen von Dr. J____ sind
nachvollziehbar und einleuchtend. Dr. D____s Ausführungen hinsichtlich der
Frage der Nervenwurzelreizung sind umfassend und – insbesondere unter
Berücksichtigung der zitierten Berichte, welche namentlich auch von
verschiedenen Neurochirurgen verfasst wurden – nachvollziehbar. Es gibt keine
Veranlassung um an den diesbezüglichen gutachterlichen Schlussfolgerungen
Dr. D____s zu zweifeln. Daran ändert insbesondere nichts, das er
Rheumatologe ist und weder Neurologe, noch Neurochirurg.
4.5.
Schliesslich kommt es nicht allein auf die Diagnose an, sondern
primär auf die (durch die festgestellten Symptome) verursachten
gesundheitlichen Einschränkungen. Selbst wenn also von einer
Nervenwurzelreizung S1 auszugehen wäre, bliebe nach wie vor zentral, wie stark
diese den Beschwerdeführer einschränkt. Die eigentliche Einschränkung hat der
Gutachter Dr. D____ beurteilt.
Was den Beginn der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten
Tätigkeit anbelangt, so kritisiert der Beschwerdeführer, dass auf den Bericht
von Prof. Dr. G____ vom 17. Dezember 2015 (IV-Akte 47; vgl. auch
E. 4.5.2) abgestellt wird. Dazu ist festzuhalten, dass Prof. Dr. G____
in den Befunden der damaligen Untersuchungen tatsächlich nicht auf eine
Wurzelreizung einging. Er sprach lediglich in der Vorgeschichte von einer
präoperativen Radikulopathie mit massiven ausstrahlenden Schmerzen – welche
allerdings nach dem Eingriff keine deutliche Besserung gezeigt hätten. Was
Dr. J____ des RAD im Hinblick auf einen neueren Bericht von Prof.
Dr. G____ festhält (vgl. E. 4.5.4. sowie IV-Akte 133,
S. 8), muss im Wesentlichen auch für die Beurteilung von Prof. Dr. G____
vom Dezember 2015 gelten. Aus dem Bericht geht lediglich hervor, dass sich die
subjektiven Beschwerden nicht gebessert hätten. Wie der Gutachter Dr. D____
aber festgestellt hatte, ergibt sich aus den Befunden kein Hinweis auf eine
Wurzelreizung.
Angesichts der Ausführungen des rheumatologischen Gutachters
Dr. D____ und der vorliegenden Akten ist die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. D____ nachvollziehbar. Unter
Berücksichtigung dessen, dass die über mehrere Jahre rückwirkende Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit nicht ganz einfach sein dürfte, erscheint auch das
Abstellen auf den Bericht von Prof. Dr. G____ als Anhaltspunkt für den
Beginn der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit gerechtfertigt.
Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Dr. M____ des F____spitals
[...] bereits im Bericht vom 19. Mai 2015 von einer Wiederaufnahme der
Arbeit zu 100% am 12. Juni 2015 ausging (IV-Akte 3, S. 3). Auch
Dr. H____ ging in ihrem Bericht vom 29. Juli 2015 davon aus, dass die
Tätigkeit als Fliesenleger allenfalls noch in einem Teilzeitpensum zumutbar
sei. Für die Tätigkeit als Chauffeur ohne Ladetätigkeit sah sie allerdings
durchaus Möglichkeiten der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit
(IV-Akte 16, S. 2). Dass sie im Bericht vom 30. August 2016
festhielt, der Beschwerdeführer habe versucht, in leichten körperlichen Tätigkeiten,
wo er überwiegend sitzen müsse, zu arbeiten, was aber nicht funktioniert habe
(IV-Akte 79, S. 2), vermag die Beurteilung des Gutachters Dr. D____
ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Es handelt sich dabei um die Wiedergabe
der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. H____ und damit um
subjektive Angaben – nicht um eine objektive medizinische Beurteilung.
4.6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die bidisziplinäre
Begutachtung von Dr. D____ und Dr. E____ abgestellt werden kann. Eine
erneute Begutachtung ist nicht notwendig. Demnach ist im Sinne der Ausführungen
unter E. 4.1. davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem
13. Mai 2014 bis zum 17. Dezember 2015 in jeglicher Tätigkeit
vollständig arbeitsunfähig war. Ab dem 18. Dezember 2015 ist von einer
100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (vgl. E. 4.1.2. f.)
auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Untersuchungspflicht (Art. 43
Abs. 1 ATSG) nicht verletzt.
4.7.
Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren kritisiert, es sei nicht
nachvollziehbar, dass Dr. D____ zum Schluss gekommen sei, berufliche
Massnahmen seien wenig sinnvoll, ist darauf hinzuweisen, dass er diesen Schluss
aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers selbst zog. Dieser erklärt nämlich,
er habe eine leichte Bürotätigkeit probiert; wegen Schmerzen sei dies nach zwei
Tagen nicht mehr gegangen (IV-Akte 124, S. 46). Abgesehen davon hat
der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der rheumatologischen als auch der
psychiatrischen Begutachtung angegeben, er fühle sich vollständig
arbeitsunfähig bzw. könne sich nicht vorstellen auch nur einer leichten
Tätigkeit nachzugehen (IV-Akte 124, S. 32 und IV-Akte 123,
S. 21). Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100% in der angestammten
Tätigkeit und einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer adaptierten Tätigkeit,
wären berufliche Massnahmen grundsätzlich zu diskutieren. Wenn sich der
Beschwerdeführer allerdings selbst in jeder Tätigkeit für 100% arbeitsunfähig
hält, kann dem Gutachter kein Vorwurf gemacht werden, wenn er berufliche
Massnahmen für wenig sinnvoll hält. Sofern der Beschwerdeführer an beruflichen
Massnahmen interessiert ist, ist es an ihm, der Beschwerdegegnerin gegenüber
eine entsprechende Motivation und Leistungsbereitschaft zu zeigen.
5.1.
Es bleibt auf den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers einzugehen.
Das Wartejahr begann vorliegend im Mai 2014, zum Zeitpunkt des Unfalls des
Beschwerdeführers (Tatsachen I.a). Der Beschwerdeführer meldete sich am
25. Mai 2015 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an, also kurz
nach Ablauf des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG.
Aufgrund von Art. 29 Abs. 1 IVG hat er frühestens sechs Monate nach
der Anmeldung einen Rentenanspruch (vgl. dazu E. 3.1.). Somit ist ein
Rentenanspruch ab November 2015 zu prüfen (vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichts
9C_395/2014 vom 2. September 2014 E. 5.2.).
5.2.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs,
anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen,
welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte
(Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Valideneinkommen).
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat sowohl für das Validen- als auch für das
Invalideneinkommen auf die Tabelle TA1, Total Privater Sektor, Männer,
Kompetenzniveau 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014
abgestellt. Das Valideneinkommen wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht
beanstandet. Er macht jedoch geltend, das von der Beschwerdeführerin berechnete
Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 66‘633.-- sei realitätsfremd. Der
ausgeglichene Arbeitsmarkt biete keine Arbeitsstelle an, welche der
Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der aus medizinischen Gründen bestehenden
Einschränkungen bekleiden könnte.
5.4.
Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen
wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt. Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein
theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete
Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch
tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder
verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle
zu finden, ab (BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1, vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1.). Der
ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze. Dabei
handelt es sich um Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit
einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl.
statt vieler Urteile 9C_294/2017 vom 4. Mai
2018, E. 5.4.2, 9C_485/2014 vom
28. November 2014 E. 2.2 und 8C_1050/2009 vom 28. April 2010
E. 3.3).
5.5.
Angesichts der Ausführungen unter E. 5.4. und der Aktenlage,
insbesondere der gutachterlichen Beurteilung gibt es keine Veranlassung, davon
auszugehen, der Beschwerdeführer könnte das von der Beschwerdegegnerin
festgestellte Invalideneinkommen nicht erzielen. Zudem ist zu berücksichtigen,
dass der Lohn gemäss der Tabelle TA1, Total Privater Sektor, eine Vielzahl von
leichten bis mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts
9C_830/2017 vom 16. März 2018 E. 5 und 9C_437/2015 vom
30. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat
folglich zu Recht darauf abgestellt. Ebenfalls zu Recht hat sie auf Seiten des
Invalideneinkommens keinen leidensbedingten Abzug (vgl. dazu BGE 129 V 472, 481
E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b) vorgenommen.
5.6.
Somit stehen sich beim Validen- und beim Invalideneinkommen
dieselben Einkommen gegenüber. Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen
ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der
Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016 vom
25. November 2016 E. 3.1., 8C_39/2016 vom 6. April 2016
E. 3.2. und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6.).
5.7.
Anders als die Beschwerdegegnerin dies getan hat, sind vorliegend
zwei Phasen zu unterscheiden. Die erste ab dem frühest möglichen Rentenbeginn
am 1. November 2015 bis zur Erlangung der 100%igen Arbeitsfähigkeit in
einer adaptierten Tätigkeit am 18. Dezember 2015. In diesem Zeitraum war
der Beschwerdeführer nach Auffassung des Gutachters Dr. D____ in jeglicher
Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. Die zweite Phase beginnt am 18. Dezember
2015 (vgl. E. 4.7.).
Im November ist eine 100%ige Arbeitstätigkeit im
Gesundheitsfall einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (auch in einer adaptierten
Tätigkeit) gegenüberzustellen. Damit ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 100%.
Der Beschwerdeführer hat demnach ab dem 1. November 2015 einen Anspruch
auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 3.1.).
Ab dem 18. Dezember 2015 ist wieder von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen. Somit stehen sich bei
den Vergleichseinkommen identische Beträge gegenüber, da in beiden Fällen von
einer 100%igen Erwerbstätigkeit ausgegangen wird. Folglich beträgt der
Invaliditätsgrad 0%, und ist somit nicht mehr rentenbegründend.
Nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist
eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen,
in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern
wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern
wird. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Rente bei einer
Verbesserung des Gesundheitszustands in der Regel im Sinne von Art. 88a
Abs. 1 Satz 2 IVV drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes
hinaus gewährt (Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019
E. 2. mit Hinweisen).
Damit hat der Beschwerdeführer über den Dezember 2015 hinaus
für weitere drei Monate (also bis und mit März 2016) einen Anspruch auf eine
ganze Rente der IV. Ab dem 1. April 2016 hat er keinen Rentenanspruch
mehr.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. In Anpassung der Verfügung vom 16. Oktober 2018 ist dem
Beschwerdeführer eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom
- November 2015 bis zum 31. März 2016 zuzusprechen. Im Übrigen ist
die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Parteien die
ordentlichen Kosten bestehend aus einer Gebühr von insgesamt Fr. 800.-- (vgl. Art. 69 Abs.1bis IVG) gemeinsam
zu tragen. Dabei ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers von etwa einem
Viertel und einem Obsiegen der Beschwerdegegnerin von etwa drei Vierteln
auszugehen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Anteil von Fr. 200.--
und der Beschwerdeführer einen Anteil von Fr. 600.-- zu tragen. Der Anteil
des Beschwerdeführers geht zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des
Staates.
6.3.
Im Umfang, in welchem der Beschwerdeführer gegenüber der
Beschwerdegegnerin obsiegt, hat er Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt
(Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar
und somit eine Parteientschädigung in Höhe eines Viertels (vgl. E. 6.2.) von
Fr. 3‘300.--, also Fr. 825.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 63.55)
als angemessen erscheint.
6.4.
Im Übrigen ist dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers im Kostenerlass ein angemessenes Anwaltshonorar
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars
für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer
aus. Im Übrigen gelten dieselben Prinzipien wie bei der
Parteientschädigung. Bei einem Unterliegen von rund drei Vierteln erscheint ein
entsprechend reduziertes Kostenerlasshonorar in Höhe von Fr. 1‘987.50
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 153.-- als
angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In
Anpassung der Verfügung vom 16. Oktober 2018 wird dem Beschwerdeführer für
die Zeit vom 1. November 2015 bis zum 31. März 2016 eine ganze
Invalidenrente zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.-- werden zu einem Viertel (Fr. 200.--) von der
Beschwerdegegnerin und zu drei Vierteln (Fr. 600.--) vom Beschwerdeführer
getragen. Der Anteil des Beschwerdeführers geht zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 825.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 63.55.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung wird B____ zudem ein Honorar von Fr. 1‘987.50 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 153.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: