Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18.
Juni 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.28
Verfügung vom 8. Januar 2019
Keine Verletzung der
Schadenminderungspflicht
Tatsachen
I.
a) Beim 1995 geborenen Beschwerdeführer manifestierten sich im
Kindergarten ein Entwicklungsrückstand in der Sprachentwicklung und
Teilleistungsschwächen im Bereich der Wahrnehmungsfunktionen. Auf Empfehlung
des Heilpädagogischen Dienstes für den Vorschul- und Schulbereich erfolgte die
Einschulung in die erste Klasse einer Tagesschule der Kleinklassen (Bericht vom
15. Mai 2001, IV-Akte 18 S. 4f.). Es folgten die Orientierungs- und
Weiterbildungsschule, in deren Verlauf sich die schulischen Schwierigkeiten
weiter verdeutlichten und disziplinarische Schwierigkeiten auftauchten. Im
August 2007 verstarb die Mutter des Beschwerdeführers, worauf es zu einer
familiären Überforderungssituation kam und eine Erziehungsbeistandschaft
eingerichtet werden musste. Der Beschwerdeführer beging in der folgenden Zeit
mehrere Delikte und wurde schliesslich im November 2009 auf Anordnung der Jugendanwaltschaft
im C____ platziert (vgl. Beobachtungsbericht vom 27. Juni 2010, IV-Akte 7
S. 19ff.), wo er zwei weitere Schuljahre absolvierte (vgl. IV-Akte 26 S. 6ff.).
b) Im Oktober 2011 erfolgte durch das C____ die Anmeldung bei der
Beschwerdegegnerin zur Erbringung beruflicher Massnahmen (IV-Akte 1), welche
diese mit Mitteilung von 8. Mai 2012 zunächst zusprach (IV-Akte 21); mit Mitteilung
vom 6. September 2013 infolge Delinquenz und/oder Cannabiskonsum jedoch
wieder einstellte (IV-Akte 37). Am 23. Juli 2014 wurde das Gesuch um
Ausrichtung beruflicher Massnahmen - insbesondere für eine erstmaligen
berufliche Ausbildung - erneuert (IV-Akte 40). Nach Durchführung verschiedener
Abklärungen wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
6. Mai 2015 darauf hin, dass ihre Leistungen an die Auflage der Weiterführung
der etablierten psychotherapeutischen Behandlung, an die weitere Abstinenz von
Cannabis sowie an seinen vollen Einsatz für die Ausbildung gebunden sei
(IV-Akte 52). Der Beschwerdeführer konnte in der Folge eine zweijährige
Attestausbildung als Schreinerpraktiker EBA abschliessen (vgl. Protokoll des
Abschlussgesprächs vom 18. Juli 2016, IV-Akte 104).
c) Im Juni 2016 trat der Beschwerdeführer aus der Institution aus und
übersiedelte nach Basel. Im Rahmen der Eingliederungsbemühungen
(Kostengutsprache vom 27. September 2016, IV-Akte 122) vermittelte ihm die
Beschwerdegegnerin zwei Praktikumsstellen im ersten Arbeitsmarkt und zwei
Arbeitstrainings im geschützten Umfeld, die jedoch allesamt scheiterten. Mit
Schreiben vom 1. Dezember 2016 leitete die Beschwerdegegnerin das Mahn- und
Bedenkzeitverfahren ein und forderte den Beschwerdeführer ein letztes Mal zur
Mitwirkung auf (IV-Akte 137). Mit Verfügung vom 14. März 2017 wurden die
beruflichen Massnahmen mangels Erfüllung der Mitwirkungs- und
Schadenminderungspflicht eingestellt und die Rentenprüfung angekündigt (IV-Akte
148).
d) Nachdem sie den Beschwerdeführer hatte psychiatrisch begutachten
lassen (Gutachten Dr. med. D____ vom 13. November 2017, IV-Akte 156). Stellte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. Februar
2018 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Januar 2015 in Aussicht
(IV-Akte 162). Gleichentags forderte sie den Beschwerdeführer unter Androhung
der Renteneinstellung auf, mit einer Frequenz von ein bis zwei Wochen
regelmässig psychiatrisch-psychotherapeutische Sitzungen wahrzunehmen und seine
Cannabisabstinenz alle vier Wochen mittels einer Urinprobe nachzuweisen
(IV-Akte 161). Am 5. Mai 2018 erging die dem Vorbescheid entsprechende
Rentenverfügung (IV-Akte 172). Mit Vorbescheid vom 28. August 2018 stellte die
Beschwerdegegnerin die sofortige Einstellung der Rente infolge Verletzung der
Auflagen in Aussicht (IV-Akte 191). Vertreten durch das Amt für
Beistandschaften und Erwachsenenschutz liess sich der Beschwerdeführer zum
vorgesehenen Entscheid vernehmen (Schreiben vom 26. September 2018, IV-Akte
194). Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 wurde die Invalidenrente mit sofortiger
Wirkung eingestellt (IV-Akte 205).
II.
Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer
am 11. Februar 2019 Beschwerde und beantragt, die Aufhebung der Verfügung vom
8. Januar 2019. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin
die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Reduktion des Rentenanspruchs
auf eine halbe Rente.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. April 2019 an seiner
Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 26. März 2019 heisst der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Am 18. Juni 2019 findet die Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht
im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe gegen die
Schadenminderungsauflage vom 16. Februar 2018 (vgl. IV-Akte 161) verstossen. In
ihrer Beschwerdeantwort nimmt sie den Standpunkt ein, das vollständige Aufheben
des Rentenanspruchs sei unverhältnismässig gewesen. Da sich durch eine
entsprechenden Behandlung jedoch eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt mittelfristig erreichen lasse und dem Beschwerdeführer nicht jegliche
Verantwortung für sich selber abgesprochen werden solle, erscheine es gerechtfertigt,
den Rentenanspruch nicht gänzlich aufzuheben, sondern auf eine halbe Rente zu
kürzen.
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet
hiergegen zur Hauptsache, aus dem Gutachten lasse sich nicht ableiten, dass mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, durch
Einhaltung der Auflagen lasse sich eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt
erreichen. Im Gegenteil sei keine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
zu erwarten, weshalb ein Verstoss gegen Auflagen auch nicht mit einer
Rentenaufhebung sanktioniert werden dürfe. Sodann könne aufgrund seiner
Persönlichkeitsstruktur aus der Nichteinhaltung gesetzter Termine nicht auf
eine bewusste und schuldhafte Verweigerung der Auflagen geschlossen werden.
2.3.
Die Beschwerdegegnerin hat den
Beschwerdeführer nach dem 16. Februar 2018 wiederholt aufgefordert, die
Auflagen einzuhalten und den entsprechenden Nachweis zu erbringen (Schreiben
vom 30. April 2018, IV-Akte 177; vom 25. Mai 2018, IV-Akte 179; Mail vom 3.
Juli 2018, IV-Akte 182; Mail vom 6. Juli 2018, IV-Akte 187; Telefonnotiz vom 4.
September 2018, IV-Akte 193). Dennoch hat der Beschwerdeführer der Auflage
nicht im nachgesuchten Masse Folge geleistet. Zu überprüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin infolgedessen die Invalidenrente zu Recht aufgrund der
geltend gemachten Verletzung der Schadenminderungsauflage eingestellt hat.
3.1.
Nach dem
Grundsatz der Selbsteingliederung hat eine versicherte Person von sich aus das
ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen; in erster
Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer- und weiterer therapeutischer
Möglichkeiten. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer
zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,
oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können
ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die Leistungen vorübergehend
oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich
gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene
Bedenkzeit einzuräumen (vgl. u.a. das Urteil BGer 1048/06 vom 13. Dezember 2007
E. 6.2).
3.2.
Eine vorübergehende oder
dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistungen wegen Verletzung der
Schadenminderungspflicht setzt einerseits die Zumutbarkeit der (unterbliebenen)
medizinischen Behandlung voraus. Zum anderen muss diese Vorkehr, der sich die
versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, geeignet sein, eine
wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Hierfür bedarf es
keines strikten Beweises, sondern es genügt eine - je nach den Umständen zu
konkretisierende - gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr erfolgreich
wäre (Urteil BGer 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3). Praxisgemäss bildet bei
den Verletzungen der Eingliederungslasten die Kürzung der Leistungen die Regel.
Eine Sanktion darf nicht weiter gehen, als wenn die Schadenminderungspflicht
befolgt worden wäre (Urteil Bger 8C_865/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 5.2.2.).
3.3.
Die Sanktion bei verletzter
Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich nicht nur an das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten, sondern insbesondere auch das Ausmass
des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3
IVG). Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht
einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies unter
Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krankheitseinsicht
gerade Teil des Leidens selbst ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts
9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3.).
4.1.
4.1.1. Gegenüber der
Beschwerdegegnerin berichtete der behandelnde Psychologe, lic. phil. E____, im
Jahr 2012 der Beschwerdeführer leide an einer Störung des Sozialverhaltens bei
vorhandenen sozialen Bindungen (ICD-10: F91.2), an einer kombinierten Störung
schulischer Fertigkeiten (ICD-10: F81.3) und an einer leicht unterdurchschnittlichen
Intelligenz. Trotz eigener Bemühungen und Engagement der Lehrpersonen sei er
nicht in der Lage, systematisch zu lernen und signifikante Fortschritte zu
machen. Diese Lernschwäche verunmögliche ihm eine ungeschützte berufliche
Ausbildung. Er benötige eine kleinschrittige schulische und berufliche Unterstützung
und Überwachung. Zusätzlich sei eine begleitende psychotherapeutische
Behandlung indiziert (Bericht vom 30. April 2012, IV-Akte 17). Zwei Jahre
später berichtete er, es sei im Rahmen der Behandlung deutlich geworden, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner kognitiven Schwächen und Lerndefizite im
normalen Arbeitsalltag und in der Berufsschule überfordert sei. Fallweise sei
im Arbeitsalltag eine 1:1 Betreuung nötig (Bericht vom 27. August 2018, IV-Akte
41). Im geschützten Rahmen des C____ gelang es dem Beschwerdeführer dennoch, eine
zweijährige Ausbildung zum Schreinerpraktiker zu absolvieren (Abschlussbericht
vom 30. Juni 2016, IV-Akte 95). Für zwei im Anschluss daran im ersten Arbeitsmarkt
getätigte Praktika im F____ und bei G____ erhielt der Beschwerdeführer
schlechte Beurteilungen (vgl. IV-Akten 96, 113). Ein Arbeitstraining in der
Schreinerei des H____ musste vorzeitig beendet werden (vgl. IV-Akte 139) und den
Einsatz in der Institution I____ brach der Beschwerdeführer ab (vgl. IV-Akte
137).
4.1.2. Parallel zu den beruflichen Eingliederungsbemühungen versuchte der
Beschwerdeführer in Basel selbstständig zu wohnen. Dadurch geriet er jedoch
schon bald in eine Überforderungssituation und musste sich für einige Tage zur
stationären Behandlung in die J____ begeben, wo der Verdacht auf eine paranoide
Schizophrenie (ICD-10: F.20.0) diagnostiziert wurde (Bericht vom 2. Februar
2017, IV-Akte 199). In der Folge zog der Beschwerdeführer zu seinem Vater.
4.2.
4.2.1. Nach Abschluss der
beruflichen Massnahmen wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Prüfung
seines Rentenanspruchs von Dr. med. D____ in November 2017 psychiatrisch
begutachtet. Anders als der früher behandelnde Psychologe bejahte dieser in
Würdigung der gesamten Umstände und der Entwicklung des Beschwerdeführers das
Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) und
bestätigte die kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (ICD-10: F81.3).
Eine psychotische Störung, wie von den J____ vermutet, könne mit Sicherheit
ausgeschlossen werden. Aus psychiatrischer Sicht bewege sich die Intelligenz
des Beschwerdeführers mit einem IQ von 81 knapp im untersten durchschnittlichen
Bereich.
4.2.2. Der Gutachter führt aus, die
grenzwertige kognitive und intellektuelle Struktur stehe in einer ungünstigen
Interferenz mit der Persönlichkeitsstörung, weshalb es dem Beschwerdeführer in
Konflikt-und Belastungssituationen nicht möglich sei, auf genügend ausgereifte
Verhaltensmuster und Konfliktbewältigungsstrategien zurückzugreifen. Er hielt weiter
fest, es sei eindrücklich, wenn auch in einem bedauernden Sinne, dass der Beschwerdeführer
zwar während seinem mehrjährigen Aufenthalt im C____ einige Fortschritte in
verschiedenen Bereichen seines Verhaltens habe erzielen können. Die Erfahrungen
bei den Praktika und den Arbeitsversuchen hätten jedoch gezeigt, wie limitiert
seine Ressourcen insgesamt seien und dass ihm nach seinem Austritt aus der
Institution der schützende und strukturierende Rahmen, den er zuvor während
vielen Jahren gehabt habe, fehle. Er sei auf sich alleine gestellt nicht in der
Lage, in den relevanten Bereichen des alltäglichen und beruflichen Lebens zurechtzukommen
und das zuvor Gelernte umzusetzen. Aus psychiatrischer Sicht habe bislang noch
nie eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestanden und es lägen auch
zum Untersuchungszeitpunkt keine qualitativen Funktionsfähigkeiten vor, um in
den ersten Arbeitsmarkt integriert werden zu können.
4.2.3. Wenn es gelingen solle, den
Beschwerdeführer allenfalls in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, so sei
die Aufnahme einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung unerlässlich.
Zwar könne die Persönlichkeitsstörung grundsätzlich nicht korrigiert werden und
selbstverständlich werde sich an der intellektuellen und kognitiven Ausgangslage
nichts verändern. Jedoch gelinge es immer wieder, dass betroffene Patienten im
Rahmen einer Psychotherapie lernen würden, mit ihren Defiziten und
Schwierigkeiten adäquater umzugehen. Und obwohl der schädliche Gebrauch von
Cannabis sich nicht direkt auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, müsse zur
Erhaltung der Motivation eine vollständige Cannabisabstinenz gefordert werden.
In beruflicher Sicht brauche der Beschwerdeführer einen geschützten Arbeitsrahmen
und berufliche Massnahmen, im Idealfall in der Holzverarbeitung, in deren
Rahmen er seine erlernten beruflichen Fähigkeiten umsetzen und verbessern
könne. Der Beschwerdeführer könne nur dann Leistungen erbringen, wenn er genaue
Angaben erhalte. Ausserdem bedürfe er einer genügend klaren Struktur bei einer
Tätigkeit, um diese Tätigkeit den Anforderungen entsprechend ausführen zu
können. Der Gutachter appelliert an das Betreuungsnetz des
Beschwerdeführers und weist auf die Notwendigkeit einer funktionierenden
medizinisch-juristischen Zusammenarbeit hin, um eine zumindest teilweise
Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu erreichen. Sollte sich der erste
Arbeitsmarkt als zu hohe Anforderung erweisen, so sei es schon als Erfolg
anzusehen, wenn der Beschwerdeführer stabil und dauerhaft im zweiten Arbeitsmarkt
mit einem Vollzeitpensum einer sinnvollen Arbeit nachgehen könne (Gutachten vom
13. November 2017, IV-Akte 156).
5.1.
5.1.1. Die Beschwerdegegnerin
verlangt vom Beschwerdeführer gestützt auf das dargelegte Gutachten den
regelmässigen (wöchentlich bis zweiwöchentlich) Besuch einer
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie eine Cannabisabstinenz,
nachzuweisen mittels Urinproben, die alle vier Wochen abzuliefern sind.
5.1.2. Der Beschwerdeführer gab insgesamt
vier Urinproben ab, wovon die ersten drei negativ waren (vgl. IV Akte, 183,
200, 203). Die Vierte, abgegeben nach der vorliegend angefochtenen Verfügung,
war positiv (IV-Akte 211). Ferner nahm der Beschwerdeführer drei
Psychotherapietermine wahr (vgl. die Ausführungen in der Stellungnahme zum
Vorbescheid, IV-194).
5.1.3. Grundsätzlich stellen die
aufgestellten Anforderungen keine unangemessenen Behandlungsvorgaben dar. Steht
eine erhöhte Inanspruchnahme - wie etwa der Bezug einer ganzen Rente - der
Invalidenversicherung in Frage, so dürfen an die Schadenminderungspflicht
gewisse Forderungen gestellt werden. Das vorgegebene Setting darf - in
Anbetracht der in Frage stehenden Leistung und des Krankheitsbildes, aus
objektiver Sicht grundsätzlich als verhältnismässig im Sinne von angemessen und
zumutbar bezeichnet werden.
5.2.
5.2.1. Entscheidend bleibt
jedoch die Frage, ob die Wirksamkeit der verletzten Auflage mit dem
erforderlichen Beweisgrad dargetan ist und ob dem Beschwerdeführer an der
Missachtung der Auflage ein Verschulden zugerechnet werden kann.
5.2.2. Die Wirksamkeit der Vorkehr, der sich die versicherte Person
entzogen hat, muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit konkretisiert sein.
Aufgrund der Akten wird deutlich, dass der Beschwerdeführer bislang, trotz
intensiver und optimaler Begleitung durch das C____ zu keiner Zeit eine
Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt erreichen konnte. Wie sich aus den
gutachterlichen Ausführungen ergibt, ist der Beschwerdeführer sowohl in
kognitiver als auch in intellektueller Hinsicht sehr eingeschränkt. Ausserdem
bestehen schwere Beeinträchtigungen in den qualitativen Funktionsfähigkeiten.
Es erscheint unter diesen Umständen und aufgrund seiner Erwerbsbiographie
mehr als fraglich, ob er mittels einer regelmässigen Psychotherapie und
Cannabisabstinenz wird in der Lage sein, an seinen Bewältigungsstrategien etwas
zu verändern. Seine grenzwertigen kognitiven Strukturen und die Persönlichkeitsstörung,
sind ohnehin nicht korrigierbar. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin
lässt sich gestützt auf das psychiatrische Gutachten eine Arbeitsfähigkeit
nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad prognostizieren. Die Rede ist lediglich
von einer „allfälligen“ Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Dass es dem
Beschwerdeführer gelingen würde, infolge der angeordneten Massnahmen mit den
aus seiner Persönlichkeitsstörung erwachsenden Defiziten und Schwierigkeiten,
adäquater umzugehen und eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu erreichen,
ist rein hypothetisch. Der Bericht über einen erneuten Einsatz in der Holzwerkstatt
der I____ von Mai 2018 bis August 2018 spiegelt die bekannte Problematik wieder
(Bericht vom 10. September 2018, IV-Akte 194 S. 5f.). Ungeachtet dessen
steht fest, dass eine Arbeitsfähigkeit nicht allein durch die medizinischen Massnahmen
erreicht werden kann. Ein Zusammenspiel medizinischer und beruflicher
Massnahmen ist unabdingbar.
5.2.3. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass sich der Beschwerdeführer
nicht grundsätzlich gegen die Auflage betreffend die Abgabe von Urinproben und
die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zur Wehr setzt. Wie sein
Beistand in der Stellungnahme zum Vorbescheid (IV-Akte 194) überzeugend
darlegt, fehlt dem Beschwerdeführer aufgrund seines Krankheitsbildes das
Verständnis dafür, was die Invalidenversicherung ist und welche Pflichten an
den Bezug von Leistungen geknüpft sind. Die pflichtgemässe Wahrnehmung der
Therapie- und THC-Kontrolltermine stellen für ihn offenbar eine nicht zu
bewältigende Aufgabe dar. Unter diesen Umständen kann es ihm nicht als
schuldhaftes Versäumnis angerechnet werden, dass er die Auflage nicht erfüllt
hat.
5.3.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer engmaschigen
psychotherapeutischen und sozialen Begleitung, verbunden mit der Gewährung
beruflicher Massnahmen bedarf. Ebenso ist ihm auch weiterhin die Cannabisabstinenz
nahezulegen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist jedoch nicht
erwiesen, dass mit diesen Massnahmen eine Verbesserung der erwerblichen
Situation erreicht werden kann. Ferner fehlt dem Beschwerdeführer das Bewusstsein
über die ihm obliegende Schadenminderungspflicht, sodass eine schuldhafte
Verletzung derselben nicht angenommen werden kann. Gibt es keinerlei konkrete
Anhaltspunkt für eine (Teil-) Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt und kann
dem Beschwerdeführer kein Verschulden zur Last gelegt werden, ist eine Aufhebung
der Rente nicht rechtmässig. Sodann ist es aus ebendiesen Gründen nicht angebracht,
die Invalidenrente künftig weiterhin an eine entsprechende Auflage zu knüpfen.
Dies schliesst eine Herabsetzung der Rente mittels Revision nach effektiv
durchgeführter erfolgreicher Wiedereingliederung zu einem späteren Zeitpunkt
nicht aus.
6.1.
Aus den obenstehenden
Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2019 aufzuheben
und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen ist, dem Beschwerdeführer eine ganze
Invalidenrente auszurichten.
6.2.
Entsprechend dem
Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).
6.3.
Der Beschwerdeführer hat
gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen
Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung
geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der
Überprüfung von Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von
CHF 3‘300.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Bei komplizierten
Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da
der vorliegende Fall als durchschnittlich zu betrachten ist, erscheint eine
Parteientschädigung von CHF 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 8. Januar 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente
auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich CHF 254.10 (7.7%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: