Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.55
URTEIL
vom 26.
August 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, [...] von Serbien,
zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 23. August 2019
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____, [...] von Serbien, sowie zwei weitere
Herren am 21. August 2019 um 06.15 Uhr an der Erlenstrasse 30 einer Zoll- und
Polizeikontrolle unterzogen wurden, als sie im Begriff waren, in einen
Personenwagen einzusteigen, in dessen Kofferraum drei Rucksäcke mit
Arbeitskleidern und Essen festgestellt wurden, woraufhin die drei Herren
angehalten und zum Zollübergang Basel Freiburgerstrasse verbracht wurden, wo
sie befragt wurden,
dass in den Effekten des A____ gültige und
zustehende Personendokumente gefunden wurden, nämlich ein serbischer Reisepass,
eine kosovarische Identitätskarte und ein ungarischer Führerschein,
dass jeder der drei Herren anlässlich der
Befragung angegeben hatte, einer der drei Rucksäcke gehöre ihm,
dass A____ anschliessend auf freien Fuss gesetzt
sowie mittels Vorladung aufgefordert wurde, am 22. August 2019 beim
Migrationsamt an der Binningerstrasse 21 vorzusprechen,
dass A____ diese Vorladung nicht wahrgenommen hat,
sondern erst tags darauf am 23. August 2019 dort erschienen ist, worauf er
zuhanden des Migrationsamtes festgenommen worden ist, welches ihn gleichentags
aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft für 12 Tage bis 4. September
2019 über ihn verfügt hat,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig
ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat am 23. August 2019 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AIG den
Verzicht erklärt, der serbische Reisepass und die kosovarische Identitätskarte
liegen vor, ein Flug nach Kosovo wird innert nützlicher Frist gebucht werden
können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch
entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder
eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel
66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG
droht, in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet
der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c
AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität
zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass der Beurteilte gemäss Stempel in seinem
Reisepass bereits am 18. März 2019 via Polen in den Schengenraum eingereist
ist, was vor dem Hintergrund der erlaubten Aufenthaltsdauer von 3 Monaten einen
Overstay von 67 Tagen bedeutet – was der Beurteilte indessen bestreitet und behauptet,
erst am 14. Juli 2019 in den Schengenraum eingereist zu sein, was sich mit den
Passeinträgen allerdings nicht in Einklang bringen lässt,
dass der Beurteilte am 23. August 2019 dem
Migrationsamt gegenüber bestritten hat, dass die im Kofferraum des Autos
vorgefundene Tasche mit den Schuhen ihm gehöre, was im Widerspruch zu seinen
Angaben anlässlich der Anhaltung steht,
dass anlässlich der Anhaltung einer der beiden
anderen Herren, nämlich der Fahrer, angegeben hatte, er kenne die beiden
anderen Herren nur flüchtig und könne sich nicht erklären, warum diese einen
Rucksack in seinem Auto hätten, was lebensfremd und widersprüchlich erscheint,
dass anlässlich der Anhaltung der Beurteilte (wie
auch der dritte Angehaltene) angegeben hatte, er kenne die beiden anderen
Herren nicht, was lebensfremd und widersprüchlich erscheint,
dass keiner der drei Angehaltenen erklären konnte,
wozu ihre drei Rucksäcke mit Arbeitskleidern und Essen im Kofferraum des Autos,
in welches sie gerade einsteigen wollten, gut sein sollten, wenn nicht zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wozu der Fahrer mit Niederlassungsbewilligung
C zwar berechtigt ist, die beiden anderen und insbesondere der Beurteilte
indessen nicht,
dass der Beurteilte sein Nichterscheinen beim
Migrationsamt trotz Vorladung auf den 22. August 2019, 10.00 Uhr, damit erklärt
hat, er habe von 9 – 16 Uhr die Binningerstrasse 21 gesucht aber nicht
gefunden, was nicht glaubhaft erscheint,
dass angesichts dieser widersprüchlichen und
unglaubhaften Angaben des Beurteilten sowie der Nichtbeachtung der Vorladung
Untertauchensgefahr gegeben ist,
dass angesichts des dargestellten Verhaltens des
Beurteilten keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung
des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot
gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig und somit zu bestätigen ist (Art. 80 Abs. 3 AIG),
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 4. September 2019
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: