Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.78
ENTSCHEID
vom 30. Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...]
2001 Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 1. April 2019
betreffend Hausdurchsuchung und
Beschlagnahme
Sachverhalt
Die
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein
Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs und Verletzung des Vermummungsverbots.
Er wird verdächtigt, am 24. November 2018 am Messeplatz in Basel an einer
unbewilligten Demonstration gegen die bewilligte Kundgebung der Partei National
Orientierter Schweizer (PNOS) teilgenommen und sich dabei mit einer Sturmhaube
vermummt einer Personengruppe angeschlossen zu haben, aus deren Mitte Steine
gegen die Polizei geworfen wurden. Der Beschwerdeführer war damals 17 Jahre
alt.
Am 1. April 2019
wurde der Beschwerdeführer in der elterlichen Wohnung an der B____strasse [...]
in Basel festgenommen. Die Wohnung wurde in Anwesenheit seiner Mutter
durchsucht, und es wurde unter anderem ein Halsschlauch, eine Sturmhaube und
eine Carhartt-Jacke beschlagnahmt.
Gegen diese
Hausdurchsuchung vom 1. April 2019 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der
Beschwerdeführer lässt die kostenfällige Aufhebung des Hausdurchsuchungsbefehls
beantragen, eventualiter die Feststellung der Unverwertbarkeit der erhobenen
Beweise und Folgebeweise zu seinen Lasten und die Rückgabe der aufgefundenen
und beschlagnahmten Gegenstände. Mit Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 12.
April 2019 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt und angeordnet,
dass die beschlagnahmten Beweismittel vorderhand nicht ausgewertet werden
dürfen.
Die
Jugendanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2019 die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11. Juni
2019 an seinen Anträgen fest. Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 hat der Gerichtspräsident
die unentgeltliche (amtliche) Verbeiständung des Beschwerdeführers bewilligt. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 39 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO,
SR 312.1) richten sich im Jugendstrafprozess die Zulässigkeit der
Beschwerde sowie die Beschwerdegründe nach Art. 393 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Jugendanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet
Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Der
Beschwerdeführer ist als Beschuldigter von der angefochtenen Verfügung unmittelbar
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Als urteilsfähiger, im Zeitpunkt der
vorgeworfenen Tat 17‑jähriger Jugendlicher ist er nach Art. 38
Abs. 1 lit. a JStPO selbständig zur Beschwerde legitimiert
(AGE BES.2018.226 vom 11. März 2019 E. 1). Seine Beschwerde gegen den
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Jugendanwaltschaft vom 1. April 2019
ist form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Teilnahmerechts nach Art. 147
StPO sowie das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Zwangsmassnahme
nach Art. 197 Abs. 1 lit. b und c StPO geltend. Er sei am 1.
April 2019 um 6 Uhr morgens in der elterlichen Wohnung festgenommen worden. Die
anschliessende Hausdurchsuchung sei in seiner Abwesenheit durchgeführt worden.
Die Fotografie, mit der der Verdacht an der Teilnahme der Gegendemonstration
vom 24. November 2018 belegt werde, sei nicht ausreichend, um einen
hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Mit der Verletzung des Vermummungsverbots
werde dem Beschwerdeführer bloss eine Übertretung vorgeworfen, in deren
Zusammenhang die Hausdurchsuchung unverhältnismässig sei. Beim
Landfriedensbruch handle es sich um ein Vergehen und kein Verbrechen. Der
Vorwurf sei nicht genügend schwer, so dass das Interesse der Strafverfolgung an
der Aufklärung der angeblichen Taten jenes an der Achtung des Privatlebens des
Beschwerdeführers nicht zu überwiegen vermöge. Das Teilnahmerecht erstrecke
sich auf sämtliche von der Staatsanwaltschaft angeordnete bzw. delegierte
Beweiserhebungen, also auch auf die Hausdurchsuchung vom 1. April 2019. Dabei
handle es sich sowohl um eine Zwangsmassnahme als auch um eine Beweiserhebung,
bei der die Teilnahmerechte zu gewähren seien, zumal die Verteidigung diese bereits
mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 geltend gemacht habe. Da diese Teilnahmerechte
nicht gewährt worden seien, dürften die erhobenen Beweise nicht zulasten des Beschwerdeführers
verwertet werden.
2.2 Die
Jugendanwaltschaft macht geltend, bei der Hausdurchsuchung handle es sich nicht
um eine Beweiserhebung im Sinne von Art. 147 StPO. Im Gegensatz zu den
teilnahmerechtsfähigen Beweisabnahmen (z.B. Einvernahmen), bei der die Parteien
aktiv auf das Beweisergebnis einzuwirken können, handle es sich bei der Hausdurchsuchung
um eine Beweissicherung, bei der das Beweisergebnis durch die behauptete Parteiöffentlichkeit
nicht beeinflusst würde. Der Beweis bestehe bereits und werde bloss gesichert,
so dass eine Einflussnahme seitens der Parteien nicht möglich sei. Daher
bestünden keine Teilnahmerechte an Hausdurchsuchungen, und Art. 147 StPO
sei nicht verletzt. Vorliegend habe C____, die Mutter und gesetzliche
Vertreterin des Beschwerdeführers, der Hausdurchsuchung beigewohnt. Der
Beschwerdeführer stehe unter dem dringenden Verdacht der Teilnahme an der
Gegendemonstration vom 24. November 2018, bei der es zu Ausschreitungen mit
zuweilen massiven Gewaltexzessen gegen Demonstranten und die anwesende Polizei
gekommen sei. Die Polizei habe die Teilnahme des Beschwerdeführers durch den
Abgleich seiner Kleidung feststellen können. Bei der Hausdurchsuchung seien
unter anderem ein Halsschlauch, eine Sturmhaube und eine Carhartt-Jacke der
gesuchten Art gefunden worden.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die
Hausdurchsuchung gemäss schriftlichem Befehl die Wohnung der Familie des Beschwerdeführers
mit sämtlichen dazugehörigen Räumen umfasste. Die Mutter, der Beschwerdeführer und
dessen Verteidigung haben den Erhalt des Durchsuchungsbefehls und des Beschlagnahmeverzeichnisses
unterschriftlich bestätigt. Gemäss dem Bericht des Ermittlungsbeamten begann
die Hausdurchsuchung um 6.00 Uhr und dauerte eine halbe Stunde. In der Wohnung
hätten sich Vater, Mutter und der Beschuldigte aufgehalten. Die Mutter sei zur
Hausdurchsuchung beigezogen worden. Nach den Ausführungen der
Jugendanwaltschaft in der Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführer um 6.00 Uhr
polizeilich festgenommen und anschliessend der Jugendanwaltschaft zugeführt.
Daraus folgt, dass anfänglich drei Personen anwesend waren, dass aber der
Beschwerdeführer selber der Hausdurchsuchung nicht beiwohnte.
3.2 Die
Hausdurchsuchung und Beschlagnahme sind Zwangsmassnahmen, die nach
Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden können, wenn sie gesetzlich
vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt
(lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen
erreicht werden können (lit. c) und wenn die Bedeutung der Straftat die
Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Hinweise auf eine strafbare
Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden
Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90,
mit Hinweisen).
3.2.1 Sowohl
die Hausdurchsuchung als auch die Beschlagnahme sind gesetzlich vorgesehene
Zwangsmassnahmen. Gemäss Art. 244 StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere
nicht allgemein zugängliche Räume nur mit Einwilligung der berechtigten Person
durchsucht werden. Eine solche Einwilligung ist nicht nötig, wenn zu vermuten
ist, dass in diesen Räumen gesuchte Personen anwesend sind, Tatspuren oder zu
beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Straftaten
begangen werden. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder
einer Drittperson können nach Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt
werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel, zur Sicherstellung von
Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den
Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind.
3.2.2 Der
Beschwerdeführer wird des Landfriedensbruchs (Gewalttätigkeit gegen Menschen)
verdächtigt. Dessen macht sich nach Art. 260 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) strafbar, wer an einer öffentlichen
Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen
Gewalttätigkeiten begangen werden. Straflos bleiben Teilnehmer, die sich auf
behördliche Aufforderung hin entfernen, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet
noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben.
Für die
Zulässigkeit einer Zwangsmassnahme ist es entgegen der Ansicht der Verteidigung
nicht erheblich, ob sich der Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen
richtet. Als Vergehen werden gemäss Art. 10 StGB die weniger schweren Straftaten
bezeichnet. Indessen ist bei einem Verdacht auf ein Vergehen nach
ausdrücklicher Vorschrift sogar Untersuchungshaft möglich (vgl. Art. 221
Abs. 1 StPO). Reicht ein Vergehen für die Anordnung der Untersuchungshaft als strengste
Zwangsmassnahme aus, so gilt dies auch für die Anordnung milderer
Zwangsmassnahmen wie die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme.
Am Tag der
Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme wurde der Beschwerdeführer in
Anwesenheit seiner Verteidigung einvernommen. Bei dieser Gelegenheit wurde er
u.a. mit dem Vorwurf des Landfriedensbruchs konfrontiert, und es wurde ihm
vorgehalten, das Transparent getragen und sogar selber einen Stein gegen die
Polizeibeamten geworfen zu haben (Einvernahmeprotokoll S. 4). Gemäss dem Rapport
der Kantonspolizei vom 24. November 2018 haben sich um 15.45 Uhr an der
Verzweigung Mattenstrasse/Rosentalstrasse ca. 300 Demonstranten befunden. Eine
Vielzahl der Demonstranten hätten Steine und andere Wurfgegenstände gegen die
Polizeibeamten geworfen. Dabei sei ein Beamter im Einsatzraum getroffen und
verletzt worden.
Der Tatverdacht
gegen den Beschwerdeführer ist in den Akten namentlich durch den Amtsbericht
der Ermittlungsbehörde zu „Person D____“ dokumentiert. Gemäss diesem
Amtsbericht beobachteten die Sicherheitskräfte einen jungen Mann (Person D____),
der sich um 13.15 Uhr auf dem Messeplatz unvermummt zeigte, und später, um
15.32 Uhr, in der Rosentalstrasse mit einer schwarzen Sturmhaube fotografiert
wurde. Es ist zu sehen, wie er mit einer Gruppe anderer Vermummter
zusammensteht und sich mit ihnen zum Verzweigungsgebiet
Rosentalstrasse/Mattenstrasse begibt. Später, um 15.45 Uhr, soll er als Träger
des Transparents aufgefallen sein; auch dies wurde fotografiert. Die beiden
Fotografien (Messeplatz 13.15 Uhr, und Mattenstrasse 15.32 Uhr) zeigen
vermutlich die gleiche Person, auch wenn auf dem zweiten Bild deren Gesicht
zufolge Vermummung mit einer Sturmhaube nicht erkennbar ist. Die deutliche
Übereinstimmung der übrigen Elemente (Jacke, Schuhe, Form der Kapuze) bestätigt
die polizeilichen Beobachtungen und bietet so einen genügenden Nachweis, dass
es sich bei der verdächtigen Person D____ um den Beschwerdeführer handelt.
3.2.3 Der
Beschwerdeführer hat sich in der Strafuntersuchung bis jetzt völlig passiv
verhalten und zu sämtlichen Vorhalten keine Aussagen gemacht. Der Schluss liegt
somit nahe, dass er seine Täterschaft zumindest konkludent bestreiten will.
Dieser Eindruck wird auch aufgrund der Verdachtslage gefestigt, wonach sich der
Beschwerdeführer schon anlässlich der Demonstration vermummt und dadurch seine
Erkennbarkeit zu verhindern versucht hatte. Hausdurchsuchung und Beschlagnahme
sind geeignet, Beweismittel wie Kleidungsstücke und Kampfutensilien
sicherzustellen, die als Beweise für die vorgeworfene Tat dienen. Sie sind
notwendig zur Abklärung des Tatvorwurfs, zumal die Funde gerade bei
unkooperativen Beschuldigten im weiteren Strafverfahren ausschlaggebende
Bedeutung erlangen können. Die angestrebte Sachaufklärung kann demnach nicht
mit milderen Mitteln erreicht werden.
3.2.4 Es
bestehen gewichtige Interessen an der Aufklärung von Gewaltakten, die von
Gruppierungen anlässlich öffentlicher Kundgebungen verübt werden. Davon werden
auch Personen erfasst, die nicht selber Gewalt ausüben, aber durch ihr Mitwirken
in der Gruppe dazu beitragen. Der vorliegende Verdacht richtet sich auf
Teilnahme in einer Gruppe von schwarz angezogenen, teils vermummten Personen,
die anlässlich einer unbewilligten Demonstration die körperliche Integrität
anderer Menschen mit Steinwürfen gefährdete. Das Interesse an der Aufklärung
dieses Verdachts wiegt schwer. Es überwiegt das Recht des Verdächtigen an
seiner Privatsphäre (Hausdurchsuchung) und an seinem Eigentum (Beschlagnahme). Hausdurchsuchungen
und Beschlagnahmungen sind schon bei Verdacht auf Vermögensdelikte möglich, bei
denen keine Menschen körperlich angegriffen wurden. Umso mehr muss dies im
Falle eines Verdachts auf Beitrag zu körperlicher Gefährdung gelten. Es besteht
mit anderen Worten ein überwiegendes Interesse, dass die Identität der „Person D____“
mit der für eine strafrechtliche Anklage nötigen Gewissheit ermittelt werden
kann und dass Handlungen von der Art der vorgeworfenen nicht ungeahndet
bleiben. Aufgrund dieser Beurteilung des Tatvorwurfs sind beide Zwangsmassnahmen
gerechtfertigt.
Es ist hier
daran zu erinnern, dass es sich bei der strafrechtliche Sanktionierung der
Teilnahme an gruppenmässig ausgeübten öffentlichen Gewalttätigkeiten nicht um
eine Bagatelle, sondern um ein ernsthaftes gesetzliches Anliegen handelt
(Gefängnis bis zu drei Jahre). Gewalttätige Kundgebungen sind überdies vom verfassungsmässigen
Schutz der Meinungs- und Versammlungsfreiheit ausgenommen, dieser gilt nur für
friedliche Demonstrationen (BGE 127 I 164 E. 3d S. 173 f.; BGer 6B_837/2018 vom
9. November 2018 E. 4.3; vgl. Fiolka,
in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 260 N 8).
3.2.5 Die
am frühen Morgen durchgeführte Hausdurchsuchung erstreckte sich gemäss Befehl auf
die ganze Familienwohnung und fand in Anwesenheit der Mutter statt. Der
Beschwerdeführer wurde aufgrund eines Festnahmebefehls, der nicht angefochten
ist, festgenommen und der Jugendanwaltschaft zugeführt. Dort wurde er in
Anwesenheit seiner Verteidigung befragt, wobei er von seinem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch machte. In der Einvernahme hatte er Gelegenheit, sich zur Hausdurchsuchung
und zu den beschlagnahmten Gegenständen zu äussern (Einvernahmeprotokoll,
S. 6).
Die Durchführung
der Hausdurchsuchung in Anwesenheit der Mutter als Wohnungsinhaberin entspricht
den gesetzlichen Vorgaben. Eine Einwilligung zur Hausdurchsuchung ist nach
Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO nicht nötig, wenn wie vorliegend in den
interessierenden Räumen zu beschlagnahmende Gegenstände vorhanden sind. Bei der
Vorgabe von Art. 245 Abs. 2 StPO, wonach der Rauminhaber der
Hausdurchsuchung beizuwohnen hat, handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift,
die kein Teilnahmerecht im engeren Sinne begründet (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 245 N 4; Thormann/Brechbühl,
in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 245 N 15).
Hätte der Gesetzgeber ein eigentliches Teilnahmerecht mit scharfen Folgen für
die Beweisverwertung schaffen wollten, hätte er dies an dieser Stelle
ausdrücklich klarstellen müssen, zumal er im Gesetzgebungsverfahren angab, dass
sich die Regelung der Hausdurchsuchung weitgehend am bisher geltenden Recht
orientiere (Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1238). Das
Teilnahmerecht von Art. 147 StPO, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, ist
typischerweise für Vorgänge wie Einvernahmen und Augenscheine vorgesehen (Schleiminger Mettler, in: Basler
Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 147 N 5) und wird für den
vorliegenden Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung in der Lehre denn auch
ausdrücklich verworfen (Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 245 N 6; Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 245 N 6; Thormann/Brechbühl,
a.a.O., Art. 245 N 13).
Zusätzlich kann
auf das zutreffende Argument der Jugendanwaltschaft verwiesen werden, die mit
Hinweis auf eine Hochschularbeit die unterschiedliche beweiswirksame Natur der
verschiedenen Zwangsmassnahmen erörtert: Beweise anlässlich der Einvernahme
werden (gleichsam durch Sprachschöpfung) geschaffen, wogegen die
Hausdurchsuchung und Beschlagnahme auf blosse Sicherung bereits bestehender
Gegenstände abzielt (vgl. Sulzer,
Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO und deren Einschränkung,
Hochschularbeit MAS Forensics, Luzern 2011, S. 12 f.). Dies zeigt, dass
die gesetzlichen Grenzen der Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO auf einer
sachlichen Unterscheidung beruhen. Zusammenfassend sind die Teilnahmerechte
gemäss Art. 147 StPO auf den vorliegenden Vorgang einer Hausdurchsuchung und
Beschlagnahme nicht anwendbar.
3.2.6 Es
spricht nichts dagegen, im Falle der Anwesenheit mehrerer Personen in der zu
durchsuchenden Familienwohnung eine verantwortliche Person zu bezeichnen und
diese beizuziehen, wie dies vorliegend mit der Mutter des Beschwerdeführers
geschehen ist. Dass dieser selber nicht anwesend war, beruht auf einem
Festnahmebefehl (Beschwerdebeilage 4) und hat nicht dazu geführt, dass kein
Wohnungsinhaber anwesend war. In der vorliegenden Konstellation mit anfänglich mehreren
anwesenden Personen und dem Auftrag sowohl der Festnahme des Beschuldigten als
auch der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme verfügte die Ermittlungsbehörde
über einen Spielraum bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen, den sie in
vertretbarer Weise ausübte.
3.3 Insgesamt
erweisen sich die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme als rechtmässig, so
dass die beschlagnahmten Gegenstände im Strafverfahren verwendet werden dürfen.
Bei diesem Ergebnis fallen die weiteren Anträge des Beschwerdeführers dahin.
Die Anträge auf Feststellung der Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise und
Folgebeweise und auf Rückgabe der aufgefundenen und beschlagnahmten Gegenstände
wären nur dann weiter zu behandeln, wenn die rechtlichen Einwände gegen die
Zwangsmassnahmen zuträfen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
4.1 Die
Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr wird auf CHF 500.–
festgesetzt (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
ist insoweit entsprochen worden, als auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
für das Beschwerdeverfahren verzichtet wurde. In Bezug auf die Verfahrenskosten
kann aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) jedoch kein
Anspruch auf definitive Befreiung abgeleitet werden. Die Kostenauflage am Ende
des Beschwerdeverfahrens ist also zulässig (BGer 6B_847/2017 vom
7. Februar 2018 E. 5).
4.2 Der
Beschwerdeführer hat für den Fall des Unterliegens um Gewährung der amtlichen,
unentgeltlichen Verteidigung ersucht, die ihm mit Verfügung vom 29. Juli 2019
bewilligt wurde. Der Verteidiger hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb
sein Aufwand auf sechs Stunden geschätzt wird (Stundenansatz CHF 200.–, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer). Für den entsprechenden Betrag wird auf das
Dispositiv verwiesen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, dem Gericht das
der Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben. Von Kostenfolgen zu Lasten der Eltern ist abzusehen
(vgl. Art. 25 Abs. 2 sowie Art. 44 Abs. 2 und 3 JStPO; AGE SB.2015.11 vom 5.
April 2016 E. 6.1, BES.2016.159 vom 1. Februar 2017 E. 6; Hebeisen, in: Basler Kommentar
StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 44 JStPO N 5-6).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.–, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, ausgerichtet. Die Rückerstattungspflicht
des Beschwerdeführers nach Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung und Art. 25
Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).