Ausschaffungshaft reduced to twelve days

AUS.2019.53Administrative CourtAug 12, 2019Modified

Summary

The Basel-Stadt appellate administrative judge reviewed the detention of A____, who had been arrested after travelling in Switzerland despite a valid Schengen entry ban and whose passport showed signs of manipulation. The court found the detention grounds satisfied, including risk of absconding, and held that no milder measure would secure removal. It waived an oral hearing under Art. 80(3) AIG. However, it reduced the migration office’s one-month detention order to a maximum of twelve days, because a judicial hearing must be held by then if removal cannot be carried out earlier. No costs were charged, and the migration office was ordered to notify the judgment in a language the detainee understands.

Regest

Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG; richterliche Überprüfung der Ausschaffungshaft und Dauerbegrenzung bei Verzicht auf mündliche Verhandlung. Die Haft ist rechtmässig, wenn ein gesetzlicher Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, namentlich bei Missachtung eines Einreiseverbots oder bei Fluchtgefahr aufgrund des bisherigen Verhaltens; erforderlich ist zudem die Verhältnismässigkeit und das Fehlen milderer Massnahmen. Wird auf die mündliche Verhandlung verzichtet, weil die Ausschaffung innert acht Tagen erwartet wird und die betroffene Person schriftlich einverstanden ist, darf die Haft nur bis zu dem Zeitpunkt dauern, bis spätestens die nachzuholende Haftverhandlung stattfinden müsste; eine längere Anordnung ist zu korrigieren (consid. betreffend Art. 80 Abs. 3 AIG).

Full text

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.53

URTEIL

vom 12. August 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 11. August 2019

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ am 11. August 2019 (00.10 Uhr) durch die Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen worden ist, nachdem er durch Mitarbeitende der Grenzwacht als Reisender in einem Flixbus kontrolliert worden war und sich dabei herausgestellt hatte, dass gegen ihn ein bis zum 5. April 2027 gültiges Einreiseverbot für die Schweiz und den gesamten Schengenraum besteht (vgl. Festnahme-Rapport vom 11. August 2019),

dass er in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 11. August 2019 aus der Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft von 1 Monat angeordnet hat,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

dass der Beurteilte sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG),

dass A____ eine vom 6. April 2017 bis zum 5. April 2027 gültige Einreisesperre für die Schweiz und den Schengenraum missachtet hat, was für sich alleine schon einen Haftgrund darstellen kann,

dass er sich überdies bei seiner Kontrolle mit seinem echten Pass ausgewiesen hat, in welchem sich allerdings diverse gefälschte griechische Einreisestempel befinden und aus welchem die Seite 7/8 entfernt worden ist,

dass sein Pass wohl deshalb manipuliert worden ist, um die bestehende Einreisesperre umgehen zu können,

dass ein solches Verhalten darauf schliessen lässt, dass der Beurteilte nicht gewillt ist, sich an ihm auferlegte Anordnungen zu halten, sondern in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib im Schengenraum zu ermöglichen,

dass keine mildere Massnahme ersichtlich ist, die den Vollzug seiner Wegweisung sicherstellen könnte,

dass beim Beurteilten keine persönlichen Umstände vorliegen, die eine Inhaftierung unverhältnismässig erscheinen liessen,

dass sich die Anordnung von Haft nach dem Gesagten grundsätzlich als rechtmässig erweist,

dass sie jedoch entgegen der Verfügung des Migrationsamtes nicht für 1 Monat, sondern einzig für die Dauer von maximal zwölf Tagen anzuordnen ist, da im Falle der Nichtdurchführbarkeit der Ausschaffung innerhalb von acht Tagen eine gerichtliche Haftverhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen wäre (Art. 80 Abs. 3 AIG),

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 11. August 2019 (00.10 Uhr) , bis zum 23. August 2019 (00.10 Uhr), rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Keywords

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