Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2018.42
ZB.2018.43
ENTSCHEID
Vom
27. Juni 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. Gabriella Matefi, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Parteien
A____ Berufungskläger/Berufungsbeklagter
[...] Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
B____ Berufungsklägerin/Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufungen gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. September 2018
betreffend vorsorgliche
Massnahmen während des Scheidungsverfahrens
Sachverhalt
A____ (Ehemann)
und B____ (Ehefrau) heirateten [...] 1999 in Basel. Aus der Ehe sind die
gemeinsamen Kinder C____, geb. [...] 2003, und D____, geb. [...] 2006,
hervorgegangen. Die Ehegatten leben seit dem 5. November 2012 getrennt. Mit
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16. Oktober 2014 wurde den Parteien
die elterliche Obhut gemeinsam übertragen. Mit Entscheid vom 3. März 2015
verpflichtete das Zivilgericht den Ehemann, der Ehefrau ab 1. Mai 2015 einen
vorauszahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 7‘900.– zuzüglich die
Hälfte der Kinderzulagen zu bezahlen, wovon je CHF 1‘900.– zuzüglich die
Hälfte der Kinderzulagen für die Kinder bestimmt seien. Dabei ging das Gericht
von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 15‘232.– und
einem Bedarf von CHF 5‘735.– aus. Der Bedarf der Ehefrau wurde mit
CHF 9‘029.– beziffert. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung des
Ehemannes wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 23. Oktober 2015 ab.
Am 12. Oktober
2016 reichte der Ehemann beim Zivilgericht Scheidungsklage ein. Am 11. November
2016 fand eine erste Kinderanhörung und am 12. Januar 2017 eine erste
Einigungsverhandlung statt. Mit Verfügung vom 12. Januar 2017 wurde eine
Erziehungsbeistandschaft für das Kind C____ errichtet. Mit Eingabe vom 4. Mai
2017 verlangte die Ehefrau mit Wirkung ab 1. April 2016 für die Dauer des
Scheidungsverfahrens einen angemessen erhöhten Unterhaltsbeitrag. Mit Verfügung
vom 11. Mai 2017 kündigte das Zivilgericht an, das Begehren betreffend
vorsorglichen Unterhalt werde voraussichtlich anlässlich der oder im Anschluss
an die zweite Einigungsverhandlung behandelt. Mit Eingabe vom 31. Mai 2017
beantragte der Ehemann, der Gesamtunterhaltsbeitrag an die Ehefrau und die
Kinder von CHF 8‘100.– sei mit sofortiger Wirkung und für die Dauer des
Verfahrens auf CHF 4‘000.– herabzusetzen. Weiter sei die strittige
Unterhaltsfrage nicht anlässlich der Einigungsverhandlung, sondern nach
angeordnetem Schriftenwechsel zu behandeln. Mit Verfügung vom 2. Juni 2017
kündigte das Zivilgericht für den Fall der Nichteinigung der Ehegatten einen
zweiten Schriftenwechsel über die Frage der vorsorglichen Anpassung der
Unterhaltsbeiträge an. Anlässlich der zweiten Einigungsverhandlung vom 8. Juni
2017 wurden sich die Parteien über die Scheidungsnebenfolgen nicht einig. Mit
Verfügung vom gleichen Tag des Zivilgerichts wurden auf Antrag der Ehegatten
deren Begehren um vorsorgliche Abänderung der Unterhaltsbeiträge bis zum
Widerruf durch eine Partei sistiert. In seiner Klagbegründung vom 7. September
2017 beantragte der Ehemann, der Unterhaltsbeitrag von CHF 8‘100.– an die
Ehefrau sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit Wirkung ab 31. Mai 2017
aufzuheben und der Ehemann bei seiner Bereitschaft zu behaften, für die Dauer
des Scheidungsverfahrens die Krankenkassenprämien der Kinder sowie deren
Schulkosten, Ferienlager, Deutschkurse und U-Abos zu bezahlen. Mit Eingabe vom
9. November 2017 beantragte die Ehefrau die Abweisung dieses Antrags und die
sofortige Aufhebung der geteilten Obhut unter Zuweisung der alleinigen Obhut an
die Ehefrau unter Festlegung eines angemessenen Umgangsrechts des Ehemannes.
Danach sei eine aktualisierte Unterhaltsberechnung vorzunehmen. Mit Eingabe vom
22. Dezember 2017 beantragte der Ehemann die Abweisung der Anträge der Ehefrau.
Am 19. Januar 2018 fand eine zweite Kinderanhörung statt. Die Ehefrau reichte
mit Eingabe vom 19. Januar 2018 die Klagantwort ein. Die
Instruktionsverhandlung fand am 4. Juli 2018 statt. Am 28. September 2018 verfügte
das Zivilgericht folgende Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens:
„1. Der
Antrag der Ehefrau auf Aufhebung der geteilten Obhut für die Dauer des
Scheidungsverfahrens wird abgewiesen.
-
Der
in Ziffer 2 des Entscheides vom 3. März 2015 festgelegte Unterhaltsbeitrag
bleibt bis und mit Dezember 2017 unverändert.
-
In
Abänderung des vorgenannten Entscheides wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau
an den Unterhalt mit Wirkung ab 1. Januar 2018 einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 5‘627.00 zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen
zu bezahlen, wovon je CHF 1‘187.00 zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen
für die Kinder bestimmt sind.
-
Es
wird festgehalten, dass der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 3 hiervor auf einem
Einkommen des Ehemannes von netto CHF 15‘165.00 (inkl. 13. Monatslohn und
Anteil Geschäftsauto) zuzüglich CHF 400.00 Kinderzulagen und einem
Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 5‘464.00 (inkl. 13. Monatslohn) beruht.
Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf CHF 5‘310.00. Der Bedarf der
Ehefrau beläuft sich auf CHF 5‘549.00.
-
Mit
Wirkung ab Juli 2018 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den
Unterhalt einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘829.00
zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen zu bezahlen. Davon sind CHF 1‘187.00
pro Kind (exkl. Kinderzulagen) als Bar- und CHF 2‘090.00 als
Betreuungsunterhalt für D____ bestimmt.
-
Es
wird festgehalten, dass der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 5 hiervor auf einem
Einkommen des Ehemannes von netto CHF 15‘165.00 (inkl. 13. Monatslohn und
Anteil Geschäftsauto) zuzüglich CHF 400.00 Kinderzulagen und einem
hypothetischen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 3‘279.00 bei einem
Pensum von 60% beruht. Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf CHF 4‘910.00.
Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich auf CHF 5‘369.00.
-
Mit
Wirkung ab Januar 2019 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den
Unterhalt einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘274.00
zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen zu bezahlen. Davon sind CHF 1‘187.00
pro Kind (exkl. Kinderzulagen) als Bar- und CHF 1‘078.00 als Betreuungsunterhalt
für D____ bestimmt.
-
Es
wird festgehalten, dass der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 hiervor auf einem
Einkommen des Ehemannes von netto CHF 15‘165.00 (inkl. 13. Monatslohn und
Anteil Geschäftsauto) zuzüglich CHF 400.00 Kinderzulagen und einem
hypothetischen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 4‘371.00 bei einem
Pensum von 80% beruht. Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf CHF 5‘010.00.
Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich auf CHF 5‘449.00.
-
Die
Gerichtskosten von CHF 5‘000.00 zuzüglich Dolmetscherkosten von CHF 787.50
werden beiden Ehegatten je zur Hälfte auferlegt.
Die Parteikosten werden
wettgeschlagen.“
Gegen diesen
Entscheid haben beide Parteien mit Eingaben jeweils vom 15. Oktober 2018 Berufung
ans Appellationsgericht erhoben. Der Ehefrau beantragt mit ihrer Berufung die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zurückweisung der Angelegenheit
an die Vorinstanz. Eventualiter sei die geteilte Obhut sofort aufzuheben und
die Kinder seien unter die alleinige Obhut der Ehefrau zu stellen unter
Festlegung eines angemessenen Umgangsrechts des Ehemannes. Weiter seien
eventualiter die vom Ehemann an die Ehefrau und die Kinder zu leistenden
Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 7. April 2017 bis zum 31. Dezember 2018
monatlich auf insgesamt CHF 12‘019.– zuzüglich der an den Ehemann
ausbezahlten Kinderzulagen festzusetzen. Für die Zeit ab 1. Januar 2019 seien
die vom Ehemann an die Ehefrau und die Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträge
monatlich auf insgesamt CHF 13‘384.– zuzüglich der an den Ehemann
ausbezahlten Kinderzulagen festzusetzen. Unter o/e-Kostenfolge für das erst-
und zweitinstanzliche Verfahren. Die Ehefrau ersucht um Bewilligung des
Kostenerlasses für das Berufungsverfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt die Ehefrau, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit
Berufungsantwort vom 29. Oktober 2018 beantragt der Ehemann die kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung der Berufung inkl. Verfahrensantrag der
Ehefrau.
Der Ehemann beantragt
mit seiner Berufung, die Ziffern drei bis acht des angefochtenen Entscheids
seien aufzuheben und er, der Ehemann, sei bei seiner Bereitschaft zu behaften,
der Ehefrau ab 1. Januar 2018 unter dem Titel „Barunterhalt“ für die beiden
Söhne einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 1‘187.– zuzüglich der Hälfte der
Kinderzulagen und unter dem Titel „Ehegattenunterhalt“ einen Unterhaltsbeitrag
von CHF 1‘350.– zu bezahlen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Die Ehefrau
beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 29. Oktober 2018 die kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung der Berufung des Ehemannes. Eventualiter sei
der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Ehefrau die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die
Ehefrau die Zusammenlegung der beiden Berufungsverfahren, eventualiter seien
die Verfahrensakten in der von der Ehefrau erhobenen Berufung beizuziehen.
Mit begründeter
Verfügung vom 31. Oktober 2018 hat die Verfahrensleitung den Antrag der
Ehefrau, ihrer Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen.
Zugleich wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenüber der Ehefrau
verzichtet. Der Ehemann hat den ihm mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 auferlegten
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2‘000.– fristgerecht geleistet.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid
relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist unter Beizug der
Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids ist das Gesuch der Ehefrau um Abänderung der
gemäss Art. 176 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) vom
Eheschutzgericht verfügten Regelung zur Obhut sowie betreffend den Ehegatten-
und Kindesunterhalt im mittlerweile angehobenen Scheidungsverfahren. Der
entsprechende, gestützt auf Art. 276 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) getroffene Entscheid über die beantragte
vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren ist gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO
grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten
ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt. In Fällen wie dem
vorliegenden, bei dem sowohl Unterhaltspflichten als auch die Zuteilung der
Obhut über die Kinder strittig sind, ist gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich eine Interessenabwägung zwischen dem finanziellen
und dem ideellen Interesse der Klagpartei vorzunehmen, um die Angelegenheit als
vermögensrechtliche oder nicht vermögensrechtliche zu qualifizieren (BGE 108 II
77 E. 1a S. 78; Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.
308 N 43). Darauf kann vorliegend aber verzichtet werden, da der erforderliche
Streitwert angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau
und die Kinder ohnehin erreicht wird (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO).
1.2 Über
vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens ist nach Art.
276 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren zu entscheiden (Leuenberger, in: Schwenzer [Hrsg.],
FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Band II, Anh. ZPO Art. 276 N 21). Der
angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 4. Oktober 2018 zugestellt. Mit
ihren Eingaben vom 15. Oktober 2018 haben die Parteien rechtzeitig innert der
Zehntagesfrist von Art. 314 Abs. 1 ZPO und im Übrigen auch formgerecht Berufung
erhoben. Auf die Rechtsmittel ist demnach einzutreten. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff.
6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) ist zur Beurteilung das
Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig. Mit der Berufung können eine
unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dem Appellationsgericht kommt damit
volle Kognition zu (Reetz, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbem.
zu den Art. 308-318 N 15).
1.3 Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder
aufgrund der Akten entscheiden. In Summarverfahren ist allerdings regelmässig
von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 314 N 19 und Art. 316
N 7, AGE ZB.2016.17 vom 23. Februar 2017 E. 1.3). Der vorliegende Entscheid
kann somit unter Verzicht auf eine Verhandlung auf dem Zirkulationsweg ergehen.
2.1 Für
Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt unter Einschluss der
Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge der Untersuchungsgrundsatz gemäss
Art. 296 Abs. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren (vgl. Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 ZPO
N 5, 8). Die Parteien sind aber auch bei Geltung des
Untersuchungsgrundsatzes und insbesondere im Rahmen des summarischen Verfahrens
nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes
im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls
zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO; Schweighauser, a.a.O., Art. 296 ZPO
N 10 ff.; ders., in:
Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Band II, Anh.
ZPO Art. 296 N 11 ff., mit Hinweisen). Folglich tragen sie auch im
Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die
Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für
sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hostettler,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 272 N 11; Six,
Eheschutz, 2. Auflage 2014, Rz 1.01; AGE ZB.2017.10 vom
14. Dezember 2017 E. 1.6.2). Eheschutzmassnahmen werden im
summarischen Verfahren mit der ihm eigenen Beweismittel- und
Beweisstrengebeschränkung angeordnet; es genügt blosses Glaubhaftmachen (BGer
5A_148/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4, BGE 127 III 474 E.
2b/bb S. 478). Lehre und Rechtsprechung gehen grundsätzlich davon aus, dass auf
aufwendige Beweismassnahmen verzichtet werden kann (BGer 5A_610/2012 vom
20. März 2013 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Entsprechendes muss
auch für die im summarischen Verfahren nach den Vorschriften des Eheschutzes zu
treffenden vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens gelten.
Weiter gilt für Kinderbelange die Offizialmaxime, gemäss der das Gericht
grundsätzlich ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296
Abs. 3 ZPO). Demgegenüber gilt in vermögensrechtlichen Belangen der
Ehegatten die Dispositions- und die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art.
276 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 272 ZPO; Sutter-Somm/Stanischewski, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 276 N 42 m.H.).
2.2 Gemäss
Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im
Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne
Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon
vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Von dieser Regelung
umfasst sind sowohl echte als auch unechte Noven (Spühler, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 317
N 5). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelt Art. 317
Abs. 1 ZPO die Möglichkeiten der Parteien, neue Tatsachen und
Beweismittel vorzubringen, abschliessend und ist eine analoge Anwendung von
Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren jedenfalls im Bereich der
eingeschränkten Untersuchungsmaxime ausgeschlossen (BGE 138 III 625 E. 2.2
S. 627 f.). Hingegen ist gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichts
in Kindsbelangen eine strikte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO im
Lichte von Art. 296 Abs. 1 ZPO nicht angemessen, weshalb Noven auch zuzulassen
sind, ohne dass die kumulativen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO
vorliegen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351). Ohnehin ist es dem Gericht
unbenommen, in Erforschung des Sachverhalts von Amtes wegen von sich aus
unabhängig von Art. 317 Abs. 1 ZPO Beweise abzunehmen (BGer 5A_528/2015 vom 21.
Januar 2016 E. 5; 5A_876/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.3.; BGE 128 III 411
E. 3.2.1 S. 413).
2.3 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Abänderung der nach Art. 176
Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB vor Hängigkeit der Scheidungsklage durch das
Eheschutzgericht verfügten Obhutsregelung und Unterhaltsbeiträge zugunsten der
Ehefrau und der Kinder. Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat,
dauern weiter; für die Aufhebung oder Änderung ist nach Einleitung des
Scheidungsverfahrens das Scheidungsgericht zuständig (Art. 276 Abs. 2 ZPO),
das dabei die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen
Gemeinschaft sinngemäss anwendet (Art. 276 Abs. 1 ZPO mit Hinweis auf
Art. 176 ff. ZGB). Mit der Abänderung verliert die Massnahme
ihren Charakter als eheschutzrechtliche und wird zu einer vorsorglichen
Massnahme im Scheidungsverfahren (Sutter-Somm/Stanischewski,
a.a.O., Art. 276 N 38). Die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung
einer Eheschutzmassnahme durch das Scheidungsgericht sind identisch mit
denjenigen für die Aufhebung oder Abänderung einer durch dieses angeordneten
vorsorglichen Massnahme. Vorsorglichen Massnahmen kommt nur beschränkte
Rechtskraft zu, deshalb sind sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl.
auch Art. 268 Abs. 1 ZPO) abänderbar. Demnach kann eine Eheschutzmassnahme
geändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Umstände seit dem Erlass dauernd
und erheblich geändert haben oder sich die vorsorgliche Massnahme nachträglich
als ungerechtfertigt erweist bzw. die damaligen Umstände unzutreffend gewürdigt
wurden (Art. 268 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB; BGE 141 III 376
E. 3.3 S. 378, BGer 5A_597/2013 vom 4. März 2014 E. 3.4; Sutter-Somm/Stanischewski, a.a.O., Art.
276 N 33 f. m.H.). Dabei sind die Anforderungen an die Erheblichkeit und
Dauerhaftigkeit nach Art. 179 Abs. 1 ZGB geringer als bei der
Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge nach Art. 129 ZGB (vgl. BGE
138 III 97 E. 2.3.1 S. 100 mit Hinweisen). Wird vorgetragen, dass mit
einer verfügten Obhutsregelung das Kindswohl nicht bestmöglich gewahrt ist,
muss eine Abänderung der Regelung grundsätzlich möglich sein und sind an die
Erheblichkeit der Veränderung der Verhältnisse keine zu hohen Anforderungen zu
stellen. Dies folgt aus der Vorrangstellung des Kindeswohls, das Richtschnur
für jegliches staatliches Handeln im Zusammenhang mit Kinderbelangen bildet (statt
vieler BGer 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.2; BGE 141 III 328 E. 5.4 S.
340). Jedenfalls nicht nötig für eine Umteilung der Obhut ist, dass die aktuell
gelebte Obhut das Kindswohl geradezu gefährdet (BGE 142 III 502 E. 2.5 S. 511).
2.4 Sind
die Voraussetzungen für eine Abänderung von Unterhaltsbeiträgen erfüllt, so
setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines
Ermessens neu fest, wobei auch die übrigen Berechnungselemente, die dem
abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, der aktuellen Situation anzupassen
sind, ohne dass diesbezüglich eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse
vorliegen müsste (BGer 5A_136/2014 vom 5. November 2014 E. 3.2 mit Hinweis
auf BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292 [betreffend nachehelicher Unterhalt]; AGE
ZB.2015.38 vom 21. Oktober 2015 E. 2; Wullschleger,
FamKommentar Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Band I, Art. 286 ZGB N 10b). Da
der Entscheid über die Anordnung von Eheschutzmassnahmen in beschränktem Masse
materielle Rechtskraft entfaltet, kann ein Begehren um Abänderung dieser
Massnahmen nur eine Anpassung an die neuen Verhältnisse zum Gegenstand haben,
nicht aber eine regelrechte neue Festsetzung des Unterhalts (BGer 5A_516/2013
vom 2. April 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Abänderung soll
nicht dazu benutzt werden, um nach Art einer Wiedererwägung dieselbe
Angelegenheit vollkommen neu aufzurollen (Vetterli,
FamKommentar Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Band I, Art. 179 ZGB N 5). Auch Veränderungen,
die bereits zum Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren
und bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt
worden sind, können keinen Abänderungsgrund bilden (BGE 138 III 289
- 11.1.1 S. 292; 131 III 189 E. 2.7.4
- 199, beide zu Art. 129 Abs. 1 ZGB).
3.1 Die
Ehefrau beantragt im Eventualantrag die Aufhebung der bisherigen alternierenden
Obhut und die Zuteilung der alleinigen Obhut an sich. Zusammengefasst macht sie
sinngemäss geltend, die Eltern seien auf der Paarebene in einem Ausmass
zerstritten, das auch die Kommunikation auf der Elternebene beinahe
verunmögliche und damit das Kindswohl kompromittiere („diese Situation für die
Kinder pures Gift darstellt. Die gemeinsame Obhut kann nur funktionieren, wenn
beide Eltern über ein minimales Mass an Kommunikationskompetenz verfügen und es
z.B. nicht nötig haben, die Kinder als Boten zu verwenden“, Berufung der Ehefrau,
S. 6). Bereits im Zeitpunkt der Verfügung der alternierenden Obhut seien
seitens der involvierten Fachpersonen Zweifel daran geäussert worden, dass
dieses Modell vorliegend das Kindswohl am besten wahre, und dieses sei vor
allem deshalb gewählt worden, weil es bereits gelebt worden war. In der
Zwischenzeit zeigten sich nun bei beiden Kindern gewisse somatische Probleme,
die auf den Stress mit diesem Betreuungsmodell und die anhaltenden elterlichen
Konflikte, denen sie wegen des Modells ausgesetzt seien, zurückzuführen seien
(Berufung Ehefrau S. 6). Sinngemäss bringt sie damit vor, die neuen
gesundheitlichen Probleme der Kinder zeigten, dass die getroffene
Obhutsregelung sich als ungerechtfertigt bzw. nicht adäquat erweise.
3.2 Der
Ehemann hält an der geteilten Obhut fest und führt dazu aus, für den
Zuteilungsentscheid sei einzig der diesbezügliche Wunsch der Kinder relevant,
welche die geteilte Obhut aufrechterhalten möchten (Berufungsantwort Ehemann S.
3).
3.3 Die
Vorinstanz hat von einer Aufhebung der alternierenden Obhut im Rahmen des
vorliegenden summarischen Massnahmeverfahrens abgesehen und dazu
zusammengefasst erwogen, das aktuelle Obhutsmodell sei auf Empfehlung von Fachpersonen
angeordnet worden und es sei nicht ersichtlich, dass die Zuteilung der
alleinigen Obhut an die Ehefrau die behaupteten negativen Auswirkungen des
konfliktuellen elterlichen Verhältnisses auf die Kinder vermindern könnte. Auch
bei alleiniger Obhut eines Elternteils mit einem Besuchsrecht des anderen wären
die Kinder den massiven elterlichen Spannungen ausgesetzt, solange diese keinen
Weg zu einer (besseren) Kommunikation fänden (angefochtener Entscheid E. 2.6).
3.4 Das
Gericht richtet sich bei der Zuteilung der Obhut ausschliesslich nach dem
Kindeswohl und beantwortet dabei die Frage, bei welchem Elternteil das Kind
aller Wahrscheinlichkeit nach am besten aufgehoben sein wird im Hinblick auf
seine körperliche, seelisch-geistige und soziale Entwicklung (statt vieler BGE
117 II 353 E. 3 S. 354 f.; BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615). Nach der
Erziehungsfähigkeit, die nur in Ausnahmefällen zu verneinen ist und auch
vorliegend bezüglich beider Ehegatten nicht in Frage steht, ist die
tatsächliche Betreuungssituation zu berücksichtigen. Relevante Kriterien sind
nach der Rechtsprechung insbesondere, ob die Bereitschaft und Möglichkeit
besteht, sich persönlich um das Kind zu kümmern, und die Qualität und
Kontinuität einer bestehenden Betreuungslösung (statt vieler BGE 142 III 612 E. 4.3
S. 616; BGer 5A_768/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2.1). Sind diesbezüglich keine
grösseren Unterschiede zwischen den beiden Elternteilen auszumachen, kommt auch
der Stabilität der Verhältnisse eine wichtige Bedeutung zu (statt vieler BGer
5A_529/2014 vom 18. Februar 2015 E. 5). Mit zunehmendem Alter der Kinder
gilt es auch einen vom Kind geäusserten Wunsch betreffend die Zuteilung zu
berücksichtigen (statt vieler BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616). Schliesslich ist
auch die Kooperationsfähigkeit der Eltern untereinander und gegenüber Dritten ein
Kriterium, das sich generell auf das Kindswohl auswirken kann (vgl. BGE 115 II
206 E. 4b S. 210), zudem stellt sie im Falle der alternierenden Obhut
Voraussetzung für deren erfolgreiche Umsetzung dar. Eine alternierende Obhut
verbietet sich jedoch nicht schon beim Vorliegen eines angespannten
Verhältnisses zwischen den Elternteilen; diese Feindseligkeiten müssen dazu
führen, dass ein Zusammenwirken bezüglich der Kinderbelange nicht möglich ist
mit der Folge, dass das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einem Ausmass
ausgesetzt ist, das dem Kindswohl abträglich ist (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615
f.; BGer 5A_241/2018 vom 18. März 2019 E. 5.1).
3.5 Für
die Beibehaltung des vorliegenden Modells spricht zwar zunächst, dass es seit
langer Zeit so gelebt wird und ein Betreuungsmodell gemäss der zitierten
Rechtsprechung selbst bei schlechtem Einvernehmen der Eltern nur zurückhaltend
abzuändern ist. Argumente der Kontinuität und Stabilität des gelebten Modells verlieren
jedoch an Bedeutung, wo die Betreuungssituation den Interessen des Kindes
zuwiderläuft, wie dies vorliegend von der Ehefrau behauptet wird. Indes wird
die Kritik der Ehefrau durch die Äusserungen der Kinder in den Kindsanhörungen
vom 11. November 2016 und vom 19. Januar 2018 (beide Akten 4) nur teilweise
bestätigt. Die Kinder bestätigen in der jüngsten Anhörung grundsätzlich, dass
die Kommunikation zwischen den Eltern nicht funktioniere, es zu häufigen
Streiten wegen des Wohnwechsels komme und sie teilweise als Boten eingesetzt
würden. C____ bestätigt weiter, dass er viel krank sei und seine
Abdominalbeschwerden abgeklärt worden seien; er gibt auch an, den Wohnwechsel
manchmal als stressig zu empfinden. Davon abgesehen äussern jedoch beide den
klaren Wunsch, dieses Betreuungsmodell beizubehalten, das sie als gut für sich
betrachten (Protokoll Anhörung vom 19. Januar 2018, Akten 4). Bereits in der
Befragung vom 11. November 2016 hatten beide Kinder ausgesagt, dass sie die
Beibehaltung des Wechselmodells wünschten, mit dem sie zufrieden seien. C____
sagte weiter aus, die Schulsituation belaste ihn mehr als die Wohnsituation.
Die Vorinstanz stellte angesichts des Alters der zweifelsfrei urteilsfähigen
Kinder zu Recht deren Willen beim Entscheid über eine Abänderung der
Betreuungssituation in den Vordergrund (vgl. zur entscheidenden Bedeutung des
Kindeswillens BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.2). Dies umso mehr, als
in der vorliegenden Situation der gelebten hälftigen Betreuung und des Alters
der zwei Kinder das Risiko eines induzierten Kindeswillens als eher klein
einzustufen ist (vgl. Büchler/Enz,
Der persönliche Verkehr. Unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswillens,
in: FamPra.ch 4/2018, S. 911 ff., 920 f.). Die Vorinstanz erwog zutreffend,
angesichts dessen bestehe im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme kein Anlass,
das von Fachpersonen empfohlene Modell aufzugeben, zumal auch die eingesetzte
Beiständin die Aussagen der Ehefrau betreffend Gefährdung des Kindswohls nicht
bestätigen könne. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass damit einzig
gehäufte gesundheitliche Probleme von C____ und damit verbundene Schulabsenzen
belegt sind. Ein Zusammenhang zum konfliktuellen Elternverhältnis ist zwar im
Bereich des Möglichen; aufgrund C____ Aussage mögen jedoch auch die Schul- bzw.
Peer Group-Situation (Mit-)Ursache des allfälligen funktionellen Bauchwehs
sein. Jedenfalls ist auch nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu erwarten,
dass die gerichtliche Übertragung der alleinigen Obhut an die Ehefrau entgegen
dem klar geäusserten Willen der Kinder bei gleichzeitig weiterbestehender
geringer Kooperationsbereitschaft der Eltern geeignet wäre, diese
gesundheitlichen Beschwerden zu limitieren (vgl. angefochtener Entscheid E.
2.6). Auf eine Befragung der Kinderanwältin kann angesichts der obigen
Ausführungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Damit ist der
Antrag der Ehefrau auf alleinige Zuteilung der Obhut über C____ und D____
abzuweisen.
4.1 Die
Vorinstanz erwog bezüglich des Antrags der Ehefrau auf Erhöhung der Unterhaltsbeiträge
an diese und die Kinder zusammengefasst, es fehle an der Erheblichkeit der
veränderten Verhältnisse, weshalb eine Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung des
Ehemanns nicht in Frage komme (E. 3). Die Ehefrau kritisiert in ihrer Berufung,
die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Unterhaltsberechnung vorgenommen, ohne
umfassende Kenntnis über die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes (Einkommen
und Bedarf) zu haben, die dieser verschleiert habe. Der Ehemann habe – gemeint
ist wohl seit dem Eheschutzentscheid – einen grossen Karriereschritt gemacht
und verdiene bedeutend mehr (Berufung Ehefrau S. 9).
4.2 Die
Vorinstanz führte im Zusammenhang mit der Festlegung des Firmenanteils an den
Wohnungskosten des Ehemanns aus, die Ehefrau habe es unterlassen, den
Unterhaltsbeitrag zu beziffern, was aufgrund der Dispositionsmaxime zumindest
im Bereich des ehelichen Unterhalts geboten gewesen wäre (angefochtener
Entscheid E. 3.2). Sie verwies weiter bezüglich der Forderung der Ehefrau, der
Ehemann habe die Buchhaltung der von ihm betriebenen Gesellschaften, die E____
GmbH und die F____ GmbH, offenzulegen, darauf, dass es aufgrund des
summarischen Charakters des Massnahmeverfahrens genüge, wenn fragliche Tatsachen
glaubhaft gemacht würden, und es seien lediglich mehr oder weniger liquide
Beweismittel abzunehmen. Angesichts dessen könne auf den Lohnausweis für das
Jahr 2016 und die Aussagen des Treuhänders des Ehemanns abgestellt werden
(angefochtener Entscheid E. 3.3 f.). Hiergegen wendet sich die Ehefrau in ihrer
Berufung unter Hinweis darauf, dass die instruierende Zivilgerichtspräsidentin
mit Verfügung vom 7. Mai 2018 anstatt einer Replik die Erörterung und
Präzisierung des Sachverhalts und die Festlegung allfälliger Beweisanordnungen
anlässlich der Einigungsverhandlung in Aussicht gestellt habe. An der
Instruktionsverhandlung vom 4. Juli 2018 habe ihr Parteivertreter
ausdrücklich nachgefragt, ob er die Unterhaltsberechnungen nochmals
präsentieren müsse, nachdem mit der Klagantwort die Unterhaltsberechnung der
Ehefrau ausführlich dargelegt worden sei und alle im Gerichtssaal die entsprechenden
Ausführungen und Akten kannten. Zudem habe sie mit der Klagantwort eine
Unterhaltsberechnung eingereicht und mehrmals – vergeblich – die Edition der
Steuerakten der E____ GmbH sowie der F____ GmbH und eine amtliche Erkundigung
beim G____, Arbeitgeberin des Ehemanns bzw. der zwei von ihm betriebenen
Gesellschaften, verlangt. Diese Beweiserhebungen müssten vom Zivilgericht bzw.
vom Berufungsgericht nachgeholt werden (Berufung Ehefrau S. 7-10). Der Ehemann
konzediert in der Berufungsantwort, die Aktengrundlagen des Scheidungs- und des
Massnahmeverfahrens seien nicht getrennt worden. Allerdings seien die
Unterhaltsbeiträge in den beiden Verfahren differenziert zu berechnen und es
seien jeweils separate Anträge zu stellen, was die Ehefrau für die
vorsorglichen Massnahmen unterlassen habe. Es reiche auch nicht aus, die
Anspruchsvoraussetzungen im Bereich der vorsorglichen Massnahmen einzig mit
Ausführungen im Scheidungsverfahren zu substantiieren (Berufungsantwort Ehemann
S. 4).
4.3 Der
im angefochtenen Entscheid unter dem Titel Tatsachen nachgezeichnete
Verfahrensablauf zeigt auf, dass die Ehefrau am 2. Januar 2017 mit Einreichung
diverser Unterlagen im Hinblick auf die erste Einigungsverhandlung vom 12.
Januar 2017 eine Erhöhung ihres Unterhaltsbeitrags wegen der entstehenden
Vorsorgelücke durch die Einreichung der Scheidungsklage geltend machte (Akten 4/4).
Der Ehemann beantragte darauf mit der Scheidungsklagbegründung vom 7. September
2017 bereits für die Dauer des Scheidungsverfahrens die Aufhebung des
Unterhaltsbeitrags an die Ehefrau und eine Reduktion der
Kinderunterhaltsbeiträge, da die Ehefrau voll erwerbsfähig sei (Akten 4/24).
Die Ehefrau nahm demgegenüber zunächst mit Eingabe vom 9. November 2017
lediglich zum Unterhalt während des Scheidungsverfahrens Stellung und ersuchte
zugleich um Umteilung der Obhut an sich alleine, letzterer Antrag verbunden mit
dem Begehren auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrags. Dabei befasste sie sich vor
allem mit ihrer fehlenden Erwerbsfähigkeit (Akten 4/26 f.). Am 19. Januar 2018
reichte die Ehefrau die Klagantwort ein. Darin monierte sie im Zusammenhang
sowohl mit der Unterhaltsberechnung (Akten 4/30 Ziff. 24) als auch der
Begründung ihres güterrechtlichen Anspruchs die undurchsichtige finanzielle
Situation der Beteiligungen des Ehemannes (Akten 4/30 Ziff. 33) und beantragte jeweils
die Einreichung sämtlicher Geschäftsunterlagen der E____ GmbH sowie der F____
GmbH für die Jahre 2015, 2016 und 2017 durch den Ehemann und bezüglich des
güterrechtlichen Anspruchs zusätzlich eine gerichtlich anzuordnende Begutachtung
der Buchhaltungen und geschäftlichen Vorgänge der beiden Gesellschaften (Akten
4/30 Ziff. 33 ff.). Der Klagantwort wurde eine tabellarische
Unterhaltsberechnung „als integrierender Bestandteil d[ies]er Klagantwort“
beigelegt; die diesbezüglichen Ausführungen in der Klagantwort zum Bedarf des
Ehemannes beschränken sich auf die Punkte Grundbedarf und Wohnkosten des
Ehemanns, für die das mittlerweile gefestigte Konkubinat des Ehemannes zu
berücksichtigen sei (Akten 4/30 Ziff. 20 f.). Der geltend gemachte
Vorsorgeunterhalt wurde eingehend begründet (Akten 4/30 Ziff. 19) und dessen
Berechnung mit separater Beilage ausgewiesen. Am 7. Mai 2018 verfügte die
Zivilgerichtspräsidentin den Verzicht auf ein Replikrecht und lud zu einer
Vergleichsverhandlung bezüglich des vorsorglichen Unterhalts, die am 4. Juli
2018 stattfand. Sollte kein Vergleich erzielbar sein, würde durch das Gericht
entschieden. Vorgängig rügte die Ehefrau mit Eingaben vom 25. Mai 2018 (Akten
4/37) und vom 12. Juni 2018 (Akten 4/40) die vom Ehemann eingereichten
Unterlagen zu seiner Einkommenssituation als ungenügend und beantragte eine
amtliche Erkundigung beim G____ zum aktuell an den Ehemann bezahlten Honorar.
Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 4. Juli 2018 wiederholte die Ehefrau
ihre Anträge bezüglich amtlicher Erkundigung beim G____ und bezüglich der
Herausgabe der Buchhaltungen bzw. Steuerakten der beiden Gesellschaften
(Verhandlungsprotokoll vom 4. Juli 2018 S. 2, Akten 4).
4.4 Zunächst
gilt es festzuhalten, dass, soweit eine Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge
zur Diskussion steht, gemäss den obigen Ausführungen zu den Prozessmaximen (E.
2.1) sämtliche Rügen in der Berufung der Ehefrau näher zu prüfen und allenfalls
zwei verschiedene Berechnungen anzustellen sind. Gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung ist sodann in Eheschutzverfahren, in denen wie vorliegend neben
dem Ehegattenunterhalt auch der Kindesunterhalt neu festzulegen bzw. abzuändern
ist, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners insgesamt nach
der Untersuchungsmaxime abzuklären (BGer 5P.252/2005 vom 4. August 2005 E. 2.3;
Schwander, Basler Kommentar ZGB I,
6. Auflage 2018, Art. 176 N 6a). Darüber hinaus ist aufgrund der
fehlenden Trennung der Aktengrundlagen von Scheidungsklage- und
Massnahmeverfahren und der Instruktion durch die befasste Zivilgerichtspräsidentin
Prozessstoff, der im Rahmen von Scheidungsklage und Klagantwort eingebracht
worden ist, auch im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen
zu berücksichtigen. Angesichts der in der vorstehenden Erwägung enthaltenen
Auflistung der Tatsachen kann der Antrag auf Einholung einer amtlichen
Erkundigung beim G____ nicht als nicht erhoben oder verspätet qualifiziert
werden. Auch erscheint eine solche Erkundigung vor dem Hintergrund der langen
Dauer des Massnahmeverfahrens nicht als unverhältnismässig aufwändig.
Schliesslich tätigte das Zivilgericht auch bei der IV-Stelle Basel-Stadt eine
amtlichen Erkundigung und begnügte sich nicht mit den liquiden Beweisen unter
Hinweis auf den summarischen Charakter des Verfahrens (Verfügung des
Zivilgerichts vom 20. Juni 2017, Akten 4/19). Auch die Frage des Vorliegens
eines gefestigten Konkubinats wurde in der Klagantwort thematisiert und es
wurden dazu Beweisanträge gestellt. Gleiches gilt für die verlangte Offenlegung
der Buchhaltungen und Steuerunterlagen der beiden Gesellschaften des Ehemannes,
ein Antrag, der auch in der Instruktionsverhandlung vom 4. Juli 2017 nochmals
wiederholt wurde. Zuletzt wurde auch der Vorsorgeunterhalt bereits in der
Eingabe vom 2. Januar 2017 sowie in der Klagantwort ausführlich thematisiert
und für die Dauer des Verfahrens rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einreichung
der Scheidungsklage beantragt.
4.5 Trotz
den rechtzeitig und gültig eingebrachten Anträgen kann indes im vorliegenden
Verfahren auf weitere Beweisabnahmen verzichtet werden. Die Ehefrau macht
geltend, es sei nicht tolerierbar, dass der Ehemann über seine Einkommens- und
Vermögenssituation keine Transparenz schaffe. Dieser habe es in der Hand, sein
Einkommen selber zu steuern und selber zu entscheiden, welche Erträge der
Gesellschaften ihm als Lohn ausbezahlt und welche in der GmbH thesauriert
würden (Berufung Ehefrau S. 9). Diese Kritik der Ehefrau ist zwar grundsätzlich
berechtigt, da zwischen Ehegatten ein Recht auf Auskunft betreffend die
finanziellen Verhältnisse besteht. Stünden geltend gemachte Ansprüche aus Güterrecht
der Ehefrau zur Beurteilung, so wären aufgrund des Anstellungsverhältnisses des
Ehemannes und seiner Beteiligungen weitere Beweiserhebungen zur Ermittlung des
Vermögenszuwachses angezeigt; anders verhält es sich in diesem Verfahren, das
sich mit der Anpassung von Unterhaltsbeiträgen befasst. Zwischen den Ehegatten
markiert der zuletzt vor dem Getrenntleben bzw. während des Getrenntlebens
gelebte Lebensstandard die Obergrenze des zuzusprechenden Unterhaltsbeitrags
(vgl. E. 6.1). Demgegenüber sollen Kinder an einer Verbesserung der
finanziellen Verhältnisse eines Elternteils partizipieren; im vorliegend
gelebten Modell der alternierenden Obhut erfahren die Kinder jedoch jedenfalls Teilhabe
an einer verbesserten Einkommenssituation des Ehemanns, da sie die Hälfte der
Zeit bei ihm verbringen. Bei einem allfällig tatsächlich höheren, im
Unternehmen des Ehemannes thesaurierten Einkommen bliebe zudem die Frage
unbeantwortet, ob es sich hierbei um eine Sparquote oder um einen Anteil am
während des Getrenntlebens gelebten Lebensstandards handelt. Die Behauptungen
der Parteien widersprechen sich. Da es sich vorliegend um ein Summarverfahren
handelt und eine gewisse Überschussverteilung vorgenommen werden kann, müssen
diese Fragen nicht in diesem Verfahren geklärt werden.
4.6 Die
Ehefrau macht wie bereits in der Klagantwort geltend, es sei sowohl beim
Grundbetrag als auch bei den Wohnkosten zu berücksichtigen, dass der Ehemann in
einem gefestigten Konkubinat mit H____ lebe. Der Ehemann bestreitet dies; die
Freundin habe immer noch ihre eigene Wohnung und wolle nicht mit dem Ehemann
zusammenziehen, was sie nicht daran hindere, manchmal die Betreuung der Kinder
zu übernehmen (Berufungsantwort Ehemann S. 7 f.). Die Vorinstanz hat dem
Ehemann den Grundbetrag für Alleinerziehende zugestanden, da die Freundin des
Ehemannes nach wie vor eine eigene Wohnung habe bzw. etwas anderes durch die
Ehefrau nicht belegt worden sei (angefochtener Entscheid E. 7.1). Die Kinder
der Ehegatten haben in der Anhörung vom 11. November 2016 (Akten 4) präzise die
Lebenssituationen der Eltern in Bezug auf die ihnen zur Verfügung stehenden
Zimmer und neue Partnerschaften geschildert. Aufgrund dieser Ausführungen ist
glaubhaft, dass die Freundin des Ehemannes bei diesem wohnt, wenn er sich in
Basel aufhält. Im Geltungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes ist diese
Aussage zu berücksichtigen. Dies würde dazu führen die gemeinschaftlichen
Kosten für das Wohnen anteilig auf den Ehemann, die Kinder und die Freundin des
Ehemannes aufzuteilen und im Bedarf entsprechend reduzierend zu berücksichtigen
(BGE 138 III 97 E. 2.3.2 S. 100). Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass
die finanziellen Verhältnisse komfortabel sind. Deshalb kann berücksichtigt
werden, dass der Ehemann neben einer vollen Erwerbstätigkeit die Kinder hälftig
betreut. Dies ist ihm nur deshalb möglich, weil er zu Hause arbeitet und seine
Freundin ihn bei der Betreuung unterstützt (vgl. dazu ebenfalls Protokoll
Anhörung vom 11. November 2016, Akten 4). Diese Betreuung kann durch das
Zugestehen eines vollen Grundbetrages für Alleinerziehende in Höhe von
CHF 1‘350.– anstelle des von der Ehefrau beantragten halben Grundbetrags
für Paare von CHF 850.– als abgegolten angesehen werden. Bei dem von der
Vorinstanz dem Bedarf des Ehemanns angerechneten Mietzins von CHF 660.–
handelt es sich zudem im grundsätzlich wohlhabenden Umfeld um einen
angemessenen Betrag für eine Einzelperson. Dieser ist angesichts der vom
Ehemann erbrachten Doppelleistung von voller Erwerbstätigkeit und anteiliger
Kinderbetreuung nicht noch mehr herabzusetzen, selbst wenn die Partnerin
mehrheitlich bei ihm wohnt.
4.7 Eine
Abänderung der vom Ehemann zu leistenden Unterhaltsbeiträge aufgrund (erheblich)
verbesserter Einkommensverhältnisse des Ehemannes oder eines verringerten
Bedarfs zufolge Annahme eines nunmehr gefestigten Konkubinats kommt nach dem
Gesagten nicht in Betracht. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge könnte jedoch
auch durch die geltend gemachte Erhöhung des Bedarfs der Ehefrau gerechtfertigt
sein. Dieser Frage ist nachfolgend in E. 6 und 8.8 f. nachzugehen.
5.1 Nach
Behandlung der Frage einer Erhöhung der Unterhaltspflicht befasste sich die
Vorinstanz damit, ob das Begehren des Ehemannes gutzuheissen und dessen
Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Ehefrau zu reduzieren oder aufzuheben
sei. Sie erachtete die Erzielung eines Nettolohns bei einem 100%-Pensum von
CHF 5‘464.– (inkl. 13. Monatslohn) unter dem vom 15. Januar bis 14. Juli
2018 mit der I____ AG befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrag gegenüber dem
bisher massgeblichen (hypothetischen) Einkommen von CHF 2‘700.– als
erhebliche Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Ehefrau. Diese Veränderung
sei auch als dauerhaft einzustufen, handle es sich doch nicht um eine nur
vorübergehende Schwankung in der Leistungsfähigkeit, sondern um einen Schritt
in Richtung mittel- bis langfristige Wiedereingliederung der Ehefrau ins
Erwerbsleben im kaufmännischen Bereich (4.4 f). Ausgehend von dieser
Feststellung nahm die Vorinstanz eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge vor.
Für die Zeit des Arbeitseinsatzes bei der I____ AG rechnete sie der Ehefrau
deren Verdienst voll an. Für die Zeit nach Beendigung dieses Arbeitseinsatzes
hielt die Vorinstanz für die Ehefrau ein 100%-Pensum mit einem Verdienst im
Umfang des bei der I____ AG erzielten grundsätzlich für möglich – wenn
auch nicht für zumutbar (vgl. E. 6.7 f.) – und erachtete dabei die
bestehende Invalidität im Umfang von 25% als nicht relevant, da diese durch die
Eingliederungsunterstützung der IV kompensiert werde (E. 6.3 f.).
5.2 Die
Ehefrau moniert an diesen vorinstanzlichen Erwägungen, ihr sei höchstens die
Erzielung desjenigen Einkommens möglich, das ihr bereits mit Entscheid des
Appellationsgerichts vom 23. Oktober 2015 angerechnet worden war. Zunächst
könne der befristete Arbeitsvertrag bei der I____ AG nicht als massgeblich
betrachtet werden. Sie verweist dazu auf eine Bescheinigung ihres IV-Coaches,
wonach dieser Arbeitseinsatz lediglich aufgrund seiner persönlichen Beziehungen
zustande gekommen sei und aus wirtschaftlichen Gründen sowie nicht erfüllter
Leistungsfähigkeit nicht habe weitergeführt werden können (Akten 4/3). Nach
beinahe 20 Jahren ohne Tätigkeit im kaufmännischen Bereich und ohne ein
kaufmännisches Diplom und in Anbetracht ihres Alters sei eine Anstellung im
kaufmännischen Bereich praktisch unmöglich; sie belegt diese Aussage mit
zahlreichen Kopien von erfolglosen Bewerbungsbemühungen. Aufgrund dessen werde
auch ihr Jahreslohn für 2018 unter dem bisherigen monatlichen Durchschnitt von
CHF 2‘700.– liegen. Damit handle es sich um eine typische vorübergehende
Schwankung der Leistungsfähigkeit, die keinen Abänderungsgrund für die
Unterhaltsbeiträge darstelle, keinesfalls könne der vorübergehende sechsmonatige
Verdienst als bleibende Änderung gelten (Berufung Ehefrau S. 13). Die Ehefrau
kritisiert weiter die fehlende Berücksichtigung ihrer Invalidität von 25% durch
die Vorinstanz. Zur Einschränkung der Erwerbsfähigkeit komme noch jene im
Haushalt im selben Ausmass hinzu. Ein anrechenbares hypothetisches Einkommen
müsse daher aufgrund der seit dem Eheschutzentscheid eingetretenen Invalidität
um 25% gekürzt werden, so resultiere bei einem hypothetischen Einkommen von 80%
etwa ein die Invalidität berücksichtigendes von 60% (Berufung Ehefrau S. 16 f.)
und bei einem solchen von 60% bloss ein reduziertes von 45%.
5.3 Der
Ehemann führt aus, der Ehefrau sei ab 1. Januar 2018 ein 100%-Pensum mit dem
von der Vorinstanz ihrer Berechnung zugrunde gelegten Nettoeinkommen von
CHF 5‘464.– anzurechnen, womit sie für ihren Bedarf selber aufkommen könne
(Berufung Ehemann S. 3).
5.4 Der
Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Einkommenssteigerung durch die
Anstellung der Ehefrau bei der I____ AG nicht nur als erhebliche,
sondern auch als dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse
im Sinne von Art. 179 ZGB anzusehen ist. Zwar trifft zu, dass der
Arbeitsvertrag mit der I____ AG nur auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen war
und sich während des Arbeitseinsatzes abzeichnete, dass eine Verlängerung oder
gar die Überführung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht in Frage kam. Wie
die Vorinstanz zutreffend erwog, hat die Ehefrau aber mit ihrem Einsatz bei der
I____ AG eine für den Arbeitsmarkt wichtige Arbeitserfahrung sammeln können und
grundsätzlich den Wiedereinstieg gemeistert und damit die Voraussetzung für
einen dauerhaften Verbleib im Arbeitsprozess in dieser Branche geschaffen. Der
Argumentation des Vertreters der Ehefrau, es handle sich nur um eine typische
vorübergehende Schwankung der Leistungsfähigkeit, kann demnach nicht gefolgt
werden.
5.5 Ist
das Gericht der Ansicht, dass eine eheschutzrechtliche Massnahme anzupassen
ist, so wirkt der entsprechende Anpassungsentscheid grundsätzlich nur für die
Zukunft mit Eintritt der Rechtskraft des Abänderungsentscheids. Die Vorinstanz
hat indes vorliegend erwogen, es wäre angesichts der Doppelbelastung des
Vollzeit erwerbstätigen und hälftig betreuenden Ehemannes stossend, wenn der
tatsächlich erzielte Verdienst der Ehefrau im ersten Halbjahr 2018 nicht
angerechnet würde. Sie hat damit grundsätzlich zu Recht aus Gründen der
Billigkeit eine rückwirkende Änderung der Unterhaltsbeiträge bereits ab Januar
2018 vorgenommen.
6.1 Die
Ehefrau macht mit ihrer Berufung geltend, ihr Bedarf sei um einen Anteil
Vorsorgeunterhalt zu erhöhen und Vorsorgeunterhalt ab Einleitung des
Scheidungsverfahrens zuzusprechen. In der Beilage zu ihrer Klagantwort
errechnet sie eine monatliche durch vorsorglichen Unterhalt zu schliessende
Vorsorgelücke von insgesamt CHF 5‘528.61, die sich aus einem Anteil AHV
von CHF 664.85, einem Anteil BVG von CHF 1‘063.76 sowie einem
„Zuschlag standesgemässe Lebensführung“ von CHF 3‘800.– zusammensetzt
(Akten 4/31).
6.2 Die
Vorinstanz hat die Anrechnung eines Vorsorgeunterhalts abgelehnt, da dieser
weder substantiiert noch rechtsgültig beantragt worden sei (angefochtener
Entscheid E. 7.3). Dem ist zu widersprechen. Der Vorsorgeunterhalt wurde
bereits mit Eingabe vom 4. Januar 2017 im Hinblick auf die Einigungsverhandlung
für den Unterhalt während des Scheidungsverfahrens zunächst noch unbeziffert
beantragt (Akten 4/4) und sodann in der Klagantwort beziffert und ausführlich
begründet (Akten 4/30 Ziff. 19). Angesichts der auch vom Ehemann zugestandenen
Komplexität der Aktenlage sowie der Tatsache, dass der Ehemann die
Scheidungsklage und das Herabsetzungsbegehren betreffend den vorsorglichen
Unterhalt in einer Rechtsschrift verfasst hatte, hätte der beantragte
Vorsorgeunterhalt auch während des Scheidungsverfahrens berücksichtigt werden
müssen, auch wenn er in der von der Ehefrau erst separat verfassten Klagantwort
beziffert und begründet worden ist. Die Vorinstanz scheint diese Sachlage
verkannt zu haben, erwähnt sie doch unter den Tatsachen die Eingabe der Ehefrau
vom 4. Januar 2017 nicht. Der Ehemann bringt inhaltlich gegen die Zusprechung
von Vorsorgeunterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens vor, die baldige
Scheidung stehe einem Vorsorgeunterhalt grundsätzlich entgegen. Zudem habe die
Ehefrau nach Erhalt der Hälfte der Pensionskassenguthaben des Ehemannes und mit
einem (hypothetischen) Verdienst von monatlich mindestens CHF 5‘400.–
keine Vorsorgelücken zu gewärtigen (Berufungsantwort Ehemann S. 9).
6.3 Mit
der Revision der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Bestimmungen des ZGB zum
Vorsorgeausgleich wurde der Zeitpunkt für die Teilung der
Pensionskassenguthaben vorverlegt. Massgeblich ist neu der Zeitpunkt der
Einleitung des Scheidungsverfahrens, während nach bisheriger Regelung die
Austrittsleistungen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils
berechnet wurden. Folge dieser neuen Regelung ist, dass die während des
Scheidungsverfahrens geäufnete Austrittsleistung nicht mehr hälftig geteilt wird.
In der Literatur wurde moniert, die sich ergebende Vorsorgelücke müsse über den
ehelichen Unterhalt geschlossen werden können. Dieser Zeitraum sei weder durch
den retrospektiven Vorsorgeausgleich noch durch den prospektiven
Vorsorgeunterhalt gedeckt, weshalb einzig vorsorgliche Massnahmen in Frage
kämen (Jungo/Grütter, FamKommentar
Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Band I, Art. 124b ZGB N 28). Mit BGer
5A_14/2019 vom 9. April 2019 (zur Publikation vorgesehen) liegt nun
der erste höchstrichterliche Entscheid zu dieser Frage vor. Das Bundegericht
kommt zum Schluss, dass einzig Art. 163 ZGB als Anspruchsgrundlage für
vorsorglichen Vorsorgeunterhalt in Frage käme, was jedoch aus verschiedensten
Gründen zu verneinen sei. Demnach besteht auch im vorliegenden
Massnahmeverfahren kein Raum für die Zusprechung von vorsorglichem
Vorsorgeunterhalt und ist der entsprechende Antrag der Ehefrau abzuweisen. Der
Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass dem Anliegen der Ehefrau der
Schliessung einer während des Scheidungsverfahrens entstehenden Vorsorgelücke
vom Scheidungsgericht bei der Festlegung des mit Klagantwort beantragten
nachehelichen Unterhaltsbeitrags Rechnung getragen werden kann.
7.1 Strittig
ist zwischen den Parteien weiter, ob und in welcher Höhe Unterhaltsbeiträge ab
Juli 2018 festzusetzen sind. Aufgrund der weiterhin bestehenden
Betreuungspflichten gegenüber den Kindern nahm die Vorinstanz an, der Ehefrau
sei es zumutbar, ihre Erwerbstätigkeit gegenüber dem Eheschutzentscheid auf
(nur) 80% auszudehnen. Dabei sei ihr eine Übergangsfrist von sechs Monaten bis
zum 31. Dezember 2018 zu gewähren, während der ihr ein hypothetisches Einkommen
für ein 60%-Pensum angerechnet werde (E. 6.5-6.8).
7.2 Obwohl
Art. 163 f. ZGB sowie Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB die für die Bemessung des
Unterhalts während eines Scheidungsverfahrens grundsätzlich massgeblichen
Normen auch bei Absehbarkeit der Scheidung sind (vgl. unten E. 8.2), sind
gemäss jüngerer höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die für den nachehelichen
Unterhalt geltenden Kriterien mit einzubeziehen und gewinnt das Ziel der
wirtschaftlichen Selbständigkeit der Ehegatten an Bedeutung. So darf auch vom
tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und
ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn von der betreffenden
Partei zusätzliche Anstrengungen zur Verbesserung der Erwerbslage erwartet
werden dürfen und die Realisierung eines höheren Einkommens tatsächlich auch
möglich erscheint (Isenring/Kessler,
Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 163 N 24). Die Bestimmung der
zumutbaren hypothetischen Eigenversorgung ist anhand der in Art. 125 Abs.
2 Ziff. 1-8 ZGB genannten Kriterien unter Berücksichtigung sämtlicher konkreten
Umstände vorzunehmen (Hausheer/Spycher,
in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern
2010, Kapitel 5, N 05.88). Massgebend sind dabei namentlich die persönlichen
Fähigkeiten zur Steigerung des Beschäftigungsgrads im Rahmen einer bereits
ausgeübten Erwerbstätigkeit, die Betreuungspflichten für Kinder, die Ehedauer,
die Aufgabenteilung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der
berechtigten Person sowie deren berufliche Ausbildung (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 05.88 f.; Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 163 ZGB N
24).
7.3 Vorliegend
gilt es zunächst mehrere Elemente zu berücksichtigen, welche die Erwerbsmöglichkeiten
der Ehefrau limitieren. Zum einen ist die Ehefrau mit einer ehebedingten
Schlechterstellung auf dem Arbeitsmarkt konfrontiert. Die Ehefrau als
47-jährige Frau französischer Muttersprache, deren Erwerbstätigkeit im
Administrativbereich 15 Jahre zurückliegt (vgl. die Aufstellung der
Versicherungszeiten, Akten 4/21), dürfte angesichts der langen Erfahrungslücke
und der enormen Veränderungen im IT-Bereich nicht in der Lage sein, ein durchschnittliches
Einkommen im Finanzdienstleistungsbereich gemäss Lohnstrukturerhebungtabelle
2012 (LSE-Tabelle) TA 1 Ziffer 65 von brutto CHF 6‘335.– zu erzielen.
Diesem ehebedingten Nachteil hat das Eheschutzgericht bereits in der bisherigen
Unterhaltsregelung insofern Rechnung getragen, als der Ehefrau lediglich ein
Einkommen aus ihrer neuen beruflichen Tätigkeit als medizinische Masseurin
angerechnet worden ist. Der Zentralwert für den Bruttolohn in diesem Bereich
liegt gemäss LSE 2012 TA 1 Ziffern 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen) rund
23% niedriger als im Versicherungsbereich. Auf diesen Wert hat auch die
Invalidenversicherung bei der Abklärung der Invalidität der Ehefrau abgestellt
(Akten 4/21). Seit dem Eheschutzentscheid sind nun zum andern gesundheitliche
Probleme aufgetreten, welche die Leistungsfähigkeit der Ehefrau um 25%
herabsetzen, wie sich aus der Verfügung der Invalidenversicherung vom 27. März
2017 ergibt (Akten 4/21). Wie die Ehefrau zu Recht geltend macht, ist eine
medizinisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die Festlegung des
hypothetischen Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und dies entgegen
den Ausführungen der Vorinstanz unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Leistungen
der Invalidenversicherung besteht oder nicht (BGer 5A_757/2013 vom 14. Juli
2014 E. 3.2 m.H.). Die von der Vorinstanz angeführte Eingliederungshilfe der
Invalidenversicherung bestand nun offenbar darin, die Ehefrau wieder in ihrem
früheren Tätigkeitsbereich einzugliedern, wo die gesundheitliche
Beeinträchtigung der Ehefrau keine Nachteile zeitigt. Bei der I____ AG handelte
es sich denn auch um ein Versicherungsunternehmen. Die Vorinstanz hat zu Recht
der sowohl durch die Umschulung als auch durch die lange Berufsferne bedingten
Leistungsreduktion mit einer unter dem Durchschnittswert liegenden Lohnhöhe
Rechnung getragen. Da die Invalidität der Ehefrau in diesem Tätigkeitsbereich
keine Auswirkungen auf deren Leistungsfähigkeit hat, bleibt daneben unter diesem
Titel aber kein Raum für eine Reduktion der möglichen Einkommenssteigerung.
7.4 Die
Ehefrau sagte anlässlich der Einigungsverhandlung vor Zivilgericht aus, sie
könne „dies nicht stemmen mit der Arbeit“ (Verhandlungsprotokoll vom 4. Juli
2018, Akten 4) und sie lag mit dieser Einschätzung in Bezug auf die konkrete
Anstellung bei der I____ AG möglicherweise richtig, wurde doch wie bereits
ausgeführt dieses Arbeitsverhältnis gemäss ihren Aussagen entgegen dem bei
Antritt der Stelle gehegten Wunsch der Ehefrau nicht verlängert. Allerdings
handelte es sich bei dieser Anstellung um eine Vollzeitstelle, während die
Vorinstanz der Ehefrau unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der
Erwerbstätigkeit lediglich ein (endgültiges) Pensum von 80% zurechnete (vgl. nachstehende
E. 7.5 f.). Es leuchtet ein, dass ein Teilzeitpensum eine bessere Vereinbarkeit
von Arbeit und Familie mit sich bringt und auch mehr Zeit für Erholung lässt
als eine Vollzeitanstellung. Die Ehefrau blieb bis zur Berufungserhebung ohne
Erwerb, was durch die eingereichten zahlreichen Arbeitsbemühungen belegt ist
(Akten 3/3). Aufgrund des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnis mit der I____
AG im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung vor Zivilgericht gerade noch
fortbestand, sind diese Nachweise von Arbeitsbemühungen gemäss den obigen Ausführungen
(E. 2.2) als Noven zu berücksichtigen. Auch die weder datierte noch
unterzeichnete Bestätigung des IV-Coaches (Akten 3/4), wonach der
Arbeitsvertrag bei der I____ AG durch besondere Beziehungen zustande gekommen
sein soll, erscheint nicht unplausibel. Das Berufungsgericht teilt jedoch trotz
dieser nachgewiesenen Schwierigkeiten der Ehefrau bei der Suche nach einer
Anstellung im Finanz- und Versicherungsbereich nicht die Ansicht, ihre
Integration ins normale Erwerbsleben sei praktisch unmöglich (Berufung der
Ehefrau S. 12). Wie bereits ausgeführt kann sie bei der Stellensuche nun auf
ihre einschlägige sechsmonatige Arbeitserfahrung bei der I____ AG
zurückgreifen, mit der sie den Wiedereinstieg in die Finanz- und
Versicherungsbranche grundsätzlich gemeistert hat. Ohnehin handelt es sich bei
der Ehefrau nicht um eine klassische Wiedereinsteigerin, da sie bereits bis zu
dieser Anstellung viele Jahre selbständig als nichtmedizinische Masseurin tätig
war. Damit blieb sie in den Arbeitsmarkt integriert, woraus ihr bei der
Stellensuche trotz der grundlegenden inhaltlichen Unterschiede der beiden
Tätigkeitsbereiche ein Vorteil erwächst.
7.5 Das
Berufungsgericht schliesst sich grundsätzlich mit gleichlautender Begründung
den Ausführungen der Vorinstanz zum zumutbaren Umfang des gegenüber dem
Eheschutzentscheid zu erweiternden Arbeitspensums an. Die Vorinstanz hat mit
zutreffender Begründung unter Hinweis auf die jüngste höchstrichterliche
Rechtsprechung (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 497) erwogen, aufgrund der
gegenüber dem Eheschutzentscheid etwas geringeren Betreuungspflichten für die
zwei Söhne sei der Ehefrau eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf 80%
zuzumuten. Auf die entsprechenden Ausführungen in E. 6.5-6.7 des angefochtenen
Entscheids sei an dieser Stelle verwiesen. Die Bejahung der Zumutbarkeit einer
80%-Anstellung der Ehefrau steht zunächst im Einklang mit der jüngsten, die
10/16-er Regel ablösenden Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Schulstufenmodell, wonach eine Wiederaufnahme einer 80%-Tätigkeit des
betreuenden Elternteils mit Eintritt des jüngsten Kindes in die Sekundarstufe I
grundsätzlich zumutbar erscheint (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E.
4.7.6). Diese Rechtsprechung berücksichtigt für Fälle einer normalen kindlichen
Entwicklung, dass adoleszente Kinder trotz wachsender Autonomie in der
Bewältigung ihres Alltags und der laufend ausgedehnten Betreuung seitens der
Schule weiterhin der Begleitung und Betreuung durch ihre Eltern bedürfen. Dass
dies auf den jüngeren Sohn der Ehegatten auch in concreto zutrifft, ist durch
dessen Aussagen in der Kinderanhörung und dessen jüngere Krankheitsgeschichte
mit schulischen Fehlzeiten belegt (vgl. obenstehende E. 3.4). Daher kommt auch
das Berufungsgericht zum Schluss, dass trotz des höheren Alters der Kinder
gegenüber der Sachlage im Zeitpunkt des Eheschutzentscheids der Ehefrau
lediglich die Aufnahme einer Tätigkeit von 80% zuzumuten ist.
7.6 Was
den Zeitpunkt der zumutbaren Ausdehnung der Erwerbsarbeit der Ehefrau
anbelangt, so gilt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass der
betroffenen Person eine angemessene Frist einzuräumen ist zur Umsetzung der
durch den Änderungsentscheid festgesetzten Vorgaben (BGer 5A_454/2017 vom 17.
Mai 2017 E. 6.1.1., BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 420 f.). Da erst mit diesem
zweitinstanzlichen Entscheid die Pflicht der Ehefrau zur Ausdehnung der
Erwerbstätigkeit von 60% auf 80% bejaht wird, berechnet sich die vorliegend zu
gewährende Übergangsfrist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Zustellung
dieses Entscheids an. Unerheblich ist dabei entgegen der Ansicht des Ehemanns,
dass die Ehefrau bereits bei Antritt ihrer befristeten Stelle bei der I____ AG
wusste, dass sie sich um eine Anstellung ab dem zweiten Halbjahr 2018 bemühen
musste; zu diesem Zeitpunkt durfte sie davon ausgehen, dass lediglich eine
Erwerbstätigkeit im Umfang von 60% von ihr erwartet wurde. Dies auch angesichts
dessen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich des Wechsels von
der 10/16er-Regel zum Schulstufenmodell vom September vergangenen Jahres
datiert. Demnach ist eine gesonderte Unterhaltsberechnung für die Zeit vom 1.
Juli 2018 bis zum 31. August 2019 vorzunehmen.
- Unterhalt
Phase 1 (1.1.2018 bis 31.6.2018)
8.1 Der
Ehemann stellt sich nicht gegen die von der Vorinstanz für das erste Halbjahr 2018
festgestellten Einkommen von CHF 20‘629.–, Gesamtbedarf von
CHF 14‘923.– und Überschuss von CHF 6‘336.– (Berufung Ehemann S. 3). Er
kritisiert hingegen die hälftige Aufteilung des Überschusses auf die Ehegatten.
Die Vorinstanz hat dieses Vorgehen mit der lebensprägenden Dauer der Ehe und
der Tatsache, dass den Unterlagen zu den Vermögensverhältnissen keine Sparquote
zu entnehmen sei, begründet (angefochtener Entscheid E. 8.3). Der Ehemann
moniert, die Vorinstanz begründe die hälftige Überschussteilung mit der
hälftigen Kinderbetreuung aufgrund der alternierenden Obhut und nehme damit
unzulässigerweise eine Vermischung der beiden Grundsätze vor (Berufung Ehemann
S. 3 f.). Die Vorinstanz äussere sich weiter nicht explizit dazu, welche
Berechnungsmethode sie anwende. Da sämtliche durch das Getrenntleben
hervorgerufenen Mehrkosten berücksichtigt worden seien, habe die Vorinstanz
sinngemäss die einstufig-konkrete Methode angewandt (Berufung Ehemann S. 4).
Nachdem vorliegend sehr gute finanzielle Verhältnisse vorlägen und der Ehemann
während der Ehe eine Sparquote nachweisen könne, sei für die Berechnung der
Unterhaltsbeiträge die einstufige Berechnungsmethode anzuwenden und das
Einkommen des Ehemannes, das nicht der Befriedigung der Bedürfnisse der
bisherigen Lebensführung der Familie diene, diesem gänzlich zu belassen
(Berufung Ehemann S. 4 f.). Nach sechs Jahren Trennung ohne dass je Aussicht
auf Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes bestanden habe, sei nun die
Ehefrau nicht mehr berechtigt, über Unterhaltszahlungen am gleich hohen
Lebensstandard (des Ehemanns) zu partizipieren. Die Beteiligung am „Überschuss“
finde im Übrigen schon dadurch statt, dass die überdurchschnittlich hohen
Mietkosten der Ehefrau vollumfänglich beim Bedarf berücksichtigt würden und der
Grundbedarf verdoppelt worden sei (Berufung Ehemann S. 5 f.). Dass die Familie
eine Sparquote erzielt habe, zeige sich daran, dass die Ehefrau im Verlauf der
Ehe CHF 41‘700.15 und der Ehemann CHF 107‘246.– auf ihre Sparen 3-Konten hätten
einzahlen können. Zudem habe der Ehemann in sieben Jahren bis zu ihrer Trennung
im Juni 2012 ca. CHF 145‘000 zur Amortisation ihres Wohneigentums in
Frankreich leisten können. Jährlich sei daher von einer erwirtschafteten
gemeinsamen Sparquote von CHF 30‘000.– auszugehen (Berufung Ehemann S. 7).
8.2 Grundlage
des ehelichen Unterhaltsanspruchs bleibt, auch wenn mit einer Wiederaufnahme
des Zusammenlebens nicht mehr zu rechnen ist, die eheliche Beistands- und
Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB, (angefochtener Entscheid E. 5.1 m.H. auf
BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338). Demnach richtet sich der Anspruch eines
Ehegatten auf Unterhaltsbeiträge während der Dauer des Scheidungsverfahrens
grundsätzlich nach denselben Kriterien, wie sie in Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
für den Eheschutz vorgesehen sind (Sutter-Somm/Stanischewski,
a.a.O., Art. 276 N 11). Massgeblich sind somit grundsätzlich, namentlich bei
langandauernden und lebensprägenden Ehen, der zuletzt gelebte gemeinsame
eheliche Lebensstandard sowie die (wirtschaftliche) Leistungsfähigkeit der
Ehegatten (BGer 5A_323/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 4). Kann dieser
aufgrund trennungsbedingter Mehrkosten nicht aufrechterhalten werden, haben die
Ehegatten Anrecht auf den gleichen Lebensstandard (BGer 5A_445/2014 vom 28.
August 2014 E. 4.1). Dauert die Trennung schon lange an, rechtfertigt es sich,
auf die während der Trennung gelebten Verhältnisse abzustellen.
8.3 Der
Kindesunterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet, wobei
die Eltern gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt
des Kindes sorgen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Nach neuem Recht setzt sich der
Kindesunterhalt aus Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt zusammen (vgl. Art. 285
Abs. 2 ZGB). Der Barbedarf der Kinder soll deren Bedürfnissen sowie der
Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern gerecht werden (Art. 285 Abs.
1 ZGB). Pflegt die unterhaltspflichtige Person einen hohen Lebensstil, so hat
auch das Kind grundsätzlich Anspruch auf eine grosszügig Unterhaltsbemessung
(BGer 5A_85/2017 vom 19. Juni 2017 E. 6.1). Zwar besteht kein absoluter oberer
Rahmen, jedoch bleibt der Grundsatz zu beachten, dass Unterhalt dem laufenden
Verbrauch und einer nur beschränkten Ersparnisbildung dient, nicht aber einer
systematischen Vermögensbildung. Massgeblich ist die effektive Lebensstellung
beider Eltern, so dass das Kind sich nicht auf den tieferen Lebensstandard des
betreuenden Elternteils beschränken muss, sondern kraft Unterhaltszahlungen am
höheren Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen teilhaben soll (Fountoulakis, Basler Kommentar ZGB I, 6.
Auflage 2018, Art. 285 N 32).
8.4 Das
Gesetz schreibt weder bezüglich Ehegatten- noch Kindesunterhalt eine bestimmte
Berechnungsmethode vor. Häufig findet in der Praxis in komfortablen
finanziellen Verhältnissen die einstufig-konkrete Berechnungsmethode Anwendung.
Aber entgegen der Ansicht des Ehemannes kann auch in sehr guten finanziellen
Verhältnissen mit Einkommen von CHF 17‘000.– oder CHF 20‘000.– die
Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung die angemessene und
zulässige Berechnungsmethode sein (vgl. BGer 5A_776/2015 E. 4.3;
5A_409/2015 vom 13. August 2015 E. 3.3). Dabei wird der
betreibungsrechtliche Grundbedarf um verschiedene Positionen, wie einen Anteil
Wohnkosten, Mobilitätskosten, Krankheitskosten und Versicherungsprämien,
Schulkosten sowie andere ausgewiesene Kosten, erweitert. Hinzu kommen weiter
allfällige Drittbetreuungskosten. Berücksichtigt wird bei den Ehegatten auch
ein Betrag für laufende Steuern (BGer 5A_425/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 3.3).
Anschliessend wird der Betreuungsunterhalt hinzugerechnet. In einem weiteren
Schritt wird eine bestehende Sparquote zugunsten des Unterhaltspflichtigen
ausgeschieden und danach die Überschussverteilung vorgenommen, an der grundsätzlich
auch die Kinder Anteil haben (vgl. zum Ganzen Fountoulakis,
a.a.O., Art. 285 N 9).
8.5 Der
Betreuungsunterhalt dient dazu, die Präsenz des betreuenden Elternteils
wirtschaftlich sicherzustellen, indem dessen Lebenskosten zu decken sind,
sofern dieser selbst nicht dafür aufkommen kann. Die Lebenshaltungskosten
berechnen sich auf der Grundlage des erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimums
(Fountoulakis, a.a.O., Art. 285 N
43 f.). Für die Bemessung des Betreuungsunterhalts bei teilweiser
Erwerbstätigkeit der betreuenden Person wurden in der Literatur die Anwendung
der Betreuungsquoten- und der Lebenshaltungskosten- bzw. Defizitmethode diskutiert.
Das Appellationsgericht hat in verschiedenen Entscheiden der
Betreuungsquotenmethode den Vorzug gegeben (vgl. grundlegend AGE ZB.2016.44 vom
13. April 2017 E. 5, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 3.3). Das Bundesgericht
hat diese Streitfrage nun mit BGE 144 III 377 dahingehend entschieden, dass der
Lebenshaltungskostenmethode der Vorzug zu geben sei, da es nicht auf den
Zeitaufwand ankommen soll, den der betreuende Elternteil für die Betreuung
statt für die Erwerbstätigkeit einsetzt. Demnach erhält der betreuende
Elternteil die betragsmässige Differenz zwischen Bedarf und Einkommen als
Betreuungsunterhalt ersetzt. Unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleibt
grundsätzlich die Kinderbetreuung am Wochenende und zu Randzeiten (BGE 144 III
377 E. 7.1.3 S. 385). Betreuungsunterhalt kann gemäss der Lebenshaltungskostenmethode
auch geschuldet sein, wenn die Eltern wie vorliegend die Kinderbetreuung zu
annähernd gleichen Teilen übernehmen. Voraussetzung ist auch hier, dass ein
Elternteil aufgrund der Betreuung nicht in der Lage ist, seine
Lebenshaltungskosten voll zu decken, während der andere Elternteil ausreichend
leistungsfähig ist (BGE 144 III 377 E. 7.1.3 S. 385 f.; Botschaft vom 29. November
2013, BBl 2014 529 ff., 576 f.).
8.6 Vorliegend
hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Ehemannes die (erweiterte)
Existenzminimum-Berechnung mit Überschussbeteiligung angewendet. Sie ist dabei
von einem dem familiären Lebensstandard entsprechenden, erweiterten
familienrechtlichen Existenzminimum ausgegangen. Anders als bei der
einstufig-konkreten Methode hat sie weder für die Ehegatten noch die Kinder
sämtliche konkret bestehenden Bedarfspositionen, wie bspw. Ausgaben für Hobbies
o.ä., eingesetzt (vgl. aber BGer 5A_425/2015 E. 3.3, der im Ergebnis auch eine
Mischform von konkreter Bedarfsberechnung und Überschussverteilung als zulässig
erachtet hat). Auch wurde der Grundbetrag nicht verdoppelt, wie dies bei der
einstufig-konkreten Methode gelegentlich vorkommt; wenn der Ehemann die
Einsetzung eines Grundbetrags für die Ehefrau von CHF 1‘350.– als
Verdoppelung bezeichnet, ist dies nicht nachvollziehbar. In seiner
Klagbegründung vom 7. September 2017 hat der Ehemann beantragt, es sei kein
Ehegattenunterhalt geschuldet, und sich im Übrigen darauf beschränkt zu begründen,
weshalb die Ehefrau in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt selbst zu decken. Er
hat es unterlassen, eventualiter für den Fall, dass ein Unterhalt zugesprochen
würde, eine bestimmte Berechnungsmethode zu postulieren oder eine Sparquote zu
behaupten. Zwar hat er mit Eingabe vom 13. Februar 2017 unter anderem eine
Liste mit Amortisationszahlungen für eine Wohnung in Frankreich eingereicht,
die zwischenzeitlich verkauft worden sein soll (Akten 4/9 und 4/10). Aus dieser
Liste geht hervor, dass die Amortisationen auch nach der Trennung 2012 bis ins
Jahr 2015 fortgesetzt wurden. Damit ist jedoch lediglich eine Vermögensbildung
in Höhe von monatlich rund CHF 1‘725.– bis 2015 nachgewiesen, hingegen
fehlt der Nachweis für eine aktuelle Sparquote aufgrund von getätigten
Einzahlungen auf Sparen 3-Konten oder für andere Zwecke. Die Steuererklärungen
des Ehemannes für die Jahre 2014/2015 enthalten keine entsprechenden Abzüge
(Akten 4/9 und 4/10) und diejenige der Ehefrau für das Jahr 2016 weist einen
Abzug in Höhe von CHF 2‘700.– auf (Akten 4/31). Daher ist davon
auszugehen, dass nach der Trennung keine bzw. nur unregelmässig Einzahlungen
auf Sparen 3-Konten vorgenommen wurden und die Mehrkosten der Trennung diese
früher bestehende Sparquote aufgebraucht haben. Eine aktuelle Sparquote ist
damit nicht nachgewiesen. Daher bleibt es bei der Anwendung der (erweiterten)
Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung, wobei die hälftige
Verteilung auf die Ehegatten ohne Ausscheidung von Anteilen für die zwei Kinder,
wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurde, insofern zu einem sachgerechten
Ergebnis führt, als die Ehegatten die Obhut alternierend ausüben und die Kinder
daher zu gleichen Teilen mit ihren Eltern zusammenleben.
8.7 Nach
den obigen Ausführungen ist die Vorinstanz für die Monate Januar bis Juni 2018
richtigerweise von einem Einkommen des Ehemannes (ohne Kinderzulagen) von
monatlich CHF 15‘165.– und einem Bedarf (inkl. Steueranteil vgl. dazu
angefochtener Entscheid E. 7.1) von CHF 5‘310.– ausgegangen. Nachdem sich
mit diesem Entscheid an der Obhutszuteilung nichts ändert, bleibt es beim
Ehemann auch mit der Anrechnung von je CHF 630.– monatlich für den Bedarf
der Kinder (angefochtener Entscheid E. 7.2). Die Ehefrau macht geltend, ihr sei
ein grösserer Anteil des Bedarfs der Kinder anzurechnen, da sie für sämtliche
Ausgaben im Zusammenhang mit den Freizeitaktivitäten und Kleideranschaffungen
aufkomme (Berufung Ehefrau S. 20). In der vorliegend angewandten Methode der
Existenzminimumberechnung mit Überschussbeteiligung werden die Ausgaben für
Hobbies und Bekleidung mit dem Grundbetrag abgegolten. Kosten für Hobbies, die
von den Kindern ganzjährig und damit auch in den Wochen betrieben werden, in
welchen die Kinder beim Ehemann leben, sollten von den Ehegatten hälftig
getragen werden. Die Ehefrau legt jedoch keine Belege dazu ins Recht, dass
einzig sie die Freizeitaktivitäten und Kleiderkäufe der Kinder finanziert, so
dass es bei der hälftigen Aufteilung des Grundbetrags der Kinder bei hälftiger
Betreuung durch die Ehegatten bleibt.
8.8 Mit
der Vorinstanz ist der Ehefrau für das erste Halbjahr 2018 ihr Einkommen von
monatlich CHF 5‘464.– für ihre Vollzeitanstellung anzurechnen. Im
Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Berechnung des Bedarfs rügt die Ehefrau zum
einen, dieser seien für die Krankenkassenprämien die veralteten Zahlen von 2017
zugrunde gelegt worden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Eingabe der Ehefrau
vom 9. November 2017 (Akten 4/26), mit welcher zum Unterhalt während des
Scheidungsverfahrens Stellung genommen wurde, die aktuellen Zahlen für 2018
beigelegt wurden (Akten 4/27). Folglich ist auf diese abzustellen und der
Bedarf der Ehefrau für die Position Krankenkassenprämien für sich um CHF 53.–
(CHF 597.10 anstatt CHF 544.–) und für C____ um CHF 7.– (CHF 152.50
anstatt CHF 146.–) zu erhöhen. Die Ehefrau macht wie schon vor erster
Instanz Kosten von CHF 150.– für die Benutzung ihres Scooters geltend, da
sie damit rechnen müsse, „im grössten Notfall“ auch eine Stelle als
Schichtarbeiterin mit Arbeitsbeginn um 04:00 Uhr annehmen zu müssen. Die
Ehefrau macht nicht geltend, dass sie für ihre Anstellung bei der I____ AG auf
die Benützung ihres Scooters angewiesen gewesen sei, so dass eine
Berücksichtigung eines entsprechenden Betrages unter dem Titel der
Mobilitätskosten nicht in Betracht kommt. Für die Ehefrau ergibt sich daher
gemäss der im Übrigen nicht zu beanstandenden Berechnung der Vorinstanz zunächst
ein Bedarf von CHF 5‘602.– (inkl. Steueranteil, vgl. angefochtener
Entscheid E. 7.3). Für den Bedarf von C____ sind der Ehefrau CHF 1‘294.–
und für denjenigen von D____ CHF 1‘287.– anzurechnen (ohne Steueranteil)
(vgl. angefochtener Entscheid E. 7.4).
8.9 Eine
Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Ehegatten ergibt, dass die
Ehefrau ihren Bedarf von CHF 5‘602.– mit ihrem Einkommen von
CHF 5‘464.– nicht vollständig zu decken vermag. Da die Ehefrau in dieser
Phase der Unterhaltsberechnung Vollzeit gearbeitet und nicht aufgrund der
Kinderbetreuung ihre Erwerbstätigkeit eingeschränkt hat, scheidet eine Deckung
des Mankos durch Zusprechung von Betreuungsunterhalt aus, wie die Vorinstanz
richtig erwogen hat; die Lücke von CHF 138.-- ist durch Leistung von
Ehegattenunterhalt zu schliessen (angefochtener Entscheid E. 8.1., vgl. oben
stehende E. 8.5). Der Ehemann weist bei einem Einkommen von CHF 15‘165.–
und einem Bedarf von CHF 5‘310.– eine deutliche Überdeckung auf. Der
monatliche Barbedarf von C____ beträgt CHF 1‘924.– und derjenige von D____
CHF 1‘917.–; davon abzuziehen ist das eigene Einkommen in Form der Kinderzulagen
in Höhe von je CHF 200.–. Zwar ist bei hälftiger Betreuung der Barbedarf
der Kinder grundsätzlich im Verhältnis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
auf beide Eltern zu verteilen. Da aber die Ehefrau ihren eigenen Bedarf nicht
zu decken vermag, kommt vorliegend ihre Beteiligung am Barbedarf der Kinder
nicht in Betracht. Demnach bezahlt der Ehemann für C____ einen monatlichen
Kindesunterhalt von gerundet CHF 1‘720.– (errechneter Betrag: CHF 1‘724.–)
und für D____ ebenfalls einen monatlichen Kindesunterhalt von gerundet CHF 1‘720.–
(errechneter Betrag: CHF 1‘717.–), wobei davon je CHF 630.– direkt beim
Ehemann anfallen. Da die Kinder hälftig von den Ehegatten betreut werden,
verbleibt auch nur die Hälfte der Kinderzulagen beim Ehemann und hat dieser der
Ehefrau nebst der Hälfte der Kinderzulagen monatliche Unterhaltsbeiträge von je
CHF 1‘090.– für C____ und für D____ zu leisten. Eine Beteiligung der
Kinder am Überschuss erübrigt sich wie oben ausgeführt bei diesem
Betreuungsmodell. Der Überschuss ergibt sich aus einer Gegenüberstellung von
Gesamteinkommen und Gesamtbedarf der Familie (CHF 15‘165.– +
CHF 5‘464.– + CHF 200.– + CHF 200.– ./. (CHF 5‘310.– +
CHF 5‘602.– + CHF 1‘924.– + CHF 1‘917.–) und beträgt
CHF 6‘276.–. Der monatliche Anspruch der Ehefrau auf Ehegattenunterhalt
beläuft sich demnach gerundet auf CHF 3‘280.– (Bedarf plus hälftiger Anteil
Restüberschuss minus eigenes Einkommen).
- Unterhalt
Phase 2 (1.7.2018 bis 31.8.2019)
Auszugehen ist
von einem anrechenbaren Einkommen der Ehefrau von CHF 3‘278.– (60% von
CHF 5‘464.–) und einem aufgrund des Steueranteils gegenüber der Vorphase
leicht tieferen Bedarf von CHF 5‘422.– (vgl. zum Steueranteil angefochtener
Entscheid E. 7.3). Der Ehemann weist für die zweite Berechnungsphase ein
Einkommen von CHF 15‘165.– (ohne Kinderzulagen) und einen ebenfalls leicht
geänderten Bedarf von CHF 4‘910.– auf (vgl. zum Steueranteil angefochtener
Entscheid E. 7.1). Auch in dieser Phase gelingt es der Ehefrau nicht, ihre
Lebenshaltungskosten selbst zu decken. Anders als für die Berechnungsphase 1,
in der die Ehefrau zu 100% arbeitete, wird der Ehefrau aufgrund ihrer
Betreuungspflichten für die vorliegende Berechnungsphase nur eine
Arbeitstätigkeit von 60% angerechnet, weshalb die Deckung des Mankos von
CHF 2‘144.– gemäss den obigen Ausführungen (E. 8.5) in diesem Fall durch
Zusprechung von Betreuungsunterhalt (und nicht von Ehegattenunterhalt) erfolgt.
Dieser errechnet sich unabhängig vom Umfang der Betreuung bzw. vom
Arbeitspensum als Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten und dem Einkommen
des betreuenden Elternteils und entspricht vorliegend dem gerundeten Manko der
Ehefrau von CHF 2‘140.–. Dabei spricht gemäss der Lebenshaltungskostenmethode
entgegen der Ansicht des Ehemannes die Tatsache der hälftigen Betreuung der
Kinder nicht gegen die Zusprechung von Betreuungsunterhalt; ausschlaggebend ist
vorliegend, dass die Ehefrau ihre Lebenshaltungskosten nicht zu decken vermag
und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Ehemanns ausreicht, dieses Manko
auszugleichen (vgl. obige E. 8.5; angefochtener Entscheid E. 5.5). Für den Barbedarf
und das Einkommen der Kinder ergeben sich gegenüber der ersten Berechnungsphase
keine Unterschiede, Gleiches gilt für die Frage der Aufteilung des
Barunterhalts auf die Ehegatten. Wiederum hat der Ehemann für C____ und für D____
einen monatlichen Kindes(bar)unterhalt von gerundet je CHF 1‘720.– zu
leisten, und davon werden je CHF 630.– beim Ehemann berücksichtigt. Da die
Kinderzulagen hälftig der Ehefrau zukommen, bezahlt der Ehemann dieser nebst je
CHF 100.-- Kinderzulagen für C____ und für D____ je monatlich CHF 1‘090.– als
Barunterhalt. Der Überschuss beträgt für diese Berechnungsphase
CHF 4‘670.– (CHF 15‘165.– + CHF 3‘278.– + CHF 200.– +
CHF 200.– ./. [CHF 4‘910.– + CHF 5‘422.– + CHF 1‘924.– +
CHF 1‘917.–]). Der monatliche Anspruch der Ehefrau auf Ehegattenunterhalt
beläuft sich demnach gerundet auf CHF 2‘340.– (Bedarf plus hälftiger
Anteil Überschuss minus eigenes Einkommen minus Betreuungsunterhalt ergibt
CHF 2‘339.–).
- Unterhalt
Phase 3 (ab 1.9.2019)
Da der Ehefrau
ab 1. September 2019 ein hypothetisches Einkommen von 80% angerechnet wird, ist
eine dritte Unterhaltsberechnung ab diesem Datum vorzunehmen. Auszugehen ist
demnach von einem Einkommen der Ehefrau von CHF 4‘371.– (80% von
CHF 5‘464.–) und einem Bedarf unter Berücksichtigung der Steuern von
CHF 5‘502.– (vgl. zum Steueranteil angefochtener Entscheid E. 7.3). Das
Einkommen des Ehemannes beträgt unverändert CHF 15‘165.– (ohne
Kinderzulagen) und dessen Bedarf CHF 5‘010. – (vgl. zum Steueranteil
angefochtener Entscheid E. 7.1). Auch mit der Erhöhung des zumutbaren
Einkommens ist die Ehefrau ausserstande, ihre eigenen Lebenshaltungskosten
gänzlich zu decken. Wiederum ist das gerundete Manko in Höhe von CHF 1‘130.–
in Form von Betreuungsunterhalt zu decken. Am Barbedarf und Einkommen der
Kinder ändert sich auch in dieser Berechnungsphase nichts, wiederum scheidet
eine anteilige Tragung des Barunterhalts durch die Ehefrau aus. Wie schon in
den zwei ersten Berechnungsphasen hat der Ehemann einen monatlichen
Barunterhalt für C____ und D____ von gerundet je CHF 1‘090.– zuzüglich die
Hälfte der Kinderzulagen zu leisten. Der hälftig auf die Ehegatten
aufzuteilende Überschuss beträgt für diese Berechnungsphase CHF 5‘583.–
(CHF 15‘165.– + CHF 4‘371.– + CHF 200.– + CHF 200.– ./. [CHF 5‘010.–
- CHF 5‘502.– + CHF 1‘924.– + CHF 1‘917.–]). Der monatliche
Anspruch der Ehefrau auf Ehegattenunterhalt beläuft sich demnach gerundet auf
CHF 2‘790.– (Bedarf plus hälftiger Anteil Überschuss minus eigenes
Einkommen minus Betreuungsunterhalt ergibt CHF 2‘792.50).
Gemäss Art. 106
Abs. 1 und 2 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich nach Massgabe des
Obsiegens und Unterliegens auferlegt. Zwar ändert die vorliegende
Zusammenlegung der zwei Berufungsverfahren zunächst nichts an deren getrennter
Betrachtung in Bezug auf die Prozesskosten. Nach den obigen Ausführungen
unterliegen beide Ehegatten mit ihren Berufungen grösstenteils bzw. vollständig
und wird der vorinstanzliche Entscheid mit kleineren Abweichungen in der
Berechnung der Unterhaltsbeiträge bestätigt. In Anbetracht des Prozessausgangs
im jeweiligen Berufungsverfahren und gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO
erweist es sich als angemessen, die Gerichtskosten für das vorliegende
zusammengelegte Berufungsverfahren den Ehegatten hälftig aufzuerlegen und die
ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Bei diesem Prozessausgang bleibt es
auch beim erstinstanzlich verfügten Kostenentscheid. Die Ehefrau beantragt für
das vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Angesichts der mit diesem Entscheid bestätigten Überschussbeteiligung ist eine
Bedürftigkeit der Ehefrau, die Voraussetzung des Kostenerlasses darstellt, jedoch
zu verneinen. Der vom Ehemann geleistete Kostenvorschuss in Höhe von
CHF 2‘000.– ist mit den Gerichtskosten zu verrechnen, so dass die Ehefrau
dem Ehemann unter diesem Titel CHF 500.– zu bezahlen hat und im Übrigen
die restlichen CHF 1‘000.– zuhanden der Gerichtskasse leistet.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
der Ehefrau sowie in Abweisung der Berufung des Ehemannes werden die Ziffern 3
bis 8 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 28. September 2018 (F.2016.615)
aufgehoben und wie folgt geändert:
„3. In Abänderung des vorgenannten
Entscheids wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt mit
Wirkung ab 1. Januar 2018 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von
CHF 5‘460.00 zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen zu bezahlen, wovon je
CHF 1‘090.00 für C____ und für D____ als Barunterhalt sowie die Hälfte der
Kinderzulagen für beide Kinder bestimmt sind.
-
Es wird festgehalten, dass der
Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 3 hiervor auf einem Einkommen des Ehemannes von
netto CHF 15‘165.00 (inkl. 13. Monatslohn und Anteil Geschäftsauto)
zuzüglich CHF 400.00 Kinderzulagen und einem Nettoeinkommen der Ehefrau von
CHF 5‘464.00 (inkl. 13. Monatslohn) beruht. Der Bedarf des Ehemannes
beläuft sich auf CHF 5‘310.00. Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich auf
CHF 5‘602.00.
-
Mit Wirkung ab 1. Juli 2018 wird der
Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘660.00 zuzüglich die Hälfte
der Kinderzulagen zu bezahlen. Davon sind je CHF 1‘090.00 für C____ und
für D____ als Barunterhalt sowie CHF 2‘140.00 für D____ als
Betreuungsunterhalt sowie die Hälfte der Kinderzulagen für beide Kinder
bestimmt.
-
Es wird festgehalten dass der
Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 5 hiervor auf einem Einkommen des Ehemannes von
netto CHF 15‘165.00 (inkl. 13. Monatslohn und Anteil Geschäftsauto)
zuzüglich CHF 400.00 Kinderzulagen und einem hypothetischen Nettoeinkommen der
Ehefrau von CHF 3‘278.00 bei einem Pensum von 60% beruht. Der Bedarf des
Ehemannes beläuft sich auf CHF 4‘910.00. Der Bedarf der Ehefrau beläuft
sich auf CHF 5‘422.00.
-
Mit Wirkung ab 1. September 2019 wird
der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘100.00 zuzüglich die Hälfte
der Kinderzulagen zu bezahlen. Davon sind je CHF 1‘090.00 für C____ und
für D____ als Barunterhalt sowie CHF 1‘130.00 für D____ als
Betreuungsunterhalt sowie die Hälfte der Kinderzulagen für beide Kinder
bestimmt.
-
Es wird festgehalten dass der
Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 hiervor auf einem Einkommen des Ehemannes von
netto CHF 15‘165.00 (inkl. 13. Monatslohn und Anteil Geschäftsauto)
zuzüglich CHF 400.00 Kinderzulagen und einem hypothetischen Nettoeinkommen der
Ehefrau von CHF 4‘371.00 bei einem Pensum von 80% beruht. Der Bedarf des
Ehemannes beläuft sich auf CHF 5‘010.00. Der Bedarf der Ehefrau beläuft
sich auf CHF 5‘502.00.“
Im Übrigen wird der Entscheid des
Zivilgerichts vom 28. September 2018 inkl. Kostenentscheid bestätigt.
Das Gesuch der Ehefrau um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird für beide Berufungsverfahren abgewiesen.
Die Gerichtskosten für beide
Berufungsverfahren von insgesamt CHF 3‘000.– werden den Parteien je zur
Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Ehemanns von CHF 2‘000.–
verrechnet, so dass die Ehefrau dem Ehemann CHF 500.– und an die Gerichtskasse
CHF 1‘000.– zu leisten hat.
Die Vertretungskosten werden in beiden
Berufungsverfahren wettgeschlagen.
Mitteilung an:
Ehefrau
Ehemann
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.