Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2019.28
ENTSCHEID
vom 17.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber B.A. HSG Frédéric Barth
Parteien
A____ AG Beschwerdeführerin
[...] Gesuchsgegnerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ AG Beschwerdegegnerin
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. Januar 2019
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 15. Januar 2019 erteilte das Zivilgericht der B____ AG (nachfolgend
Gläubigerin) in der Betreibung Nr. [...], Zahlungsbefehl des Betreibungsamts
Basel-Stadt vom 12. Oktober 2018, gegen die A____ AG (nachfolgend Schuldnerin)
provisorische Rechtsöffnung für CHF 25'056.96 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. August
2018. Am 10. Mai 2019 erhob die Schuldnerin gegen diesen Entscheid Beschwerde
mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Gläubigerin aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Am 14. Mai 2019 verfügte der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts, dass die Schuldnerin bis zum 27. Mai
2019 einen Kostenvorschuss von CHF 750.– zu leisten habe. Diese Verfügung wurde
dem Rechtsvertreter der Schuldnerin am 16. Mai 2019 zugestellt. Nachdem der
Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet worden war, setzte
der Verfahrensleiter der Schuldnerin mit Verfügung vom 6. Juni 2019 für die
Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 17. Juni
2019 mit dem Hinweis, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde dem Rechtsvertreter der
Schuldnerin am 7. Juni 2019 zugestellt. Gemäss den Angaben der Gerichtskasse
wurde der Kostenvorschuss am 19. Juni 2019 bezahlt. Mit Verfügung vom 20. Juni 2019
setzte der Verfahrensleiter der Schuldnerin Frist bis zum 4. Juli 2019 zum allfälligen
Beweis, dass der Betrag des Kostenvorschusses spätestens am 17. Juni 2019 zugunsten
des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto
in der Schweiz belastet worden war. Die Gläubigerin erklärte mit Eingabe vom 4.
Juli 2019, sie habe den Auftrag zur Zahlung des Kostenvorschusses am 18. Juni
2019 erteilt, und ersuchte um Wiederherstellung der Frist für die Leistung des
Kostenvorschusses. Auf die Einholung einer Stellungnahme zum Wiederherstellungsgesuch
und einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet, weil das Gesuch offensichtlich
unbegründet und die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist.
Erwägungen
Hat wegen
Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, so ist der Einzelrichter bzw.
der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig (§ 44 Abs. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die gleiche Zuständigkeit
gilt für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung (§ 44 Abs. 2 GOG).
Das Gericht kann
von der beschwerdeführenden Partei in analoger Anwendung von Art. 98 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) einen Vorschuss bis zur Höhe
der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318
N 19). Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses (Art. 101 Abs.
1 ZPO analog). Wird der Vorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet,
so tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO analog;
vgl. Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen
zu den Art. 308–318 N 19). Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist
eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des
Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in
der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO analog).
Vorliegend wurde
der Schuldnerin eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 17.
Juni 2019 gesetzt. Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 wies der Verfahrensleiter die
Schuldnerin darauf hin, dass der Kostenvorschuss gemäss den Angaben der
Gerichtskasse erst am 19. Juni 2019 bezahlt worden sei. Die rechtsuchende
Partei, im vorliegenden Fall die Schuldnerin, trägt die Beweislast für die
Rechtzeitigkeit der Kostenvorschusszahlung (Staehelin,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 143 N 7). Entsprechend wurde der Schuldnerin eine
Frist angesetzt zum allfälligen Beweis, dass der Betrag des Kostenvorschusses
spätestens am 17. Juni 2019 zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post
übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden war. Die
anwaltlich vertretene Schuldnerin behauptet in ihrer Eingabe vom 4. Juli 2019 allerdings
bloss, sie habe am 18. Juni 2019 den Zahlungsauftrag erteilt, ohne einen Beweis
für den Zeitpunkt der Belastung ihres Kontos einzureichen. Unter diesen
Umständen ist davon auszugehen, dass die fristwahrende Handlung erst am 19.
Juni 2019 erfolgte. Die Schuldnerin könnte aber auch aus der Vornahme der
fristwahrenden Handlung am 18. Juni 2019 nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil
sie den Kostenvorschuss auch in diesem Fall erst einen Tag nach Ablauf der mit
Verfügung vom 20. Juni 2019 angesetzten Nachfrist bezahlt hätte. Unter
Vorbehalt der im Folgenden zu prüfenden Fristwiederherstellung ist somit auf
die Beschwerde mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht
einzutreten.
3.1
3.1.1 Gemäss
Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine
Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein
leichtes Verschulden trifft. Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten,
das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum
schwerwiegenden Vorwurf gereicht (BGer 5A_180/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.1,
4A_20/2019 vom 29. April 2019 E. 2, 4A_52/2019 vom 20. März 2019 E. 3.1,
4A_9/2017 vom 6. März 2017 E. 2.1). Ein die Wiederherstellung der Frist ausschliessendes
grobes oder schweres Verschulden setzt die Verletzung einer elementaren
Vorsichtsregel voraus, die sich zwingend jeder vernünftigen Person aufdrängt
(vgl. BGer 5A_180/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.1, 4A_52/2019 vom 20. März 2019
E. 3.1). Inwiefern die Partei oder ihre Vertretung ein leichtes oder ein
schweres Verschulden trifft, beurteilt sich nach einem objektivierten
Sorgfaltsmassstab (AGE BEZ.2012.34 vom 7. August 2012 E. 1.4.2; Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art.
148 ZPO N 9; Gozzi, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 148 ZPO N 11). Schlichtes Vergessen einer
Frist ohne mildernde Umstände stellt ein grobes Verschulden dar (Staehelin, a.a.O., Art. 148 N 8; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, Kap. 9 N 150; Frei, a.a.O., Art. 148 ZPO N 18; Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 30; Merz, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 148 N 24). Mit einer voraussehbaren
Abwesenheit begründete Säumnis beruht in der Regel auf grobem Verschulden (vgl.
Hoffmann-Nowotny, in: Oberhammer
et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 148 N 6; Merz, a.a.O., Art. 148 N 23). Das
Verhalten von Hilfspersonen, derer sich eine Partei oder ihre Vertretung zur Vornahme
der versäumten Handlung bedient, wird der Partei oder ihrer Vertretung wie
eigenes Verhalten zugerechnet (vgl. BGer 4A_52/2019 vom 20. März 2019 E. 3.1,
2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 3.5, 5A_927/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1;
AGE BE.2011.83 vom 16. August 2011 E. 3.3; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,
a.a.O., Kap. 9 N 151). Massgebend ist dabei, ob die Partei oder ihre Vertretung
kein oder nur ein leichtes Verschulden getroffen hätte, wenn sie wie ihre
Hilfsperson gehandelt hätte (Jenny/Jenny,
in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, a.a.O., Art. 148 N 3). Im Übrigen kann
das Verschulden der Partei oder ihrer Vertretung auch darin bestehen, dass sie
ihre Hilfsperson nicht sorgfältig ausgewählt, instruiert oder überwacht hat
(vgl. AGE BE.2011.83 vom 16. August 2011 E. 3.3; Staehelin, a.a.O., Art. 148 N 10). Dass die Frist nur um
einen Tag verpasst worden ist, ist für die Beurteilung des
Wiederherstellungsgesuchs grundsätzlich nicht relevant (vgl. BGer 5A_180/2019
vom 12. Juni 2019 E. 3.2).
3.1.2 Die
materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung sind von der säumigen Partei
glaubhaft zu machen (BGer 5A_927/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1, Frei, a.a.O., Art. 148 ZPO N 36; Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 38). Das
Gericht darf sich nicht unbesehen auf die Begründung des Wiederherstellungsgesuchs
verlassen (Frei, a.a.O., Art. 149
ZPO N 5). Für den Wiederherstellungsgrund müssen objektive Anhaltspunkte
vorliegen (vgl. Merz, a.a.O., Art.
148 N 28). Im Wiederherstellungsgesuch muss der Grund für die beantragte
Wiederherstellung genau angegeben wer-den. Zudem ist dieser, soweit möglich,
durch entsprechende Nachweise zu belegen (vgl. BGer 2C_697/2012 vom 16. Juli
2012 E. 2.2; AGE BEZ.2012.99 vom 7. März 2013 E. 2.1; Frei, a.a.O., Art. 148 ZPO N 32 und 36; Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 39; Merz, a.a.O., Art. 148 N 27). Dies
bedeutet, dass die verfügbaren Beweismittel mit dem Wiederherstellungsgesuch
eingereicht werden müssen (vgl. BGer 4A_52/2019 vom 20. März 2019 E. 3.1, 5A_414/2016
vom 5. Juli 2016 E. 4.1, 5A_927/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1). Das Gericht
ist nicht verpflichtet, der Partei Gelegenheit zur Ergänzung des
Wiederherstellungsgesuchs einzuräumen (Merz,
a.a.O., Art. 148 N 33; vgl. BGer 2C_697/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.2).
3.1.3 Das
Wiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes
einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Da es sich dabei um eine gesetzliche Frist
handelt, kann diese nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO; Jenny/Jenny, a.a.O., Art. 148 N 7).
3.2
3.2.1 Gemäss
ihrer eigenen Darstellung bemerkte die Schuldnerin spätestens am 18. Juni 2019,
dass sie den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt hatte, und veranlasste
an diesem Tag die Überweisung. Damit ist der Säumnisgrund spätestens am 18.
Juni 2019 weggefallen. Folglich hätte die Schuldnerin das Wiederherstellungsgesuch
spätestens am 28. Juni 2019 einreichen müssen. Die mit Verfügung vom 20. Juni
2019 angesetzte Frist bis zum 4. Juli 2019 betraf nicht die Einreichung eines
Wiederherstellungsgesuchs, sondern nur den allfälligen Beweis der rechtzeitigen
Zahlung des Kostenvorschusses. Da die Frist für die Einreichung eines
Wiederherstellungsgesuchs als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist, hätte
dies der anwaltlich vertretenen Schuldnerin klar sein müssen. Trotzdem reichte
sie das Gesuch erst am 4. Juli 2019 ein. Folglich ist das
Wiederherstellungsgesuch bereits mangels Einhaltung der gesetzlichen Frist
abzuweisen. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist es aber auch
inhaltlich unbegründet.
3.2.2 Die
Schuldnerin begründet ihr Wiederherstellungsgesuch damit, dass die zuständige
Buchhalterin, die den Kostenvorschuss hätte leisten müssen, „im fraglichen
Zeitraum ferienabwesend“ gewesen sei. Was mit dem fraglichen Zeitraum gemeint
ist, bleibt unklar. Zudem hat die Schuldnerin keinerlei Beweis für die
Ferienabwesenheit ihrer Buchhalterin eingereicht, obwohl ihr dies in der Form
einer Reisebestätigung oder zumindest einer betriebsinternen Ferienmeldung ohne
weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Damit ist das
Wiederherstellungsgesuch auch mangels Substantiierung und Einreichung eines
Beweismittels abzuweisen. Schliesslich wäre das Wiederherstellungsgesuch aus
den nachstehenden Gründen auch unter Zugrundelegung der Darstellung der
Schuldnerin abzuweisen.
3.2.3 Gemäss
der Darstellung der Schuldnerin hat ihr Rechtsvertreter die Leistung des
Kostenvorschusses an sie delegiert und sie entsprechend instruiert und hätte
die Buchhalterin der Schuldnerin die Zahlung veranlassen müssen. Aufgrund der
Angaben der Schuldnerin ist unklar, ob die Buchhalterin bereits im Zeitpunkt
des Erhalts der Kostenvorschussanforderung ferienabwesend gewesen ist oder
nicht. Im ersten Fall verletzte die Organ- oder die Hilfsperson der Schuldnerin,
welche die Kostenvorschussanforderung der Buchhalterin weiterleitete, eine
elementare Vorsichtsregel, die sich jeder vernünftigen Person zwingend
aufdrängt, indem sie eine ferienabwesende Person mit der Veranlassung einer
fristgebundenen Zahlung betraute. Zudem liess die Schuldnerin elementarste
Vorsichtsmassnahmen bei der Organisation ihres Betriebs ausser Acht, wenn sie
nicht sicherstellte, dass fristgebundene Zahlungen während der
Ferienabwesenheit ihrer Buchhalterin von einer Vertretung veranlasst werden.
Falls die Buchhalterin den Auftrag zur Veranlassung der Zahlung des
Kostenvorschusses noch vor ihren Ferien erhielt, verletzte sie eine elementare
Vorsichtsregel, die sich jeder vernünftigen Person zwingend aufdrängt, indem
sie den Zahlungsauftrag der Bank nicht bereits vor ihrer Abwesenheit erteilte
oder eine Vertretung damit betraute. Gemäss der Darstellung der Schuldnerin ist
die Zahlung des Kostenvorschusses „untergegangen“. Dies entspricht schlichtem
Vergessen, das als grobes Verschulden zu qualifizieren ist. Die vorhersehbare
Ferienabwesenheit lässt das Verschulden nicht in einem milderen Licht
erscheinen (vgl. oben E. 3.1.1). Das Verhalten ihrer Organ- oder Hilfspersonen
wird der Schuldnerin wie ihr eigenes zugerechnet. Folglich trifft sie am
Versäumen der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses ein grobes bzw.
schweres Verschulden. Der Umstand, dass die Frist nur um einen oder zwei Tage
verpasst worden ist, ändert daran nichts (vgl. oben E. 3.1.1). Somit ist das Wiederherstellungsgesuch
auch wegen groben bzw. schweren Verschuldens der Schuldnerin abzuweisen.
4.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gesuch um Wiederherstellung
der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses abzuweisen und auf die
Beschwerde mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht
einzutreten ist.
4.2 Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens hat die Schuldnerin dessen Kosten zu tragen (vgl.
Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 200.– festgesetzt.
Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort können der Gläubigerin keine
nennenswerten Vertretungskosten entstanden sein. Trotz Anzeige der anwaltlichen
Vertretung mit Eingabe vom 27. Mai 2019 ist ihr deshalb keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 15. Januar 2019 (V.2018.1213) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Die Beschwerde vom 10. Mai 2019 einschliesslich
Beilagen und das Wiederherstellungsgesuch vom 4. Juli 2019 werden der
Beschwerdegegnerin zugestellt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
B.A. HSG Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.