Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.18
URTEIL
vom 22. Juli 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und
Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 9. November 2018
betreffend Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung
Sachverhalt
Die
portugiesische Staatsangehörige A____, geboren am […] 1975 (Rekurrentin), nahm
am 1. März 2008 in der Schweiz Wohnsitz, wo sie zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zwecks Stellensuche und am 9. Oktober 2008 eine fünfjährige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (nachfolgend: Aufenthaltsbewilligung) als unselbständig
Erwerbstätige erhielt. Am […]. Juni 2013 wurde in Basel die Tochter der
Rekurrentin [...], geboren. Am 13. Juli 2013 verlängerte der Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) des Justiz- und Sicherheitsdepartements
(JSD) des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Migrationsamt) die ablaufende
Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin um ein Jahr. Nachdem ihr damaliges Arbeitsverhältnis
bei der [...] per 31. August 2012 gekündigt worden war, bezog sie bis zum
23. August 2013 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und seit dem
- November 2013 Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe Basel-Stadt
(nachfolgend: Sozialhilfe). Am 22. September 2014 teilte das Migrationsamt
der Rekurrentin mit, es werde erwogen, ihre am 13. Juli 2014 ablaufende
Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen,
und gewährte der Rekurrentin hierzu das rechtliche Gehör. Als innert Frist
keine Stellungnahme der Rekurrentin einging, verfügte das Migrationsamt am
- November 2014 die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihre
Wegweisung aus der Schweiz.
Am
5. November 2014 informierte die Rekurrentin das Migrationsamt unter
Beilage zweier Arbeitsverträge darüber, dass sie sei zwei befristete
Arbeitsverhältnisse eingegangen und ein weiteres in Aussicht sei. Deshalb
ersuche sie um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Mit Eingabe vom
19. Januar 2015 reichte sie einen weiteren Arbeitsvertrag und – teilweise
auf Aufforderung des Migrationsamts vom 27. Januar 2015 hin – am
28. und 29. Januar 2015 zusätzliche Unterlagen zu den Akten. In der
Folge kam das Migrationsamt am 2. Februar 2015 auf die (rechtskräftige)
Verfügung vom 4. November 2014 zurück, verlängerte die
Aufenthaltsbewilligungen der Rekurrentin und deren Tochter zunächst um ein
weiteres Jahr und – auf entsprechendes Gesuch der Rekurrentin vom 19. Mai
2015 hin – am 22. Juni 2015 um fünf Jahre.
Am 3. März
2016 teilte das Migrationsamt der Rekurrentin mit, von der Sozialhilfe erfahren
zu haben, dass die Rekurrentin eines ihrer Arbeitsverhältnisse bereits am 30. Juni
2015 wieder gekündigt habe und sie von der Sozialhilfe in erheblichem Masse
weiter unterstützt werde. Aus diesem Grund werde ihr Aufenthalt nochmals überprüft.
Nachdem die Rekurrentin am 17. Januar 2017 darüber in Kenntnis gesetzt worden
war, dass der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihre Wegweisung
beabsichtigt seien, und sich die Rekurrentin am 23. März 2017 hierzu
geäussert hatte, widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung der
Rekurrentin mit Verfügung vom 23. August 2017, wies sie aus der Schweiz
weg und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz Frist bis zum 23. November
2017. Den hiergegen am 4. September 2017 bzw. 9. November 2017 erhobenen
Rekurs der Rekurrentin wies das JSD mit Entscheid vom 9. November 2018 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am
20. November 2018 angemeldete und am 21. Januar 2019 begründete Rekurs
der Rekurrentin, den das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt mit Beschluss
vom 1. Februar 2018 an das Appellationsgericht überwiesen hat. Die Rekurrentin
beantragt darin, der Entscheid des JSD sowie der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
und die Wegweisung seien aufzuheben, unter o/e-Kostenfolge. Das JSD beantragt mit
Vernehmlassung vom 3. April 2019 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Hierzu hat die Rekurrentin am 26. April 2019 Stellung genommen.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 1. Februar
2018 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig
ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Die
Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das
Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im
Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012
E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).
Dabei gilt im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss
§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005 S. 277, 305; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,
504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.1 Wie
das JSD zutreffend erwog (angefochtener Entscheid, E. 3 S. 8), gilt
das nationale Migrationsrecht für den Aufenthalt der Rekurrentin als
portugiesische Staatsangehörige nur soweit, als das Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichende
Bestimmung enthält. Zudem kommt es zur Anwendung, wenn es eine vorteilhaftere
Regelung für die Rechtsstellung der Rekurrentin enthält.
Das
diesbezüglich einschlägige Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits
am 1. Januar respektive 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten
die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar
2019 in Kraft. Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG bzw. des AIG
(Art. 126 Abs. 1) bleibt auf Widerrufsverfahren, die wie das
vorliegende vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet worden sind, das
bisherige Recht anwendbar (vgl. BGer 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019
E. 2.1, mit Hinweis; zur Geltung von Art. 126 Abs. 1 AuG bzw.
AIG im Anwendungsbereich des FZA: BGer 2C_381/2018 vom 29. November 2018
E. 5.2.1, 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2). Folglich sind
die am 1. Juli 2018 und 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revisionen
des AuG (insbesondere Art. 61a AuG) und die materiellen Bestimmungen des
AIG im vorliegenden Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund
wird im Folgenden auch weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG)
verwendet. Betreffend das Verfahrensrecht bestimmen die allgemeinen
Übergangsbestimmungen des AuG, dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht
richtet (Art. 126 Abs. 2). Dies entspricht dem allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem
Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE
VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 1.5; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1
S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 24
N 20). Revidierte Verfahrensvorschriften stehen im vorliegenden Verfahren
jedoch nicht zur Diskussion.
2.2
2.2.1 Nach
der vom JSD zutreffend referierten Regelung von Art. 1 und 3 ff.
FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 5 S. 8) haben Angehörige von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (EU) Anspruch darauf, sich in der Schweiz aufzuhalten, wenn
sie den Nachweis der Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen
Erwerbstätigkeit erbringen. Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen
Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung
mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des
FZA (21. Juni 1999) bestand. Neuere Entscheide des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer
parallelen Rechtslage (vgl. Art. 16 Abs. 1 FZA), soweit keine
triftigen Gründe hiergegen sprechen (vgl. BGE 142 II 35 E. 3.1 S. 37
f., mit Hinweisen).
2.2.2 Wie
das JSD weiter zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6
S. 9), erhält eine Arbeitnehmerin, die Staatsangehörige einer
Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein
Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist,
eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet
ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung). Diese
wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten
Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die Inhaberin
seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist;
die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten (vgl.
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA).
Nach Art. 6
Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige
Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie keine
Beschäftigung mehr hat, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall
vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern
das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Ein Unterbruch der
Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall oder unfreiwilliger
Arbeitslosigkeit gelten als Beschäftigungszeiten (BGE 141 II 1 E. 2.1
S. 3 f., mit Hinweis auf Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der
Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über
das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben [ABl. 1970 L 142
vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.]). Demgegenüber kann eine arbeitnehmende
Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige
Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlieren, wenn sie
freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht,
dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in
absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird. In diesen Fällen fällt der
Arbeitnehmerstatus dahin (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4 f., mit Hinweis
auf das Urteil des EuGH vom 26. Mai 1993 C-171/91 Tsiotras,
Slg. 1993 I-2925 Rn. 14). Ebenfalls verlieren kann die arbeitnehmende
Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige
Person, wenn ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet
werden muss, da sie ihre Bewilligung etwa gestützt auf eine fiktive bzw.
zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren
Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren
(BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4 f., mit weiteren Hinweisen). Die
zuständige Behörde kann in diesen Situationen Kurzaufenthalts-,
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA widerrufen
oder nicht verlängern, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht oder
nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über
die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP, SR 142.203]). Da in
diesen Fällen kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch mehr besteht, kommt
Art. 5 Anhang I FZA mit dem Erfordernis des Schutzes der öffentlichen
Ordnung als Voraussetzung für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
nicht zur Anwendung.
2.2.3 Für
die Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs kommt es
grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität der
arbeitsleistenden Person noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität
der betroffenen Person an (Urteile des EuGH vom 3. Juni 1986 C-139/85 Kempf,
Slg. 1986 1741 Rn. 14, vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini,
Slg. 1992 I-1071 Rn. 16). Erforderlich ist aber quantitativ wie qualitativ
eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (Urteil des EuGH vom
31. Mai 1989 C-244/87 Bettray, Slg. 1989 1621 Rn. 13).
Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien
stützen und – in einer Gesamtbewertung (Urteil des EuGH vom 4. Februar
2010 C-14/09 Genc, Slg. 2010 I-931 Rn. 26) – allen Umständen
Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen
Arbeitsverhältnisses betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die
erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten
können (vgl. Urteile des EuGH Bettray, Rn. 17, vom 7. September
2004 C-456/02 Trojani, Slg. 2004 I-7573 Rn 24; BGE 141 II 1
E. 2.2.4 S. 6). Wie das JSD in diesem Zusammenhang zutreffend erwogen
hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 10 f. S. 10–12), können im Zuge
dieser Gesamtschau einzelne Merkmale wie die Dauer, das Pensum oder die Entlöhnung
einer Beschäftigung durchaus deren Echtheit und Wirtschaftlichkeit in Frage
stellen. Dies ergibt sich aus dem der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Allgemeinen
zu Grunde liegenden Gedanken, dass Personen, die sich auf diese Grundfreiheit
berufen, eigentlich über ausreichende finanzielle Mittel verfügen sollten, um
wenigstens ihre eigenen Bedürfnisse finanziell abzudecken. Ein aufgrund des
geringen Pensums oder der niedrigen Entlöhnung marginaler Nebenerwerb, der sich
als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt, vermag die an den
freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff gestellten Anforderungen nicht zu
erfüllen (BGer 2C_750/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1, unter anderem
mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 28. Februar 2013 C-544/11 Petersen,
Rn. 30 sowie BGE 131 II 339 E. 2.4 S. 347; 2C_1137/2014 vom
6. August 2015 E. 3.2 und 4.3 f., 2C_761 vom 21. April 2016
E. 4.2.2, 2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 5.3.2 und 2C_669/2015
vom 30. März 2016 E. 5.3.2; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen des
Staatssekretariats für Migration [SEM] zur Verordnung über die Einführung des
freien Personenverkehrs [nachfolgend VEP-Weisungen], Ziff. 4.2.3).
2.3
2.3.1 Vorliegend
hat die Rekurrentin nach ihrer saisonalen Tätigkeit bei der [...] in [...] vom
10. April 2012 bis zum 31. August 2012 erst wieder Arbeitstätigkeiten
aufgenommen, nachdem mit Verfügung vom 4. November 2014 die Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung verweigert und ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet
worden war. Im Zeitpunkt der mit Verfügung vom 22. Juni 2015 vorgenommenen
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung konnte die Rekurrentin unbefristete
Arbeitsverträge mit der [...] über durchschnittlich sechs Wochenstunden à CHF 21.65
(brutto), mit der [...] über 12 Wochenstunden à CHF 21.75 (brutto)
sowie mit der [...] über 6,75 Wochenstunden à CHF 18.75 (brutto)
vorweisen, was einem belegten Arbeitspensum von insgesamt 24,75 Wochenstunden
entsprach. Aufgrund dieser Arbeitstätigkeit wurde die Rekurrentin vom Migrationsamt
im damaligen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung ihrer ergänzenden
Unterstützung durch die Sozialhilfe als Arbeitnehmerin qualifiziert (vgl.
Verlängerungsmitteilung des Migrationsamts vom 2. Februar 2015).
2.3.2 In
der Folge hat sich die Arbeitstätigkeit der Rekurrentin aber reduziert. Wie das
JSD festgestellt hat (angefochtener Entscheid, E. 13 S. 13), kündigte
sie ihre Arbeitsstelle bei der [...] bereits am 30. Juni 2015 per Ende
Juli 2015, womit sie freiwillig auf die Hälfte ihres damaligen
Teilzeitpensums verzichtete. Mit den verbliebenen Stellen konnte sie aufgrund
der entsprechenden Arbeitsverträge und einem wöchentlichen Pensum von
12,75 Stunden bloss noch ein monatliches Einkommen von rund CHF 1'100.–
erzielen. Dies gelte im Lichte der dargestellten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht mehr als Beschäftigung, die als echt und wirtschaftlich
gemäss FZA eingestuft werden könne. Mit ihrer freiwilligen Pensenreduktion habe
sie eine freiwillige Arbeitslosigkeit herbeigeführt, womit ihr Arbeitnehmerstatus
hinfällig geworden sei. Damit habe die Rekurrentin ihre Arbeitnehmereigenschaft
Ende Juli 2015 – und somit kurze Zeit nach dem Wiedererwägungsentscheid des
JSD – erneut verloren.
2.3.3 Darauf
habe sie die Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr wiedererlangt. Die im
November 2015 neu aufgenommene Arbeitstätigkeit bei der [...] respektive [...]
sei mit einer Pensenreduktion bei der [...] verbunden gewesen. Der mit Lohnabrechnungen
der [...] für die Monate März und April 2016 belegten, geleisteten
Arbeitszeit von über 28 Stunden respektive 41 Stunden, die mit
CHF 567.85 bzw. CHF 831.55 entlöhnt worden seien, stehe eine
Beschäftigung bei der [...] von bloss noch 13,5 Stunden und einem Lohn von
CHF 275.55 gegenüber. Eine Arbeitstätigkeit bei der [...] mache die
Rekurrentin in diesem Zeitraum gar nicht mehr geltend. Das Arbeitsverhältnis
bei der [...] sei sodann infolge Umstrukturierung, Umbau sowie Einsparung
seitens des Einsatzbetriebes als Kunden in gegenseitigem Einvernehmen per
24. Juni 2016 beendet worden. Es sei ihr daher bloss noch die Anstellung
bei der [...] mit einem wöchentlichen Pensum von weniger als zehn Stunden
verblieben. Diese Stelle sei ihr schliesslich per 30. Juni 2017 gekündet
worden. Die bei der [...] per 1. März 2017 angetretene Stelle habe die
Rekurrentin bereits am 19. März 2017 durch unentschuldigtes
Nichterscheinen zur Arbeit wieder aufgegeben. In der Folge habe sie dann zwar
wieder bei der [...] gearbeitet, dies aber bloss noch mit einem monatlichen Pensum
von 22,5 respektive 12 Stunden und einem monatlichen Verdienst von
CHF 504.55 respektive CHF 190.65 (Juni/Juli 2017; vgl. zum Ganzen:
angefochtener Entscheid, E. 14 S. 13 f.).
2.3.4 Das
JSD schloss daraus, dass die Rekurrentin den Status als Arbeitnehmerin aufgrund
der Entwicklung ihrer Arbeitstätigkeit bzw. der Kündigung bei der [...] selbst
dann verloren hätte, wenn die von ihr Ende Juli 2015 ausgeübte
Beschäftigung noch als wesentlich qualifiziert würde. Einerseits sei ihr erneut
die freiwillige Aufgabe ihrer relevanten Arbeitsstelle bei der [...]
vorzuwerfen, andererseits sei der in den Monaten vor Verfügungserlass (Juni
bzw. Juli 2017) verbliebene Beschäftigungsgrad mit einer geleisteten
Arbeitszeit von 2,75 bis 5,2 Wochenstunden sowie einem erzielten
Monatslohn zwischen knapp CHF 200.– und CHF 500.– definitiv nur noch
als unbeachtlicher marginaler Nebenerwerb im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu bezeichnen (angefochtener Entscheid, E. 15 S. 14
f.). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids selber habe sie gar kein
Einkommen mehr erzielt. Somit sei auch während des verwaltungsinternen
Rekursverfahrens keine zugunsten der Rekurrentin zu berücksichtigende Änderung
der Sachlage eingetreten (angefochtener Entscheid, E. 16 S. 15). Aufgrund
dieser Entwicklung könne ihre Perspektive hinsichtlich der Aufnahme einer
zureichenden, konstanten Erwerbstätigkeit nicht mehr als ernsthaft bezeichnet
werden. Soweit sie weiterhin auf Stellensuche gewesen sei, blieben diese
Bemühungen anscheinend erfolglos. Für die dadurch offenbarten Schwierigkeiten
auf dem Arbeitsmarkt trage sie die Hauptverantwortung, habe sie doch während
ihres mehrjährigen Aufenthalts trotz Kursangeboten der Sozialhilfe kein
Interesse gezeigt, ihre arbeitsmarktlichen Chancen durch das angemessene
Erlernen der deutschen Sprache zu erhöhen. Zudem habe ihr Dossier beim
Arbeitsintegrationszentrum der Sozialhilfe (AIZ) im Mai 2017 kurz nach
ihrer Aufnahme in ein Deutschintegrationsprogramm wieder geschlossen werden
müssen, da sie nach den Einstiegsgesprächen weder die vereinbarten Unterlagen
eingereicht noch auf eine Kontaktaufnahme reagiert habe. Dieser Qualifikation
ihrer beruflichen Tätigkeit stehe auch die Betreuung ihrer Tochter nicht entgegen.
Diese werde von Montag bis Freitag jeweils bis 14 Uhr in einer
Kindertagesstätte und daneben teilweise von ihrer Tante betreut (angefochtener
Entscheid, E. 17 S. 15 f.). Schliesslich müsse ihr Verhalten
gegenüber der Migrationsbehörde als „berechnend und unkooperativ – wenn nicht
sogar als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden“ (angefochtener Entscheid,
E. 18 S. 16). Sie habe neue Stellen genau dann angetreten, als der
Druck des Migrationsamts zugenommen und sich aufenthaltsbeendende Massnahmen
konkretisiert hätten, nur um ihre Stellen bei der [...] und der [...] kurz nach
wiedererlangter Bewilligungsverlängerung respektive nach Einreichung des
entsprechenden Arbeitsvertrages wieder aufzulösen, ohne das Migrationsamt
hierüber zu informieren. Darin liege auch eine mehrfache Verletzung ihrer
ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG), wobei zumindest im
Falle des Vertrages mit der [...] sogar von einer versuchten Täuschung des
Migrationsamts ausgegangen werden müsse (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, E. 18
S. 16).
2.3.5 Zusammenfassend
erwog das JSD damit, dass die von der Rekurrentin nach Ende Juli 2015
ausgeübte Beschäftigung nicht mehr die Anforderungen erfüllt habe, die an eine
unselbständige Erwerbstätigkeit nach FZA gestellt würde. Diese Situation sei
entgegen ihrer Darstellung nicht ohne Verschulden eingetreten, sondern mitunter
von ihr selbst durch freiwillige Stellenkündigungen herbeigeführt worden. Heute
sei keine ernsthafte arbeitsmarktliche Perspektive für sie erkennbar.
Schliesslich müsse sie sich ein an Rechtsmissbrauch grenzendes Verhalten
vorwerfen lassen. Die Rekurentin habe daher ihre Arbeitnehmereigenschaft nach
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA heute wie schon bei Verfügungserlass
verloren (angefochtener Entscheid, E. 19 S. 17).
2.4
2.4.1 Dieser
Beurteilung hält die Rekurrentin mit ihrer Rekursbegründung entgegen, dass bei
ihrer freizügigkeitsrechtlichen Qualifikation als Arbeitnehmerin die Betreuung
ihrer Tochter zu berücksichtigen sei (Rekursbegründung, Rz. 10 S. 6).
Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Wie das JSD unter Verweis auf die
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) zutreffend
ausführt, ist sozialhilferechtlich der berufliche Wiedereinstieg nach einer
Geburt unter Berücksichtigung der individuellen Ressourcen und der Rahmenbedingungen
so früh wie möglich zu planen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 17
S. 16). Dabei wird eine Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an einer
Integrationsmassnahme spätestens dann erwartet, wenn das Kind das erste Lebensjahr
vollendet hat (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1.3, mit Hinweis auf
Kapitel A.5.2). Auch in der aktuellen unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung
des Bundesgerichts wird von einem Elternteil, der sich ausschliesslich der
Betreuung eines Kindes gewidmet hat, erwartet, dass er mit dem
Kindergarteneintritt eines Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 % ausübt
(BGE 144 III 481 E. 4.5–4.7 S. 489–500; BGer 5A_875/2017 vom
6. November 2018 E. 4.2.3). Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass
sie angesichts der Tagesheimbetreuung ihrer Tochter bereits im Jahr 2016
in diesem Umfang einer Arbeitstätigkeit hätte nachgehen können. Der Umstand
ihrer Mutterschaft vermag daher kein Abweichen von den allgemeinen Kriterien zur
Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft der Rekurrentin zu begründen.
2.4.2 Ebenfalls
nicht gefolgt werden kann der pauschalen Bestreitung (vgl. Rekursbegründung,
Rz. 11 S. 6) der Qualifikation ihres Verhaltens als „berechnend und
unkooperativ“ durch das Migrationsamt. Mit der im Einzelnen substantiierten und
belegten Begründung des JSD (vgl. angefochtener Entscheid, E. 18
S. 25) ist dieser Qualifikation ihres gegenüber der Migrationsbehörde gezeigten
Verhaltens zu folgen. Diese vorinstanzliche Qualifikation bezieht sich gerade
auch auf die mitteilungslose Aufgabe von Arbeitsstellen kurz nach Bewilligungsverlängerung,
wozu sich die Rekurrentin denn auch nicht geäussert hat.
2.4.3 Nicht
bestritten wird in quantitativer Hinsicht die Beurteilung der Arbeitstätigkeit
der Rekurrentin bezüglich Arbeitspensum und Verdienst. Das JSD hat die
bundesgerichtliche Rechtsprechung diesbezüglich zutreffend angewendet. Wie das
JSD richtig erwog, genügt ein monatliches Einkommen von ungefähr CHF 600.–
bis CHF 800.– nicht zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA (vgl. BGer 2C_1137 vom 6. August
2015 E. 4.3 und 4.7). Es kann auf die zutreffenden Erwägungen des JSD (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 11 S. 11 f. sowie E. 13–15
S. 12–14) verwiesen werden.
2.4.4 Daraus
folgt, dass die Vorinstanzen zu Recht feststellten, die Rekurrentin habe ihre
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren. Aufgrund des
Verlaufs ihrer Arbeitstätigkeit seit Juli 2015 ist erstellt, dass die Rekurrentin
keine berechtigte Aussicht auf eine Beschäftigung hat, welche ihre
Arbeitnehmereigenschaft begründen könnte. Entgegen der diesbezüglich erneuerten
Rüge der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung, Rz. 13 S. 7) ist für die
Bejahung des Wegfalles des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs als
Arbeitnehmerin damit nicht ihre Sozialhilfeunterstützung, sondern das
dauerhafte Fehlen einer genügend umfangreichen Arbeitstätigkeit massgebend.
Auch wenn die Rekurrentin das zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts fehlende
Erwerbseinkommen mit anderen Mitteln als Sozialhilfeleistungen hätte
kompensieren können, würde dies insoweit nicht zu einem anderen Ergebnis
führen.
2.4.5 Zu
keiner anderen Beurteilung führt auch der von der Rekurrentin mit ihrer
Rekursbegründung ins Recht gelegte Einsatzvertrag der Personalvermittlung [...]
vom 21. Juni 2018 (Beilage 2 zur Rekursbegründung). Sie äussert sich
dazu mit ihrer Rekursbegründung kaum und lässt allein ausführen, es sei
schwierig neben ihren Betreuungspflichten eine weitere Arbeitsstelle zu finden
(Rekursbegründung, Rz. 10 S. 6). Dies zielt an der Sache vorbei, sollte
der nämliche Einsatz doch maximal drei Monate dauern. Zwar war eine
durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 42 Stunden vereinbart, die
Rekurrentin belegt aber nicht, wie lange und in welchem Umfang sie im genannten
Einsatzbetrieb tatsächlich gearbeitet hat. Damit verletzt sie ihre Mitwirkungspflichten
gemäss Art. 90 AuG. Gerade auch unter Berücksichtigung ihrer bisherigen
Erwerbstätigkeit und der impliziten Anerkennung, keine Anschlussanstellung
gefunden zu haben, ist nicht erstellt, dass sie die Arbeitnehmereigenschaft
wiedererlangt hätte. Auch in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2019 macht
sie dies nicht geltend.
3.1 Mit
ihrem Rekurs stellt sich die Rekurrentin für den Fall des Verlustes ihres Aufenthaltsanspruchs
gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA weiterhin auf den Standpunkt,
dass ihr eine Härtefallbewilligung erteilt werden müsste (vgl.
Rekursbegründung, Rz. 14 S. 7).
3.1.1 Gemäss
Art. 20 VEP kann für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung
zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem FZA oder dem EFTA-Übereinkommen
nicht erfüllt sind, eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt werden, wenn
wichtige Gründe es gebieten. Wie das JSD zutreffend erwogen hat und von der
Rekurrentin anerkannt wird, lehnt sich Art. 20 VEP – wie Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG – bei der Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt,
an die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201)
aufgeführten Kriterien an. Massgebend sind dabei insbesondere die Beurteilung
der Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen
Verhältnisse, der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von
Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und
die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland. Es besteht
indes kein Rechtsanspruch auf eine Härtefallbewilligung, sondern es handelt
sich dabei um einen Ermessensentscheid der kantonalen Behörden, der dem SEM zur
Zustimmung unterbreitet werden muss (VEP-Weisungen, Ziff. 8.5 [in der
Fassung vom 1. Juni 2019]). Im Allgemeinen kommt den gesetzlichen Härtefallbestimmungen
Ausnahmecharakter zu und die Voraussetzungen zur Bejahung eines Härtefalles
sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer
persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und
Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen
Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung
einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren
Nachteilen verbunden wäre (vgl. zur allgemeinen Härtefallregelung in
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG: BGE 130 II 39 E. 3 S. 41
f.; BGer 2C_754/2018 vom 28. Januar 2019 E. 7.2; VGE VD.2017.88 vom
27. September 2017 E. 5.1, VD.2016.152 vom 17. Januar 2017
E. 3.3.1; vgl. auch Weisungen SEM Ausländerbereich [Fassung vom
- Juni 2019], Ziff. 5.6, auf welche in Ziff. 8.5 VEP-Weisungen
verwiesen wird).
3.1.2 In
diesem Zusammenhang bezieht sich die Rekurrentin auf ihre Tochter [...], deren
rechtliche Vaterschaft ungeklärt sei und die über keinen Pass und keine Identitätskarte
verfüge. Da ihre Tochter weder über schweizerische noch über portugiesische
Ausweispapiere verfüge, sei es ihr nicht möglich, die Schweiz mit ihr auf
legale Weise zu verlassen und in Portugal einzureisen (vgl. Rekursbegründung,
Rz. 14 S. 8).
Darin kann ihr
nicht gefolgt werden. Es kann offenbleiben, ob es dem Kind einer
portugiesischen Mutter nach portugiesischem Recht tatsächlich nicht möglich
ist, portugiesische Ausweispapiere zu erlangen, wenn seine rechtliche
Vaterschaft nicht geklärt ist. Dies müsste – mit der entsprechenden Würdigung
des JSD (vgl. angefochtener Entscheid, E. 23 S. 19) – zumindest sehr
erstaunen. Selbst wenn es sich aber so verhielte und die Tochter damit als
staatenlose Person gelten würde, wäre die Schweiz verpflichtet, ihr einen
Identitätsausweis und Reisepapiere auszustellen (vgl. Art. 27 f. und die
Bestimmungen gemäss Anhang des Übereinkommens über die Rechtsstellung der
Staatenlosen [SR 0.142.40]). Der Behauptung der Rekurrentin, nicht mit
ihrer Tochter nach Portugal ausreisen zu dürfen, fehlt daher die Grundlage.
3.1.3 Im
Übrigen macht die Rekurrentin nicht geltend und ist nicht erkennbar, welche
wichtigen Gründe die Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 20
VEP rechtfertigen könnten. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 23
S. 19).
3.2 Weiter
bezieht sich die Rekurrentin auf das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens (vgl. Rekursbegründung, Rz. 15–17 S. 8 f.).
3.2.1 Gemäss
Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat
jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Wie das JSD
zutreffend erwogen hat, bezieht sich der Schutz des Familienlebens (Art. 8
Ziff. 1 EMRK) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie
auf die Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren
minderjährigen Kindern, und nur ausnahmsweise auf andere familiäre Beziehungen.
Die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern stellt etwa nur
dann ein von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschütztes Familienleben dar, wenn
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen
affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159). Das
gleiche gilt im Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. VGE
VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen).
3.2.2 Die
Rekurrentin wird in der Beziehung zu ihrer minderjährigen Tochter durch die
Wegweisung nicht tangiert. Damit ist es ihr nach dem Gesagten (vgl. E. 3.1.2
hiervor) möglich, dieses auch in ihrer Heimat zu leben. Wie das JSD ausführte (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 26 S. 20) und von der Rekurrentin nicht
bestritten wird, ist auch die Tochter mit Bezug auf die Beziehung zu ihrem
Vater nicht in ihrem Anspruch auf Achtung des Familienlebens tangiert, wünscht
der mutmassliche leibliche und in der Schweiz lebende Vater doch keinen Kontakt
zu ihr.
Soweit sich die
Rekurrentin weiter auf die Beziehungen zu ihren erwachsenen Kindern beruft
(vgl. Rekursbegründung, Rz. 15 S. 8 f.), werden diese vom
Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht erfasst. Ihr Sohn [...]
lebt zwar derzeit mit ihr im gleichen Haushalt, während ihre Tochter [...] im
grenznahen Frankreich ansässig ist (vgl. angefochtener Entscheid, Tatsachen
Rz. 29 S. 7). Die Rekurrentin substantiiert aber nicht, inwieweit zu
ihren volljährigen Kindern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht,
sodass die Erschwerung der entsprechenden Kontakte keinen Eingriff in das
geschützte Familienleben zu begründen vermag. Nicht dargetan ist zudem, dass
die in Frankreich ansässige, volljährige Tochter der Rekurrentin nach wie vor
über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt.
Schliesslich
bezieht sich die Rekurrentin auf die Beziehung zu ihrem in der Schweiz ansässigen
Lebenspartner (vgl. Rekursbegründung, Rz. 15 S. 9). Der
Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV beschränkt sich
zwar nicht auf rechtlich begründete familiäre Verhältnisse. Vielmehr werden gegebenenfalls
auch genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehungen vom Anwendungsbereich
der genannten Bestimmungen erfasst (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148).
Entscheidend ist insofern die Qualität des Familienlebens und nicht dessen
rechtliche Begründung. In diesem Sinne ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung aus einem kinderlosen Konkubinat ein Aufenthaltsanspruch, wenn
eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat unmittelbar
bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270 f., mit Hinweisen). Die
Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer
Substanz jedoch einer Ehe gleichkommen. Massgebliche Kriterien bilden insbesondere
das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, Natur und Länge der Beziehung
sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch Kinder
oder andere Umstände wie die Übernahme wechselseitiger Verantwortung (VGE
VD.2017.263 vom 12. Dezember 2018 E. 4.3.1.1, mit Hinweis auf BGer
2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2; vgl. zu den genannten Kriterien
auch BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148). Die Rekurrentin substantiiert ihre
Beziehung zu ihrem Lebenspartner nicht weiter. Fest steht aber, dass sie nicht
mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Inwieweit gleichwohl eine
intensive, eheähnliche Gemeinschaft gegeben sein soll, legt die Rekurrentin
nicht dar. Es fehlen daher Anhaltspunkte für die Annahme einer geschützten
Familienbeziehung.
3.2.3 Schliesslich
bezieht sich die Rekurrentin auf ihren Bekanntenkreis, den sie sich in den
letzten Jahren aufgebaut habe (vgl. Rekursbegründung, Rz. 17 S. 9).
Ausserhalb ihrer familiären Beziehungen konkretisiert die Rekurrentin aber
keinerlei besonders nahe Beziehungen zu weiteren, in der Schweiz lebenden
Privatpersonen. Nachdem es das Bundesgericht in seiner bisherigen
Rechtsprechung abgelehnt hat, allein aus einer bestimmten Aufenthaltsdauer
einen Bewilligungsanspruch abzuleiten und hierfür vielmehr besonders intensive,
über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale
Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich verlangt hat
(BGE 144 I 266 E. 3.4 S. 273; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018
E. 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 sowie
126 II 425 E. 4c/aa S. 432; VGE VD.2018.23 vom 26. Mai 2018
E. 3.3.4), erwog es im Zusammenhang mit dem – ausserhalb des kombinierten
Schutzbereichs von Privat- und Familienleben gewährleisteten – Recht auf
Privatleben nunmehr, es könne nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von
rund zehn Jahren regelmässig von so engen sozialen Beziehungen zur Schweiz
ausgegangen werden, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedürfe. Allerdings könne es sich im Einzelfall anders verhalten und die
Integration zu wünschen übrig lassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9
S. 277–279, mit Hinweisen). Da der Rekurrentin nach dem Gesagten eine
gelungene Integration aber gerade in wirtschaftlicher Hinsicht abgesprochen
werden muss und sie sich unbestrittenermassen auch nicht um eine sprachliche
Integration bemüht hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 31 S. 23),
hätte sie zur Begründung eines aus dem Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK)
abgeleiteten Bewilligungsanspruchs über ihre Aufenthaltsdauer hinaus besonders
enge Bindungen zumindest behaupten müssen. Dies gilt umso mehr, als im
Zeitpunkt der streitgegenständlichen aufenthaltsbeendenden Entscheidung der
Migrationsbehörde noch gar kein zehnjähriger Aufenthalt bestand. Die
Ausführungen der Rekurrentin betreffend einen aus dem Recht auf Privatleben
abgeleiteten Aufenthaltsanspruch genügen den Anforderungen hinsichtlich ihrer
Darlegungslast daher nicht (vgl. VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 3.5
und VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.4.1).
4.1 Besteht
somit kein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch, so ist mit den
Erwägungen des JSD (vgl. angefochtener Entscheid, E. 29 S. 22) die
Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung und der Wegweisung im Einzelfall
zu prüfen (Art. 96 AuG).
4.2 Gemäss
Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der
Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei
der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere eines
allfälligen Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer ihrer
Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile
sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl
zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (VGE VD.2017.290 vom
15. Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 176
E. 4.4.2 S. 190 und 125 II 521 E. 2b S. 523). Es sind dabei
immer die gesamten Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen
(VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE
130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018
E. 3.1, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2).
4.3 Wie
das JSD zutreffend erwog (angefochtener Entscheid, E. 30
S. 22 f.), stellt die Entlastung der Sozialhilfe auch in Fällen
betroffener EU-Bürgerinnen ein einschlägiges öffentliches Interesse an der
Aufenthaltsbeendigung dar (BGer 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 5.3).
Das JSD erkannte angesichts einer fünfjährigen Unterstützungsdauer, eines
Unterstützungssaldos von insgesamt CHF 166'092.– und derzeitig
ausgerichteter, monatlicher Unterstützungsleistungen von CHF 3'293.– dabei
zu Recht auf einen erheblichen Umfang und die Dauerhaftigkeit der Unterstützung.
Diesem
schwerwiegenden öffentlichen Interesse an ihrer Wegweisung stehen keine
überwiegenden privaten Interessen der Rekurrentin an einem weiteren Verbleib in
der Schweiz entgegen. Das JSD hat das ihm zustehende Interesse am Aufenthalt im
Umfeld ihrer Kinder und ihres neuen Lebenspartners und ihre längere
Aufenthaltsdauer von mittlerweile etwas mehr als zehn Jahren berücksichtigt. Es
hat zu Recht aber auch auf die Relativierung dieser Faktoren durch ihren als
schlecht bis allerhöchstens mässig zu qualifizierenden Integrationsgrad hingewiesen.
Wie vom JSD festgestellt, beherrscht die Rekurrentin die deutsche Sprache bis
heute kaum und zeigte auch keinen Willen, diese zu erlernen, obwohl ihr die
Sozialhilfe Zugang zu entsprechenden Angeboten gewährte (zum Ganzen:
angefochtener Entscheid, E. 31 S. 25). Die berufliche bzw.
wirtschaftliche Integration der Rekurrentin ist ebenfalls mangelhaft, nahm sie
in den letzten Jahren doch nur spärlich und bei anhaltendem Sozialhilfebezug am
Wirtschaftsleben teil, gab mehr als einmal Arbeitsstellen freiwillig auf und
schlug die Unterstützung vom AIZ bei der Arbeitsmarktintegration aus.
Schliesslich bestehen gegen die Rekurrentin trotz der finanziellen
Unterstützung durch die Sozialhilfe Betreibungen in Höhe von CHF 8'723.–
und offene Verlustscheine in Höhe von CHF 34'440.–. Eine soziale
Verbundenheit in der Schweiz über ihre nächsten Angehörigen hinaus ist wie
ausgeführt nicht dargetan. Nachdem sie ihr gesamtes Leben bis zur Einreise in
die Schweiz in ihrer Heimat verbracht hatte, ist sie mit den dortigen sprachlichen
und kulturellen Begebenheiten bestens vertraut, sodass ihr eine Wiedereingliederung
im Herkunftsland keine grossen Probleme bereiten sollte. Diese überwiegen die
Schwierigkeiten, die sich ihrer beruflichen Integration in der Schweiz in den
Weg gestellt haben, nicht.
Ähnliches gilt
auch für ihre in der Schweiz geborene, heute sechs Jahre alte Tochter. Diese
befindet sich mit der entsprechenden Feststellung des JSD vor ihrer Einschulung
in die Primarschule in einem noch anpassungsfähigen Alter und ist
offensichtlich aufgrund ihres familiären Umfelds mit der portugiesischen
Sprache vertraut (angefochtener Entscheid, E. 26 S. 20 f.). Die
Wegweisung erweist sich daher mit den Erwägungen des JSD als verhältnismässig
(angefochtener Entscheid, E. 31 f. S. 23 f.).
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs sich als unbegründet erweist und
daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der
Rekurrentin aufzuerlegen CHF 1'200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung
mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.