Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2016.27
ENTSCHEID
vom 15.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr.
Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts
vom 9. November 2017)
Sachverhalt
Mit
Berufungsurteil des Appellationsgerichts SB.2016.27 vom 9. November 2017 wurde A____
(Gesuchsteller) des Betrugs schuldig erklärt und zu 7 Monaten Freiheitsstrafe
verurteilt, unter Einrechnung von 81 Tagen Untersuchungshaft. Nebst der in
Rechtskraft erwachsenen Anerkennung des Gesuchstellers von Schadenersatz
von CHF 10’285.71, Genugtuung von CHF 500.– und eines Teils der
Parteientschädigung von CHF 1’000.– wurde er zur Zahlung einer Mehrforderung
(Parteientschädigung) von CHF 2’217.30 verurteilt. Diese Forderungen
lauten zu Gunsten der von ihm geschädigten Mieter und sind keine
Verfahrenskosten. Dem Gesuchsteller wurden überdies die Kosten des
Strafverfahrens von CHF 2’071.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3’000.–
für die erste und CHF 900.– für die zweite Instanz auferlegt.
Dieses
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 6B_23/2018 vom 26. März 2019
bestätigt.
Für
seine Verbindlichkeiten aus Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5’971.10 stellte
das Appellationsgericht dem Gesuchsteller am 27. Mai 2019 Rechnung. Mit
Schreiben an das Appellationsgericht vom 30. Mai 2019 ersuchte dieser um
Verzicht auf Gebühren und Kosten. Am 4. Juni 2019 ordnete der Gerichtspräsident
an, der Gesuchsteller habe seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse
zu dokumentieren. Dieser reichte am 29. Juni 2019 ein Schreiben seiner Versicherungsgesellschaft
vom 31. Mai 2019 ein (Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungsgesellschaft
AG, Nyon). Darin erklärt die Versicherungsgesellschaft, dass die
Erwerbsunfähigkeitsrente des Gesuchstellers im vierteljährlichen Betrag von CHF 1’875.–
direkt an das Betreibungsamt Basel-Stadt überwiesen werde.
Erwägungen
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können
Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet,
herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der
genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um
Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte
kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die
funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt
vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019). Damit ist zur Behandlung des
vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus
Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für
eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse
der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
2.2 Der Gesuchsteller macht geltend, er befinde sich in einer
finanziellen Schieflage. Er belegt seine aktuellen Verhältnisse mit einem
einzigen Schreiben seiner Versicherungsgesellschaft, aus dem geschlossen werden
kann, dass das Betreibungsamt seine Erwerbsunfähigkeitsrente gepfändet hat. Welche
Betreibungen gegen den Gesuchsteller aktuell verzeichnet sind und wie hoch er
verschuldet ist, wird aus seiner Eingabe nicht ersichtlich. Ebenso ist
unbekannt, ob der Gesuchsteller seinen offenen Verbindlichkeiten gegenüber den
Privatklägern im genannten Strafverfahren bereits nachgekommen ist.
Weitere
Einzelheiten lassen sich immerhin den Verfahrensakten entnehmen. Daraus ergibt
sich, dass über den Gesuchsteller mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 30. Oktober 2017 der Konkurs eröffnet wurde. Nach der damaligen Berechnung
des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 30. Oktober 2017 erzielte der Gesuchsteller
kein das Existenzminimum überschreitendes Einkommen, so dass keine pfändbare
Quote vorhanden war. Aus den damaligen Unterlagen ergibt sich ferner, dass der
Gesuchsteller und seine Frau im Jahr 2016 diverse Rentenleistungen bezogen (Ausgleichskasse
Zürcher Arbeitgeber, Pensionskasse Basel-Stadt, Mobiliar, Suva).
Wie aus dem Schreiben
der Mobiliar-Lebensversicherungsgesellschaft vom 31. Mai 2019 geschlossen
werden kann, hat sich die Situation des Gesuchstellers so verändert, dass nun
eine dieser Renten gepfändet werden kann. Es bleibt aber unklar, wie hoch der
Gesuchsteller verschuldet ist. Die Angaben zu seiner aktuellen wirtschaftlichen
Situation sind knapp, reichen aber unter den gegebenen Umständen gerade noch
aus für die Annahme, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, die Verfahrens-
und Gerichtskosten von CHF 5’971.10 zu bezahlen. Es
erscheint daher gerechtfertigt, ihm diese Kosten zu erlassen, um sein
finanzielles Fortkommen und seine Resozialisierung nicht zu gefährden. Die Verbindlichkeiten
gegenüber den Privatklägern sind keine Verfahrenskosten und werden von diesem Entscheid
nicht erfasst.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Das
Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit
Urteil des Appellationsgerichts vom 9. November 2017 auferlegten Verfahrens-
und Gerichtskosten im Betrag von CHF 5’971.10 erlassen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.